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Document 52012DC0191
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL assessing progress reported by Italy to the Commission and the Council on recovery of additional levy due by milk producers for the periods 1995/96 to 2001/02 (pursuant to Article 3 of Council Decision 2003/530/EC)
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe (gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates)
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe (gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates)
/* COM/2012/0191 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe (gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2003/530/EG des Rates) /* COM/2012/0191 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Bewertung des von Italien der
Kommission und dem Rat berichteten Stands der Rückforderung der von den
Milcherzeugern für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 geschuldeten Zusatzabgabe
(gemäß Artikel 3 der Entscheidung
2003/530/EG des Rates) Den vorliegenden
Bewertungsbericht hat die Kommission gemäß Artikel 3 der
Entscheidung 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Vereinbarkeit
einer von der Italienischen Republik zugunsten ihrer Milcherzeuger geplanten Beihilfe
mit dem Gemeinsamen Markt erstellt. Nach Artikel 1 der
genannten Entscheidung wird die von der Italienischen Republik zugunsten der
Milcherzeuger geleistete Beihilfe, bei der sie selbst in die Verpflichtung zur
Zahlung der von diesen aufgrund der Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse
für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/02 der Gemeinschaft geschuldeten Beträge
eintritt und den betreffenden Erzeugern gestattet, ihre Schulden im Rahmen
eines zinslosen Zahlungsaufschubs über mehrere Jahre hinweg zu begleichen,
ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet, sofern –
die Rückzahlung in voller Höhe in gleich bleibenden
Jahresraten erfolgt und –
der Rückzahlungszeitraum 14 Jahre, beginnend am
1. Januar 2004, nicht überschreitet. Nach Artikel 2 der
Entscheidung ist die Gewährung der Beihilfe davon abhängig, dass Italien den
Gesamtbetrag der Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume dem EAGFL meldet
und die noch unbeglichene Schuld in drei Jahresraten gleicher Höhe von den vom
EAGFL finanzierten Ausgaben für die Monate November 2003, November 2004 und
November 2005 abzieht. Der Gesamtbetrag der
Zusatzabgabe für die betreffenden Zeiträume wurde von Italien ordnungsgemäß mit
Schreiben vom 26. August 2003 gemeldet. Der Abzug der noch
unbeglichenen Schuld erfolgte ordnungsgemäß von den vom EAGFL finanzierten
Ausgaben für November 2003, November 2004 und November 2005. Nach Artikel 3 der
Entscheidung haben die zuständigen italienischen Behörden dem Rat und der
Kommission jährlich über den Stand der Rückforderung der von den betreffenden
Erzeugern aufgrund der Zusatzabgabe für den Zeitraum 1995/96 bis 2001/02
geschuldeten Beträge zu berichten. Die italienischen
Behörden legten der Kommission gemäß dieser Bestimmung mit Schreiben der AGEA
vom 31. Oktober 2011 ihren siebten Bericht vor, der die gesamte Jahresrate
2010 betrifft. Zahlung der
Abgabe im Rahmen der Ratenzahlungsregelung Von den insgesamt
rund 23 140 Erzeugern, die nunmehr Abgaben für die sieben Zeiträume
schulden, auf die sich die Entscheidung des Rates bezieht, die aber bei
nationalen Gerichten Beschlüsse auf Aussetzung der Zahlungen bis zum Vorliegen
rechtskräftiger Urteile erwirkten, entschieden sich 15 433 für die
Ratenzahlungsregelung. Die Entscheidung für die Ratenzahlungsregelung implizierte
die Einstellung aller anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Wird eine Jahresrate
nicht gezahlt, führt dies außerdem zum Ausschluss der betreffenden Erzeuger von
der Regelung und zur Rückforderung des geschuldeten Gesamtbetrags zuzüglich der
angefallenen Zinsen. Die 15 433
teilnehmenden Erzeuger schuldeten im Jahr 2004 vor Zahlung der ersten Rate einen
Betrag von insgesamt rund 345 Mio. EUR, was etwa einem Viertel des noch
ausstehenden Gesamtbetrags der Zusatzabgabe auf Erzeugerebene entsprach.
Hieraus ergibt sich, dass sich die Mehrzahl der für geringere
Einzelüberschreitungen der Lieferquoten verantwortlichen Erzeuger für die
Inanspruchnahme dieser Regelung entschieden hat. Dagegen haben es Erzeuger mit
höheren Einzelüberschreitungen der Lieferquoten (etwa 8000 Erzeuger, denen für
die sieben Zeiträume geschuldete Abgaben in Höhe von etwa 1 Mrd. EUR
in Rechnung gestellt wurden) vorgezogen, die Regelung nicht in Anspruch zu
nehmen. Die italienischen Behörden haben im Laufe des Jahres 2010 jedoch noch
69 neue Anträge auf Ratenzahlung erhalten, die etwa 1,2 Mio. EUR entsprechen. Die siebte Rate in
Höhe von insgesamt 24 331 454,59 EUR musste von 11 406 Erzeugern
vor dem 31. Dezember 2010 gezahlt werden. Die von den italienischen
Behörden durchgeführten Überprüfungen haben ergeben, dass 10 802 Erzeuger
im Jahr 2010 ordnungsgemäß Beträge im Gesamtwert von 22 040 163,61
EUR gezahlt haben. Damit haben im Rahmen der siebten Rate 95 % der
Erzeuger 90,5 % der Abgaben fristgerecht gezahlt. Bei der ersten, zweiten,
dritten, vierten, fünften bzw. sechsten Rate waren 99,6 %, 97,9 %,
99,5 %, 99,7 %, 96,4 % bzw. 96,2 % des jeweils fälligen
Betrags fristgerecht gezahlt worden. Insgesamt wurden im Rahmen der ersten sieben
Raten rund 175 Mio. EUR (rund 98 % des fälligen Gesamtbetrags) eingezogen.
Auch wenn diese
Prozentsätze zweifellos darauf schließen lassen, dass die teilnehmenden
Erzeuger bereit sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist die Kommission
der Ansicht, dass die Weiterverfolgung von Fällen, in denen Zahlungen nicht
fristgerecht eingegangen sind, ein äußerst wichtiger Indikator dafür ist, in
welchem Maße sich die Behörden um die Gewährleistung der korrekten Erfüllung
der Bedingungen der Regelung und letztendlich um die vollständige Einziehung
der geschuldeten Abgabe bemühen. Für die siebte Rate
in Höhe von 2 291 279,38 EUR wurden für die restlichen 604 Erzeuger
keine Zahlungen verzeichnet. Ende 2009 hatten 148
Erzeuger die Raten für den sechsten Ratenzahlungszeitraum in Höhe von 921 417,20
EUR noch nicht gezahlt. Nach Angaben der italienischen Behörden haben die
zentralen Behörden alle diese Fälle den zuständigen regionalen Behörden
gemeldet, damit diese die Zahlung des gesamten fälligen Betrags (einschließlich
Zinsen) außerhalb der Ratenzahlungsregelung durchsetzen können. In der Folge stellte
sich heraus, dass von den 148 Erzeugern, von denen zunächst angenommen wurde,
dass sie nicht gezahlt hatten, nur 23 tatsächlich nicht gezahlt hatten. Für
diese Erzeuger wurde die Möglichkeit der Ratenzahlung abgeschafft und das
Beitreibungsverfahren eingeleitet. Außerdem hat die
Kommission gegen Italien[1]
ein Beihilfeverfahren bezüglich des Decreto-legge Nr. 225 vom 29. Dezember
2010, angenommen mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 10 vom 26. Februar
2011, eingeleitet, mit dem die Frist für die Zahlung der Abgaben für die
Wirtschaftsjahre 1995/96 und 2001/02 (die nach der mit der Entscheidung
2003/530/EG des Rates genehmigten Regelung von 2003 eigentlich am 31. Dezember
2010 endete) bis zum 30. Juni 2011 (siehe Artikel 2 Absatz 12 duodecies)
verlängert wurde. Eine solche Verlängerung steht in der Tat in Widerspruch zu
Artikel 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/530/EG des Rates, wonach
die Rückzahlung in Jahresraten erfolgt, und stellt somit eine neue und
rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 3
AEUV dar. Geschuldete
Abgaben für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02, für die die
Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde Es wurde auf die
relativ geringe Attraktivität der Ratenzahlungsregelung in Bezug auf den Betrag
der Abgaben verwiesen, für die die Regelung nicht in Anspruch genommen wurde.
Für rund drei Viertel des Gesamtbetrags an ausstehenden Abgaben für den
betreffenden Zeitraum wurde die Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch
genommen. Die Abgaben, die nicht in die Regelung von 2003 aufgenommen wurden,
belaufen sich (nach den neuesten vorliegenden Zahlen vom April 2010) auf 767
Mio. EUR, und ungefähr 91 % dieses Betrags (rund 701 Mio. EUR)
werden zurzeit vor den italienischen Gerichten angefochten. In den vorherigen
Bewertungsberichten an den Rat erklärte die Kommission, die künftig von Italien
vorgelegten Jahresberichte müssten speziell auf die Rechtsstreitigkeiten
eingehen, die sich auf die sieben betroffenen Zeiträume beziehen, und Angaben
enthalten, die zeigen, dass die vor Gericht unterlegenen Erzeuger die Abgaben
gezahlt haben. Ohne diese Angaben ist die Kommission nicht in der Lage, den
Stand der Einziehung des Teils der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung
nicht in Anspruch genommen wurde, korrekt zu überwachen. Der Bericht über den
siebten Ratenzahlungszeitraum enthält jedoch keine Angaben zu diesen
Gerichtsverfahren. Aus zusätzlichen
Informationen, die die italienischen Behörden im April 2010 auf Anfrage der Kommission
übermittelt haben, geht allerdings hervor, dass die italienische Verwaltung in
Fällen mit einem Gesamtwert von rund 13 Mio. EUR erfolgreich war. Die
tatsächlich eingezogenen Beträge belaufen sich auf 6,8 Mio. EUR, und rund 580
Mio. EUR werden immer noch vor italienischen Gerichten angefochten. Leider
haben die italienischen Behörden es versäumt, in ihrer Mitteilung vom 2. Februar
2011 aktualisierte Zahlen zu diesen Gerichtsverfahren zu übermitteln. Was das
2009 eingeführte System anbelangt, das die Erstattung der geschuldeten Abgaben
zuzüglich Zinsen in Höhe eines für die Union geltenden und um mehrere
Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatzes vorsieht, so haben sich 332 Schuldner
(für einen Gesamtbetrag von 90,5 Mio. EUR) dafür und 1774 Schuldner (für einen
Gesamtbetrag von 535 Mio. EUR) dagegen entschieden. Die Kommission
bedauert sehr, dass der Teil der Abgaben, für den die Ratenzahlungsregelung
nicht in Anspruch genommen wurde, nur langsam eingezogen wird und dass die von
den italienischen Behörden übermittelten Angaben lückenhaft sind. Diese
langsamen Fortschritte hängen sowohl mit der Dauer der Gerichtsverfahren als
auch mit der langwierigen Rückforderung der Beträge nach Abschluss der
Verfahren zusammen (der italienische Bericht über die siebte Ratenzahlung
enthält keine Angaben zur Rückforderung; frühere Informationen, die auf Anfrage
der Kommission übermittelt wurden, zeigen aber, dass bis 2010 nur etwa 6,8 Mio.
EUR nach erfolgreichen Gerichtsverfahren eingezogen wurden). Darüber hinaus
weisen die Angaben über die Einziehung der Abgabenbeträge, die nicht
angefochten wurden und daher unmittelbar zurückgefordert werden können, auf
Mängel bei der tatsächlichen Einziehung hin (rund 18 Mio. EUR von 66 Mio. EUR
an Abgaben, die nicht angefochten wurden, waren bis 2010 immer noch nicht
eingezogen). Die Kommission
verfolgt weiterhin aufmerksam die Einziehung der geschuldeten Beträge in
Italien, insbesondere die Einziehung der Abgabe, für die die
Ratenzahlungsregelung nicht in Anspruch genommen wurde. Die
Kommissionsdienststellen haben den italienischen Behörden wiederholt ihre
Feststellungen (einschließlich negativer Anmerkungen) mitgeteilt und nähere
Angaben zu verschiedenen Aspekten der Einziehung der Milchabgabe und zum
Verhalten der italienischen Behörden vor den italienischen Gerichten angefordert.
Fazit Nach Auffassung der
Kommission zeigen die Fortschritte der italienischen Behörden bei der
Rückforderung der von den Erzeugern geschuldeten Beträge, die die 2003 vom Rat
für die Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 genehmigten Ratenzahlungsregelung in
Anspruch genommen haben, dass die Regelung weitgehend angemessen umgesetzt
wird. Die Kommissionsdienststellen haben jedoch auch festgestellt, dass bei der
siebten Ratenzahlung nur für 90,5 % der geschuldeten Beträge eine fristgerechte
Zahlung festgestellt wurde, was den niedrigsten Wert aller sieben
Ratenzahlungen ausmacht (eine fristgerechte Zahlung wurde bei der ersten,
zweiten, dritten, vierten, fünften bzw. sechsten Ratenzahlung in Höhe von 99,6 %,
97,9 %, 99,5 %, 99,7 %, 96,4 % bzw. 96,2 % der
geschuldeten Beträge festgestellt). Außerdem bedauert die Kommission, dass sie
ohne Angaben zu den Beträgen, die bei den teilnehmenden Erzeugern tatsächlich eingezogen
wurden, welche die Raten nicht gezahlt haben und damit von einer weiteren
Teilnahme ausgeschlossen wurden, nicht beurteilen kann, mit welcher Sorgfalt
bei der Einziehung dieser Beträge vorgegangen wurde oder welche Fortschritte
dabei erzielt wurden. Wie bereits in den vorherigen Bewertungsberichten erklärt,
besteht die Kommission darauf, dass die künftigen Berichte der italienischen
Behörden ausreichend detaillierte Informationen über die Einziehung dieser
Beträge enthalten müssen. Die Kommission hat bereits
in den Bewertungsberichten, die sie dem Rat 2010 und 2011 vorgelegt hat, ihre
Unzufriedenheit darüber geäußert, dass bei der Wiedereinziehung der
Milchabgabebeträge, die nicht in die Ratenzahlungsregelung aufgenommen wurden
und die Gegenstand von Gerichtsverfahren vor italienischen Gerichten sind, nur
äußerst langsame Fortschritte erzielt werden, und vertrat die Auffassung, dass
die Rückforderung dieser Beträge deutlich verbessert werden muss. Da die italienischen
Behörden, wie bereits oben erklärt, keine ausreichend detaillierten
Informationen vorgelegt haben, ist die Kommission nicht in der Lage, die
Fortschritte bei der Einziehung des Teils der Abgabe, der nicht in die
Ratenzahlungsregelung einbezogen war, vorschriftsmäßig zu prüfen. Aus einigen
wenigen Informationen, die im Februar 2012 von den italienischen Behörden
eingingen, geht jedoch hervor, dass trotz gewisser Verbesserungen keine
größeren Fortschritte festzustellen sind und dass angesichts des so hohen
Betrags der über einen so langen Zeitraum nicht gezahlten Abgaben die
Wirksamkeit der EU-Vorschriften in diesem Fall noch lange nicht erreicht ist. Die
Kommission erwartet - wie bereits in den früheren Bewertungsberichten
gefordert - dass die Entwicklung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten für die
Zeiträume 1995/96 bis 2001/02 sowie 2003/04 bis 2008/09 und die Vollstreckung
rechtskräftiger Urteile, in denen die geschuldeten Abgaben bestätigt werden, in
künftigen Jahresberichten dokumentiert werden. [1] SA.33726