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Document 52012PC0210

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    /* COM/2012/0210 final - 2012/0104 (NLE) */

    52012PC0210

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens /* COM/2012/0210 final - 2012/0104 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

    2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang XIII (Verkehr) durch Hinzufügen neuer unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich geändert werden.

    Dies betrifft die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, die in das Abkommen aufzunehmen ist.

    Für die Anwendung dieses Rechtsaktes werden die folgenden Anpassungen betreffend Norwegen vorgeschlagen:

    1.           Was bestehende Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz im Südosten Norwegens betrifft, so ist die Anwendung von Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung bis spätestens 31. Dezember 2014 mit Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.

    2.           Bei bestehenden Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz außerhalb des Südostens Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermäßigungen beibehalten werden, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt.

    3.           Bei künftigen neuen Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz außerhalb des Südostens Norwegens können Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern:

    -        der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt,

    -        die Höhe dieser Ermäßigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn alsbald dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

    2012/0104 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr.

    (2)       Die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge[2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)       Es ist angezeigt, in das Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung von Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz in Norwegen ermöglicht.

    (4)       Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden ­–

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    Entwurf (12.3.2012)

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

    vom

    zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[3] geändert.

    (2) Die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge[4] ist in das Abkommen aufzunehmen –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XIII Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.           Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

    „-      32006 L 0038: Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8)“

    2.           Der Text der Anpassung wird wie folgt geändert:

    i)       Der Text der Anpassungen d) und e) wird gestrichen.

    ii)       Anpassung f) wird Anpassung e).

    iii)      Vor der neuen Anpassung e) wird folgende Anpassung eingefügt:

    ‚d)     In Artikel 7 Absatz 4b wird am Ende Folgendes angefügt:

    „a)     Was Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz im Südosten Norwegens betrifft, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 bereits bestehen, so muss die Anwendung von Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung spätestens ab 31. Dezember 2014 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie erfolgen.

    b)      Im transeuropäischen Straßennetz in anderen Teilen Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt.

    Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 eingeführt werden, können Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern:

    -        der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt,

    -        die Höhe dieser Ermäßigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen.“‘

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2006/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen[5].

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

                Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

                Der Vorsitzende            

                                        Die Sekretäre             des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    [1]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    [2]               ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8.

    [3]               ABl. L ….

    [4]               ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8.

    [5]               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

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