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Document 52012PC0383

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2012 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern

    /* COM/2012/0383 final - 2012/0187 (NLE) */

    52012PC0383

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2012 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern /* COM/2012/0383 final - 2012/0187 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates[1] wurden die Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2012 festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt.

    3.           RECHTLICHE ELEMENTE

    Die Vorschläge zielen auf folgende Änderungen der genannten Verordnung ab:

    Lodde in grönländischen Gewässern

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 setzt die Kommission die EU-Quoten für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) fest. Gemäß diesem Artikel erhält die EU auf der Grundlage der von Grönland zugeteilten Quote und nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und des dazugehörigen Protokolls 7,7 % der TAC für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer). Die grönländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass Grönland der Europäischen Union gemäß dem im Rahmen des Protokolls festgesetzten Anteil pm Tonnen zuweisen wird, die bis zum 30. April 2013 zu fangen sind.

    Bei Erlass der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 am 17. Januar 2012 hat sich die Kommission in Bezug auf in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) gefangene Lodde verpflichtet, mit den Mitgliedstaaten Gespräche aufzunehmen über die Möglichkeit, die von Grönland im Rahmen des oben genannten Fischereiabkommens und Protokolls angebotenen Fangmöglichkeiten für Lodde untereinander aufzuteilen.

    Da im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit Grönland zwischen 2004 und 2010 keine gezielte Befischung von Lodde durch EU-Schiffe stattgefunden hat und es im Jahr 2011 nur eine nicht zugeteilte Befischung durch Dänemark gab, schlägt die Kommission vor, 1998-2003 als Referenzzeitraum zur Festlegung der Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten zu verwenden.

    Unter Berücksichtigung der jährlichen Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen für 2012 und insbesondere der von der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtung, Norwegen eine zusätzliche Menge von 20 000 Tonnen Lodde über die normale Menge hinaus zur Verfügung zu stellen, sobald der Loddebestand in den grönländischen Gewässern wieder verfügbar wird, empfiehlt es sich, diese Menge im Rahmen der oben genannten EU-Quote von pm Tonnen vorzusehen.

    2012/0187 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2012 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits[3] sowie das zugehörige Protokoll[4] sehen vor, dass die EU 7,7 % der verfügbaren Gesamtfangmenge (TAC) für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält.

    (2)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates[5] wurde für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2012 eine vorläufige EU-Quote für die Loddenbestände in diesen grönländischen Gewässern ohne besondere Aufteilung auf die Mitgliedstaaten festgesetzt.

    (3)       Am ... haben die grönländischen Behörden der EU mitgeteilt, dass die TAC für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 auf ... Tonnen festgesetzt wurde. Die entsprechende EU-Quote für diesen Zeitraum sollte daher auf pm Tonnen festgesetzt werden.

    (4)       Im Rahmen der jährlichen Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen hat sich die EU verpflichtet, Norwegen für 2012 eine zusätzliche Menge von 20 000 Tonnen Lodde über die normale Menge hinaus in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) zur Verfügung zu stellen. Diese Menge sollte aus der für diese Gewässer verfügbaren EU-Quote gewährt werden.

    (5)       Darüber hinaus sollte die EU-Quote auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Da EU-Schiffe im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit Grönland zwischen 2004 und 2010 keine Fischereitätigkeiten ausgeübt haben und im Jahr 2011 nur ein Mitgliedstaat die nicht zugeteilte EU-Quote genutzt hat, sollte der Zeitraum 1998-2003 als Referenzzeitraum für die Aufteilung der EU-Quote auf die Mitgliedstaaten verwendet werden.

    (6)       Die Aufteilung der EU-Quote auf die Mitgliedstaaten geht über die der Kommission mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 übertragenen Durchführungsbefugnisse hinaus. Um die Aufspaltung der Bestimmungen auf Rechtsakte der Kommission und des Rates zu vermeiden, sollten mit der vorliegenden Verordnung sowohl die EU-Quote als auch deren Aufteilung auf die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

    (7)       Die mit dieser Verordnung festgesetzten Fangbeschränkungen für Lodde sollten mit Wirkung vom 1. Mai 2012 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da die Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen können, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (8)       Die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

    Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    In Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag betreffend die Art Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) folgende Fassung:

    „Art: || Lodde Mallotus villosus || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (CAP/514GRN)

    Dänemark || pm || ||

    Vereinigtes Königreich || pm ||

    Schweden || pm ||

    Deutschland || pm ||

    alle Mitgliedstaaten || pm || (1) (2)

    EU || pm || (3) (4) ||

    TAC || entfällt || ||

    (1) Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote. (2) Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. (3)        Davon werden 20 000 t Norwegen zugewiesen. (4)        Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bis zum 30. April 2013 zu fangen.“

    [1]               Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55).

    [2]               [ABl. Ref]

    [3]               ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

    [4]               ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9.

    [5]               ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

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