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Document 52012PC0650
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 539/2001 listing the third countries whose nationals must be in possession of visas when crossing the external borders of Member States and those whose nationals are exempt from that requirement
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
/* COM/2012/0650 final - 2012/0309 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* COM/2012/0650 final - 2012/0309 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Allgemeiner Kontext und Gründe für den
Vorschlag Gemäß Artikel 62 Nummer 2
Buchstabe b Ziffer i des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 539/2001[1] zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen (sogenannte „Negativliste“, Anhang I),
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind (sogenannte „Positivliste“, Anhang II), angenommen. Nach
Artikel 61 EGV gehören diese Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die
mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts unmittelbar in Verbindung stehen. Rechtsgrundlage ist inzwischen Artikel 77
Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV). Die Bestimmung der Drittländer, deren
Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen beziehungsweise von dieser
Pflicht befreit sind, erfolgt durch sorgfältige Prüfung anhand verschiedener
Kriterien, die unter anderem Aspekte wie illegale Einwanderung, Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die von der Union zu Drittländern
gepflegten Außenbeziehungen betreffen, aber auch die Auswirkungen auf den regionalen
Zusammenhalt und das Gegenseitigkeitsprinzip berücksichtigen. Im Zusammenhang
mit der öffentlichen Ordnung und der illegalen Einwanderung ist besonders auch
auf die Sicherheit der von den betreffenden Drittländern ausgestellten
Reisedokumente zu achten. Da sich die Situation in Drittländern im
Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten
Kriterien weiterentwickeln kann, sollte die Zusammensetzung der Negativ- sowie
der Positivliste regelmäßig überprüft werden. Im Stockholmer Programm vom
Dezember 2009 forderte der Europäische Rat die Kommission ausdrücklich
auf, die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht
befreit sind, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige der
Visumpflicht unterliegen, regelmäßig anhand geeigneter Kriterien, die
insbesondere die illegale Einwanderung sowie die öffentliche Ordnung und
Sicherheit betreffen, unter Berücksichtigung der Ziele der internen und
externen Politik der Union zu überprüfen. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001
wurde inzwischen acht Mal[2]
geändert. Bei der letzten Änderung wurden Taiwan, Albanien und Bosnien und
Herzegowina ‑ nach dem erfolgreichen Abschluss der Dialoge mit diesen
beiden letzteren Ländern über eine Liberalisierung der Visabestimmungen ‑
in die Positivliste aufgenommen. Das Europäische Parlament und der Rat
verhandeln zur Zeit über verschiedene von der Kommission vorgeschlagene
Änderungen[3]
an der Verordnung (EG) Nr. 539/2001: Einführung einer Visumschutzklausel
für die vorübergehende Aufhebung der Befreiung eines Drittlandes der
Positivliste von der Visumpflicht in einer Notlage, Stärkung der
Rechtssicherheit durch Einführung von Vorschriften für bestimmte noch nicht von
der Verordnung erfasste Situationen und Anpassung der Bestimmungen an Änderungen
infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und von abgeleitetem
Recht, z. B. des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Rates)[4]. Die Listen im Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 müssen regelmäßig im Hinblick auf die in der Verordnung
festgelegten Kriterien überprüft werden. Durch die Überprüfung dieser Listen soll
sichergestellt werden, ·
dass die Zusammensetzung der Listen mit den im
fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Kriterien, insbesondere im
Hinblick auf die illegale Einwanderung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
übereinstimmt und dass gegebenenfalls Länder von einer Liste in die andere
überführt werden; ·
dass die Verordnung gemäß Artikel 77
Absatz 2 Buchstabe a AEUV abschließend festlegt, welche Drittstaatsangehörige
der Visumpflicht unterliegen bzw. von dieser Pflicht befreit sind. 2. Elemente des Vorschlags 2.1 Überführung von Drittländern der
Negativliste (Anhang I) in die Positivliste (Anhang II) Die Kommission hat bei ihrer regelmäßigen
Überprüfung der Länderlisten wie bei früheren Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 auch die Mitgliedstaaten gefragt, ob die Anhänge der
Verordnung nach deren Dafürhalten inhaltlich nach wie vor den in der Verordnung
festgelegten Kriterien entsprechen. Eine Überführung von Drittländern von der
Positiv- in die Negativliste wurde von keinem Mitgliedstaat vorgeschlagen.
Hingegen erhielt die Kommission Vorschläge für eine Überführung verschiedener
Drittländer von der Negativ- in die Positivliste. Einige Drittländer wandten
sich mit der Bitte um Aufnahme in die Positivliste direkt an die Kommission.
Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben (es gingen 20 Antworten
bei der Kommission ein) wurden zusammen mit weiteren Informationen, darunter
von den für die jeweiligen Drittländer zuständigen EU-Delegationen, und
Statistiken von Eurostat über Zuwanderungsströme, Asyl und Maßnahmen gegen
irreguläre Einwanderung geprüft[5].
Die Kommission gelangte danach zu dem Ergebnis, dass vorerst die in den
nachstehenden Abschnitten aufgeführten Länder und britischen Staatsangehörigen,
in die Positivliste aufgenommen werden sollten. 2.1.1 Inselstaaten der Karibik Zu jedem von den
Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Drittland wurden die verfügbaren Informationen
und Statistiken von der Kommission geprüft. Besonderes Augenmerk galt dabei
folgenden Aspekten: Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in dem
betreffenden Land, Gefahr der irregulären Einwanderung in die Europäische
Union, Außenbeziehungen und regionale Kohärenz. Die Kommission
gelangte zu dem Ergebnis, dass die Visumpflicht der Staatsangehörigen von
Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen sowie Trinidad und
Tobago nicht mehr gerechtfertigt ist. Auch zahlreiche Mitgliedstaaten haben
vorgeschlagen, diese Länder von der Negativliste in die Positivliste zu
überführen. Bei diesen fünf Ländern besteht auf der Grundlage der Kriterien in
Erwägungsgrund 5 der Verordnung kein Risiko in Bezug auf die irreguläre
Einwanderung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Mitgliedstaaten
der Union. Darüber hinaus sind diese Drittländer solide Demokratien. Sie haben
einen guten Lebensstandard, eine stabile Wirtschaft und Wirtschaftswachstum.
Darüber hinaus haben sie gezeigt, dass sie gegen die weltweite Wirtschaftskrise
widerstandsfähig sind und ihre bereits jetzt guten Beziehungen zur Union und
den internationalen Finanzierungseinrichtungen weiter verbessern. Bei der
Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[6] von 2006 wurden vier andere
Länder dieser Region bereits in die Positivliste aufgenommen. Die Aufhebung der
Visumpflicht für Bürger dieser vier Länder hat sich keineswegs negativ auf die
irreguläre Einwanderung und Sicherheit ausgewirkt. Daher wird vorgeschlagen,
Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und
Tobago von der Negativ- in die Positivliste zu überführen. Zu erwähnen ist
auch, dass vier Mitgliedstaaten in Trinidad und Tobago vertreten sind
(Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Spanien). Ein Mitgliedstaat
(Frankreich) verfügt über ein Konsulat in St. Lucia, einem beliebten
Urlaubsreiseziel. Da kein Mitgliedstaat eine Vertretung in Grenada, Dominica
oder St. Vincent und den Grenadinen unterhält, müssen deren Staatsangehörige im
Ausland Schengen-Visa beantragen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Grenada und St. Lucia haben je nur eine Vertretung in den
Schengen-Mitgliedstaaten und eine High Commission im Vereinigten Königreich. In Trinidad und
Tobago sind zur Zeit sämtliche EU-Bürger von der Visumpflicht befreit, wobei
sich jedoch die Bedingungen und die Aufenthaltsdauer unterscheiden (nur ein
Monat für die Staatsangehörigen der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen
Republik, von Polen, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Litauen, Lettland und
Estland). In den vier anderen karibischen Ländern sind die Staatsangehörigen
aller Unions-Mitgliedstaaten bei Aufenthalten von bis zu 180 Tagen von der
Visumpflicht befreit. Im Zusammenhang
mit der öffentlichen Ordnung und der irregulären Einwanderung ist besonders auf
die Sicherheit der von den betreffenden Drittländern ausgestellten
Reisedokumente zu achten. Bei der letzten Änderung der Verordnung hatte die
Kommission angekündigt, möglicherweise eine Aufnahme in die Positivliste von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von
Reisedokumenten abhängig zu machen. Daraufhin wurde angesichts der Mängel in
den früheren Passsystemen der westlichen Balkanländer und der damit verbundenen
Probleme die Ausstellung biometrischer Pässe zur Auflage für die Übertragung
der Länder dieses Raums von der Negativ‑ in die Positivliste gemacht.
Angesichts der hohen Sicherheit der CARICOM-Reisedokumente sowie der regionalen
Kohärenz mit anderen Ländern dieser Region, die in den letzten Jahren durch
eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung (EG)
Nr. 1932/2006) in die Positivliste überführt wurden, sollte von Dominica,
Grenada, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen oder Trinidad und Tobago
jedoch nicht die Erteilung biometrischer Pässe als Vorbedingung für deren
Aufnahme in die Positivliste verlangt werden. Diese Drittländer stellen sehr
sichere maschinenlesbare CARICOM-Pässe aus und planen, in Kürze biometrische
Pässe einzuführen. Um Kohärenz mit
Visumbefreiungen für Länder im Karibischen Raum, die keine negativen
Auswirkungen hatten, zu gewährleisten und in Zukunft die uneingeschränkte
Gegenseitigkeit der Visumregelung mit diesen Ländern für kurzfristige
Aufenthalte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum zu garantieren
(was zur Zeit für Trinidad und Tobago nicht gewährleistet ist), sollte die
Visumbefreiung für Staatsangehörige dieser Länder erst gelten, wenn
Visumbefreiungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden
Ländern geschlossen wurden und in Kraft getreten sind. 2.1.2. Inselstaaten im Pazifik Nach Überprüfung anhand der Kriterien, die die
illegale Einwanderung sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die
Außenbeziehungen der Union betreffen, ist die Kommission zu dem Ergebnis
gekommen, dass Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa,
die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu in die Positivliste der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgenommen werden sollten. Jüngste Statistiken zeigen, dass von diesen
Ländern keine irreguläre Einwanderung in die EU ausgeht. Die von diesen Ländern ausgestellten Pässe
sind maschinenlesbar[7]
und enthalten ausreichend Sicherheitsmerkmale. Aus den gleichen Gründen wie für
die Inselstaaten der Karibik sollte auch für die Inselstaaten im Pazifik die
Einführung biometrischer Pässe nicht zur Vorbedingung für eine Visumbefreiung
von deren Staatsangehörigen gemacht werden. In diesen Ländern sind nur zwei
Mitgliedstaaten vertreten: Portugal in Timor-Leste und Frankreich in Vanuatu.
Daher dürfte die Beantragung von Schengen-Visa für Staatsangehörige dieser
Länder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Zwar gehört Fidschi auch zu diesem Raum, doch
wäre eine Übertragung in die Positivliste angesichts
der derzeitigen politischen Lage im Land und mangels Fortschritte bei der
Einhaltung der wesentlichen Aspekte des Cotonou-Abkommens
nicht angebracht. Papua-Neuguinea, das ebenfalls in diesem Raum
gelegen ist, unterscheidet sich von den anderen Ländern des Raums in
Bevölkerungszahl und Fläche. Darüber hinaus sind die politischen Bedingungen
derzeit schwierig, was eine Aufnahme in die Liste der visumbefreiten Länder zur
Zeit unmöglich macht. Die meisten
Inselstaaten im Pazifik befreien die Staatsangehörigen der meisten
Mitgliedstaaten von der Visumpflicht. Um jedoch in Zukunft die uneingeschränkte
Gegenseitigkeit der Visumregelungen der Inselstaaten im Pazifik für
kurzfristige Aufenthalte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum zu
garantieren und um Kohärenz mit bestehenden Visumbefreiungen zu gewährleisten,
sollten die Staatsangehörigen dieser Länder erst dann von der Visumpflicht
befreit werden, wenn Visumbefreiungsabkommen zwischen der Europäischen Union
und den betreffenden Ländern geschlossen wurden und in Kraft getreten sind. 2.1.3. Bestimmte Kategorien britischer
Staatsangehöriger Bei der Überprüfung der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001[8]
von 2006 wurde versucht, die Situation der britischen Bürger zu klären, die im
Sinne des Unionsrechts nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland sind. Einige von ihnen (die Gruppe der britischen
Staatsangehörigen (Überseegebiete)) wurden in einem neuen Teil des Anhangs II
aufgeführt, die anderen (Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas
Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im
Vereinigten Königreich haben, britische Überseebürger (British Overseas
Citizens), britische Untertanen (British Subjects), die kein Aufenthaltsrecht
im Vereinigten Königreich haben, sowie Personen unter dem Schutz des Vereinigten
Königreichs (British Protected Persons)) waren in einem neuen Teil in
Anhang I zu finden. Zum damaligen Zeitpunkt wurde diese Unterscheidung
u. a. deshalb als gerechtfertigt betrachtet, weil von einer Gefahr der
irregulären Einwanderung ausgegangen wurde. Die sehr kleine Zahl der in den letzten drei
Jahren an der Grenze zurückgewiesenen Personen und der aufgegriffenen
irregulären Zuwanderer zeigte jedoch, dass visumpflichtige britische Bürger
kein Risiko für die irreguläre Einwanderung in den Schengen-Raum darstellen.
Einige von ihnen haben ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Darüber
hinaus leben die meisten von ihnen auf Inseln im karibischen Raum (Bermuda, den
Turks- und Caicosinseln, Montserrat usw.), die den Ländern dieses Raums, die
nach und nach in den Anhang II überführt werden (vgl. Abschnitt 2.1.1), sehr
ähnlich sind. Im Interesse der regionalen Kohärenz müssten die
Staatsangehörigen dieser Länder daher ähnlich behandelt werden. Die Zahl der
britischen Staatsangehörigen der vier Gruppen, die in Anhang I erscheinen,
wird derzeit auf weniger als 300 000 geschätzt. Die Reisedokumente britischer
Staatsangehöriger gelten als sicher, da sie im Vereinigten Königreich nach
strengen technischen Vorschriften angefertigt werden. Sie sind maschinenlesbar
und enthalten verschiedene Sicherheitsmerkmale. 2.2. Aktualisierung der Negativliste
(Anhang I) : Hinzufügung des Südsudans Am 9. Juli 2011 erklärte der Südsudan
offiziell seine Unabhängigkeit vom Sudan, der auf der Negativliste verzeichnet
ist. Am 14. Juli 2011 trat der Südsudan den Vereinten Nationen bei.
Der Südsudan muss daher in den Anhang I aufgenommen werden. 3. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Die Mitgliedstaaten sind konsultiert worden. 4. Folgenabschätzung Nicht notwendig. 5. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 war ursprünglich der Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe
b Ziffer i des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Angesichts
des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) stellt jedoch jetzt der vorliegende Vorschlag eine Weiterentwicklung der
gemeinsamen Visumpolitik im Sinne von Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a AEUV dar. 6. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
Subsidiaritätsprinzip Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 enthält
eine Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), und eine Liste
der Länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste). Jeder Beschluss zur Änderung der Listen sowie
zur Überführung von Ländern von der Negativ- in die Positivliste oder umgekehrt
fällt gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in die
ausschließliche Zuständigkeit der Union. 7. Wahl des Instruments Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 muss
durch eine Verordnung geändert werden. 8. Auswirkungen auf den Haushalt Die vorgeschlagene Änderung hat keine
Auswirkungen auf den Unionshaushalt. 2012/0309 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Zusammensetzung der
Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001[9] sollte stets den im fünften
Erwägungsgrund der genannten Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Die
Drittländer, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat,
sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden. (2) Die Aufrechterhaltung der
Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Dominica, Grenada, Kiribati, den
Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und den
Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago,
Tuvalu und Vanuatu ist nicht mehr gerechtfertigt. Nach den Kriterien in
Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geht von diesen
Ländern kein Risiko der illegalen Einwanderung oder eine Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Union aus. Daher sollten die
Staatsangehörigen dieser Länder für Aufenthalte, die insgesamt drei Monate
nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit und diese Länder in den
Anhang II aufgenommen werden. (3) Die Aufhebung der Visumpflicht
für Staatsangehörige von Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln,
Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa,
den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu und Vanuatu
sollte erst dann in Kraft treten, wenn bilaterale Abkommen über die
Visumbefreiung zwischen der Union und den betreffenden Ländern geschlossen
wurden, so dass die Gegenseitigkeit uneingeschränkt garantiert ist. (4) Die Statistiken zeigen, dass
die derzeit in Anhang I unter Nummer 3 aufgeführten Gruppen
britischer Staatsangehöriger kein Risiko für die irreguläre Einwanderung in den
Schengen-Raum darstellen und dass die meisten von ihnen auf Inseln der Karibik
leben, die enge Verbindungen zu nicht der Visumpflicht unterliegenden Nachbarländern
unterhalten und ihnen sehr ähnlich sind. Diese Gruppen britischer
Staatsangehöriger sollten daher für Aufenthalte, die insgesamt drei Monate
nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit werden und diese Länder in
den Anhang II aufgenommen werden. (5) In den Anhängen der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die
sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder
Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden. Der Südsudan
sollte im Anhang I der Verordnung hinzugefügt werden, da das Land am
9. Juli 2011 seine Unabhängigkeit erklärte und am 14. Juli 2011 in
die Vereinten Nationen aufgenommen wurde. (6) Für Island und Norwegen
stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der
Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[10]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter
Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[11] genannten Bereich fallen. (7) Für die Schweiz stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[12]
dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des
Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[13] genannten Bereich fallen. (8) Für Liechtenstein stellt
diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem
Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in
den in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates
in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates[14] genannten Bereich fallen. (9) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das
Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom
29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,[15] keine Anwendung finden. Das
Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser
Verordnung; es ist somit weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. (10) Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf
Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar
2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands[16]
keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme, die
somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist. (11) Für Zypern stellt diese
Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig
damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
der Beitrittsakte von 2003 dar. (12) Diese Verordnung stellt einen
auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit
zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der
Beitrittsakte von 2005 dar – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie
folgt geändert: 1.
Anhang I wird wie folgt geändert: a) in Nummer 1 werden Dominica,
Grenada, Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, die
Salomonen, Samoa, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste,
Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu und Vanuatu gestrichen und der Südsudan
hinzugefügt; b) Nummer 3 wird gestrichen. 2.
Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden folgende Länder
hinzugefügt: „Dominica*“, „Grenada*“, „Kiribati*“ „Marshallinseln*“, „Mikronesien*“, „Nauru*“, „Palau*“, „Salomonen*“, „Samoa*“, „St. Lucia*“, „St. Vincent und die Grenadinen*“, „Timor-Leste*“, „Tonga*“, „Trinidad und Tobago*“ „Tuvalu*“, sowie „Vanuatu*“. _________________ * „Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über
die Befreiung von der Visumpflicht.“ b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Britische Bürger, die nicht Staatsangehörige
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des
Unionsrechts sind: britische Staatsangehörige
(Überseegebiete) (British Nationals (Overseas)) Bürger der britischen Überseegebiete
(British Overseas Territories Citizens) britische Überseebürger (British
Overseas Citizens) Personen unter dem Schutz des
Vereinigten Königreichs (British Protected Persons) britische Untertanen (British Subjects)“ Artikel
2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Im
Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. [2] Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom
7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1), Verordnung
(EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom
13.3.2003, S. 10), Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom
2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3), Verordnung (EG)
Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom
21. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23), Verordnung
(EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009
(ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1), Verordnung (EU)
Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 1) und
Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 9). [3] KOM(2011) 290 endg. [4] ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1. [5] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom
31.7.2007, S. 23). [6] Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember
2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23). [7] Kiribati wird in Kürze mit Unterstützung der
australischen Einwanderungsbehörde neue, maschinenlesbare Pässe einführen. [8] Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember
2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23). [9] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. [10] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [11] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [12] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [13] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. [14] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3. [15] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. [16] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.