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Document 52011PC0842

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns

/* KOM/2011/0842 endgültig - 2011/0415 (COD) */

52011PC0842

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns /* KOM/2011/0842 endgültig - 2011/0415 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Bei dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) kommt es der Kommission in erster Linie darauf an, das Regelwerk zu vereinfachen und die Verfügbarkeit von Unionshilfe für Partnerländer und ‑regionen, zivilgesellschaftliche Organisationen, KMU usw. zu verbessern, soweit sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung beitragen.

Bei der Anwendung der neuen Instrumente würden einfachere, flexible Beschlussfassungsverfahren eine raschere Annahme von Durchführungsmaßnahmen und damit auch eine raschere Bereitstellung der EU-Hilfe ermöglichen, vor allem für Länder, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden.

Ferner wird die Änderung der Haushaltsordnung, die in erheblichem Umfang die besonderen Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich betrifft, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen und kleiner Unternehmen an Finanzierungsprogrammen erleichtern, indem zum Beispiel die Vorschriften vereinfacht, die Teilnahmekosten gesenkt und die Vergabeverfahren beschleunigt werden. Die Kommission beabsichtigt, die vorliegende Verordnung unter Nutzung der neuen, flexiblen Verfahren anzuwenden, die in der neuen Haushaltsordnung vorgesehen sind.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vereinfachte, harmonisierte Durchführungsvorschriften und ‑verfahren vor, die für vier geografische Instrumente (DCI, ENI, IPA und PI) und drei thematische Instrumente (IfS, EIDHR und INSC) gelten. Im Falle des IPA und des ENI erfordern die Besonderheiten der Heranführungshilfe und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit jedoch zusätzliche, besondere Durchführungsvorschriften und ‑verfahren, die als „lex specialis“ die allgemeinen Vorschriften und Verfahren der gemeinsamen Durchführungsverordnung ergänzen.

Der EEF und der Grönland-Beschluss werden wegen der Besonderheiten ihrer Finanzierungsmechanismen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Öffentliche Konsultation

Die Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel „Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013“. Insgesamt deuteten die Antworten nicht darauf hin, dass eine wesentliche Änderung der derzeitigen Durchführungsmechanismen erforderlich wäre, die große Mehrheit der Teilnehmer sprach sich allerdings für mehr Flexibilität und eine Vereinfachung der Durchführung aus.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Intern prüfte die Kommission verschiedene Berichte (Evaluierungen, Audits, Studien, Halbzeitüberprüfungen), um festzustellen, was funktioniert und was nicht, und zog daraus Konsequenzen für die Gestaltung der Finanzierungsinstrumente.

Es zeigte sich, dass die derzeitigen Instrumente dazu beigetragen haben, Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele in den Entwicklungsländern zu erzielen. Durchführungsmodalitäten wie die Budgethilfe und der „sektorweite Ansatz“ haben eine intensivere Zusammenarbeit mit den Partnerländern und eine effizientere Arbeitsteilung durch Kofinanzierung zwischen den Gebern ermöglicht.

Bei der Prüfung wurden jedoch auch Mängel festgestellt. Der derzeitige Durchführungsprozess ist zu komplex und ermöglicht im Bedarfsfall keine raschen Anpassungen. Diese Mängel werden mit der vorliegenden Verordnung behoben.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und ‑regionen bildet der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene gemeinsame Durchführungsverordnung stützt sich daher auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV und wird von der Kommission im Verfahren nach Artikel 294 AEUV vorgelegt. Da die Artikel 310 bis 320 AEUV auch für die Europäische Atomgemeinschaft gelten (siehe Artikel 106a EAG-Vertrag), kann der Vorschlag auch die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des INSC umfassen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine.

5.           KERNPUNKTE

1.         Titel I: Durchführung – Artikel 1 bis 3

In Artikel 1 (Gegenstand und Grundsätze) sind die Ziele der Verordnung festgelegt, nämlich die Festlegung harmonisierter Durchführungsvorschriften für die Außenbeziehungsinstrumente, der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Förderung der Vereinfachung und der Flexibilität bei der Anwendung dieser Instrumente.

Nach Artikel 2 (Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen) sind die Finanzierungsbeschlüsse der Kommission in Form von Aktionsprogrammen auf der Grundlage von Mehrjahresprogrammierungsdokumenten anzunehmen. In Ausnahmefällen können außerhalb des Rahmens der Aktionsprogramme, aber im Einklang mit den Mehrjahresprogrammierungsdokumenten Einzelmaßnahmen beschlossen werden. In unvorhergesehenen, hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Mehrjahresprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind. Der Artikel enthält Vorschriften über die Ausschussverfahren, nach denen die genannten Beschlüsse anzunehmen sind, sowie mögliche Ausnahmen.

In Artikel 3 (Flankierende Maßnahmen) sind die Ausgabenarten festgelegt, die der Anwendung der Verordnung dienen und von der Union finanziert werden können (z. B. Vorbereitungs-, Follow-up-, Monitoring-, Prüfungs-, Evaluierungs- sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen). Diese Maßnahmen können außerhalb der Programmierungsdokumente finanziert werden.

2.         Titel II: Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden – Artikel 4 bis 6

Auf der Grundlage der derzeitigen Praxis und des ermittelten Bedarfs sind in den Artikeln 4 bis 6 in nicht erschöpfender Weise die Finanzierungsformen aufgeführt, die nach der Verordnung genutzt werden können. Die Änderungen tragen den Bestimmungen der neuesten Fassung der Haushaltsordnung Rechnung. Insbesondere sind in Artikel 4 innovative Instrumente wie Darlehen, Garantien, Beteiligungskapital und Risikoteilungsinstrumente vorgesehen und mögliche Regelungen in Bezug auf Steuern, Zölle und sonstige Abgaben beschrieben. Die Maßnahmen nach der Verordnung können im Wege der direkten Verwaltung durch die Kommission oder im Wege der indirekten Verwaltung durch Betrauung einer in der Haushaltsordnung aufgeführten Stelle oder Person mit Haushaltsvollzugsaufgaben durchgeführt werden. Auch die Arten der Kofinanzierung (parallel oder gemeinsam) sind in der genannten Vorschrift festgelegt.

In Artikel 7 (Schutz der finanziellen Interessen der Union) sind Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union festgelegt, die es ihr (d. h. der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF) insbesondere ermöglichen, alle notwendigen Kontrollen in Bezug auf die durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen.

3.         Titel III: Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren – Artikel 8 bis 12

In den Artikeln 8 bis 11 (Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren) sind die Voraussetzungen für den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen und den Zuschüssen festgelegt, die für die Zwecke der Verordnung vergeben werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind erheblich vereinfacht worden und lassen das Ziel erkennen, auf die Gewährung ungebundener Hilfe hinzuarbeiten. Mit den Artikeln werden jedoch auch die Voraussetzungen für die Teilnahme von Drittländern (Gegenseitigkeitsbedingung, Teilnahme am durchgeführten Programm, nicht teilnahmeberechtigte Länder usw.) und entsprechende Ausnahmen (Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen, äußerste Dringlichkeit, dreiseitige Zusammenarbeit usw.) im Einzelnen festgelegt.

Nach Artikel 12 (Evaluierung) ist die Kommission verpflichtet, die Ergebnisse der Politik, der Programme und der Sektorpolitik, die sie umsetzt, sowie die Wirksamkeit der Programmierung selbst regelmäßig zu evaluieren. Alle maßgeblichen Akteure werden an der Evaluierung beteiligt, und der Bericht wird dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt.

4.         Titel IV: Schlussbestimmungen – Artikel 13 bis 17

Nach Artikel 13 (Jahresbericht) hat die Kommission einen jährlichen Bericht über die Fortschritte und die Anwendung der Verordnung vorzulegen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

In Artikel 14 (Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt) ist ein besonderes Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“) vorgesehen.

In Artikel 15 (Ausschüsse) ist die Beteiligung der zuständigen Ausschüsse an der Anwendung der Verordnung im Einklang mit der neuen Komitologie-Verordnung[1] beschrieben.

Nach Artikel 16 (Überprüfung und Evaluierung der Instrumente) muss die Kommission bis Mitte 2018 einen Bericht zur Evaluierung der Anwendung der Verordnung verfassen und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag für die notwendigen Änderungen. In dem Bericht sind auch die Wirkungen der auf der Grundlage der Verordnung getroffenen Maßnahmen zu bewerten.

Artikel 17 (Inkrafttreten) regelt das Inkrafttreten der Verordnung und den Beginn ihrer Geltung (1. Januar 2014), nicht aber ihr Außerkrafttreten.

2011/0415 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union sollte ein umfassendes Instrumentarium für ein breites Spektrum politischer Maßnahmen im Bereich des auswärtigen Handelns einführen, einschließlich spezifischer gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für seine Anwendung. Dazu gehören: das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument – DCI), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (European Instrument for Democracy and Human Rights – EIDHR), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (European Neighbourhood Instrument – ENI), das Instrument für Stabilität (Instrument for Stability – IfS), das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (Instrument for Nuclear Safety Cooperation – INSC), das Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-accession Assistance – IPA) und das Partnerschaftsinstrument (Partnership Instrument – PI).

(2) Diese Instrumente sehen im Allgemeinen vor, dass die auf ihrer Grundlage zu finanzierenden Maßnahmen Gegenstand einer Mehrjahresrichtprogrammierung sein sollten, die den Rahmen bildet, innerhalb dessen die Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit der Haushaltsordnung[2] und nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], angenommen werden sollten.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sollten in Form von Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogrammen und Einzelmaßnahmen angenommen werden, wenn die gemäß der Mehrjahresrichtprogrammierung geplant sind, in Form von Sondermaßnahmen, wenn unvorhergesehene, hinreichend begründete Erfordernisse dies notwendig machen, oder in Form von flankierenden Maßnahmen.

(4) Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Programmierung oder finanziellen Abwicklung dienen und insbesondere Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte jedoch sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist.

(5) In den Finanzierungsbeschlüssen sollte die Beschreibung der einzelnen Maßnahmen, in der deren Ziele, die wichtigsten Tätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse, das veranschlagte Budget, der voraussichtliche Zeitplan und die Regelungen für das Erfolgsmonitoring aufgeführt sind, nach den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahren genehmigt werden.

(6) Wenn im Falle der Anwendung von Finanzinstrumenten ein Finanzintermediär mit der Verwaltung der Maßnahme betraut ist, sollte der Beschluss der Kommission insbesondere Bestimmungen über die Risikoteilung, die Vergütung des für die Durchführung verantwortlichen Finanzintermediärs, die Verwendung und Wiederverwendung der Mittel und etwaige Gewinne enthalten.

(7) Die gemeinsamen Vorschriften und Verfahren sollten mit den Finanzvorschriften für den jährlichen Haushaltsplan der Union im Einklang stehen, die in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“[4]; mit dieser Bezugnahme wird immer auf die geltende Fassung dieser Verordnung verwiesen, einschließlich der von der Kommission dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen[5]) festgelegt sind.

(8) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der Union, doch sind die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen insbesondere durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung verstärkt sich noch, wenn die von den Finanzinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

(9) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.

(10) In weiteren Bestimmungen sollten die Finanzierungsmethoden, der Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und die Evaluierung der Instrumente geregelt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Gegenstand und Grundsätze

(1)          Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften und Voraussetzungen für finanzielle Hilfe der Union zugunsten von Maßnahmen, einschließlich Aktionsprogrammen, im Rahmen folgender Instrumente festgelegt: Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument – DCI), Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (European Instrument for Democracy and Human Rights – EIDHR), Europäisches Nachbarschaftsinstrument (European Neighbourhood Instrument – ENI), Instrument für Stabilität (Instrument for Stability – IfS), Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (Instrument for Nuclear Safety Cooperation – INSC), Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-accession Assistance – IPA) und Partnerschaftsinstrument (Partnership Instrument – PI) (im Folgenden auch gemeinsam „Instrumente“ und einzeln „anwendbares Instrument“).

(2)          Die Kommission gewährleistet, dass die Maßnahmen gemäß den Zielen des anwendbaren Instruments und im Einklang mit dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeführt werden. Die auf der Grundlage der Instrumente gewährte finanzielle Hilfe muss mit den Vorschriften und Verfahren der Haushaltsordnung vereinbar sein, die den grundlegenden finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Anwendung der Instrumente darstellt.

(3)          Bei der Anwendung dieser Verordnung nutzt die Kommission, soweit dies unter Berücksichtigung der Art der Maßnahme möglich und zweckmäßig ist, vorrangig die flexibelsten Verfahren, um eine wirksame und effiziente Durchführung zu gewährleisten.

Artikel 2

Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen

(1)          Die Kommission nimmt Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme an, die sich, soweit erforderlich, auf die im anwendbaren Instrument genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn noch kein Aktionsprogramm angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Richtprogrammierungsdokumente nach den für Aktionsprogramme geltenden Vorschriften und Verfahren Einzelmaßnahmen beschließen.

Im Falle unvorhergesehener, hinreichend begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Richtprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind. Sondermaßnahmen können auch genutzt werden, um den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen, zu erleichtern.

(2)          Die in Absatz 1 genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 10 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 30 Mio. EUR beträgt, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen.

Für Aktionsprogramme und Maßnahmen, bei denen die genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden, und für nicht substanzielle Änderungen ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Nicht substanzielle Änderungen sind technische Anpassungen wie die Verlängerung der Durchführungsfrist, die Umschichtung von Mitteln innerhalb des veranschlagten Budgets oder die Aufstockung oder Kürzung des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele des ursprünglichen Aktionsprogramms oder der ursprünglichen Maßnahme aus. In diesem Fall werden die Aktionsprogramme und Maßnahmen sowie die nicht substanziellen Änderungen innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt.

(3)          In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, nach Krisen und in fragilen Situationen oder bei einer Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, einschließlich Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen.

(4)          Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere bei neuer Großinfrastruktur, wird auf Projektebene eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima und die biologische Vielfalt durchgeführt, gegebenenfalls einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorgenommen. Es ist dafür zu sorgen, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu deren Ergebnissen erhält.

Artikel 3

Flankierende Maßnahmen

(1)          Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Anwendung der Instrumente und für die Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich administrativer Unterstützung im Zusammenhang mit den für die Anwendung der Instrumente unmittelbar erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Monitoring-, Prüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen, sowie Ausgaben in den Delegationen der Union für die administrative Unterstützung der Verwaltung von im Rahmen der Instrumente finanzierten Maßnahmen betreffen.

(2)          Sofern die unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Tätigkeiten mit den allgemeinen Zielen des anwendbaren Instruments in Zusammenhang stehen, die mit der Maßnahme umgesetzt werden, kann die Finanzierung durch die Union Folgendes betreffen:

a)      Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs-, Fortbildungs- und Publikationsmaßnahmen sowie sonstige Ausgaben für administrative oder technische Unterstützungsleistungen, die für die Verwaltung der Maßnahmen erforderlich sind,

b)      Forschung und Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung,

c)      Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

(3)          Flankierende Maßnahmen können außerhalb der Richtprogrammierungsdokumente finanziert werden. Gegebenenfalls nimmt die Kommission die flankierenden Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren an.

TITEL II

Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden

Artikel 4 Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

(1)          Die finanzielle Hilfe der Union kann unter anderem in folgenden, in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsformen gewährt werden:

a)      Zuschüsse,

b)      Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge,

c)      Budgethilfe,

d)      Beiträge zu von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds,

e)      Finanzinstrumente wie Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumente, auch in Verbindung mit Zuschüssen,

f)       Aktien- oder Kapitalbeteiligungen an internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich regionaler Entwicklungsbanken.

Die finanzielle Hilfe der Union kann im Einklang mit der Haushaltsordnung auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds, die zum Beispiel von der Europäischen Investitionsbank, internationalen Organisationen, Mitgliedstaaten oder Partnerländern und ‑regionen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden, gewährt werden.

(2)          Für die Anwendung der unter Buchstabe e genannten Finanzinstrumente werden Einnahmen und Rückzahlungen, die bei einem Finanzinstrument anfallen, diesem Finanzinstrument im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Im Falle der Finanzinstrumente, die während des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 eingerichtet wurden, werden diese Einnahmen und Rückzahlungen im Zeitraum 2014-2020 dem entsprechenden neuen Finanzinstrument zugewiesen.

(3)          Die finanzielle Hilfe der Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsordnung durchgeführt, im Wege der direkten Verwaltung durch die Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Exekutivagenturen oder im Wege der indirekten Verwaltung durch Betrauung der in der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen mit Haushaltsvollzugsaufgaben, einschließlich der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten.

(4)          Die in Absatz 1 und in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen und die in Absatz 3 genannten Durchführungsmethoden werden danach ausgewählt, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen verwirklicht werden können, wobei unter anderem die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Zuschüssen ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkostensätzen zu prüfen.

(5)          Die im Rahmen der Instrumente finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.

(6)          Bei Nutzung einer der in Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen kann die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern unter anderem in folgender Form erfolgen:

a)      dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert,

b)      Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Twinning zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind,

c)      Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft,

d)      sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt,

e)      im Falle von IPA und ENI Beiträge zur Beteiligung der Länder an Programmen und Einrichtungen der Union.

Artikel 5

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben

Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.

Gegebenenfalls werden geeignete Bestimmungen mit den Partnerländern ausgehandelt, um die Maßnahmen, mit denen die finanzielle Hilfe der Union durchgeführt wird, von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien. Andernfalls kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der Haushaltsordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.

Artikel 6

Besondere Finanzierungsbestimmungen

(1)          Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzierungsformen kann die finanzielle Hilfe der Union im Rahmen folgender Instrumente im Einklang mit der Haushaltsordnung auch in folgenden Finanzierungsformen gewährt werden:

a)      im Rahmen des DCI und des ENI Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme;

b)      im Rahmen des DCI und des IfS in Ausnahmefällen sektorbezogene und allgemeine Einfuhrprogramme in Form von

i)           sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,

ii)          sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder

iii)         allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;

c)       im Rahmen des EIDHR direkte Vergabe von

i)           geringen Zuschüssen für Menschenrechtsaktivisten zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen,

ii)          Zuschüssen zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen oder in den in Artikel 2 Absatz 4 EIDHR genannten Situationen, in denen die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre. Diese Zuschüsse betragen höchstens 2 000 000 EUR und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse um sechs Monate verlängert werden kann,

iii)         Zuschüssen für

– das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte,

– das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der Vereinten Nationen anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen für Staatsangehörige von Drittländern uneingeschränkt zugänglichen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten.

(2)          Die finanzielle Hilfe der Union im Rahmen des IPA und des ENI kann im Wege der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten und im Falle der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des ENI im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt werden, sofern die nach der Haushaltsordnung erforderlichen sektorspezifischen ergänzenden Vorschriften und andere zweckmäßige Bestimmungen in einem auf der Grundlage des anwendbaren Instruments erlassenen delegierten Rechtsakt enthalten sind.

(3)          Mittelbindungen für Maßnahmen im Rahmen des IPA und des ENI, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)          Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Einziehung bzw., wenn der Staat oder eine öffentliche Institution eines Drittlands Empfänger ist, Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Gegebenenfalls werden auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt.

(2)          Die Kommission und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern und bei sonstigen Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[6] geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Abkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

TITEL III

Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren

Artikel 8

Gemeinsame Vorschriften

(1)          Die Teilnahme an Auftrags-, Zuschuss- und sonstigen Vergabeverfahren für nach dieser Verordnung finanzierte Maßnahmen zugunsten Dritter steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines teilnahmeberechtigten Landes im Sinne der Definition der nachstehenden Artikel dieses Titels für das jeweils anwendbare Instrument sind, juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind, und internationalen Organisationen offen.

(2)          Im Falle von Maßnahmen, die mit einem Partner gemeinsam kofinanziert oder von einer der betrauten Stellen im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt oder mithilfe eines von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt werden, sind die Länder, die nach den Vorschriften dieser Stelle, nach den mit der Kofinanzierungs- oder Durchführungsstelle getroffenen Vereinbarungen oder nach dem Gründungsakt des Treuhandfonds teilnahmeberechtigt sind, ungeachtet der besonderen Vorschriften der nachstehenden Artikel teilnahmeberechtigt. Zudem erklärt sich die Kofinanzierungs- oder Durchführungsstelle damit einverstanden, die in den genannten Vereinbarungen erwähnten Vorschriften dieser Verordnung über die Teilnahmeberechtigung anzuwenden.

(3)          Im Falle von Maßnahmen, die von einem der Instrumente und zusätzlich von einem anderen Instrument im Bereich des auswärtigen Handelns, einschließlich des Europäischen Entwicklungsfonds, finanziert werden, oder im Falle von Maßnahmen mit globalem, regionalem oder grenzübergreifendem Charakter, an denen auch Empfängerländer beteiligt sind, die nach den Vorschriften dieser Instrumente teilnahmeberechtigt sind, können die in einem dieser Instrumente genannten Länder für die Zwecke der betreffenden Maßnahme als teilnahmeberechtigt angesehen werden.

(4)          Alle Waren, die im Rahmen von Aufträgen oder im Einklang mit Zuschussvereinbarungen erworben werden, und die nach dieser Verordnung finanziert werden, müssen ihren Ursprung in einem teilnahmeberechtigten Land haben. Sie können ihren Ursprung jedoch in einem beliebigen Land haben, wenn die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens zulässig ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition des Ursprungsbegriffs, die in den einschlägigen Unionsvorschriften über Ursprungsregeln für Zollzwecke festgelegt ist.

(5)          Die Vorschriften dieses Titels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen ihnen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

(6)          Besteht nach der Haushaltsordnung Ermessen bei der Auswahl des Auftragnehmers, so ist gegebenenfalls der lokalen und regionalen Vergabe Vorrang einzuräumen.

(7)          Abweichend von allen anderen Vorschriften kann die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Titels hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist. Solche Beschränkungen können insbesondere für die Teilnahme an Vergabeverfahren im Falle von Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gelten.

(8)          Bieter, Antragsteller und Bewerber, an die Aufträge vergeben worden sind, müssen die geltenden Umweltvorschriften einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen sowie die international vereinbarten Kernarbeitsnormen[7] einhalten.

Artikel 9

DCI, ENI, PI und INSC

(1)          Für eine Finanzierung im Rahmen des DCI, des ENI, des PI und des INSC kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:

a)      Mitgliedstaaten, von der Union anerkannte Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten sowie Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

b)      im Falle des ENI: unter das ENI fallende Partnerländer und die Russische Föderation, wenn das betreffende Verfahren im Rahmen der Mehrländerprogramme und Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit stattfindet, an denen das Land teilnimmt,

c)      Entwicklungsländer und ‑gebiete nach der Definition des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC), die nicht der G20 angehören, und unter den Beschluss [2001/822/EG] des Rates [vom 27. November 2001[8]] fallende überseeische Länder und Gebiete,

d)      Entwicklungsländer nach der Definition des OECD-DAC, die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit sie Empfänger der Maßnahme sind, die von der Union im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente finanziert wird,

e)      Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen der unter diesen Artikel fallenden Instrumente teilnahmeberechtigt sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Nach Anhörung der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer, und

f)       Mitgliedstaaten des OECD-DAC im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der Definition des OECD-DAC ausgeführt werden.

(2)          Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in folgenden Fällen zu dem Verfahren zugelassen werden:

a)      Länder, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder

b)      Umsetzung von Regelungen für die dreiseitige Zusammenarbeit mit Drittländern oder

c)      Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder sonstige hinreichend begründete Fälle, in denen die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(3)          Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, kann der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern nach Absatz 2 oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zulassen.

Artikel 10

IPA

(1)          Für eine Finanzierung im Rahmen des IPA kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern in Betracht:

a)      Mitgliedstaaten, unter das IPA fallende Empfängerländer, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und unter das ENI fallende Partnerländer sowie

b)      Geberländer, für die die Kommission unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht.

(2)          Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in hinreichend begründeten Fällen zu dem Verfahren zugelassen werden,

a)      wenn die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung einer Maßnahme wegen der Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder äußerster Dringlichkeit unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden, oder

b)      um Regelungen für die dreiseitige Zusammenarbeit mit Drittländern umzusetzen.

(3)          Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Verwaltung durchgeführt werden, kann der zuständige Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern nach Absatz 2 oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung nach Artikel 8 Absatz 4 zu dem Verfahren zulassen.

Artikel 11

IfS und EIDHR

(1)          Unbeschadet der Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 7, die sich aus der Art und den Zielen der Maßnahme ergeben, unterliegt der Zugang zu Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder zur Einstellung von Experten im Rahmen des IfS und des EIDHR keinen Beschränkungen.

(2)          Für eine Finanzierung im Rahmen des EIDHR nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c kommen folgende Einrichtungen und Akteure in Betracht:

a)      zivilgesellschaftliche Organisationen, unter anderem nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck und unabhängige politische Stiftungen, lokale Basisorganisationen, private Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene,

b)      öffentliche Agenturen, Einrichtungen und Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Netze auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene,

c)      nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Instruments erforderlich ist und die vorgeschlagene Maßnahme nicht im Rahmen eines anderen Außenhilfeinstruments der Union finanziert werden kann,

d)      internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen,

e)      natürliche Personen, Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige, in diesem Absatz nicht genannte Einrichtungen und Akteure, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Instruments erforderlich ist.

Artikel 12

Evaluierung der Maßnahmen

(1)          Die Kommission überwacht und überprüft regelmäßig ihre Maßnahmen und evaluiert die Ergebnisse der Durchführung der Sektorpolitik und der entsprechenden Maßnahmen sowie die Wirksamkeit der Programmierung gegebenenfalls mithilfe unabhängiger externer Evaluierungen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können.

(2)          Die Kommission übermittelt ihre Evaluierungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass bestimmte Evaluierungen in den in Artikel 15 genannten Ausschüssen erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.

(3)          Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union.

TITEL IV

SONSTIGE GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Zweijahresbericht

(1)          Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen der finanziellen Hilfe im Bereich des auswärtigen Handelns erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab 2016 alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Wirkungen der finanziellen Hilfe der Union. Der Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

(2)          Der Zweijahresbericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Die Ergebnisse der finanziellen Hilfe der Union werden unter möglichst weitgehender Anwendung spezifischer, messbarer Indikatoren für ihre Rolle bei der Erreichung der Ziele der Instrumente bewertet.

Artikel 14

Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt

Die im Rahmen der Instrumente bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Zweijahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren. Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Ausschüsse

(1)          Die Kommission wird von den mit den Instrumenten eingesetzten Ausschüssen unterstützt.

(2)          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(4)          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.

Artikel 16

Überprüfung und Evaluierung der Instrumente

(1)          Im Hinblick auf einen Beschluss über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Instrumente durchgeführten Maßnahmearten erstellt die Kommission mithilfe von Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, mit denen die Effizienz der Ressourcennutzung und der europäische Mehrwert der Instrumente gemessen wird, spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele jedes Instruments. Darüber hinaus behandelt der Bericht Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und externe Kohärenz, die Aktualität aller Ziele sowie den Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er trägt Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den langfristigen Wirkungen der Instrumente Rechnung.

(2)          Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen für die an den Instrumenten vorzunehmenden Änderungen.

(3)          Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2014.

(4)          Die Kommission fordert die Partnerländer auf, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind.

(5)          Die längerfristigen Wirkungen und die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Instrumente werden nach den dann geltenden Vorschriften und Verfahren evaluiert.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des betreffenden Ausschusses an den Beratungen der Ausschüsse über Fragen, die die Bank betreffen, als Beobachter teilnehmen (siehe Standardgeschäftsordnung für Ausschüsse, ABl. C 206 vom 12.7.2011, S. 11).

[2]               Siehe Erwägungsgrund 6.

[3]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[4]               Derzeit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

[5]               Derzeit Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

[6]               ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[7]               Kernarbeitsnormen der IAO, die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, über die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, über das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und über die Abschaffung der Kinderarbeit.

[8]               ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

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