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Document 52012PC0210
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex XIII (Transport) to the EEA Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
/* COM/2012/0210 final - 2012/0104 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens /* COM/2012/0210 final - 2012/0104 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Anhang XIII (Verkehr) durch Hinzufügen neuer
unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert werden. Dies betrifft die Richtlinie 2006/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der
Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, die in das Abkommen
aufzunehmen ist. Für die Anwendung dieses Rechtsaktes werden
die folgenden Anpassungen betreffend Norwegen vorgeschlagen: 1. Was bestehende Mautregelungen
im transeuropäischen Straßennetz im Südosten Norwegens betrifft, so ist die
Anwendung von Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung bis spätestens
31. Dezember 2014 mit Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie in Einklang zu
bringen. 2. Bei bestehenden
Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz außerhalb des Südostens
Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermäßigungen beibehalten werden, sofern
der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden
Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt. 3. Bei künftigen neuen
Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz außerhalb des Südostens
Norwegens können Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in
Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern: - der Anteil des internationalen
Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 %
beträgt, - die Höhe dieser Ermäßigungen durch
besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das
betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren
ersetzen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn alsbald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten
zu können. 2012/0104 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XIII des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“)
enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr. (2) Die Richtlinie 2006/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der
Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge[2]
ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Es ist angezeigt, in das
Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung von Mautregelungen im
transeuropäischen Straßennetz in Norwegen ermöglicht. (4) Anhang XIII des
EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Anhang XIII des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf
(12.3.2012)
BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“,
insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[3] geändert. (2)
Die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der
Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge[4] ist in das Abkommen aufzunehmen
– BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang XIII Nummer 18a (Richtlinie
1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Abkommens wird wie
folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird
angefügt: „- 32006 L 0038:
Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8)“ 2. Der Text der Anpassung wird wie
folgt geändert: i) Der Text der Anpassungen d) und e) wird
gestrichen. ii) Anpassung f) wird Anpassung e). iii) Vor der neuen Anpassung e) wird
folgende Anpassung eingefügt: ‚d) In Artikel 7 Absatz 4b wird am Ende
Folgendes angefügt: „a) Was Mautregelungen im transeuropäischen
Straßennetz im Südosten Norwegens betrifft, die zum Datum des Inkrafttretens
des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 bereits bestehen, so muss die Anwendung
von Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung spätestens ab 31.
Dezember 2014 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie erfolgen. b) Im transeuropäischen Straßennetz in
anderen Teilen Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermäßigungen der
Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt
werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses
Nr. xx/2012 bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen
Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 %
beträgt. Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des
Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 eingeführt
werden, können Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Artikel
7 Absatz 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern: - der Anteil des internationalen
Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 %
beträgt, - die Höhe dieser Ermäßigungen durch
besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das
betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren
ersetzen.“‘ Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2006/38/EG in
isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes
der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft,
sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103
Absatz 1 des Abkommens vorliegen[5]. Artikel 4 Dieser
Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu
Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8. [3] ABl. L …. [4] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8. [5] [Ein Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]