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Document 52011PC0887
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION concerning restrictive measures in view of the situation in Syria and repealing Regulation (EU) No 442/2011
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates
/* KOM/2011/0887 endgültig - 2011/0433 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates /* KOM/2011/0887 endgültig - 2011/0433 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 442/2011[1]
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. (2)
Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den
Ratsverordnungen vom 2. September 2011, 23. September 2011,
13. Oktober 2011 und 14. November 2011 ausgeweitet und die
Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit sukzessiven
Ratsverordnungen geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den
Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden
GASP-Beschlüsse des Rates. (3)
Aufgrund der fortwährenden gewaltsamen Repressionen
und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung hat der Rat den Beschluss
2011/782/GASP erlassen, in dem er zu neuen Maßnahmen aufruft, nämlich dem
Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu
Überwachungszwecken nutzen könnte, dem Verbot der Investition in und Mitwirkung
an bestimmten Infrastrukturvorhaben und zusätzlichen Einschränkungen für
Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen. (4)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Angesichts des Umfangs der Änderungen und der
zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht,
sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung
(EU) Nr. 442/2011 aufzuheben. 2011/0433 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des
Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[2],
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 442/2011[3]
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. (2)
Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den
Ratsverordnungen vom 2. September 2011, 23. September 2011,
13. Oktober 2011 und 14. November 2011 ausgeweitet und die
Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit sukzessiven
Ratsverordnungen geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den
Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden
GASP-Beschlüsse des Rates. (3)
Aufgrund der fortwährenden gewaltsamen Repressionen
und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung sind im Beschluss 2011/782/GASP
des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[4] neue Maßnahmen vorgesehen,
nämlich das Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische
Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, das Verbot der Investition in und
Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben sowie zusätzliche
Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von
Finanzdienstleistungen. (4)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Angesichts des Umfangs der Änderungen und der
zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht,
sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung
(EU) Nr. 442/2011 aufzuheben. (6)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft
treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck a) „Zweigniederlassung“
eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich
unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar
sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines
Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind; b) „Vermittlungsdienste“ i) die Aushandlung oder das Herbeiführen
von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und
Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und
Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein
anderes Drittland; c) „Vertrag
oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren
Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere
Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“
gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und
Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle
Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im
Zusammenhang stehen; d) „Kreditinstitut“
ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie
2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[5] einschließlich seiner
Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union; e) „Rohöl und Erdölerzeugnisse“ die in
Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse; f) „wirtschaftliche Ressourcen“
Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell,
beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die
aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden
können; g) „Finanzinstitut“ i) ein anderes Unternehmen als ein
Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14
und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte
tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“), ii) ein Versicherungsunternehmen, das gemäß
der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 über Lebensversicherungen[6]
ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene
Richtlinie fallen, iii) eine Wertpapierfirma im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente[7], iv) einen Organismus für die gemeinsame
Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder v) einen Versicherungsvermittler im Sinne
des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung[8],
mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten
Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und
anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, einschließlich seine Zweigniederlassungen
innerhalb und außerhalb der Union; h) „Einfrieren von wirtschaftlichen
Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren
oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden
dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist; i) „Einfrieren von Geldern“ die
Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und
der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes,
wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die
Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige
Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der
Vermögensverwaltung ermöglichen; j) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte
und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf
beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen,
Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder
anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte
Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich
Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine,
Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus
Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften,
Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente,
Übereignungsurkunden, vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen
Finanzressourcen; k) „Güter“
Artikel, Materialien und Ausrüstungen; l) „Versicherung“ eine verbindliche
oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person
oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines
Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des
Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder
Versicherungsleistung zu erbringen haben; m) „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von
einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen
abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von
Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied
von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten
Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen; n) „syrisches Kredit- oder
Finanzinstitut“: i) jedes Kredit- und Finanzinstitut mit
Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank, ii) jede unter Artikel 37 fallende
Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts
mit Sitz in Syrien, iii) jede nicht unter Artikel 37
fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und
Finanzinstituts mit Sitz in Syrien, iv) jedes Kredit- und Finanzinstitut ohne
Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit
Sitz in Syrien kontrolliert wird; o) „syrische Person, Organisation oder
Einrichtung“ i) den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses
Staates, ii) jede natürliche Person mit
Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, iii) jede juristische Person, Organisation
oder Einrichtung mit Sitz in Syrien, iv) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder
außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten
Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen
befinden; p) „technische Hilfe“ jede technische
Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung,
Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung,
wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von
praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten
erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form; q) „Gebiet der Union“ die
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach
Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres
Luftraums; r) „Geldtransfer“ jede Transaktion,
die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf
elektronischem Weg mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem
Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen,
unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind. Dabei
gelten für die Begriffe „Auftraggeber“, „Begünstigter“ und
„Zahlungsverkehrsdienstleister“ die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006
über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[9]. KAPITEL II AUSFUHR-
UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 2 1.
Es ist verboten, a) die in Anhang I aufgeführte
Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne
Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen,
zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; b) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die
Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt
wird. 2.
Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung,
einschließlich kugelsicherer Westen und Helme, die von Personal der Vereinten
Nationen (UN), Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und
Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt werden. 3.
Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang III
aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen
angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe
oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden
kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende
ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist. Artikel 3 4.
Es ist verboten, a) für syrische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar
technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste
der Europäischen Union[10]
(im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und
Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung,
Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu
erbringen; b) für syrische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar
technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in
Anhang I aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet
werden kann, zu erbringen; c) für syrische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen
Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien
für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von
damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von
Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen; d) wissentlich und absichtlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den
Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 5.
Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote
nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit ·
technischer Hilfe, die ausschließlich zur
Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die
Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt ist, ·
nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner
Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder
Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen
Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der
Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder ·
zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit
einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der EU
und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den
Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats genehmigt wurde. Artikel 4 6.
Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte
Ausrüstung oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige
Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige
Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an syrische
Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern,
weiterzugeben oder auszuführen. 7.
Die auf den Internetseiten in Anhang III
angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung
gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung
haben, dass die betreffende Ausrüstung oder Software in erster Linie für die
Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische
Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde. 8.
Anhang V enthält lediglich Ausrüstung und Software,
die für die Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden
kann. Artikel 5 Es ist verboten, (a)
für syrische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder
Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten
Ausrüstung und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung,
Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung oder im
Zusammenhang mit der Lieferung, der Installierung, dem Betrieb oder der
Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen; (b)
für syrische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in
Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung und Software
bereitzustellen; (c)
für syrische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen oder zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen
Dienstleistungen zur Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs zu
erbringen; (d)
wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit
denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote
bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die
auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des
betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde. Artikel 6 Die Verbote nach Artikel 4 und 5 stehen der
Erfüllung einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf
diesen Artikel berufen will, zuvor die auf den Internetseiten in Anhang III
angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat,
davon förmlich unterrichtet hat. Artikel 7 Es ist verboten, a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn
sie i) ihren Ursprung in Syrien haben oder ii) aus Syrien ausgeführt wurden, b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu
kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben, c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu
befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein
anderes Land ausgeführt werden, d) direkt oder indirekt Finanzmittel
oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und
Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen
Verboten bereitzustellen und e) wissentlich und vorsätzlich an
Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b,
c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 8 Die Verbote nach Artikel 7 gelten nicht für a) die
Erfüllung — am oder vor dem 15. November 2011 — einer Verpflichtung aus einem
vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die
natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die
Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder
Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 7 Arbeitstage im
Voraus notifiziert hat, oder b) den
Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß
Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt
wurden. Artikel 9 1.
Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte
Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen,
zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2.
Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und
-technologie für die folgenden Schlüssel-Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie
in Syrien: a) Erschließung von Erdöl- und
Erdgasvorkommen, b) Förderung von Erdöl und Erdgas, c) Raffination, d) Verflüssigung von Erdgas. 3.
In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt,
die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind. Artikel 10 Es ist verboten, (a)
für syrische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder
Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten
Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung,
Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Güter zu
erbringen; (b)
für syrische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in
Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie
bereitzustellen; und (c)
wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit
denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote
bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken. Artikel 11 1.
Die Verbote nach Artikel 9 und 10 stehen der
Erfüllung einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten oder
eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht entgegen, sofern die Person
oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, zuvor die auf den Internetseiten
in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie
ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat. 2.
Eine vertragliche Verpflichtung gilt im Sinne
dieses Artikels als einer Person oder Organisation „erteilt“, wenn die Erteilung
des betreffenden Auftrags dieser Person oder Organisation von der anderen
Vertragspartei nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurde. Artikel 12 Es ist verboten, auf die syrische
Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Europäischen Union
gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische
Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN
DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN Artikel 13 1.
Es ist verboten, (a)
sich unmittelbar oder mittelbar an Vorhaben zum Bau
oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu
beteiligen und (b)
für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben
unmittelbar oder mittelbar finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen. 2.
Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor
Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht
entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen
will, zuvor die auf den Internetseiten in Anhang III angegebene zuständige
Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich
unterrichtet hat. 3.
Eine „Beteiligung“ im Sinne dieses Artikels
schließt auch die Bereitstellung von Material für solche Vorhaben ein. KAPITEL IV FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN
FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN Artikel 14 1. Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten
an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen; b) der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2
genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen; c) die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten
syrischen Person, Organisation oder Einrichtung; d) die wissentliche und vorsätzliche
Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den
Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2. Die in Absatz 1
niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen, die beteiligt sind an a) der Exploration, Förderung oder
Raffination von Erdöl oder b) dem Bau oder der Einrichtung von neuen
Kraftwerken zur Stromerzeugung. 3. Nur für die Zwecke des
Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Exploration von Erdöl“ umfasst die Exploration,
Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen
geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen; „Raffination von Erdöl“ bezeichnet die
Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden
Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher. 4. Die in Absatz 1
niedergelegten Verbote a) berühren nicht die Erfüllung von
Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen über die Exploration,
Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011
geschlossen wurden, und b) stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit der
Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die
Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September
2011 geschlossen wurde. KAPITEL V EINFRIEREN
VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN Artikel 15 1. Sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den
Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder
kontrolliert werden, werden eingefroren. 2. Den in den Anhängen II
und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. 3. Es ist verboten, wissentlich
und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar
die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt
oder bewirkt wird. Artikel 16 1. Die Anhänge II und IIa
enthalten Folgendes: a) Anhang II enthält eine Liste der
natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die
vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des
Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien
verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen,
die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, oder als natürliche oder
juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen,
ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 keine Anwendung findet; b) Anhang IIa enthält eine Liste der
Organisationen, die vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses
2011/273/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den
für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien
verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen,
die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, in Verbindung stehen, und
auf die Artikel 21 Anwendung findet. 2. Die Anhänge II und IIa
enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen,
Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste. 3. Außerdem enthalten die
Anhänge II und IIa, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der
betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen erforderlich sind. In
Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich
Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und
Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion
oder Beruf umfassen. In Bezug auf
juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben
Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort
umfassen. Artikel 17 Abweichend von Artikel 15 können die auf
den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden
in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen
genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen (a)
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in
den Anhängen II und IIa aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln,
Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern,
Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
erforderlich sind, (b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare
und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung
rechtlicher Dienste dienen, (c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder
Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder
oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, (d)
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind,
vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres
Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen
vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert
hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz
erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der
Genehmigung. Artikel 18 Abweichend von Artikel 15 können die in
Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die
Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen
genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an
dem die in Artikel 15 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in
den Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer
Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand
einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer
Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; (b)
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen
Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die
Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches
Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen
Entscheidung bestätigt worden ist; (c)
Das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung
kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten Person, Organisation
oder Einrichtung zugute; (d)
Die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der
Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des
betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel
erteilte Genehmigung. Artikel 19 Abweichend von Artikel 15 können die in
Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter
ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang II und IIa aufgeführten
Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung
bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang II oder
IIa aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn
sie dies für die Versorgung der Zivilbevölkerung in Syrien mit Öl, Gas oder
Strom als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte
Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ Artikel 20 4.
Artikel 15 Absatz 2 gilt nicht für die
Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser
Konten oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen,
Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw.
übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und
Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 1 eingefroren werden. 5.
Artikel 15 Absatz 2 hindert die Finanz- und
Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in
der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder
Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben,
sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren
werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die
betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen. Artikel 21 Schuldet eine in Anhang II oder IIa
aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von
Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden
Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen
wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so
können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 15 die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet
erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch
mittelbar an eine in Artikel 15 genannte Person oder Organisation geht. Artikel 22 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 kann eine
in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten
ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder
wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer
Benennung erhalten hat, sofern (a)
diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags
fällig ist und (b)
die zuständige Behörde des betreffenden
Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch
mittelbar an eine in Anhang II oder Anhang IIa genannte Person oder
Organisation geht. Artikel 23 Die natürlichen und juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten,
die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können
hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass
das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. KAPITEL VI BESCHRÄNKUNGEN
FÜR GELDTRANSFERS UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN Artikel 24 Die Europäische Investitionsbank (EIB) (a)
darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen
von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die
zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der
Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden, (b)
setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über
technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a
genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil
des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden. Artikel 25 Es ist verboten, a) nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu
kaufen: i) der syrische Staat, seine Regierung oder
seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, ii) syrische Kredit- oder Finanzinstitute, iii) natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in
Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder
Einrichtung handeln, iv) juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in
Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung
stehen; b) für eine in Buchstabe a
genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im
Zusammenhang mit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenen
staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen; c) eine unter Buchstabe a genannte
Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder
staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder
sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen. Artikel 26 1. Für unter Artikel 37
fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten, a) ein neues Konto bei einem syrischen
Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen, b) neue Korrespondenzbankbeziehungen zu
einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen, c) eine neue Repräsentanz in Syrien zu
eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien
zu gründen; d) ein neues Joint Venture mit einem
syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen. 2. Es ist verboten, a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die
Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen
Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen, b) für oder im Namen eines syrischen Kredit-
oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder
die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu
schließen, c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung
oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die
Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder
für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich
ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung noch nicht aufgenommen hatte, d) syrische Kredit- oder Finanzinstitute
eine Beteiligung an einem unter Artikel 36 fallenden Kredit- oder
Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an
einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen. Artikel 27 1. Es ist verboten, a) Versicherungen oder Rückversicherungen
bereitzustellen für: i) den syrischen Staat, seine Regierung
oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, ii) natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer
in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung
handeln; b) wissentlich und absichtlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a
genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 2. Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i gilt nicht für die Bereitstellung von Pflicht-
oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union. 3. Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht für die Bereitstellung von
Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für
Privatpersonen mit Ausnahme der in den Anhängen II und IIa
aufgeführten Personen und die entsprechenden Rückversicherungen. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für
Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation
oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den
Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen. Für die Zwecke des Absatzes 1
Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass eine Person,
Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffer i
genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung
dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder
Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum
Syriens aufhalten. 4. Dieser Artikel verbietet die
Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und
Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung zur
Verlängerung oder Erneuerung bestand), verbietet unbeschadet des
Artikels 15 Absatz 2 aber nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene
Vereinbarungen zu erfüllen. KAPITEL VII ALLGEMEINE
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 28 Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-,
Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen
oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von
finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und
ähnlichen Instrumenten, die von der syrischen Regierung, ihren öffentlichen
Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen,
die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder
Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung
unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung
verhängten Maßnahmen betroffen ist, werden nicht anerkannt. Artikel 29 Die betreffenden natürlichen oder juristischen
Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den
Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht
wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln
gegen diese Verbote verstoßen. Artikel 30 1. Unbeschadet der geltenden
Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das
Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und
Einrichtungen verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser
Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 15 eingefrorenen Konten
und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz
haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu
übermitteln und b) mit dieser zuständigen Behörde bei der
Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten. 2. Die nach diesem Artikel
übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Artikel 31 1. Ein Mitgliedstaat kann jede
Maßnahme vornehmen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die
einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Verpflichtungen, sowie
die rechtlichen Verpflichtungen der Union bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes in Fällen eingehalten werden, in denen
die Zusammenarbeit mit einer syrischen Person, Organisation oder Einrichtung
durch die Durchführung dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte. 2. Für die Zwecke der nach
Absatz 1 vorgenommenen Maßnahmen sind die Verbote von Artikel 15
Absatz 2 und Artikel 27 nicht anwendbar. 3. Die Mitgliedstaaten
informieren sich untereinander im Voraus über die Maßnahmen nach Absatz 1. Artikel 32 Die Mitgliedstaaten und die Kommission
unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen
Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung
vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. Artikel 33 Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf
der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu
ändern. Artikel 34 1. Beschließt der Rat, die in
Artikel 15 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische
Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II
oder IIa entsprechend. 2. Der Rat setzt die in den
Absätzen 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen,
Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren
Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von
seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis,
und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3. Wird eine Stellungnahme
unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der
Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person,
Organisation oder Einrichtung entsprechend. 4. Die Listen in den Anhängen II
und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate
überprüft. Artikel 35 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden
Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. 2. Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten
dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung. Artikel 36 Enthält diese Verordnung eine Notifikations-,
Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so
werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in
Anhang III angegeben sind. Artikel 37 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich
ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und
Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des
Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen,
Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen,
Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder
teilweise in der Union getätigt werden. Artikel 38 Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird
aufgehoben. Artikel 39 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I Liste der zur internen Repression
verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 2 und 3 1. Handfeuerwaffen, Munition und
Zubehör hierfür wie folgt: 1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern
ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 1.2 Munition, besonders konstruiert für die
unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür 1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der
Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 2. Bomben und Granaten, die
nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 3. Fahrzeuge wie folgt: 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von
Ausschreitungen und Unruhen 3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert,
um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können 3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder
geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit
ballistischem Schutz 3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den
Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten
Personen 3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die
Errichtung mobiler Absperrungen 3.6 Bestandteile für die unter den
Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke
der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht
Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind. Anmerkung 2: Für die Zwecke der
Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger. 4. Explosivstoffe und zugehörige
Ausrüstung wie folgt: 4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur
Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert
sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker,
Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen:
speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und
Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von
anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die
Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen,
Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 4.2 Explosivladung mit linearer
Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist. 4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht in der
Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: a. Amatol b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 %
Stickstoff) c. Nitroglykol d. Pentaerythrittetranitrat (PETN) e. Pikrylchlorid f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 5. Schutzausrüstung, die nicht
in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt: 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz
und/oder Stichschutz 5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder
Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht –
speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen; –
speziell für Arbeitsschutzerfordernisse
konstruierte Ausrüstungen. 6. Andere als die in Nummer
ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das
Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte
Software 7. Andere als die in der
Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung
sowie Bildverstärkerröhren 8. Bandstacheldraht 9. Militärmesser, Kampfmesser
und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm 10. Herstellungsausrüstung, die
speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert
wurde 11. Spezifische Technologie für
die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten
Güter ANHANG II Liste der in Artikel 15 und in
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen A. Personen || Name || Angaben zur Identität || Gründe || Datum der Aufnahme in die Liste 1. || Bashar Al-Assad || geboren am 11. September 1965 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903 || Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht. || 23.5.2011 2. || Maher (aliasMahir) Al-Assad || geboren am 8. Dezember 1967; Diplomatenpass Nr. 4138 || Befehlshaber der 4. Panzerdivison des Heeres, Mitglied der zentralen Führung der Baath-Partei, starker Mann der Republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten. || 9.5.2011 3. || Ali Mamluk (alias Mamlouk) || geboren am 19. Februar 1946 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983 || Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (GID); Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011 4. || Muhammad Ibrahim Al-Sha’ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar) || || Innenminister; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011 5. || Atej (alias Atef, Atif) Najib || || Ehemaliger Verantwortlicher der Direktion Politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011 6. || Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf) || geboren am 2. April 1971 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246 || Leitender Oberst einer Abteilung des Nachrichtendienstes; (Generaldirektion Nachrichtendienst, Abteilung Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad); Vertrauter von Maher al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011 7. || Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun) || geboren am 20. Mai 1951 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D000001300 || Leiter der Direktion Politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011 8. || Amjad Al-Abbas || || Leiter der Direktion Politische Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. || 9.5.2011 9. || Rami Makhlouf || geboren am 10. Juli 1969 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 454224 || Syrischer Geschäftsmann; Vertrauter von Maher Al-Assad; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen die Demonstranten ermöglicht wird. || 9.5.2011 10. || Abd Al-Fatah Qudsiyah || geboren 1953 in Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788 || Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. || 9.5.2011 11. || Jamil Hassan || || Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. || 9.5.2011 12. || Rustum Ghazali || geboren am 3. Mai 1953 in Deraa; Diplomatenpass Nr. D000000887 || Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. || 9.5.2011 13. || Fawwaz Al-Assad || geboren am 18. Juni 1962 in Kerdala; Diplomatenpass Nr. 88238 || Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 9.5.2011 14. || Munzir Al-Assad || geboren am 1. März 1961 in Latakia; Pass Nr. 86449 und Nr. 842781 || Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 9.5.2011 15. || Asif Shawkat || geboren am 15. Januar 1950 in Al-Madehleh, Tartus || Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011 16. || Hisham Ikhtiyar || Geboren 1941 || Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011 17. || Faruq Al Shar’ || geboren am 10. Dezember 1938 || Vizepräsident Syriens; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011 18. || Muhammad Nasif Khayrbik || geboren am 10. April 1937 (oder am 20. Mai 1937) in Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250 || Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011 19. || Mohamed Hamcho || geboren am 20. Mai 1966; Pass Nr. 002954347 || Schwager von Maher Al-Assad; Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. || 23.5.2011 20. || Iyad (alias Eyad) Makhlouf || geboren am 21. Januar 1973 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. N001820740 || Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011 21. || Bassam Al Hassan || || Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011 22. || Dawud Rajiha || || Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. || 23.5.2011 23. || Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf || geboren am 21. Januar 1973 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. N002848852 || Vizepräsident von SyriaTel und Geschäftsführer von Rami Makhloufs US-amerikanischer Firma; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. || 23.5.2011 24. || Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish) || geboren 1951 oder 1946 in Kerdaha. || Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. || 23.6.2011 25. || Riyad Chaliche (Riyad Shalish) || || Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. || 23.6.2011 26. || Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali) || geboren am 1. Sep 1957 in Yazd, Iran. || Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 23.6.2011 27. || Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany) || || Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) - Qods, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 23.6.2011 28. || Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb) || geboren 1963 in Teheran, Iran || Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarden im Bereich Nachrichtendienst, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 23.6.2011 29. || Khalid Qaddur || || Geschäftspartner von Maher Al-Assad; finanziert das Regime. || 23.6.2011 30. || Ra'if Al-Quwatli (alias Ri'af Al-Quwatli) || || Geschäftspartner von Maher Al-Assad; finanziert das Regime. || 23.6.2011 31. || Mohammad Mufleh || || Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 1.8.2011 32. || Generalmajor Tawfiq Younes || || Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 1.8.2011 33. || Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami) || geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien || Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. || 1.8.2011 34. || Ayman Jabir || geboren in Latakia || Verbündeter von Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz. || 1.8.2011 35. || General Ali Habib Mahmoud || geboren 1939 in Tartous; am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt || Minister der Verteidigung; verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte. || 1.8.2011 36. || Hayel Al-Assad || || Stellvertreter von Maher Al-Assad, Befehlshaber der an Repressionen beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision. || 23.8.2011 37. || Ali Al-Salim || || Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee. || 23.8.2011 38. || Nizar Al-Assad (نزار الأسد) || Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma „Nizar Oilfield Supplies“ || Sehr enger Vertrauter von einflussreichen Regierungsbeamten. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. || 23.8.2011 39. || Brigadegeneral Rafiq Shahadah || || Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater von Präsident Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten. || 23.8.2011 40. || Brigadegeneral Jamea Jamea (Jami Jami) || || Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal. || 23.8.2011 41. || Hassan Bin-Ali Al-Turkmani || geboren 1935 in Aleppo || Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. || 23.8.2011 42. || Muhammad Said Bukhaytan || || Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf Repressionen gegen die Zivilbevölkerung. || 23.8.2011 43. || Ali Douba || || Verantwortlich für Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen. || 23.8.2011 44. || Brigadegeneral Nawful Al-Husayn || || Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib. || 23.8.2011 45. || Brigadegeneral Husam Sukkar || || Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung. || 23.8.2011 46. || Brigadegeneral Muhammed Zamrini || || Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs. || 23.8.2011 47. || Generalleutnant Munir Adanov (Adnuf) || || Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. || 23.8.2011 48. || Brigadegeneral Ghassan Khalil || || Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. || 23.8.2011 49. || Mohammed Jabir || geboren in Latakia || Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Direkte Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz. || 23.8.2011 50. || Samir Hassan || || Enger Partner von Maher Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes. || 23.8.2011 51. || Fares Chehabi (Fares Shihabi) || || Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.09.2011 52. || Emad Ghraiwati || geboren im März 1959 in Damaskus, Syrien || Präsident der Industrie- und Handelskammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.9.2011 53. || Tarif Akhras || geboren 1949 in Homs, Syrien || Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.9.2011 54. || Issam Anbouba || geboren 1949 in Latakia, Syrien || Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.9.2011 55. || Tayseer Qala Awwad || geboren 1943 in Damaskus || Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung. || 23.9.2011 56. || Dr. Adnan Hassan Mahmoud || geboren 1966 in Tartous || Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik. || 23.9.2011 57. || Generalmajor Jumah Al-Ahmad || || Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien. || 14.11.2011 58. || Oberst Lu’ai al-Ali || || Leiter des Büros des syrischen militärischen Nachrichtendienstes in Deraa. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in Deraa. || 14.11.2011 59. || Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub || || Stellvertretender Generalstabsleiter (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 14.11.2011 60. || Generalleutnant Jasim al-Furayj || || Generalstabschef. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien. || 14.11.2011 61. || General Aous (Aws) ASLAN || geboren 1958 || Leiter eines Bataillons in der Republikanischen Garde. Vertrauter von Maher Al-Assad und Präsident Bashar Al-Assad. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011 62. || General Ghassan Belal || || Leiter der Reservistenstelle der 4. Division. Berater von Maher Al-Assad und Koordinator von Sicherheitseinsätzen. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011 63. || Abdullah Berri || || Anführer der Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreue Miliz, die am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligt war. || 14.11.2011 64. || George Chaoui || || Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011 65. || Generalmajor Zuhair Hamad || || Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten. || 14.11.2011 66. || Amar Ismael || || Zivilist. Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011 67. || Mujahed Ismail || || Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011 68. || Saqr Khayr Bek || || Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011 69. || Generalmajor Nazih || || Stellvertretender Direktor der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten. || 14.11.2011 70. || Kifah Moulhem || || Bataillonsbefehlshaber in der 4. Division. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Deir el-Zor. || 14.11.2011 71. || Generalmajor Wajih Mahmud || || Befehlshaber der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Homs. || 14.11.2011 72. || Bassam Sabbagh || geboren am 24. August 1959 in Damaskus; Anschrift: Kasaa, Anwar al Attar Street, al Midani Building, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014. Mitglied de Paris Bar. || Leiter der Anwaltskanzlei Sabbagh & Associates (Damaskus). Rechts- und Finanzberater, verwaltet die Angelegenheiten von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Gemeinsam mit Bashar Al-Assad an der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia beteiligt. Unterstützt das Regime finanziell. || 14.11.2011 73. || Generalleutnant Mustafa Tlass || || Stellvertretender Generalstabsleiter (Logistik und Versorgung). Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien. || 14.11.2011 74. || Generalmajor Fu’ad Tawil || || Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten. || 14.11.2011 75. || Mohammad Al-Jleilati || geboren 1945 in Damaskus || Finanzminister. Verantwortlich für die syrische Wirtschaft. || 1.12.2011 76. || Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar || geboren 1956 in Aleppo || Minister für Wirtschaft und Handel. Verantwortlich für die syrische Wirtschaft. || 1.12.2011 77. || Generalleutnant Fahid Al-Jassim || || Stabschef. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 78. || Generalmajor Ibrahim Al-Hassan || || Stellvertretender Stabschef. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 79. || Brigadegeneral Khalil Zghraybih || || 14. Division. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 80. || Brigadegeneral Ali Barakat || || 103. Brigade der Republikanischen Garde. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 81. || Brigadegeneral Talal Makhluf || || 103. Brigade der Republikanischen Garde. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 82. || Brigadegeneral Nazih Hassun || || Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 83. || Hauptmann Maan Jdiid || || Garde des Präsidenten. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 84. || Muahmamd Al-Shaar || || Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 85. || Khald Al-Taweel || || Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011 86. || Ghiath Fayad || || Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011
B. Einrichtungen || Name || Angaben zur Identität || Gründe || Zeitpunkt der Auf-nahme in die Liste 1. || Bena Properties || || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. || 23.6.2011 2. || Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (aliasSunduq Al Mashrek Al Istithmari) || P.O. Box 108, Damaskus Tel.: 963 112110059 / 963 112110043 Fax: 963 933333149 || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. || 23.6.2011 3. || Hamcho International (Hamsho International Group) || Baghdad Street, P.O. Box 8254, Damaskus Tel.: 963 112316675 Fax: 963 112318875 Website: www.hamshointl.com E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com || Unter der Kontrolle von Mohammad Hamcho oder Hamsho; finanziert das Regime. || 23.6.2011 4. || Military Housing Establishment (aliasMILIHOUSE) || || Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime. || 23.6.2011 5. || Direktion Politische Sicherheit || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011 6. || Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011 7. || Direktion Militärischer Nachrichtendienst || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011 8. || Nachrichtendienst der Luftwaffe || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011 9. || Qods-Einheit (alias Quds-Einheit) des IRGC || Teheran, Iran || Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für Repressionen gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt. || 23.8.2011 10. || Mada Transport || Niederlassung der Cham Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) || Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert. || 2.9.2011 11. || Cham Investment Group || Niederlassung der Cham Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) || Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert. || 2.9.2011 12. || Real Estate Bank || Insurance Bldg - Yousef Al-Azmeh Square, Damaskus P.O. Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602 Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186 E-Mail: Publicrelations@reb.sy, Website: www.reb.sy || Staatliche Bank, die das Regime finanziell unterstützt. || 2.9.2011 13. || Addounia TV (alias Dounia TV) || Tel.: +963-11-5667274, +963-11-5667271, Fax: +963-11-5667272 Website: http://www.addounia.tv || Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. || 23.9.2011 14. || Cham Holding || Cham Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien P.O Box 9525 Tel.: +963 (11) 9962 +963 (11) 668 14000 +963 (11) 673 1044 Fax: +963 (11) 673 1274 E-Mail: info@chamholding.sy Website: www.chamholding.sy || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es. || 23.9.2011 15. || El-Tel Co. (El-Tel Middle East Company) || Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O.Box 13052, Damaskus – Syrien Tel.: +963-11-2212345 Fax: +963-11-44694450 E-Mail: sales@eltelme.com Website: www.eltelme.com || Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär. || 23.9.2011 16. || Ramak Constructions Co. || Anschrift: Dara'a Highway, Damaskus, Syrien Tel.: +963-11-6858111 Mobilfunk: +963‑933‑240231 || Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke. || 23.9.2011 17. || Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company) || Anschrift: Adra Free Zone Area Damaskus – Syrien Tel.: +963-11-5327266 Mobilfunk: +963‑933‑526812 +963‑932‑878282 Fax:+963-11-5316396 E-Mail: sorohco@gmail.com Website: http://sites.google.com/site/ sorohco || Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf. || 23.9.2011 18. || Syriatel || Thawra Street, Ste Building 6th Floor, BP 2900 Tel.: +963 11 61 26 270 Fax: +963 11 23 73 97 19 E-Mail: info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/ || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung. || 23.9.2011 19. || Cham Press TV || Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damas Tel.: +963 - 11- 2260805 Fax: +963 - 11 - 2260806 E-Mail: mail@champress.com Website: www.champress.net || Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. || 1.12.2011 20. || Al Watan || Al Watan Newspaper - Damaskus – Duty Free Zone Tel.: 00963 11 2137400 Fax: 00963 11 2139928 || Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. || 1.12.2011 21. || Centre d’études et de recherches syrien (CERS) (CERS, Centre d’Etude et de Recherche Scientifique; SSRC, Scientific Studies and Research Center; Centre de Recherche de Kaboun || Barzeh Street, PO Box 4470, Damas || Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar für Überwachungszwecke und Repressionen gegen Demonstranten eingesetzt wird. || 1.12.2011 22. || Business Lab || Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus Tel.: 963112725499 Fax: 963112725399 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011 23. || Industrial Solutions || Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus Tel./Fax: 963114471080 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011 24. || Mechanical Construction Factory (MCF) || P.O. Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damas || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011 25. || Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries || Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus Tel.: +963-11-5111352 Fax: +963-11-5110117 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011 26. || Handasieh – Organization for Engineering Industries || P.O.Box 5966,Abou Bakr Al- Seddeq St., Damaskus und PO BOX 2849 Al-Moutanabi Street, Damaskus und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus Tel.: 963112121816 – 963112121834 – 963112214650 – 963112212743 - 963115110117 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011 27. || Syria Trading Oil Company (Sytrol) || Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien. || Für sämtliche Ölausfuhren aus Syrien verantwortliches staatliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell. || 1.12.2011 28. || General Petroleum Corporation (GPC) || New Sham - Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694 Tel.: 963113141635 Fax: 963113141634 E-Mail: info@gpc-sy.com || Staatliche Ölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell. || 1.12.2011 29. || Al Furat Petroleum Company || Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus – Syrien. Tel.: 00963-11- (6183333), 00963-11- (31913333) Fax: 00963-11- (6184444), 00963-11- (31914444) afpc@afpc.net.sy || Joint Venture, zu 50 % im Eigentum von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. || 1.12.2011 ANHANG IIa Liste der in Artikel 15 und
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Organisationen und Einrichtungen Einrichtungen || Name || Angaben zur Identität || Gründe || Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste 1. || Commercial Bank of Syria || — Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien;- P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien; — Zweigstelle Aleppo, P.O. Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SY DA; alle Filialen weltweit [NPWMD] Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel.: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy || Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt. || 13.10.2011 ANHANG III Liste
der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Anschrift für
Notifikationen an die Europäische Kommission (von den
Mitgliedstaaten zu ergänzen) A. Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten: BELGIEN BULGARIEN DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND FINNLAND FRANKREICH GRIECHENLAND IRLAND ITALIEN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL RUMÄNIEN SCHWEDEN SLOWAKEI SLOWENIEN SPANIEN TSCHECHISCHE
REPUBLIK UNGARN VEREINIGTES
KÖNIGREICH ZYPERN B. Anschrift für den Schriftwechsel mit der Europäischen
Kommission: Europäische
Kommission Dienst
für außenpolitische Instrumente CHAR 12/106 1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË E-Mail:
relex-sanctions@ec.europa.eu
Tel.:
+(32 2) 295 55 85 ANHANG IV Liste der in Artikel 7 genannten Erzeugnisse
(Rohöl und Erdölerzeugnisse) HS-Code Warenbezeichnung 2709 00 Erdöl und Öl aus
bituminösen Mineralien, roh. 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an
Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen
diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Ölabfälle
(wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien
nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit
betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird). 2712 Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände
(„slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und
ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch
gefärbt. 2713 Petrolkoks, Bitumen aus
Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien. 2714 Naturbitumen und
Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. 2715 00
00 Bituminöse
Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus
Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix,
Verschnittbitumen). ANHANG V In
Artikel 4 genannte Ausrüstung oder Software, die für die Überwachung des
Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann (i) Systeme zur legalen Überwachung; (ii) Deep-Packet-Inspection-Systeme; (iii) Ferngesteuerte forensische Software; (iv) Ausrüstung für IMSI- / IMEI- / TMSI-Überwachung; (v) Ausrüstung zum Stören von Funknetzen; (vi) Audioüberwachungssysteme[11]; (vii) Bild-, Video-, Sprach- und Wortmustererkennungstechnik; (viii) Logging-Technik; (ix) SMS- und RFID-Überwachungstechnik; (x) Firewall- und Überwachungssysteme für
VoIP-Standard und herstellereigene Protokolle; und (xi) Satellitentelefon- und Datenüberwachungssysteme. ANHANG VI Liste der in Artikel 9 genannten
Schlüsselausrüstung und -technologie Allgemeine
Hinweise 1. Der Zweck der in diesem
Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht
verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen
Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein
Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere
Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung Bei der Beurteilung der Frage, ob
der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen
Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere
Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu
einem Hauptelement machen könnten. 2. Die in diesem Anhang
erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. 3. Definitionen der Begriffe,
die in ‚einfachen Anführungszeichen’ stehen, finden sich in einer technischen
Anmerkung zu dem jeweiligen Gut. 4. Definitionen der Begriffe,
die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Allgemeine
Technologie-Anmerkung (ATA) 1. „Technologie“, die zur
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern
„unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht
verbotene Güter einsetzbar ist. 2. Nicht verboten ist
„Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb,
Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht
verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr.
423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde. 3. Die Verbote hinsichtlich der
Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“
Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für
Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen. Exploration
und Förderung von Erdöl und Erdgas 1.A Ausrüstung 1. Geophysikalische
Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders
konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und
Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 2. Sensoren, besonders
konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern,
einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie
zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der
von diesen Sensoren übermittelten Daten. 3. Bohrausrüstung, ausgelegt für
Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas
und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen. 4. Bohrköpfe, Gestänge,
Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders
konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und
Erdgasbohrlöcher. 5. Ventilaufbauten,
‚Blowout-Preventer’ und ‚Eruptionskreuze’ und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür, die den ‚API- und ISO-Spezifikationen’ für den Einsatz in
Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen. Technische Anmerkungen: a) Ein ‚Blowout-Preventer’ ist ein Gerät,
das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei
Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen
von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern. b) Ein ‚Eruptionskreuz’ ist ein Gerät,
das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem
Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder
Erdgasförderung zu kontrollieren. c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht
sich ‚API- und ISO-Spezifikationen’ auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und
11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533
für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur
Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern. 6. Bohr- und Förderinseln für
Erdöl und Erdgas. 7. Wasserfahrzeuge und Schuten
mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei
der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren
Stoffen. 8. Flüssigkeits-/Gasabscheider
nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus
einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und
Gas aus dem flüssigen Rohöl. 9. Gaskompressoren mit einem
Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer
Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und
Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen
(Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür. 10. Steuerungsausrüstung für die
Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den ‚API- und
ISO-Spezifikationen’ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern
entsprechen. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich ‚API-
und ISO-Spezifikationen’ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum
Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die
Unterwasser-Produktion. 11. Pumpen, in der Regel
Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als
0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar),
besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl-
und Erdgasbohrlöcher. 1.B Prüf-
und Inspektionsgeräte 1. Ausrüstung, besonders
konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von
Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl-
und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien. 2. Ausrüstung, besonders
konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von
Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem
Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit
verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden. 3. Ausrüstung, besonders
konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und
mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur
Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation. 1.C Materialien 1. Bohrschlamm, Additive für
Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von
Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein
zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im
Bohrloch. 2. Zemente und andere Werkstoffe
nach ‚API- und ISO-Spezifikationen’ zur Verwendung in Erdöl- und
Erdgasbohrlöchern. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich ‚API-
und ISO-Spezifikationen’ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum
Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die
Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. 3. Korrosionshemmer, Mittel zur
Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert
zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem
Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl. 1.D Software 1. „Software“, besonders
entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen,
elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur
Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen. 2. „Software“, besonders
entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und
Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens
von Erdöl- und Erdgasvorkommen. 3. „Software“, besonders
entwickelt zur „Verwendung“ in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder
in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen. 1.E Technologie 1. Für die „Entwicklung“,
„Herstellung“ und „Verwendung“ der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten
Ausrüstung „unverzichtbare“„Technologie“. Raffination
von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas 2.A Ausrüstung
1. Wärmetauscher wie folgt und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis
Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3,
besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas; b) Spiralwärmetauscher, besonders
konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas. 2. Kryopumpen zur Beförderung
von Medien bei einer Temperatur unter –120 °C mit einer Förderkapazität
von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3. ‚Coldbox’ und
‚Coldbox’-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1. Technische Anmerkung: ‚Coldbox-Ausrüstung’ bezieht sich auf eine für
Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der
Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die ‚Coldbox’ besteht aus
Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen
Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der ‚Coldbox’ liegt unter –120 °C
(Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der ‚Coldbox’ ist die
thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung. 4. Ausrüstungen für
Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter
–120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 5. Flexible und starre Leitungen
mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit
einer Temperatur unter –120 °C. 6. Besonders für den Transport
von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe. 7. Elektrostatische
Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen
wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür. 8. Sämtliche Crackanlagen,
einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur
Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür. 9. Wasserstoffbehandler,
besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und
Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 10. Katalytische Reformer,
besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges
Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 11. Raffinerien zur
C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen
zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten. 12. Pumpen, besonders konstruiert
zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von
50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 13. Rohrleitungen mit einem
Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien: a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23
Gew.-% oder mehr; b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem
‚PREN’-Wert (‚Pitting-Resistance-Equivalent Number’) über 33. Technische Anmerkung: Der ‚PREN’-Wert (‚Pitting Resistance Equivalent
Number’) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und
Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit
von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren
Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel
zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 %
Mo + 30 % N 14. „Molche“ und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: ‚Molche’ werden typischerweise zur internen
Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder
Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden. 15. Molchstart- und
Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen. 16. Lagerbehälter für Rohöl und
Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3
(1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile
hierfür: a. Festdachtanks; b. Schwimmdachtanks. 17. Flexible
Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm,
besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und
Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas. 18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen
für Über- und Unterwasseranwendungen. 19. Isomerisierungsausrüstung,
besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr
leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 2.B Prüf-
und Inspektionsgeräte 1. Geräte, besonders konstruiert
zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und
Kraftstoffen. 2. Schnittstellen-Kontrollsysteme,
besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung. 2.C Materialien 1. Diethylenglykol (CAS
111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6). 2. N-Methylpyrrolidon (CAS
872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0). 3. Zeolithe, natürlichen oder
synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen
Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich
Erdgasen. 4. Katalysatoren zum Cracken und
Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt: a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern
aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen
Reformieren; b) Metallgemische (Platin in Kombination mit
anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders
ausgelegt zum katalytischen Reformieren; c) Kobalt/Molybdän- und
Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith,
besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln; d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder
Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders
ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking. 5. Benzinzusätze, besonders
formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin. Anmerkung: Anmerkung: Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE)
(CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4). 2.D Software 1. „Software“, besonders
entwickelt zur „Verwendung“ in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten
Untereinheiten solcher Anlagen. 2. „Software“, besonders entwickelt zur
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Erdölraffinerien
(einschließlich deren Untereinheiten). 2.E Technologie 1. „Technologie“ zur
Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung,
Beseitigung von Verunreinigungen). 2. „Technologie“ zur
Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie“. 3. „Technologie“ zur
Verschiffung von verflüssigtem Erdgas. 4. „Technologie“, die zur
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von zum Transport von flüssigem
Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar“ ist. 5. „Technologie“ zur Lagerung
von Rohöl und Kraftstoffen. 6. „Technologie“, die zur
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Raffinerien „unverzichtbar“
ist, wie etwa 6.1. „Technologie“ zur Umwandlung leichter
Olefine in Benzin, 6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren
und zur Isomerisierung, 6.3. Technologie zum katalytischen und
thermischen Cracken. [1] ABl. L 121 vom 10.5.2011,
S. 1. [2] ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56. [3] ABl. L 121 vom 10.5.2011,
S. 1. [4] ABl. L 319 vom 2.12.2011,
S. 56. [5] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [6] ABl. L 345 vom 19.12.2002,
S. 1. [7] ABl. L 145 vom 30.4.2004,
S. 1. [8] ABl. L 9 vom 15.1.2003,
S. 3. [9] ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1. [10] ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1. [11] Tonbandtechnik, Röhrenmikrofone usw.