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Document 52012PC0524

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar

/* COM/2012/0524 final - 2012/0251 (COD) */

52012PC0524

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar /* COM/2012/0524 final - 2012/0251 (COD) */


BEGRÜNDUNG

Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) ist – im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Europäischen Union – Teil der gemeinsamen EU-Handelspolitik.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates[1] vom 22. Juli 2008 über das derzeitige APS‑Schema („derzeitige APS-Verordnung“) können die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in fünfzehn der siebenundzwanzig im Anhang der Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen niedergelegt sind, vorübergehend zurückgenommen werden. Mit den maßgeblichen Übereinkommen werden auch grundsätzliche Arbeitnehmerrechte und damit die Problematik der Zwangsarbeit abgedeckt.

Die Birma/Myanmar gewährten APS-Zollpräferenzen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates[2] vorübergehend zurückgenommen, da Zwangsarbeit systematisch vorkam und allgemein verbreitet war, wie von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in einem Sonderverfahren ihres Untersuchungsausschusses bestätigt wurde.

Seit 2011 hat Birma/Myanmar ein weitereichendes Öffnungs- und Reformprogramm auf den Weg gebracht, was auch vom Rat der EU in den Schlussfolgerungen vom 23. April 2012[3] anerkannt wurde. Der Rat trat dafür ein, „dass das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Birma/Myanmar nach der Bewertung der Internationalen Arbeitsorganisation so bald wie möglich wieder gilt, wenn die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind“.

Am 13. Juni 2012 hob die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) Beschränkungen auf, durch die die Regierung von Birma/Myanmar von technischer Zusammenarbeit und Hilfe seitens der IAO ausgeschlossen war und setzte für ein Jahr die Forderung der IAO aus, wonach deren Mitglieder durch eine Überprüfung der Beziehungen mit Birma/Myanmar sicherstellen sollten, dass im Rahmen dieser Beziehungen nicht auf Zwangsarbeit zurückgegriffen wird.

Demnach können die Verstöße nicht mehr als „schwerwiegend und systematisch“ angesehen werden und die Zollpräferenzen sollten gemäß der derzeitigen APS-Verordnung erneut gewährt werden.

Da es dafür in der aktuellen APS-Verordnung keine ausdrückliche Regelung gibt ist, wird auch in Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen, dass die Präferenzen Birma/Myanmar erneut gewährt werden. Mit diesem einmalig angewendeten Verfahren soll möglichst zügig auf einen eindeutigen aktuellen politischen Bedarf reagiert werden. Die neue APS-Verordnung, die erst ab dem 1. Januar 2014 gilt, schafft Abhilfe und enthält Bestimmungen für die erneute Gewährung von Präferenzen.

Durch die vorgeschlagene Verordnung entstehen keine Kosten zulasten des EU-Haushalts, ferner fallen die mit ihrer Durchführung verbundenen Zollmindereinnahmen sehr gering aus. Die tatsächlichen durch die erneute Gewährung von Präferenzen bedingten Zollmindereinnahmen werden, wie im beigefügten Finanzbogen erläutert wird, auch aufgrund eines strukturbedingten Mangels an Produktions- und Handelskapazitäten in Birma/Myanmar mit weniger als 5 Mio. EUR veranschlagt.

2012/0251 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 552/97[4] in der Fassung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009[5] werden die mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeräumten Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen.

(2)       Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 können die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind, vorübergehend zurückgenommen werden.

(3)       Das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 ist in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt.

(4)       Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 552/97 in der Fassung von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte der Rat diese Verordnung außer Kraft setzen, sobald er anhand eines Berichts der Kommission über Sklaverei in Birma/Myanmar feststellt, dass die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 genannten Praktiken nicht mehr vorkommen.

(5)       Am 13. Juni 2012 verabschiedete die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) die Resolution betreffend die gemäß Artikel 33 der ILO-Verfassung angenommenen Maßnahmen zu Myanmar (Resolution concerning the measures on the subject of Myanmar adopted under article 33 of the ILO Constitution („IAK-Resolution“)). Die IAK nahm die am 4. Juni 2012 vom Ausschuss der IAO für die Anwendung der Normen (CAS) angenommenen Schlussfolgerungen zur Kenntnis und beschloss angesichts der Tatsache, dass eine Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen nicht mehr dazu beitragen würde, das gewünschte Ergebnis zu erreichen, die Aufhebung von Beschränkungen, durch die die Regierung von Birma/Myanmar von technischer Zusammenarbeit und Hilfe seitens der IAO ausgeschlossen war. Ferner setzte sie für ein Jahr die Forderung der IAO aus, wonach deren Mitglieder durch eine Überprüfung der Beziehungen mit Birma/Myanmar sicherstellen sollten, dass im Rahmen dieser Beziehungen nicht auf Zwangsarbeit zurückgegriffen wird.

(6)       Am ….. 2012 verabschiedete die Kommission einen Bericht über Zwangsarbeit in Birma/Myanmar mit diesen Feststellungen (im Folgenden „Bericht“). Der Bericht schließt damit, dass es die Fortschritte, die von Birma/Myanmar bei der Erfüllung der IAO-Empfehlungen erzielt und von den zuständigen IAO-Aufsichtsgremien bestätigt wurden, rechtfertigen, die Verstöße gegen die im IAO-Überkommen Nr. 29 niedergelegten Grundsätze nicht mehr als „schwerwiegend und systematisch“ zu betrachten; ferner wird darin empfohlen, Birma/Myanmar die allgemeinen Zollpräferenzen wieder einzuräumen.

(7)       Angesichts dieser Schlussfolgerungen und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 552/97 sollte daher die vorübergehende Rücknahme der Birma/Myanmar durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gewährten Zollpräferenzen mit dem Datum der Annahme der IAK-Resolution aufgehoben werden.

(8)       Die Kommission sollte weiterhin die einschlägigen Entwicklungen in Birma/Myanmar überwachen und gemäß den geltenden Verfahren, nötigenfalls auch mit erneuten Rücknahmeverfahren, darauf reagieren –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates wird aufgehoben.

Artikel 2

1.           Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.           Sie gilt ab dem 13. Juni 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar

2.           HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 19 171 200 000 EUR (Haushaltsplan 2012);          18 631 800 000 EUR (Entwurf des Haushaltsplans 2013)

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

x        Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie || Einnahmen[6] || 6,5-Monatszeitraum ab 13.6.2012 || 12-Monatszeitraum (2013)

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || -7,3 || -14,1

Hinweis: Es handelt sich um eine maximale Schätzung. In Anbetracht der strukturellen Schwierigkeiten, die die Ausfuhren und die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen beschränken, dürften die tatsächlichen Mindereinnahmen unter 5 Mio. EUR liegen.

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5.           SONSTIGE ANMERKUNGEN

Birma/Myanmar: potenziell abgedeckte Einfuhren im Jahr 2011 und Mindereinnahmen unter der Annahme, dass die APS-Präferenzen bereits wieder eingeräumt worden wären (*1 000 EUR)

APS­ Handels­abschnitt || Abgedeckte Einfuhren || Einnahmen gemäß MFN-Zollsatz[7] (A) || Einnahmen gemäß EBA-Regelung[8] (B) || Mindereinnahmen (A - B)

S-01b || 14 283,1 || 1 174,1 || - || 1 174,1

S-02a || 0,3 || 0,0 || - || 0,0

S-02b || 10 570,8 || 3,4 || - || 3,4

S-02c || 24,6 || 0,0 || - || 0,0

S-02d || 3 500,6 || 0,1 || - || 0,1

S-03 || 0,1 || 0,0 || - || 0,0

S-04a || 2,9 || 0,4 || - || 0,4

S-04b || 14,1 || - || - || -

S-06b || 0,6 || 0,0 || - || 0,0

S-07a || 131,2 || 8,5 || - || 8,5

S-08a || 10,6 || 0,6 || - || 0,6

S-08b || 9,5 || 0,3 || - || 0,3

S-09a || 17,5 || 0,0 || - || 0,0

S-09b || 823,4 || 30,6 || - || 30,6

S-10 || 4,0 || - || - || -

S-11a || 4,0 || 0,3 || - || 0,3

S-11b || 132 516,6 || 15 496,5 || - || 15 496,5

S-12a || 3 962,8 || 380,7 || - || 380,7

S-12b || 22,7 || 0,9 || - || 0,9

S-13 || 34,4 || 0,8 || - || 0,8

S-14 || 131,1 || 0,0 || - || 0,0

S-15a || 0,1 || 0,0 || - || 0,0

S-15b || 227,9 || 6,0 || - || 6,0

S-16 || 566,4 || 7,7 || - || 7,7

S-17b || 143,8 || 3,9 || - || 3,9

S-18 || 1,9 || 0,1 || - || 0,1

S-20 || 300,4 || 12,1 || - || 12,1

S-21 || 11,0 || - || - || -

Gesamt || 167 316,3 || 17 127,1 || - || 17 127,1

Die Mindereinnahmen werden wie folgt berechnet:

(Gesamtbetrag des Meistbegünstigungszolls auf abgedeckte Einfuhren) – (Gesamtbetrag des Präferenzzolls auf den Präferenzhandel).

Die (auf der Grundlage der Handelsströme und der Zolleinnahmen für 2011 errechneten) Mindereinnahmen werden für Birma/Myanmar bei einem 5%igen Anstieg pro Jahr wie folgt veranschlagt (*1000 EUR):

Jahr || 2011 || 2012 || 2013 || 2014 || 2015

Gesamtwert der Einfuhren || 167 316,3 || 175 682,1 || 184 466,3 || 193 689,6 || 203 374,0

Präferenzeinfuhren (Höchstbetrag) || Entfällt || 95 161,1 || 184 466,3 || 193 689,6 || 203 374,0

Mindereinnahmen (abzüglich 25 % für Erhebungskosten) || Entfällt || 7 305,8 || 14 162,0 || 14 870,1 || 15 613,6

Hinweis: Es handelt sich um eine maximale Schätzung. In Anbetracht der strukturellen Schwierigkeiten, die die Ausfuhren und die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen beschränken, dürften die tatsächlichen Mindereinnahmen unter 5 Mio. EUR liegen.

[1]               Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1).

[2]               ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

[3]               9008/12, MCL/aa.

[4]               ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

[5]               ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

[6]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

[7]               MFN = Meistbegünstigungsklausel.

[8]               Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms – Alles außer Waffen).

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