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Document 52012PC0471
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on certain technical and control measures in the Skagerrak and amending Regulation (EC) No 850/98 and Regulation (EC) No 1342/2008
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
/* COM/2012/0471 final - 2012/0232 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates /* COM/2012/0471 final - 2012/0232 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Allgemeiner Kontext Während der Fischereikonsultationen zwischen
der EU und Norwegen im Jahr 2010[1] wurde vereinbart, eine
Arbeitsgruppe einzurichten, um die Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in den
Fischereien im Skagerrak zu verbessern und Empfehlungen für eine Harmonisierung
der Verordnungen der EU und Norwegens in den Bereichen technische Maßnahmen und
Kontrollmaßnahmen in dem Gebiet außerhalb einer Zone von 4 Seemeilen ab
der Basislinie zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe für technische Maßnahmen und
Kontrollen im Skagerrak tagte im Laufe des Jahres 2011 und erstattete im
Oktober 2011 Bericht. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe wurden am 2. Dezember
2011 in Bergen in die Vereinbarte Niederschrift der Konsultationen zwischen der
EU und Norwegen aufgenommen. Bestehende EU-Rechtsvorschriften auf
diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates
vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik[2]. Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom
30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische
Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[3]. Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates
vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die
Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004[4]. Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung,
Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten
Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)
Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999[5]. Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates
vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und
den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 3317/94[6] und die
Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der
Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten
von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[7]. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[8]
wurden die allgemeinen Kontrollanforderungen für Fischereien festgesetzt sowie
spezifische Anforderungen für Mehrjahrespläne formuliert, während die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April
2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[9]
die entsprechenden Durchführungsbestimmungen enthält. Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom
6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die
jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten[10].
GFP-Reform Derzeit wird ein Vorschlag der Kommission für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame
Fischereipolitik[11] diskutiert, der auch die
Umsetzung einer Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in den EU-Fischereien
umfasst. Der Skagerrak ist ein kleines geografisches Gebiet mit einer
begrenzten Anzahl betroffener Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des
vorliegenden Vorschlags sind dementsprechend ausschließlich auf den Skagerrak
und die zugehörigen Fischereien ausgerichtet und bilden keinerlei Grundlage für
die Debatte über die Reform der GFP. Die Erfahrungen im Skagerrak können jedoch
wertvolle Anhaltspunkte für die allgemeine Diskussion über eine umfassende
Anlandungspflicht für alle Fänge in den EU-Fischereien bieten. Kohärenz mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Europäischen Union Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit
der Politik der Europäischen Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer
Umwelt-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Konsultation interessierter Kreise Die im Rahmen der unter Nummer 1
beschriebenen Verhandlungen zwischen der EU und Norwegen eingerichtete
Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die derzeitigen technischen Maßnahmen und
Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet zu prüfen und gegebenenfalls
soweit wie möglich harmonisierte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für
den Skagerrak zu empfehlen. Die Arbeitsgruppe bestand aus Sachverständigen für
die Bereiche Technik und Kontrolle sowie wissenschaftlichen Sachverständigen
und Vertretern der Fischer, einschließlich der Besitzer kleiner
Fischereifahrzeuge. Die Arbeitsgruppe hielt im Jahr 2011 mehrere Sitzungen ab
und legte im Oktober 2011 einen Ergebnisbericht und Empfehlungen vor. Im April 2012 wurden die Empfehlungen in
die von der EU und Norwegen unterzeichnete Vereinbarte Niederschrift
aufgenommen. Um in Übereinstimmung mit den Zielen der GFP
eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu gewährleisten und
Rückwürfe als nicht nachhaltiges Verfahren abzuschaffen, ist es vor diesem
Hintergrund wünschenswert, die in der Vereinbarten Niederschrift aufgeführten
Empfehlungen in EU-Recht umzusetzen. Folgenabschätzung Die zu erlassenden Vorschriften werden nur im
Skagerrak gelten und reihen sich in den Kontext eines internationalen Abkommens
zwischen der EU und Norwegen ein. In diesem Abkommen wurden die gemeinsamen
technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen festgelegt, die in dem Vorschlag
enthalten sind, sowie die Liste der Arten, die von der Anlandungspflicht
betroffen sein werden, und der Zeitplan für die schrittweise Umsetzung des
Vorschlags. Darüber hinaus gründete das EU-Norwegen-Abkommen auf den
Empfehlungen der technischen Arbeitsgruppe unter Beteiligung der
Interessengruppen, die die verschiedenen Möglichkeiten geprüft hat, um die
Fortsetzung der traditionellen Fischerei im Skagerrak auch nach Ablauf des
Skagerrak-Nachbarschaftsabkommens zu ermöglichen. Diese Arbeitsgruppe wird als
ausreichende Alternative zur Folgenabschätzung betrachtet. Darüber hinaus wurde
das Thema Anlandungspflicht für alle Fänge ausführlich in der Folgenabschätzung
erörtert, die gleichzeitig mit dem Reformvorschlag[12]
erarbeitet wurde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Subsidiaritätsprinzip Die Bestimmungen des Vorschlags beziehen sich
auf die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, d.h. auf Maßnahmen, die in
die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Das
Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im
Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da keine weniger restriktiven
Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Keine Auswirkungen auf den Haushalt. 2012/0232 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über bestimmte technische Maßnahmen und
Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[13], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[14], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Als Ergebnis der
Fischereikonsultationen für 2012, die zwischen der Europäischen Union und
Norwegen am 2. Dezember 2011 stattgefunden haben, sollten bestimmte
technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf den Skagerrak geändert
werden, um die Arten der fischereilichen Nutzung zu verbessern und die
Rechtsvorschriften der EU und Norwegens soweit wie möglich aneinander
anzugleichen. (2) Während der
Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom
28. Juni 2012 wurden gemeinsame, im Skagerrak anzuwendende technische
Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen sowie die Liste der Arten, die unter die
Pflicht zur Anlandung aller Fänge fallen sollen, und der zugehörige Zeitplan
für die schrittweise Einführung dieser Anlandungspflicht festgelegt. (3) Die im Skagerrak geltenden
technischen Maßnahmen sollten geändert werden, um die Menge der ungewollten
Fänge und Rückwürfe zu verringern, da diese die nachhaltige Nutzung der
biologischen Meeresressourcen negativ beeinflussen. (4) Es sollte eine
Anlandungspflicht für alle Bestände gelten, die Fangbeschränkungen unterliegen,
mit Ausnahme der Arten oder Fischereien, für die wissenschaftliche Gutachten
hohe Überlebensraten bei zurückgeworfenen Fischen belegen, oder bei denen der
Aufwand für die Fischer, die ungewollten Beifangarten für eine gesonderte
Behandlung vom Fang zu trennen, unverhältnismäßig hoch wäre. [Art. 3] (5) Das System der Anlandung
aller Fänge erfordert grundlegende Änderungen bei den derzeitigen Fischereien und
deren Bewirtschaftung. Die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge sollte daher
schrittweise eingeführt werden. [Art. 4] (6) Um den Schutz von Jungfischen
sowie das Funktionieren des Fischereimarkts zu gewährleisten und zu verhindern,
dass mit dem Fang von Fischen unter einer Referenzmindestgröße für die
Bestandserhaltung Profit gemacht werden kann, sollten solche Fänge nur für die
Herstellung von Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen oder für karitative Zwecke verwendet werden
dürfen. [Art. 5] (7) Um Rückwürfe stufenweise abzuschaffen,
sollte die Selektivität der Fanggeräte verbessert werden, indem die
Mindestmaschenöffnung für Grundfischarten erhöht wird, wobei jedoch abweichend
auch andere Fanggeräte, einschließlich Auswahlvorrichtungen verwendet werden
dürfen, die gleichermaßen selektiv sind. [Art. 6] (8) Der Einsatz von Fanggeräten
im Skagerrak sollte begrenzt werden, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen
und eine angemessene Überwachung und Kontrolle der neuen technischen Maßnahmen
zu gewährleisten. [Art. 7] (9) Um den unterschiedlichen
Rechtsvorschriften im Skagerrak und in den angrenzenden Gebieten Rechnung zu
tragen und sicherzustellen, dass die Regeln für technische Maßnahmen im
Skagerrak eingehalten werden, sollten außerdem bestimmte Maßnahmen für den Fall
festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge auf einer Fangreise ihre
Fischereitätigkeit im Skagerrak mit Fängen in Gebieten kombinieren, in denen
die neuen für den Skagerrak geltenden technischen Maßnahmen nicht angewandt
werden müssen. [Art. 8] (10) Um die Einhaltung der in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten
besondere Kontrollmaßnahmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
gemeinsamen Fischereipolitik[15] erlassen werden.[Art. 9] (11) Da es sich beim Skagerrak um
ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleinere Schiffe
kurze Fangreisen unternehmen, sollte das Prinzip der Voranmeldung gemäß Artikel 17
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer
Länge über alles von 10 m oder mehr ausgedehnt werden, und die Voranmeldungen
sollten in Anpassung an die Fischereien zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen
übermittelt werden. [Art. 10] (12) Um die Fischereitätigkeiten
und insbesondere die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge von Beständen, die
Fangbeschränkungen unterliegen, auf See zu überwachen, sollten Fischereifahrzeuge,
die im Skagerrak Fischfang betreiben, mit einem elektronischen
Fernüberwachungssystem (REM – Remote Electronic Monitoring) ausgerüstet sein. [Art. 11] (13) Um die Einhaltung der neuen
technischen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten
Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen für den Skagerrak festlegen und diese in ihr
jeweiliges nationales Kontrollprogramm aufnehmen. [Art. 12] (14) Es müssen Regeln für Schiffe
festgelegt werden, die den Skagerrak durchfahren, um auch hier die Einhaltung
der neuen technischen Maßnahmen zu gewährleisten. [Art. 13] (15) Die Kommission sollte die
Angemessenheit und Wirksamkeit der technischen Maßnahmen regelmäßig bewerten.
Eine solche Bewertung sollte auf den Berichten der betroffenen Mitgliedstaaten
gründen. [Art. 14 und 15] (16) Um vor dem Hintergrund der
Anlandungspflicht für alle Fänge eine selektivere Fischerei zu erleichtern,
sollten Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben, von der
Aufwandregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans
für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen,
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004[16]
ausgenommen werden. [Art. 20] (17) Den Fischern sollte eine
gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um sich an die neue Regelung im
Skagerrak anzupassen. Dementsprechend sollte die mit der Verordnung (EG)
Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher
Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten[17]
eingeführte mögliche Flexibilität der Übertragung von Quoten von einem Jahr auf
das andere nicht als Überfischung eingestuft werden. [Art. 20] (18) Um eine rechtzeitige und
verhältnismäßige Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und die Weiterentwicklung
bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis,
Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für die Änderung von
Anhang I betreffend den Zeitplan und die Bestände, die einer
Anlandungspflicht für alle Fänge unterliegen, und für die Änderung von
Anhang II betreffend die Referenzmindestgröße zur Bestandserhaltung übertragen
werden. (19) Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. (20) Zur Sicherstellung
einheitlicher Bedingungen und zeitnaher Reaktionen auf die Situation der
Fischereien und verfügbare wissenschaftliche Informationen sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse für die Umsetzung der technischen Bestimmungen
zur Festlegung der Selektivität der Fanggeräte und der Mindestanforderungen an
die elektronische Fernüberwachung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[18],
ausgeübt werden. (21) Das Verbot der Aufbewahrung an
Bord für bestimmte Arten zu bestimmten Zeiten im Skagerrak und der
Anwendungsbereich dieser Verordnung machen die Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 erforderlich. (22) Die Verordnungen (EG)
Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 sollten daher entsprechend geändert
werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
und Anwendungsbereich 1. Mit dieser Verordnung werden neue
technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für den Skagerrak festgelegt. 2. Diese Verordnung gilt für alle
Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben. Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) Reusen kleine Fallen zum Fangen von
Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus
unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den
Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder
Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche
verbunden, die ihre Position anzeigen; b) Referenzmindestgröße für die
Bestandserhaltung die Größe einer bestimmten Art, unterhalb der Fänge ausschließlich
zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen verkauft werden; c) Maschenöffnung eines Schleppnetzes,
einer Snurrewade oder eines ähnlichen gezogenen Netzes die Maschenöffnung
eines jeglichen, sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindenden Steerts oder
Tunnels; d) Steert den eigentlichen Steert; e) Tunnel das Netzstück unmittelbar vor
dem eigentlichen Steert gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
3440/84[19]; f) Grundschleppnetz
ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv über den
Meeresboden gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen
Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist und durch
Scherbretter in Kontakt mit dem Meeresgrund steht bzw. im Fall von zwei
Fischereifahrzeugen durch den Abstand zwischen den beiden Schiffen horizontal
gespreizt wird; g) Snurrewade ein gezogenes
Umschließungsnetz, das an einem oder mehreren Kuttern mit zwei langen Leinen
(Wadenleinen) befestigt ist, welche die Fische in die Öffnung der Wade
scheuchen. Das Netz, das nach Größe und Konstruktion einem Grundschleppnetz
entspricht, besteht aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem
Steert; h) Baumkurre ein Schleppnetz, dessen
horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum aus Stahl oder Holz gespreizt ist
und das mit Grundketten, Kettenmatten oder Scheuchketten versehen ist und mit
Hilfe der Schiffsmaschine aktiv über den Meeresboden gezogen wird; i) Pelagisches Schleppnetz von einem
oder mehreren Fischereifahrzeugen im Pelagial gezogenes Fanggerät, das im
vorderen Bereich aus einem Netz mit großer Maschenöffnung besteht, das den Fang
in den hinteren Netzteil mit kleiner Maschenöffnung leitet, wobei die Fangtiefe
mit Hilfe einer Netzsonde geregelt wird, und die horizontale Spreizung durch
Scherbretter erfolgt, die den Meeresgrund im Normalfall nicht berühren. j) Pelagische und Industriearten
Hering, Makrele, Sprotte, Blauen Wittling, Stintdorsch, Sandaal oder Bastardmakrele. KAPITEL II TECHNISCHE
ERHALTUNGSMASSNAHMEN Artikel 3 Pflicht
zur Anlandung aller Fänge 1. Abweichend von Artikel 19
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 werden alle Fänge aus den in
Anhang I aufgeführten Beständen gemäß dem in demselben Anhang dargelegten
Zeitplan an Bord der Fangschiffe geholt, behalten und angelandet, mit Ausnahme
von Fischen solcher Bestände, die bei Rückwurf eine hohe Überlebensrate haben,
oder bei denen der Aufwand für die Fischer, die ungewollten Beifangarten für
eine gesonderte Behandlung vom Fang zu trennen, unverhältnismäßig hoch wäre. 2. Unbeschadet von Absatz 1 und
abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98
werden bei der Fischerei mit Fanggeräten, die eine Maschenöffnung von bis zu
32 mm aufweisen, alle Fänge an Bord des Fangschiffs geholt, dort behalten
und angelandet. Dies gilt auch für Bestände, die nicht der Pflicht zur
Anlandung aller Fänge unterliegen. 3. Absatz 1 gilt nicht für die Fischerei
mit Reusen. 4. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, wenn
neue wissenschaftliche Informationen vorliegen oder sich der Aufwand für die
Fischer als unverhältnismäßig hoch erweist. Diese delegierten Rechtsakte werden
gemäß Artikel 16 erlassen. Artikel 4 Besondere
Bedingungen für die Quotenverwaltung 1. Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der EU
aus einem Bestand gemäß Artikel 3 werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf
die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden
Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt. 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Fischereifahrzeuge im Skagerrak für Bestände mit Anlandungspflicht, die sie
fangen, Quoten zur Verfügung haben, wobei der wahrscheinlichen Zusammensetzung
der Fänge Rechnung zu tragen ist. 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Fisch an Bord haben, für den der
Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, in den Hafen zurückkehren. Artikel 5 Handhabung
von Jungfischen 1. Ist eine Referenzmindestgröße zur
Bestandserhaltung für einen Bestand gemäß Artikel 3 festgesetzt, so wird
der Verkauf untermaßiger Fische ausschließlich auf den Zweck der Verarbeitung
zu Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen Verzehr
bestimmten Erzeugnissen oder auf karitative Zwecke beschränkt. 2. Die Referenzmindestgrößen für die
Bestandserhaltung im Skagerrak sind in Anhang II aufgelistet. 3. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen,
wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen. Diese delegierten
Rechtsakte werden gemäß Artikel 16 erlassen. Artikel 6 Spezifikationen
für Fanggeräte 1. Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von
Grundschleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit
einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist verboten. 2. Abweichend von Absatz 1 (a)
dürfen Fanggeräte verwendet werden, die dieselbe
Selektivität aufweisen wie die in Absatz 1 genannten Fanggeräte, wenn dies
durch Versuchsfischerei oder eine Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik-
und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) bestätigt wurde; (b)
dürfen Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von
weniger als 32 mm verwendet werden, wenn die Fänge an Bord mehr als 50 %
einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten enthalten. 3. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um über die Fanggeräte,
einschließlich der daran befestigten Auswahlvorrichtungen, zu entscheiden, die
aufgrund ihrer den Fanggeräten gemäß Absatz 1 entsprechenden Selektivität
verwendet werden dürfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
Artikel 17 erlassen. Artikel
7 Beschränkungen
des Einsatzes von Fanggeräten 1. Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang
betreiben, verwenden während einer Fangreise nur ein Fanggerät. 2. Abweichend von Absatz 1 dürfen
Fischereifahrzeuge eine Kombination von Fanggeräten gemäß Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a einsetzen. 3. Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 dürfen
mehr als ein Fanggerät an Bord mitführen, sofern die ungenutzten Netze in
Übereinstimmung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
verstaut sind. Artikel 8 Fangreisen
im Skagerrak und anderen Gebieten 1. Abweichend von den Artikeln 4, 15, 19
Absatz 1, 35, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt dieses
Kapitel auch für andere Gebiete als den Skagerrak während der gesamten
Fangreise eines Fischereifahrzeugs. 2. Absatz 1 gilt nur für andere Gebiete,
wenn das Fischereifahrzeug während derselben Fangreise sowohl im Skagerrak als
auch in anderen Gebieten fischt. KAPITEL III KONTROLLMASSNAHMEN Artikel 9 Verhältnis
zu anderen Rechtsvorschriften Die in diesem Kapitel vorgesehenen
Kontrollmaßnahmen gelten, soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht anders
festgelegt, zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008,
(EG) Nr. 1006/2008 und (EG) Nr. 1224/2009. Artikel 10 Voranmeldung
1. Abweichend von Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen
der EU, die unter Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallende Bestände
an Bord haben, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens
zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 2. Abweichend von Artikel 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission[20]
übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes, die unter
Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallende Bestände an Bord haben, den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen sie anlaufen wollen,
mindestens zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen die Informationen gemäß
Artikel Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Artikel 11 Elektronische
Fernüberwachung 1. Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches
Fernüberwachungssystem (REM – Remote Electronic Monitoring) zur Überwachung der
Fischereitätigkeiten der Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Skagerrak Fischfang
betreiben. 2. Ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über
alles von 12 m oder mehr kann den Hafen nur verlassen, wenn es an Bord
über ein funktionierendes elektronisches Fernüberwachungssystem, bestehend aus
einer ausreichenden Anzahl von CCTV-Kameras, GPS und Sensoren, verfügt. 3. Die Anwendung von Absatz 2 erfolgt
nach dem folgenden Schema: a) für EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge
über alles von 15 m oder mehr ab dem 1. Januar 2014; b) für EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge
über alles von 12 m oder mehr ab dem 1. Juli 2015. 4. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, Durchführungsrechtsakte zu folgenden Aspekten der elektronischen
Fernüberwachung zu erlassen: Zuverlässigkeit des Systems,
Systemspezifikationen, zu erfassende und zu verarbeitende Daten, Überwachung
des Einsatzes der elektronischen Fernüberwachung oder andere Elemente, die für
die Funktionsfähigkeit des Systems notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
Artikel 17 erlassen. Artikel 12 Kontroll-
und Inspektionsplan 1. Die Mitgliedstaaten legen in
Übereinstimmung mit Anhang III Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen fest, um
die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen
innerhalb von sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu gewährleisten. 2. Die Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen
werden in das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 46 der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen, das für den Mehrjahresplan für die
Kabeljaubestände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008[21]
gilt. Artikel 13 Transit
Fischereifahrzeuge, die den Skagerrak mit
Fischen an Bord durchfahren, die in anderen Gebieten gefangen wurden, zurren
die Netze fest und verstauen sie in Übereinstimmung mit Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. KAPITEL IV ÜBERPRÜFUNG Artikel
14 Berichterstattung
durch die Mitgliedstaaten Die betreffenden Mitgliedstaaten erstatten der
Kommission im dritten Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und
danach im Drei-Jahres-Rhythmus Bericht über deren Durchführung. Artikel
15 Bewertung
des Plans Auf der Grundlage der in Artikel 14
genannten Berichte der Mitgliedstaaten und in Verbindung mit wissenschaftlichen
Gutachten bewertet die Kommission in dem Jahr nach Erhalt der Berichte den
Einfluss der Maßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien. KAPITEL V VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Ausübung
übertragener Befugnisse 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisse zum Erlass der
in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 genannten
delegierten Rechtsakte werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die in Artikel 3
Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 3
Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt
tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen den
delegierten Rechtsakt erhoben haben, oder wenn sowohl das Europäische Parlament
als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass
sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 17 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem mit
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss
für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. KAPITEL VI ÄNDERUNGEN Artikel 18 Änderungen
der Verordnung (EG) Nr. 850/98 Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie
folgt geändert: 1. Das
Wort „Skagerrak“ wird in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii,
in Artikel 35 und im Titel von Anhang IV gestrichen. 2. Artikel 38
wird gestrichen. 3. Der
Titel von Anhang X.B erhält folgende Fassung: „B. BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON
KOMBINATIONEN VON MASCHENÖFFFNUNGEN IM KATTEGAT“ Artikel 19 Änderungen
der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird
wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender
Unterabsatz 2 angefügt: „Die in Unterabsatz 1 genannte Fischereiaufwandsregelung
gilt ab dem 1. Januar 2013 nicht für den Skagerrak.“ 2. Dem Artikel 12 Absatz 5 wird
folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Wird der Skagerrak gemäß Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 2 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen,
so wird der Fischereiaufwand, der dem Skagerrak zugeordnet werden kann und der
zur Ermittlung des Ausgangswerts beigetragen hat, für die Bestimmung des
höchstzulässigen Fischereiaufwands nicht mehr berücksichtigt.“ KAPITEL VII ABWEICHUNGEN Artikel 20 Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 847/96 1. Es gilt a) abweichend von Artikel 3 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 847/96 — Ist eine Quote für einen Bestand, der
unter Artikel 3 fällt, am 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt,
zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann der Mitgliedstaat, dem diese Quote
zugeteilt wurde, die Kommission um die Erlaubnis bitten, zusätzliche Mengen
Fisch desselben Bestandes anzulanden, die von der Quote des folgenden Jahres
abgezogen werden, wobei der Mitgliedstaat angeben sollte, um welche zusätzliche
Menge es sich handelt (Leihen), und b) abweichend von Artikel 4 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 847/1996 — Mitgliedstaaten, die im Besitz einer
Quote sind, können vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt,
bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil ihrer Quote zurückbehalten und
auf das folgende Jahr übertragen wird (Ansparen). Die unter den Buchstaben a und b
genannten Mengen sollten folgenden Umfang nicht überschreiten: i) 20 % der entsprechenden Quote im Jahr
2013; ii) 15 % der entsprechenden Quote im Jahr
2014; iii) 10 % der entsprechenden Quote ab dem
Jahr 2015. 2. Die in Übereinstimmung mit Absatz 1
geliehene zusätzliche Menge gilt im Hinblick auf die Abzüge nach
Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht als
Überschreitung der zulässigen Anlandungen. KAPITEL VIII Schlussbestimmungen Artikel 21 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar
2013. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident Anhang I Liste der Arten, die schrittweise
unter die Verpflichtung zur Anlandung fallen werden Bezeichnung || Wissenschaftlicher Name || Beginn der Anwendung Kabeljau || Gadus morhua || 1. Januar 2013 Schellfisch || Melanogrammus aeglefinus || 1. Januar 2013 Hering || Clupea harengus || 1. Januar 2013 Makrele || Scomber scombrus || 1. Januar 2013 Eismeergarnele || Pandalus borealis || 1. Januar 2013 Köhler || Pollachius virens || 1. Januar 2013 Sprotte || Sprattus sprattus || 1. Januar 2013 Wittling || Merlangius merlangus || 1. Januar 2013 Europäischer Seehecht || Merluccius merluccius || 1. Januar 2013 Leng || Molva molva || 1. Januar 2013 Seeteufel || Lophius piscatorius || 1. Januar 2013 Pollack || Pollachius pollachius || 1. Januar 2013 Kaiserbarsch || Coryphaenoides rupestris || 1. Januar 2013 Blauleng || Molva dypterygia || 1. Januar 2013 Lumb || Brosme brosme || 1. Januar 2013 Scholle || Pleuronectes platessa || 1. Januar 2015 Rotzunge || Glyptocephalus cynoglossus || 1. Januar 2015 Doggerscharbe || Hippoglossoides platessoides || 1. Januar 2015 Blauer Wittling || Micromesistius poutassou || 1. Januar 2015 Stintdorsch || Trisopterus esmarkii || 1. Januar 2015 Goldlachs || Argentina spp. || 1. Januar 2015 Seezunge || Solea solea || 1. Januar 2015 Kaisergranat || Nephrops norvegicus || 1. Januar 2015 Glattbutt || Scophthalmus rhombus || 1. Januar 2015 Scharbe || Limanda limanda || 1. Januar 2015 Steinbutt || Scophthalmus maximus || 1. Januar 2015 Limande || Microstomus kitt || 1. Januar 2015 Sandaal || Ammodytidae || 1. Januar 2015 Bastardmakrele || Trachurus trachurus || 1. Januar 2015 Rochen (außer die gemäß den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten freizusetzenden Arten) || Raja spp. || 1. Januar 2015 Flunder || Platichthys flesus || 1. Januar 2015 Gestreifter Seewolf || Anarhichas lupus || 1. Januar 2015 Gabeldorsch || Phycis blennoides || 1. Januar 2015 Seehase || Cyclopterus lumpus || 1. Januar 2015 Rotbarsch || Sebastes spp. || 1. Januar 2015 Anhang II Referenzmindestgröße für die
Bestandserhaltung Art || Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung Kabeljau (Gadus morhua) || 30 cm Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) || 27 cm Wittling (Merlangius merlangus) || 23 cm Köhler (Pollachius virens) || 30 cm Hering (Clupea harengus) || 18 cm Makrele (Scomber spp.) || 20 cm Seehecht (Merluccius merluccius) || 30 cm Leng (Molva molva) || 63cm Blauleng (Molva dypterygia) || 70cm Pollack (Pollachius pollachius) || 30cm Scholle (Pleuronectes platessa) || 27 cm Seezunge (Solea spp.) || 24 cm Bastardmakrele (Trachurus spp.) || 15 cm ANHANG III Kontroll- und
Inspektionsmaßnahmen 1. Zu Kontroll- und Inspektionszwecken
und zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 sollten die
nationalen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen mindestens auf folgende Elemente
Bezug nehmen: (a)
Anforderung der vollständigen Probeentnahme aus den
Fängen auf See und im Hafen; (b)
Analyse aller Daten gemäß Artikel 109
Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; (c)
Einsatz von an den Fanggeräten angebrachten
Sensoren; (d)
Einsatz von elektronischer Fernüberwachung (REM),
bestehend aus CCTV, GPS und Sensoren; (e)
Referenzflotte für die Hauptfischereien im
Skagerrak, entweder durch Einsatz der elektronischen Fernüberwachung oder durch
Beobachter; (f)
wissenschaftliches Beprobungsprogramm für
Rückwürfe, das alle Hauptfischereien im Skagerrak abdeckt. 2. Zu Kontroll- und Inspektionszwecken
und zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 6, 7 und 8 sollten die
nationalen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen mindestens auf folgende Elemente
Bezug nehmen: (a)
bereitgestellte personelle und technische Mittel; (b)
die Inspektionsstrategie, einschließlich der Inspektionen
auf See und an Land und der Überwachung. 3. Grundlagen der Inspektionen Der betreffende Mitgliedstaat stuft die
Fischereien im Skagerrak in seinem Risikomanagement-System gemäß Artikel 5
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in die höchste Risikostufe
ein. Fischereifahrzeuge, die während einer Fangreise sowohl im Skagerrak als
auch in anderen EU-Gewässern fischen, erhalten einen besonderen Risikofaktor
und fallen ebenfalls unter die höchste Risikostufe. [1] Vereinbarte Niederschrift der Ergebnisse der
Fischereikonsultationen zwischen der EU und Norwegen über die
Fischereiregelungen im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2011,
unterzeichnet am 4. Dezember 2010 in Bergen. [2] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [3] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. [4] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20. [5] ABl. L 286 vom
29.10.2008, S. 1. [6] ABl. L 286 vom
29.10.2008, S. 33. [7] ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1. [8] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [9] ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1. [10] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [11] KOM(2011) 425 endgültig vom 13.7.2011. [12] http://ec.europa.eu/fisheries/reform/index_de.htm [13] ABl. C … vom …, S. . [14] ABl. C … vom …, S. . [15] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. [16] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20. [17] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [18] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [19] ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23. [20] ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5. [21] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.