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Document 52012PC0155
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1098/2007 of 18 September 2007 establishing a multi-annual plan for the cod stocks in the Baltic Sea and the fisheries exploiting those stocks
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
/* COM/2012/0155 final - 2012/0077 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen /* COM/2012/0155 final - 2012/0077 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zweck dieses Vorschlags ist, die Verordnung
(EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung
eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien,
die diese Bestände befischen (nachstehend der „Plan“) zu ändern. Dieser
Rechtsakt wurde vor Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) erlassen. Der Plan soll in erster Linie gewährleisten,
dass die Dorschbestände der Ostsee unter nachhaltigen wirtschaftlichen,
ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden können. Um dieses Ziel zu
erreichen, enthält der Plan Regeln, nach denen für diesen Bestand die
jährlichen Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und
Fischereiaufwand festgesetzt werden. Diese Regeln stützen sich auf bestimmte
technische Parameter, nach denen davon ausgegangen werden kann, dass sich der
Erhaltungszustand des Bestands verbessert bzw. verschlechtert hat, d. h. sich
an die Ziele des Plans annähert bzw. sich von diesen entfernt. Diese Parameter
basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und stellen keine politische Wahl
dar. Aus diesem Grund muss der Plan die erforderlichen Vorschriften enthalten,
um sicherzugehen, dass er auf dem neuesten Stand der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnisse gehalten wird. Darüber hinaus besagt Artikel 27 der
Verordnung, dass falls wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass die
Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit mit den Zielen des Plans
nicht im Einklang stehen, der Rat mit qualifizierter Mehrheit revidierte
Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit beschließt, die mit diesen
Zielen im Einklang stehen. Nach dem geltenden Wortlaut werden daher die Befugnisse
zur Änderung dieser nicht wesentlichen Bestandteile des Plans an den Rat
übertragen. Im Rahmen des AEUV ist dieses Beschlussverfahren nicht länger
möglich. Artikel 26 sieht ebenfalls
die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestandteile des Plans durch den Rat
vor, um die Verwirklichung der Ziele zu gewährleisten. In Artikel 290 AEUV heißt es: „In
Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.“
Folglich sollte das in den Artikeln 26 und 27 der Verordnung vorgesehene
Beschlussverfahren in eine Regelung delegierter Befugnisse umgewandelt werden,
die von der Kommission unter den im Plan festgelegten Bedingungen ausgeübt
werden. Der Plan ist daher entsprechend zu ändern. Der Plan erfordert die Bewertung der
Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Bestände und
Fischereien. Der in der Verordnung vorgesehene Zeitplan ist weder durchführbar
noch effizient. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit einschlägiger Daten für
eine angemessene Bewertung stößt diese Anforderung auf beträchtliche
Schwierigkeiten. Laut einem wissenschaftlichen Gutachten kann eine vollständige
Bewertung der Umsetzung des Plans über drei Jahre frühestens fünf Jahre nach
Beginn der Umsetzung durchgeführt werden. Der Zeitplan für die Bewertung des
Plans sollte daher geändert werden. Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse
erhalten, um zu bestätigen, ob die Bedingungen von Artikel 29 der Verordnung
erfüllt werden und somit entsprechende Bestimmungen in den betreffenden
Unterdivisionen gelten. Darüber hinaus haben die Kommission und die
Mitgliedstaaten sich dem Ziel verschrieben, bis spätestens 2015 höchstmögliche
Dauererträge für dezimierte Bestände zu erreichen. Dies ist jedoch nicht als
eines der Ziele des Plans aufgeführt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte
der Hinweis auf den höchstmöglichen Dauerertrag in den Plan aufgenommen werden. Die Artikel 5 und 8 sind entsprechend zu
ändern, um deutlich zu machen, dass das betreffenden Verfahren im Vertrag
vorgesehen ist. Diese Änderung zielt in erster Linie darauf
ab, ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von
Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens zu ermöglichen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS • Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Die wichtigste rechtliche Maßnahme liegt
darin, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates
übertragen Befugnisse zu bestimmen und diese als delegierte Befugnisse und
Durchführungsbefugnisse einzustufen. • Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. • Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits
erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates, so dass
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. • Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Ein anderes Instrument wäre aus folgendem
Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert
werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen
Ausgaben der EU. 2012/0077 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines
Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die
diese Bestände befischen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um Missverständnisse zu
vermeiden und Kontinuität mit internationalen Verpflichtungen der EU zum
Erreichen eines höchstmöglichen Dauerertrags für dezimierte Bestände zu
gewährleisten, sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates[2]
festgelegten Zielsetzungen des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der
Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, entsprechend
angepasst werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr.
1098/2007 sieht die Überprüfung und Berichtigung der darin festgesetzten
Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit vor, falls diese mit den
Zielen des Plans nicht im Einklang stehen (3) Gemäß Artikel 290 des
Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines
Rechtsakts zu erlassen. (4) Um die Ziele der Verordnung
(EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der
Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des
Vertrags in Bezug auf die Berichtigung der Mindestwerte für die fischereiliche
Sterblichkeit zu erlassen, wenn wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass diese
Werte nicht länger angemessen sind und die Maßnahmen nicht ausreichen, um die
Ziele des Plans zu erreichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. (5) Die Kommission sollte bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die
einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem
Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. (6) Um einheitliche
Voraussetzungen für die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 zu gewährleisten, sind der Kommission
Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[3],
ausgeübt werden. (7) Um eine effiziente
Wirksamkeitsbewertung des Plans durchführen zu können, sollte der in der
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 vorgesehene Zeitplan geändert werden. (8) Darüber hinaus sollte in
Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union das Beschlussverfahren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verdeutlicht werden. (9) Die vorgeschlagenen
Änderungen zielen daher in erster Linie darauf ab, ein wirksames Funktionieren
dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten neuen
Beschlussverfahrens zu ermöglichen. (10) Die Verordnung (EG)
Nr. 1098/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird wie
folgt geändert: (1)
In Artikel 4 erhält der einleitende Satz
folgende Fassung: „Der Plan stellt die nachhaltige Nutzung der
betreffenden Dorschbestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags
durch schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und
Aufrechterhaltung auf einem Niveau sicher, das folgende Werte nicht
unterschreitet:“ (2)
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Der Rat setzt jedes Jahr in Übereinstimmung
mit dem Vertrag die TAC für die betreffenden Dorschbestände für das folgende
Jahr fest.“ (3)
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „3. Der Rat beschließt jedes Jahr in Übereinstimmung
mit dem Vertrag im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl
der Tage außerhalb des Hafens, die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume
des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten
Geräten erlaubt ist.“ (4)
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Bewertung des Plans „Alle fünf Jahre ab dem 18. September 2007
bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des
Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann die Kommission Anpassungen des
Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27
erlassen.“ (5)
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Revision der
Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit Deuten wissenschaftliche Gutachten darauf hin,
dass die Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit mit den Zielen des
Bewirtschaftungsplans nicht im Einklang stehen, ist die Kommission
bevollmächtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um die in Artikel 4 festgesetzten Mindestwerte für die fischereiliche
Sterblichkeit zu ändern.“ (6)
In Artikel 29 erhalten die Absätze 2, 3 und 4
folgende Fassung: "2. Die ICES-Unterdivisionen 27
und/oder 28.2 sind von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b
und Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es
Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als
3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind. Die Kommission entscheidet
jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in
Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen
Gutachten, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen
demnach in den betreffenden Unterdivisionen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen.“ 3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4
und 5 gelten für die ICES-Unterdivision 28.1. nur, wenn es Nachweise dafür
gibt, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in
Gebiet B übersteigen. Die Kommission entscheidet jedes Jahr mit Hilfe von
Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten
Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten, ob solche
Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in der
betreffenden Unterdivision gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ 4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Durchführungsrechtsakte gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des
folgenden Jahres." (7)
Es wird folgendes Kapitel VIa eingefügt: „Kapitel VIa „Artikel 29a Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen
übertragen. 2. Die in den Artikeln 26 und 27 genannten
Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 26
und 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen
Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig mit. 5. Ein gemäß den Artikeln 26 und 27 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses
Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ „Artikel 29b Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird vom mit Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und
Aquakultur unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ „Artikel
29c Beschlüsse
des Rates Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung
durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat im Einklang mit dem Vertrag.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C
vom, S.. [2] ABl. L
248 vom 22.9.2007. [3] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13.