Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012PC0475

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

/* COM/2012/0475 final - 2012/0233 (NLE) */

52012PC0475

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2012/0475 final - 2012/0233 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.

Mit Schreiben, die bei der Kommission am 5. Januar 2012 bzw. am 16. April 2012 registriert wurden, beantragten die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich die Ermächtigung, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, das Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/EG mit Schreiben vom 4. April 2012 über den Antrag der Bundesrepublik Deutschland und mit Schreiben vom 20. April 2012 über den Antrag der Republik Österreich in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte sie der Bundesrepublik Deutschland und mit Schreiben vom 23. April 2012 der Republik Österreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung der Anträge erforderlichen Angaben verfügt.

Allgemeiner Kontext

Nach Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Vorsteuer abzuziehen. Nach Artikel 168a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit Grundstücken, die dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet sind und die sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, höchstens der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt. Nach Artikel 168a Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten diese Bestimmung auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind. Die von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich verfolgte Regelung weicht jedoch von diesen Grundsätzen insofern ab, als Gegenstände und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Die abweichende Regelung der Bundesrepublik Deutschland war ursprünglich mit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000[1] für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 genehmigt worden; sie wurde erneut genehmigt mit der Entscheidung 2003/354/EG des Rates vom 13. Mai 2003[2] für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004, mit der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004[3] für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 und mit der Entscheidung 2009/791/EG des Rates für den Zeitraum vom 20. Oktober 2009[4] bis zum 31. Dezember 2012.

Die abweichende Regelung der Republik Österreich war ursprünglich mit der Entscheidung 2004/866/EG des Rates vom 13. Dezember 2004[5] für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt worden und wurde mit dem Beschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009[6] erneut genehmigt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012.

In den jetzigen Anträgen teilten die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich der Kommission mit, dass diese bis heute angewendete Sondermaßnahme sehr nützlich sei, da sie die Steuererhebung vereinfache und Steuerhinterziehung und –umgehung verhindere.

Ausnahmeregelungen sind im allgemeinen befristet, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. In dieser Hinsicht geht die Kommission auf Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich übermittelten Informationen davon aus, dass das Verhältnis von 90 zu 10 bei der Aufteilung der Nutzung zwischen unternehmerischen und unternehmensfremden Zwecken nach wie vor eine solide Grundlage bildet, um Umsätze auszusortieren, bei denen die Verwendung zu unternehmerischen Zwecken als unwesentlich betrachtet werden kann. Dementsprechend bedeutet die betreffende Sondermaßnahme sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Unternehmen eine Vereinfachung, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Besteuerung der privaten Verwendung nach Artikel 16 oder Artikel 26 der Richtlinie 2006/112/EG oder auf Berichtigungen des Vorsteuerabzugs nach den Artikeln 184 bis 192 dieser Richtlinie. Der auf der Endverbrauchsstufe anfallende Steuerbetrag verändert sich nur unwesentlich. Daher ist eine Verlängerung der Ausnahmeregelungen angebracht.

Allerdings sollte jede Verlängerung zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die abweichenden Regelungen weiter bestehen. Daher wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelungen bis Ende 2015 zu verlängern und die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich aufzufordern, zusammen mit dem Verlängerungsantrag bis spätestens 1. April 2015 einen Bericht mit einer Bilanz über die angewendete Aufteilung zwischen unternehmerischer und unternehmensfremder Verwendung vorzulegen, auf der der Ausschluss vom Vorsteuerabzug beruht, sofern eine weitere Verlängerung über 2015 hinaus erwogen würde. Der Beschluss würde jedoch auf jeden Fall ablaufen, sobald vom Rat nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses angenommene unionsrechtliche Vorschriften zur Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts in Kraft treten, die die Mitgliedstaaten anwenden oder anwenden können.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Nach Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG legt der Rat fest, bei welchen Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Ausnahmeregelungen beizubehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug einschränken.

2004 hat die Kommission einen Vorschlag[7] mit Vorschriften für Ausgabenkategorien vorgelegt, die unter die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts fallen könnten, zu dem im Rat bisher aber noch keine Einigung erzielt werden konnte.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

2.           ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Da mit dem Vorschlag die Steuererhebung vereinfacht werden soll, dürfte er sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Verwaltung positiv auswirken. Die Lösung wird von der Bundesrepublik Deutschland und von der Republik Österreich als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden Ausnahmeregelungen vergleichbar.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag sollen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich ermächtigt werden, eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um die Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen zu mehr als 90 % für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, von Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Bei jedem Antrag auf Verlängerung der Sonderregelung überprüfen die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich Aufteilungssatz und Notwendigkeit der Regelung und erstatten hierüber Bericht. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet an dem im Beschluss genannten Tag oder an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten vom Rat angenommene EU-Vorschriften zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs anwenden oder anwenden können, je nachdem, welches Datum früher liegt.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang:

Der Beschluss betrifft eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen MwSt-Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Beschluss des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Revisions- und ein Auslaufklausel.

2012/0233 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Beschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[8], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit einem Schreiben, das am 5. Januar 2012 bei der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: „Deutschland“) die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2009/791/EG[9] des Rates genehmigt worden war.

(2)       Mit einem Schreiben, das am 16. April 2012 bei der Kommission registriert wurde, hat die Republik Österreich (im Folgenden: „Österreich“) die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch den Beschluss 2009/1013/EU[10] genehmigt worden war.

(3)       Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. April 2012 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)       Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 20. April 2012 von dem Antrag Österreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 hat die Kommission Österreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)       Die von den beiden Mitgliedstaaten angewendete Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(6)       Die Sondermaßnahme weicht von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG ab, die das Recht des Steuerpflichtigen regeln, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert werden, abzuziehen. Damit soll das Verfahren für die Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer vereinfacht werden. Der auf der Endverbrauchsstufe geschuldete Steuerbetrag wird nur unwesentlich beeinflusst.

(7)       Nach den von Deutschland und Österreich übermittelten Informationen hat sich die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Anwendung der Sondermaßnahme rechtfertigt, nicht geändert und besteht weiterhin fort. Daher sollten Deutschland und Österreich ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden, allerdings mit Befristung bis zum 31. Dezember 2015, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der abweichenden Regelung und der Aufteilungssatz bewertet werden können.

(8)       Sollte Deutschland oder Österreich eine weitere Verlängerung über das Jahr 2015 hinaus für erforderlich halten, ist der Kommission bis spätestens 31. März 2015 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Maßnahme vorzulegen, in dem der angewendete Aufteilungssatz bewertet wird; auf diese Weise steht genügend Zeit zur Verfügung, damit die Kommission den Antrag prüft, gegebenenfalls dem Rat einen Vorschlag übermittelt und dieser den Vorschlag annimmt.

(9)       Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag[11] für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) an, der eine Harmonisierung der Ausgabenkategorien umfasst, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmeregelung nach diesem Beschluss sollte an dem Tag ablaufen, ab dem die Mitgliedstaaten die Vorschriften einer solchen vom Rat nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses angenommenen Änderungsrichtlinie anwenden oder anwenden können, sofern dieses Datum vor dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum des Endes der Geltungsdauer liegt.

(10)     Die Ausnahmeregelungen werden sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwersteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben.

(11)     Daher sollten die Entscheidung 2009/791/EG und der Beschluss 2009/1013/EU entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2009/791/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

1.           Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten EU-Vorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts des Steuerpflichtigen anwenden oder anwenden können, die der Rat nach dem Wirksamwerden der vorliegenden Entscheidung erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

2.           Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis spätestens 31. März 2015 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

Artikel 2

Die Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2009/1013/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

1.           Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten EU-Vorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts des Steuerpflichtigen anwenden oder anwenden können, die der Rat nach dem Wirksamwerden des vorliegenden Beschlusses erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

2.           Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis spätestens 31. März 2015 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12.

[2]               ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47.

[3]               ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 33.

[4]               ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55.

[5]               ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 47.

[6]               ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21.

[7]               KOM(2004) 728 endgültig.

                http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/en/com/2004/com2004_0728en01.pdf

[8]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[9]               ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55.

[10]             ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21.

[11]             KOM(2004) 728 endgültig.

                http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0728de01.pdf

Top