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Document 52011XX1221(01)
Opinion of the European Data Protection Supervisor on a proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council creating a European account preservation order to facilitate cross-border debt recovery in civil and commercial matters
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
ABl. C 373 vom 21.12.2011, p. 4–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/4 |
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
2011/C 373/03
DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),
gestützt auf das Ersuchen um eine Stellungnahme gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
I. EINLEITUNG
1. |
Am 25. Juli 2011 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („EuBvKpf“) im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (3). |
2. |
Der Vorschlag wurde am Tag seiner Verabschiedung gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 dem EDSB übermittelt. Vor Annahme des Vorschlags war der EDSB informell konsultiert worden. Der EDSB begrüßt diese informelle Konsultation und freut sich feststellen zu können, dass nahezu alle seine Bemerkungen in den endgültigen Vorschlag eingeflossen sind. |
3. |
In der vorliegenden Stellungnahme erläutert und analysiert der EDSB kurz die datenschutzrechtlichen Aspekte des Vorschlags. |
II. DATENSCHUTZRECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
II.1 Im Verordnungsvorschlag vorgesehene Datenverarbeitungen
4. |
Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein europäisches Verfahren für eine Sicherungsmaßnahme eingerichtet werden, mit dem ein Gläubiger („Antragsteller“) einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (im Folgenden „EuBvKpf“) erwirken kann, durch den dem Abzug oder Transfer von Vermögen eines Schuldners („Antragsgegner“) auf einem Bankkonto in der EU vorgebeugt werden kann. Mit dem Vorschlag soll die derzeitige Situation verbessert werden, in der sich Schuldner aufgrund „aufwändiger, langwieriger und kostspieliger“ Verfahren leicht Vollstreckungsmaßnahmen entziehen können, indem sie ihr Geld von einem Bankkonto in einem Mitgliedstaat auf ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat transferieren (4). |
5. |
Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass personenbezogene Daten auf verschiedene Weise verarbeitet und zwischen verschiedenen Beteiligten übermittelt werden. Grundsätzlich wird zwischen zwei Situationen unterschieden. Im ersten Fall wird ein EuBvKpf beantragt, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder wenn eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt wurde, die im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht für vollstreckbar erklärt wurden (5). Im zweiten Fall wird ein EuBvKpf beantragt, nachdem eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, ein vollstreckbarer gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbare öffentliche Urkunde erlangt wurde. |
6. |
Im ersten Fall werden personenbezogene Daten des Antragstellers sowie des Antragsgegners (Identifizierungsdaten, Angaben zum Bankkonto des Antragsgegners, Beschreibung des relevanten Sachverhalts und Beweise für Verhaltensweisen) vom Antragsteller bei dem nationalen Gericht vorgelegt, das nach den anzuwendenden Vorschriften über die Zuständigkeit für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist unter Verwendung des in Anhang I des Vorschlags wiedergegebenen Formulars zu stellen (siehe Artikel 8 des Vorschlags). |
7. |
Im zweiten Fall reicht der Antragsteller personenbezogene Daten des Antragsgegners (Identifizierungsdaten, Angaben zum Bankkonto des Antragsgegners sowie eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde) entweder bei dem Gericht, das die Entscheidung oder den gerichtlichen Vergleich erlassen hat, oder — bei einer öffentlichen Urkunde — bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, bei der die öffentliche Urkunde ausgestellt wurde, oder unmittelbar bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ein. Der Antrag ist unter Verwendung des in Anhang I des Vorschlags wiedergegebenen Formulars zu stellen (siehe Artikel 15). |
8. |
In beiden Fällen hat der Antragsteller sämtliche Angaben zum Antragsgegner und zu dessen Bankkonto bzw. dessen Bankkonten zu machen, die die Bank bzw. die Banken benötigen, um die Identität des Antragsgegners festzustellen und sein Konto bzw. seine Konten zu ermitteln (siehe Artikel 16 des Vorschlags). Bei natürlichen Personen gehören dazu der vollständige Name des Antragsgegners, der Name der Bank, die Kontonummer(n), die vollständige Anschrift des Antragsgegners sowie sein Geburtsdatum oder seine nationale Identitäts- oder Passnummer. So wird es in dem in Anhang I wiedergegebenen Formular gefordert (siehe Punkt 4.7 von Anhang I). Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse des Antragsgegners im Formular ist fakultativ (siehe Punkt 3 von Anhang I). |
9. |
Stehen dem Antragsteller die Kontoinformationen des Antragsgegners nicht zur Verfügung, kann er nach Artikel 17 des Vorschlags bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um Einholung der erforderlichen Informationen ersuchen. Ein solches Ersuchen ist im Antrag auf Erlass eines EuBvKpf zu stellen und muss „alle dem Antragsteller bekannten Informationen zum Antragsgegner“ und zu dessen Bankkonten enthalten (siehe Artikel 17 Absätze 1 und 2). Das Gericht oder die Erlassbehörde erlässt den EuBvKpf und übermittelt ihn an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die sich „aller (…) vorhandenen geeigneten und angemessenen Mittel (bedient), um sich die Informationen (…) zu beschaffen“ (Artikel 17 Absätze 3 und 4). Zur Informationsbeschaffung ist eine der folgenden Methoden anzuwenden: Alle Banken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden verpflichtet offen zu legen, ob der Antragsgegner bei ihnen ein Konto besitzt, oder die zuständige Behörde kann auf Informationen zugreifen, sofern sie bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind (Artikel 17 Absatz 5). |
10. |
In Artikel 17 Absatz 6 heißt es ausdrücklich: „Die nach Artikel 17 Absatz 4 eingeholten Informationen müssen in Bezug auf den mit ihnen verfolgten Zweck der Ermittlung des Kontos bzw. der Konten des Antragsgegners verhältnismäßig und erheblich sein und müssen sich beschränken auf a) die Anschrift des Antragsgegners, b) die Bank(en), bei denen der Antragsgegner ein oder mehrere Konten unterhält, c) die entsprechenden Kontonummer(n)“. |
11. |
Mehrere Bestimmungen des Vorschlags haben den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Folge. Die Übermittlung des EuBvKpf vom Gericht oder der Erlassbehörde an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats erfolgt unter Verwendung des Formulars in Anhang II des Vorschlags (siehe die Artikel 21 und 24 des Vorschlags). Dieses Formular enthält weniger Daten über den Antragsgegner, da dort weder sein Geburtsdatum noch seine nationale Identitäts- oder Passnummer, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aufgeführt werden. Aus den im Verordnungsvorschlag dargestellten Verfahrensschritten geht hervor, dass dies wahrscheinlich darauf zurückzuführen ist, dass entweder die Kontonummer(n) des Antragsgegners bereits zweifelsfrei feststehen oder dass diese Information von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 17 des Vorschlags erst noch erhoben werden muss. |
12. |
Gegenstand von Artikel 20 sind die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten. Sachdienliche Informationen können direkt oder über die Kontaktstellen des mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (6) eingeholt werden. |
13. |
Binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt des EuBvKpf unterrichtet die Bank die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat und den Antragsteller unter Verwendung des Formulars in Anhang III des Vorschlags (siehe Artikel 27). In diesem Formular sind die gleichen Angaben über den Antragsgegner zu machen wie in dem Formular in Anhang II. Nach Artikel 27 Absatz 3 übermittelt die Bank ihre Erklärung mittels gesicherter elektronischer Kommunikationsmittel. |
II.2 Datenschutzanforderungen
14. |
Die verschiedenen im Verordnungsvorschlag genannten Verarbeitungen personenbezogener Daten haben unter angemessener Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der zu deren Umsetzung erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen. Der EDSB stellt erfreut fest, dass dies im Erwägungsgrund 21 und in Artikel 46 Absatz 3 des Vorschlags deutlich unterstrichen wird. Des Weiteren begrüßt der EDSB den Verweis auf die Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU im Erwägungsgrund 20 des Vorschlags. |
15. |
Für das reibungslose Funktionieren des EuBvKpf sind bestimmte Angaben zum Antragsteller und Antragsgegner unerlässlich. Nach den Datenschutzvorschriften dürfen nur Daten verwendet werden, die verhältnismäßig und tatsächlich erforderlich sind. Der EDSB stellt erfreut fest, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sorgfältig geprüft hat. |
16. |
Deutlich wird dies zunächst einmal an der kurzen Aufzählung personenbezogener Angaben, die in den Artikeln 8, 15 und 16 sowie in den Anhängen des Vorschlags verlangt werden. Der EDSB stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Menge personenbezogener Daten von Anhang zu Anhang zu den verschiedenen Schritten im EuBvKpf-Verfahren abnimmt. Generell besteht für den EDSB kein Anlass zu der Annahme, dass die geforderten Daten über das hinausgehen, was für den Zweck des Verordnungsvorschlags erforderlich ist. Diesbezüglich möchte der EDSB lediglich zwei Anmerkungen machen. |
17. |
Zum einen geht es um die Angaben zur Anschrift des Antragstellers in den Anhängen des Verordnungsvorschlags. Nach Artikel 25 des Vorschlags werden dem Antragsgegner der EuBvKpf und alle dem Gericht oder der Erlassbehörde für die Zwecke des Beschlusses vorgelegten Unterlagen, die wohl auch die in den Anhängen I, II, und III gemachten Angaben umfassen, zugestellt. Es gibt keinen Hinweis auf die Möglichkeit für den Antragsteller, vor der Übermittlung an den Antragsgegner die Angaben zu seiner Anschrift aus den verschiedenen Unterlagen zu entfernen. Da es durchaus vorkommen kann, dass die Enthüllung der Anschrift des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner für den Antragsteller die Gefahr birgt, dass er vom Antragsgegner „außergerichtlich“ unter Druck gesetzt wird, schlägt der EDSB dem Gesetzgeber vor, in Artikel 25 dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die Entfernung dieser Angaben aus den dem Antragsgegner übermittelten Informationen zu beantragen. |
18. |
Zum anderen geht es um die optionalen Datenfelder in Anhang I mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Sollten die Informationen in diesen Datenfeldern verwendet werden können, wenn keine anderen Angaben zum Antragsgegner vorliegen, sollte dies klar zum Ausdruck gebracht werden. Ansonsten dürfte kein Grund für die Beibehaltung dieser Datenfelder bestehen. |
19. |
Ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die Kommission ernsthaft mit der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zweck des vorliegenden Vorschlags auseinandergesetzt hat, ist der ausdrückliche Verweis auf den Grundsatz der Notwendigkeit in Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 und 6 des Vorschlags. In Artikel 16 ist die Rede von allen Angaben, die „benötigt“ werden, um den Antragsgegner zu identifizieren; Artikel 17 Absatz 1 spricht von „erforderlichen“ Informationen, und Artikel 17 Absatz 6 ist (in der englischen Originalfassung) eine Wiederholung des Wortlauts von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG, dem zufolge die Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen. Der EDSB ist mit diesen Bestimmungen zufrieden, da sie verdeutlichen, dass die Erhebung personenbezogener Daten nach dem Grundsatz der Notwendigkeit erfolgen sollte. Dennoch wirft Artikel 17 einige Fragen auf. |
20. |
Nach Artikel 17 Absatz 2 hat der Antragsteller „alle dem Antragsteller bekannten Informationen“ über den Antragsgegner und zu dessen Bankkonten vorzulegen. Diese weit gefasste Formulierung könnte zur Übermittlung aller möglichen Arten von Informationen über den Antragsgegner führen. Die Bestimmung macht nicht klar, dass diese Informationen auf die Angaben beschränkt sein sollten, die für eine Identifizierung des Antragsgegners und zur Ermittlung seiner Bankkonten erforderlich sind. Der EDSB empfiehlt, in Artikel 17 Absatz 2 eine solche Beschränkung aufzunehmen. |
21. |
In Artikel 17 Absatz 4 ist die Rede von „allen geeigneten und angemessenen Mitteln“; dies könnte auch Untersuchungsmethoden beinhalten, die einen ernsthaften Eingriff in die Privatsphäre des Antragsgegners bedeuten würden. Liest man allerdings diese Bestimmung zusammen mit Artikel 17 Absatz 5, wird deutlich, dass sich diese Mittel auf die beiden Methoden beschränken, die unter Punkt 9 dieser Stellungnahme beschrieben wurden. Um jedoch jegliches Missverständnis bezüglich des Umfangs der der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Mittel zu vermeiden, könnte der Gesetzgeber in Erwägung ziehen, die Formulierung „alle geeigneten und angemessenen Mittel“ durch „eine der beiden in Absatz 5 genannten Methoden“ zu ersetzen. |
22. |
Der EDSB hat Fragen zur zweiten der beiden in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b erwähnten Methoden. Hier geht es darum, dass die zuständige Behörde auf Informationen zugreifen darf, sofern sie bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind. In Anhang I des Vorschlags wird auf „öffentliche Register“ verwiesen (siehe Punkt 4 von Anhang I). Der Klarheit halber sollte erläutert werden, was in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b des Vorschlags tatsächlich gemeint ist. Es sollte deutlich gemacht werden, dass nicht nur die erhobenen Informationen für die Zwecke des Verordnungsvorschlags erforderlich sein sollten, sondern dass auch die Methoden für die Erlangung der Informationen den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen sollten. |
23. |
Bei der grenzüberschreitenden Übermittlung von Daten zwischen den beteiligten Stellen kann der EDSB keine besonderen datenschutzrechtlichen Probleme erkennen. Lediglich Artikel 27 Absatz 3 ist Anlass für einige weiterführende Überlegungen. Vorgesehen ist, dass die Banken ihre Erklärung (unter Verwendung des Formulars in Anhang III) mittels gesicherter elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln („may transmit“ in der englischen Fassung, also eigentlich „übermitteln können“ bzw. „übermitteln dürfen“). Das Wort „may“ (in der englischen Fassung) wird verwendet, da die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel eine Alternative zur Übersendung der Erklärung per Post darstellt. Dies ergibt sich aus Anhang III. Mit Artikel 27 Absatz 3 soll den Banken die Möglichkeit eingeräumt werden, elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, jedoch nur, wenn diese gesichert sind. Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber eine Klärung dieser Bestimmung, da der derzeitige Wortlaut dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine Wahlmöglichkeit lediglich bezüglich der gesicherten Kommunikationsmittel besteht. Artikel 27 Absatz 3 könnte durch folgenden Wortlaut ersetzt werden: „Die Bank übermittelt ihre Erklärung mittels elektronischer Kommunikationsmittel, wenn diese Kommunikationsmittel gemäß Artikel 16 und 17 der Richtlinie 95/46/EG gesichert sind“. |
III. SCHLUSSFOLGERUNGEN
24. |
Der EDSB begrüßt die Bemühungen um Berücksichtigung der verschiedenen datenschutzrechtlichen Aspekte, die durch den Vorschlag für ein Instrument eines EuBvKpf aufgeworfen werden. Insbesondere weiß er die Anwendung des Grundsatzes der Notwendigkeit und die wiederholten Verweise auf diesen Grundsatz zu schätzen. Dessen ungeachtet hält der EDSB noch einige Verbesserungen und Klarstellungen am vorliegenden Verordnungsvorschlag für erforderlich. Der EDSB empfiehlt,
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Brüssel, den 13. Oktober 2011
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) Siehe KOM(2011) 445 endg.
(4) Siehe Begründung des Vorschlags, S. 4.
(5) Der Begriff „öffentliche Urkunde“ ist in Artikel 4 Absatz 11 des Vorschlags folgendermaßen definiert: „… ein Schriftstück, das in einem Mitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder aufgenommen wurde und dessen Beweiskraft a) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und b) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist“.
(6) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.