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Document 52011XG0202(03)

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/69/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Anwendung finden

ABl. C 33 vom 2.2.2011, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 33/17


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/69/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Anwendung finden

2011/C 33/05

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in den Anhängen I bis V des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates (1) und in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden sollten, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/69/GASP und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängt werden.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 40.

(2)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 17.


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