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Document 52011XG0415(01)
Notice for the attention of the persons, entities and bodies to which restrictive measures provided for in Council Decision 2011/239/CFSP apply
Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/239/GASP des Rates Anwendung finden
Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/239/GASP des Rates Anwendung finden
ABl. C 117 vom 15.4.2011, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 117/11 |
Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/239/GASP des Rates Anwendung finden
2011/C 117/08
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den in Anhang II zu dem Beschluss 2011/239/GASP des Rates (1) aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:
Im Anschluss an eine Überprüfung der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar Anwendung finden, hat der Rat der Europäischen Union bestimmt, dass die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in dem obengenannten Anhang II aufgeführt sind, die Kriterien des genannten Gemeinsamen Standpunkts erfüllen; dementsprechend sollten die mit dem Beschluss 2011/239/GASP des Rates verlängerten restriktiven Maßnahmen weiterhin auf sie Anwendung finden. Die restriktiven Maßnahmen werden bis zum 30. April 2012 ausgesetzt, sofern sie auf Personen Anwendung finden, die in Anhang IV zu diesem Beschluss genannt sind.
Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den auf den Websites in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 aufgeführten zuständigen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 13 der Verordnung).
Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
TEFS Coordination |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 27.