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Document 52011TA1215(14)

Bericht über den Jahresabschluss 2010 der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, zusammen mit den Antworten der Agentur

ABl. C 366 vom 15.12.2011, p. 75–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/75


BERICHT

über den Jahresabschluss 2010 der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, zusammen mit den Antworten der Agentur

2011/C 366/14

EINLEITUNG

1.

Die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Brüssel wurde durch den Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 (1), geändert durch den Beschluss 2008/593/EG der Kommission (2), geschaffen. Die Agentur wurde für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2015 für die Verwaltung von Maßnahmen der Union im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (3) eingerichtet. Sie ist seit dem 15. April 2008 finanziell unabhängig.

2.

Der Verwaltungshaushalt 2010 der Agentur belief sich auf 9,8 Millionen Euro. Die Agentur beschäftigte zum Jahresende 93 Mitarbeiter.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union prüfte der Hof die Jahresrechnung (4) der Agentur bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (5) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (6) für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

4.

Diese Zuverlässigkeitserklärung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (7) vorgelegt.

Verantwortung des Direktors

5.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Direktor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzvorschriften der Agentur eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (8). In den Verantwortungsbereich des Direktors fällt außerdem die Einrichtung (9) der entsprechenden Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, um endgültige Jahresabschlüsse (10) zu erstellen, die frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Betrug oder Fehlern sind, und sicherzustellen, dass die diesen Abschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Hofes

6.

Die Verantwortung des Hofes besteht darin, auf der Grundlage seiner Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

7.

Der Hof führte seine Prüfung unter Beachtung der Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) sowie der internationalen Berufsgrundsätze für Abschlussprüfer des IFAC (11) durch. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Hof gehalten, die Standesregeln zu beachten und seine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinlängliche Sicherheit dahin gehend erlangt wird, dass der Jahresabschluss frei von wesentlichen falschen Angaben ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

8.

Die Prüfung des Hofes umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresabschluss aufgeführten Beträge und Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge. Die Wahl der Prüfungshandlungen liegt im Ermessen des Hofes, einschließlich der Bewertung des Risikos, dass — aufgrund von Betrug oder Fehlern — der Jahresabschluss wesentliche falsche Angaben enthält bzw. Vorgänge rechts- oder vorschriftswidrig sind. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt der Hof die internen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die Erstellung und die Darstellung des Jahresabschlusses durch die geprüfte Stelle mit dem Ziel, für die gegebenen Umstände geeignete Prüfungshandlungen zu gestalten. Die Prüfung des Hofes umfasst auch eine Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der vom Management bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussagen des Jahresabschlusses.

9.

Nach Ansicht des Hofes liefern die im Zuge der Prüfung erlangten Prüfungsnachweise eine hinreichende und angemessene Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

10.

Nach Auffassung des Hofes stellt der Jahresabschluss (12) der Agentur ihre Finanzlage zum 31. Dezember 2010 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihren Finanzvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

11.

Nach Auffassung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2010 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

12.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

13.

Zum 31. Dezember 2010 wurden Mittel in Höhe von 1,4 Millionen Euro übertragen, was 14,5 % der Mittelbindungen des Jahres entspricht. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Agentur den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit strikter anwenden sollte.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Herrn Harald NOACK, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2011 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88.

(2)  ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 35.

(3)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(4)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt. Der Bericht gibt unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands sowie den Anhang zum Jahresabschluss mit Angaben zu den wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätzen und sonstigen Erläuterungen.

(6)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).

(9)  Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004.

(10)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in Kapitel 1 des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 15).

(11)  ISSAI steht für International Standards of Supreme Audit Institutions; IFAC steht für International Federation of Accountants (Internationaler Wirtschaftsprüferverband).

(12)  Die endgültige Jahresrechnung wurde am 15. Juni 2011 erstellt und ging beim Hof am 7. Juli 2011 ein. Die Jahresrechnung kann unter der nachstehenden Internetadresse abgerufen werden: http://tentea.ec.europa.eu/en/about_us/mission__introduction/key_documents.htm.


ANHANG

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

1.

Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.

2.

Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Union zu verbinden.

(Artikel 170 AEUV)

1.

Zur Erreichung der Ziele des Artikels 170 geht die Union wie folgt vor:

Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen;

sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;

sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Union kann auch über den nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.

Die Union berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.

2.

Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 170 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.

3.

Die Union kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.

(Artikel 171 AEUV)

Zuständigkeiten der Agentur

Ziele

Die Agentur ist für die technische und finanzielle Durchführung des TEN-V-Programms der Kommission zuständig. Ihre Aufgabe ist es, das transeuropäische Verkehrsnetz effizienter und zu niedrigeren Kosten zu verwirklichen sowie die Verbindungen zwischen dem transeuropäischen Verkehrsnetz und den Fachkreisen zu stärken. Die Agentur soll große Sachkompetenz mobilisieren und die Einstellung von Mitarbeitern erleichtern, die auf Fragen des transeuropäischen Verkehrsnetzes spezialisiert sind. Ferner soll die Agentur eine bessere Abstimmung der Finanzierungen mit anderen Instrumenten der Union gewährleisten. Sie soll die Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vereinfachen und mehr Flexibilität ermöglichen. Sie soll das Profil der EU-Maßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes schärfen und insgesamt einen Mehrwert bei der Verwaltung des TEN-V-Programms erbringen.

Aufgaben

a)

Gewährleistung der technischen und finanziellen Abwicklung von Projekten und Veranstaltungen, die aus dem TEN-V-Haushalt kofinanziert werden;

b)

Erhebung und Analyse aller für die Verwirklichung und Planung des transeuropäischen Netzes erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission;

c)

Bereitstellung fachlicher Unterstützung für Projektträger und das für die Verwaltung des Kreditgarantieinstruments für das transeuropäische Verkehrsnetz zuständige Finanzinstitut;

d)

Bereitstellung technischer und administrativer Unterstützung auf Verlangen der Kommission.

Die ihr übergeordnete GD Mobilität und Verkehr bleibt für alle politischen und institutionellen Aufgaben im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz zuständig.

Leitungsstruktur

1 —   Lenkungsausschuss

Die Tätigkeiten der Agentur werden von einem Lenkungsausschuss überwacht, der sich derzeit aus fünf Mitgliedern und einem Beobachter zusammensetzt. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss tritt im Prinzip viermal jährlich zusammen. Bestimmte Maßnahmen oder Beschlüsse bedürfen vor Durchführung seiner Zustimmung. Dies gilt beispielsweise für den Verwaltungshaushaltsplan, den Stellenplan, das Arbeitsprogramm, den jährlichen Tätigkeitsbericht, die vorläufigen Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben, den externen Bewertungsbericht und die Annahme diverser spezifischer Vorschriften und Maßnahmen usw. Zu einer Reihe weiterer Maßnahmen ist dem Ausschuss regelmäßig zu berichten. In dringenden Ausnahmefällen werden Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst.

2 —   Direktor

Von der Europäischen Kommission für fünf Jahre ernannt.

3 —   Interne Prüfung

Interner Auditdienst der Europäischen Kommission und interne Auditstelle der Agentur.

4 —   Externe Kontrolle

Rechnungshof.

5 —   Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates.

Der Agentur für 2010 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2009)

Haushalt

A)

8,0 Milliarden Euro (zu 100 % aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union) für die TEN-V-Mittel im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen 2007-2013.

Die Agentur führt die operativen Mittel unter der Verantwortung der Kommission aus.

B)

9,79 Millionen Euro (100 % Unionszuschuss) für den Verwaltungshaushalt der Agentur, den sie eigenständig ausführt.

Personalbestand am 31. Dezember 2010

Zeitbedienstete: 33 im Stellenplan vorgesehene Stellen, davon 31 (94 %) besetzt.

Vertragspersonal: 66 im Stellenplan vorgesehene Stellen, davon 62 (94 %) besetzt.

Personalbestand insgesamt: 99 (davon besetzt: 93).

Davon entfallen auf

a)

operative Tätigkeiten:

65 (davon besetzt: 61),

b)

administrative Tätigkeiten:

34 (davon besetzt: 32).

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2010

Die Agentur setzte sich für ihre operativen Tätigkeiten im Jahr 2010 vier spezifische Ziele, die mit den von der GD Mobilität und Verkehr vorgegebenen Prioritäten verknüpft waren.

Die erste Zielsetzung betraf die Unterstützung der Fertigstellung von TEN-V-Infrastrukturvorhaben durch die wirksame und effiziente technische und finanzielle Abwicklung des TEN-V-Programms und der zugehörigen Projekte; dabei sollten der Mehrwert und der Sachverstand der Agentur unter Beweis gestellt werden. Die zweite Vorgabe bestand in der Unterstützung insbesondere der Errichtung intelligenter Verkehrsinfrastrukturen in allen Bereichen des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Die dritte Zielvorgabe war, die GD Mobilität und Verkehr bei der Überprüfung der TEN-V-Politik und der Halbzeitbewertung des Programms zu unterstützen, insbesondere durch eine Evaluierung der Projektumsetzung. Die vierte Zielsetzung betraf die Erhöhung des Bekanntheitsgrads des TEN-V-Programms, der Agentur und ihrer Leistungen sowie die Verbesserung der Unterstützung ihrer Partner, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung und öffentlich-privaten Partnerschaften.

Ferner setzte sich die Agentur zwei spezifische Ziele für ihre horizontalen Tätigkeiten: Ein Ziel betraf die Steigerung der Effizienz der Arbeitsabläufe der Agentur durch Straffung der Arbeitsmethoden, der internen Organisation, der Verwaltungsstruktur und des Personalmanagements und durch die Entwicklung neuer Instrumente (IT- und Berichterstattungsinstrumente) zur Verbesserung der Verwaltung des Projektlebenszyklus und für die Zwecke der statistischen Analyse, der Berichterstattung und der Überwachung. Das andere Ziel betraf eine weitere Steigerung der Effizienz des internen Kontrollsystems, damit hinreichende Sicherheit dahin gehend erlangt werden kann, dass die für die Tätigkeiten bereitgestellten Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden und die eingerichteten Kontrollverfahren die erforderliche Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten.

2010 war das zweite vollständige Tätigkeitsjahr der Agentur. Die wichtigsten Herausforderungen des Jahres bestanden darin, aktive Beiträge zu den von der übergeordneten GD Mobilität und Verkehr vorgegebenen prioritären Tätigkeitsbereichen zu leisten, weitere Verbesserungen bezüglich der technischen und finanziellen Abwicklung der TEN-V-Projekte für sämtliche Verkehrsträger herbeizuführen und durch die wirksame Umsetzung des Programms den mit der Agentur verbundenen Mehrwert im vollem Umfang unter Beweis zu stellen.

Quelle: Angaben der Agentur.


ANTWORTEN DER AGENTUR

13.

Die Mittelübertragungen in Höhe von 1,4 Millionen EUR betreffen vor allem Dienstleistungen, die im Jahr 2010 erbracht wurden und für die bis zum Ende des Jahres noch keine Rechnungen vorlagen. Die umfangreichsten Beträge stehen im Zusammenhang mit Dienstleistungsvereinbarungen, die mit Dienststellen der Kommission abgeschlossen worden waren, sowie mit dem Umzug in die neuen Räumlichkeiten im November 2010. Die Agentur hat Maßnahmen ergriffen, um die Ausführung des Haushaltsplans weiter zu verbessern. Dazu gehören eine bessere Planung und die Einführung von Zwischenzahlungen für Dienstleistungsvereinbarungen, was dazu beitragen sollte, dass der Umfang der Mittelübertragungen reduziert wird.


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