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Document 52012PC0650

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

    /* COM/2012/0650 final - 2012/0309 (COD) */

    52012PC0650

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* COM/2012/0650 final - 2012/0309 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1. Allgemeiner Kontext und Gründe für den Vorschlag

    Gemäß Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 539/2001[1] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (sogenannte „Negativliste“, Anhang I), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (sogenannte „Positivliste“, Anhang II), angenommen. Nach Artikel 61 EGV gehören diese Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unmittelbar in Verbindung stehen. Rechtsgrundlage ist inzwischen Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen beziehungsweise von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch sorgfältige Prüfung anhand verschiedener Kriterien, die unter anderem Aspekte wie illegale Einwanderung, Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die von der Union zu Drittländern gepflegten Außenbeziehungen betreffen, aber auch die Auswirkungen auf den regionalen Zusammenhalt und das Gegenseitigkeitsprinzip berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und der illegalen Einwanderung ist besonders auch auf die Sicherheit der von den betreffenden Drittländern ausgestellten Reisedokumente zu achten.

    Da sich die Situation in Drittländern im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Kriterien weiterentwickeln kann, sollte die Zusammensetzung der Negativ- sowie der Positivliste regelmäßig überprüft werden. Im Stockholmer Programm vom Dezember 2009 forderte der Europäische Rat die Kommission ausdrücklich auf, die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, regelmäßig anhand geeigneter Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen, unter Berücksichtigung der Ziele der internen und externen Politik der Union zu überprüfen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde inzwischen acht Mal[2] geändert. Bei der letzten Änderung wurden Taiwan, Albanien und Bosnien und Herzegowina ‑ nach dem erfolgreichen Abschluss der Dialoge mit diesen beiden letzteren Ländern über eine Liberalisierung der Visabestimmungen ‑ in die Positivliste aufgenommen.

    Das Europäische Parlament und der Rat verhandeln zur Zeit über verschiedene von der Kommission vorgeschlagene Änderungen[3] an der Verordnung (EG) Nr. 539/2001: Einführung einer Visumschutzklausel für die vorübergehende Aufhebung der Befreiung eines Drittlandes der Positivliste von der Visumpflicht in einer Notlage, Stärkung der Rechtssicherheit durch Einführung von Vorschriften für bestimmte noch nicht von der Verordnung erfasste Situationen und Anpassung der Bestimmungen an Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und von abgeleitetem Recht, z. B. des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Rates)[4].

    Die Listen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 müssen regelmäßig im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Kriterien überprüft werden.

    Durch die Überprüfung dieser Listen soll sichergestellt werden,

    · dass die Zusammensetzung der Listen mit den im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die illegale Einwanderung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, übereinstimmt und dass gegebenenfalls Länder von einer Liste in die andere überführt werden;

    · dass die Verordnung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV abschließend festlegt, welche Drittstaatsangehörige der Visumpflicht unterliegen bzw. von dieser Pflicht befreit sind.

    2. Elemente des Vorschlags

    2.1 Überführung von Drittländern der Negativliste (Anhang I) in die Positivliste (Anhang II)

    Die Kommission hat bei ihrer regelmäßigen Überprüfung der Länderlisten wie bei früheren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 auch die Mitgliedstaaten gefragt, ob die Anhänge der Verordnung nach deren Dafürhalten inhaltlich nach wie vor den in der Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Eine Überführung von Drittländern von der Positiv- in die Negativliste wurde von keinem Mitgliedstaat vorgeschlagen. Hingegen erhielt die Kommission Vorschläge für eine Überführung verschiedener Drittländer von der Negativ- in die Positivliste. Einige Drittländer wandten sich mit der Bitte um Aufnahme in die Positivliste direkt an die Kommission. Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben (es gingen 20 Antworten bei der Kommission ein) wurden zusammen mit weiteren Informationen, darunter von den für die jeweiligen Drittländer zuständigen EU-Delegationen, und Statistiken von Eurostat über Zuwanderungsströme, Asyl und Maßnahmen gegen irreguläre Einwanderung geprüft[5]. Die Kommission gelangte danach zu dem Ergebnis, dass vorerst die in den nachstehenden Abschnitten aufgeführten Länder und britischen Staatsangehörigen, in die Positivliste aufgenommen werden sollten.

    2.1.1 Inselstaaten der Karibik

    Zu jedem von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Drittland wurden die verfügbaren Informationen und Statistiken von der Kommission geprüft. Besonderes Augenmerk galt dabei folgenden Aspekten: Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in dem betreffenden Land, Gefahr der irregulären Einwanderung in die Europäische Union, Außenbeziehungen und regionale Kohärenz.

    Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die Visumpflicht der Staatsangehörigen von Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen sowie Trinidad und Tobago nicht mehr gerechtfertigt ist. Auch zahlreiche Mitgliedstaaten haben vorgeschlagen, diese Länder von der Negativliste in die Positivliste zu überführen. Bei diesen fünf Ländern besteht auf der Grundlage der Kriterien in Erwägungsgrund 5 der Verordnung kein Risiko in Bezug auf die irreguläre Einwanderung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Mitgliedstaaten der Union. Darüber hinaus sind diese Drittländer solide Demokratien. Sie haben einen guten Lebensstandard, eine stabile Wirtschaft und Wirtschaftswachstum. Darüber hinaus haben sie gezeigt, dass sie gegen die weltweite Wirtschaftskrise widerstandsfähig sind und ihre bereits jetzt guten Beziehungen zur Union und den internationalen Finanzierungseinrichtungen weiter verbessern. Bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[6] von 2006 wurden vier andere Länder dieser Region bereits in die Positivliste aufgenommen. Die Aufhebung der Visumpflicht für Bürger dieser vier Länder hat sich keineswegs negativ auf die irreguläre Einwanderung und Sicherheit ausgewirkt. Daher wird vorgeschlagen, Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago von der Negativ- in die Positivliste zu überführen.

    Zu erwähnen ist auch, dass vier Mitgliedstaaten in Trinidad und Tobago vertreten sind (Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Spanien). Ein Mitgliedstaat (Frankreich) verfügt über ein Konsulat in St. Lucia, einem beliebten Urlaubsreiseziel. Da kein Mitgliedstaat eine Vertretung in Grenada, Dominica oder St. Vincent und den Grenadinen unterhält, müssen deren Staatsangehörige im Ausland Schengen-Visa beantragen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Grenada und St. Lucia haben je nur eine Vertretung in den Schengen-Mitgliedstaaten und eine High Commission im Vereinigten Königreich.

    In Trinidad und Tobago sind zur Zeit sämtliche EU-Bürger von der Visumpflicht befreit, wobei sich jedoch die Bedingungen und die Aufenthaltsdauer unterscheiden (nur ein Monat für die Staatsangehörigen der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, von Polen, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Litauen, Lettland und Estland). In den vier anderen karibischen Ländern sind die Staatsangehörigen aller Unions-Mitgliedstaaten bei Aufenthalten von bis zu 180 Tagen von der Visumpflicht befreit.

    Im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und der irregulären Einwanderung ist besonders auf die Sicherheit der von den betreffenden Drittländern ausgestellten Reisedokumente zu achten. Bei der letzten Änderung der Verordnung hatte die Kommission angekündigt, möglicherweise eine Aufnahme in die Positivliste von der Erfüllung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Reisedokumenten abhängig zu machen. Daraufhin wurde angesichts der Mängel in den früheren Passsystemen der westlichen Balkanländer und der damit verbundenen Probleme die Ausstellung biometrischer Pässe zur Auflage für die Übertragung der Länder dieses Raums von der Negativ‑ in die Positivliste gemacht. Angesichts der hohen Sicherheit der CARICOM-Reisedokumente sowie der regionalen Kohärenz mit anderen Ländern dieser Region, die in den letzten Jahren durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) Nr. 1932/2006) in die Positivliste überführt wurden, sollte von Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen oder Trinidad und Tobago jedoch nicht die Erteilung biometrischer Pässe als Vorbedingung für deren Aufnahme in die Positivliste verlangt werden. Diese Drittländer stellen sehr sichere maschinenlesbare CARICOM-Pässe aus und planen, in Kürze biometrische Pässe einzuführen.

    Um Kohärenz mit Visumbefreiungen für Länder im Karibischen Raum, die keine negativen Auswirkungen hatten, zu gewährleisten und in Zukunft die uneingeschränkte Gegenseitigkeit der Visumregelung mit diesen Ländern für kurzfristige Aufenthalte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum zu garantieren (was zur Zeit für Trinidad und Tobago nicht gewährleistet ist), sollte die Visumbefreiung für Staatsangehörige dieser Länder erst gelten, wenn Visumbefreiungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Ländern geschlossen wurden und in Kraft getreten sind.

    2.1.2. Inselstaaten im Pazifik

    Nach Überprüfung anhand der Kriterien, die die illegale Einwanderung sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Außenbeziehungen der Union betreffen, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu in die Positivliste der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgenommen werden sollten.

    Jüngste Statistiken zeigen, dass von diesen Ländern keine irreguläre Einwanderung in die EU ausgeht.

    Die von diesen Ländern ausgestellten Pässe sind maschinenlesbar[7] und enthalten ausreichend Sicherheitsmerkmale. Aus den gleichen Gründen wie für die Inselstaaten der Karibik sollte auch für die Inselstaaten im Pazifik die Einführung biometrischer Pässe nicht zur Vorbedingung für eine Visumbefreiung von deren Staatsangehörigen gemacht werden.

    In diesen Ländern sind nur zwei Mitgliedstaaten vertreten: Portugal in Timor-Leste und Frankreich in Vanuatu. Daher dürfte die Beantragung von Schengen-Visa für Staatsangehörige dieser Länder mit erheblichen Kosten verbunden sein.

    Zwar gehört Fidschi auch zu diesem Raum, doch wäre eine Übertragung in die Positivliste angesichts der derzeitigen politischen Lage im Land und mangels Fortschritte bei der Einhaltung der wesentlichen Aspekte des Cotonou-Abkommens nicht angebracht.

    Papua-Neuguinea, das ebenfalls in diesem Raum gelegen ist, unterscheidet sich von den anderen Ländern des Raums in Bevölkerungszahl und Fläche. Darüber hinaus sind die politischen Bedingungen derzeit schwierig, was eine Aufnahme in die Liste der visumbefreiten Länder zur Zeit unmöglich macht.

    Die meisten Inselstaaten im Pazifik befreien die Staatsangehörigen der meisten Mitgliedstaaten von der Visumpflicht. Um jedoch in Zukunft die uneingeschränkte Gegenseitigkeit der Visumregelungen der Inselstaaten im Pazifik für kurzfristige Aufenthalte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum zu garantieren und um Kohärenz mit bestehenden Visumbefreiungen zu gewährleisten, sollten die Staatsangehörigen dieser Länder erst dann von der Visumpflicht befreit werden, wenn Visumbefreiungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Ländern geschlossen wurden und in Kraft getreten sind.

    2.1.3. Bestimmte Kategorien britischer Staatsangehöriger

    Bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[8] von 2006 wurde versucht, die Situation der britischen Bürger zu klären, die im Sinne des Unionsrechts nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind. Einige von ihnen (die Gruppe der britischen Staatsangehörigen (Überseegebiete)) wurden in einem neuen Teil des Anhangs II aufgeführt, die anderen (Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben, britische Überseebürger (British Overseas Citizens), britische Untertanen (British Subjects), die kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich haben, sowie Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)) waren in einem neuen Teil in Anhang I zu finden. Zum damaligen Zeitpunkt wurde diese Unterscheidung u. a. deshalb als gerechtfertigt betrachtet, weil von einer Gefahr der irregulären Einwanderung ausgegangen wurde.

    Die sehr kleine Zahl der in den letzten drei Jahren an der Grenze zurückgewiesenen Personen und der aufgegriffenen irregulären Zuwanderer zeigte jedoch, dass visumpflichtige britische Bürger kein Risiko für die irreguläre Einwanderung in den Schengen-Raum darstellen. Einige von ihnen haben ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Darüber hinaus leben die meisten von ihnen auf Inseln im karibischen Raum (Bermuda, den Turks- und Caicosinseln, Montserrat usw.), die den Ländern dieses Raums, die nach und nach in den Anhang II überführt werden (vgl. Abschnitt 2.1.1), sehr ähnlich sind. Im Interesse der regionalen Kohärenz müssten die Staatsangehörigen dieser Länder daher ähnlich behandelt werden. Die Zahl der britischen Staatsangehörigen der vier Gruppen, die in Anhang I erscheinen, wird derzeit auf weniger als 300 000 geschätzt.

    Die Reisedokumente britischer Staatsangehöriger gelten als sicher, da sie im Vereinigten Königreich nach strengen technischen Vorschriften angefertigt werden. Sie sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene Sicherheitsmerkmale.

    2.2. Aktualisierung der Negativliste (Anhang I) : Hinzufügung des Südsudans

    Am 9. Juli 2011 erklärte der Südsudan offiziell seine Unabhängigkeit vom Sudan, der auf der Negativliste verzeichnet ist. Am 14. Juli 2011 trat der Südsudan den Vereinten Nationen bei. Der Südsudan muss daher in den Anhang I aufgenommen werden.

    3. Konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Die Mitgliedstaaten sind konsultiert worden.

    4. Folgenabschätzung

    Nicht notwendig.

    5. Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 war ursprünglich der Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stellt jedoch jetzt der vorliegende Vorschlag eine Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV dar.

    6. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip

    Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 enthält eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), und eine Liste der Länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste).

    Jeder Beschluss zur Änderung der Listen sowie zur Überführung von Ländern von der Negativ- in die Positivliste oder umgekehrt fällt gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

    7. Wahl des Instruments

    Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 muss durch eine Verordnung geändert werden.

    8. Auswirkungen auf den Haushalt

    Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

    2012/0309 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001[9] sollte stets den im fünften Erwägungsgrund der genannten Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Die Drittländer, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.

    (2)       Die Aufrechterhaltung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu und Vanuatu ist nicht mehr gerechtfertigt. Nach den Kriterien in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geht von diesen Ländern kein Risiko der illegalen Einwanderung oder eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Union aus. Daher sollten die Staatsangehörigen dieser Länder für Aufenthalte, die insgesamt drei Monate nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit und diese Länder in den Anhang II aufgenommen werden.

    (3)       Die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu und Vanuatu sollte erst dann in Kraft treten, wenn bilaterale Abkommen über die Visumbefreiung zwischen der Union und den betreffenden Ländern geschlossen wurden, so dass die Gegenseitigkeit uneingeschränkt garantiert ist.

    (4)       Die Statistiken zeigen, dass die derzeit in Anhang I unter Nummer 3 aufgeführten Gruppen britischer Staatsangehöriger kein Risiko für die irreguläre Einwanderung in den Schengen-Raum darstellen und dass die meisten von ihnen auf Inseln der Karibik leben, die enge Verbindungen zu nicht der Visumpflicht unterliegenden Nachbarländern unterhalten und ihnen sehr ähnlich sind. Diese Gruppen britischer Staatsangehöriger sollten daher für Aufenthalte, die insgesamt drei Monate nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit werden und diese Länder in den Anhang II aufgenommen werden.

    (5)       In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden. Der Südsudan sollte im Anhang I der Verordnung hinzugefügt werden, da das Land am 9. Juli 2011 seine Unabhängigkeit erklärte und am 14. Juli 2011 in die Vereinten Nationen aufgenommen wurde.

    (6)       Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[10] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[11] genannten Bereich fallen.

    (7)       Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[12] dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[13] genannten Bereich fallen.

    (8)       Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates[14] genannten Bereich fallen.

    (9)       Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,[15] keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung; es ist somit weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (10)     Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands[16] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme, die somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist.

    (11)     Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.

    (12)     Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

    1. Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)           in Nummer 1 werden Dominica, Grenada, Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, die Salomonen, Samoa, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu und Vanuatu gestrichen und der Südsudan hinzugefügt;

    b)           Nummer 3 wird gestrichen.

    2. Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)           In Nummer 1 werden folgende Länder hinzugefügt:

    „Dominica*“,

    „Grenada*“,

    „Kiribati*“

    „Marshallinseln*“,

    „Mikronesien*“,

    „Nauru*“,

    „Palau*“,

    „Salomonen*“,

    „Samoa*“,

    „St. Lucia*“,

    „St. Vincent und die Grenadinen*“,

    „Timor-Leste*“,

    „Tonga*“,

    „Trinidad und Tobago*“

    „Tuvalu*“,

    sowie „Vanuatu*“.

    _________________

    * „Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.“

    b)           Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Britische Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des Unionsrechts sind:

             britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))

             Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)

             britische Überseebürger (British Overseas Citizens)

             Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)

             britische Untertanen (British Subjects)“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates                                      Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

    [2]               Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10), Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3), Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23), Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 9).

    [3]               KOM(2011) 290 endg.

    [4]               ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

    [5]               Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

    [6]               Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).

    [7]               Kiribati wird in Kürze mit Unterstützung der australischen Einwanderungsbehörde neue, maschinenlesbare Pässe einführen.

    [8]               Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).

    [9]               ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

    [10]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    [11]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    [12]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    [13]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

    [14]             ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

    [15]             ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    [16]             ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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