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Document 52012PC0176
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EU-EFTA Joint Committee concerning the adoption of a Decision amending the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist
/* COM/2012/0176 final - 2012/0088 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist /* COM/2012/0176 final - 2012/0088 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Der Beitritt der Türkei zum Übereinkommen vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren erfordert, dass
Bezugnahmen auf dieses Land in den Text des Übereinkommens aufgenommen werden.
Zudem müssen Bürgschaftsurkunden, in denen die Vertragsparteien des
Übereinkommens genannt werden, entsprechend geändert werden. Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) sieht Maßnahmen zur
Erleichterung der Warenbewegungen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vor. Die Türkei hat den förmlichen Antrag gestellt,
dem Übereinkommen beizutreten und hat die rechtlichen, strukturellen und
EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind,
erfüllt. Da die Türkei diese Vorbedingungen erfüllt hat
und zum Beitritt eingeladen wurde, ist es nun erforderlich, dem Übereinkommen neue
Bezugnahmen in türkischer Sprache hinzuzufügen und die entsprechenden
Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden vorzunehmen. Diese Änderungen müssen
eingeführt und ab dem ersten Tag, an dem die Türkei das gemeinsame
Versandverfahren in Anspruch nimmt, angewendet werden. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Auf diesem Gebiet gibt es keine bestehenden Rechtsvorschriften. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Anhörung mit Zustimmung der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“, die die Vertragsparteien des Übereinkommens repräsentiert. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme. Einholung und Nutzung von Sachverständigenwissen Externes Sachverständigenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Der Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren kann im Rahmen der Heranführungsstrategie der Europäischen Union betrachtet werden. Er wird zu einer Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Versandverfahren führen. Die Einführung eines gemeinsamen Versandverfahrens in der Türkei als Alternative zum TIR-Verfahren wird weitere Erleichterungen beim Versand, eine Verringerung der Kosten und möglicherweise eine Zunahme des Handels mit sich bringen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Beitritt der Türkei zum Übereinkommen erfordert, dass in das Übereinkommen Bezugnahmen auf dieses Land aufgenommen werden, damit die Umsetzung des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden kann. Insbesondere an den Bürgschaftsurkunden müssen die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden. Dieser Entwurf eines Beschlusses wurde vom Fachbereich „Zollrechtlicher Status und Versandverfahren“ des Ausschusses für den Zollkodex und von der EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ angenommen. Die Kommission wird ersucht, diesen Entwurf eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren anzunehmen, damit er dem Rat vorgelegt werden kann, um einen gemeinsamen Standpunkt für seine endgültige Annahme durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ auszuarbeiten. Rechtsgrundlage Artikel 15 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Entfällt. Wahl der Mittel Vorgeschlagenes Instrument: andere. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Es gibt kein anderes, angemessenes Mittel. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Vereinfachung Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen vor. Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsames Versandverfahren für alle Vertragsparteien des Übereinkommens eingeführt. Das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht die Bewilligung von Vereinfachungen für Privatpersonen. 2012/0088 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen
der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen
Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein
gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)(1) Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens über ein gemeinsames
Versandverfahren[1]
kann ein Drittland Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, nachdem der
Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen
beizutreten. (2)(2) Nach Artikel 15 des Übereinkommens über ein gemeinsames
Versandverfahren wird der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte
Ausschuss ermächtigt, Änderungen dieses Übereinkommens und Änderungen der
Anlagen zu empfehlen und zu beschließen. (3)(3) Die Türkei hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum
gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des gemäß
diesem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom
19. Januar 2012 dazu eingeladen. (4)(4) Die Türkei hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und
EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind,
erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
beitreten. (5)(5) Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen
Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich.
Dies betrifft neue Bezugnahmen in türkischer Sprache und die entsprechenden
Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden. (6)(6) Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe
vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte. (7) Daher sollte der Standpunkt
der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union im Gemischten
Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in
Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des
Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf
eines Beschlusses. Geringfügige Änderungen am Entwurf des
Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten
Ausschuss EU-EFTA ohne weiteren Beschluss der Kommission vereinbart werden. Artikel 2 Die Kommission veröffentlicht den Beschluss
des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der
Europäischen Union. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Vorschlag für einen BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN
AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ zur Änderung des Übereinkommens vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […] DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren[2], insbesondere auf
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Türkei wird dem Übereinkommen vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beitreten und
wurde nach einem Beschluss des gemäß diesem Übereinkommen eingesetzten
Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen. (2) Daher sollten die türkischen Übersetzungen
der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den
entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden. (3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ist
an das Datum des Beitritts der Türkei zu dem Übereinkommen geknüpft. (4) Damit Vordrucke für die
Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum
des Beitritts der Türkei zum Übereinkommen galten, verwendet werden können,
sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der diese Vordrucke mit
gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen. (5) Das Übereinkommen ist daher entsprechend
zu ändern — BESCHLIESST: Artikel 1 Anlage III des Übereinkommens über
ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses
geändert. Artikel 2 1. Dieser Beschluss gilt ab
1. Juli 2012. 2. Die in den Anhängen C1, C2,
C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen
höchstens bis zum 30. Juni 2013 weiter verwendet werden, sofern die
notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines
Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen
werden. Brüssel, den Im Namen des Gemischten
Ausschusses Der Vorsitzende ANHANG 1. In Anhang B1 wird unter
Feld 51 zwischen dem Vereinigten Königreich und Island folgende Angabe
eingefügt: „Türkei TR“, 2. Anhang B6 Titel III wird
wie folgt geändert: 2.1. Im ersten Teil der Tabelle „Limited
validity – 99200“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Sınırlı
Geçerli“ 2.2. Im zweiten Teil der Tabelle „Waiver
– 99201“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Vazgeçme“ 2.3. Im dritten Teil der Tabelle
„Alternative proof – 99202“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Alternatif Kanıt“ 2.4. Im vierten Teil der Tabelle
„Differences: office where goods were presented… (name and country) – 99203“
wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Değişiklikler:
Eşyanın sunulduğu idare…....(adı ve ülkesi)“ 2.5. Im fünften Teil der Tabelle „Exit
from… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision
No… – 99204“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Eşyanın ………’dan
çıkışı .…. No.lu Tüzük / Direktif / Karar
kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir“ 2.6. Im sechsten Teil der Tabelle
„Prescribed itinerary waived – 99205“ wird vor IS folgender Gedankenstrich
eingefügt: „– TR Zorunlu Güzergahtan
Vazgeçme“ 2.7. Im siebten Teil der Tabelle
„Authorised consignor – 99206“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR İzinli Gönderici“ 2.8. Im achten Teil der Tabelle
„Signature waived – 99207“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR İmzadan Vazgeçme“ 2.9. Im neunten Teil der Tabelle
„Comprehensive guarantee prohibited – 99208“ wird vor IS folgender Gedankenstrich
eingefügt: „– TR Kapsamlı teminat
yasaklanmıştır“ 2.10. Im zehnten Teil der Tabelle
„Unrestricted use – 99209“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Kısıtlanmamış
kullanım“ 2.11. Im elften Teil der Tabelle „Issued
retroactively – 99210“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Sonradan
Düzenlenmiştir“ 2.12. Im zwölften Teil der Tabelle „Various
– 99211“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Çeşitli“ 2.13. Im dreizehnten Teil der Tabelle „Bulk
– 99212“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Dökme“ 2.14. Im vierzehnten Teil der Tabelle
„Consignor – 99213“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt: „– TR Gönderici“ 3. Anhang C1 erhält folgende Fassung: „ANHANG C1 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE EINZELSICHERHEIT I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die
Unterzeichnete([3]) mit Wohnsitz (Sitz) in([4])............................................................................................................................ leistet hiermit bei der
Zollstelle der
Bürgschaftsleistung.......................................................................... bis
zum Höchstbetrag von ......................................................................................................................... selbstschuldnerische
Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich
Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der
Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,
Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta,
dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der
Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der
Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra
und der Republik San Marino([5]),
für die Beträge, die der Hauptverpflichtete([6])…................................................ den genannten Ländern an
Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die
nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame
Versandverfahren bei der Abgangsstelle ………… ………………………………………………………………………………………………………….. zu der Bestimmungsstelle
.........................................................................................
überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder
schulden wird. Warenbezeichnung ………………………………………………………………………………………………………….. 2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen
einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch
die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten
Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter
vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen
hat, dass das Verfahren beendet wurde. Die zuständigen Behörden
können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten
die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb
welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat,
verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden
Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag
entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und
Kapitalmarkt gefordert wird. 3.
Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der
Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für
die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen
Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses
Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der
Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später
gefordert wird. 4. Für diese
Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil([7]) in allen in Absatz 1
genannten Ländern: Land: || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………......................... || ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Der (die) Unterzeichnete
erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese
Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich
vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie)
verbindlich sind. Der (die) Unterzeichnete
erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (die) Unterzeichnete
verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere
dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der
Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) ………………………………., den ……………………………………….. ……………………………………………………………. (Unterschrift)([8]) II. Annahme
durch die Stelle der Bürgschaftsleistung Zollstelle der Bürgschaftsleistung
……………………………………………………………………… Bürgschaftserklärung
angenommen am ………………………………………………. für das gemeinschaftliche/gemeinsame
Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. ………… vom………….. ([9]) ………………………………………………… (Stempel und Unterschrift)“ 4. Anhang C2 erhält folgende Fassung: „ANHANG C2 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE EINZELSICHERHEIT MIT SICHERHEITSTITELN I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die
Unterzeichnete([10]) mit Wohnsitz (Sitz) in([11])........................................................................................................................... leistet hiermit bei der
Zollstelle der
Bürgschaftsleistung.......................................................................... selbstschuldnerische
Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich
Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der
Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,
Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta,
dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der
Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der
Republik Kroatien, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra
und der Republik San Marino([12]) für die Beträge, die der
Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und sonstigen Abgaben für
die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren
sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und
der Zuschläge – mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern – schuldet oder
schulden wird, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung von
Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von
7 000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat. 2. Der (die)
Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der
ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in
Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten
Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen,
sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den
zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren
beendet wurde. Die zuständigen Behörden
können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten
die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb
welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat,
verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden
Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag
entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und
Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese
Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der
Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für
die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen
Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese
Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben;
dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese
Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil([13]) in allen in Absatz 1
genannten Ländern: Land: || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift ………………………………………………………………………………………………………. || …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. Der (die) Unterzeichnete
erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese
Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich
vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie)
verbindlich sind. Der (die) Unterzeichnete
erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (die) Unterzeichnete
verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere
dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der
Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) ………………………………., den ……………………………………….. ………………………………………….. (Unterschrift)([14]) II. Annahme
durch die Stelle der Bürgschaftsleistung Zollstelle der
Bürgschaftsleistung ……………………………………………………………………………………….. Bürgschaftserklärung
angenommen am .......................................................................................................................... ……………………………………………….. (Stempel und Unterschrift)“ 5. Anhang C4 erhält folgende
Fassung: „ANHANG C4 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN BÜRGSCHAFTSURKUNDE GESAMTBÜRGSCHAFT I. Bürgschaftserklärung 1. Der/Die
Unterzeichnete([15])
................................................................................................................
mit Wohnsitz (Sitz) in ([16]).......................................................................................................................... leistet hiermit bei der
Zollstelle der
Bürgschaftsleistung.......................................................................... bis zum Höchstbetrag von
........................................................................................................................ der
100 %/50 %/30 % ([17]) des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische
Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich
Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der
Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,
Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta,
dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen
Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Kroatien,
der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik
San Marino([18]) für alle Beträge, die der
Hauptverpflichtete([19]).........................................................................................
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das
gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren — mit Ausnahme
von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl
bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der
Zuschläge. 2. Der (die)
Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der
ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in
Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten
Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer
Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber
nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Die zuständigen Behörden
können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten
die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb
welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat,
verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden
Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag
entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und
Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Höchstbetrag kann
um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden
sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete zur Erfüllung
einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder
gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der
vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach
begonnen hat. 3. Diese
Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der
Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für
die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf von gemeinschaftlichen/gemeinsamen
Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn diese
Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung begonnen haben;
dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4. Für diese
Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil([20]) in allen in Absatz 1
genannten Ländern: || Land: || Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift ………………………………………………………………………………………………………….. || ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Der (die) Unterzeichnete
erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung
betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden,
insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der (die) Unterzeichnete
erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (die) Unterzeichnete
verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere
dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der
Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) ………………………………., den ……………………………………….. ……………………………………………… (Unterschrift)([21]) II. Annahme
durch die Stelle der Bürgschaftsleistung Zollstelle der
Bürgschaftsleistung ……………………………………………………………………………………….. Bürgschaftserklärung
angenommen am .......................................................................................................................... …………………………………………………. (Stempel und Unterschrift)“ 6. In Anhang C5 wird in
Feld 7 zwischen dem Wort „Schweiz“ und dem Wort „Andorra“ das Wort
„Türkei“ eingefügt. 7. In Anhang C6 wird in
Feld 6 zwischen dem Wort „Schweiz“ und dem Wort „Andorra“ das Wort
„Türkei“ eingefügt. [1] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. [2] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. [3] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [4] Vollständige Anschrift. [5] Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten
(Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen.
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur
für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. [6] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige
Anschrift des Hauptverpflichteten. [7] Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein
Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4
Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend
zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die
Gerichte am Wohnsitz des Bürgen sowie am Wohnsitz der
Zustellungsbevollmächtigten zuständig. [8] Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner
handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von
...................................“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben
hat. [9] Von der Abgangsstelle auszufüllen. [10] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [11] Vollständige Anschrift. [12] Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen
Versandverfahren. [13] Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein
Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4
Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu
vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte
zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des
Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. [14] Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner
handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft“. [15] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. [16] Vollständige Anschrift. [17] Nichtzutreffendes streichen. [18] Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra
und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen
auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für
Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren. [19] Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige
Anschrift des Hauptverpflichteten. [20] Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein
Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die in Absatz 4
Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen sind entsprechend zu
vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte
zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des
Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. [21] Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner
handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von...“,
wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.