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Document 52012JC0004

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

/* JOIN/2012/04 final - 2012/0057 (NLE) */

52012JC0004

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia /* JOIN/2012/04 final - 2012/0057 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia[1] werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt.

2.           Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er unter Nummer 23 seine Einschätzung bekräftigt, dass die Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia eine Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Somalia darstellen könnte, und in der er beschließt, dass der mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) eingesetzte Sanktionsausschuss die an diesem Handel Beteiligten als Personen und Organisationen benennen kann, die unter die mit der Resolution 1844 eingeführten gezielten Maßnahmen fallen.

3.           Der Rat hat eine politische Einigung über einen neuen GASP-Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP erzielt, mit dem unter anderem in der Union restriktive Maßnahmen gegen die an diesem Handel Beteiligten, die vom Sanktionsausschuss benannt werden, verhängt werden sollen.

4.           Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

5.           Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2002 (2011) die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vorgesehene Ausnahmeregelung präzisiert, nach der Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden können, die erforderlich sind, um die rasche Abwicklung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. Diese Präzisierung sollte auch in der Verordnung vorgenommen werden.

6.           Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

2012/0057 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia[2],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia[3] werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er unter Nummer 23 seine Einschätzung bekräftigt, dass die Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia eine Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Somalia darstellen könnte, und in der er beschließt, dass der mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) eingesetzte Sanktionsausschuss die an diesem Handel Beteiligten als Personen und Organisationen benennen kann, die unter die mit der Resolution 1844 eingeführten gezielten Maßnahmen fallen.

(3) Der Rat hat am …. März 2012 den Beschluss 2012/…/GASP des Rates erlassen, um den Beschluss 2010/231/GASP zu ändern und unter anderem in der Union restriktive Maßnahmen gegen die an diesem Handel Beteiligten, die vom Sanktionsausschuss benannt werden, zu verhängen.

(4) Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2002 (2011) die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vorgesehene Ausnahmeregelung präzisiert, nach der Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden können, die erforderlich sind, um die rasche Abwicklung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. Diese Präzisierung sollte auch in der Verordnung vorgenommen werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird wie folgt geändert:

1.         In Artikel 2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)    Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss im Einklang mit der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Personen, Organisationen und Einrichtungen benannt worden sind, die

– a) an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen, oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,

– b) gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben,

– c) die Abwicklung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,

– d) politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

– e) für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, unter anderem gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung, oder

– f) am Handel mit Holzkohle beteiligt sind.“

2.         In Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Artikel 2 Absätze 1 und 2 gilt nicht für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Abwicklung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter NRO, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia beteiligen, zu gewährleisten.“

3.         Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

„Anhang II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/5/35/50000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel             BELGIQUE/BELGIË

E‑Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“

[1]               ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.

[2]               ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

[3]               ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.

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