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Document 52011PC0887

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates

    /* KOM/2011/0887 endgültig - 2011/0433 (NLE) */

    52011PC0887

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates /* KOM/2011/0887 endgültig - 2011/0433 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    (1) Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011[1] über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

    (2) Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den Ratsverordnungen vom 2. September 2011, 23. September 2011, 13. Oktober 2011 und 14. November 2011 ausgeweitet und die Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit sukzessiven Ratsverordnungen geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden GASP-Beschlüsse des Rates.

    (3) Aufgrund der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung hat der Rat den Beschluss 2011/782/GASP erlassen, in dem er zu neuen Maßnahmen aufruft, nämlich dem Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, dem Verbot der Investition in und Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben und zusätzlichen Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

    (4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5) Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufzuheben.

    2011/0433 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[2],

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011[3] über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

    (2) Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den Ratsverordnungen vom 2. September 2011, 23. September 2011, 13. Oktober 2011 und 14. November 2011 ausgeweitet und die Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit sukzessiven Ratsverordnungen geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden GASP-Beschlüsse des Rates.

    (3) Aufgrund der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung sind im Beschluss 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[4] neue Maßnahmen vorgesehen, nämlich das Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, das Verbot der Investition in und Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben sowie zusätzliche Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

    (4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5) Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufzuheben.

    (6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)           „Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;

    b)           „Vermittlungsdienste“

    i)       die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

    ii)       den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

    c)           „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    d)           „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[5] einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

    e)           „Rohöl und Erdölerzeugnisse“ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse;

    f)            „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    g)           „Finanzinstitut“

    i)       ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“),

    ii)       ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen[6] ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

    iii)      eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[7],

    iv)      einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder

    v)      einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung[8], mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

    einschließlich seine Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

    h)           „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

    i)            „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    j)            „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    i)       Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    ii)       Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    iii)      öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

    iv)      Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    v)      Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    vi)      Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

    vii)     Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    k)           „Güter“ Artikel, Materialien und Ausrüstungen;

    l)            „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

    m)          „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

    n)           „syrisches Kredit- oder Finanzinstitut“:

    i)       jedes Kredit- und Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank,

    ii)       jede unter Artikel 37 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

    iii)      jede nicht unter Artikel 37 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

    iv)      jedes Kredit- und Finanzinstitut ohne Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird;

    o)           „syrische Person, Organisation oder Einrichtung“

    i)       den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

    ii)       jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,

    iii)      jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,

    iv)      jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;

    p)           „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

    q)           „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

    r)            „Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Weg mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind. Dabei gelten für die Begriffe „Auftraggeber“, „Begünstigter“ und „Zahlungsverkehrsdienstleister“ die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[9].

    KAPITEL II

    AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

    Artikel 2

    1. Es ist verboten,

    a)      die in Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

    b)      wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    2. Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Helme, die von Personal der Vereinten Nationen (UN), Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt werden.

    3. Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

    Artikel 3

    4. Es ist verboten,

    a)      für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union[10] (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

    b)      für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

    c)      für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

    d)      wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    5. Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

    · technischer Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt ist,

    · nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder

    · zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind,

    vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

    Artikel 4

    6. Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte Ausrüstung oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    7. Die auf den Internetseiten in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung oder Software in erster Linie für die Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.

    8. Anhang V enthält lediglich Ausrüstung und Software, die für die Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

    Artikel 5

    Es ist verboten,

    (a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung oder im Zusammenhang mit der Lieferung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen;

    (b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung und Software bereitzustellen;

    (c) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen;

    (d) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken,

    ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde.

    Artikel 6

    Die Verbote nach Artikel 4 und 5 stehen der Erfüllung einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, zuvor die auf den Internetseiten in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

    Artikel 7

    Es ist verboten,

    a)           Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

    i)       ihren Ursprung in Syrien haben oder

    ii)       aus Syrien ausgeführt wurden,

    b)           Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,

    c)           Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,

    d)           direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und

    e)           wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 8

    Die Verbote nach Artikel 7 gelten nicht für

    a)           die Erfüllung — am oder vor dem 15. November 2011 — einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 7 Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder

    b)           den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

    Artikel 9

    1. Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    2. Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Schlüssel-Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:

    a)       Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,

    b)       Förderung von Erdöl und Erdgas,

    c)       Raffination,

    d)       Verflüssigung von Erdgas.

    3. In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind.

    Artikel 10

    Es ist verboten,

    (a) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Güter zu erbringen;

    (b) für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie bereitzustellen; und

    (c) wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken.

    Artikel 11

    1. Die Verbote nach Artikel 9 und 10 stehen der Erfüllung einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, zuvor die auf den Internetseiten in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

    2. Eine vertragliche Verpflichtung gilt im Sinne dieses Artikels als einer Person oder Organisation „erteilt“, wenn die Erteilung des betreffenden Auftrags dieser Person oder Organisation von der anderen Vertragspartei nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

    Artikel 12

    Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Europäischen Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    KAPITEL III

    BESCHRÄNKUNGEN DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN

    Artikel 13

    1. Es ist verboten,

    (a) sich unmittelbar oder mittelbar an Vorhaben zum Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu beteiligen und

    (b) für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.

    2. Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, zuvor die auf den Internetseiten in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

    3. Eine „Beteiligung“ im Sinne dieses Artikels schließt auch die Bereitstellung von Material für solche Vorhaben ein.

    KAPITEL IV

    FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

    Artikel 14

    1.           Folgendes ist verboten:

    a)      die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

    b)      der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

    c)      die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung;

    d)      die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    2.           Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind an

    a)      der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl oder

    b)      dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung.

    3.           Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    „Exploration von Erdöl“ umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

    „Raffination von Erdöl“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

    4.           Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

    a)      berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen über die Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden, und

    b)      stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

    KAPITEL V

    EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

    Artikel 15

    1.           Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    2.           Den in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    3.           Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 16

    1.           Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:

    a)      Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 keine Anwendung findet;

    b)      Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 Anwendung findet.

    2.           Die Anhänge II und IIa enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste.

    3.           Außerdem enthalten die Anhänge II und IIa, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

    Artikel 17

    Abweichend von Artikel 15 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    (a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

    (b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen,

    (c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

    (d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

    Artikel 18

    Abweichend von Artikel 15 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 15 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

    (b) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

    (c) Das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

    (d) Die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

    Artikel 19

    Abweichend von Artikel 15 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang II und IIa aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang II oder IIa aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies für die Versorgung der Zivilbevölkerung in Syrien mit Öl, Gas oder Strom als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

    Artikel 20

    4. Artikel 15 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

    a)      Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

    b)      Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 1 eingefroren werden.

    5. Artikel 15 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

    Artikel 21

    Schuldet eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 15 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 15 genannte Person oder Organisation geht.

    Artikel 22

    Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern

    (a) diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist und

    (b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder Anhang IIa genannte Person oder Organisation geht.

    Artikel 23

    Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

    KAPITEL VI

    BESCHRÄNKUNGEN FÜR GELDTRANSFERS UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    Artikel 24

    Die Europäische Investitionsbank (EIB)

    (a) darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden,

    (b) setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden.

    Artikel 25

    Es ist verboten,

    a)           nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

    i)       der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

    ii)       syrische Kredit- oder Finanzinstitute,

    iii)      natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

    iv)      juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

    b)           für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;

    c)           eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

    Artikel 26

    1.           Für unter Artikel 37 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,

    a)      ein neues Konto bei einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,

    b)      neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,

    c)      eine neue Repräsentanz in Syrien zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;

    d)      ein neues Joint Venture mit einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

    2.           Es ist verboten,

    a)      die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,

    b)      für oder im Namen eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu schließen,

    c)      einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht aufgenommen hatte,

    d)      syrische Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 36 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.

    Artikel 27

    1.           Es ist verboten,

    a)      Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

    i)        den syrischen Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

    ii)       natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln;

    b)      wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

    2.           Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union.

    3.           Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen mit Ausnahme der in den Anhängen II und IIa aufgeführten Personen und die entsprechenden Rückversicherungen.

    Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen.

    Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Syriens aufhalten.

    4.           Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung zur Verlängerung oder Erneuerung bestand), verbietet unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 aber nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.

    KAPITEL VII

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 28

    Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, werden nicht anerkannt.

    Artikel 29

    Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

    Artikel 30

    1.           Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a)      Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 15 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

    b)      mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

    2.           Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 31

    1.           Ein Mitgliedstaat kann jede Maßnahme vornehmen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Verpflichtungen, sowie die rechtlichen Verpflichtungen der Union bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes in Fällen eingehalten werden, in denen die Zusammenarbeit mit einer syrischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die Durchführung dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte.

    2.           Für die Zwecke der nach Absatz 1 vorgenommenen Maßnahmen sind die Verbote von Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 27 nicht anwendbar.

    3.           Die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander im Voraus über die Maßnahmen nach Absatz 1.

    Artikel 32

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

    Artikel 33

    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    Artikel 34

    1.           Beschließt der Rat, die in Artikel 15 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II oder IIa entsprechend.

    2.           Der Rat setzt die in den Absätzen 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

    3.           Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

    4.           Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

    Artikel 35

    1.           Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    2.           Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

    Artikel 36

    Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

    Artikel 37

    Diese Verordnung gilt

    a)           im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

    b)           an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

    c)           für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d)           für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

    e)           für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 38

    Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird aufgehoben.

    Artikel 39

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG I

    Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 2 und 3

    1.           Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

    1.1    Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

    1.2    Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    1.3    Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

    2.           Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

    3.           Fahrzeuge wie folgt:

    3.1    mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

    3.2    Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

    3.3    Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

    3.4    Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

    3.5    Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

    3.6    Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

    Anmerkung 1:  Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

    Anmerkung 2:  Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

    4.           Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

    4.1    Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

    4.2    Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.

    4.3    Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

    a.       Amatol

    b.       Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

    c.       Nitroglykol

    d.       Pentaerythrittetranitrat (PETN)

    e.       Pikrylchlorid

    f.        2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

    5.           Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

    5.1    Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

    5.2    Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

    Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

    – speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

    – speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

    6.           Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

    7.           Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

    8.           Bandstacheldraht

    9.           Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

    10.         Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

    11.         Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter

    ANHANG II

    Liste der in Artikel 15 und in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

    A.        Personen

    || Name || Angaben zur Identität || Gründe || Datum der Aufnahme in die Liste

    1. || Bashar Al-Assad || geboren am 11. September 1965 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903 || Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht. || 23.5.2011

    2. || Maher (aliasMahir) Al-Assad || geboren am 8. Dezember 1967; Diplomatenpass Nr. 4138 || Befehlshaber der 4. Panzerdivison des Heeres, Mitglied der zentralen Führung der Baath-Partei, starker Mann der Republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten. || 9.5.2011

    3. || Ali Mamluk (alias Mamlouk) || geboren am 19. Februar 1946 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983 || Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (GID); Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011

    4. || Muhammad Ibrahim Al-Sha’ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar) || || Innenminister; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011

    5. || Atej (alias Atef, Atif) Najib || || Ehemaliger Verantwortlicher der Direktion Politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011

    6. || Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf) || geboren am 2. April 1971 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246 || Leitender Oberst einer Abteilung des Nachrichtendienstes; (Generaldirektion Nachrichtendienst, Abteilung Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad); Vertrauter von Maher al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011

    7. || Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun) || geboren am 20. Mai 1951 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D000001300 || Leiter der Direktion Politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 9.5.2011

    8. || Amjad Al-Abbas || || Leiter der Direktion Politische Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. || 9.5.2011

    9. || Rami Makhlouf || geboren am 10. Juli 1969 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 454224 || Syrischer Geschäftsmann; Vertrauter von Maher Al-Assad; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen die Demonstranten ermöglicht wird. || 9.5.2011

    10. || Abd Al-Fatah Qudsiyah || geboren 1953 in Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788 || Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. || 9.5.2011

    11. || Jamil Hassan || || Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. || 9.5.2011

    12. || Rustum Ghazali || geboren am 3. Mai 1953 in Deraa; Diplomatenpass Nr. D000000887 || Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. || 9.5.2011

    13. || Fawwaz Al-Assad || geboren am 18. Juni 1962 in Kerdala; Diplomatenpass Nr. 88238 || Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 9.5.2011

    14. || Munzir Al-Assad || geboren am 1. März 1961 in Latakia; Pass Nr. 86449 und Nr. 842781 || Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 9.5.2011

    15. || Asif Shawkat || geboren am 15. Januar 1950 in Al-Madehleh, Tartus || Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011

    16. || Hisham Ikhtiyar || Geboren 1941 || Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011

    17. || Faruq Al Shar’ || geboren am 10. Dezember 1938 || Vizepräsident Syriens; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011

    18. || Muhammad Nasif Khayrbik || geboren am 10. April 1937 (oder am 20. Mai 1937) in Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250 || Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011

    19. || Mohamed Hamcho || geboren am 20. Mai 1966; Pass Nr. 002954347 || Schwager von Maher Al-Assad; Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. || 23.5.2011

    20. || Iyad (alias Eyad) Makhlouf || geboren am 21. Januar 1973 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. N001820740 || Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011

    21. || Bassam Al Hassan || || Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 23.5.2011

    22. || Dawud Rajiha || || Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. || 23.5.2011

    23. || Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf || geboren am 21. Januar 1973 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. N002848852 || Vizepräsident von SyriaTel und Geschäftsführer von Rami Makhloufs US-amerikanischer Firma; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird. || 23.5.2011

    24. || Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish) || geboren 1951 oder 1946 in Kerdaha. || Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. || 23.6.2011

    25. || Riyad Chaliche (Riyad Shalish) || || Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad. || 23.6.2011

    26. || Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja'fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja'fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali) || geboren am 1. Sep 1957 in Yazd, Iran. || Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 23.6.2011

    27. || Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany) || || Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) - Qods, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 23.6.2011

    28. || Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta'eb) || geboren 1963 in Teheran, Iran || Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarden im Bereich Nachrichtendienst, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und der Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 23.6.2011

    29. || Khalid Qaddur || || Geschäftspartner von Maher Al-Assad; finanziert das Regime. || 23.6.2011

    30. || Ra'if Al-Quwatli (alias Ri'af Al-Quwatli) || || Geschäftspartner von Maher Al-Assad; finanziert das Regime. || 23.6.2011

    31. || Mohammad Mufleh || || Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. || 1.8.2011

    32. || Generalmajor Tawfiq Younes || || Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. || 1.8.2011

    33. || Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami) || geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien || Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf. || 1.8.2011

    34. || Ayman Jabir || geboren in Latakia || Verbündeter von Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz. || 1.8.2011

    35. || General Ali Habib Mahmoud || geboren 1939 in Tartous; am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt || Minister der Verteidigung; verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte. || 1.8.2011

    36. || Hayel Al-Assad || || Stellvertreter von Maher Al-Assad, Befehlshaber der an Repressionen beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision. || 23.8.2011

    37. || Ali Al-Salim || || Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee. || 23.8.2011

    38. || Nizar Al-Assad (نزار الأسد) || Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma „Nizar Oilfield Supplies“ || Sehr enger Vertrauter von einflussreichen Regierungsbeamten. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. || 23.8.2011

    39. || Brigadegeneral Rafiq Shahadah || || Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater von Präsident Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten. || 23.8.2011

    40. || Brigadegeneral Jamea Jamea (Jami Jami) || || Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal. || 23.8.2011

    41. || Hassan Bin-Ali Al-Turkmani || geboren 1935 in Aleppo || Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad. || 23.8.2011

    42. || Muhammad Said Bukhaytan || || Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf Repressionen gegen die Zivilbevölkerung. || 23.8.2011

    43. || Ali Douba || || Verantwortlich für Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen. || 23.8.2011

    44. || Brigadegeneral Nawful Al-Husayn || || Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib. || 23.8.2011

    45. || Brigadegeneral Husam Sukkar || || Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung. || 23.8.2011

    46. || Brigadegeneral Muhammed Zamrini || || Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs. || 23.8.2011

    47. || Generalleutnant Munir Adanov (Adnuf) || || Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. || 23.8.2011

    48. || Brigadegeneral Ghassan Khalil || || Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. || 23.8.2011

    49. || Mohammed Jabir || geboren in Latakia || Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Direkte Beteiligung an Repressionen und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz. || 23.8.2011

    50. || Samir Hassan || || Enger Partner von Maher Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes. || 23.8.2011

    51. || Fares Chehabi (Fares Shihabi) || || Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.09.2011

    52. || Emad Ghraiwati || geboren im März 1959 in Damaskus, Syrien || Präsident der Industrie- und Handelskammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.9.2011

    53. || Tarif Akhras || geboren 1949 in Homs, Syrien || Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.9.2011

    54. || Issam Anbouba || geboren 1949 in Latakia, Syrien || Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime finanziell. || 2.9.2011

    55. || Tayseer Qala Awwad || geboren 1943 in Damaskus || Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung. || 23.9.2011

    56. || Dr. Adnan Hassan Mahmoud || geboren 1966 in Tartous || Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik. || 23.9.2011

    57. || Generalmajor Jumah Al-Ahmad || || Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien. || 14.11.2011

    58. || Oberst Lu’ai al-Ali || || Leiter des Büros des syrischen militärischen Nachrichtendienstes in Deraa. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in Deraa. || 14.11.2011

    59. || Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub || || Stellvertretender Generalstabsleiter (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. || 14.11.2011

    60. || Generalleutnant Jasim al-Furayj || || Generalstabschef. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien. || 14.11.2011

    61. || General Aous (Aws) ASLAN || geboren 1958 || Leiter eines Bataillons in der Republikanischen Garde. Vertrauter von Maher Al-Assad und Präsident Bashar Al-Assad. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011

    62. || General Ghassan Belal || || Leiter der Reservistenstelle der 4. Division. Berater von Maher Al-Assad und Koordinator von Sicherheitseinsätzen. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011

    63. || Abdullah Berri || || Anführer der Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreue Miliz, die am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligt war. || 14.11.2011

    64. || George Chaoui || || Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011

    65. || Generalmajor Zuhair Hamad || || Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten. || 14.11.2011

    66. || Amar Ismael || || Zivilist. Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011

    67. || Mujahed Ismail || || Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Beteiligung an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011

    68. || Saqr Khayr Bek || || Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in ganz Syrien. || 14.11.2011

    69. || Generalmajor Nazih || || Stellvertretender Direktor der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten. || 14.11.2011

    70. || Kifah Moulhem || || Bataillonsbefehlshaber in der 4. Division. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Deir el-Zor. || 14.11.2011

    71. || Generalmajor Wajih Mahmud || || Befehlshaber der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Homs. || 14.11.2011

    72. || Bassam Sabbagh || geboren am 24. August 1959 in Damaskus; Anschrift: Kasaa, Anwar al Attar Street, al Midani Building, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014. Mitglied de Paris Bar. || Leiter der Anwaltskanzlei Sabbagh & Associates (Damaskus). Rechts- und Finanzberater, verwaltet die Angelegenheiten von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Gemeinsam mit Bashar Al-Assad an der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia beteiligt. Unterstützt das Regime finanziell. || 14.11.2011

    73. || Generalleutnant Mustafa Tlass || || Stellvertretender Generalstabsleiter (Logistik und Versorgung). Verantwortlich für gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten in ganz Syrien. || 14.11.2011

    74. || Generalmajor Fu’ad Tawil || || Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für die Einschüchterung und Folterung von Demonstranten. || 14.11.2011

    75. || Mohammad Al-Jleilati || geboren 1945 in Damaskus || Finanzminister. Verantwortlich für die syrische Wirtschaft. || 1.12.2011

    76. || Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar || geboren 1956 in Aleppo || Minister für Wirtschaft und Handel. Verantwortlich für die syrische Wirtschaft. || 1.12.2011

    77. || Generalleutnant Fahid Al-Jassim || || Stabschef. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    78. || Generalmajor Ibrahim Al-Hassan || || Stellvertretender Stabschef. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    79. || Brigadegeneral Khalil Zghraybih || || 14. Division. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    80. || Brigadegeneral Ali Barakat || || 103. Brigade der Republikanischen Garde. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    81. || Brigadegeneral Talal Makhluf || || 103. Brigade der Republikanischen Garde. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    82. || Brigadegeneral Nazih Hassun || || Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    83. || Hauptmann Maan Jdiid || || Garde des Präsidenten. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    84. || Muahmamd Al-Shaar || || Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    85. || Khald Al-Taweel || || Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    86. || Ghiath Fayad || || Direktion Politische Sicherheit. Als Militärangehöriger am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. || 1.12.2011

    B.        Einrichtungen

    || Name || Angaben zur Identität || Gründe || Zeitpunkt der Auf-nahme in die Liste

    1. || Bena Properties || || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. || 23.6.2011

    2. || Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (aliasSunduq Al Mashrek Al Istithmari) || P.O. Box 108, Damaskus Tel.: 963 112110059 / 963 112110043 Fax: 963 933333149 || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; finanziert das Regime. || 23.6.2011

    3. || Hamcho International (Hamsho International Group) || Baghdad Street, P.O. Box 8254, Damaskus Tel.: 963 112316675 Fax: 963 112318875 Website: www.hamshointl.com E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com || Unter der Kontrolle von Mohammad Hamcho oder Hamsho; finanziert das Regime. || 23.6.2011

    4. || Military Housing Establishment (aliasMILIHOUSE) || || Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime. || 23.6.2011

    5. || Direktion Politische Sicherheit || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011

    6. || Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011

    7. || Direktion Militärischer Nachrichtendienst || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011

    8. || Nachrichtendienst der Luftwaffe || || Unmittelbar an Repressionen beteiligte staatliche Stelle Syriens. || 23.8.2011

    9. || Qods-Einheit (alias Quds-Einheit) des IRGC || Teheran, Iran || Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für Repressionen gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt. || 23.8.2011

    10. || Mada Transport || Niederlassung der Cham Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) || Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert. || 2.9.2011

    11. || Cham Investment Group || Niederlassung der Cham Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62) || Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert. || 2.9.2011

    12. || Real Estate Bank || Insurance Bldg - Yousef Al-Azmeh Square, Damaskus P.O. Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602 Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186 E-Mail: Publicrelations@reb.sy, Website: www.reb.sy || Staatliche Bank, die das Regime finanziell unterstützt. || 2.9.2011

    13. || Addounia TV (alias Dounia TV) || Tel.: +963-11-5667274, +963-11-5667271, Fax: +963-11-5667272 Website: http://www.addounia.tv || Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. || 23.9.2011

    14. || Cham Holding || Cham Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien P.O Box 9525 Tel.: +963 (11) 9962 +963 (11) 668 14000 +963 (11) 673 1044 Fax: +963 (11) 673 1274 E-Mail: info@chamholding.sy Website: www.chamholding.sy || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es. || 23.9.2011

    15. || El-Tel Co. (El-Tel Middle East Company) || Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O.Box 13052, Damaskus – Syrien Tel.: +963-11-2212345 Fax: +963-11-44694450 E-Mail: sales@eltelme.com Website: www.eltelme.com || Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär. || 23.9.2011

    16. || Ramak Constructions Co. || Anschrift: Dara'a Highway, Damaskus, Syrien Tel.: +963-11-6858111 Mobilfunk: +963‑933‑240231 || Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke. || 23.9.2011

    17. || Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company) || Anschrift: Adra Free Zone Area Damaskus – Syrien Tel.: +963-11-5327266 Mobilfunk: +963‑933‑526812 +963‑932‑878282 Fax:+963-11-5316396 E-Mail: sorohco@gmail.com Website: http://sites.google.com/site/ sorohco || Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf. || 23.9.2011

    18. || Syriatel || Thawra Street, Ste Building 6th Floor, BP 2900 Tel.: +963 11 61 26 270 Fax: +963 11 23 73 97 19 E-Mail: info@syriatel.com.sy; Website: http://syriatel.sy/ || Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung. || 23.9.2011

    19. || Cham Press TV || Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damas Tel.: +963 - 11- 2260805 Fax: +963 - 11 - 2260806 E-Mail: mail@champress.com Website: www.champress.net || Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. || 1.12.2011

    20. || Al Watan || Al Watan Newspaper - Damaskus – Duty Free Zone Tel.: 00963 11 2137400 Fax: 00963 11 2139928 || Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. || 1.12.2011

    21. || Centre d’études et de recherches syrien (CERS) (CERS, Centre d’Etude et de Recherche Scientifique; SSRC, Scientific Studies and Research Center; Centre de Recherche de Kaboun || Barzeh Street, PO Box 4470, Damas || Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar für Überwachungszwecke und Repressionen gegen Demonstranten eingesetzt wird. || 1.12.2011

    22. || Business Lab || Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus Tel.: 963112725499 Fax: 963112725399 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011

    23. || Industrial Solutions || Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus Tel./Fax: 963114471080 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011

    24. || Mechanical Construction Factory (MCF) || P.O. Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damas || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011

    25. || Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries || Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus Tel.: +963-11-5111352 Fax: +963-11-5110117 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011

    26. || Handasieh – Organization for Engineering Industries || P.O.Box 5966,Abou Bakr Al- Seddeq St., Damaskus und PO BOX 2849 Al-Moutanabi Street, Damaskus und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus Tel.: 963112121816 – 963112121834 – 963112214650 – 963112212743 - 963115110117 || Scheinfirma für die Beschaffung von sensibler Ausrüstung durch das CERS. || 1.12.2011

    27. || Syria Trading Oil Company (Sytrol) || Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien. || Für sämtliche Ölausfuhren aus Syrien verantwortliches staatliches Unternehmen. Unterstützt das Regime finanziell. || 1.12.2011

    28. || General Petroleum Corporation (GPC) || New Sham - Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694 Tel.: 963113141635 Fax: 963113141634 E-Mail: info@gpc-sy.com || Staatliche Ölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell. || 1.12.2011

    29. || Al Furat Petroleum Company || Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus – Syrien. Tel.: 00963-11- (6183333), 00963-11- (31913333) Fax: 00963-11- (6184444), 00963-11- (31914444) afpc@afpc.net.sy || Joint Venture, zu 50 % im Eigentum von GPC. Unterstützt das Regime finanziell. || 1.12.2011

                 

    ANHANG IIa

    Liste der in Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Organisationen und Einrichtungen

    Einrichtungen

    || Name || Angaben zur Identität || Gründe || Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1. || Commercial Bank of Syria || — Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien;- P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien; — Zweigstelle Aleppo, P.O. Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SY DA; alle Filialen weltweit [NPWMD] Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php Tel.: +963 11 2218890 Fax: +963 11 2216975 Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy || Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt. || 13.10.2011

    ANHANG III

    Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    (von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

    A.        Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten:

    BELGIEN

    BULGARIEN

    DÄNEMARK

    DEUTSCHLAND

    ESTLAND

    FINNLAND

    FRANKREICH

    GRIECHENLAND

    IRLAND

    ITALIEN

    LETTLAND

    LITAUEN

    LUXEMBURG

    MALTA

    NIEDERLANDE

    ÖSTERREICH

    POLEN

    PORTUGAL

    RUMÄNIEN

    SCHWEDEN

    SLOWAKEI

    SLOWENIEN

    SPANIEN

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    UNGARN

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    ZYPERN

    B.         Anschrift für den Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission:

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente

    CHAR 12/106

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    Tel.: +(32 2) 295 55 85

    ANHANG IV

    Liste der in Artikel 7 genannten Erzeugnisse (Rohöl und Erdölerzeugnisse)

    HS-Code        Warenbezeichnung

    2709 00           Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

    2710                Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).

    2712                Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.

    2713                Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.

    2714                Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.

    2715 00 00      Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).

    ANHANG V

    In Artikel 4 genannte Ausrüstung oder Software, die für die Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann

    (i)         Systeme zur legalen Überwachung;

    (ii)        Deep-Packet-Inspection-Systeme;

    (iii)       Ferngesteuerte forensische Software;

    (iv)       Ausrüstung für IMSI- / IMEI- / TMSI-Überwachung;

    (v)        Ausrüstung zum Stören von Funknetzen;

    (vi)       Audioüberwachungssysteme[11];

    (vii)      Bild-, Video-, Sprach- und Wortmustererkennungstechnik;

    (viii)      Logging-Technik;

    (ix)       SMS- und RFID-Überwachungstechnik;

    (x)        Firewall- und Überwachungssysteme für VoIP-Standard und herstellereigene Protokolle; und

    (xi)       Satellitentelefon- und Datenüberwachungssysteme.

    ANHANG VI

    Liste der in Artikel 9 genannten Schlüsselausrüstung und -technologie

    Allgemeine Hinweise

    1.           Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

    Anmerkung   Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

    2.           Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

    3.           Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen’ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

    4.           Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen” stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

    Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

    1.           „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

    2.           Nicht verboten ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde.

    3.           Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

    Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

    1.A      Ausrüstung

    1.           Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    2.           Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

    3.           Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

    4.           Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

    5.           Ventilaufbauten, ‚Blowout-Preventer’ und ‚Eruptionskreuze’ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den ‚API- und ISO-Spezifikationen’ für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

    Technische Anmerkungen:

    a)      Ein ‚Blowout-Preventer’ ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.

    b)      Ein ‚Eruptionskreuz’ ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.

    c)      Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich ‚API- und ISO-Spezifikationen’ auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

    6.           Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

    7.           Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

    8.           Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

    9.           Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    10.         Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den ‚API- und ISO-Spezifikationen’ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

    Technische Anmerkung:

    Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich ‚API- und ISO-Spezifikationen’ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

    11.         Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

    1.B      Prüf- und Inspektionsgeräte

    1.           Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.

    2.           Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

    3.           Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

    1.C      Materialien

    1.           Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

    2.           Zemente und andere Werkstoffe nach ‚API- und ISO-Spezifikationen’ zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

    Technische Anmerkung:

    Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich ‚API- und ISO-Spezifikationen’ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

    3.           Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

    1.D      Software

    1.           „Software“, besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

    2.           „Software“, besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

    3.           „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

    1.E       Technologie

    1.           Für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung „unverzichtbare“„Technologie“.

    Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

    2.A      Ausrüstung

    1.           Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

    a)      Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;

    b)      Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

    2.           Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter –120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    3.           ‚Coldbox’ und ‚Coldbox’-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

    Technische Anmerkung:

    ‚Coldbox-Ausrüstung’ bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die ‚Coldbox’ besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der ‚Coldbox’ liegt unter –120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der ‚Coldbox’ ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

    4.           Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter –120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    5.           Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter –120 °C.

    6.           Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

    7.           Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    8.           Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    9.           Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    10.         Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    11.         Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

    12.         Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    13.         Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

    a)      Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

    b)      Edelstahl und Nickellegierungen mit einem ‚PREN’-Wert (‚Pitting-Resistance-Equivalent Number’) über 33.

    Technische Anmerkung:

    Der ‚PREN’-Wert (‚Pitting Resistance Equivalent Number’) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

    14.         „Molche“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Technische Anmerkung:

    ‚Molche’ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

    15.         Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

    16.         Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

    a.       Festdachtanks;

    b.      Schwimmdachtanks.

    17.         Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

    18.         Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

    19.         Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    2.B      Prüf- und Inspektionsgeräte

    1.           Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

    2.           Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

    2.C      Materialien

    1.           Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

    2.           N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

    3.           Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.

    4.           Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

    a)      Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

    b)      Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

    c)      Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;

    d)      Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

    5.           Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin. Anmerkung:

    Anmerkung:

    Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

    2.D      Software

    1.           „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

    2.           „Software“, besonders entwickelt zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

    2.E       Technologie

    1.           „Technologie“ zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

    2.           „Technologie“ zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie“.

    3.           „Technologie“ zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

    4.           „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar“ ist.

    5.           „Technologie“ zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

    6.           „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Raffinerien „unverzichtbar“ ist, wie etwa

    6.1.   „Technologie“ zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,

    6.2.   Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,

    6.3.   Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

    [1]               ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

    [2]               ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

    [3]               ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

    [4]               ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

    [5]               ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    [6]               ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

    [7]               ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

    [8]               ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

    [9]               ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

    [10]             ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.

    [11]             Tonbandtechnik, Röhrenmikrofone usw.

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