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Document 52011PC0880
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing a Multiannual Framework for the European Union Agency for Fundamental Rights for 2013-2017
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017
/* KOM/2011/0880 endgültig - 2011/0431 (APP) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017 /* KOM/2011/0880 endgültig - 2011/0431 (APP) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
1.1.
Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 15. Februar 2007 erließ der Rat die
Verordnung (EG) Nr. 168/2007[1]
(nachstehend „Verordnung“) zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union
für Grundrechte (nachstehend „Agentur“). Die Agentur nahm am
1. März 2007 ihre Tätigkeit auf. Das Ziel der Agentur besteht darin, den
relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die
Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen,
um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen
festlegen. Zu den der Agentur übertragenen Aufgaben gehören die Erhebung und
Auswertung von Informationen und Daten, die Erteilung von Empfehlungen im
Rahmen von Berichten und Gutachten sowie die Zusammenarbeit mit der
Zivilgesellschaft und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Grundrechte.
Die Agentur ist nicht befugt, sich mit der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der
Union oder der Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des
Unionsrechts zu befassen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung werden die
thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen auf fünf Jahre
angelegten Mehrjahresrahmen bestimmt. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in eben
diesen thematischen Tätigkeitsbereichen wahr. Bei dem Mehrjahresrahmen handelt
es sich nicht um ein Arbeitsprogramm. Die Arbeitsprogramme der Agentur werden
jährlich vom Verwaltungsrat anhand der im Mehrjahresrahmen festgelegten
Themenbereiche beschlossen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates
oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d
der Verordnung kann die Agentur auch Aufgaben wahrnehmen, die diese
Themenbereiche nicht betreffen, sofern ihre finanziellen und personellen
Möglichkeiten dies zulassen. Mit diesem Vorschlag soll, wie in
Artikel 5 der Verordnung vorgeschrieben, der Mehrjahresrahmen für die
Agentur für den Zeitraum 2013-2017 festgelegt werden. Der derzeitige
Mehrjahresrahmen (2007-2012) läuft Ende 2012 aus.
1.2.
Mehrjahresrahmen 2007-2012
Am 28. Februar 2008 erließ der Rat
den Beschluss 2008/203/EG zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012[2]. In Artikel 2 dieses
Beschlusses sind folgende Themenbereiche festgelegt: (a)
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit
einhergehende Intoleranz; (b)
Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts,
der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und
Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten sowie alle Kombinationen
dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung); (c)
Entschädigung von Opfern; (d)
die Rechte des Kindes einschließlich des
Kinderschutzes; (e)
Asyl, Zuwanderung und Integration von
Migranten; (f)
Visa und Grenzkontrolle; (g)
Teilhabe der Bürger der Union am
demokratischen Funktionieren der EU; (h)
Informationsgesellschaft und insbesondere
Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten; (i)
Zugang zu einer effizienten und unabhängigen
Rechtsprechung.
1.3.
Für den Mehrjahresrahmen geltende Kriterien
Der Mehrjahresrahmen, nach dem sich auch die
thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur bestimmen, muss eine Reihe von
Kriterien erfüllen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung
festgelegt sind, sowie den Anwendungsbereich der Agentur nach Artikel 3
berücksichtigen. Diese Kriterien sind folgende: (i) Die Agentur führt ihre Aufgaben nach Maßgabe
der im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union festgelegten
Zuständigkeiten der Union aus[3]. (ii) Der Mehrjahresrahmen erstreckt sich auf fünf
Jahre[4]. (iii) Der Mehrjahresrahmen muss im Einklang mit
den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des
Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der
Grundrechte gebührend Rechnung tragen[5]
(siehe nachstehend Abschnitt 1.4). (iv) Der Mehrjahresrahmen muss den finanziellen
und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung tragen[6]. Die finanziellen Ressourcen
der Agentur für 2013 wurden durch den Finanzrahmen im Anhang zu der
Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die
wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006[7] festgelegt und sind im
Dokument V der Finanzplanung 2008-2013 des Haushaltsvoranschlags der
Kommission für 2008[8]
aufgeführt. Die finanziellen Ressourcen für den Zeitraum 2014-2017 werden
dagegen auf der Grundlage des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre
2014-2020 festgelegt. (v) Der Mehrjahresrahmen muss Bestimmungen zur
Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter
und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen
Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten[9]. Die in diesem Zusammenhang
wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union sind das Europäische
Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)[10],
die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)[11], das Europäische
Migrationsnetzwerk[12],
das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)[13], der Europäische
Datenschutzbeauftragte (EDSB)[14],
die Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)[15], das Europäische Polizeiamt
(Europol)[16],
die Europäische Polizeiakademie (CEPOL)[17],
die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[18]
sowie die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(Eurofound)[19]. (vi) Die Bekämpfung von Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den
Themenbereichen des Mehrjahresrahmens gehören[20].
1.4.
Europäisches Parlament und Rat
Nach Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe c muss der Mehrjahresrahmen im Einklang mit den Prioritäten der
Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen
Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte
gebührend Rechnung tragen. Die folgenden Themen mit Grundrechtsbezug waren in
den vergangenen Jahren Gegenstand von Entschließungen des Europäischen
Parlaments[21]: –
der Schutz der personenbezogenen Daten und der
Privatsphäre; –
Rechte des Kindes; jegliche Form von Gewalt gegen
Kinder, insbesondere sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie;
Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen; unbegleitete
Minderjährige; Kinderarmut und Kinderarbeit; Jugendgerichtsbarkeit;
Unterstützung für Kinder; Beteiligung von Kindern; –
Zivil- und Strafjustiz; die Rechte des Einzelnen im
Strafverfahren; –
Schutz von Opfern; –
Bürgerrechte und Freizügigkeit; –
Ausgrenzung und Stigmatisierung von Roma; –
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; –
Erstellung von Personenprofilen, u. a. auf der
Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse, bei der Terrorismusbekämpfung, der
Strafverfolgung, der Einwanderung und bei Zoll- und Grenzkontrollen; –
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit; –
Schutz nationaler Minderheiten, Minderheitenrechte; –
Gleichstellung von Frauen und Männern, Rechte der
Frau, Gewalt gegen Frauen, Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen; –
Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der
sexuellen Ausrichtung; –
Behindertenthematik und Diskriminierung aus Gründen
einer Behinderung; –
Diskriminierung aus Altersgründen; –
Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und
Medienpluralismus; –
Religionsfreiheit und Diskriminierung aus Gründen
der Religion oder der Weltanschauung; –
Sicherheit und Grundfreiheiten im Internet; –
Rechte des geistigen Eigentums; –
Asyl und das Gemeinsame Europäische Asylsystem; –
Zuwanderung und Grenzkontrolle; –
Integration von Migranten; –
soziale Rechte; –
Armut und soziale Ausgrenzung; –
Recht auf Gesundheitsversorgung; –
Verbraucherrechte; –
Menschenhandel; –
Terrorismusbekämpfung; –
Achtung der kulturellen, religiösen und
sprachlichen Vielfalt; –
Erinnerung an die Verbrechen totalitärer Regime. Die folgenden Themen mit Grundrechtsbezug
waren in den vergangenen Jahren Gegenstand von Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates[22]: –
Schutz der personenbezogenen Daten und der
Privatsphäre; –
Europäischer Rechtsraum; –
Rechte des Kindes; –
Geschlechtergleichstellung; –
Europäische Migrationspolitik (Europäischer Pakt zu
Einwanderung und Asyl, Gemeinsames Europäisches Asylsystem, Visafragen und
Grenzkontrolle); –
Menschenhandel; –
soziale Rechte; –
Strategie der inneren Sicherheit; –
Rechte des geistigen Eigentums.
2.
Konsultation
Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung
ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur angehört und am
8. Juni 2011 einen ersten Beitrag erhalten. Der Verwaltungsrat hat
die Grundrechteplattform der Agentur – ein Netzwerk für die Zusammenarbeit mit
der Zivilgesellschaft – angehört, die am 18. Oktober 2011 einen
Beitrag vorgelegt hat. Die Kommission hat die während der Konsultation
eingegangenen Stellungnahmen zu diesem Vorschlag berücksichtigt. Der Verwaltungsrat hat folgende Themenbereiche
ermittelt: (a) Wirksamer Rechtsschutz einschließlich
Zugang zur Justiz; (b) Opfer von Straftaten; (c) justizielle Zusammenarbeit; (d) polizeiliche Zusammenarbeit; (e) Zuwanderung und Integration von Migranten,
Grenzkontrolle und Visa, Asyl; (f) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit
einhergehende Intoleranz; (g) Integration von Roma; (h) Diskriminierung im Sinne von
Artikel 21 der Grundrechtecharta; (i) Beteiligung am unabhängigen EU-Mechanismus
gemäß Artikel 33 Absatz 2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen; (j) Rechte des Kindes; (k) Information, Privatsphäre und
personenbezogene Daten; (l) soziale Rechte.
3.
Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1.
Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme
Neben den aufgrund der Verordnung
erforderlichen Kriterien (siehe vorstehend Abschnitt 1.3) hat die
Kommission bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags folgende Erwägungen
berücksichtigt: (i) das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
und seine Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Agentur: Mit dem Vertrag von
Lissabon wurde der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geändert,
indem der Union (dieser Begriff ersetzt die Wörter „Gemeinschaft“ und „Europäische
Gemeinschaft“) Zuständigkeiten in Bezug auf den Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts übertragen wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus
Artikel 1 Absatz 3 EUV, in dem es heißt: „Die Union tritt an die
Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist“.
Die zuvor in Titel VI des EU-Vertrags (der ehemaligen „dritten Säule“)
enthaltenen Bereiche befinden sich jetzt im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) in den Kapiteln 4 („Justizielle Zusammenarbeit
in Strafsachen“) und 5 („Polizeiliche Zusammenarbeit“) des Titels V
(„Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“); (ii) die Notwendigkeit, angesichts begrenzter
finanzieller und personeller Ressourcen sicherzustellen, dass die Arbeit der
Agentur sich weiterhin auf wichtige Bereiche konzentriert; (iii) die Notwendigkeit, Kontinuität in der Arbeit
der Agentur sicherzustellen, da es wichtig ist, dass die Agentur über die Jahre
hinweg objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten liefert. Daher schlägt die Kommission vor, folgende
Themenbereiche in den Mehrjahresrahmen der Agentur für die Jahre 2013-2017
aufzunehmen: (a)
Zugang zum Recht; (b)
Opfer von Straftaten; (c)
Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung
der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten; (d)
Integration von Roma; (e)
polizeiliche Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten dieses Bereichs; (f)
justizielle Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten dieser Zusammenarbeit in Strafsachen; (g)
Rechte des Kindes; (h)
Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der
Sprache, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; (i)
Zuwanderung und Integration von Migranten;
Grenzkontrolle und Visa; Asyl; (j)
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit
einhergehende Intoleranz.
3.2.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des
Mehrjahresrahmens 2007-2012 ist Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung der Agentur. Diese
Rechtsgrundlage kann jedoch nicht länger verwendet werden, da es sich um eine
abgeleitete Rechtsgrundlage im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
in der Sache C-133/06[23]
handelt. Als Rechtsgrundlage für den aktuellen
Vorschlag sollte daher eine Bestimmung des Vertrags dienen. Da es keine andere
(spezifischere) Bestimmung gibt, sollte die Rechtsgrundlage die der Verordnung
der Agentur sein, die auf der Grundlage von Artikel 308 des ehemaligen
Vertrags über die Europäische Gemeinschaft verabschiedet wurde. Nach
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stellt Artikel 352 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union jetzt die geänderte Fassung dieses
Artikels dar.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf
den EU-Haushalt aus. Die Agentur entwickelt Projekte in den vorgeschlagenen
Bereichen, für die die Haushaltsbehörde bereits Mittel vorgesehen hat.
5.
Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Die thematischen Tätigkeitsbereiche der
Agentur (Artikel 2) ermöglichen dieser, sich mit allen dazugehörigen
Grundrechtsfragen zu befassen, soweit sie in den Anwendungsbereich des
EU-Rechts zu fallen. –
Zugang zum Recht: Im
Stockholmer Programm wurde die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zum Recht
in der EU betont. Dieser Bereich könnte Themen wie einen wirksamen Rechtsschutz
einschließlich des Zugangs zu einer effizienten und unabhängigen Justiz sowie
die Gewährleistung fairer Gerichtsverfahren umfassen. Die Agentur hat bereits
Berichte hierzu veröffentlicht („Access to justice in Europe: an overview of
challenges and opportunities“, „EU Minorities and Discrimination Survey“) und
muss auch künftig Daten zu den verschiedenen Themen rund um den Zugang zum
Recht, z. B. im Bereich des Vertragsrechts oder der Verbraucherrechte,
erheben. –
Opfer von Straftaten: In ihren Berichten „Access
to justice in Europe: an overview of challenges and opportunities“ oder
„EU Minorities and Discrimination Survey“ hat sich die Agentur indirekt mit
Opfern befasst. Angesichts der steigenden Zahl
der EU-Initiativen zum Thema Opferrechte sollte die Arbeit der Agentur unter
anderem die Bereiche Opferschutz, Opferhilfe, rechtliche Stellung, Kenntnis der
eigenen Rechte, besonderes schutzwürdige Opfer und Entschädigungen abdecken. –
Informationsgesellschaft und insbesondere
Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten: Hier könnte die Agentur insbesondere Daten über die Auswirkungen der
Onlinewelt auf Grundrechte wie beispielsweise den Schutz personenbezogener
Daten oder die Privatsphäre erheben. Das Europäische Parlament hat die große
Bedeutung dieser Themen hervorgehoben. Die Agentur war in diesem Bereich bereits
tätig (Bericht „Data Protection in the European Union: the role of National
Data Protection Authorities“) und sollte daher künftig ein entsprechendes
Fachwissen aufbauen. Sie könnte durch die Erhebung einschlägiger Daten
mit zur reibungslosen Umsetzung der überarbeiteten EU-Datenschutzbestimmungen
beitragen. –
Integration von Roma:
Die Integration von Roma ist eine eindeutige Priorität der EU. In der
Mitteilung der Kommission über einen „EU-Rahmen für nationale Strategien zur
Integration der Roma bis 2020“ wird die Agentur aufgefordert, in Zusammenarbeit
mit anderen Stellen wie Eurofound in allen 27 Mitgliedstaaten Daten über
die Lage der Roma beim Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsfürsorge
und Wohnraum zu erheben und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um
Monitoring-Verfahren zu entwickeln, die europaweit eine vergleichende Analyse
der Situation der Roma ermöglichen[24]. Auch spezifische Forschungsarbeiten, die aus dem
Programm für Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften des 7. Rahmenprogramms
finanziert werden, sollen einschlägige Daten liefern. Die Agentur hat sich in
den letzten Jahren Fachkompetenz bei der Erhebung von Daten über Roma-Fragen
erarbeitet, wie ihre Berichte „Housing conditions of Roma and Travellers in the
EU“, „Die Situation von Roma-EU-Bürgern, die sich in anderen EU-Mitgliedstaaten
niederlassen“ und „EU Minorities and Discrimination Survey“ zeigen. –
Polizeiliche Zusammenarbeit, unter
Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieses Bereichs: Da mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die so genannten
„Säulen“ wegfallen, sollte die polizeiliche Zusammenarbeit in die
Themenbereiche der Agentur aufgenommen werden, die dann auch hierzu Daten
erheben könnte, soweit dies in die Zuständigkeit der EU fällt und ohne den
laufenden Arbeiten zur Verbesserung der Verbrechensstatistiken vorzugreifen.
Die Agentur soll auf bereits vorhandene bzw. von den Mitgliedstaaten
bereitgestellte Daten zurückgreifen, um Überschneidungen mit der Arbeit der
Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. –
Justizielle Zusammenarbeit, unter
Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten dieser Zusammenarbeit in
Strafsachen: Dieser Bereich umfasst die
justizielle Zusammenarbeit sowohl in Zivil- und Handels- als auch in
Strafsachen. Durch das Wegfallen der so genannten „Säulen“ kann dieser Bereich
nun zu den Themenbereichen der Agentur hinzugefügt werden. Die Agentur könnte
Daten zu Themen wie Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismus oder
Menschenhandel erheben. –
Rechte des Kindes: Das
Bestreben der Europäischen Union, die Rechte des Kindes zu stärken und zu
schützen, erhält durch den Vertrag von Lissabon einen noch höheren Stellenwert.
Die Agentur könnte diesbezüglich an der Umsetzung der „EU-Agenda für die Rechte
des Kindes“ mitwirken, indem sie zum einen Daten zu Themen wie
kinderfreundliche Justiz und Kinder in prekären Situationen erhebt und zum
anderen die von ihr entwickelten Indikatoren zu den Rechten des Kindes in der
Praxis zur Anwendung bringt[25].
Die Bekämpfung von Kinderarmut ist eine Schlüsselpriorität der EU, und
Forschungen der Agentur zu diesem Thema würden zur Umsetzung der kommenden
Kommissionsempfehlung zur Kinderarmut beitragen. Die Agentur hat Berichte zum
Thema Kinder veröffentlicht („Kinderhandel in der Europäischen Union:
Herausforderungen, Perspektiven und bewährte Verfahren“, „Unbegleitete
asylsuchende Kinder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“) und
Bildungsprojekte wie den „S-Cool-Kalender“, das Handbuch für Lehrer „Reise in
die Vergangenheit – Lehren für die Zukunft“ oder die Studie über „Die Rolle
historischer Stätten und Museen bei der Holocaust- und Menschenrechtsbildung in
der EU“ durchgeführt. Die Arbeit der Agentur könnte auch eine Verbindung
zu den Bereichen Bildung, soziale Eingliederung und Jugendpolitik sowie anderen
Politikbereichen der Union herstellen. –
Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der
Sprache, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung: Es wird erwartet, dass die Agentur auch weiterhin Daten zur
Diskriminierung erhebt. Die Diskriminierungsgründe, mit denen die Agentur sich
befasst, sind die in Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta genannten mit
Ausnahme des Geschlechts, da das EIGE mittlerweile seinen Betrieb aufgenommen
hat und für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zu
Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zuständig ist. Dies soll die
Agentur aber nicht davon abhalten, sich in enger Zusammenarbeit mit dem EIGE
mit geschlechterspezifischen Fragen auseinanderzusetzen, wenn sie sich mit
„Mehrfachdiskriminierung“ befasst, oder den Gleichstellungsaspekt in ihren
Berichten zu berücksichtigen. Themen wie „Mehrfachdiskriminierung“ oder
Diskriminierung am Arbeitsplatz oder Aspekte im Zusammenhang mit der
Armutsverringerung und sozialer Eingliederung sollten an dieser Stelle
behandelt werden können. Die Agentur hat in den vergangenen Jahren eine Reihe
von Berichten zum Thema Diskriminierung veröffentlicht, unter anderem
„Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung
und der Geschlechtsidentität“, „Respect for and protection of persons belonging
to minorities“, „Migranten, Minderheiten und Beschäftigung – Ausgrenzung und
Diskriminierung in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, „EU
Minorities and Discrimination Survey“, „The legal protection of persons with
mental health problems under non-discrimination law“, „Handbuch zum
europäischen Antidiskriminierungsrecht“, „Auswirkungen der Richtlinie zur
Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse – Ansichten der Gewerkschaften und
Arbeitgeber in der Europäischen Union“, „Erfahrungen muslimischer und
nichtmuslimischer Jugendlicher mit Diskriminierung, sozialer Ausgrenzung und
Gewalt“ und „Racism, ethnic discrimination and exclusion of migrants and
minorities in sport: the situation in the EU“. –
Zuwanderung und Integration von Migranten;
Grenzkontrolle und Visa; Asyl: Aus
grundrechtlicher Sicht bestehen vor allem Bedenken in Bezug auf die Behandlung
legal und illegal einreisender Zuwanderer an den Grenzen und die Bedingungen in
den entsprechenden Gewahrsamseinrichtungen sowie im Zusammenhang mit Aspekten,
die die Opfer von Menschenhandel betreffen. Die Integration von Migranten
ist ein eng mit der Zuwanderung verbundener Themenbereich, in dem die
Grundrechte ebenfalls ein wichtiger Gesichtspunkt sind. Auch Aspekte im
Zusammenhang mit Armutsverringerung und sozialer Eingliederung sollten nicht
außer Acht gelassen werden. Die meisten Rechtsakte im Bereich Grenzen und
Visa enthalten spezielle Klauseln über die Achtung der Grundrechte und
-freiheiten. Die Praxis des „ethnischen Profilings“ könnte im Rahmen dieses
Themenbereichs behandelt werden. Das Thema Asyl wird von einer ganzen
Fülle von EU-Rechtsvorschriften abgedeckt, von denen die Grundrechte ein
wesentlicher Bestandteil sind. Die Agentur sollte weiter in enger
Zusammenarbeit mit dem EASO Daten zu diesem Thema erheben. In den
vergangenen Jahren hat sie eine Reihe von Berichten zu diesen Themen
veröffentlicht („Migrants in an irregular situation: access to healthcare in 10
EU Member States“, „Migranten, Minderheiten und Beschäftigung – Ausgrenzung und
Diskriminierung in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, „Migrants in
an irregular situation employed in domestic work: fundamental rights challenges
for the EU and its Member States“, „Aus der Sicht der Asylbewerber: Zugang zu
wirksamen Rechtsbehelfen und die Pflicht zur Aufklärung von Asylbewerbern“,
„Detention of third country nationals in return procedures“, „Unbegleitete
asylsuchende Kinder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, „Coping
with a fundamental rights emergency: The situation of persons crossing the
Greek land border in an irregular manner“) und in Zusammenarbeit mit FRONTEX
Fortbildungsmaßnahmen zum Thema Grundrechte für Grenzschutzbeamte durchgeführt.
Die Zusammenarbeit der Agentur mit FRONTEX sollte fortgesetzt werden. Die
Akteure erwarten, dass die Agentur weiterhin Daten zu den Fragen in diesem
Themenbereich erheben wird. –
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit
einhergehende Intoleranz: Dieser Themenbereich
ist durch die Verordnung selbst vorgegeben. Die Agentur verfügt über große
Fachkompetenz bei der Datenerhebung in diesem Bereich, wie durch ihre Berichte
„Antisemitism: summary overview“, „Diskriminierendes „Ethnic Profiling“
erkennen und vermeiden: ein Handbuch“, „Erfahrungen muslimischer und
nichtmuslimischer Jugendlicher mit Diskriminierung, sozialer Ausgrenzung und
Gewalt“ und „Racism, ethnic discrimination and exclusion of migrants and
minorities in sport: the situation in the EU“ deutlich wird. Schwerpunktthemen
im fraglichen Zeitraum sollten sein: ethnisches Profiling, Anstachelung zum
Hass und durch Hass motivierte Straftaten mit rassistischem und
fremdenfeindlichem Hintergrund sowie Analysen gesellschaftlicher Trends, die zu
solchen Erscheinungen führen, mit Blick auf Präventionsmöglichkeiten. 2011/0431 (APP) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens
für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum
2013-2017 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[26], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[27], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eingedenk der mit der
Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend
„Agentur“ genannt) verfolgten Ziele und damit diese ihre Aufgaben angemessen
wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur
durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre
erstreckt, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom
15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union
für Grundrechte[28]
vorgesehen ist. (2) Den ersten Mehrjahresrahmen
hat der Rat mit seinem Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme
eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
für den Zeitraum 2007-2012 erlassen. (3) Der Mehrjahresrahmen darf nur
in den vom Unionsrecht vorgegebenen Grenzen durchgeführt werden. (4) Der Mehrjahresrahmen sollte
im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der
Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des
Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen. (5) Der Mehrjahresrahmen sollte
die finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen
berücksichtigen. (6) Der Mehrjahresrahmen sollte
Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und
anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig
sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten
Agenturen und Einrichtungen der Union sind das durch Verordnung (EU)
Nr. 439/2010[29]
eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die durch
Verordnung (EG) Nr. 2007/2004[30]
errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), das durch
die Entscheidung 2008/381/EG des Rates[31]
eingerichtete Europäische Migrationsnetzwerk, das durch Verordnung (EG)
Nr. 1922/2006[32]
errichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der
Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), der durch die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001[33]
eingesetzt wurde, die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates[34] errichtete Stelle für
justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das durch den
Beschluss 2009/371/JI des Rates[35]
errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss 2005/681/JI
des Rates[36]
errichtete Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die Europäische Agentur für das
Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011[37] errichtet wurde, und die durch
Verordnung (EWG) Nr. 1365/75[38]
gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen (Eurofound). (7) Die Bekämpfung von Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch
den Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur
gehören. (8) Angesichts
der Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die EU –
die diesen Bereich zu einem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie
Europa 2020 gemacht hat – sollte die Agentur bei der Erhebung und
Verbreitung von Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten
Themenbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen untersuchen,
die eine wirksame Wahrnehmung der Grundrechte ermöglichen. (9) Die Kommission hat im Zuge
der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur angehört und
am 18. Oktober 2011 eine schriftliche Stellungnahme erhalten. (10) Die Agentur kann gemäß Artikel
5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen
Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen
festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre
finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen. BESCHLIESST: Artikel 1
Mehrjahresrahmen 1. Für die Agentur der Europäischen
Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“) wird hiermit ein Mehrjahresrahmen
für den Zeitraum 2013-2017 festgelegt. 2. Die Agentur führt im Einklang mit
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den
in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus. Artikel 2
Themenbereiche Die Themenbereiche sind: (a)
Zugang zum Recht; (b)
Opfer von Straftaten; (c)
Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der
Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten; (d)
Integration von Roma; (e)
polizeiliche Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten dieses Bereichs; (f)
justizielle Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten dieser Zusammenarbeit in Strafsachen; (g)
Rechte des Kindes; (h)
Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der
Sprache, der Religion oder des Glaubens, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; (i)
Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und
Grenzkontrolle; Asyl; (j)
Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit
einhergehende Intoleranz. Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und
Organisationen 1. Bei der Umsetzung dieses
Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 7, 8
und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene
Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und
Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und
der Zivilgesellschaft. 2. Die Agentur befasst sich mit Fragen
der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen der Behandlung
allgemeiner Diskriminierungsfragen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i
und nur in soweit, als dies für diese Arbeiten relevant ist, wobei sie
berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der
Geschlechter und zu Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische
Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)[39]
zuständig ist. Die Agentur und das EIGE sind aufgerufen, nach Maßgabe des
Kooperationsabkommens vom 22. November 2010 zusammenarbeiten. 3. Die Agentur arbeitet mit der
Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(Eurofound)[40]
nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 2009 und mit
der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)[41] nach Maßgabe des
Kooperationsabkommens vom 26. Mai 2010 zusammen. Ferner arbeitet sie
mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)[42], dem Europäischen
Migrationsnetzwerk[43],
der Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)[44], dem Europäischen Polizeiamt
(Europol)[45],
der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL)[46]
und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts[47] nach Maßgabe künftiger
entsprechender Kooperationsabkommen zusammen. 4. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im
Bereich der Informationsgesellschaft und insbesondere der Achtung der
Privatsphäre und des Schutzes von personenbezogenen Daten unbeschadet der
Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im
Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte
und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf
Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Union geachtet werden. 5. Die
Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe von
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel
genannten Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Europarat über die
Zusammenarbeit zwischen der EU-Agentur für Grundrechte und dem Europarat[48]. Geschehen zu Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1. [2] ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14. [3] Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 168/2007 (Gründungsverordnung). [4] Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gründungsverordnung. [5] Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Gründungsverordnung. [6] Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Gründungsverordnung. [7] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [8] SEK(2007) 500 endg. vom 2. Mai 2007. [9] Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Gründungsverordnung. [10] Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010,
ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [11] Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004,
ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [12] Eingerichtet mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates,
ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7. [13] Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006,
ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9. [14] Eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001,
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [15] Errichtet mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates,
ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. [16] Errichtet mit dem Beschluss 2009/371/JI des Rates,
ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. [17] Errichtet mit dem Beschluss 2005/681/JI des Rates,
ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63. [18] Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,
ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1. [19] Gegründet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75,
ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. [20] Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gründungsverordnung. [21] Entschließungen vom 14.1.2009, 3.2.2009, 19.2.2009,
10.3.2009, 11.3.2009, 12.3.2009, 24.3.2009, 26.3.2009, 2.4.2009, 22.4.2009,
24.4.2009, 7.5.2009, 17.9.2009, 25.11.2009, 26.11.2009, 10.2.2010, 25.3.2010,
5.5.2010, 18.5.2010, 15.6.2010, 17.6.2010, 7.9.2010, 9.9.2010, 22.9.2010,
20.10.2010, 23.11.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 19.1.2011, 8.3.2011, 9.3.2011,
10.3.2011, 24.3.2011, 5.4.2011 und [_]. [22] Tagungen des Europäischen Rates vom 18/19.6.2009,
29/30.10.2009, 10/11.12.2009, 17.6.2010, 4.2.2011 und [_]. [23] Urteil vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, C-133/06, Slg.
I-3189. [24] KOM(2011) 173 endgültig. [25] KOM(2011) 60 endgültig. [26] ABl. C vom , S. . [27] ABl. C vom , S. . [28] ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1. [29] ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [30] ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [31] ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7. [32] ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9. [33] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [34] ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. [35] ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. [36] ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63. [37] ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1. [38] ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. [39] Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006,
ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9. [40] Gegründet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75,
ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. [41] Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004,
ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [42] Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010,
ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. [43] Eingerichtet durch Entscheidung 2008/381/EG des Rates,
ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7. [44] Errichtet durch Beschluss 2002/187/JI des Rates,
ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. [45] Errichtet durch Beschluss 2009/371/JI des Rates,
ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. [46] Errichtet durch Beschluss 2005/681/JI des Rates,
ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63. [47] Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011,
ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1. [48] ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7.