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Document 52011XP0288

    Verfahren bei einem übermäßigen Defizit * Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS))

    ABl. C 390E vom 18.12.2012, p. 88–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 390/88


    Donnerstag, 23. Juni 2011
    Verfahren bei einem übermäßigen Defizit *

    P7_TA(2011)0288

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS)) (1)

    2012/C 390 E/18

    (Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

    [Abänd. 2]:

    ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

    zum Vorschlag der Kommission


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0179/2011).

    (2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


    Donnerstag, 23. Juni 2011
    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

    nach Standpunkt des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union sollte bewirken, dass die Hauptziele, d. h. stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 wurden 2005 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1055/2005 bzw. (EG) Nr. 1056/2005 geändert. Ergänzend dazu nahm der Rat am 20. März 2005 den Bericht „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ an.

    (3)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden und nachhaltigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem beruht und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (4)

    Der gemeinsame Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung muss angesichts der weit fortgeschrittenen Integration zwischen den Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und insbesondere des Euroraums einschließlich einer optimierten haushaltspolitischen Überwachung weiter verbessert werden;

    (4a)

    Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

    (4b)

    Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarktes, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

    (4c)

    Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

    (4d)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung insgesamt sollten die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung ergänzen und unterstützen. Die gegenseitigen Verflechtungen zwischen unterschiedlichen Schwerpunkten sollten nicht zu Ausnahmen von den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.

    (4e)

    Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und frühzeitigere Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente umfassen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einer Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags, einer Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags oder einem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

    (4f)

    Die Erfahrungen, die im ersten Jahrzehnt des Bestehens der Wirtschafts- und Währungsunion gesammelt wurden, zeigen ebenso wie die in dieser Zeit begangenen Fehler die Notwendigkeit einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung für die einvernehmlich beschlossenen Regeln und Politikansätze und einem rigoroseren Rahmen zur Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitik auf Unionsebene beruhen sollte.

    (4g)

    Die Kommission sollte beim Verfahren der verschärften Überwachung eine gewichtigere Rolle wahrnehmen. Dies betrifft die spezifischen Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten, Überwachungsmaßnahmen einschließlich Entsendungen sowie Empfehlungen.

    (4h)

    Die Kommission und der Rat sollten bei der Anwendung dieser Verordnung alle einschlägigen Faktoren sowie die Wirtschafts- und Haushaltslage der betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen.

    (5)

    Die Regeln der Haushaltsdisziplin sollten insbesondere durch eine stärkere Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung des Schuldenstands sowie der globalen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verstärkt werden. Die Mechanismen zur Gewährleistung der Beachtung dieser Regeln und deren Durchsetzung sollten ebenfalls gestärkt werden.

    (5a)

    Die Kommission sollte in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf die für jeden Mitgliedstaat spezifischen Bewertungen, Beobachtungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen eine gewichtigere Rolle wahrnehmen.

    (6)

    Die Anwendung des derzeitigen Defizitverfahrens auf der Grundlage des Defizitkriteriums und des Schuldenstandskriteriums erfordert ▐ einen numerischen Richtwert , der den Konjunkturverlauf berücksichtigt, an dem gemessen werden kann, ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Ein Übergangszeitraum sollte eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung einem Defizitverfahren unterliegen, die Möglichkeit haben, im Hinblick auf eine Verringerung ihrer Schulden ihre Politik an den numerischen Richtwert anzupassen. Dies sollte in gleicher Weise für Mitgliedstaaten gelten, die einem Anpassungsprogramm der Europäischen Union oder des Internationalen Währungsfonds unterliegen.

    (7)

    Wurde der numerische Richtwert für den Schuldenabbau nicht eingehalten, so sollte dies nicht ausreichen, um das Vorliegen eines übermäßigen Defizits festzustellen; hierfür sollte vielmehr die gesamte Bandbreite der im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Beurteilung der Auswirkungen des Konjunkturzyklus und der Zusammensetzung der Bestandsanpassungen auf die Schuldenentwicklung ausreichen, um auszuschließen, dass das Vorliegen eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums festgestellt wird.

    (8)

    Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss im Fall, dass der öffentliche Schuldenstand im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt den festgelegten Referenzwert nicht überschreitet, die gesamte Bandbreite der im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden.

    (8a)

    Bei der Berücksichtigung systemischer Pensionsreformen als einem der einschlägigen Faktoren sollte die wesentliche Überlegung die Frage betreffen, inwieweit diese Reformen die langfristige Nachhaltigkeit des Rentensystems insgesamt stärken, ohne gleichzeitig die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.

    (9)

    Im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags sollte die Qualität des nationalen Haushaltrahmens angemessen berücksichtigt werden, da dieser im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine entscheidende Rolle spielt. In diesem Zusammenhang sollte auch den in der Richtlinie des Rates [über die Anforderungen an den Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten] festgelegten Mindestanforderungen sowie sonstigen als wünschenswert vereinbarten Anforderungen an die Haushaltsdisziplin Rechnung getragen werden.

    (10)

    Um feststellen zu können, ob den Empfehlungen und Inverzugsetzungen des Rates zur Korrektur des übermäßigen Defizits nachgekommen wird, müssen darin jährliche Haushaltsziele spezifiziert werden, die mit der erforderlichen finanzpolitischen Verbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der jährliche Richtwert von 0,5 % des BIP als Jahresdurchschnittsgrundlage betrachtet werden.

    (11)

    Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kann besser bewertet werden, wenn als Bezugswert die Einhaltung der Ziele für die gesamtstaatlichen Ausgaben in Verbindung mit der Umsetzung geplanter einnahmenseitiger Maßnahmen herangezogen wird.

    (12)

    Bei der Prüfung, ob die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängert werden soll, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt vorliegt, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .

    (13)

    Es ist angebracht, die in Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags vorgesehenen Geldbußen in größerem Umfang zu verhängen, damit sie einen echten Anreiz für die Befolgung der Inverzugsetzungen gemäß Artikel 126 Absatz 9 darstellen.

    (14)

    Um zu gewährleisten, dass der EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingehalten wird, sollten regelbasierte Sanktionen auf der Grundlage von Artikel 136 des Vertrags eingeführt werden, die faire, zeitnahe und wirksame Mechanismen für die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherstellen.

    (14a)

    Erhobene Geldbußen sollten Stabilitätsmechanismen zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung zugewiesen werden, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eingerichtet wurden, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu schützen.

    (15)

    Bei den in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltenen Bezugnahmen sollte der neuen Artikelnummerierung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Rechnung getragen werden (6).

    (16)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    1.   Diese Verordnung enthält die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verfolgt das Ziel , übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.

    2.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „teilnehmende Mitgliedstaaten“ Mitgliedstaaten, die als Währung den Euro haben.“

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags als ausnahmsweise überschritten, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist.“

    (b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    "1a.   Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn ▐ der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich um durchschnittlich ein Zwanzigstel als Richtwert abgenommen hat, bezogen auf die Veränderungen während der letzten drei Jahre, für die die Angaben verfügbar sind . Die Anforderung des Schuldenstandskriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass die geforderte Verringerung des Abstands im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen. Für einen Mitgliedstaat, gegen den am [Datum der Annahme dieser Verordnung – noch einzufügen] und für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Behebung des übermäßigen Defizits ein Verfahren wegen übermäßigen Defizits anhängig ist, gilt das Erfordernis nach dem Schuldenkriterium als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat genügend Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung macht, sofern dies in der vom Rat angenommenen Stellungnahme zu seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm festgestellt wird.

    Bei der Umsetzung des Schuldenanpassungsrichtwerts sollte der Einfluss der Konjunktur auf das Tempo des Schuldenabbaus berücksichtigt werden.“;

    (c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen, sofern sie die Prüfung der Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen . Der Bericht spiegelt in angemessener Weise wider:

    die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage, insbesondere Potenzialwachstum einschließlich der verschiedenen Beiträge aufgrund von Arbeit, Kapitalbildung und des Faktors Produktivität insgesamt, der Konjunkturentwicklungen und der Nettospareinlagen der privaten Haushalte;

    die Entwicklungen bei den mittelfristigen Haushaltspositionen (insbesondere die Aufzeichnung der Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel, die Höhe des Primärsaldos und die Entwicklungen bei den Primärausgaben als laufende Ausgaben und als Kapitalausgaben , die Umsetzung von Politikansätzen im Rahmen der Vorbeugung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte, die Umsetzung politischer Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und der Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit des nationalen haushaltspolitischen Rahmens) ▐;

    Im Bericht werden auch Entwicklungen des mittelfristigen Staatsschuldenstands sowie dessen Dynamik und Nachhaltigkeit analysiert, (insbesondere ▐ Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen und dessen Zusammensetzung , kumulierte Rücklagen und andere Finanzwerte ; Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, und alle impliziten Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann);

    Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere: haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der politischen Ziele der Union ; die Schulden aufgrund der bilateralen und multilateralen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext der Wahrung der Finanzstabilität ; die Schulden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzen bei größeren finanziellen Störungen berücksichtigt.“;

    (d)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "4.   Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums als erschwerender oder erleichternder Faktor erweisen. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“

    Allerdings werden diese Faktoren im Rahmen der Verfahrensschritte, die zu einem Beschluss über die Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung auf der Grundlage des Defizitkriteriums berücksichtigt. “;

    (da)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "5.     Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und Schuldenstandskriteriums und in den nachfolgenden Schritten des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit werden die Kommission und der Rat die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, und die Nettokosten der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule angemessen berücksichtigen. Besonders zu berücksichtigen sind die Merkmale des im Zuge der Reform geschaffenen Altersvorsorgesystems insgesamt und vor allem die Frage, ob es zur langfristigen Tragfähigkeit beiträgt, ohne dabei die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.“;

    (db)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    "6.     Hat der Rat auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 6 AEUV beschlossen, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten einschlägigen Faktoren, da sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaates betreffen, auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten nach Artikel 126 AEUV, einschließlich wie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere durch die Festlegung einer Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und deren mögliche Verlängerung. Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder all seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.“;

    (e)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    "7.   Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet und in denen dies die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen ▐ der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit auch die Kosten der Reform ▐, solange das Defizit einen Wert, der als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann, nicht wesentlich überschreitet und der Schuldenstand den Referenzwert nicht überschreitet, unter der Voraussetzung, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen insgesamt aufrechterhalten wird . Die ▐ Nettokosten werden auch bei dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Beschlüsse des Rates nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat ▐. “.

    2a.

    Folgender Abschnitt wird eingefügt:

    „Abschnitt 1a

    WIRTSCHAFTSPOLITISCHER DIALOG

    Artikel 2a

    1.     Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV und die Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 und 11 AEUV zu erörtern.

    Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einer solchen Empfehlung oder Inverzugsetzung oder von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

    2.     Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.“.

    3.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "2.   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet das Europäische Parlament .“;

    (b)

    In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

    (c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "4.   In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten ▐ für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In seiner Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.“;

    (d)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    “4a.   Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist ▐ Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“;

    (e)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "5.   Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags auszusprechen, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .”.

    4.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1.     Wurde festgestellt, dass keine wirksamen Maßnahmen im Sinne von Artikel 126 Absatz 8 AEUV getroffen wurden, und beschließt der Rat aufgrund dessen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, so ergeht dieser Beschluss unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist”.

    (b)

    ▐ Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "2.   Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 4a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber Bericht.“.

    5.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1.   Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erfüllung dieser Ziele förderlich sind.“;

    (b)

    Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

    “1a.   Nach der Inverzugsetzung durch den Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat über die Maßnahmen Bericht, die er aufgrund der Inverzugsetzung durch den Rat ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“;

    (c)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "2.   Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In der geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags abzuändern , vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .“.

    6.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    1.   Bei der Prüfung, ob aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.

    2.   Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 AEUV erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV . Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss des Rates, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.“.

    7.

    ▐ Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Sanktionen zu verhängen, in der Regel innerhalb von sechzehn Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 niedergelegten Meldeterminen. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ändert sich die Frist von sechzehn Monaten entsprechend. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewendet.“.

    8.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse gemäß Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.“.

    9.

    In Artikel 9 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 6“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 6 Absatz 2“ ersetzt.“.

    10.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    (a)

    In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    "1.   Die Kommission und der Rat überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen:“;

    (b)

    In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.“.

    10a.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 10a

    1.     Die Kommission führt einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche zur Prüfung der aktuellen Wirtschaftslage im Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung durch.

    2.     Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    3.     Handelt es sich bei dem betreffenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der als Währung den Euro hat oder der am WKM II teilnimmt, so kann die Kommission Vertreter der Europäischen Zentralbank gegebenenfalls einladen, an Überwachungsbesuchen teilzunehmen.

    4.     Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse dieser in Absatz 2 genannten Besuche Bericht, und kann gegebenenfalls beschließen, ihre Befunde zu veröffentlichen.

    5.     Bei der organisatorischen Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Überwachungsbesuche übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit sie Bemerkungen dazu formulieren können.“.

    11.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Beschließt der Rat Sanktionen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV , so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt. Der Rat kann beschließen, diese Geldbuße durch andere in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehene Maßnahmen zu ergänzen.“.

    12.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    1.   Der Betrag der Geldbuße setzt sich aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Die variable Komponente beläuft sich auf ein Zehntel des Unterschieds zwischen dem als Prozentsatz des BIP des vergangenen Jahres ausgedrückten Defizit und entweder dem Referenzwert des öffentlichen Defizits oder, wenn die Nichteinhaltung der Haushaltsdisziplin auch das Schuldenstandskriterium betrifft, dem als Prozentsatz des BIP ausgedrückten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo, der im gleichen Jahr gemäß der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags erreicht werden musste.

    2.   In jedem Folgejahr bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser jährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV , die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Mitteilung durch den Rat nachgekommen. Wird eine zusätzliche Geldbuße beschlossen, so wird diese auf die gleiche Art berechnet wie die variable Komponente der Geldbuße nach Absatz 1.

    3.   Eine einzelne Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 darf die Obergrenze von 0,5 % des BIP nicht überschreiten.“.

    13.

    Artikel 13 wird aufgehoben; die in Artikel 15 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 13 wird durch eine Bezugnahme auf „Artikel 12“ ersetzt.

    14.

    Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 des Vertrags dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen . Sobald von den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt ein anderer Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe eingerichtet wird, werden die Geldbußen dem zuletzt genannten Mechanismus zugewiesen.”

    14a.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 17a

    1.     Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

    In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

    (a)

    die Wirksamkeit der Verordnung;

    (b)

    die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags.

    2.     Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

    3.     Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“.

    15.

    Alle in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 104“ werden durchgängig durch „Artikel 126 AEUV “ ersetzt.

    16.

    In Absatz 2 des Anhangs werden die in Spalte 1 enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu … am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C vom …..

    (2)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

    (3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

    (4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    (5)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

    (6)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


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