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Document 52012PC0141
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE amending Annex I to European Parliament and Council Directive 94/62/EC on packaging and packaging waste
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
/* COM/2012/0141 final - 2012/0070 (NLE) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle /* COM/2012/0141 final - 2012/0070 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie
94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält eine allgemeine
Definition von Verpackungen und Kriterien dafür, was als Verpackung anzusehen
ist und was nicht. Anhang I der Richtlinie enthält eine Liste mit
Beispielen für die Anwendung dieser Kriterien. Gemäß Artikel 3
Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG prüft die Kommission die in Anhang I
aufgeführten Beispiele für die Definition von Verpackungen und ändert sie
erforderlichenfalls. Um die Auslegung der Definition von Verpackungen in der EU
weiter zu harmonisieren, wird Anhang I der Richtlinie 94/62/EG
überarbeitet und durch neue Beispiele ergänzt, die mit den Mitgliedstaaten
erörtert wurden. Diese Maßnahme ist notwendig, um Fälle zu
klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und
was nicht. Ziel ist es, die Durchführung und Durchsetzung der
Rahmenvorschriften über Verpackungen zu erleichtern und gleiche
Ausgangsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer im gesamten EU-Binnenmarkt zu
schaffen. Daher hat die Kommission dem gemäß
Artikel 21 der Richtlinie eingesetzten Ausschuss einen Richtlinienentwurf
zur Abstimmung vorgelegt. Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom
12. Dezember 2011 keine Stellungnahme zu diesem Richtlinienentwurf
abgegeben. In Anbetracht des Standpunkts des Ausschusses wurde die Position
„Schutzstreifen von Klebeetiketten“ aus dem Vorschlag gestrichen. In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß
Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG wird daher ein Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates dem Rat vorgelegt und an das Europäische Parlament
weitergeleitet. 2012/0070 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung von Anhang I der Richtlinie
94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und
Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle[1], insbesondere auf
Artikel 3 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 3 Nummer 1
der Richtlinie 94/62/EG definiert „Verpackungen“, indem eine Reihe von
Kriterien festgelegt wird. Die in Anhang I der genannten Richtlinie
aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. (2) Im Interesse der
Rechtssicherheit und einer einheitlichen Auslegung der Definition von
„Verpackungen“ muss diese Liste von Beispielen überprüft und geändert werden,
um weitere Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine
Verpackung ist und was nicht. Mit dieser Überarbeitung wird dem Wunsch der
Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer, die Richtlinie konsequenter
durchzusetzen und gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen,
Rechnung getragen. (3) Die Richtlinie 94/62/EG ist
daher entsprechend zu ändern. (4) Da der mit Artikel 21
der Richtlinie 94/62/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in
dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem
Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und den Vorschlag an das
Europäische Parlament weitergeleitet — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 94/62/EG erhält
die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens am 30. September 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG „ANHANG I BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3
NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN Beispiele für Kriterium i) Gegenstände, die als Verpackung gelten Schachteln für Süßigkeiten Klarsichtfolie um CD-Hüllen Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem
Backwerk verkauft werden Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles
Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen
Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht
zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den
Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während
ihrer Lebenszeit verbleiben soll Glasflaschen für Injektionslösungen CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht
zur Lagerung verwendet werden sollen) Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück
verkauft werden) Streichholzschachteln Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und
Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao,
Milch), die nach Gebrauch leer sind Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene
Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher Gegenstände, die
nicht als Verpackung gelten Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer
Lebenszeit verbleibt Werkzeugkästen Teebeutel Wachsschichten um Käse Wursthäute Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und
Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt
entsorgt werden Tonerkartuschen CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer
CD, DVD oder einem Video verkauft werden) CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur
Lagerung verwendet werden sollen) Beutel aus wasserlöslicher Folie für
Geschirrspülmittel Grablichter (Behälter für Kerzen) Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem
wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) Beispiele für Kriterium ii) Gegenstände, die als Verpackung gelten,
wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu
werden Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff Einwegteller und -tassen Frischhaltefolie Frühstücksbeutel Aluminiumfolie Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in
Wäschereien Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene
Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher Gegenstände, die nicht als Verpackung
gelten Rührstäbe Einwegbestecke Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft
wird) Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer
verkauft werden) Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne
Backwerk verkauft werden Beispiele für Kriterium iii) Gegenstände, die als Verpackung gelten Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder
befestigt sind Gegenstände, die als Teil der Verpackung
gelten Wimperntuschebürste als Bestandteil des
Packungsverschlusses Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt
befestigt sind Heftklammern Kunststoffumhüllung Dosierhilfe als Bestandteil des
Verpackungsverschlusses von Waschmitteln Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht
wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) Gegenstände, die nicht als Verpackung
gelten RFID-Tags für die
Funkfrequenzkennzeichnung“ [1] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.