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Document 52012JC0030
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 267/2012 concerning restrictive measures against Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
/* JOIN/2012/030 final - 2012/0313 (NLE) */
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Adopted by | 32012R1067 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* JOIN/2012/030 final - 2012/0313 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung
(EU) Nr. 267/2012 erlassen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 961/2010
aufgehoben und ersetzt wurde. (2)
Der Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom
15. Oktober 2012 sieht zusätzliche Maßnahmen gegen Iran vor, so unter
anderem die Aufnahme weiterer Personen und Einrichtungen in die Liste der
Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang IX der Verordnung (EU)
Nr. 267/2012 restriktiven Maßnahmen unterliegen. Der Beschluss sieht
ferner eine Ausnahmeregelung zu den restriktiven Maßnahmen vor, um die
Interessen der EU im Bereich Energieversorgungssicherheit zu wahren. (3)
Für die Umsetzung der Ausnahmeregelung ist eine
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erforderlich. (4)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen folglich eine
entsprechende Änderung vor. 2012/0313 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des
Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 267/2012[2]
des Rates vom 23. März 2012 werden die Maßnahmen umgesetzt, die im
Beschluss 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran
vorgesehen sind. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den
Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen,
Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder
kontrolliert werden, eingefroren werden. (2) Der Beschluss 2012/635/GASP
vom 15. Oktober 2012 sieht ferner eine Ausnahmeregelung zu den
restriktiven Maßnahmen vor, um die Interessen der EU im Bereich
Energieversorgungssicherheit zu wahren. (3) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EU) Nr.
267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unbeschadet der Anwendung der in den
Artikeln 24, 25, 26, 27, 28, 28a oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es
verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezielle
Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten
verwendet werden.“ (2)
Folgender Artikel 28a wird eingefügt: „Artikel 28a Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2
und 3 gelten nicht a) für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug
auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, die Inhaber
von Rechten sind, die auf ein ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von
einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenes
Produktionsbeteiligungsabkommen zurückgehen, soweit diese Handlungen und
Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten
Abkommen stehen, b) für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug
auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit
sie bis zum 31. Dezember 2014 zur Erfüllung von Pflichten aus Verträgen
nach Artikel 12 Absatz b erforderlich sind und unter der
Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Behörde im voraus einzeln genehmigt
worden sind und die zuständige Behörde die andere zuständige Behörde und die
Kommission von ihrer Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, in Kenntnis gesetzt
hat.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. [2] ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.