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Document 52012JC0012
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION suspending the application of certain restrictive measures laid down in Regulation (EC) No 194/2008 renewing and strengthening the restrictive measures in respect of Burma/Myanmar
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
/* JOIN/2012/012 final - 2012/0101 (NLE) */
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Adopted by | 32012R0409 |
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar /* JOIN/2012/012 final - 2012/0101 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom
25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven
Maßnahmen gegen Birma/Myanmar[1]
sieht bestimmte restriktive Maßnahmen vor, darunter Beschränkungen der
Einfuhren aus und der Ausfuhren nach Birma/Myanmar, ein Einfrieren der Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen sowie
Beschränkungen der Finanzierung bestimmter Unternehmen. (2)
Aufgrund der jüngsten Entwicklungen in
Birma/Myanmar änderte der Rat mit dem Beschluss 2012/.../GASP den Beschluss
2010/232/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, um bis zum
30. April 2013 sämtliche restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos
und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung
auszusetzen. (3)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen daher vor, die
Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zu ändern, um die meisten der restriktiven
Maßnahmen auszusetzen. 2012/0101 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aussetzung der Anwendung bestimmter
restriktiver Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur
Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2012/…/GASP des
Rates vom …. 2012[2]
zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP des Rates betreffend restriktive
Maßnahmen gegen Birma/Myanmar[3], auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen
Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG)
Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und
Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar[4] sieht bestimmte Maßnahmen vor,
darunter Beschränkungen der Einfuhren aus und der Ausfuhren nach Birma/Myanmar,
ein Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen
und Organisationen sowie Beschränkungen der Finanzierung bestimmter
Unternehmen. (2) Aufgrund der jüngsten
Entwicklungen in Birma/Myanmar änderte der Rat mit dem Beschluss 2012/.../GASP
den Beschluss 2010/232/GASP, um bis zum 30. April 2013 sämtliche restriktiven
Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen
Repression verwendbare Ausrüstung auszusetzen. (3) Die Verordnung (EG)
Nr. 194/2008 sollte daher entsprechend geändert werden, um die Anwendung
der meisten der restriktiven Maßnahmen auszusetzen. (4) Die Aussetzung des
Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ist so auszulegen, dass
die nach der Verordnung eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden freigegeben werden können –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anwendung der Artikel 2, 5, 7 Absatz 3, 8,
11 und 15 Absätze 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird bis 30.
April 2013 ausgesetzt. Die Anwendung des Artikels 7 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird bis 30. April 2013 ausgesetzt, soweit er
sich auf Artikel 7 Absatz 3 bezieht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1. [2] ABl. L […] vom […]2012, S. […]. [3] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22. [4] ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.