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Document 52012DC0648
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT on the functioning of Local Schengen Cooperation during the first two years of implementation of the Visa Code
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Funktionieren der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in den ersten beiden Jahren der Durchführung des Visakodexes
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Funktionieren der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in den ersten beiden Jahren der Durchführung des Visakodexes
/* COM/2012/0648 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Funktionieren der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in den ersten beiden Jahren der Durchführung des Visakodexes /* COM/2012/0648 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT Funktionieren der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort in den ersten beiden Jahren der Durchführung des Visakodexes I. Einleitung In ihrer
Mitteilung über den Gesamtansatz für Migration und Mobilität[1] vom 18. November 2011 hat
die Kommission betont, dass die Förderung und Erleichterung der Mobilität ein
strategischer Bestandteil der auswärtigen EU-Migrationspolitik darstellt. Die
gemeinsame EU-Politik im Bereich der Visa für Kurzaufenthalte betrifft eine
große Bandbreite von Personen, beispielsweise Kurzzeitbesucher, Touristen,
Studenten, Forscher, Geschäftsleute und zu Besuchszwecken reisende
Familienangehörige. Deswegen ist Mobilität ein wichtiger Teil des
EU-Gesamtansatzes. Mobilität und Visumpolitik sind eng miteinander verknüpft.
Die Mitgliedstaaten haben 2011 rund 12 Millionen „Schengen-Visa“ für
kurzfristige Aufenthalte ausgestellt. Die Visumpolitik ist ein entscheidender
Bestandteil jedweder zukunftsorientierter Mobilitätspolitik. In Reaktion auf die historischen Entwicklungen
im südlichen Mittelmeerraum hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung
vom 24. Mai 2011 vorgeschlagen, mit unseren südlichen Nachbarn einen
Dialog über Migration, Mobilität und Sicherheit aufzunehmen. Dieser Dialog
könnte in Mobilitätspartnerschaften mit Ägypten, Marokko, Tunesien und Libyen
münden. Der Rat (in unterschiedlichen Zusammensetzungen) und der Europäische
Rat (auf seiner Tagung vom 24. Juni 2011) haben dieses Konzept
unterstützt. Die Empfehlungen in diesem Bericht sollten auch diese
Entwicklungen berücksichtigen. Der Bericht schildert in erster Linie die
Durchführung der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort. Ferner enthält er
Empfehlungen zur Konsolidierung und Verbesserung dieser Zusammenarbeit sowie zu
einzelnen regionalen Aspekten wie der konsularischen Vertretung, die mit den in
der Mitteilung über den Gesamtansatz vorgeschlagenen Prioritäten in
Zusammenhang steht. II. Schengen-Zusammenarbeit vor Ort –
Allgemeine Bemerkungen Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)[2],
die am 5.10.2009 in Kraft getreten ist, gilt seit dem 5.4.2010. Mit dem
Visakodex werden die bestehenden Vorschriften zu Verfahren und Voraussetzungen
für die Ausstellung von Kurzzeitvisa (Visa für Kurzaufenthalte von nicht mehr
als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen sowie Visa für den
Flughafentransit) aktualisiert. Gemäß Artikel 51 des Visakodexes wurden
„Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis“ verfasst: Am 19.3.2010
wurde der Beschluss der Kommission K(2010) 1620 über ein Handbuch für die
Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa mit
einschlägigen Instruktionen für die mit der Visumausstellung befassten
Konsularbediensteten angenommen[3].
Im Juni 2010 folgte der Kommissionsbeschluss K(2010) 3667 über ein
Handbuch für die Organisation der Visumstellen und die Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort für die für diese Bereiche zuständigen Dienststellen[4]. Die Bestimmungen des Visakodexes gelten
generell für alle Konsulate der Mitgliedstaaten[5].
Angesichts der Tatsache, dass die Umstände vor Ort sehr unterschiedlich sein
können, hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer kohärenten Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten und der Kommission vor Ort betont, um eine einheitliche
Anwendung der allgemeinen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der
lokalen Gegebenheiten zu gewährleisten. „Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort
ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine
angemessene Bewertung der Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken von
entscheidender Bedeutung. Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen
Gegebenheiten sollte die praktische Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften von
den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten an den einzelnen Standorten gemeinsam bewertet werden, damit
für eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gesorgt wird, um
,Visa-Shopping’ und eine Ungleichbehandlung der Visumantragsteller zu
vermeiden“ (Erwägungsgrund 18 des Visakodexes). Zu den „örtlichen Gegebenheiten“ zählen je
nach dem Verwaltungs- und Rechtssystem des Gastlandes Dinge wie dokumentarische
Nachweise beispielsweise eines Beschäftigungsverhältnisses oder die
unterschiedlichen Kategorien von Antragstellern in einem bestimmten Drittstaat
u.a. unter Berücksichtigung des Migrationsdrucks. In Artikel 48 des Visakodexes sind die
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort sowie die
Aufgabenteilung festgelegt. Dabei geht es vor allem und Dinge wie die Prüfung
der Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Liste von Belegen, die bei einem
Visumantrag vorzulegen sind, gemeinsame Kriterien für die fakultative Befreiung
von den Visumgebühren für bestimmte Kategorien von Antragstellern, die Kohärenz
der Informationen für Antragsteller und den Informationsaustausch von
konsularischen Vertretungen an bestimmten Standorten. Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist eine
gemeinsame Aufgabe der konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der
Kommission (über die EU-Delegationen). Im März 2010 haben die
Kommissionsdienststellen die Leiter der EU-Delegationen aufgefordert, jeweils
einen Delegationsmitarbeiter zum Beauftragten für die Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort zu benennen. Die Kommission organisiert die einschlägigen
Sitzungen und führt Protokoll. Ferner verfasst sie jährlich einen Bericht je
Konsularbezirk. Die Koordinierung der Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort ist nicht an allen Standorten gleich schwierig: Sie hängt u.a. von der
Zahl der vertretenen Mitgliedstaaten, dem Vorhandensein konsularischer
Vertretungen mit Visumabteilung außerhalb der Hauptstädte und dem Visumbedarf
der einheimischen Bevölkerung ab. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es
in 22 Drittstaaten[6]
keine konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten gibt und die
Schengen-Zusammenarbeit dort gegenstandslos ist, und dass es an 31 Standorten
keine EU-Delegation gibt, so dass die Kommission über keine Informationen zum
Stand der Schengen-Zusammenarbeit verfügt. Nach Artikel 48 Absatz 5 (zweiter
Unterabsatz) des Visakodexes erstellt die Kommission für jeden Konsularbezirk
einen Jahresbericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.
Wegen der wesentlichen Bedeutung der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort für die
einheitliche Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik und der bisherigen
Erfahrungen wird in diesem Bericht die Zusammenarbeit seit Inkrafttreten des
Visakodexes bewertet und unbeschadet der Auswertungen, die die Kommission 2013
und 2014 gemäß Artikel 57 des Visakodexes vorlegen muss, aufgezeigt, wie sie
verbessert werden könnte. - Methodik Im März 2011 bzw. März 2012 wurden sämtlichen
EU-Delegationen Muster für die Jahresberichte mit den wichtigsten zu
behandelnden Punkten übermittelt. Die Berichte sollten sich auf den Zeitraum
von April 2010 bis März 2011 sowie von April 2011 bis März 2012 erstrecken.
Im Jahr 2011 wurden 70 Berichte vorgelegt, bis Juli 2012 weitere 71 Berichte. Für
beide Berichtszeiträume wurden ungefähr 50 Berichte aus unterschiedlichen
Gründen nicht vorgelegt. In (ungefähr) 30 EU-Delegationen ist kein Beauftragter
für die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort benannt worden oder wirkt der
zuständige Mitarbeiter nicht aktiv an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort mit.
In anderen Fällen findet keine Zusammenarbeit gemäß dem Visakodex statt, da nur
ein oder zwei Mitgliedstaaten vor Ort Visa ausstellen (27 Konsularbezirke),
oder die Mitgliedstaaten arbeiten nicht zusammen, weil die Angehörigen des
Gastlandes nicht der Visumpflicht unterliegen und deshalb nur wenige Visa
ausgestellt werden. III. Bewertung des Funktionierens der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort 1. Inkrafttreten des neuen
Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit Die Kommission nimmt ihre koordinierende Rolle
über die EU-Delegation vor Ort wahr. Nach ihrer Benennung erhielten die
Beauftragten eine Basisdokumentation mit Fragen und Antworten zum Visakodex und
einem Aufgabenkatalog. Über CIRCA[7]
haben sie Zugang zum Handbuch zum Visakodex und anderen wichtigen
Informationen. Das für die Visumpolitik zuständige Referat der GD HOME
informiert über die Arbeiten in den einschlägigen Gremien von Kommission,
Parlament und Rat und fungiert als direkter Ansprechpartner für die EU-Delegationen
in allen operativen Fragen. Generell beklagen die Beauftragten für die
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort das Fehlen einer strukturierten Schulung zum
Visakodex und zur gemeinsamen Visumpolitik. Hier sollte selbstverständlich
künftig Abhilfe geschaffen werden. Im Berichtszeitraum haben Bedienstete der GD
HOME im Rahmen der Vorbereitungsseminare der GD RELEX und später des EAD für in
Auslandsvertretungen entsandte Mitarbeiter allgemeine Vorträge gehalten. Zudem ergab die Bewertung, dass die Konsulate
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend über den neuen Rechtsrahmen unterrichtet
worden waren und in manchen Fällen erst nach entsprechenden Instruktionen der
Zentrale bereit waren, sich an der Prüfung des Harmonisierungsbedarfs vor Ort
oder Jahresberichten zu beteiligen. 2. Sitzungen Sitzungen der Schengen-Beauftragten vor Ort
werden in der Regel alle zwei Monate und bei Bedarf auch häufiger abgehalten.
Den Vorsitz führte der Beauftragte aus der EU-Delegation entweder alleine oder
gemeinsam mit dem Vertreter des Landes, das jeweils den Ratsvorsitz innehatte.
Lediglich in einigen wenigen Konsularbezirken wird der Vorsitz von einem
Mitgliedstaat alleine übernommen, wenn ein Beauftragter für die
Schengen-Zusammenarbeit benannt wurde. Diese Aufgabenteilung oder -delegierung
ist im Visakodex (Artikel 48 Absatz 4) vorgesehen. Die Sitzungen waren recht gut besucht, und die
Gewährleistung der Kontinuität durch die EU-Delegationen wird geschätzt. Trotz
der Bestimmungen des Visakodexes (Artikel 48 Absatz 6 sowie die Leitlinien
im zweiten Handbuch, Teil II, Nummer 4.2) werden Vertreter von Konsulaten der
Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht
anwenden, systematisch zu den Sitzungen eingeladen. Auf der anderen Seite
bleibt offen, ob die assoziierten Staaten sowie die drei Mitgliedstaaten, die
die gemeinsame Visumpolitik noch nicht durchführen, in sämtlichen
Konsularbezirken wie vorgeschrieben hinzugeladen werden. Die gemeinsamen Berichte enthalten oftmals
keine operativen Schlussfolgerungen, so dass die aufgeworfenen Probleme nicht
weiterverfolgt werden. Die meisten Beauftragten leiten die Berichte
systematisch an die Kommission weiter und gehen davon aus, dass die Konsulate
der einzelnen Mitgliedstaaten die Berichte auch den zentralen Behörden ihres
Landes zuleiten, wie in Artikel 48 Absatz 5 des Visakodexes
vorgesehen. Die Berichte werden bedauerlicherweise nicht immer an die
Mitgliedstaaten weitergeleitet, was dazu führt, dass diese entweder keine
Informationen zu den aufgeworfenen Problemen oder Schlussfolgerungen oder eine
andere Version erhalten als die, die vor Ort gemeinsam verfasst und an die
Kommission weitergeleitet wird. Deswegen ist der Informationsstand über die Art
und Weise der tatsächlichen Anwendung des Visakodexes unterschiedlich, so dass
Beschwerden aus Drittstaaten nicht ordnungsgemäß bewertet werden können. 3. Konkrete operative Aufgaben
der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort 3.1. Prüfung der Notwendigkeit
einer Vereinheitlichung der Liste von Belegen In dieser frühen Phase der Anwendung des
Visakodexes zählt die Ausarbeitung von Listen von Belegen zu den wichtigsten
Aufgaben der örtlichen Zusammenarbeit; sie hat zudem die sichtbarsten
Konsequenzen für Antragsteller und lokale Behörden. Allerdings waren bis Juli 2012
(d.h. mehr als zwei Jahre nach Beginn der Anwendung des Kodexes) erst fünf Durchführungsbeschlüsse
der Kommission zu insgesamt dreizehn Konsularbezirken (Bosnien-Herzegowina,
China, Indonesien, Saudi-Arabien, Sri-Lanka, Türkei, Vietnam, Ägypten,
Vereinigtes Königreich, Chile, Kasachstan, Nicaragua und Nigeria) angenommen
worden, und in 18 weiteren Bezirken waren die Arbeiten im Gange. Für den Mangel
an Fortschritten gibt es mehrere Gründe: Zurückhaltung auf Seiten der
Mitgliedstaaten vor Ort, da ihnen augenscheinlich nicht bewusst ist, dass diese
Prüfung rechtlich vorgeschrieben ist, fehlendes Bewusstsein in den
konsularischen Vertretungen bestimmter Mitgliedstaaten, was die Anwendung der
gemeinsamen Visumpolitik anbelangt, örtliche Präsenz von lediglich ein oder zwei
Mitgliedstaaten, so dass eine Vereinheitlichung von geringerer Bedeutung ist,
und schließlich das Fehlen einer Visumpflicht für die Staatsangehörigen des
Gastlandes, so dass eine Vereinheitlichung nicht so dringlich ist. Den meisten
der 30 Fälle, in denen die Zusammenarbeit vor Ort zu einer Liste geführt hat,
ist gemein, dass die EU-Delegation an den betreffenden Standorten in enger
Zusammenarbeit mit den Konsulaten der Mitgliedstaaten beträchtliche Ressourcen
in die Koordinierung dieser Arbeit investiert hat. 3.2. Austausch von Informationen
über die fakultative Befreiung von den Visumgebühren und Bewertung des Bedarfs
an gemeinsamen Kriterien Gemäß Artikel 16 Absatz 5 können die
Mitgliedstaaten drei Personenkategorien von der Visumgebühr befreien[8]. Um eine einheitliche Anwendung
dieser Kann-Bestimmung innerhalb des gleichen Konsularbezirks zu gewährleisten
und die Ungleichbehandlung von Antragstellern sowie das „Visa-Shopping" zu
vermeiden, wurde folgende Bestimmung (letzter Unterabsatz von Absatz 5) hinzugefügt:
„Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort streben die
Mitgliedstaaten an, die Anwendung dieser Befreiungen zu harmonisieren.“
Entsprechend wird gemäß Artikel 48 Absatz 1 im Rahmen der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort geprüft, „ob insbesondere Folgendes
festgelegt werden sollte“: …. „… b) gemeinsame Kriterien für die Prüfung
von Anträgen hinsichtlich Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16
Absatz 5." Diese Prüfung wurde an den meisten Standorten
vorgenommen. Für eine Prüfung der Frage, inwieweit eine unterschiedliche
Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu „Visa-Shopping“
führen kann, ist es noch zu früh. Aber selbst wenn die konsularischen Vertreter
der Mitgliedstaaten an einem bestimmten Standort eine Harmonisierung für
wünschenswert hielten, würde sie daran scheitern, dass über eine solche
Befreiung in einigen Mitgliedstaaten zentral entschieden wird. Diese Frage
sollte aufgegriffen werden. 3.3. Informationsaustausch über in
der Landeswährung erhobene Visumgebühren und Prüfung des
Vereinheitlichungsbedarfs In Artikel 16 Absatz 7 zweiter
Unterabsatz heißt es: „Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem
Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter
Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet
und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die
Konsulate schließen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort untereinander
Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe
erheben.“ In 25 Konsularbezirken wurden die
entsprechenden Angaben erhoben. Dabei wurden bei den Visumgebühren in
Landeswährung Unterschiede von bis zu 26 % festgestellt. An einigen
Standorten gibt es Anzeichen für „Visa-Shopping“ aufgrund dieser Unterschiede.
Eine regelmäßige Anpassung ist vor allem deswegen besonders schwierig, weil die
Konsulate einiger Mitgliedstaaten nicht befugt sind, von den zentral für alle
Auslandsvertretungen festgelegten Wechselkursen für sämtliche Gebühren für
konsularische Dienstleistungen abzuweichen. 3.4. Gemeinsames Informationsblatt Um nach außen einheitlich, kohärent und
transparent zu informieren, sollte im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort ein gemeinsames Informationsblatt über die unterschiedlichen Visumsorten
und die damit verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen
ausgearbeitet werden (Artikel 48 Absatz 2). An einigen Standorten wurden gemeinsame
Informationsblätter ausgearbeitet, an anderen ist die Ausarbeitung in Gange. An
einigen Standorten wird eine solche Ausarbeitung als überflüssig betrachtet, da
die Mitgliedstaaten bereits angemessen informieren. 3.5. Informationsaustausch Generell steht der Informationsaustausch im
Mittelpunkt der Kooperationssitzungen vor Ort. Die behandelten Themen reichen
von lokalen Gegebenheiten und einzelnen Betrugsfällen bis hin zur Auslegung des
Visakodexes und dem Austausch monatlicher Statistiken. Besonders wichtig ist
die Prüfung der Zahlen auf mögliche Fluktuationen insbesondere bei der Ausstellung
von Mehrfachvisa und der Abgleich der Ablehnungsquote. 3.6. Herausforderungen für den
nächsten Berichtszeitraum In den wenigen Berichten, die künftige
Aufgaben erwähnen, wurde auf die laufenden Arbeiten an einer
Verfahrensharmonisierung sowie auf die Einführung des Visa-Informationssystems
(VIS) hingewiesen. IV. Schlussfolgerungen und Empfehlungen Der Rechtsrahmen für eine strukturierte
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort unter Beteiligung der Kommission hat sein
Potenzial noch nicht voll entfalten können. An einigen wichtigen Standorten hat
sich jedoch gezeigt, dass diese Zusammenarbeit einer einheitlichen
Herangehensweise an die gemeinsame Visumpolitik förderlich ist. Sie trägt auch
dazu bei, dass gegenüber den Antragstellern und den Behörden des Gastlandes das
Bemühen um Gleichbehandlung und Fairness sichtbar wird. Die verbesserte
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort stärkt die Glaubwürdigkeit der gemeinsamen
Visumpolitik der EU und macht den Drittstaatsangehörigen ihre Vorteile
deutlich. Langfristig trägt sie dazu bei, der Forderung nach
Visaerleichterungs-Abkommen den Boden zu entziehen. Um diese Zusammenarbeit
weiter zu verbessern und zu gewährleisten, dass die wichtigsten
Kooperationsaufgaben an allen Standorten vollständig wahrgenommen werden,
werden die nachstehenden Maßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen. Angesichts
der Grenzen der den Delegationen zur Verfügung stehenden Ressourcen sollen die
nachstehenden Empfehlungen nur in jenen Delegationen befolgt werden, deren
Personalbestand gegenüber den Vorjahren gleich geblieben oder gewachsen ist. (a)
Rolle der EU-Delegationen –
Im Zeitraum von 2010 bis 2012 wurden die
wichtigsten Aufgaben der Schengen-Zusammenarbeit in einer zunehmenden Zahl von
Delegationen von Mitarbeitern der EU-Delegationen wahrgenommen. Die
Zusammenarbeit soll im gleichen Umfang und mit dem gleichen Personalaufwand
fortgeführt werden, wobei der Schwerpunkt auf besonders wichtigen (prioritären)
Ländern wie den ENP-Ländern und den strategischen Partnern der EU liegt. Die
Lastenteilung mit den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten in diesen
Ländern wird dazu führen, dass die Zusammenarbeit besser funktioniert. –
In den prioritären Ländern ist ein Beauftragter für
die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zu benennen, falls noch nicht geschehen. –
Der Beauftragte sollte die Schengen-Zusammenarbeit
vor Ort aktiv voranbringen und im Vorsitz gemeinsamer Sitzungen federführend
mitwirken, um die Kontinuität und Kohärenz der Zusammenarbeit zu gewährleisten;
dabei sollte die Lastenteilung mit den Mitgliedstaaten, beispielsweise wenn die
EU-Delegation nicht über genügend geeignetes Personal für die Wahrnehmung von
Aufgaben der Schengen-Zusammenarbeit verfügt, berücksichtigt werden. –
Gegebenenfalls sollte die Koordinierung mit den
konsularischen Vertretungen außerhalb der Hauptstädte verbessert werden, u.U.
unter Mitwirkung der konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaates als
lokaler Beauftragter. –
Gegebenenfalls sollten die EU-Delegationen in
Zusammenarbeit mit den Konsulaten der Mitgliedstaaten prüfen, ob die
konsularische Vertretung im Gastland ausgeweitet werden sollte, und die dazu
geeigneten Maßnahmen (z.B. Einrichtung gemeinsamer Antragstellen) ausloten.
Dieser Punkt wird insbesondere angesichts der schrittweisen Einführung des
Visa-Informationssystems (VIS) von Belang werden. –
Die EU-Delegationen sollten in Zusammenarbeit mit
den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und den Behörden des
Gastlandes gemeinsame Informationsveranstaltungen zur Gemeinsamen Visumpolitik
und zur Einführung des VIS vor Ort organisieren, um etwaigen Missverständnissen
vorzubeugen. Die EU-Delegationen sollten bei Drittstaatsangehörigen
Informationen über die Anwendung des Visakodexes einholen (beispielsweise durch
Einrichtung einer Mailbox für Beschwerden) und über Probleme oder Diskrepanzen
bei der Anwendung des Visakodexes und der gemeinsamen Visumpolitik berichten,
insbesondere was die Durchführung von Visaerleichterungs-Abkommen anbelangt, um
die Kommission auf etwaige Probleme hinzuweisen. –
Die Vertretungen sollten in ihrem Internet-Auftritt
einen Bereich für allgemeine Informationen über die gemeinsame Visumpolitik
vorsehen. (b)
Rolle der Zentralbehörden der Mitgliedstaaten –
Die Konsularbediensteten der Mitgliedstaaten
sollten nachdrücklicher auf die Verpflichtungen im Rahmen der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gemäß dem Visakodex und die Rolle der
Visumpolitik für den Eindruck, den Drittstaatsangehörige bei der Antragstellung
von der EU erhalten, und damit für die Glaubwürdigkeit der EU insgesamt
hingewiesen werden. –
An Standorten, an denen es keine EU-Delegation
gibt, sollte ein Mitgliedstaat sein Konsulat als Kontaktstelle für die
Schengen-Zusammenarbeit zur Verfügung stellen und der Kommission direkt über
die einschlägigen Angelegenheiten berichten. (c)
Rolle der konsularischen Vertretungen der
Mitgliedstaaten –
Sie sollten konstruktiv und aktiv an der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort mitwirken. –
Sie sollten die gemeinsamen Berichte über die
Zusammenarbeit vor Ort systematisch an ihre zentralen Behörden weiterleiten. –
Für die Mitarbeiter der konsularischen Vertretungen
der Mitgliedstaaten sollten in der betreffenden Region Schulungen zum Visakodex
insbesondere im Vorfeld der Einführung des VIS vor Ort stattfinden. (d)
Maßnahmen der Kommission in Zusammenarbeit mit dem
EAD –
Sie sollte die Fähigkeit der EU-Delegationen und
der einschlägigen Beauftragten zur Durchführung der Zusammenarbeit vor Ort
insbesondere in Regionen mit großem Arbeitsaufkommen verbessern, indem sie: (a)
gezielte Schulungen/Informationsveranstaltungen zur
Anwendung des Visakodexes (und der Handbücher) und zum VIS zentral und in
einzelnen Regionen abhält; (b)
die Beauftragten der Schengen-Zusammenarbeit vor
Ort u.a. durch jährliche Seminare zu allgemeinen Fragen und aktuellen
Entwicklungen der EU-Politik im Bereich Inneres enger miteinander vernetzt; (c)
die Basisdokumentation für die Beauftragten
verbessern und insbesondere ein Muster für das Gemeinsame Informationsblatt
beifügen, um eine einheitliche Information über die gemeinsame Visumpolitik zu
gewährleistet; (d)
Teil II des Handbuchs für die Organisation der
Visumstellen und die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort überarbeitet und die
Durchführung der Zusammenarbeit vor Ort gemäß dem Visakodex präzisiert. V. Abschliessende Bemerkungen Drittstaatsangehörige erhalten von der EU
wegen ihrer eigentümlichen und untransparenten Visumverfahren oft ein negatives
Bild. Für viele ist der Visumantrag beim Konsulat eines Mitgliedstaates der
erste Kontakt mit „Europa“. Es ist wichtig, den Visakodex korrekt anzuwenden,
damit sich die Verfahren verbessern und die Antragsteller transparent, fair und
gleich behandelt werden. Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist das wichtigste
Instrument zur einheitlichen Anwendung des Visakodexes unter Berücksichtigung
örtlicher Gegebenheiten. Die wichtigsten Aufgaben, die in Anwendung des
Visakodexes wahrgenommen werden müssen, sind ziemlich spezifisch und operativer
Natur, und sie müssen rasch erfüllt werden, insbesondere was die
Vereinheitlichung der Liste der Belege angeht. Die bessere Zusammenarbeit und
Lastenteilung von Mitgliedstaaten und Kommission vor Ort wird auch das
gegenseitige Vertrauen fördern. Die ordnungsgemäße Durchführung der
Schengen-Zusammenarbeit vor Ort und die Nutzung der im Visakodex vorgesehenen
Flexibilitätsklauseln werden die Wahrnehmung der gemeinsamen Visumpolitik und
auch die Beziehungen zu den Behörden des Gastlandes verbessern. [1] KOM(2011) 743 endg. [2] ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1. [3] K(2010) 1620 endg. — geändert durch K(2011) 5501 endg.
(4.8.2011). [4] K(2010) 3667 endg. [5] Der Einfachheit halber bezeichnet der Begriff
„Konsulate“ in diesem Text sämtliche diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten. [6] Für die Angehörigen von 17 dieser Drittstaaten besteht
Visumpflicht, für die Angehörigen der übrigen 5 Staaten nicht. [7] CIRCA: Communication Information Resource Centre Administrator, a web-based application for the exchange of
information, ein webgestütztes Portal für den Informationsaustausch. [8] Kinder von 6-12, Inhaber von Diplomaten- und
Dienstpässen; Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Veranstaltungen
teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden .