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Document 52012PC0471

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates

/* COM/2012/0471 final - 2012/0232 (COD) */

52012PC0471

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates /* COM/2012/0471 final - 2012/0232 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Allgemeiner Kontext

Während der Fischereikonsultationen zwischen der EU und Norwegen im Jahr 2010[1] wurde vereinbart, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um die Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in den Fischereien im Skagerrak zu verbessern und Empfehlungen für eine Harmonisierung der Verordnungen der EU und Norwegens in den Bereichen technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen in dem Gebiet außerhalb einer Zone von 4 Seemeilen ab der Basislinie zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe für technische Maßnahmen und Kontrollen im Skagerrak tagte im Laufe des Jahres 2011 und erstattete im Oktober 2011 Bericht. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe wurden am 2. Dezember 2011 in Bergen in die Vereinbarte Niederschrift der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen aufgenommen.

Bestehende EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik[2].

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[3].

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004[4].

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999[5].

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94[6] und die Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[7].

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[8] wurden die allgemeinen Kontrollanforderungen für Fischereien festgesetzt sowie spezifische Anforderungen für Mehrjahrespläne formuliert, während die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[9] die entsprechenden Durchführungsbestimmungen enthält.

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten[10].

GFP-Reform

Derzeit wird ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik[11] diskutiert, der auch die Umsetzung einer Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in den EU-Fischereien umfasst. Der Skagerrak ist ein kleines geografisches Gebiet mit einer begrenzten Anzahl betroffener Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags sind dementsprechend ausschließlich auf den Skagerrak und die zugehörigen Fischereien ausgerichtet und bilden keinerlei Grundlage für die Debatte über die Reform der GFP. Die Erfahrungen im Skagerrak können jedoch wertvolle Anhaltspunkte für die allgemeine Diskussion über eine umfassende Anlandungspflicht für alle Fänge in den EU-Fischereien bieten.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag und seine Ziele decken sich mit der Politik der Europäischen Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation interessierter Kreise

Die im Rahmen der unter Nummer 1 beschriebenen Verhandlungen zwischen der EU und Norwegen eingerichtete Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die derzeitigen technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet zu prüfen und gegebenenfalls soweit wie möglich harmonisierte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für den Skagerrak zu empfehlen. Die Arbeitsgruppe bestand aus Sachverständigen für die Bereiche Technik und Kontrolle sowie wissenschaftlichen Sachverständigen und Vertretern der Fischer, einschließlich der Besitzer kleiner Fischereifahrzeuge. Die Arbeitsgruppe hielt im Jahr 2011 mehrere Sitzungen ab und legte im Oktober 2011 einen Ergebnisbericht und Empfehlungen vor.

Im April 2012 wurden die Empfehlungen in die von der EU und Norwegen unterzeichnete Vereinbarte Niederschrift aufgenommen.

Um in Übereinstimmung mit den Zielen der GFP eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu gewährleisten und Rückwürfe als nicht nachhaltiges Verfahren abzuschaffen, ist es vor diesem Hintergrund wünschenswert, die in der Vereinbarten Niederschrift aufgeführten Empfehlungen in EU-Recht umzusetzen.

Folgenabschätzung

Die zu erlassenden Vorschriften werden nur im Skagerrak gelten und reihen sich in den Kontext eines internationalen Abkommens zwischen der EU und Norwegen ein. In diesem Abkommen wurden die gemeinsamen technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen festgelegt, die in dem Vorschlag enthalten sind, sowie die Liste der Arten, die von der Anlandungspflicht betroffen sein werden, und der Zeitplan für die schrittweise Umsetzung des Vorschlags. Darüber hinaus gründete das EU-Norwegen-Abkommen auf den Empfehlungen der technischen Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Interessengruppen, die die verschiedenen Möglichkeiten geprüft hat, um die Fortsetzung der traditionellen Fischerei im Skagerrak auch nach Ablauf des Skagerrak-Nachbarschaftsabkommens zu ermöglichen. Diese Arbeitsgruppe wird als ausreichende Alternative zur Folgenabschätzung betrachtet. Darüber hinaus wurde das Thema Anlandungspflicht für alle Fänge ausführlich in der Folgenabschätzung erörtert, die gleichzeitig mit dem Reformvorschlag[12] erarbeitet wurde.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Subsidiaritätsprinzip

Die Bestimmungen des Vorschlags beziehen sich auf die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, d.h. auf Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2012/0232 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[14],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Als Ergebnis der Fischereikonsultationen für 2012, die zwischen der Europäischen Union und Norwegen am 2. Dezember 2011 stattgefunden haben, sollten bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf den Skagerrak geändert werden, um die Arten der fischereilichen Nutzung zu verbessern und die Rechtsvorschriften der EU und Norwegens soweit wie möglich aneinander anzugleichen.

(2)       Während der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 28. Juni 2012 wurden gemeinsame, im Skagerrak anzuwendende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen sowie die Liste der Arten, die unter die Pflicht zur Anlandung aller Fänge fallen sollen, und der zugehörige Zeitplan für die schrittweise Einführung dieser Anlandungspflicht festgelegt.

(3)       Die im Skagerrak geltenden technischen Maßnahmen sollten geändert werden, um die Menge der ungewollten Fänge und Rückwürfe zu verringern, da diese die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen negativ beeinflussen.

(4)       Es sollte eine Anlandungspflicht für alle Bestände gelten, die Fangbeschränkungen unterliegen, mit Ausnahme der Arten oder Fischereien, für die wissenschaftliche Gutachten hohe Überlebensraten bei zurückgeworfenen Fischen belegen, oder bei denen der Aufwand für die Fischer, die ungewollten Beifangarten für eine gesonderte Behandlung vom Fang zu trennen, unverhältnismäßig hoch wäre. [Art. 3]

(5)       Das System der Anlandung aller Fänge erfordert grundlegende Änderungen bei den derzeitigen Fischereien und deren Bewirtschaftung. Die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge sollte daher schrittweise eingeführt werden. [Art. 4]

(6)       Um den Schutz von Jungfischen sowie das Funktionieren des Fischereimarkts zu gewährleisten und zu verhindern, dass mit dem Fang von Fischen unter einer Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung Profit gemacht werden kann, sollten solche Fänge nur für die Herstellung von Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen oder für karitative Zwecke verwendet werden dürfen. [Art. 5]

(7)       Um Rückwürfe stufenweise abzuschaffen, sollte die Selektivität der Fanggeräte verbessert werden, indem die Mindestmaschenöffnung für Grundfischarten erhöht wird, wobei jedoch abweichend auch andere Fanggeräte, einschließlich Auswahlvorrichtungen verwendet werden dürfen, die gleichermaßen selektiv sind. [Art. 6]

(8)       Der Einsatz von Fanggeräten im Skagerrak sollte begrenzt werden, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen und eine angemessene Überwachung und Kontrolle der neuen technischen Maßnahmen zu gewährleisten. [Art. 7]

(9)       Um den unterschiedlichen Rechtsvorschriften im Skagerrak und in den angrenzenden Gebieten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Regeln für technische Maßnahmen im Skagerrak eingehalten werden, sollten außerdem bestimmte Maßnahmen für den Fall festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge auf einer Fangreise ihre Fischereitätigkeit im Skagerrak mit Fängen in Gebieten kombinieren, in denen die neuen für den Skagerrak geltenden technischen Maßnahmen nicht angewandt werden müssen. [Art. 8]

(10)     Um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten besondere Kontrollmaßnahmen zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[15] erlassen werden.[Art. 9]

(11)     Da es sich beim Skagerrak um ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleinere Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte das Prinzip der Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr ausgedehnt werden, und die Voranmeldungen sollten in Anpassung an die Fischereien zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen übermittelt werden. [Art. 10]

(12)     Um die Fischereitätigkeiten und insbesondere die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge von Beständen, die Fangbeschränkungen unterliegen, auf See zu überwachen, sollten Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben, mit einem elektronischen Fernüberwachungssystem (REM – Remote Electronic Monitoring) ausgerüstet sein. [Art. 11]

(13)     Um die Einhaltung der neuen technischen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen für den Skagerrak festlegen und diese in ihr jeweiliges nationales Kontrollprogramm aufnehmen. [Art. 12]

(14)     Es müssen Regeln für Schiffe festgelegt werden, die den Skagerrak durchfahren, um auch hier die Einhaltung der neuen technischen Maßnahmen zu gewährleisten. [Art. 13]

(15)     Die Kommission sollte die Angemessenheit und Wirksamkeit der technischen Maßnahmen regelmäßig bewerten. Eine solche Bewertung sollte auf den Berichten der betroffenen Mitgliedstaaten gründen. [Art. 14 und 15]

(16)     Um vor dem Hintergrund der Anlandungspflicht für alle Fänge eine selektivere Fischerei zu erleichtern, sollten Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben, von der Aufwandregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004[16] ausgenommen werden. [Art. 20]

(17)     Den Fischern sollte eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um sich an die neue Regelung im Skagerrak anzupassen. Dementsprechend sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten[17] eingeführte mögliche Flexibilität der Übertragung von Quoten von einem Jahr auf das andere nicht als Überfischung eingestuft werden. [Art. 20]

(18)     Um eine rechtzeitige und verhältnismäßige Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für die Änderung von Anhang I betreffend den Zeitplan und die Bestände, die einer Anlandungspflicht für alle Fänge unterliegen, und für die Änderung von Anhang II betreffend die Referenzmindestgröße zur Bestandserhaltung übertragen werden.

(19)     Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(20)     Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen und zeitnaher Reaktionen auf die Situation der Fischereien und verfügbare wissenschaftliche Informationen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Umsetzung der technischen Bestimmungen zur Festlegung der Selektivität der Fanggeräte und der Mindestanforderungen an die elektronische Fernüberwachung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[18], ausgeübt werden.

(21)     Das Verbot der Aufbewahrung an Bord für bestimmte Arten zu bestimmten Zeiten im Skagerrak und der Anwendungsbereich dieser Verordnung machen die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 erforderlich.

(22)     Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Verordnung werden neue technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für den Skagerrak festgelegt.

2. Diese Verordnung gilt für alle Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a) Reusen kleine Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;

b) Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung die Größe einer bestimmten Art, unterhalb der Fänge ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen verkauft werden;

c) Maschenöffnung eines Schleppnetzes, einer Snurrewade oder eines ähnlichen gezogenen Netzes die Maschenöffnung eines jeglichen, sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindenden Steerts oder Tunnels;

d) Steert den eigentlichen Steert;

e) Tunnel das Netzstück unmittelbar vor dem eigentlichen Steert gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84[19];

f) Grundschleppnetz ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv über den Meeresboden gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist und durch Scherbretter in Kontakt mit dem Meeresgrund steht bzw. im Fall von zwei Fischereifahrzeugen durch den Abstand zwischen den beiden Schiffen horizontal gespreizt wird;

g) Snurrewade ein gezogenes Umschließungsnetz, das an einem oder mehreren Kuttern mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) befestigt ist, welche die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Netz, das nach Größe und Konstruktion einem Grundschleppnetz entspricht, besteht aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Steert;

h) Baumkurre ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum aus Stahl oder Holz gespreizt ist und das mit Grundketten, Kettenmatten oder Scheuchketten versehen ist und mit Hilfe der Schiffsmaschine aktiv über den Meeresboden gezogen wird;

i) Pelagisches Schleppnetz von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen im Pelagial gezogenes Fanggerät, das im vorderen Bereich aus einem Netz mit großer Maschenöffnung besteht, das den Fang in den hinteren Netzteil mit kleiner Maschenöffnung leitet, wobei die Fangtiefe mit Hilfe einer Netzsonde geregelt wird, und die horizontale Spreizung durch Scherbretter erfolgt, die den Meeresgrund im Normalfall nicht berühren.

j) Pelagische und Industriearten Hering, Makrele, Sprotte, Blauen Wittling, Stintdorsch, Sandaal oder Bastardmakrele.

KAPITEL II

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

Artikel 3

Pflicht zur Anlandung aller Fänge

1. Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 werden alle Fänge aus den in Anhang I aufgeführten Beständen gemäß dem in demselben Anhang dargelegten Zeitplan an Bord der Fangschiffe geholt, behalten und angelandet, mit Ausnahme von Fischen solcher Bestände, die bei Rückwurf eine hohe Überlebensrate haben, oder bei denen der Aufwand für die Fischer, die ungewollten Beifangarten für eine gesonderte Behandlung vom Fang zu trennen, unverhältnismäßig hoch wäre.

2. Unbeschadet von Absatz 1 und abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 werden bei der Fischerei mit Fanggeräten, die eine Maschenöffnung von bis zu 32 mm aufweisen, alle Fänge an Bord des Fangschiffs geholt, dort behalten und angelandet. Dies gilt auch für Bestände, die nicht der Pflicht zur Anlandung aller Fänge unterliegen.

3. Absatz 1 gilt nicht für die Fischerei mit Reusen.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen oder sich der Aufwand für die Fischer als unverhältnismäßig hoch erweist. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 16 erlassen.

Artikel 4

Besondere Bedingungen für die Quotenverwaltung

1. Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der EU aus einem Bestand gemäß Artikel 3 werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge im Skagerrak für Bestände mit Anlandungspflicht, die sie fangen, Quoten zur Verfügung haben, wobei der wahrscheinlichen Zusammensetzung der Fänge Rechnung zu tragen ist.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Fisch an Bord haben, für den der Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, in den Hafen zurückkehren.

Artikel 5

Handhabung von Jungfischen

1. Ist eine Referenzmindestgröße zur Bestandserhaltung für einen Bestand gemäß Artikel 3 festgesetzt, so wird der Verkauf untermaßiger Fische ausschließlich auf den Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen oder auf karitative Zwecke beschränkt.

2. Die Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung im Skagerrak sind in Anhang II aufgelistet.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 16 erlassen.

Artikel 6

Spezifikationen für Fanggeräte

1. Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Grundschleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist verboten.

2. Abweichend von Absatz 1

(a) dürfen Fanggeräte verwendet werden, die dieselbe Selektivität aufweisen wie die in Absatz 1 genannten Fanggeräte, wenn dies durch Versuchsfischerei oder eine Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) bestätigt wurde;

(b) dürfen Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm verwendet werden, wenn die Fänge an Bord mehr als 50 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten enthalten.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um über die Fanggeräte, einschließlich der daran befestigten Auswahlvorrichtungen, zu entscheiden, die aufgrund ihrer den Fanggeräten gemäß Absatz 1 entsprechenden Selektivität verwendet werden dürfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 17 erlassen.

Artikel 7

Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten

1. Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben, verwenden während einer Fangreise nur ein Fanggerät.

2. Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge eine Kombination von Fanggeräten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.

3. Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 dürfen mehr als ein Fanggerät an Bord mitführen, sofern die ungenutzten Netze in Übereinstimmung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstaut sind.

Artikel 8

Fangreisen im Skagerrak und anderen Gebieten

1. Abweichend von den Artikeln 4, 15, 19 Absatz 1, 35, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt dieses Kapitel auch für andere Gebiete als den Skagerrak während der gesamten Fangreise eines Fischereifahrzeugs.

2. Absatz 1 gilt nur für andere Gebiete, wenn das Fischereifahrzeug während derselben Fangreise sowohl im Skagerrak als auch in anderen Gebieten fischt.

KAPITEL III

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 9

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten, soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht anders festgelegt, zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008, (EG) Nr. 1006/2008 und (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 10

Voranmeldung

1. Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der EU, die unter Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallende Bestände an Bord haben, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2. Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission[20] übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes, die unter Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallende Bestände an Bord haben, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen sie anlaufen wollen, mindestens zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen die Informationen gemäß Artikel Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

Artikel 11

Elektronische Fernüberwachung

1. Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches Fernüberwachungssystem (REM – Remote Electronic Monitoring) zur Überwachung der Fischereitätigkeiten der Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Skagerrak Fischfang betreiben.

2. Ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr kann den Hafen nur verlassen, wenn es an Bord über ein funktionierendes elektronisches Fernüberwachungssystem, bestehend aus einer ausreichenden Anzahl von CCTV-Kameras, GPS und Sensoren, verfügt.

3. Die Anwendung von Absatz 2 erfolgt nach dem folgenden Schema:

a) für EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr ab dem 1. Januar 2014;

b) für EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr ab dem 1. Juli 2015.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu folgenden Aspekten der elektronischen Fernüberwachung zu erlassen: Zuverlässigkeit des Systems, Systemspezifikationen, zu erfassende und zu verarbeitende Daten, Überwachung des Einsatzes der elektronischen Fernüberwachung oder andere Elemente, die für die Funktionsfähigkeit des Systems notwendig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 17 erlassen.

Artikel 12

Kontroll- und Inspektionsplan

1. Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit Anhang III Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen fest, um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu gewährleisten.

2. Die Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen werden in das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen, das für den Mehrjahresplan für die Kabeljaubestände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008[21] gilt.

Artikel 13

Transit

Fischereifahrzeuge, die den Skagerrak mit Fischen an Bord durchfahren, die in anderen Gebieten gefangen wurden, zurren die Netze fest und verstauen sie in Übereinstimmung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

KAPITEL IV

ÜBERPRÜFUNG

Artikel 14

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Die betreffenden Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im dritten Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und danach im Drei-Jahres-Rhythmus Bericht über deren Durchführung.

Artikel 15

Bewertung des Plans

Auf der Grundlage der in Artikel 14 genannten Berichte der Mitgliedstaaten und in Verbindung mit wissenschaftlichen Gutachten bewertet die Kommission in dem Jahr nach Erhalt der Berichte den Einfluss der Maßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien.

KAPITEL V

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausübung übertragener Befugnisse

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnisse zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Ausschussverfahren

1.         Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

ÄNDERUNGEN

Artikel 18

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Skagerrak“ wird in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii, in Artikel 35 und im Titel von Anhang IV gestrichen.

2. Artikel 38 wird gestrichen.

3. Der Titel von Anhang X.B erhält folgende Fassung:

„B. BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KOMBINATIONEN VON MASCHENÖFFFNUNGEN IM KATTEGAT“

Artikel 19

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannte Fischereiaufwandsregelung gilt ab dem 1. Januar 2013 nicht für den Skagerrak.“

2. Dem Artikel 12 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Wird der Skagerrak gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen, so wird der Fischereiaufwand, der dem Skagerrak zugeordnet werden kann und der zur Ermittlung des Ausgangswerts beigetragen hat, für die Bestimmung des höchstzulässigen Fischereiaufwands nicht mehr berücksichtigt.“

KAPITEL VII

ABWEICHUNGEN

Artikel 20

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 847/96

1. Es gilt

a) abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 — Ist eine Quote für einen Bestand, der unter Artikel 3 fällt, am 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann der Mitgliedstaat, dem diese Quote zugeteilt wurde, die Kommission um die Erlaubnis bitten, zusätzliche Mengen Fisch desselben Bestandes anzulanden, die von der Quote des folgenden Jahres abgezogen werden, wobei der Mitgliedstaat angeben sollte, um welche zusätzliche Menge es sich handelt (Leihen), und

b) abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/1996 — Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, können vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird (Ansparen).

Die unter den Buchstaben a und b genannten Mengen sollten folgenden Umfang nicht überschreiten:

i) 20 % der entsprechenden Quote im Jahr 2013;

ii) 15 % der entsprechenden Quote im Jahr 2014;

iii) 10 % der entsprechenden Quote ab dem Jahr 2015.

2. Die in Übereinstimmung mit Absatz 1 geliehene zusätzliche Menge gilt im Hinblick auf die Abzüge nach Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht als Überschreitung der zulässigen Anlandungen.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

Anhang I

Liste der Arten, die schrittweise unter die Verpflichtung zur Anlandung fallen werden

Bezeichnung || Wissenschaftlicher Name || Beginn der Anwendung

Kabeljau || Gadus morhua || 1. Januar 2013

Schellfisch || Melanogrammus aeglefinus || 1. Januar 2013

Hering || Clupea harengus || 1. Januar 2013

Makrele || Scomber scombrus || 1. Januar 2013

Eismeergarnele || Pandalus borealis || 1. Januar 2013

Köhler || Pollachius virens || 1. Januar 2013

Sprotte || Sprattus sprattus || 1. Januar 2013

Wittling || Merlangius merlangus || 1. Januar 2013

Europäischer Seehecht || Merluccius merluccius || 1. Januar 2013

Leng || Molva molva || 1. Januar 2013

Seeteufel || Lophius piscatorius || 1. Januar 2013

Pollack || Pollachius pollachius || 1. Januar 2013

Kaiserbarsch || Coryphaenoides rupestris || 1. Januar 2013

Blauleng || Molva dypterygia || 1. Januar 2013

Lumb || Brosme brosme || 1. Januar 2013

Scholle || Pleuronectes platessa || 1. Januar 2015

Rotzunge || Glyptocephalus cynoglossus || 1. Januar 2015

Doggerscharbe || Hippoglossoides platessoides || 1. Januar 2015

Blauer Wittling || Micromesistius poutassou || 1. Januar 2015

Stintdorsch || Trisopterus esmarkii || 1. Januar 2015

Goldlachs || Argentina spp. || 1. Januar 2015

Seezunge || Solea solea || 1. Januar 2015

Kaisergranat || Nephrops norvegicus || 1. Januar 2015

Glattbutt || Scophthalmus rhombus || 1. Januar 2015

Scharbe || Limanda limanda || 1. Januar 2015

Steinbutt || Scophthalmus maximus || 1. Januar 2015

Limande || Microstomus kitt || 1. Januar 2015

Sandaal || Ammodytidae || 1. Januar 2015

Bastardmakrele || Trachurus trachurus || 1. Januar 2015

Rochen (außer die gemäß den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten freizusetzenden Arten) || Raja spp. || 1. Januar 2015

Flunder || Platichthys flesus || 1. Januar 2015

Gestreifter Seewolf || Anarhichas lupus || 1. Januar 2015

Gabeldorsch || Phycis blennoides || 1. Januar 2015

Seehase || Cyclopterus lumpus || 1. Januar 2015

Rotbarsch || Sebastes spp. || 1. Januar 2015

Anhang II

Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung

Art || Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung

Kabeljau (Gadus morhua) || 30 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) || 27 cm

Wittling (Merlangius merlangus) || 23 cm

Köhler (Pollachius virens) || 30 cm

Hering (Clupea harengus) || 18 cm

Makrele (Scomber spp.) || 20 cm

Seehecht (Merluccius merluccius) || 30 cm

Leng (Molva molva) || 63cm

Blauleng (Molva dypterygia) || 70cm

Pollack (Pollachius pollachius) || 30cm

Scholle (Pleuronectes platessa) || 27 cm

Seezunge (Solea spp.) || 24 cm

Bastardmakrele (Trachurus spp.) || 15 cm

ANHANG III

Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen

1.         Zu Kontroll- und Inspektionszwecken und zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 sollten die nationalen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen mindestens auf folgende Elemente Bezug nehmen:

(a) Anforderung der vollständigen Probeentnahme aus den Fängen auf See und im Hafen;

(b) Analyse aller Daten gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

(c) Einsatz von an den Fanggeräten angebrachten Sensoren;

(d) Einsatz von elektronischer Fernüberwachung (REM), bestehend aus CCTV, GPS und Sensoren;

(e) Referenzflotte für die Hauptfischereien im Skagerrak, entweder durch Einsatz der elektronischen Fernüberwachung oder durch Beobachter;

(f) wissenschaftliches Beprobungsprogramm für Rückwürfe, das alle Hauptfischereien im Skagerrak abdeckt.

2.         Zu Kontroll- und Inspektionszwecken und zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 6, 7 und 8 sollten die nationalen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen mindestens auf folgende Elemente Bezug nehmen:

(a) bereitgestellte personelle und technische Mittel;

(b) die Inspektionsstrategie, einschließlich der Inspektionen auf See und an Land und der Überwachung.

3.         Grundlagen der Inspektionen

Der betreffende Mitgliedstaat stuft die Fischereien im Skagerrak in seinem Risikomanagement-System gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in die höchste Risikostufe ein. Fischereifahrzeuge, die während einer Fangreise sowohl im Skagerrak als auch in anderen EU-Gewässern fischen, erhalten einen besonderen Risikofaktor und fallen ebenfalls unter die höchste Risikostufe.

[1]               Vereinbarte Niederschrift der Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der EU und Norwegen über die Fischereiregelungen im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2011, unterzeichnet am 4. Dezember 2010 in Bergen.

[2]               ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[3]               ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

[4]               ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

[5]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

[6]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

[7]               ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1.

[8]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[9]               ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

[10]             ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

[11]             KOM(2011) 425 endgültig vom 13.7.2011.

[12]             http://ec.europa.eu/fisheries/reform/index_de.htm

[13]             ABl. C … vom …, S. .

[14]             ABl. C … vom …, S. .

[15]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[16]             ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

[17]             ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

[18]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[19]             ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23.

[20]             ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.

[21]             ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

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