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Document 52011PC0821
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on common provisions for monitoring and assessing draft budgetary plans and ensuring the correction of excessive deficit of the Member States in the euro area
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
/* KOM/2011/0821 endgültig - 2011/0386 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet /* KOM/2011/0821 endgültig - 2011/0386 (COD) */
2011/0386 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über gemeinsame Bestimmungen für die
Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche
Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite
der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit
Artikel 121 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (im Folgenden „AEUV“) zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre
Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu
betrachten, sich haushaltspolitisch vom Gebot gesunder öffentlicher Finanzen
leiten zu lassen und dafür zu sorgen, dass ihre Wirtschaftspolitik das
ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts‑ und Währungsunion nicht zu
gefährden droht. (2)
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere
die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau
der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken[1]
und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die
Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit[2], ist auf die Gewährleistung von
Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgelegt und bildet den Rahmen für
die Vermeidung und Korrektur übermäßiger staatlicher Defizite. Er wurde durch
die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken und die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97
über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen
Defizit weiter gestärkt. Durch die Verordnung (EG) Nr. .../2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der
haushaltspolitischen Überwachung im Euro‑Währungsgebiet kam ein System
wirksamer, präventiver und abgestufter Durchsetzungsmechanismen in Form
finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
hinzu. (3)
Die Änderungen am Stabilitäts‑ und
Wachstumspakt verstärken die Leitlinien und ‑ für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist ‑ die Anreize für die
Festlegung und Durchführung einer umsichtigen Haushaltspolitik, während
übermäßige staatliche Defizite vermieden werden. Auf Ebene der Union wurde mit
diesen Bestimmungen ein robusterer Rahmen für die wirtschaftspolitische
Überwachung der Mitgliedstaaten geschaffen. (4)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts‑
und Währungsunion zu gewährleisten, erlaubt der AEUV den Erlass spezifischer
Maßnahmen für das Euro‑Währungsgebiet, die über die für alle
Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen. (5)
Für starke öffentliche Finanzen kann am besten im
Planungsstadium gesorgt werden, und grobe Fehler sollten frühestmöglich erkannt
werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur von der Festlegung von
Leitgrundsätzen und Haushaltszielen profitieren, sondern auch von einer
synchronisierten Überwachung ihrer Haushaltspolitik. (6)
Über die Schaffung eines gemeinsamen
Haushaltszeitplans für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dürften
die wichtigen Schritte bei der Ausarbeitung nationaler Haushaltspläne besser
synchronisiert werden, was die Wirksamkeit des Europäischen Semesters für die
Koordinierung der Haushaltspolitik erhöht. Die Annahme eines gemeinsamen
Haushaltszeitplans dürfte durch einfachere politische Abstimmung unter den
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu mehr Synergien führen und
gewährleisten, dass Empfehlungen des Rates und der Kommission angemessen in das
nationale Haushaltsverfahren einfließen. (7)
Es spricht vieles dafür, dass ein regelbasierter
haushaltspolitischer Rahmen eine solide, nachhaltige Finanzpolitik wirksam
unterstützt. Die Einführung nationaler Haushaltsregeln, die mit den auf
Unionsebene festgelegten Haushaltszielen in Einklang stehen, dürfte von
entscheidender Bedeutung sein, um die Einhaltung des Stabilitäts‑ und
Wachstumspakts zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere
Vorschriften für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt einführen, mit denen
die wesentlichen Grundsätze des finanzpolitischen Rahmens der Union umgesetzt
werden. Diese Umsetzung sollte, als Ausdruck stärkster Unterstützung des
Stabilitäts‑ und Wachstumspakts durch die nationalen Behörden, durch verbindliche,
vorzugsweise in der Verfassung verankerte Vorschriften erfolgen. (8)
Einseitige und unrealistische makroökonomische
Prognosen und Haushaltsprognosen können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung
erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin
unterminieren. Unabhängige Stellen können makroökonomische Prognosen liefern,
die realistisch und nicht einseitig sind. (9)
Diese stufenweise verstärkte Überwachung wird die
bereits vorhandenen Bestimmungen des Stabilitäts‑ und Wachstumspakts weiter
ergänzen und die Überwachung der Haushaltsdisziplin in Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, verstärken. Ein stufenweise verbessertes
Überwachungsverfahren sollte zu besseren Haushaltsergebnissen führen, was allen
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zugute käme. Eine genauere
Überwachung als Teil eines stufenweise verbesserten Verfahrens ist für
Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, besonders
wertvoll. (10)
Wie die Staatsschuldenkrise und besonders die
Notwendigkeit der Einrichtung gemeinsamer Rettungsschirme gezeigt hat,
betreffen die Auswirkungen der Haushaltspolitik von Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, die anderen Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets
in verstärktem Maße. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte
vor Verabschiedung wichtiger haushaltspolitischer Reformpläne, die sich auf
andere Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets auswirken könnten, die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro‑Währungsgebiet
insgesamt bewertet werden können. Sie sollten ihre Haushaltspläne als
Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission für
Zwecke der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die
Kommission sollte in der Lage sein, erforderlichenfalls eine Stellungnahme zu
der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung abzugeben, und der
Mitgliedstaat bzw. besonders die Haushaltsbehörden sollten aufgefordert werden,
diese im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetztes zu
berücksichtigen. Eine solche Stellungnahme sollte gewährleisten, dass
haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der
nationalen Haushaltspläne einfließen. Insbesondere sollte in der Stellungnahme
bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen
Semesters im Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen angemessen berücksichtigt
werden. Die Kommission sollte bereit sein, die Stellungnahme dem Parlament des
betreffenden Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin vorzulegen. In welchem Maße
die Stellungnahme berücksichtigt wurde, sollte mit einfließen in die Bewertung,
ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über die Einleitung eines
Defizitverfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat gegeben sind, wobei die
Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen
Ratschläge als erschwerender Umstand gelten sollte. Ferner sollte die
Eurogruppe die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das Euro‑Währungsgebiet
auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten durch die Kommission
erörtern. (11)
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die
Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um
eine vollständige und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu
gewährleisten. Eine genauere Überwachung sollte gewährleisten, dass etwaige
Abweichungen von den Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits frühzeitig
korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ergänzen. Die Modalitäten der genaueren
Überwachung sollten je nach dem Verfahrensstadium, in dem sich ein
Mitgliedstaat nach Artikel 126 AEUV befindet, einer Abstufung folgen. (12)
Die genauere Überwachung von Mitgliedstaaten, die
Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollte es ermöglichen, Risiken für die
Einhaltung der Frist für die Defizitkorrektur durch einen Mitgliedstaat zu
erkennen. Werden solche Risiken festgestellt, sollte die Kommission an den
Mitgliedstaat eine Empfehlung richten, die innerhalb einer bestimmten Frist zu
ergreifende Maßnahmen enthält und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats
auf dessen Antrag hin vorgestellt werden sollte. Diese Bewertung sollte eine
zügige Korrektur jeglicher Entwicklungen ermöglichen, die die Korrektur des
übermäßigen Defizits innerhalb der gesetzten Frist gefährden. Ob dieser
Empfehlung der Kommission Folge geleistet wird, sollte in die laufende Bewertung
der Kommission von wirksamen Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Defizits
einfließen. Bei der Feststellung, ob wirksame Maßnahmen zur Korrektur des
übermäßigen Defizits getroffen worden sind, sollte der Rat auch
berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat der Empfehlung der Kommission Folge
geleistet hat. (13)
Um den Dialog zwischen den Institutionen der Union,
insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu
vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten,
kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem von einer
Empfehlung der Kommission betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten,
an einer Aussprache teilzunehmen – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine
Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung enthält
Bestimmungen für die verstärkte Überwachung der Haushaltspolitik der
Mitgliedstaaten im Euro‑Währungsgebiet durch (a)
Ergänzung des in Artikel 2a der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97 definierten Europäischen Semesters um einen gemeinsamen
Haushaltszeitplan; (b)
Ergänzung des in der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97 festgelegten Systems der multilateralen haushaltspolitischen
Überwachung um zusätzliche Überwachungsauflagen, um zu gewährleisten, dass haushaltspolitische
Empfehlungen der Union in geeigneter Weise in die Ausarbeitung der nationalen
Haushaltspläne einfließen; (c)
Ergänzung des mit Artikel 126 AEUV und
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eingeführten Verfahrens zur Korrektur des
übermäßigen Defizits eines Mitgliedstaats um eine genauere Überwachung der
Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens
sind, um eine rechtzeitige und dauerhafte Korrektur übermäßiger Defizite zu
gewährleisten. (2) Diese Verordnung gilt für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Artikel 2
Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser
Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„unabhängiger Rat für Finanzpolitik“ bezeichnet ein
Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden
des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der
nationalen Haushaltsregeln zu überwachen; (2)
„unabhängige makroökonomische Prognosen“ bezeichnet
die makroökonomischen Prognosen und/oder Haushaltsprognosen einer unabhängigen
Stelle oder einer Stelle, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den
Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist; (3)
„mittelfristiger Haushaltsrahmen“ ist im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung [.../...] des Rates zu verstehen; (4)
„Stabilitätsprogramm“ ist im Sinne von
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zu verstehen; (5)
„öffentlich“ und „Defizit“ sind im Sinne von
Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV
beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit zu verstehen. (2) Ferner finden auch die
Begriffsbestimmungen für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors
Staats in Abschnitt 2.70 des Anhangs A der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96 Anwendung. Kapitel II Gemeinsame Haushaltsbestimmungen Artikel 3
Gemeinsamer Haushaltszeitplan (1) Die Mitgliedstaaten
veröffentlichen alljährlich spätestens am 15. April zusammen mit ihren
Stabilitätsprogrammen ihre mittelfristige Finanzplanung, die im Einklang mit
ihrem mittelfristigen Haushaltsrahmen steht und auf unabhängigen
makroökonomischen Prognosen beruht. (2) Entwürfe für Haushaltsgesetze
für den Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 15. Oktober
veröffentlicht, zusammen mit den unabhängigen makroökonomischen Prognosen, auf
denen sie beruhen. (3) Haushaltsgesetze für den
Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 31. Dezember verabschiedet
und veröffentlicht. Artikel 4
Vorschriften über die Ausgeglichenheit des Haushalts und den unabhängigen
nationalen Rat für Finanzpolitik (1) Die Mitgliedstaaten verfügen
über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch
die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese
Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und
vorzugsweise in der Verfassung verankert. (2) Die Mitgliedstaaten verfügen
über einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik für die Überwachung der Umsetzung
nationaler Haushaltsregeln nach Absatz 1. Kapitel III Überwachung und Bewertung der Übersichten
über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten Artikel 5
Überwachungsauflagen (1) Die Mitgliedstaaten legen der
Kommission und der Eurogruppe alljährlich spätestens am 15. Oktober eine
Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr vor.
(2) Die Übersicht über die
gesamtstaatliche Haushaltsplanung wird gleichzeitig auch veröffentlicht. (3) Die Übersicht über die
gesamtstaatliche Haushaltsplanung enthält folgende Angaben für das kommende
Jahr: (a)
angestrebter Haushaltssaldo für den Sektor Staat
als Prozentsatz des Bruttoinlandprodukts (BIP), aufgegliedert nach Teilsektoren
des Sektors Staates; (b)
Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben
und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten
Komponenten; (c)
Ausgabenziele und Einnahmenziele als Prozentsatz
des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten, unter
Berücksichtigung der Voraussetzungen und Kriterien für die Feststellung des
Wachstums der Staatsausgaben ohne Anrechnung einnahmenseitiger diskretionärer
Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1466/97; (d)
genaue Beschreibung und gut belegte Quantifizierung
der in den Haushalt für das kommende Jahr aufzunehmenden Maßnahmen zur
Schließung der Lücke zwischen dem Ausgaben‑ und Einnahmenziel nach
Buchstabe c einerseits und den Projektionen bei unveränderter Politik nach
Buchstabe b andererseits. Für Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung
auf den Haushalt von weniger als 0,1 % des BIP darf die Beschreibung
weniger ausführlich sein. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen
haushaltspolitischen Reformplänen, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, auswirken könnten. (e)
Hauptannahmen zu den erwarteten wirtschaftlichen
Entwicklungen und wichtigen ökonomischen Variablen, die für das Erreichen der
Haushaltsziele von Belang sind. Diese Annahmen beruhen auf unabhängigen
makroökonomischen Wachstumsprognosen; (f)
gegebenenfalls zusätzliche Angaben dazu, wie den
nach Artikel 121 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten geltenden
Empfehlungen im Haushaltsbereich Folge geleistet werden wird. (4) Weichen die in der Übersicht
über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 3 Buchstaben a
und c angegebenen Haushaltsziele oder die Projektionen bei unveränderter
Politik von den entsprechenden Werten im jüngsten Stabilitätsprogramm ab,
werden die Abweichungen ordnungsgemäß erklärt. (5) Stellt die Kommission einen
besonders ernsten Verstoß gegen die im Stabilitäts‑ und Wachstumspakt
festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden
Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die
gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht
vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht. Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für den
Fall einer überarbeiteten Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.
(6) Die Kommission macht Vorgaben
bezüglich des Inhalts der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung
nach Absatz 1. Artikel 6 Bewertung
der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung (1) Die Kommission gibt
erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht
über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab. (2) Die Stellungnahme der
Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden
Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt. (3) Die Kommission nimmt eine
Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro‑Währungsgebiet
insgesamt vor. Die Bewertung wird veröffentlicht. (4) Die Eurogruppe erörtert
Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die
Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro‑Währungsgebiet insgesamt
auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz 3. Die
Bewertung wird veröffentlicht. Kapitel IV Gewährleistung der Korrektur übermäßiger
Defizite Artikel 7
Genauere Überwachung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines
Defizitverfahrens sind (1) Beschließt der Rat nach
Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein
übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze 2 bis 5 dieses
Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für
den Mitgliedstaat beendet wird. (2) Der Mitgliedstaat, der
Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende
Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des
Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. Insoweit, als sie zum Bestehen
eines übermäßigen Defizits beiragen können, sind auch die finanziellen Risiken
in Verbindung mit staatseigenen Einrichtungen und öffentlichen Aufträgen
Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird in den nach
Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97 über Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits
vorgelegten Bericht aufgenommen. (3) Der Mitgliedstaat berichtet
regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts‑ und Finanzausschuss
bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat
und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden
Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl
auf der Ausgaben‑ als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie
über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich
Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung
der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht. Die Kommission macht Vorgaben bezüglich des
Inhalts des Berichts. (4) Ist der betreffende
Mitgliedstaat Gegenstand einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126
Absatz 7 AEUV, wird der Bericht nach Absatz 3 erstmals sechs
Monate nach dem in Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 vorgesehenen ursprünglichen Bericht und anschließend
halbjährlich vorgelegt. (5) Ist der betreffende
Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126
Absatz 9 AEUV, umfasst der Bericht nach Absatz 3 auch Angaben zu
den Maßnahmen, die infolge der spezifischen Empfehlungen des Rates getroffen
wurden. Er wird erstmals drei Monate nach dem in Artikel 5 Absatz 1a der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehenen ursprünglichen Bericht und
anschließend vierteljährlich vorgelegt. (6) Auf Antrag und innerhalb der
von der Kommission gesetzten Frist ist der Mitgliedstaat, der Gegenstand der
genaueren Überwachung ist, verpflichtet, (a)
in Abstimmung mit den nationalen obersten
Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der
Haushaltsdaten des Sektors Staat durchzuführen und darüber zu berichten, damit
für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und
Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. In diesem
Zusammenhang bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der von dem
betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG)
Nr. 679/2010[3]; (b)
zusätzliche Angaben für die Zwecke der Überwachung
der Fortschritte bei der Korrektur des übermäßigen Defizits vorzulegen. Artikel 8
Mitgliedstaaten, für die das Risiko der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung
nach dem Defizitverfahren besteht (1) Bei der Prüfung, ob die
Einhaltung der in der geltenden Empfehlung des Rates nach Artikel 126
Absatz 7 AEUV oder Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126
Absatz 9 AEUV gesetzten Frist für die Korrektur des übermäßigen
Defizits gefährdet ist, stützt sich die Kommission auch auf die von den
Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung vorgelegten
Berichte. (2) Besteht die Gefahr der
Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits, richtet
die Kommission eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, innerhalb
eines mit der Frist nach Absatz 1 vereinbaren zeitlichen Rahmens weitere
Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits zu ergreifen. Die
Empfehlung der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des
betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission
vorgestellt. (3) Der betreffende Mitgliedstaat
berichtet, zusammen mit den Berichten nach Artikel 7 Absatz 3,
innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2 festgelegten
zeitlichen Rahmens an die Kommission über die infolge dieser Empfehlung
getroffenen Maßnahmen. Der Bericht umfasst die Auswirkungen aller getroffenen
diskretionären Maßnahmen auf den Haushalt, die Zielwerte für die staatlichen
Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art
der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte sowie Angaben zu den
anderen Maßnahmen, die infolge der Kommissionsempfehlung getroffen wurden. Der
Bericht wird veröffentlicht. (4) Der zuständige Ausschuss des
Europäischen Parlaments kann dem von einer Empfehlung nach Absatz 2
betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache nach
Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 teilzunehmen. (5) Die Kommission beurteilt auf
der Grundlage des Berichts nach Absatz 3, ob der Mitgliedstaat der nach
Absatz 2 gegebenen Empfehlung Folge geleistet hat. Artikel 9
Auswirkungen auf das Defizitverfahren (1) Das Maß, in dem die
Stellungnahme nach Artikel 6 Absatz 1 von dem betreffenden
Mitgliedstaat berücksichtigt wird, findet Berücksichtigung (a)
durch die Kommission bei der Erstellung eines
Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und bei Empfehlung der
Auferlegung einer unverzinslichen Einlage nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. XXX/2011; (b)
durch den Rat bei der Entscheidung nach
Artikel 126 Absatz 6 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht. (2) Die in den Artikeln 7
und 8 dieser Verordnung festgelegte genauere Überwachung ist Bestandteil
der regelmäßigen Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97 der Umsetzung von Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten
infolge von Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder
Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zur
Korrektur des übermäßigen Defizits. (3) Die Kommission berücksichtigt
bei der Erwägung, ob infolge der Empfehlungen nach Artikel 126
Absatz 7 AEUV oder der Inverzugsetzungen nach Artikel 126
Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen worden sind, die
Beurteilung nach Artikel 8 Absatz 5 dieser Verordnung und empfiehlt
dem Rat gegebenenfalls etwaige Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 8 oder
Artikel 126 Absatz 11 AEUV. Artikel 10
Kohärenz mit der Verordnung Nr. XXX über den Ausbau der wirtschafts- und
haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden
Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro‑Währungsgebiet
betroffen oder bedroht sind Die Artikel 5 und 7 dieser
Verordnung finden auf Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines makroökonomischen
Anpassungsprogramms nach Artikel 6 der Verordnung Nr. XXX sind,
keine Anwendung. Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 11
Überprüfung (1) Die Kommission veröffentlicht
spätestens am [dasselbe Datum wie in Artikel 13 der Sanktionsverordnung]
und anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die
Anwendung dieser Verordnung. Bewertet werden in dem Bericht unter anderem (a)
die Wirksamkeit dieser Verordnung; (b)
die Fortschritte hinsichtlich der Gewährleistung
einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften
Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten nach dem AEUV. (2) Gegebenenfalls wird dem
Bericht nach Absatz 1 ein Vorschlag für Änderungen dieser Verordnung
beigefügt. (3) Der Bericht wird dem
Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Artikel 12
Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für die
Mitgliedstaaten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
Gegenstand eines Defizitverfahrens sind. (2) Abweichend von Absatz 1
gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht für Mitgliedstaaten, für die der Rat
bereits entschieden hat, dass nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wirksame Maßnahmen getroffen
worden sind. (3) Die Mitgliedstaaten kommen
Artikel 4 bis spätestens [6 Monate nach Erlass dieser Verordnung] nach. Artikel 13
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am ... . Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 209 vom 2.8.1997,
S. 1. [2] ABl. L 209 vom 2.8.1997,
S. 6. [3] ABl. L 198 vom 30.7.2010,
S. 1.