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Document 52012JC0005

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

/* JOIN/2012/05 final - 2012/0058 (NLE) */

52012JC0005

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia /* JOIN/2012/05 final - 2012/0058 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[1] wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er unter Nummer 22 die Staaten auffordert, Maßnahmen zu treffen, um die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia zu verhindern.

(3) Der Rat hat eine politische Einigung über einen neuen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP erzielt, mit dem die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia in die Union verboten werden soll.

(4) Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

2012/0058 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia[2],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[3] wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er unter Nummer 22 alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia zu verhindern.

(3) Der Rat hat am …. März 2012 den Beschluss 2012/…/GASP des Rates erlassen, um den Beschluss 2010/231/GASP zu ändern und die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia in die Union zu verbieten.

(4) Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.         Der folgende Artikel 3b wird eingefügt:

„Artikel 3b

(1)          Es ist verboten,

a)      Holzkohle in die Union einzuführen,

i) bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder

ii) die aus Somalia ausgeführt wurde,

b)      Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,

c)      Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird, und

d)      unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Gütern bereitzustellen.

(2)          Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ,Holzkohle‘ die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse.

(3)     Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.“

2.         In Artikel 2a, Artikel 6a und Artikel 7a Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf den „Anhang“ durch Bezugnahmen auf „Anhang I“ ersetzt.

3.         Der Anhang wird in „Anhang I“ umbenannt und durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

4.         Der Text in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

„Anhang I

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/5/35/50000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel             BELGIQUE/BELGIË

E‑Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“

ANHANG II

„Anhang II

Erzeugnisse, die mit dem Ausdruck „Holzkohle“ bezeichnet werden

HS-Code       Warenbezeichnung

4402  Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst“

[1]               ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

[2]               ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

[3]               ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

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