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Document 52012JC0030

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    /* JOIN/2012/030 final - 2012/0313 (NLE) */

    52012JC0030

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* JOIN/2012/030 final - 2012/0313 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    (1) Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgehoben und ersetzt wurde.

    (2) Der Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 sieht zusätzliche Maßnahmen gegen Iran vor, so unter anderem die Aufnahme weiterer Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 restriktiven Maßnahmen unterliegen. Der Beschluss sieht ferner eine Ausnahmeregelung zu den restriktiven Maßnahmen vor, um die Interessen der EU im Bereich Energieversorgungssicherheit zu wahren.

    (3) Für die Umsetzung der Ausnahmeregelung ist eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erforderlich.

    (4) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen folglich eine entsprechende Änderung vor.

    2012/0313 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP[1],

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012[2] des Rates vom 23. März 2012 werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

    (2)       Der Beschluss 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012 sieht ferner eine Ausnahmeregelung zu den restriktiven Maßnahmen vor, um die Interessen der EU im Bereich Energieversorgungssicherheit zu wahren.

    (3)       Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (4)       Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28, 28a oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.“

    (2) Folgender Artikel 28a wird eingefügt:

    „Artikel 28a

    Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht

    a) für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, die Inhaber von Rechten sind, die auf ein ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenes Produktionsbeteiligungsabkommen zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen,

    b) für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit sie bis zum 31. Dezember 2014 zur Erfüllung von Pflichten aus Verträgen nach Artikel 12 Absatz b erforderlich sind und unter der Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Behörde im voraus einzeln genehmigt worden sind und die zuständige Behörde die andere zuständige Behörde und die Kommission von ihrer Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, in Kenntnis gesetzt hat.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

    [2]               ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

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