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Document 52012DC0191

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe (gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates)

    /* COM/2012/0191 final */

    52012DC0191

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe (gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates) /* COM/2012/0191 final */


    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

    über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe (gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates)

    Den vorliegenden Bewertungsbericht hat die Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erstellt.

    Nach Artikel 1 der genannten Entscheidung wird die von der Italienischen Republik zugunsten der Milcherzeuger geleistete Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/02 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen, ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet, sofern

    – die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden Jahresraten erfolgt und

    – der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am 1. Januar 2004, nicht überschreitet.

    Nach Artikel 2 der Entscheidung ist die Gewährung der Beihilfe davon abhängig, dass Italien den Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume dem EAGFL meldet und die noch unbeglichene Schuld in drei Jahresraten gleicher Höhe von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben für die Monate November 2003, November 2004 und November 2005 abzieht.

    Der Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume wurde von Italien ordnungsgemäß mit Schreiben vom 26. August 2003 gemeldet.

    Der Abzug der noch unbeglichenen Schuld erfolgte ordnungsgemäß von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben für November 2003, November 2004 und November 2005.

    Nach Artikel 3 der Entscheidung haben die zuständigen italienischen Behörden dem Rat und der Kommission jährlich über den Stand der Rückforderung der von den betreffenden Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Beträge zu berichten.

    Die italienischen Behörden legten der Kommission gemäß dieser Bestimmung mit Schreiben der AGEA vom 31. Oktober 2011 ihren siebten Bericht vor, der die gesamte Jahresrate 2010 betrifft.

    Zahlung der Abgabe im Rahmen der Ratenzahlungsregelung

    Von den insgesamt rund 23 140 Erzeugern, die nunmehr Abgaben für die sieben Zeiträume schulden, auf die sich die Entscheidung des Rates bezieht, die aber bei nationalen Gerichten Beschlüsse auf Aussetzung der Zahlungen bis zum Vorliegen rechtskräftiger Urteile erwirkten, entschieden sich 15 433 für die Ratenzahlungsregelung. Die Entscheidung für die Ratenzahlungsregelung implizierte die Einstellung aller anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Wird eine Jahresrate nicht gezahlt, führt dies außerdem zum Ausschluss der betreffenden Erzeuger von der Regelung und zur Rückforderung des geschuldeten Gesamtbetrags zuzüglich der angefallenen Zinsen.

    Die 15 433 teilnehmenden Erzeuger schuldeten im Jahr 2004 vor Zahlung der ersten Rate einen Betrag von insgesamt rund 345 Mio. EUR, was etwa einem Viertel des noch ausstehenden Gesamtbetrags der Zusatzabgabe auf Erzeugerebene entsprach. Hieraus ergibt sich, dass sich die Mehrzahl der für geringere Einzelüberschreitungen der Lieferquoten verantwortlichen Erzeuger für die Inanspruchnahme dieser Regelung entschieden hat. Dagegen haben es Erzeuger mit höheren Einzelüberschreitungen der Lieferquoten (etwa 8000 Erzeuger, denen für die sieben Zeiträume geschuldete Abgaben in Höhe von etwa 1 Mrd. EUR in Rechnung gestellt wurden) vorgezogen, die Regelung nicht in Anspruch zu nehmen. Die italienischen Behörden haben im Laufe des Jahres 2010 jedoch noch 69 neue Anträge auf Ratenzahlung erhalten, die etwa 1,2 Mio. EUR entsprechen.

    Die siebte Rate in Höhe von insgesamt 24 331 454,59 EUR musste von 11 406 Erzeugern vor dem 31. Dezember 2010 gezahlt werden. Die von den italienischen Behörden durchgeführten Überprüfungen haben ergeben, dass 10 802 Erzeuger im Jahr 2010 ordnungsgemäß Beträge im Gesamtwert von 22 040 163,61 EUR gezahlt haben. Damit haben im Rahmen der siebten Rate 95 % der Erzeuger 90,5 % der Abgaben fristgerecht gezahlt. Bei der ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften bzw. sechsten Rate waren 99,6 %, 97,9 %, 99,5 %, 99,7 %, 96,4 % bzw. 96,2 % des jeweils fälligen Betrags fristgerecht gezahlt worden. Insgesamt wurden im Rahmen der ersten sieben Raten rund 175 Mio. EUR (rund 98 % des fälligen Gesamtbetrags) eingezogen.

    Auch wenn diese Prozentsätze zweifellos darauf schließen lassen, dass die teilnehmenden Erzeuger bereit sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist die Kommission der Ansicht, dass die Weiterverfolgung von Fällen, in denen Zahlungen nicht fristgerecht eingegangen sind, ein äußerst wichtiger Indikator dafür ist, in welchem Maße sich die Behörden um die Gewährleistung der korrekten Erfüllung der Bedingungen der Regelung und letztendlich um die vollständige Einziehung der geschuldeten Abgabe bemühen.

    Für die siebte Rate in Höhe von 2 291 279,38 EUR wurden für die restlichen 604 Erzeuger keine Zahlungen verzeichnet.

    Ende 2009 hatten 148 Erzeuger die Raten für den sechsten Ratenzahlungszeitraum in Höhe von 921 417,20 EUR noch nicht gezahlt. Nach Angaben der italienischen Behörden haben die zentralen Behörden alle diese Fälle den zuständigen regionalen Behörden gemeldet, damit diese die Zahlung des gesamten fälligen Betrags (einschließlich Zinsen) außerhalb der Ratenzahlungsregelung durchsetzen können.

    In der Folge stellte sich heraus, dass von den 148 Erzeugern, von denen zunächst angenommen wurde, dass sie nicht gezahlt hatten, nur 23 tatsächlich nicht gezahlt hatten. Für diese Erzeuger wurde die Möglichkeit der Ratenzahlung abgeschafft und das Beitreibungsverfahren eingeleitet.

    Außerdem hat die Kommission gegen Italien[1] ein Beihilfeverfahren bezüglich des Decreto-legge Nr. 225 vom 29. Dezember 2010, angenommen mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 10 vom 26. Februar 2011, eingeleitet, mit dem die Frist für die Zahlung der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 2001/02 (die nach der mit der Entscheidung 2003/530/EG des Rates genehmigten Regelung von 2003 eigentlich am 31. Dezember 2010 endete) bis zum 30. Juni 2011 (siehe Artikel 2 Absatz 12 duodecies) verlängert wurde. Eine solche Verlängerung steht in der Tat in Widerspruch zu Artikel 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/530/EG des Rates, wonach die Rückzahlung in Jahresraten erfolgt, und stellt somit eine neue und rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV dar.

    Geschuldete Abgaben für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02, für die die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde

    Es wurde auf die relativ geringe Attraktivität der Ratenzahlungsregelung in Bezug auf den Betrag der Abgaben verwiesen, für die die Regelung nicht in Anspruch genommen wurde. Für rund drei Viertel des Gesamtbetrags an ausstehenden Abgaben für den betreffenden Zeitraum wurde die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen. Die Abgaben, die nicht in die Regelung von 2003 aufgenommen wurden, belaufen sich (nach den neuesten vorliegenden Zahlen vom April 2010) auf 767 Mio. EUR, und ungefähr 91 % dieses Betrags (rund 701 Mio. EUR) werden zurzeit vor den italienischen Gerichten angefochten.

    In den vorherigen Bewertungsberichten an den Rat erklärte die Kommission, die künftig von Italien vorgelegten Jahresberichte müssten speziell auf die Rechtsstreitigkeiten eingehen, die sich auf die sieben betroffenen Zeiträume beziehen, und Angaben enthalten, die zeigen, dass die vor Gericht unterlegenen Erzeuger die Abgaben gezahlt haben. Ohne diese Angaben ist die Kommission nicht in der Lage, den Stand der Einziehung des Teils der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde, korrekt zu überwachen.

    Der Bericht über den siebten Ratenzahlungszeitraum enthält jedoch keine Angaben zu diesen Gerichtsverfahren.

    Aus zusätzlichen Informationen, die die italienischen Behörden im April 2010 auf Anfrage der Kommission übermittelt haben, geht allerdings hervor, dass die italienische Verwaltung in Fällen mit einem Gesamtwert von rund 13 Mio. EUR erfolgreich war. Die tatsächlich eingezogenen Beträge belaufen sich auf 6,8 Mio. EUR, und rund 580 Mio. EUR werden immer noch vor italienischen Gerichten angefochten. Leider haben die italienischen Behörden es versäumt, in ihrer Mitteilung vom 2. Februar 2011 aktualisierte Zahlen zu diesen Gerichtsverfahren zu übermitteln. Was das 2009 eingeführte System anbelangt, das die Erstattung der geschuldeten Abgaben zuzüglich Zinsen in Höhe eines für die Union geltenden und um mehrere Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatzes vorsieht, so haben sich 332 Schuldner (für einen Gesamtbetrag von 90,5 Mio. EUR) dafür und 1774 Schuldner (für einen Gesamtbetrag von 535 Mio. EUR) dagegen entschieden.

    Die Kommission bedauert sehr, dass der Teil der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde, nur langsam eingezogen wird und dass die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben lückenhaft sind. Diese langsamen Fortschritte hängen sowohl mit der Dauer der Gerichtsverfahren als auch mit der langwierigen Rückforderung der Beträge nach Abschluss der Verfahren zusammen (der italienische Bericht über die siebte Ratenzahlung enthält keine Angaben zur Rückforderung; frühere Informationen, die auf Anfrage der Kommission übermittelt wurden, zeigen aber, dass bis 2010 nur etwa 6,8 Mio. EUR nach erfolgreichen Gerichtsverfahren eingezogen wurden). Darüber hinaus weisen die Angaben über die Einziehung der Abgabenbeträge, die nicht angefochten wurden und daher unmittelbar zurückgefordert werden können, auf Mängel bei der tatsächlichen Einziehung hin (rund 18 Mio. EUR von 66 Mio. EUR an Abgaben, die nicht angefochten wurden, waren bis 2010 immer noch nicht eingezogen).

    Die Kommission verfolgt weiterhin aufmerksam die Einziehung der geschuldeten Beträge in Italien, insbesondere die Einziehung der Abgabe, für die die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde. Die Kommissionsdienststellen haben den italienischen Behörden wiederholt ihre Feststellungen (einschließlich negativer Anmerkungen) mitgeteilt und nähere Angaben zu verschiedenen Aspekten der Einziehung der Milchabgabe und zum Verhalten der italienischen Behörden vor den italienischen Gerichten angefordert.

    Fazit

    Nach Auffassung der Kommission zeigen die Fortschritte der italienischen Behörden bei der Rückforderung der von den Erzeugern geschuldeten Beträge, die die 2003 vom Rat für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 genehmigten Ratenzahlungsregelung in Anspruch genommen haben, dass die Regelung weitgehend angemessen umgesetzt wird. Die Kommissionsdienststellen haben jedoch auch festgestellt, dass bei der siebten Ratenzahlung nur für 90,5 % der geschuldeten Beträge eine fristgerechte Zahlung festgestellt wurde, was den niedrigsten Wert aller sieben Ratenzahlungen ausmacht (eine fristgerechte Zahlung wurde bei der ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften bzw. sechsten Ratenzahlung in Höhe von 99,6 %, 97,9 %, 99,5 %, 99,7 %, 96,4 % bzw. 96,2 % der geschuldeten Beträge festgestellt). Außerdem bedauert die Kommission, dass sie ohne Angaben zu den Beträgen, die bei den teilnehmenden Erzeugern tatsächlich eingezogen wurden, welche die Raten nicht gezahlt haben und damit von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen wurden, nicht beurteilen kann, mit welcher Sorgfalt bei der Einziehung dieser Beträge vorgegangen wurde oder welche Fortschritte dabei erzielt wurden. Wie bereits in den vorherigen Bewertungsberichten erklärt, besteht die Kommission darauf, dass die künftigen Berichte der italienischen Behörden ausreichend detaillierte Informationen über die Einziehung dieser Beträge enthalten müssen.

    Die Kommission hat bereits in den Bewertungsberichten, die sie dem Rat 2010 und 2011 vorgelegt hat, ihre Unzufriedenheit darüber geäußert, dass bei der Wiedereinziehung der Milchabgabebeträge, die nicht in die Ratenzahlungsregelung aufgenommen wurden und die Gegenstand von Gerichtsverfahren vor italienischen Gerichten sind, nur äußerst langsame Fortschritte erzielt werden, und vertrat die Auffassung, dass die Rückforderung dieser Beträge deutlich verbessert werden muss.

    Da die italienischen Behörden, wie bereits oben erklärt, keine ausreichend detaillierten Informationen vorgelegt haben, ist die Kommission nicht in der Lage, die Fortschritte bei der Einziehung des Teils der Abgabe, der nicht in die Ratenzahlungsregelung einbezogen war, vorschriftsmäßig zu prüfen. Aus einigen wenigen Informationen, die im Februar 2012 von den italienischen Behörden eingingen, geht jedoch hervor, dass trotz gewisser Verbesserungen keine größeren Fortschritte festzustellen sind und dass angesichts des so hohen Betrags der über einen so langen Zeitraum nicht gezahlten Abgaben die Wirksamkeit der EU-Vorschriften in diesem Fall noch lange nicht erreicht ist. Die Kommission erwartet - wie bereits in den früheren Bewertungsberichten gefordert - dass die Entwicklung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 sowie 2003/04 bis 2008/09 und die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile, in denen die geschuldeten Abgaben bestätigt werden, in künftigen Jahresberichten dokumentiert werden.

    [1]               SA.33726

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