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Document 52012DC0478
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS Promoting the shared use of radio spectrum resources in the internal market
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Förderung der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Förderung der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt
/* COM/2012/0478 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Förderung der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt /* COM/2012/0478 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Förderung der gemeinsamen Nutzung von
Funkfrequenzen im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Die Europäische Union sieht sich einem
exponentiellen Wachstum des drahtlos übertragenen Datenverkehrs gegenüber.
Drahtlosverbindungen werden wirtschaftlich immer wichtiger. Branchenkenner
prognostizieren, dass der weltweite Mobilfunkdatenverkehr bis 2015 um jährlich 26 %
zunehmen wird. Es wird dann 7,1 Mrd. Mobiltelefone, Tablet-Computer und
andere mobile Geräte geben, die eine Verbindung mit dem Internet herstellen
können. Drahtlos-Breitbandverbindungen sind für die Bürger in Europa zu einem
allgegenwärtigen Zugangsmedium zum Internet geworden, und Mobilfunkbetreiber
müssen eine steigende Benutzernachfrage decken. Viele andere
Wirtschaftssektoren außerhalb der elektronischen Kommunikation sollten
ebenfalls von funktechnischen Innovationen und Anwendungen zur
Datenübermittlung mit Hochgeschwindigkeit profitieren, die die Produktivität
steigern und ein nachhaltiges Wachstum gewährleisten können. Die Deckung des steigenden Frequenzbedarfs für
Drahtlosverbindungen wird erschwert durch den Mangel an freien Frequenzen und
die mit einer Neuzuweisung von Frequenzen verbundenen Kosten und Verzögerungen
sowie die gelegentlich notwendige Abschaltung bisheriger Nutzer. Für die
Befriedigung der wachsenden Nachfrage sind eine effizientere Nutzung und
Innovationen ausschlaggebend. In den nächsten zehn Jahren könnte es der
technische Fortschritt ermöglichen, dass sich eine steigende Zahl von Nutzern
die Rechte für den gleichzeitigen Zugang zu einem bestimmten Frequenzband
teilt. Das regulatorische Umfeld muss dies jedoch auch zulassen. Bei einer gemeinsamen Frequenznutzung sind
unterschiedliche Nutzer in einer Vielzahl unterschiedlicher Beziehungen
berechtigt, ein bestimmtes Frequenzband zu nutzen. Das macht in der Praxis
zusätzliche Frequenzressourcen verfügbar und senkt die Hürden für den
Frequenzzugang durch neue Nutzer. Laut einer im Auftrag der Kommission
durchgeführten Studie könnte die Bereitstellung zusätzlicher gemeinsam
genutzter Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation zu
erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen für die EU führen. Mit einem um
zwischen 200 und 400 MHz größeren Umfang gemeinsam zugänglicher Frequenzen für
drahtlose Breitbanddienste ergeben die in der Studie bewerteten Szenarien bis 2020
eine Nettowertsteigerung für die europäische Wirtschaft in der Größenordnung
von mehreren hundert Milliarden Euro[1]. Da die Verwaltung der Funkfrequenzen eine
wesentliche Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt ist, trägt diese
Initiative somit direkt zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020
bei und könnte nach ihrer Umsetzung einen Beitrag zur Stärkung der europäischen
Wirtschaft leisten. Eine vollständige Ausschöpfung der Vorteile einer
gemeinsamen Frequenznutzung erfordert nicht nur den Abbau der derzeitigen
Regulierungshindernisse für den Einsatz innovativer Funkzugangstechnik, sondern
auch die aktive Erleichterung einer gemeinsamen Nutzung. Im Einklang mit dem
Programm für die Funkfrequenzpolitik[2]
strebt die Kommission eine möglichst breite politische Billigung der
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung von Funkinnovationen in der EU an, um
sicherzustellen, dass die derzeit zugewiesenen Frequenzen in größtmöglichem
Umfang genutzt werden. In dieser Mitteilung werden der
Regulierungsrahmen, die Antriebsfaktoren und Voraussetzungen sowie die
Herausforderungen einer gemeinsamen Frequenznutzung dargelegt. In Abschnitt 5
wird der vorgeschlagene neue Ansatz beschrieben, mit dem Anreize zur
gemeinsamen Nutzung von Frequenzen sowie die erforderliche Rechtssicherheit für
eine solche Nutzung geschaffen werden sollen. Abschnitt 6 enthält Vorschläge
für die nächsten Schritte zur Förderung der gemeinsamen Nutzung von Frequenzen
im Binnenmarkt in lizenzfreien und lizenzpflichtigen Frequenzbändern. 2. Regulierungsrahmen Der EU-Rechtsrahmen für die elektronische
Kommunikation[3]
bezweckt einen leichteren Zugang zu Frequenzen auf der Grundlage eines
Genehmigungssystems, das möglichst wenig schwerfällig ist. Er begünstigt die
Erteilung von Allgemeingenehmigungen, außer in Fällen, in denen Einzellizenzen
zweifelsfrei erforderlich sind, z. B. zum Schutz gegen funktechnische
Störungen. Der Rechtsrahmen legt auch die Grundsätze der effizienten Nutzung
und wirksamen Verwaltung von Funkfrequenzen sowie der Technologie- und
Diensteneutralität fest. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik weitet diese
Grundsätze auf alle relevanten EU-Politikbereiche aus[4]. Zur Steigerung der Effizienz
und Flexibilität sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Zusammenarbeit mit
der Kommission die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame
Frequenznutzung zu fördern, wo dies angebracht ist[5]. Um gemäß dem erklärten Ziel der Unionspolitik,
ausreichende und geeignete Frequenzen zeitnah und der steigenden Nachfrage nach
drahtlosen Breitbanddiensten entsprechend zuzuweisen, bezweckt das Programm bis
2015 die Ermittlung von mindestens 1200 MHz sowie die Erleichterung des Zugangs
zu Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen[6]. Ansätze für die gemeinsame
Frequenznutzung, z. B. lokale Funknetze (Radio Local Area Networks, RLAN), kleinzellige
Basisstationen und vermaschte Netze sind ausdrücklich aufgeführt[7]. Das Programm sieht auch vor,
dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bewertet, welche
Möglichkeiten zur Ausweitung der Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für
drahtlose Zugangssysteme bestehen[8].
Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert maßgeschneiderte Lösungen für die
verschiedenen Genehmigungssachverhalte. Neben lizenzfreien Frequenzbändern und solchen,
in denen eine ausschließende Lizenzpflicht bestehen, gibt es auch
Frequenzbänder, in denen mehrere Nutzer über Lizenzen verfügen, in denen die
Nutzungsrechte also nicht ausschließlicher Art sind. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik sieht
auch eine Bestandsaufnahme der Frequenznutzung vor, um unter anderem Chancen
für eine gemeinsame Frequenznutzung zu ermitteln[9].
Bei der Durchführung dieser Maßnahmen hat die Kommission sicherzustellen, dass
die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechte beachtet werden[10]. 3. Antriebsfaktoren und zu
schaffende Voraussetzungen für die gemeinsame Frequenznutzung Die gemeinsame Frequenznutzung betrifft
Situationen, in denen es einer Reihe unabhängiger Nutzer und/oder Geräten
erlaubt ist, unter bestimmten Bedingungen denselben Frequenzbereich zu
benutzen. Wie die folgenden drei Beispiele illustrieren, greifen die
Beteiligten zunehmend auf neue Möglichkeiten der gemeinsamen Frequenznutzung
zurück, um die wachsende Nachfrage nach drahtlosen Verbindungsmöglichkeiten zu
decken. Sollen die Vorteile einer effizienten Frequenznutzung möglichst
vollständig erschlossen werden, muss dieser Trend unterstützt werden, wobei
darauf zu achten ist, dass sich die Qualität der erbrachten Dienstleistungen
nicht verschlechtert. 3.1. Drahtlose Breitbanddienste Wi-Fi-Netze sind das bekannteste Beispiel
dafür, wie die Bürger und Unternehmen in der EU derzeit Frequenzen gemeinsam
nutzen. Drahtlose Infrastrukturen auf der Grundlage von Wi‑Fi-Technologien,
die in harmonisierten Frequenzbändern für lokale Funknetze (RLAN)[11] betrieben werden, ermöglichen
in einigen Mitgliedstaaten bereits erschwingliche und leicht zugängliche
Internetanschlüsse. Dies fördert die Entwicklung von Onlinediensten, womit das
Wachstumspotenzial und die Entwicklung neuer und innovativer
Unternehmenslösungen in Europa verwirklicht werden können[12]. Mehr als die Hälfte des gesamten
Smartphone-Verkehrs wird offenbar über Wi-Fi-Netze geführt, und dieser
nomadisierende Verkehr wächst vier bis sechs Mal schneller als der
Mobilfunkverkehr. Der weltweite Absatz Wi-Fi-fähiger Geräte wird bis 2014
voraussichtlich 3,5 Mrd. Stück erreichen[13].
Mobilfunknetzbetreiber stützen sich für die Auslagerung des Datenverkehrs ebenfalls
auf dieselben lizenzfreien RLAN-Frequenzen, um die Netzkapazität zu erhöhen,
die Abdeckung in Gebäuden zu verbessern und Kosten einzusparen. Betreiber mit einer ausschließlichen Lizenz
können die Effizienz ihrer jeweiligen Mobilfunknetze auch durch die gemeinsame
Frequenznutzung in bestimmten geographischen Gebieten steigern. 2011 kam die
Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) zu dem Schluss, dass die gemeinsame
Frequenznutzung einer effizienteren Ressourcennutzung förderlich sein könnte,
sofern Auswirkungen auf den Wettbewerb sorgfältig abgewogen werden und die
erforderlichen Vereinbarungen für die gemeinsame Nutzung in allen Mitgliedstaaten
zulässig sind[14]. Die gemeinsame
Nutzung lizenzpflichtiger oder lizenzfreier Frequenzen für die drahtlose
Breitbandkommunikation ermöglicht Kosteneinsparungen für
Mobilfunknetzbetreiber, macht Internetverbindungen erschwinglich und eröffnet
Chancen für die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur. 3.2. Die drahtlos verbundene
Gesellschaft Der wachsende Bedarf an drahtlosen
Verbindungen ergibt sich nicht nur aus drahtlosen Breitbanddiensten, sondern
auch aus Anwendungen, zu denen intelligente Zähler/Versorgungsnetze und der
Einsatz der Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M) gehören. Derzeit sind rund
80 % der neuen Drahtlostechnologien, die vom Europäischen Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI) erfasst werden, für den Betrieb in lizenzfrei gemeinsam
genutzten Frequenzbändern ausgelegt[15].
Derartige Innovationen bieten zahlreiche Vorteile. Beispielsweise können
Anwendungen der Hausautomatisierung, die drahtlose Sensoren einsetzen, zu einer
nachhaltigeren Gestaltung des Lebens der EU-Bürger beitragen – z. B. durch
das Ausschalten der Beleuchtung, wenn niemand zu Hause ist, oder durch die
temperaturabhängige Regelung der Klimaanlage. Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für
Post und Telekommunikation (CEPT) hat vor kurzem festgestellt, dass z. B. jährlich
mindestens 40 Millionen drahtlose Geräte (einschließlich Fernsteuerungen,
Alarmanlagen und Sensoren) allein für das harmonisierte lizenzfreie
Frequenzband 863–870 MHz in Europa verkauft werden[16]. Diese sogenannten Geräte mit
geringer Reichweite (SRD)[17]
machen auch Unternehmen effizienter, indem sie Kostensenkungen und
Produktivitätsgewinne ermöglichen, beispielsweise mit RFID-Systemen in der
Logistik und bei Anwendungen im Einzelhandel. Alle derartigen Anwendungen für das „Internet
der Dinge“ (IoT) arbeiten in harmonisierten lizenzfreien Frequenzbändern. Diese
Frequenzbänder haben einen erheblichen Wert, da sie für jedes Gerät frei
zugänglich sind, das die einschlägigen Vorschriften für den Frequenzzugang zur
Vermeidung funktechnischer Störungen erfüllt, ohne dass eine Lizenz für die
Frequenznutzung eingeholt werden muss. KMU und innovative Unternehmen, für die ein
solcher Zugang besonders wichtig ist, müssen jedoch auch dafür sorgen, dass
ihre Technologien mögliche funktechnische Störungen in gemeinsam genutzten
Frequenzbändern bewältigen können, wo Schutzrechte nicht durch eine nationale
Regulierungsbehörde (NRB) gewährleistet werden. Funkinnovationen sind daher
nicht nur die Grundlage für eine gemeinsame Frequenznutzung, sondern sind auch
zu Antriebsfaktoren für eine vermehrte gemeinsame Nutzung geworden, wie neue
Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung gezeigt haben[18]. Der Trend zu
einer verbundenen Gesellschaft belegt den Mehrwert niedriger Zugangshürden in
lizenzfrei gemeinsam genutzten Frequenzbändern als Einsatzfeld für
Funkinnovationen, die die Entwicklung und Einführung robusterer Funktechnik
voranbringen. 3.3. Forschung und innovative
Technologien Um die Vorteile einer gemeinsamen
Frequenznutzung umfassend zur Geltung zu bringen, bedarf es gezielter
Forschungsarbeiten zum dynamischen Zugang zu Funkfrequenzen, wie sie durch das 7. Rahmenprogramm
unterstützt werden, und zwar mit Projekten zu Technologien, mit denen kognitive
Funktechniken, eine dynamische gemeinsame Frequenznutzung und die Frequenzaggregation
ermöglicht werden[19].
Seit Beginn des 7. Rahmenprogramms wurden in jedem zweijährigen
Arbeitsprogramm ca. 50 Mio. EUR für Forschungstätigkeiten im Bereich der
Funkfrequenzen investiert. Diese Projekte haben schrittweise Fortschritte
gezeitigt. Die dynamische gemeinsame Frequenznutzung ist bereits in geltenden
Normen für RLAN-Netze im Bereich 5 GHz enthalten und ermöglicht so die
gemeinsame Frequenznutzung mit Radarsystemen. Kognitive Funktechniken
ermöglichen Dienste in Koexistenz mit Fernsehsendern, den Hauptnutzern des
UHF-Bands, indem standortbezogene Informationen über ungenutzte Frequenzen in
und zwischen den Rundfunk-Frequenzbändern („weiße Flecken“) herangezogen
werden. Erprobungen in Deutschland, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich
zeigen, dass sich dieses Konzept der praktischen Anwendung nähert. Die Kommission unterstützt diese Entwicklung
durch die Herausgabe eines Normungsauftrags zur Harmonisierung des Zugangs zu
standortbezogenen Informationen für diese Technologien über Ortbestimmungsdatenbanken[20]. Um die Entwicklung und
Nutzung solcher Technologien in Europa zu ermöglichen, umfasst der Normungsauftrag
Bereiche in denen Normen erforderlich sind, um die Einhaltung der EU- und
nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Funkeinrichtungen, insbesondere mit der Funkanlagen- und
Telekommunikationsendgeräte-Richtlinie[21],
zu fördern. Auch wenn der Schwerpunkt auf der Erzielung
von Größenvorteilen für die ersten eingeführten Anwendungen liegt, ist die Bedeutung
einer Nutzung „weißer Flecken“ nicht auf ein bestimmtes Frequenzband
beschränkt. Es kann mehr für den Einsatz kognitiver Funktechniken getan werden,
die beispielsweise die Erkennung anderer Frequenznutzer ermöglichen. Es sind
auch Forschungsarbeiten zu sich selbst organisierenden Netzen im Gange, die die
Minimierung gegenseitiger Störungen zwischen Basisstationen kleiner Zellen in
künftigen Generationen drahtloser Breitbandtechnologien zum Ziel haben. Forschungsergebnisse
haben es ermöglicht, dass Frequenzen auf der Grundlage einer gemeinsamen
Nutzung zugänglich gemacht werden, wobei gewährleistet wird, dass die primären
Dienste geschützt sind. Die Entwicklung kognitiver Funktechniken schreitet
heute mit Hilfe von Aufträgen für harmonisierte Normen und durch Erprobungen in
europäischen Forschungsprojekten voran. Weitere Fortschritte im Bereich der
Erkennung und der Nutzung von Basisstationen kleiner Zellen sind zu erwarten. 4. Herausforderungen auf dem
Weg zu einer verstärkten gemeinsamen Frequenznutzung Wie die Beispiele im vorigen Abschnitt
deutlich machen, sind Funkfrequenzen eine äußerst wertvolle und begrenzte
natürliche Ressource, die mit fortschrittlicher Technologie effizienter
wiederverwendet werden kann. 2011 merkte die Gruppe für Frequenzpolitik an,
dass ein großer Bedarf an einer gemeinsamen Frequenznutzung besteht, und
stellte fest, dass es weitere Fortschritte bei geeigneten
Regulierungsmechanismen in Bezug auf eine gemeinsame Frequenznutzung geben muss[22]. Die wichtigste Herausforderung für die
nationalen Regulierungsbehörden (NRB) besteht darin, geeignete Mittel zu finden,
um den gemeinsamen Zugang zu einem Frequenzband zu genehmigen, so dass
es mehreren Nutzern erlaubt ist, denselben Frequenzbereich im Rahmen
festgelegter Vorkehrungen gemeinsam zu benutzen. Bislang haben Nutzer, die
lizenzfreie Frequenzbänder benutzen, z. B. Geräte mit geringer Reichweite,
kein Recht auf Schutz vor funktechnischen Störungen, während Nutzern, die
Frequenzen auf der Grundlage von Einzelgenehmigungen gemeinsam benutzen,
eventuell regulatorische Garantien in dieser Hinsicht zugute kommen könnten.
Voraussetzung für weitere Fortschritte ist, dass die NRB die folgenden
Herausforderungen bewältigen. 4.1. Beseitigung von
Unsicherheiten durch Beherrschung funktechnischer Störungen Wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeiten
einer gemeinsamen Nutzung von Frequenzen ist die Gewährleistung der Koexistenz
verschiedener Anwendungen in demselben Frequenzbereich. Die Anwendungen sollten
sich gegenseitig nicht in einem Ausmaß stören, dass es zu einer ernsten
Beeinträchtigung ihrer Funktionen kommt. Ein annehmbares Niveau von Störungen
und geeignete Strategien zur Störungsminderung sind zwischen Nutzern
festzulegen oder müssen in Regulierungsbedingungen für den gemeinsamen Zugang
zu einem Frequenzband vorgegeben werden. Eine Störungsminderung kann erzielt werden,
indem zuverlässige Vorkehrungen für die gemeinsame Frequenznutzung zur
Anwendung kommen, die auf der Grundlage klarer, effektiver Regeln und
Bedingungen für ein Frequenzband sowohl den etablierten als auch potenziellen
Nutzern Sicherheit bieten. Darüber hinaus ist es für eine größere
Berechenbarkeit und die allseitige Anerkennung von Regelungen für die
gemeinsame Frequenznutzung wichtig, dass in anfänglichen Kompatibilitätsstudien
transparente Annahmen gemacht werden und dass klare Schutzrechte für primäre
Frequenznutzer ebenso definiert sind wie auch die Durchsetzung vereinbarter
Störungsminderungsniveaus. 4.2. Schaffung ausreichender
Anreize und Schutzvorkehrungen für alle Beteiligten Der Ausgleich zwischen den Auswirkungen auf
etablierte Nutzer und den Nutzungsbeschränkungen, die zusätzlichen Nutzern
auferlegt werden, stellt eine Herausforderung dar. Während den etablierten
Nutzern garantiert werden muss, dass sich zusätzliche Nutzer an die Regeln für eine
gemeinsame Nutzung halten, entstehen ihnen möglicherweise auch Kosten für die
Gewährleistung einer guten Dienstqualität für neue Nutzer, z. B. im
Zusammenhang mit Technologien zur Störungsminderung oder für unempfindlichere
Empfangsgeräte. Die gemeinsame Nutzung muss für alle Nutzer
von Vorteil sein. Etablierte Frequenznutzer, die entweder Entgelte für
Frequenzen entrichten oder verbesserte Technologien einsetzen müssen, um
zusätzlichen Nutzern attraktive Zugangsbedingungen zu ermöglichen, können
Ansprüche auf einen finanziellen Ausgleich stellen. Es muss auch sichergestellt sein, dass
zwischen Nutzern geschlossene Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung sich
nicht nachteilig auf den Wettbewerb auswirken (unter Beachtung der Bestimmungen
des EU-Vertrags[23])
und dass die Auswirkungen von Möglichkeiten einer gemeinsamen Nutzung auf die
Gestaltung künftiger Frequenzzuweisungsverfahren in den Mitgliedstaaten
berücksichtigt werden. 4.3. Kapazität lizenzfreier
Frequenzbänder Da den Nutzern in lizenzfreien Frequenzbändern
kein regulatorischer Schutz vor einer Überlastung zugute kommt, ist nicht klar,
ob bestehende gemeinsam genutzte Frequenzbänder über genügend Kapazität
verfügen — ob z. B. derzeitige RLAN-Frequenzbänder das Wachstum sowohl
beim privaten Breitbandzugang als auch bei der Auslagerung des
Mobilfunkdatenverkehrs bewältigen können. Um objektive Überlastungsprognosen
vornehmen zu können und die Zuverlässigkeit der Regelungen für die gemeinsame
Nutzung in diesen Frequenzbändern für alle Nutzer zu verbessern, wäre es von
Vorteil, wenn die NRB die Nutzung beobachten. Eine neue Generation von RLAN-Geräten (unter
der Bezeichnung 802.11ac), die bis Ende 2012 auf den Markt kommen soll, könnte
an die Benutzungsgeschwindigkeit von Festnetzen heranreichen. Voraussetzung
dafür ist die Nutzung der vorhandenen RLAN-Frequenzen im Bereich 5 GHz,
allerdings sind sehr breite Frequenzkanäle erforderlich, die derzeit nur
begrenzt verfügbar sind. Angesichts der derzeitigen Struktur der Wi-Fi-Nutzung,
einschließlich der Nutzung durch Mobilfunkbetreiber für die Auslagerung des
Datenverkehrs, sollte überlegt werden, ob nicht noch mehr lizenzfreie
Frequenzbänder für „ortsfeste drahtlose Netze“ im Rahmen der Suche nach
Breitbandfrequenzen oder als ergänzende gemeinsame Ressource ausgewiesen werden
sollten. Eine
stärkere gemeinsame Frequenznutzung erfordert: - eine
gemeinsame Verantwortung von Nutzern hinsichtlich akzeptabler Grenzwerte für
Störungen und angemessene Minderungsstrategien; - die
Schaffung von Rechtssicherheit für geltende Regeln und Bedingungen sowie
Durchsetzungsverfahren, als auch Transparenz der Kompatibilitätsannahmen und
Schutzrechte; - Anreize
für Investitionen in bessere Technologien, die etablierten und zusätzlichen
Nutzern Vorteile bringen, wobei der Wettbewerb zu wahren und zu fördern ist; - die
Ausweisung breiter Frequenzkanäle für die RLAN-Entwicklung sowie die Erstellung
von Überlastungsprognosen, um die Berechenbarkeit und Zuverlässigkeit der
wichtigsten gemeinsam genutzten Frequenzbänder zu erhöhen; - die
Gewährleistung, dass bei einer Umstellung von ausschließlichen Nutzungsrechten
auf die gemeinsame Nutzung der Wettbewerb durch zusätzliche Nutzer gestärkt
wird und insbesondere derzeitigen oder künftigen Rechteinhabern keine
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile entstehen. 5. Für einen gemeinsamen Rahmen
für den gemeinsamen Zugang zu Funkfrequenzen in Europa In dem Maße, wie neue Funktechnologien
zunehmend in der Lage sind, auf „intelligente“ Weise zusammenzuarbeiten, um
gegenseitige Störungen zu vermeiden, brauchen die NRB geeignete Mittel, um
passende Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung zu ermöglichen und die
gemeinsame Funkfrequenznutzung zu fördern. Die Kommission schlägt daher vor,
zwei zusätzliche Instrumente zu entwickeln, um mehr Zugangsmöglichkeiten zu
Funkfrequenzen für innovative Technologien sowie Anreize für eine stärkere und
effizientere Nutzung bestehender Funkfrequenzen zu schaffen: (1)
ein EU-Konzept zur Ermittlung von vorteilhaften
gemeinsamen Nutzungsmöglichkeiten in harmonisierten und nicht harmonisierten
Frequenzbändern und (2)
gemeinsame Zugangsrechte zu Funkfrequenzen als
Regulierungsinstrumente, mit denen eine lizenzierte gemeinsame Nutzung mit
garantiertem Störungsschutzniveau genehmigt werden kann. 5.1. Ermittlung vorteilhafter
gemeinsamer Nutzungsmöglichkeiten Innerhalb des Binnenmarkts lassen sich vorteilhafte
gemeinsame Nutzungsmöglichkeiten (VGN) sowohl in lizenzpflichtigen als auch
in lizenzfreien Frequenzbändern ermitteln, wenn der kombinierte
sozioökonomische Nettovorteil der gemeinsamen Nutzung eines Frequenzbands durch
mehrere Anwendungen größer ist als der sozioökonomische Nettovorteil einer
einzigen Anwendung, wobei die gegebenenfalls durch eine gemeinsame Nutzung
verursachten zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen sind[24]. Die Ermittlung von VGN in einem bestimmten
Frequenzband erfordert Transparenz bezüglich der anzuwendenden Nutzungsvorkehrungen,
insbesondere in Bezug auf i) die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung,
d. h. die von einer NRB festgelegten technischen Parameter, die die
Zugangshierarchie in einem gemeinsam genutzten Frequenzband bestimmen[25], und ii) die Regeln für
die gemeinsame Nutzung, d. h. Bestimmungen, die eine gemeinsame Nutzung
ermöglichen und entweder von einer NRB vorgegeben oder von Nutzern auf der
Grundlage von Normen, gemeinsamen Protokollen oder Nutzungsvereinbarungen, die
mit dem Wettbewerbsrecht in Einklang stehen, festgelegt werden könnten[26]. Um Funkinnovationen und die Ermittlung von VGN
zu fördern, muss es den Beteiligten möglich sein, bei der betreffenden NRB in
einem transparenten Verfahren das Recht zur gemeinsamen Nutzung einer Frequenz zu
beantragen. Jeder VGN-Antragsteller müsste den Nachweis erbringen, ein
Frequenzband gemeinsam nutzen zu können, ohne dabei die bestehenden
Frequenznutzungsrechte übermäßig zu beeinträchtigen. Zur Realisierung der Größenvorteile des
Binnenmarkts im Hinblick auf Investitionsanreize muss die EU ein Verfahren zur
Ermittlung von VGN festlegen, um eine kohärente und einheitliche Anwendung in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wenn diese im Einzelfall tätig werden.
Ein solches Verfahren, das entweder bei harmonisierten oder nicht
harmonisierten Frequenzbändern verwendet wird, könnte folgende
Schlüsselelemente umfassen: · einen harmonisierten Zeitplan; · eine Möglichkeit für Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem
etablierten Frequenznutzer, wobei die NRB vermittelnd tätig wäre, um die
VGN-Bedingungen zu klären, u. a. i) die Instrumente zur Verhinderung
einer Verschlechterung der Dienstqualität und ii) die Aufteilung etwaiger
Kosten der gemeinsamen Nutzung; · bei der Prüfung der sozioökonomischen Vorteile wären unter anderem zu
berücksichtigen: i) die Bedingungen, unter denen die bestehenden
Zuweisungen erfolgt sind, einschließlich der entstandenen Kosten, und
ii) die legitimen Erwartungen der etablierten Rechteinhaber sowie der
VGN-Antragsteller. Ebenfalls von Bedeutung sind iii) die dynamischen
Effekte, die VGN auf den Wettbewerb sowie auf Investitionsanreize für etablierte
und potenzielle neue Nutzer im Zusammenhang mit konvergierenden Technologien
haben könnten; · die den NRB zur Verfügung stehenden Mittel zur Genehmigung von VGN und
zur Gewährleistung einer stärkeren gemeinsamen Frequenznutzung, um die
möglichst effiziente Nutzung der Funkfrequenzen im Einklang mit geltenden EU-
und nationalen Rechtsvorschriften zu erreichen. Gegebenenfalls könnte dies
unter Berücksichtigung bestehender Rechte auch die Möglichkeit umfassen,
Maßnahmen wie Anreizentgelte in Höhe der ermittelten sozioökonomischen
Opportunitätskosten anzuwenden; · die Bereitstellung von Informationen auf EU-Ebene über VGN-Anträge und
über die Ergebnisse der sich daran anschließenden nationalen Verfahren sowie
die Möglichkeit, VGN im Zusammenhang mit der Frequenzbestandsaufnahme zu
bewerten und VGN, die für den Einsatz im gesamten Binnenmarkt geeignet sind, zu
ermitteln. Angesichts der
Tatsache, dass der technische Fortschritt eine größere Zahl von Möglichkeiten
für eine vorteilhafte gemeinsame Nutzung (VGN) im Binnenmarkt schafft,
ist es erforderlich, Investitionen zu fördern und Frequenznutzer dazu zu
ermuntern, ihre Frequenzressourcen besser zu nutzen, indem in enger
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene ein Verfahren und
Schlüsselkriterien zur Ermittlung von VGN festgelegt werden (z. B. in einer
Empfehlung). 5.2. Genehmigung eines lizenzpflichtigen
gemeinsamen Zugangs zu Frequenzen Sobald eine VGN in einem bestimmten
Frequenzband ermittelt und genehmigt wird, kann dies zu einer Teilungsdividende
in Form zusätzlicher gemeinsam genutzter Funkfrequenzen führen, wenn die NRB auch
über die geeigneten Instrumente für die Genehmigung des gemeinsamen Zugangs zu
Funkfrequenzen verfügen. Solche Genehmigungen sollten im Einklang mit geltenden
EU- und nationalen Rechtsvorschriften erfolgen, insbesondere mit den
Artikeln 3, 5, 6, 7, 13 und 14 der Genehmigungsrichtlinie[27] und unter Berücksichtigung der
bestehenden Rechte des etablierten Frequenznutzers. Um die Ermittlung von VGN mit marktgestützten
Anreizen zu erleichtern, könnten Verträge über die gemeinsame
Frequenznutzung als rechtsverbindliche Vereinbarungen es den etablierten
Nutzern und VGN-Antragstellern ermöglichen, ihre jeweiligen Rechte und
Pflichten festzulegen, d. h. in Bezug auf die Bereitstellung von Technologien
und/oder die Übernahme zusätzlicher Kosten der gemeinsamen Nutzung. Um den
Abschluss solcher Verträge zu erleichtern, könnten die NRB damit beauftragt
werden, als unparteiische technische Berater zu handeln und die Bedingungen
solcher Vereinbarungen zu registrieren. Derartige Verträge könnten notwendig
sein, um bestehende Nutzungsrechte auf nationaler Ebene mit Zustimmung des
etablierten Nutzers zu ändern. Die etablierten Rechteinhaber könnten VGN
vorschlagen und dadurch von gegenseitigen Garantien eines entsprechenden
Vertrags über die gemeinsame Frequenznutzung profitieren. So könnten z. B.
öffentliche Stellen im Gegenzug für die Mitfinanzierung der Netzinfrastruktur
für Breitbandanwendungen im Katastrophenschutz kommerziellen Betreibern Zugang
zu Frequenzkapazität anbieten. Wenn Innovatoren Möglichkeiten zur gemeinsamen
Frequenznutzung in einem wettbewerbsorientierten Binnenmarkt vergleichen
können, dann würden durch wirtschaftliche Anreize sowohl Vertragsvorschläge für
die gemeinsame Nutzung von Frequenzen mit innovativen Technologien unterstützt,
als auch die Koexistenz technischer Normen gefördert. Wenn die Nutzer darüber hinaus in der Lage
wären, einen angemessenen Schutz vor funktechnischen Störungen auszuhandeln und
Verträge über die gemeinsame Nutzung zu schließen, könnten auf diese Weise VGN
auf der Grundlage der tatsächlichen Frequenznutzung ermittelt werden. Dies
würde eine Verbesserung darstellen gegenüber den traditionellen technischen
Kompatibilitätsstudien auf der Grundlage statistischer Modelle zur gemeinsamen
Nutzung von Frequenzen. Damit die Vertragsparteien regulatorische
Garantien erhalten, die die notwendigen Investitionen rechtfertigen, müssen die
NRB in der Lage sein, gemeinsame Zugangsrechte zu Funkfrequenzen zu
gewähren, denen für alle Nutzer eines bestimmten Frequenzbereichs
rechtsverbindliche Verträge zugrunde liegen. Gemeinsame Zugangsrechte für die
Frequenznutzung könnten daher zu einem zusätzlichen Instrument für die NRB
werden, um den Zugang zu gemeinsam genutzten Frequenzbändern, in denen VGN
ermittelt und zugelassen wurden, zu genehmigen, beispielsweise mit
Einzelgenehmigungen für die zusätzlichen Nutzer. Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) hat
unlängst hervorgehoben, dass der Ansatz eines lizenzpflichtigen gemeinsamen Zugangs
zusätzlichen Nutzern Zugangsrechte zu Frequenzen mit garantierter
Dienstqualität geben würde. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Lösung es
etablierten Nutzern ermöglichen würde, die Frequenzen weiterhin zu nutzen,
gleichzeitig aber auch anderen Nutzern Frequenzkapazität zur Verfügung zu stellen[28]. Verträge
über die gemeinsame Frequenznutzung geben den Nutzern
Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Schaffung marktgestützter Anreize,
einschließlich eines finanziellen Ausgleichs, um mehr VGN im Binnenmarkt zu
ermitteln, wenn die NRB in einem Frequenzband gemeinsame Zugangsrechte zu
Funkfrequenzen an zusätzliche Nutzer erteilen. 6. Die nächsten Schritte Um Funkinnovationen in der EU zu fördern, ist
eine kontinuierliche Verbesserung der Chancen für einen harmonisierten Zugang
zu Frequenzen sowohl in lizenzfreien als auch in lizenzpflichtigen
Frequenzbändern sowie die Schaffung neuer Instrumente für eine stärkere
gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt erforderlich. Daher schlägt
die Kommission vor, folgende Schritte zu unternehmen: (1) Ermittlung von VGN sowohl in lizenzpflichtigen
als auch lizenzfreien Frequenzbändern durch · Ausarbeitung (in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten) eines
kohärenten und konsistenten Verfahrens zur Ermittlung von VGN sowie von
Kriterien für die Beurteilung von VGN-Anträgen auf einzelstaatlicher Ebene im
Einklang mit geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften und unter
Berücksichtigung der in Abschnitt 5.1 genannten wichtigsten Elemente; · Verwendung der bei der Bestandsaufnahme gemäß dem Programm für die
Frequenzpolitik erhobenen Daten; · Ermöglichung der Entwicklung und des Einsatzes von Geräten, die „weiße
Flecken“ nutzen, auf der Grundlage harmonisierter Normen für Ortbestimmungsdatenbanken,
die aufgrund des bevorstehenden Normungsauftrags der Kommission ausgearbeitet
werden. Im unteren Teil des UHF-Bands (insbesondere 470-698 MHz) sollte
als erstes die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung praktiziert werden, um so
den Weg für diesen Ansatz auch in anderen Frequenzbändern zu ebnen. (2) Überlegungen zur
Verfügbarmachung ausreichender lizenzfreier Frequenzen, die auf EU-Ebene
harmonisiert sind, für Funkinnovationen durch · Gewährleistung berechenbarer und zuverlässiger Vorkehrungen für die
gemeinsame Nutzung von Frequenzbändern durch Geräte mit geringer Reichweite
(SRD) unter Wahrung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität durch
kontinuierliche Aktualisierung der Entscheidung 2006/771/EG; · Untersuchung und Messung der derzeitigen Kapazität und potenzieller Engpässe
im 2,4-GHz-Band und 5-GHz-Band für die Auslagerung des Datenverkehrs; · Abhängig vom Ergebnis technischer Studien zur gemeinsamen Nutzung und
den Auswirkungen auf dem Markt Überlegungen, ob weitere harmonisierte
lizenzfreie Frequenzen für RLAN-Dienste (Wi-Fi) im 5 GHz-Band durch eine
Änderung der Entscheidung 2005/513/EG zugewiesen werden können; (3) Festlegung (in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten) eines gemeinsamen Wegs zu mehr Möglichkeiten einer
gemeinsamen Nutzung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen
Nutzern durch · Empfehlung eines gemeinsamen Formats für Erteilung von gemeinsamen
Zugangsrechten zu Funkfrequenzen, einer gemeinsamen Terminologie für die
Dokumentation von Bedingungen und Regeln für die gemeinsame Nutzung sowie von bewährten
Genehmigungsverfahren, um den Abschluss von Verträgen zu erleichtern,
einschließlich wettbewerblicher Aspekte; · Durchführung einer öffentlichen Konsultation zur Ermittlung von Nutzerbedürfnissen
und bewährten Praktiken für Verträge für die gemeinsame Nutzung sowie von
eventuellem Normungsbedarf zur Förderung der Einführung innovativer Lösungen; ·
Ausarbeitung von Leitlinien für Verträge zwischen
Nutzern, die im Markt tätig sind, über die gemeinsame Nutzung von Frequenzen, zur
Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen und zur Förderung des
Wettbewerbs. [1] Siehe: Perspectives on the value of shared
spectrum access, SCF Associates, Februar
2012 (SCF 2012). [2] Beschluss 2012/243/EU vom 14. März 2012, ABl.
L 81 vom 21.3.2012, S. 7; Artikel 4 Absatz 1. [3] Richtlinie 2009/140/EG, ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
und Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 fünfter
Unterabsatz der Richtlinie 2002/20/EG, ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21, in der
Fassung von 2009. [4] Artikel 2 und 3 des Programms. [5] Artikel 4 Absatz 1 des Programms. [6] Artikel 3 Buchstaben b und g des Programms. [7] In zellularen Netzen (z. B. UMTS, LTE oder WiMAX)
werden sogenannte Pico- oder Femtozellen für die Datenauslagerung innerhalb
oder außerhalb lizenzierter Frequenzen genutzt; Artikel 6 Absatz 10 des
Programms. [8] Artikel 6 Absatz 7 des Programms. [9] Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Programms. [10] Mitteilung der Kommission „ Strategie zur wirksamen
Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union “, KOM(2010) 573. [11] Die Frequenzbänder 2400-2483,5 MHz, 5150-5350 MHz und 5470-5725
MHz. [12] Mitteilung der Kommission „Ein kohärenter Rahmen zur
Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel
und Online-Dienste“, KOM(2011) 942. [13] SCF 2012. [14] RSPG11-374. [15] SCF 2012. [16] Entwurf ECC-Bericht 182. [17] Entscheidung 2006/771/EG. [18] Z. B. in den Frequenzbändern 870-876 MHz und 915-921 MHz. [19] Z. B. SAPHYRE, CogEU, Sacra, OneFit, Faramir, E3,
Socrates, Walter, NEWCOM++, NetWorks, Samurai, EUWB, Ucells, CROWN. [20] Normungsauftrag an CEN, CENELEC und ETSI für
rekonfigurierbare Funksysteme (RRS). [21] Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. [22] RSPG11-392. [23] Gemäß den EU-Leitlinien für Vereinbarungen über
horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1. [24] Eine Möglichkeit einer vorteilhaften gemeinsamen Nutzung
(VGN) lässt sich wie folgt ermitteln: Nettovorteil von Anwendung A < (Nettovorteil von Anwendung A+B+C …) – (Kosten der gemeinsamen Nutzung). Die
Bewertung könnte vor oder nach der Frequenzneuordnung in einem Frequenzband
erfolgen. [25] D. h. ob sich Nutzer ein Frequenzband als primäre und
sekundäre Nutzer oder aber gleichberechtigt teilen. [26] Es gelten entweder statische Koexistenzregeln für
alle Nutzer eines Frequenzbands oder dynamische Regeln für die
Zusammenarbeit, die den Frequenzzugang für einen Nutzer je nach Nutzung
desselben Frequenzbands durch einen anderen Nutzer regeln. [27] Richtlinie 2002/20/EG, ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21,
geändert im Jahr 2009. [28] RSPG11-392.