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Document 52012PC0475
Proposal for a COUNCIL DECISION amending Decisions 2009/791/EC and 2009/1013/EU authorising Germany and Austria respectively to continue to apply a measure derogating from Articles 168 and 168a of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
/* COM/2012/0475 final - 2012/0233 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2012/0475 final - 2012/0233 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz
1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden
Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen
einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen
oder ‑umgehungen zu verhindern. Mit Schreiben, die bei der Kommission am
5. Januar 2012 bzw. am 16. April 2012 registriert wurden,
beantragten die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich die
Ermächtigung, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie
2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um für Gegenstände und
Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für unternehmensfremde Zwecke
genutzt werden, das Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Die Kommission setzte die anderen
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/EG mit
Schreiben vom 4. April 2012 über den Antrag der Bundesrepublik Deutschland
und mit Schreiben vom 20. April 2012 über den Antrag der Republik
Österreich in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte sie der
Bundesrepublik Deutschland und mit Schreiben vom 23. April 2012 der
Republik Österreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung der Anträge
erforderlichen Angaben verfügt. Allgemeiner Kontext Nach Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG
ist der Steuerpflichtige berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze
die Vorsteuer abzuziehen. Nach Artikel 168a Absatz 1 der Richtlinie
2006/112/EG darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit Grundstücken, die dem
Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sind und die sowohl für
unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden,
höchstens der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung
des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.
Nach Artikel 168a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG können die
Mitgliedstaaten diese Bestimmung auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im
Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem
Unternehmen zugeordnet sind. Die von der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich verfolgte Regelung weicht jedoch von diesen Grundsätzen
insofern ab, als Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu
mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke nutzt, vollständig
vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Die abweichende Regelung der Bundesrepublik
Deutschland war ursprünglich mit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28.
Februar 2000[1]
für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 genehmigt worden; sie
wurde erneut genehmigt mit der Entscheidung 2003/354/EG des Rates vom
13. Mai 2003[2]
für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004, mit der Entscheidung 2004/817/EG
des Rates vom 19. November 2004[3]
für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 und mit der Entscheidung 2009/791/EG
des Rates für den Zeitraum vom 20. Oktober 2009[4] bis zum 31. Dezember 2012. Die abweichende Regelung der Republik
Österreich war ursprünglich mit der Entscheidung 2004/866/EG des Rates vom
13. Dezember 2004[5]
für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt worden und wurde
mit dem Beschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009[6] erneut genehmigt für den
Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012. In den jetzigen Anträgen teilten die
Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich der Kommission mit, dass
diese bis heute angewendete Sondermaßnahme sehr nützlich sei, da sie die
Steuererhebung vereinfache und Steuerhinterziehung und –umgehung verhindere. Ausnahmeregelungen sind im allgemeinen
befristet, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist
und ihren Zweck erfüllt. In dieser Hinsicht geht die Kommission auf Grundlage
der von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
übermittelten Informationen davon aus, dass das Verhältnis von 90 zu 10 bei der
Aufteilung der Nutzung zwischen unternehmerischen und unternehmensfremden Zwecken
nach wie vor eine solide Grundlage bildet, um Umsätze auszusortieren, bei denen
die Verwendung zu unternehmerischen Zwecken als unwesentlich betrachtet werden
kann. Dementsprechend bedeutet die betreffende Sondermaßnahme sowohl für die
Steuerverwaltungen als auch für die Unternehmen eine Vereinfachung, da es sich
erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu
überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
waren, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Besteuerung der privaten
Verwendung nach Artikel 16 oder Artikel 26 der Richtlinie 2006/112/EG
oder auf Berichtigungen des Vorsteuerabzugs nach den Artikeln 184 bis 192
dieser Richtlinie. Der auf der Endverbrauchsstufe anfallende Steuerbetrag verändert
sich nur unwesentlich. Daher ist eine Verlängerung der Ausnahmeregelungen angebracht.
Allerdings sollte jede Verlängerung zeitlich
begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die
abweichenden Regelungen weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die
Ausnahmeregelungen bis Ende 2015 zu verlängern und die Bundesrepublik
Deutschland und die Republik Österreich aufzufordern, zusammen mit dem
Verlängerungsantrag bis spätestens 1. April 2015 einen Bericht mit
einer Bilanz über die angewendete Aufteilung zwischen unternehmerischer und
unternehmensfremder Verwendung vorzulegen, auf der der Ausschluss vom
Vorsteuerabzug beruht, sofern eine weitere Verlängerung über 2015 hinaus
erwogen würde. Der Beschluss würde jedoch auf jeden Fall ablaufen, sobald vom
Rat nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses angenommene
unionsrechtliche Vorschriften zur Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts in
Kraft treten, die die Mitgliedstaaten anwenden oder anwenden können. Bestehende Rechtsvorschriften
auf diesem Gebiet Nach Artikel
176 der Richtlinie 2006/112/EG legt der Rat fest, bei welchen Ausgaben kein
Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten
ermächtigt, die Ausnahmeregelungen beizubehalten, die am 1. Januar 1979 galten.
Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug
einschränken. 2004 hat die Kommission einen Vorschlag[7] mit Vorschriften für Ausgabenkategorien
vorgelegt, die unter die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts fallen könnten,
zu dem im Rat bisher aber noch keine Einigung erzielt werden konnte. Vereinbarkeit mit
anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Kreise Entfällt. Einholung und Nutzung
von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Da mit dem Vorschlag die Steuererhebung
vereinfacht werden soll, dürfte er sich sowohl für die Unternehmen als auch für
die Verwaltung positiv auswirken. Die Lösung wird von der Bundesrepublik
Deutschland und von der Republik Österreich als geeignete Maßnahme betrachtet
und ist mit früheren und noch geltenden Ausnahmeregelungen vergleichbar. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Mit dem Vorschlag sollen die Bundesrepublik
Deutschland und die Republik Österreich ermächtigt werden, eine von den
Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung
anzuwenden, um die Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die vom
Steuerpflichtigen zu mehr als 90 % für unternehmensfremde Zwecke genutzt
werden, von Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Bei jedem Antrag auf Verlängerung der
Sonderregelung überprüfen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik
Österreich Aufteilungssatz und Notwendigkeit der Regelung und erstatten
hierüber Bericht. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet an dem im Beschluss
genannten Tag oder an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten vom Rat angenommene
EU-Vorschriften zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs anwenden oder anwenden
können, je nachdem, welches Datum früher liegt. Rechtsgrundlage Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang: Der Beschluss betrifft eine Ermächtigung eines
Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs
der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. Wahl der Instrumente Vorgeschlagenes Instrument:
Beschluss des Rates Andere Instrumente wären aus
folgenden Gründen nicht angemessen: Gemäß Artikel 395 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist
eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege
einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission
möglich. Ein Beschluss des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument, da
er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union. 5. FAKULTATIVE
ANGABEN Der Vorschlag enthält eine
Revisions- und ein Auslaufklausel. 2012/0233 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und
des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland
bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende
Regelung anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[8], insbesondere auf Artikel 395
Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Mit einem Schreiben, das am
5. Januar 2012 bei der Kommission registriert wurde, hat die
Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: „Deutschland“) die Ermächtigung
beantragt, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der
Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch
die Entscheidung 2009/791/EG[9]
des Rates genehmigt worden war. (2) Mit einem Schreiben, das am
16. April 2012 bei der Kommission registriert wurde, hat die Republik
Österreich (im Folgenden: „Österreich“) die Ermächtigung beantragt, weiterhin
eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG
zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch den Beschluss 2009/1013/EU[10] genehmigt worden war. (3) Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit
Schreiben vom 4. April 2012 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die Kommission Deutschland
mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen
Angaben verfügt. (4) Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit
Schreiben vom 20. April 2012 von dem Antrag Österreichs in Kenntnis
gesetzt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 hat die Kommission
Österreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags
erforderlichen Angaben verfügt. (5) Die von den beiden
Mitgliedstaaten angewendete Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende
Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für
private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf
Vorsteuerabzug auszuschließen. (6) Die Sondermaßnahme weicht von
den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG ab, die das Recht des
Steuerpflichtigen regeln, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und
Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert
werden, abzuziehen. Damit soll das Verfahren für die Erhebung und Einziehung
der Mehrwertsteuer vereinfacht werden. Der auf der Endverbrauchsstufe
geschuldete Steuerbetrag wird nur unwesentlich beeinflusst. (7) Nach den von Deutschland und
Österreich übermittelten Informationen hat sich die Sach- und Rechtslage, die
die derzeitige Anwendung der Sondermaßnahme rechtfertigt, nicht geändert und
besteht weiterhin fort. Daher sollten Deutschland und Österreich ermächtigt
werden, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden, allerdings mit Befristung bis zum
31. Dezember 2015, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der
abweichenden Regelung und der Aufteilungssatz bewertet werden können. (8) Sollte Deutschland oder
Österreich eine weitere Verlängerung über das Jahr 2015 hinaus für erforderlich
halten, ist der Kommission bis spätestens 31. März 2015 zusammen mit
dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Maßnahme vorzulegen,
in dem der angewendete Aufteilungssatz bewertet wird; auf diese Weise steht genügend
Zeit zur Verfügung, damit die Kommission den Antrag prüft, gegebenenfalls dem
Rat einen Vorschlag übermittelt und dieser den Vorschlag annimmt. (9) Am 29. Oktober 2004 nahm
die Kommission einen Vorschlag[11]
für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt
Richtlinie 2006/112/EG) an, der eine Harmonisierung der Ausgabenkategorien
umfasst, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Die
Ausnahmeregelung nach diesem Beschluss sollte an dem Tag ablaufen, ab dem die
Mitgliedstaaten die Vorschriften einer solchen vom Rat nach dem Wirksamwerden
dieses Beschlusses angenommenen Änderungsrichtlinie anwenden oder anwenden
können, sofern dieses Datum vor dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum des
Endes der Geltungsdauer liegt. (10) Die Ausnahmeregelungen werden
sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs
erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Mehrwersteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben. (11) Daher sollten die Entscheidung
2009/791/EG und der Beschluss 2009/1013/EU entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2009/791/EG
erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, abweichend von
den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende
Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für
private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug
auszuschließen. Artikel 2 1. Die Geltungsdauer dieser
Entscheidung endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten EU-Vorschriften über
die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts des Steuerpflichtigen anwenden oder
anwenden können, die der Rat nach dem Wirksamwerden der vorliegenden Entscheidung
erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum
früher liegt. 2. Jeder Antrag auf Verlängerung
der in dieser Entscheidung vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis
spätestens 31. März 2015 vorzulegen.
Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des
Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung
enthält.“ Artikel 2 Die Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2009/1013/EU
erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Österreich wird ermächtigt, abweichend von den
Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer
auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke
des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf
Vorsteuerabzug auszuschließen. Artikel 2 1. Die Geltungsdauer dieses
Beschlusses endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten EU-Vorschriften über
die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts des Steuerpflichtigen anwenden oder
anwenden können, die der Rat nach dem Wirksamwerden des vorliegenden
Beschlusses erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem,
welches Datum früher liegt. 2. Jeder Antrag auf Verlängerung
der in diesem Beschluss vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis
spätestens 31. März 2015 vorzulegen.
Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des
Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses
Beschlusses enthält.“ Artikel 3 Dieser Beschluss gilt ab dem
1. Januar 2013. Artikel 4 Dieser
Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Österreich
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12. [2] ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47. [3] ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 33. [4] ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55. [5] ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 47. [6] ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21. [7] KOM(2004) 728 endgültig. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/en/com/2004/com2004_0728en01.pdf [8] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [9] ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55. [10] ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21. [11] KOM(2004) 728 endgültig. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0728de01.pdf