Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012IP0249

    Handelsabkommen der EU mit Kolumbien und Peru Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zum Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru ((2012/2628(RSP))

    ABl. C 332E vom 15.11.2013, p. 52–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 332/52


    Mittwoch, 13. Juni 2012
    Handelsabkommen der EU mit Kolumbien und Peru

    P7_TA(2012)0249

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zum Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru ((2012/2628(RSP))

    2013/C 332 E/09

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die am 1. März 2010 abgeschlossenen Verhandlungen über ein Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru und die am 19. Mai 2010 erfolgte Bekanntgabe des Abschlusses der Handelsverhandlungen,

    unter Hinweis auf die Paraphierung des Handelsübereinkommens zwischen der EU, Kolumbien und Peru am 23. März 2011,

    unter Hinweis auf die offizielle Bestätigung des Handelsübereinkommens durch die drei Parteien am 13. April 2011,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru (COM(2011)0570),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika (1) und vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (2),

    unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, insbesondere die Entschließung vom 19. Mai 2011 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika,

    unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 26. April 2012 zum Handelsabkommen zwischen der EU einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (O-000107/2012 – B7-0114/2012),

    gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru angesichts der Bedeutung der historischen und kulturellen Verbindungen auf die Öffnung der Märkte unter anderem für Waren, Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen und Investitionen abzielt sowie auf die Förderung der wirtschaftlichen Integration zwischen den Parteien, die Förderung einer umfassenden Wirtschaftsentwicklung, um die Armut abzubauen, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und den Lebensstandard zu verbessern, indem der Handel und die Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten liberalisiert und ausgeweitet werden, und auf die Ermutigung zu einer Zusage, das Handelsübereinkommen in Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts, der Achtung der Arbeitnehmerrechte und des Umweltschutzes gemäß den von den Parteien eingegangenen internationalen Verpflichtungen umzusetzen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union der zweitgrößte Handelspartner Kolumbiens und Perus ist und dass in dem geplanten Handelsübereinkommen eine vollständige Liberalisierung des Handels mit Industrie- und Fischereierzeugnissen vorgesehen ist, wodurch einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung zufolge das kolumbianische BIP langfristig um bis zu 1,3 % und das peruanische BIP um 0,7 % ansteigen könnte, was jedoch mit Blick auf Umwelt und Gesellschaft auch erhebliche negative Auswirkungen mit sich bringen könnte;

    C.

    in der Erwägung, dass Kolumbien und Peru mit dem Inkrafttreten des Handelsübereinkommens aus der Sonderregelung der EU für das allgemeine Präferenzsystem (APS+) ausscheiden würden, die derzeit überarbeitet wird;

    D.

    in der Erwägung, dass Kolumbien und Peru im Rahmen der derzeitigen APS+-Regelung Handelspräferenzen gewährt werden und dass die beiden Länder im Gegenzug für die wirksame Umsetzung von 27 grundlegenden Menschenrechts- und Umweltschutzübereinkommen einschließlich der Kernarbeitsnormen der IAO sorgen;

    E.

    in der Erwägung, dass die Union sich gemäß dem Vertrag über die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts; in der Erwägung, dass die Union sich um die Entwicklung von Beziehungen und den Aufbau von Partnerschaften mit Drittländern und internationalen, regionalen oder globalen Organisationen bemüht, die die erwähnten Grundsätze teilen;

    F.

    in der Erwägung, dass der erste Artikel des Handelsübereinkommens auch umfassende und verbindliche Bestimmungen enthält, die den Schutz der Menschenrechte garantieren, wobei geregelt ist, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, sowie des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit die innenpolitischen Maßnahmen und die internationale Politik der Vertragsparteien untermauert, und dass die Achtung dieser Grundsätze ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens ist; in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze eine „erhebliche Verletzung“ des Handelsübereinkommens bedeuten würde, die nach dem Völkerrecht zur Ergreifung angemessener Maßnahmen führen sollte, unter anderem zur möglichen Beendigung bzw. zur Aussetzung eines Teils oder des gesamten Übereinkommens; in der Erwägung, dass eine angemessene Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte durch alle Vertragsparteien sichergestellt werden muss und dass die praktische Durchsetzbarkeit der Menschenrechtsklausel gewährleistet sein muss;

    G.

    in der Erwägung, dass das Handelsübereinkommen Garantien dafür bietet, dass die neue Architektur der Handels- und Investitionsbeziehungen der EU einem weitreichenden Sozial- und Umweltschutz sowie der nachhaltigen Entwicklung zugute kommt, indem ein hohes Maß an Arbeits- und Umweltschutznormen auf allen Seiten gefördert und gewahrt wird, da das Übereinkommen ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthält;

    H.

    in der Erwägung, dass sowohl Kolumbien als auch Peru in den letzten Jahren gewaltige Anstrengungen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Menschen- und Arbeitnehmerrechte unternommen haben;

    I.

    in der Erwägung, dass trotz dieser erheblichen Anstrengungen zur vollständigen Verwirklichung der festgelegten und von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen, den Oppositionsparteien und der Regierung geforderten hohen Standards sowohl in Kolumbien als auch in Peru noch ein gutes Stück Arbeit zu leisten ist, insbesondere hinsichtlich der wirkungsvollen Umsetzung des neuen Rechtsrahmens, mit dem alte, jedoch noch nicht ganz gelöste Probleme in Verbindung mit seit langem bestehenden Problemen wie Armut, Gewalt und Korruption, einem internen bewaffneten Konflikt (im Falle Kolumbiens mehr als 50 Jahre), illegalen bewaffneten Gruppen, Drogenhandel, Straflosigkeit und Landenteignung bewältigt werden sollen;

    J.

    in der Erwägung, dass Kolumbien trotz dieser erheblichen Anstrengungen nach wie vor das Land mit der weltweit höchsten Zahl an ermordeten Gewerkschaftern ist und dass trotz der jüngsten grundlegenden Verbesserungen in der Strafverfolgung mehr als 90 % dieser Verbrechen immer noch ungestraft bleiben; in der Erwägung, dass fast 4 Millionen Menschen in Kolumbien Binnenvertriebene sind; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker zwar eingeräumt hat, dass Kolumbien die Rechte der indigenen Völker anerkennt, das Land jedoch eindringlich aufgefordert hat, den Sonderberater der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord zu ersuchen, die Lage der indigenen Gemeinschaften zu überwachen, die aufgrund des lang anhaltenden internen bewaffneten Konflikts von kultureller oder physischer Ausrottung bedroht sind;

    1.

    bedauert, dass im Handelsübereinkommen im Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung zwar rechtsverbindliche Bestimmungen enthalten sind, dass jedoch darin kein verbindlicher Streitbeilegungsmechanismus für dieses Kapitel vorgesehen ist und dass auch der Einsatz der Maßnahmen und Sanktionen ausgeschlossen ist, die in dem verbindlichen allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus des Handelsübereinkommens bei Verstößen gegen die im Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung dargelegten Standards vorgesehen sind, wodurch die derzeitigen verbindlichen Bedingungen im Rahmen der APS+-Regelung der EU geschwächt werden;

    2.

    begrüßt nachdrücklich das Engagement aller an der Förderung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit beteiligten Parteien, die dadurch bekräftigt werden, dass im ersten Artikel des Handelsübereinkommens umfassende und verbindliche Bestimmungen für die Grundprinzipien aufgenommen wurden;

    3.

    betont, wie wichtig es ist, einen konstruktiven Dialog mit unseren Partnerstaaten über die wirkungsvolle Umsetzung höherer Standards im Bereich Menschenrechte aufrecht zu erhalten; begrüßt nachdrücklich den Mechanismus des auf Gegenseitigkeit beruhenden Menschenrechtsdialogs (Menschenrechtsdialog EU-Kolumbien), der 2009 auf freiwilliger Basis zwischen Kolumbien und der Europäischen Union aufgenommen wurde und seither zweimal jährlich stattfindet und der ein klarer Beweis dafür ist, dass die kolumbianische Regierung einem Menschenrechtsdialog mit der EU sowie mit anderen internationalen Partnern offen gegenübersteht; bedauert jedoch, dass das Europäische Parlament weder vorab noch danach regelmäßig und umfassend über dessen Tagesordnung und Ergebnisse informiert wird;

    4.

    unterstützt nachdrücklich die Aufnahme eines Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung in das Handelsübereinkommen sowie die Einführung innerstaatlicher Mechanismen und des Dialogs mit der Zivilgesellschaft, wodurch die Bürger, sei es individuell oder gemeinsam organisiert, einbezogen werden;

    5.

    fordert die zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Andenstaaten und in der Europäischen Union auf, sich an den in dem Handelsübereinkommen unter dem Titel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eingeführten Kontrollmechanismen zu beteiligen; fordert die beteiligten Regierungen auf, so bald wie möglich den Rechtsrahmen für die innerstaatlichen Mechanismen und den Dialog mit der Zivilgesellschaft, soweit diese noch nicht bestehen, festzulegen und dabei auch eine umfangreiche Informations- und Werbekampagne vorzusehen, um möglichst viele der interessierten Gruppen oder Personen für eine Beteiligung an dem Kontrollrahmen des zivilgesellschaftlichen Mechanismus zu gewinnen; schlägt vor, dass diese Verfahren binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingeführt werden sollten anstatt binnen eines Jahres, wie im Handelsübereinkommen geregelt (3);

    6.

    erinnert an die Bedeutung der Einrichtung repräsentativer innerstaatlicher Beratungsmechanismen, wie in Artikel 281 des Handelsübereinkommens geregelt, unter Einbeziehung von Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretern und anderen einschlägigen Beteiligten wie nichtstaatlichen Organisationen, die eine verbindliche Rolle bei der Beobachtung der Umsetzung des Handelsübereinkommens spielen sollen, insbesondere in den Bereichen Arbeit und nachhaltige Entwicklung, wobei sie berechtigt sein sollen, regelmäßig angehört zu werden, innerhalb eines verbindlichen und institutionalisierten Beschwerdemechanismus Beschwerden einzulegen sowie Empfehlungen auszusprechen und Vorschläge zu machen, einschließlich des Vorschlags, einen unabhängigen Meinungsaustausch mit ihren Kollegen in der EU zu führen;

    7.

    schlägt den beteiligten Parteien zur umfassenden Erfüllung der hohen Menschenrechtsstandards, die im Handelsübereinkommen genannt werden und zu deren Einhaltung sich sowohl die Regierungen der Andenstaaten als auch die Europäische Union verpflichtet haben, vor, rasch eine spezielle interne beratende Gruppe zu Menschenrechten und demokratischen Grundsätzen einzurichten, die die Umsetzung dieses Handelsübereinkommens oder anderer Handelsübereinkommen begleiten und überwachen soll und als wirksames internes Beratungsgremium für die nationalen Büros agieren soll, die im Handelsausschuss des Handelsübereinkommens vertreten sind, wobei sie als Modell für ihre Arbeitsweise den im Handelsübereinkommen vorgesehenen Rechtsrahmen für die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung heranziehen sollen; fordert die Parteien des Handelsübereinkommens auf, diesen internen beratenden Gruppen dasselbe Ausmaß an verbindlicher Beteiligung der Zivilgesellschaft zu garantieren wie im Freihandelsabkommen mit Südkorea, einschließlich eines formalisierten und institutionalisierten Beschwerdemechanismus; fordert die Parteien ferner auf, für die volle Unabhängigkeit der internen beratenden Gruppen zu sorgen, auch hinsichtlich der Auswahl ihrer eigenen Mitglieder der internen beratenden Gruppe;

    8.

    unterstützt alle von den beiden Andenstaaten ergriffenen legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, aller Formen von Gewalt, der Straflosigkeit, der Korruption und des Drogenhandels, zur Sicherstellung der Kinder- und Frauenrechte – insbesondere Kinderarbeit –, zur Weiterverfolgung der nachhaltigen Entwicklung als der einzig gangbaren Zukunft für unseren Planeten, zum Schutz der Rechte der indigenen Völker, zur Förderung eines breiteren Dialogs und der Beteiligung der Bürger am Rechtsetzungsprozess sowie zur Herstellung der Gerechtigkeit;

    9.

    verurteilt nachdrücklich die Ermordung von Gewerkschaftern, Menschenrechtsverfechtern, Zivilpersonen und Ureinwohnern sowie aller Opfer des internen bewaffneten Konflikts, darunter Polizeibeamte und Angehörige der Streitkräfte, zu der es insbesondere in Kolumbien gekommen ist; stellt gleichwohl fest, dass die Zahl der gemeldeten Morde an Gewerkschaftern in den letzten Jahren zurückgegangen ist;

    10.

    unterstützt die Bemühungen der kolumbianischen Regierung, die gegen Straflosigkeit und gegen die Mörder von Gewerkschaftern und Menschenrechtsverfechtern vorgeht, was sich beispielsweise in einer Zunahme der Zahl der Ermittler der Generalstaatsanwaltschaft niederschlägt, die speziell für die Ermittlungen von Verbrechen gegen Gewerkschafter von 100 Ermittlern im Jahr 2010 auf 243 Ermittler im Jahr 2011 anstieg; verweist darauf, dass ferner nach Angaben der IAO zwischen 2010 und Juni 2011 88 Urteile gesprochen wurden, wobei 483 Personen wegen Verbrechen gegen Gewerkschafter verurteilt wurden und 355 festgenommen wurden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des „Sonderschutzprogramms“, das derzeit mehr als 8 500 Bürgern einschließlich Gewerkschaftern (13 %), Gemeinderäten (30 %) und Menschenrechtsverfechtern (15 %) staatlichen Schutz gewährt; stellt fest, dass das Budget für dieses Programm von 10,5 Mio. EUR im Jahr 2002 auf über 120 Mio. EUR im Jahr 2011 angestiegen ist;

    11.

    begrüßt die Verweise auf die Bedeutung von Begriffen wie „Handel für nachhaltige Entwicklung“ und „Förderung eines fairen und gerechten Handels“ in den Artikeln 271 bzw. 324 des Handelsübereinkommens; fordert die Parteien auf, den Handel mit Waren zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschließlich Waren, die zu Programmen wie fairer und ethischer Handel gehören und bei denen es auch um die soziale Verantwortung von Unternehmen und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen geht, beispielsweise „Fairtrade“, „Rainforest Alliance“, „UTZ Certified“, „BSCI“ oder weiteren ähnlichen Programmen;

    12.

    legt den Parteien nahe, ausreichende technische und finanzielle Kapazität bereitzustellen, um die volle Einhaltung der Nachhaltigkeitsnormen im Rahmen des Handelsübereinkommens zu gewährleisten und für eine umfassende Überprüfung, Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Sorge zu tragen;

    13.

    unterstreicht insbesondere die Bedeutung der Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und begrüßt deren Aufnahme in das Handelsübereinkommen; fordert alle Parteien auf, bewährte Verfahren im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen in Einklang mit den Leitprinzipen der VN für Unternehmen und Menschenrechte, den Leitlinien der OECD für die soziale Verantwortung der Unternehmen oder mit der letzten Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zum Thema „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681) zu fördern; ist fest davon überzeugt, dass ein höherer Lebensstandard der Bürger nur durch aktive Partnerschaften zwischen Unternehmern, Arbeitnehmern, nichtstaatlichen Organisationen und dem Staat entweder auf zentraler, regionaler oder kommunaler Ebene erreicht werden kann; bekräftigt daher, dass alle beteiligten Parteien einbezogen werden müssen, insbesondere die Regierungen, die eine wesentliche Rolle bei der wirksamen Umsetzung der sozialen Verantwortung der Unternehmen in ihren Ländern spielen müssen; fordert die EU und die Andenstaaten auf, darauf hinzuarbeiten, dass die verbindlichen VN-Leitprinzipien zur sozialen Verantwortung der Unternehmen weltweit angewendet werden;

    14.

    begrüßt die strenge Umweltgesetzgebung der kolumbianischen Regierung, unterstreicht jedoch, dass diese Gesetze umfassend und korrekt durchgesetzt werden müssen; weist besonders auf potenzielle Umweltprobleme hin, unter anderem eine zunehmende Abholzung der Wälder sowie Umweltverschmutzung durch Industrie, Landwirtschaft und Bergbau, was zu möglichen negativen Folgen für die sichere Wasserversorgung und den Schutz der Artenvielfalt führen könnte;

    15.

    fordert die Andenstaaten auf, für die Ausarbeitung eines transparenten und verbindlichen Fahrplans für Menschen-, Umwelt- und Arbeitnehmerrechte zu sorgen, der im Kern auf die Wahrung der Menschenrechte und die Verstärkung und Verbesserung der Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern sowie auf den Umweltschutz abzielen sollte; schlägt vor, dass sie dabei den Aktionsplan für Arbeitnehmerrechte zwischen Kolumbien und den Vereinigten Staaten und insbesondere Folgendes berücksichtigen:

    die Durchsetzung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen, mit denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen lückenlos garantiert werden, vor allem für Arbeitnehmer des informellen Sektors, und zwar insbesondere durch Aufhebung des Einsatzes von Genossenschaften, Kollektivverträgen oder anderen Maßnahmen, deren Zweck oder Wirkung es ist, Arbeitnehmern ihre gewerkschaftlichen Rechte oder die Vorzüge eines direkten Arbeitsverhältnisses vorzuenthalten;

    eine strenge Arbeitsaufsicht, die bei Diskriminierung, nicht gerechtfertigten Entlassungen, Einschüchterungen und Bedrohungen von Arbeitnehmern zu Strafzahlungen führt;

    klare und nachvollziehbare Schritte zur Stärkung des sozialen Dialogs auf regionaler und lokaler Ebene sowie auf Seiten der Unternehmen;

    die Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der Artenvielfalt, insbesondere vor den negativen Auswirkungen der Abholzung der Wälder und der Gewinnung von Rohstoffen;

    die Einleitung der erforderlichen Schritte zur Beendigung der Straffreiheit, Untersuchung, gerichtliche Verfolgung und Bestrafung derjenigen Personen vor Zivilgerichten, die sowohl ideell als auch materiell die größte Verantwortung für die in Kolumbien begangenen Verbrechen tragen;

    die Erreichung klarer, an bestimmte Fristen gebundener und ergebnisorientierter Ziele in allen diesen Bereichen;

    die Aufforderung an die Kommission, unverzüglich damit zu beginnen, Kolumbien und Peru bei der Einleitung und Durchführung des oben genannten Prozesses zu unterstützen, und einen regelmäßigen Bericht vorzulegen, der dem Europäischen Parlament zur Bewertung vorzulegen ist;

    die Betonung, dass einige der Ziele dieses Fahrplans vorzugsweise vor Inkrafttreten des Freihandelsabkommens in die Tat umgesetzt sein sollten;

    16.

    fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen durch Kooperationsprogramme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Regulierungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere durch Stärkung der Kapazität der zuständigen Behörden der Andenstaaten, damit sie auf wirkungsvolle Art und Weise Gesetzesvorschläge für die Umweltgesetzgebung machen und die Umweltschutzvorschriften durchsetzen und deren Anwendung bewerten können; legt der Kommission diesbezüglich nahe, umfassenden Gebrauch vom Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und vom Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) zu machen;

    17.

    begrüßt nachdrücklich das neue „Gesetz über Opfer und Landrückgabe“ (auch bekannt als „Gesetz 1448“), das am 1. Januar 2012 in Kolumbien in Kraft getreten ist und eine finanzielle Entschädigung und die Rückgabe von Land für die fast 4 Millionen Opfer des bewaffneten Konflikts und der Gewalt in Kolumbien in den letzten 50 Jahren garantiert; hebt die massiven finanziellen Anstrengungen der kolumbianischen Regierung hervor, die in den nächsten zehn Jahren schätzungsweise mehr als 25 Mrd. US-Dollar bereitstellt, also monatlich etwa 160 Mio. EUR; betont, dass die Umsetzung dieses Gesetzes in enger Abstimmung mit der Zivilgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Rückkehrer, eingehend überwacht und evaluiert werden muss;

    18.

    begrüßt die Auflösung des höchst umstrittenen Geheimdienstes DAS und die Verurteilung seines ehemaligen Direktors zu 25 Jahren Haft als wichtiges Signal für die sich ändernde Haltung und die Offenheit der kolumbianischen Regierung und die Unabhängigkeit der Justiz;

    19.

    unterstreicht, dass das Recht auf Eigentum auch ein grundlegendes Menschenrecht ist und dass alle Vertragsparteien des Handelsübereinkommens es zu schützen haben; warnt daher alle Vertragsparteien des Handelsübereinkommens vor einseitigen Maßnahmen, die den Investitionsschutz gefährden würden; betont in diesem Zusammenhang, dass es wirksamer Streitbeilegungsmechanismen bedarf;

    20.

    begrüßt, dass Kolumbien und Peru alle acht grundlegenden IAO-Übereinkommen plus drei der vier Arbeitsaufsichtsübereinkommen ratifiziert haben, wie der Vertreter der IAO in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für internationalen Handel zu dem Handelsübereinkommen am 29. Februar 2012 im Europäischen Parlament in Brüssel erklärt hat; besteht darauf, dass alle derartigen IAO-Übereinkommen rasch ratifiziert und wirkungsvoll umgesetzt werden, insbesondere das Übereinkommen 122 für Kolumbien und das Übereinkommen 129 für Peru; macht allen Parteien gegenüber deutlich, dass das IAO-Übereinkommen 135 über Arbeitnehmervertretungen ratifiziert werden muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass 24 Mitgliedstaaten der EU immer noch nicht das ILO-Übereinkommen 169 über indigene und in Stämmen lebende Völker ratifiziert haben;

    21.

    unterstreicht die Bedeutung der Grundsätze fairer, gerechter und transparenter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Umsetzung des nationalen Arbeitsrechts, einschließlich einer strikteren Arbeitsaufsicht, sowie der internationalen Menschenrechtsstandards in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen; vertritt die Auffassung, dass auch faire, gerechte und transparente Rechts- und Verwaltungsverfahren erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Kommunikation und die Redefreiheit, die sehr wichtig sind, um die Bürger in die Lage zu versetzen, sich selbst zu organisieren, nicht ungebührlich eingeschränkt werden;

    22.

    vertritt die Ansicht, dass die im Vertrag von Lissabon festgeschriebenen neuen Befugnisse des Europäischen Parlaments hinsichtlich internationaler Übereinkünfte auch neue Verantwortlichkeiten mit sich bringen; schlägt deshalb vor, sowohl im Europäischen Parlament als auch in einer Hauptstadt eines Andenstaats im letzten Quartal 2013 eine öffentliche Anhörung zu organisieren; fordert, dass im Anschluss an die Anhörungen ein schriftlicher Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Anwendung dieses Handelsübereinkommens ausgearbeitet und dem Ausschuss für internationalen Handel und dem Unterausschuss Menschenrechte vorgelegt werden sollte;

    23.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen von Kolumbien und Peru zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 54.

    (2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 79.

    (3)  Artikel 282 Absatz 1.


    Top