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Document 52011PC0819

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind

    /* KOM/2011/0819 endgültig - 2011/0385 (COD) */

    52011PC0819

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind /* KOM/2011/0819 endgültig - 2011/0385 (COD) */


    2011/0385 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die mitgliedstaatlichen Parlamente,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.

    (2) Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den mit einer derartigen Finanzhilfe unter Umständen verbundenen politischen Auflagen sollte im Unionsrecht verankert werden. Die wirtschaftliche und finanzielle Integration der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erfordert eine verstärkte Überwachung, um ein Übergreifen der Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine finanziellen Stabilität auf das übrige Euro-Währungsgebiet zu verhindern.

    (3) Die Intensität der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe, die von einer rein vorsorglichen, auf der Grundlage von Förderbedingungen gewährten Unterstützung, bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische Auflagen gebundenen makroökonomischen Anpassungsprogramm reichen kann, in angemessener Weise Rechnung tragen.

    (4) Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.

    (5) Die Überwachung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Situation sollte bei Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, maßgeblich intensiviert werden. Angesichts des umfassenden Charakters eines derartigen Programms sollten die anderen Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms ausgesetzt werden, um eine doppelte Berichterstattungspflicht zu vermeiden.

    (6) Es sollten Regeln geschaffen werden, um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission, zu stärken und mehr Transparenz und eine verstärkte Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.

    (7) Ein Beschluss über die Nichteinhaltung eines Anpassungsprogramms seitens eines Mitgliedstaats würde auch eine Aussetzung der Auszahlung oder Bindung von Unionsmitteln nach Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nach sich ziehen –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.           Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die von einem oder mehreren anderen Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanz­stabilisierungs­mechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitäts­mechanismus (ESM) oder von internationalen Finanzinstitutionen (IFI) wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzhilfe erhalten bzw. erhalten könnten.

    2.           Diese Verordnung gilt für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

    Artikel 2 Mitgliedstaaten unter verstärkter Überwachung

    1.           Die Kommission kann beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung.

    2.           Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.

    3.           Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird.

    Artikel 3 Verstärkte Überwachung

    1.           Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung ergreift in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) handelt, Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen.

    2.           Die engere Beobachtung der haushaltspolitischen Situation nach Artikel 7 Absätze 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für unter verstärkter Überwachung befindliche Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt. Der Bericht nach Absatz 3 dieses Artikels muss vierteljährlich vorgelegt werden.

    3.           Auf Verlangen der Kommission

    (a) übermittelt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat der Kommission, der EZB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die finanzielle Situation der Finanzinstitute, die unter der Aufsicht seiner nationalen Aufsichtsbehörden stehen;

    (b) führt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat unter Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors in Bezug auf die von der Kommission und der EZB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, und übermittelt ihnen ausführliche Ergebnisse;

    (c) wird der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat im Rahmen von Expertenprüfungen, die von der EBA durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht über den Bankensektor zu führen;

    (d) übermittelt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich sind.

    4.           Die Kommission führt in dem unter Überwachung stehenden Mitgliedstaat in Verbindung mit der EZB regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um zu prüfen, welche Fortschritte bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen erzielt wurden. Vierteljährlich übermittelt sie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. einem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.

    5.           Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.

    6.           Wird eine Empfehlung nach Absatz 5 veröffentlicht,

    (a) kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache auffordern;

    (b) können Vertreter der Kommission vom Parlament des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache aufgefordert werden.

    Artikel 4 Informationen über Finanzhilfeersuchen

    Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Staaten, die EFSF, den ESM, den Internationalen Währungsfonds (IWF) oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat.

    Artikel 5 Bewertung der Tragfähigkeit der Staatsschulden

    Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.

    Artikel 6 Makroökonomisches Anpassungsprogramm

    1.           Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF oder dem ESM Finanzhilfe erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den Artikeln 121, 126 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.

    2.           Der Rat nimmt das Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an.

    3.           Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung.

    4.           Die Kommission prüft – in Verbindung mit der EZB – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen.

    5.           Werden im Rahmen der in Absatz 3 genannten Überwachung wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen Anpassungsprogramm deutlich, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit feststellen, dass der Mitgliedstaat die im Anpassungsprogramm enthaltenen politischen Anforderungen nicht erfüllt.

    6.           Wenn ein Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe.

    7.           Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen.

    8.           Das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann Vertreter der Kommission zu einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen.

    Artikel 7 Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

    1.           Das Anpassungsprogramm und die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 6 dieser Verordnung gelten als Ersatz für die Vorlage von Stabilitätsprogrammen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.

    2.           Ist der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV in Bezug auf die Korrektur eines übermäßigen Defizits,

    (c) gilt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 dieser Verordnung gegebenenfalls auch als Ersatz für die Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates;

    (d) gelten die jährlichen Haushaltsziele im Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gegebenenfalls als Ersatz für die jährlichen Haushaltsziele nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der vorgenannten Empfehlung und Inverzugsetzung. Wenn der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ist, gilt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung auch als Ersatz für die Angaben zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die der Erreichung der in der Inverzugsetzung genannten Ziele dienen;

    (e) gilt die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung als Ersatz für die Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehen ist.

    Artikel 8 Kohärenz mit dem Verfahren bei übermäßigen Ungleichgewichten

    Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte wird für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

    Artikel 9 Kohärenz mit dem Europäischen Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik

    Die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung gilt als Ersatz für die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.

    Artikel 10 Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

    Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet wird ausgesetzt für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischem Anpassungsprogramm unterliegen, das der Rat nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen hat. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

    Artikel 11 Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms

    1.           Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern.

    2.           Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung. Auf Verlangen der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat auch die Informationen in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet.

    3.           Die Kommission führt in Verbindung mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um deren wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage zu bewerten. Sie übermittelt dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss halbjährlich ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.

    4.           Der Rat kann den nach Abschluss des Programms einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

    Artikel 12 Abstimmung im Rat

    Bei den in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

    Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates wird nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b AEUV berechnet.

    Artikel 13 Finanzhilfen und Darlehen, die von der Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen sind

    Artikel 5 und 6 gelten nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.

    Artikel 14 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt im Einklang mit den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

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