EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0821

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

/* KOM/2011/0821 endgültig - 2011/0386 (COD) */

52011PC0821

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet /* KOM/2011/0821 endgültig - 2011/0386 (COD) */


2011/0386 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten, sich haushaltspolitisch vom Gebot gesunder öffentlicher Finanzen leiten zu lassen und dafür zu sorgen, dass ihre Wirtschaftspolitik das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts‑ und Währungsunion nicht zu gefährden droht.

(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken[1] und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit[2], ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgelegt und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger staatlicher Defizite. Er wurde durch die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit weiter gestärkt. Durch die Verordnung (EG) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro‑Währungsgebiet kam ein System wirksamer, präventiver und abgestufter Durchsetzungsmechanismen in Form finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hinzu.

(3) Die Änderungen am Stabilitäts‑ und Wachstumspakt verstärken die Leitlinien und ‑ für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist ‑ die Anreize für die Festlegung und Durchführung einer umsichtigen Haushaltspolitik, während übermäßige staatliche Defizite vermieden werden. Auf Ebene der Union wurde mit diesen Bestimmungen ein robusterer Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung der Mitgliedstaaten geschaffen.

(4) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts‑ und Währungsunion zu gewährleisten, erlaubt der AEUV den Erlass spezifischer Maßnahmen für das Euro‑Währungsgebiet, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen.

(5) Für starke öffentliche Finanzen kann am besten im Planungsstadium gesorgt werden, und grobe Fehler sollten frühestmöglich erkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur von der Festlegung von Leitgrundsätzen und Haushaltszielen profitieren, sondern auch von einer synchronisierten Überwachung ihrer Haushaltspolitik.

(6) Über die Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dürften die wichtigen Schritte bei der Ausarbeitung nationaler Haushaltspläne besser synchronisiert werden, was die Wirksamkeit des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Haushaltspolitik erhöht. Die Annahme eines gemeinsamen Haushaltszeitplans dürfte durch einfachere politische Abstimmung unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu mehr Synergien führen und gewährleisten, dass Empfehlungen des Rates und der Kommission angemessen in das nationale Haushaltsverfahren einfließen.

(7) Es spricht vieles dafür, dass ein regelbasierter haushaltspolitischer Rahmen eine solide, nachhaltige Finanzpolitik wirksam unterstützt. Die Einführung nationaler Haushaltsregeln, die mit den auf Unionsebene festgelegten Haushaltszielen in Einklang stehen, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, um die Einhaltung des Stabilitäts‑ und Wachstumspakts zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere Vorschriften für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt einführen, mit denen die wesentlichen Grundsätze des finanzpolitischen Rahmens der Union umgesetzt werden. Diese Umsetzung sollte, als Ausdruck stärkster Unterstützung des Stabilitäts‑ und Wachstumspakts durch die nationalen Behörden, durch verbindliche, vorzugsweise in der Verfassung verankerte Vorschriften erfolgen.

(8) Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren. Unabhängige Stellen können makroökonomische Prognosen liefern, die realistisch und nicht einseitig sind.

(9) Diese stufenweise verstärkte Überwachung wird die bereits vorhandenen Bestimmungen des Stabilitäts‑ und Wachstumspakts weiter ergänzen und die Überwachung der Haushaltsdisziplin in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verstärken. Ein stufenweise verbessertes Überwachungsverfahren sollte zu besseren Haushaltsergebnissen führen, was allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zugute käme. Eine genauere Überwachung als Teil eines stufenweise verbesserten Verfahrens ist für Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, besonders wertvoll.

(10) Wie die Staatsschuldenkrise und besonders die Notwendigkeit der Einrichtung gemeinsamer Rettungsschirme gezeigt hat, betreffen die Auswirkungen der Haushaltspolitik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die anderen Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets in verstärktem Maße. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte vor Verabschiedung wichtiger haushaltspolitischer Reformpläne, die sich auf andere Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets auswirken könnten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro‑Währungsgebiet insgesamt bewertet werden können. Sie sollten ihre Haushaltspläne als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission für Zwecke der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die Kommission sollte in der Lage sein, erforderlichenfalls eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung abzugeben, und der Mitgliedstaat bzw. besonders die Haushaltsbehörden sollten aufgefordert werden, diese im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetztes zu berücksichtigen. Eine solche Stellungnahme sollte gewährleisten, dass haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen. Insbesondere sollte in der Stellungnahme bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen Semesters im Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bereit sein, die Stellungnahme dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin vorzulegen. In welchem Maße die Stellungnahme berücksichtigt wurde, sollte mit einfließen in die Bewertung, ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über die Einleitung eines Defizitverfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat gegeben sind, wobei die Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen Ratschläge als erschwerender Umstand gelten sollte. Ferner sollte die Eurogruppe die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das Euro‑Währungsgebiet auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten durch die Kommission erörtern.

(11) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um eine vollständige und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Eine genauere Überwachung sollte gewährleisten, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits frühzeitig korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ergänzen. Die Modalitäten der genaueren Überwachung sollten je nach dem Verfahrensstadium, in dem sich ein Mitgliedstaat nach Artikel 126 AEUV befindet, einer Abstufung folgen.

(12) Die genauere Überwachung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollte es ermöglichen, Risiken für die Einhaltung der Frist für die Defizitkorrektur durch einen Mitgliedstaat zu erkennen. Werden solche Risiken festgestellt, sollte die Kommission an den Mitgliedstaat eine Empfehlung richten, die innerhalb einer bestimmten Frist zu ergreifende Maßnahmen enthält und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin vorgestellt werden sollte. Diese Bewertung sollte eine zügige Korrektur jeglicher Entwicklungen ermöglichen, die die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der gesetzten Frist gefährden. Ob dieser Empfehlung der Kommission Folge geleistet wird, sollte in die laufende Bewertung der Kommission von wirksamen Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Defizits einfließen. Bei der Feststellung, ob wirksame Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen worden sind, sollte der Rat auch berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat der Empfehlung der Kommission Folge geleistet hat.

(13) Um den Dialog zwischen den Institutionen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem von einer Empfehlung der Kommission betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)          Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die verstärkte Überwachung der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro‑Währungsgebiet durch

(a) Ergänzung des in Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 definierten Europäischen Semesters um einen gemeinsamen Haushaltszeitplan;

(b) Ergänzung des in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgelegten Systems der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung um zusätzliche Überwachungsauflagen, um zu gewährleisten, dass haushaltspolitische Empfehlungen der Union in geeigneter Weise in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen;

(c) Ergänzung des mit Artikel 126 AEUV und Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eingeführten Verfahrens zur Korrektur des übermäßigen Defizits eines Mitgliedstaats um eine genauere Überwachung der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, um eine rechtzeitige und dauerhafte Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten.

(2)          Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1)          Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „unabhängiger Rat für Finanzpolitik“ bezeichnet ein Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen;

(2) „unabhängige makroökonomische Prognosen“ bezeichnet die makroökonomischen Prognosen und/oder Haushaltsprognosen einer unabhängigen Stelle oder einer Stelle, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist;

(3) „mittelfristiger Haushaltsrahmen“ ist im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung [.../...] des Rates zu verstehen;

(4) „Stabilitätsprogramm“ ist im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zu verstehen;

(5) „öffentlich“ und „Defizit“ sind im Sinne von Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verstehen.

(2)          Ferner finden auch die Begriffsbestimmungen für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats in Abschnitt 2.70 des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 Anwendung.

Kapitel II

Gemeinsame Haushaltsbestimmungen

Artikel 3 Gemeinsamer Haushaltszeitplan

(1)          Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alljährlich spätestens am 15. April zusammen mit ihren Stabilitätsprogrammen ihre mittelfristige Finanzplanung, die im Einklang mit ihrem mittelfristigen Haushaltsrahmen steht und auf unabhängigen makroökonomischen Prognosen beruht.

(2)          Entwürfe für Haushaltsgesetze für den Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 15. Oktober veröffentlicht, zusammen mit den unabhängigen makroökonomischen Prognosen, auf denen sie beruhen.

(3)          Haushaltsgesetze für den Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 31. Dezember verabschiedet und veröffentlicht.

Artikel 4 Vorschriften über die Ausgeglichenheit des Haushalts und den unabhängigen nationalen Rat für Finanzpolitik

(1)          Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und vorzugsweise in der Verfassung verankert.

(2)          Die Mitgliedstaaten verfügen über einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik für die Überwachung der Umsetzung nationaler Haushaltsregeln nach Absatz 1.

Kapitel III

Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten

Artikel 5 Überwachungsauflagen

(1)          Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Eurogruppe alljährlich spätestens am 15. Oktober eine Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr vor.

(2)          Die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung wird gleichzeitig auch veröffentlicht.

(3)          Die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung enthält folgende Angaben für das kommende Jahr:

(a) angestrebter Haushaltssaldo für den Sektor Staat als Prozentsatz des Bruttoinlandprodukts (BIP), aufgegliedert nach Teilsektoren des Sektors Staates;

(b) Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten;

(c) Ausgabenziele und Einnahmenziele als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen und Kriterien für die Feststellung des Wachstums der Staatsausgaben ohne Anrechnung einnahmenseitiger diskretionärer Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97;

(d) genaue Beschreibung und gut belegte Quantifizierung der in den Haushalt für das kommende Jahr aufzunehmenden Maßnahmen zur Schließung der Lücke zwischen dem Ausgaben‑ und Einnahmenziel nach Buchstabe c einerseits und den Projektionen bei unveränderter Politik nach Buchstabe b andererseits. Für Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1 % des BIP darf die Beschreibung weniger ausführlich sein. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen haushaltspolitischen Reformplänen, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten.

(e) Hauptannahmen zu den erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und wichtigen ökonomischen Variablen, die für das Erreichen der Haushaltsziele von Belang sind. Diese Annahmen beruhen auf unabhängigen makroökonomischen Wachstumsprognosen;

(f) gegebenenfalls zusätzliche Angaben dazu, wie den nach Artikel 121 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten geltenden Empfehlungen im Haushaltsbereich Folge geleistet werden wird.

(4)          Weichen die in der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 3 Buchstaben a und c angegebenen Haushaltsziele oder die Projektionen bei unveränderter Politik von den entsprechenden Werten im jüngsten Stabilitätsprogramm ab, werden die Abweichungen ordnungsgemäß erklärt.

(5)          Stellt die Kommission einen besonders ernsten Verstoß gegen die im Stabilitäts‑ und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht.

Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für den Fall einer überarbeiteten Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.

(6)          Die Kommission macht Vorgaben bezüglich des Inhalts der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 1.

Artikel 6

Bewertung der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung

(1)          Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab.

(2)          Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.

(3)          Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro‑Währungsgebiet insgesamt vor. Die Bewertung wird veröffentlicht.

(4)          Die Eurogruppe erörtert Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro‑Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz 3. Die Bewertung wird veröffentlicht.

Kapitel IV

Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite

Artikel 7 Genauere Überwachung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind

(1)          Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.

(2)          Der Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. Insoweit, als sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits beiragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit staatseigenen Einrichtungen und öffentlichen Aufträgen Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird in den nach Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits vorgelegten Bericht aufgenommen.

(3)          Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts‑ und Finanzausschuss bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben‑ als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht.

Die Kommission macht Vorgaben bezüglich des Inhalts des Berichts.

(4)          Ist der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV, wird der Bericht nach Absatz 3 erstmals sechs Monate nach dem in Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehenen ursprünglichen Bericht und anschließend halbjährlich vorgelegt.

(5)          Ist der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, umfasst der Bericht nach Absatz 3 auch Angaben zu den Maßnahmen, die infolge der spezifischen Empfehlungen des Rates getroffen wurden. Er wird erstmals drei Monate nach dem in Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehenen ursprünglichen Bericht und anschließend vierteljährlich vorgelegt.

(6)          Auf Antrag und innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist ist der Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, verpflichtet,

(a) in Abstimmung mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der Haushaltsdaten des Sektors Staat durchzuführen und darüber zu berichten, damit für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 679/2010[3];

(b) zusätzliche Angaben für die Zwecke der Überwachung der Fortschritte bei der Korrektur des übermäßigen Defizits vorzulegen.

Artikel 8 Mitgliedstaaten, für die das Risiko der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung nach dem Defizitverfahren besteht

(1)          Bei der Prüfung, ob die Einhaltung der in der geltenden Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV gesetzten Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gefährdet ist, stützt sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung vorgelegten Berichte.

(2)          Besteht die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits, richtet die Kommission eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, innerhalb eines mit der Frist nach Absatz 1 vereinbaren zeitlichen Rahmens weitere Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits zu ergreifen. Die Empfehlung der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.

(3)          Der betreffende Mitgliedstaat berichtet, zusammen mit den Berichten nach Artikel 7 Absatz 3, innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2 festgelegten zeitlichen Rahmens an die Kommission über die infolge dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen. Der Bericht umfasst die Auswirkungen aller getroffenen diskretionären Maßnahmen auf den Haushalt, die Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte sowie Angaben zu den anderen Maßnahmen, die infolge der Kommissionsempfehlung getroffen wurden. Der Bericht wird veröffentlicht.

(4)          Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einer Empfehlung nach Absatz 2 betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 teilzunehmen.

(5)          Die Kommission beurteilt auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 3, ob der Mitgliedstaat der nach Absatz 2 gegebenen Empfehlung Folge geleistet hat.

Artikel 9 Auswirkungen auf das Defizitverfahren

(1)          Das Maß, in dem die Stellungnahme nach Artikel 6 Absatz 1 von dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wird, findet Berücksichtigung

(a) durch die Kommission bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und bei Empfehlung der Auferlegung einer unverzinslichen Einlage nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2011;

(b) durch den Rat bei der Entscheidung nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(2)          Die in den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung festgelegte genauere Überwachung ist Bestandteil der regelmäßigen Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 der Umsetzung von Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten infolge von Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits.

(3)          Die Kommission berücksichtigt bei der Erwägung, ob infolge der Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder der Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen worden sind, die Beurteilung nach Artikel 8 Absatz 5 dieser Verordnung und empfiehlt dem Rat gegebenenfalls etwaige Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV.

Artikel 10 Kohärenz mit der Verordnung Nr. XXX über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro‑Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind

Die Artikel 5 und 7 dieser Verordnung finden auf Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms nach Artikel 6 der Verordnung Nr. XXX sind, keine Anwendung.

Kapitel V

Schlussbestimmungen

Artikel 11 Überprüfung

(1)          Die Kommission veröffentlicht spätestens am [dasselbe Datum wie in Artikel 13 der Sanktionsverordnung] und anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Bewertet werden in dem Bericht unter anderem

(a) die Wirksamkeit dieser Verordnung;

(b) die Fortschritte hinsichtlich der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten nach dem AEUV.

(2)          Gegebenenfalls wird dem Bericht nach Absatz 1 ein Vorschlag für Änderungen dieser Verordnung beigefügt.

(3)          Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 12 Übergangsbestimmungen

(1)          Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Gegenstand eines Defizitverfahrens sind.

(2)          Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht für Mitgliedstaaten, für die der Rat bereits entschieden hat, dass nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wirksame Maßnahmen getroffen worden sind.

(3)          Die Mitgliedstaaten kommen Artikel 4 bis spätestens [6 Monate nach Erlass dieser Verordnung] nach.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am ... .

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

[2]               ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

[3]               ABl. L 198 vom 30.7.2010, S. 1.

Top