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Document 52012AE0471

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission“ COM(2011) 683 final — 2011/0307 (COD)

    ABl. C 143 vom 22.5.2012, p. 78–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/78


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission“

    COM(2011) 683 final — 2011/0307 (COD)

    2012/C 143/15

    Berichterstatter: Paulo BARROS VALE

    Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 30. November bzw. 15. November 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 50 und 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission"

    COM(2011) 683 final — 2011/0307 (COD).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 1. Februar 2012 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 478. Plenartagung am 22./23. Februar 2012 (Sitzung vom 22. Februar) mit 232 gegen 3 Stimmen bei 11 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

    1.1

    Der Vorschlag zur Änderung der Transparenzrichtlinie ist Bestandteil eines größeren, von der Kommission aufgelegten Maßnahmenpakets zur Förderung des Zugangs zur Finanzierung für kleine und mittlere Unternahmen (KMU). Er ist zugleich Ausdruck der Bemühungen um eine Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger sowie der Bedeutung, die der Bereitstellung hochwertiger Informationen für den Markt beigemessen wird. Der hier geprüfte Vorschlag zur Änderung geht auf Empfehlungen zurück, die in einem unabhängigen Bericht der Beratungsgesellschaft Mazars, in der Anhörung der Interessengruppen und in deren Einschätzungen, im Bericht der Kommission vom Mai 2010 und in der Folgenabschätzung für die einzelnen ermittelten Optionen formuliert wurden. Der Ausschuss stimmt den Zielen und dem Inhalt des Vorschlags zu, hält es jedoch für angebracht, dazu eine Reihe von Anmerkungen vorzubringen.

    1.2

    Die vorgeschlagenen Änderungen, die den Markt für kleine und mittlere Emittenten attraktiver machen sollen, werden auf alle Unternehmen Anwendung finden. Die größten Auswirkungen der Vereinfachungen werden wahrscheinlich nicht die eigentliche Zielgruppe der Überarbeitung spüren, sondern vielmehr die auf dem Markt tätigen Großunternehmen. Die Anforderungen der Transparenzrichtlinie werden kaum als Hindernis für den Markteintritt kleiner und mittlerer Emittenten angesehen, was aber nicht heißt, dass diese Vereinfachungen kein maßgeblicher Faktor bei der Entscheidung über eine Emission sind und wesentliche Auswirkungen auf die Marktattraktivität für die KMU haben. Diese Vereinfachungen gefährden zwar nach Ansicht der Interessengruppen weder die Glaubwürdigkeit des Markts noch den Anlegerschutz, haben jedoch wirtschaftliche Effekte, die in Großunternehmen potenziell größer ausfallen werden, sich aber auch in irgendeiner Form in den KMU niederschlagen werden, weshalb sie für diese Unternehmensart, die in der europäischen Wirtschaft am stärksten vertreten ist, von Belang sind.

    1.3

    Die Veröffentlichung der Quartalsberichte ist seit 2004 eine heftig diskutierte Frage, wobei sich verschiedene Seiten dagegen ausgesprochen haben. Deshalb empfiehlt der EWSA, diese Frage mit Umsicht zu erörtern. Die seinerzeit vorhergesagten negativen Folgen der obligatorischen Veröffentlichung haben sich bewahrheitet (so die Zunahme der Quantität, nicht aber der Qualität der Informationen, die hohen finanziellen und Opportunitätskosten, die Verfolgung eines kurzfristigen Ansatzes wegen der Notwendigkeit, dem Markt Ergebnisse zu liefern, zulasten einer längerfristigen Strategie). Der Druck im Hinblick auf kurzfristige Ergebnisse kann auch als eine der Ursachen für die Krise gelten, denn der Finanzsektor war ja geradezu genötigt, in jedem Quartal noch bessere Ergebnisse vorzulegen. Da die erforderliche und gewünschte Transparenz nicht in Frage steht, weil die Verbreitung wichtiger Informationen mittels Einhaltung der Prospekt-Richtlinie und der Marktmissbrauch-Richtlinie gewährleistet ist, befürwortet der EWSA eine Abschaffung der obligatorischen Veröffentlichung, wobei die Entscheidung über die erforderliche Menge an Informationen dem Markt überlassen wird.

    1.4

    Von einigen wird ins Feld geführt, dass die komplizierte Erarbeitung der Berichte erhebliche Opportunitäts- und andere Kosten für die Auftragsvergabe an externe Experten verursacht. Die Ausarbeitung von Berichtsmustern durch den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (jetzt ESMA) schlägt sich zwar vielleicht nicht unbedingt in einer erheblichen Kostenreduzierung nieder; die Initiative könnte aber durchaus Einsparungen für die KMU bringen, die durch die Verwendung dieser Muster keine externen Firmen mit der Erstellung dieser Berichte beauftragen müssen. Schließlich sei noch angemerkt, dass sich in Mustern nur schwer sämtliche Situationen vorhersehen lassen, was dazu führen kann, dass nur vereinfachte Informationen übermittelt werden, oder sogar wichtige Informationen gar nicht, weil sie nicht im Muster vorgesehen sind.

    1.5

    Die Ausweitung der Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen, ist Ausdruck der Bestrebungen, die Vorschriften an die Neuerungen auf dem Markt anzupassen und folglich mit den Entwicklungen Schritt zu halten. Durch die Änderung wird die Transparenzrichtlinie an die im Vereinigten Königreich und in Portugal bereits beschlossenen und in anderen EU-Mitgliedstaaten und weiteren Ländern der Welt in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen angepasst. Auch in Frankreich gab es eine Gesetzesinitiative auf diesem Gebiet, die sich jedoch als unzureichend erwiesen hat. Die Befürchtungen, dass der Markt mit unnötigen Informationen regelrecht überflutet werden könnte, sind angesichts der Erfahrungen in den Ländern, in denen die Vorschriften bereits Informationen dieser Art verlangen, unbegründet, wobei zahlreiche Interessengruppen vorschlagen, von den britischen Erfahrungen auf diesem Gebiet zu lernen.

    1.6

    In Bezug auf die Schaffung des Europäischen Informationsmechanismus weist der EWSA darauf hin, dass sich die Zusammenführung der bestehenden nationalen Datenbanken aufgrund der Inkompatibilität der darin verwendeten Technologien als kompliziert erweisen könnte. Obgleich sich eine Reihe von Interessenträgern (vor allem mit Blick auf die Informationen für Anleger und Analysten) für die Schaffung dieses Mechanismus ausspricht, bedarf es einer Kosten-Nutzen-Analyse für die Einführung und Unterhaltung des Mechanismus. Dessen ungeachtet ist dies eine wichtige Maßnahme, die zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beiträgt.

    1.7

    Im Hinblick auf den neuen Wortlaut von Artikel 6 der Richtlinie über die obligatorische Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden, spricht sich der Ausschuss dafür aus, diese Bestimmung noch weiter zu fassen. Die Bedeutung der Meldung von Zahlungen durch Emittenten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, steht außer Frage. Der Geltungsbereich dieses Artikels könnte aber noch darüber hinausgehen und auch die Konzessionen für Dienstleistungen von öffentlichem Interesse an Privatunternehmen(Betrieb von Verkehrs-, Telekommunikations-, Energie- und Glücksspielnetzen) beinhalten, und zwar entweder durch die bloße Gewährung solcher Konzessionen oder die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften. Es sollte eine Meldepflicht für sämtliche Transaktionen dieser Art mit staatlichen Stellen (aufgeschlüsselt nach Land und Projekt) geben. Da das Ziel dieser Maßnahme darin besteht, die Regierungen zu einer verantwortlichen Nutzung ihrer Einnahmen zu veranlassen, sollten die gezahlten Beträge in Zusammenhang mit anderen Infrastruktur- und Ressourcengewinnungstätigkeiten eines Lands, die über die bereits in der Richtlinie vorgesehenen Tätigkeiten hinausgehen, nicht außer Acht gelassen werden.

    1.8

    Im Hinblick auf die vorgesehenen Sanktionen spricht sich der EWSA dafür aus, nicht nur ein Höchstmaß für die Strafen, sondern auch ein Mindestmaß festzulegen, um sicherzustellen, dass Verstöße nicht ungestraft bleiben und die Strafen abschreckend wirken und unrechtmäßige Verhaltensweisen tatsächlich ahnden, wobei zugleich die Methoden der einzelnen Mitgliedstaaten miteinander harmonisiert werden sollten.

    1.9

    Unter Berücksichtigung des derzeitigen Rahmens ist ein Szenario mit einem plötzlichen Anstieg der Nachfrage zwar wenig wahrscheinlich, doch sollte zumindest darauf hingewiesen werden, dass der Vorschlag zur Vereinfachung der Bestimmungen der Transparenzrichtlinie zusammen mit anderen geplanten Maßnahmen zur Erhöhung der Marktattraktivität zu mehr Transaktionen führen könnte, wobei die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Marktes noch nicht abgeschätzt wurden. Zugleich könnten die größere Sichtbarkeit der KMU und die größere Attraktivität für Anleger die Bildungsdefizite der Verbraucher herausstellen, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, die verfügbaren Informationen richtig zu deuten und damit fundierte Entscheidungen zu treffen.

    2.   Kontext des Vorschlags

    2.1

    Gemäß Artikel 33 der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG (1)) legte die Kommission einen Informationsbericht über die Umsetzung der Richtlinie in den zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die in der Richtlinie enthaltenen Anforderungen von einer Mehrheit der betroffenen Akteure als wichtig für das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren des Markts betrachtet werden.

    2.2

    Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie wurde in der Erwägung vorgelegt, dass es eine politische Priorität der Kommission ist, den Regelungsrahmen für kleine und mittlere Emittenten und ihren Zugang zu Kapital zu verbessern. Ziel des Vorschlags ist es, die für börsennotierte KMU geltenden Verpflichtungen bei gleichzeitiger Erhaltung des Anlegerschutzes verhältnismäßiger zu gestalten. Der Vorschlag zielt zudem auf die Stabilität des Finanzsystems durch die Gewährleistung der Transparenz wirtschaftlicher Akquisitionen und des Anlegervertrauens sowie auf eine stärkere Ausrichtung auf langfristige Ergebnisse. Schließlich sollen durch die Erleichterung des Zugangs zu vorgeschriebenen Informationen auf Ebene der Union die funktionelle Integration der europäischen Wertpapiermärkte gestärkt und eine bessere grenzüberschreitende Sichtbarkeit börsennotierter KMU sichergestellt werden.

    2.3

    Anzumerken ist, dass der hier geprüfte Vorschlag zur Überarbeitung auf eine unabhängige Studie der Beratungsgesellschaft Mazars zurückgeht, auf deren quantitative und qualitative Ergebnisse sich die Kommission bei der Erstellung des in Artikel 33 der Richtlinie vorgesehenen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie gestützt hat. Berücksichtigt wurden auch Berichte, die vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) und der Expertengruppe "Europäische Wertpapiermärkte" (ESME) auf diesem Gebiet vorgelegt wurden.

    2.4

    Dabei werden zwei verbesserungsbedürftigen Bereiche genannt: Weil der Ansatz der einer Mindestharmonisierung ist, ermöglicht es die Richtlinie den Mitgliedstaaten, restriktivere Maßnahmen zu treffen, was Probleme hinsichtlich der Anwendbarkeit verursacht und die Kosten ansteigen lässt. Zudem fehlen weniger restriktive Maßnahmen für KMU, die deshalb vor einem Gang auf den Finanzmarkt zurückschrecken. Überdies müssen einige der in der Richtlinie enthaltenen Definitionen klarer formuliert und bestimmte Begriffe mit ähnlicher Bedeutung konsequenter und eindeutiger verwendet werden. Schließlich wird auch darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Meldepflicht verbessert werden müssen.

    2.5

    Die Auswirkungen der verschiedenen ermittelten Optionen wurden analysiert, was zu folgenden Entscheidungen führte:

    2.5.1

    Um mehr Flexibilität in Bezug auf die Frequenz und den Zeitpunkt der Veröffentlichung regelmäßiger Finanzinformationen – insbesondere für KMU – zu ermöglichen, sieht der Vorschlag die Abschaffung der Pflicht zur Vorlage von Quartalsfinanzberichten für alle börsennotierten Gesellschaften vor. Obgleich die Maßnahme auf eine Vereinfachung für die KMU abzielt, wird in der gewählten Option nicht zwischen den Zielgruppen unterschieden, um keine Regelung mit zweierlei Maß einzuführen, was für die Anleger verwirrend wäre. Es wird erhofft, dass sich die Maßnahme in einer Kostenreduzierung und in einer stärkeren Ausrichtung auf langfristige Ergebnisse niederschlägt, da der Druck für die Vorlage der Quartalsberichte wegfällt. Der Anlegerschutz wird nicht in Frage gestellt, da die Bestimmungen der Prospekt-Richtlinie und der Marktmissbrauch-Richtlinie weiter eingehalten werden müssen und damit gewährleistet ist, dass die Märkte die Informationen über wichtige Ereignisse und/oder Fakten erhalten, die potenziell für den Kurs des zugrunde liegenden Wertpapiers relevant sind.

    2.5.2

    Um den erläuternden Teil der Finanzberichte für KMU zu vereinfachen, wird die ESMA beauftragt, dafür nicht obligatorische Muster zu erstellen, wobei die gewählte Option erneut für alle Unternehmen gilt. Erwartet wird nicht nur eine Verringerung der Kosten, sondern auch eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen für die Anleger und eine stärkere grenzüberschreitende Sichtbarkeit der KMU.

    2.5.3

    Zur Schließung von Lücken in den Mitteilungspflichten in Bezug auf bedeutende Stimmrechtsanteile wird vorgeschlagen, die Regelung auf sämtliche Instrumente auszuweiten, die eine mit Beteiligungen und Aktienbezugsrechten vergleichbare Wirkung haben.

    2.5.4

    Im Hinblick auf die Beseitigung von Divergenzen bei den Mitteilungspflichten in Bezug auf bedeutende Beteiligungen besteht die Option in der Zusammenrechnung von gehaltenen Aktien und Finanzinstrumenten, die Zugang zu Aktien verleihen, einschließlich Derivaten mit Barausgleich.

    2.6

    Die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf eine klarere Formulierung der Richtlinie und die Erleichterung des Zugangs der KMU zum Markt sind folgende:

    2.6.1

    Für Emittenten aus Drittstaaten, die nicht innerhalb von drei Monaten ihren Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben, wird ersatzweise ein Standard-Herkunftsmitgliedstaat festgelegt.

    2.6.2

    Die Vorschrift zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung und/oder Quartalsfinanzberichten wird aufgehoben

    2.6.3

    Die Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen, wird ausgeweitet.

    2.6.4

    Im Hinblick auf die Mitteilungspflichten für bedeutende Beteiligungen werden Aktien und Finanzinstrumente zusammengerechnet. Es ist jedoch den Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt, nationale Schwellen für die Mitteilung bedeutender Beteiligungen festzusetzen, die niedriger sind als in der Transparenzrichtlinie vorgesehen, und zwar unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der einzelnen Märkte und soweit dies zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz notwendig ist.

    2.6.5

    Der Kommission wird ermächtigt, die von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die technischen Anforderungen für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene zu erlassen, um den Zugang zu Finanzinformationen zu verbessern und damit die Suche in 27 verschiedenen nationalen Datenbanken zu vermeiden. Ziel ist die Schaffung eines europäischen Mechanismus für vorgeschriebene Informationen.

    2.6.6

    Im Hinblick auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen wird eine Meldepflicht für die Zahlungen eines Unternehmens auf individueller oder konsolidierter Ebene an staatliche Stellen eingeführt.

    2.6.7

    Die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Verhängung von Strafen werden gestärkt, wobei die Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstoß gegen die Bestimmungen veröffentlicht werden müssen.

    3.   Im Vorschlag aufgeworfene Fragen

    3.1

    Die Änderung der Transparenzrichtlinie zielt u.a. darauf ab, die regulierten Märkte für kleine und mittlere Emittenten attraktiver zu machen. Eine höhere Marktattraktivität für die KMU ist von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung und das Wachstum des Markts. Die vorgeschlagenen Änderungen der Transparenzrichtlinie stellen daher eine positive Initiative dar, ermöglichen sie doch die Vereinfachung bestimmter Verfahren, ohne dabei die Qualität der Informationen infrage zu stellen, die für die Entscheidungen der Anleger und die Marktinterpretation durch Analysten wesentlich sind. Diese Vereinfachungen werden sich zweifellos positiv auf die Kosten sämtlicher börsennotierten Gesellschaften auswirken, bei den KMU jedoch besonders stark zu Buche schlagen.

    3.2

    Ungeachtet dieser Vereinfachungen ist und bleibt dies ein Sektor, dessen Regeln und Terminologie den Verbrauchern nur schwer verständlich sind. Obgleich die umfassende Schulung der Bevölkerung auf diesem Gebiet ein kompliziertes Unterfangen ist, kommt hier dem Verbraucherschutz große Bedeutung zu, wenn es darum geht, die Verbraucher im Hinblick auf die Verwendung von Fachsprache zu schützen, indem Aufsichtsbehörden und staatliche Stellen Bildung und Informationen anbieten. Dies ist ein Bereich, den es im Rahmen künftiger Maßnahmen zu berücksichtigen gilt.

    3.3

    Die Ausarbeitung der vorgesehenen Muster für den erläuternden Teil der Berichte kann zur einfacheren Interpretation der Informationen und zu ihrer besseren Vergleichbarkeit beitragen. Obgleich es sich bei der Ausarbeitung von Mustern um ein komplexes Unterfangen handelt und sich in den Mustern möglicherweise nicht sämtliche Situationen vorhersehen lassen, wird ihre Verwendung zu einer Verringerung der Kosten insbesondere für KMU führen und zugleich auch den Verbrauchern die Interpretation der Daten erleichtern.

    3.4

    Es soll hier hervorgehoben werden, wie wichtig die Abschaffung der Pflicht zur Veröffentlichung von Quartalsfinanzberichten ist. Im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung des Markts muss unbedingt das auf kurzfristige Erfolge ausgerichtete Vorgehen bekämpft werden, und diese Maßnahme trägt wesentlich dazu bei. Nur ein langfristiger Ansatz ermöglicht die Innovation, die ein Schlüsselfaktor für das nachhaltige und integrative Wachstum - eine Priorität der Strategie "Europa 2020" - ist.

    3.5

    Die Ausweitung der Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen, ist einer der Schwerpunkte der geänderten Transparenzrichtlinie. Die Innovation im Finanzbereich hat zur Schaffung neuer Arten von Finanzinstrumenten geführt, die im Hinblick auf ihre Transparenz in den Regelungsrahmen einbezogen werden müssen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Änderungen zur Schließung von Lücken in den Mitteilungspflichten in Bezug auf bedeutende Stimmrechtsanteile und in Bezug auf bedeutende Beteiligungen führen und damit verhindern, dass heimlich Unternehmensbeteiligungen aufgebaut oder bedeutende Beteiligungen dem Markt ohne vorherige Warnung mitgeteilt werden, so wie dies bereits der Fall war.

    3.6

    Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Mechanismus für die Speicherung vorgeschriebener Informationen auf Unionsebene ist ein ehrgeiziges Ziel, das energisch verfolgt werden muss. Es handelt sich zweifelsohne um ein wichtiges Instrument zur Vertiefung des Binnenmarkts, wobei allerdings auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Einführung und Unterhaltung dieses Mechanismus berücksichtigt werden muss.

    3.7

    Unter die Transparenzrichtlinie fallen nunmehr auch Zahlungen an staatliche Stellen durch Emittenten, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind. Dieser Vorschlag der Kommission ist eine Neuerung und soll die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit eines Unternehmens im Aufnahmestaat deutlich machen, was die Transparenz erhöht. Der Ausschuss ist überzeugt, dass der Vorschlag aber noch darüber hinausgehen und diese Mitteilungspflicht auch für die Summen vorsehen könnte, die für andere Tätigkeiten bzw. Konzessionen für Dienstleistungen von öffentlichem Interesse an Privatunternehmen (Betrieb von Verkehrs-, Telekommunikations-, Energie- und, Glücksspielnetzen) gezahlt werden. Dabei handelt es sich um erhebliche Beträge.

    3.8

    Auch die Bestimmungen über Strafen wurden in diesem Vorschlag überarbeitet: Die Befugnisse der zuständigen Behörden werden gestärkt und um die Möglichkeiten des Entzugs von Stimmrechten und der Veröffentlichung der verhängten Strafen erweitert. Hervorzuheben ist, dass zwar ein Höchstmaß für die Geldstrafen festgelegt wird, aber kein Mindestmaß, obgleich eine solche Mindestgeldstrafe eine wichtige abschreckende Wirkung hätte.

    3.9

    Die Vereinfachung der Vorschriften und die daraus zu erwartende höhere Attraktivität des Markts werden sich möglicherweise in einem Anstieg der Zahl der Transaktionen niederschlagen, wobei nicht bekannt ist, wie sich das auf das ordnungsgemäße Funktionieren sowohl der Börsen als auch der Regulierungsbehörden auswirken wird, die hoffentlich in der Lage sein werden, einen eventuellen plötzlichen Anstieg der Zahl der Transaktionen zu bewältigen.

    3.10

    Obwohl es sich hier nicht um eine Frage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Transparenzrichtlinie handelt, möchte der Ausschuss doch diese Gelegenheit nutzen, um auf eines der großen Hindernisse für das Wachstum des Markts hinzuweisen, nämlich die von den Wertpapiermärkten erhobenen Gebühren. Sowohl die Kosten für die Zulassung zur Börsennotierung als auch die laufenden jährlichen Kosten für den Verbleib auf dem Wertpapiermarkt sind erheblich und schrecken die Unternehmen ab, den Börsengang zu wagen. Daher würde jede Maßnahme auf diesem Gebiet den Unternehmen eine solche Entscheidung wesentlich erleichtern.

    Brüssel, den 22. Februar 2012

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


    (1)  ABl. L 390, 31.12.2004, S. 38-57, Stellungnahme des EWSA veröffentlicht in ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 128.


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