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Document 52011PC0779

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

/* KOM/2011/0779 endgültig - 2011/0359 (COD) */

52011PC0779

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse /* KOM/2011/0779 endgültig - 2011/0359 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Die Maßnahmen, die unmittelbar nach der Finanzkrise in Europa und anderen Teilen der Welt getroffen wurden, waren in erster Linie auf die dringend notwendige Stabilisierung des Finanzsystems gerichtet. Während die Rolle, die Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken bei der Krise gespielt haben, bei zahlreichen Anlässen gründlich hinterfragt und analysiert worden ist, wurde der Rolle, die die Abschlussprüfer bei der Krise gespielt haben – d. h. hätten spielen sollen – nur kaum oder gar keine Beachtung geschenkt. Angesichts der Tatsache, dass viele Banken von 2007 bis 2009 sowohl bei Bilanzposten als auch bei außerbilanziellen Positionen erhebliche Verluste verzeichnet haben, ist für viele Bürger und Anleger nur schwer verständlich, wie die Abschlussprüfer ihren Mandanten (insbesondere Banken) für diese Zeiträume uneingeschränkte Vermerke erteilen konnten.

Es versteht sich von selbst, dass in einer Krise, in der zwischen Oktober 2008 und Oktober 2009 4 588,9 Mrd. EUR an Steuergeldern für die Stützung von Banken aufgewandt wurden und diese Unterstützung im Jahr 2009 39 % des BIP der EU 27 ausmachte[1], alle Komponenten des Finanzsystems verbessert werden müssen.

Eine solide Abschlussprüfung ist wesentliche Voraussetzung dafür, Zuversicht und Marktvertrauen wiederherzustellen. Sie trägt zum Anlegerschutz bei, indem sie leicht zugängliche, kostenwirksame und vertrauenswürdige Informationen über die Abschlüsse von Unternehmen liefert. Indem sie die Transparenz und Verlässlichkeit der Abschlüsse erhöht, kann sie auch die Kapitalkosten für geprüfte Unternehmen potenziell verringern.

Hervorzuheben ist ferner, dass die Abschlussprüfer gesetzlich mit der Prüfung der Abschlüsse von Gesellschaften betraut sind, deren Haftung beschränkt ist und/oder die für die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzsektor zugelassen sind. Mit diesem Auftrag wird dem Abschlussprüfer eine gesellschaftliche Funktion übertragen, nämlich ein Urteil darüber abzugeben, ob die Abschlüsse dieser Gesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

Seit 1984, als die Verfahren für die Zulassung von Abschlussprüfern durch die Richtlinie 1984/253/EWG harmonisiert wurden, ist die gesetzliche Abschlussprüfung auf EU-Ebene teilweise reguliert. Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (nachstehend Richtlinie 2006/43/EG) wurde 2006 erlassen und weitete den Geltungsbereich der früheren Richtlinie erheblich aus.

Die Finanzkrise hat vor allem bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, d. h. Unternehmen, die aufgrund ihres Betätigungsfeldes, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblichem öffentlichen Interesse sind oder die aufgrund ihrer Unternehmensform ein breites Spektrum an Anteilsinhabern haben, Schwächen bei der Abschlussprüfung ans Licht gebracht. Aus diesem Grund werden in der hier vorgeschlagenen Verordnung Voraussetzungen für die Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgeschlagen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission führte vom 13. Oktober bis 8. Dezember 2010 eine Konsultation durch.[2]

Alles in allem gingen fast 700 Antworten von Vertretern des Berufsstandes, Aufsichtsbehörden, Anlegern, Vertretern der Lehre, Unternehmen, Regierungsbehörden, Berufsverbänden und Einzelpersonen ein.

Diese zeugten zum Teil von Bereitschaft zu Veränderungen , zum Teil aber auch von Widerstand gegen Veränderungen. Besonders vehement gegen Veränderungen sprachen sich die gut etablierten Interessengruppen aus. Auf der anderen Seite wiesen besonders kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften und Anleger darauf hin, dass die jüngste Finanzkrise schwerwiegende Mängel offenbart hat. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/audit/summary_responses_en.pdf

Zusätzlich dazu veranstaltete die Kommission am 10. Februar 2011 eine Konferenz zum Thema Abschlussprüfung[3], die den hochrangigen Teilnehmern weitere Gelegenheit zum Meinungsaustausch bot.

Als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission nahm das Europäische Parlament am 13. September 2011 einen Initiativbericht zu diesem Thema an und drängte die Kommission, am Markt für Abschlussprüfungen für mehr Transparenz und Wettbewerb zu sorgen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nahm am 16. Juni 2011 einen ähnlichen Bericht an.[4]

Auch mit den Mitgliedstaaten wurde dieses Thema bei der Sitzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen am 16. Mai 2011 und der Sitzung des Regelungsausschusses „Abschlussprüfung“ am 24. Juni 2011 zur Sprache gebracht

Gemäß den Grundsätzen der „Besseren Rechtsetzung“ werden in der Folgenabschätzung verschiedene Problembereiche ermittelt, die gesetzliche Maßnahmen erfordern könnten:

· Es besteht eine Lücke zwischen den Erwartungen, die die Interessengruppen an eine Abschlussprüfung richten, und dem, was Abschlussprüfer tatsächlich tun.

· Bei einer Konstellation, bei der die Abschlussprüfung de facto zu einer von vielen gewerblichen Dienstleistungen geworden ist, ist Unabhängigkeit weder gewährleistet noch nachweisbar. Das Fehlen einer regelmäßigen Ausschreibung von Prüfungsleistungen und eines turnusmäßigen Wechsels der Prüfungsgesellschaften hat die Abschlussprüfung ihres Grundethos beraubt: der kritischen Grundhaltung.

· Marktkonzentration und mangelnde Auswahl: Der Markt ist so polarisiert, dass ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nur selten von einer anderen Gesellschaft als einer der „großen Vier“ geprüft wird. In den meisten Mitgliedstaaten werden 85 % der großen börsennotierten Unternehmen von einer der großen vier Gesellschaften geprüft.

Die Folgenabschätzung ergab hinsichtlich der Handlungsoptionen die folgenden Präferenzen:

· Der Umfang der Abschlussprüfung sollte geklärt und präzisiert werden wie auch die Informationen, die der Abschlussprüfer den Abschlussadressaten, den geprüften Unternehmen, den Prüfungsausschüssen und den Aufsichtsbehörden liefert, verbessert werden sollten.

· Das Verbot, für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen zu erbringen, und sogar das generelle Verbot prüfungsfremder Leistungen würde der Notwendigkeit, Unabhängigkeit und kritische Grundhaltung zu verstärken, wirksam gerecht. Strengere Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung von Abschlussprüfern und die Einführung der Pflicht zum turnusmäßigen Wechsel der Prüfungsgesellschaft würden die Qualität der Abschlussprüfung verbessern.

· Um eine objektive Wahl des Prüfungsdienstleisters zu erleichtern, sollte(n) Vertragsklauseln, die die Auswahl an Prüfungsgesellschaften beschränken, untersagt, die Transparenz in Bezug auf Prüfungsqualität und Prüfungsgesellschaften erhöht und die Prüfungsqualität einem Zertifizierungsverfahren unterzogen werden.

· Um die Auswahl an Prüfungsdienstleistern zu vergrößern, sollten Eigentumsbeschränkungen aufgehoben werden.

· Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten verstärkt und es sollte eine EU-weite Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA) geschaffen werden.

Die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/index_de.htm

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1         Rechtsgrundlage

Die bestehende Richtlinie 2006/43/EG stützt sich auf Artikel 50 AEUV. Die Niederlassungsanforderungen (z.B. Vorschriften zur Zulassung/Registrierung von Abschlussprüfern) und darauf bezogene Änderungen werden auch künftig im Rahmen der Richtlinie geregelt.[5]

Gezielte Zusatzanforderungen für die Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sollen in der vorliegenden Verordnung niedergelegt werden, die sich auf Artikel 114 AEUV stützt.

3.2.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die bisherigen EU-Vorschriften beinhalten große Ermessensspielräume für die Mitgliedstaaten, die wiederum weitgehend auf die Selbstregulierung der Branche setzen. Durch die Krise ist deutlich geworden, dass Selbstregulierung in Zukunft nicht reichen wird. Außerdem können die in der Folgenabschätzung aufgezeigten Probleme nicht auf einzelstaatlicher Ebene gelöst werden, da ansonsten große Unterschiede bei den regulatorischen Rahmenbedingungen entstünden, die den Binnenmarkt ernsthaft unterminieren würden.

Da Wertpapiermärkte und Finanzakteure miteinander verflochten sind, sollten Abschlussprüfungen EU-weit in einem harmonisierten Rahmen durchgeführt werden. Da Unternehmen von öffentlichem Interesse häufig grenzübergreifend tätig sind, ist es unabdingbar, Rolle und Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sowie die Marktstruktur auf Unionsebene zu regeln. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Rechtsvorschriften zum Anlegerschutz und zu den Finanzinstituten bereits auf Unionsebene erlassen werden.

Darüber hinaus ließe sich durch ein von internationaler Seite unterstütztes abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene auch die Gefahr der Regulierungsarbitrage mindern.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

3.3.        Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Die Artikel 39 bis 43 der Richtlinie 2006/43/EG enthalten schon heute bestimmte Anforderungen für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Diese Anforderungen werden künftig nicht mehr in der Richtlinie festgelegt, sondern in die vorliegende Verordnung übernommen (und dort weiter ausgebaut).

Eine Verordnung ist ein geeignetes und angemessenes Rechtsinstrument, um bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Abschlussprüfungen von hoher Qualität zu gewährleisten. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung bietet größere Rechtssicherheit. Außerdem würde die Verordnung in der gesamten Union gleichzeitig in Kraft treten, so dass Probleme mit einer verspäteten Umsetzung durch die Mitgliedstaaten entfielen.[6] Darüber hinaus bietet eine Verordnung den höchsten Grad an Harmonisierung: gesetzliche Abschlussprüfungen würden in allen Mitgliedstaaten im Wesentlichen nach denselben Regeln durchgeführt.

3.3.1.     Titel I (Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)

Die Verordnung gilt für Abschlussprüfer, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, und für die geprüften Unternehmen, die z.B. künftig über einen Prüfungsausschuss verfügen müssen.

Für die Zwecke der Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der geänderten Richtlinie 2006/43/EG. Mit der Weiterentwicklung des Finanzsektors werden neue Kategorien von Finanzinstituten in das Unionsrecht aufgenommen. Daher sollte der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ auch Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), E-Geld-Institute und alternative Investmentfonds einschließen.

3.3.2.     Titel II (Voraussetzungen für die Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse)

Kapitel I (Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten)

Ein Abschlussprüfer sollte angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass die in der Verordnung festgelegten Pflichten in Bezug auf Unabhängigkeit, interne Qualitätssicherung und Mitarbeiterbeaufsichtigung erfüllt werden.

Ehemalige Abschlussprüfer, verantwortliche Prüfungspartner und ihre Mitarbeiter dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf eines Prüfungsmandats weder eine wichtige Führungsposition in dem geprüften Unternehmen übernehmen, noch zum Mitglied des Prüfungsausschusses, zu einem nicht geschäftsführenden Mitglied des Verwaltungsorgans oder zum Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens werden.

Die Honorare für prüfungsverwandte Leistungen, die für das geprüfte Unternehmen erbracht werden, dürfen höchstens 10 % des vom Unternehmen entrichteten Prüfungshonorars betragen. Erreichen die für Prüfungs- und prüfungsverwandte Leistungen anfallenden Gesamthonorare, die ein Abschlussprüfer von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse erhält, einen signifikanten Prozentsatz von dessen jährlichen Honorargesamteinnahmen, sollten außerdem geeignete Schutzmaßnahmen greifen.

Bestimmte prüfungsfremde Leistungen, die mit der unabhängigen, im öffentlichen Interesse stehenden Funktion der Abschlussprüfung grundsätzlich unvereinbar sind, werden Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Mitglieder des Netzes, dem die Prüfungsgesellschaft angehört, für die von ihnen geprüften Unternehmen keinesfalls mehr erbringen dürfen, während bei anderen prüfungsfremden, mit der Abschlussprüfung nicht grundsätzlich unvereinbaren Leistungen der Prüfungsausschuss oder die zuständige Behörde anhand der konkreten Umstände im Einzelfall wird bewerten dürfen, ob diese für das geprüfte Unternehmen erbracht werden dürfen oder nicht. Prüfungsverwandte Leistungen dürfen jedoch angeboten werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Liste der zulässigen und nicht zulässigen Dienstleistungen nach Maßgabe der in Titel VI festgelegten Bestimmungen zu ändern. Außerdem sollten große Prüfungsgesellschaften ihre Geschäfte auf die Abschlussprüfung konzentrieren und keine prüfungsfremden Leistungen erbringen dürfen.

Bevor ein Abschlussprüfer ein Mandat übernimmt oder fortführt, sollte er alle Faktoren, die seine Unabhängigkeit gefährden könnten, bewerten und dem Prüfungsausschuss seine Unabhängigkeit bestätigen.

Kapitel II (Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis)

Abschlussprüfer sollten sich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, um die Anwendung der in diesem Vorschlag enthaltenen Bestimmungen zu verhindern.

Artikel 13 stellt sicher, dass die nötigen Informationen bei der Durchführung einer Prüfung ausgetauscht werden können. Diese Bestimmungen gäben einem Abschlussprüfer jedoch nicht die Möglichkeit, außerhalb der in Kapitel XI der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Kooperationswege mit Drittlandsbehörden zusammenzuarbeiten.

Kapitel III (Durchführung der Abschlussprüfung)

Die Verordnung schreibt vor, dass der Abschlussprüfer die nötigen Schritte unternehmen muss, um sich ein Urteil darüber zu bilden, ob der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und gemäß dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung aufgestellt wurde. Dies beinhaltet keine Sicherheit über die künftige Lebensfähigkeit des geprüften Unternehmens oder die Effizienz und Wirksamkeit, mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens dessen Geschäfte führt oder führen wird. Dieser Ausschluss sollte jedoch weder den Aufgaben, die ein Abschlussprüfer erfüllen muss, um die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, noch etwaigen Offenlegungspflichten Abbruch tun.

Die kritische Grundhaltung wird gestärkt. Ungeachtet seiner früheren Erfahrungen mit dem geprüften Unternehmen sollte sich der Abschlussprüfer des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen stets bewusst sein.

Für die Durchführung der Abschlussprüfung werden grundlegende Anforderungen aufgestellt. Die Prüfungsgesellschaft sollte mindestens einen verantwortlichen Prüfungspartner bestimmen, der aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt sein sollte. Auch sollten ausreichende Ressourcen vorgesehen werden. Es sollte eine Mandantendatei geführt und eine Prüfungsakte angelegt werden. Außerdem sollte der Abschlussprüfer sicherstellen, dass alle organisatorischen Anforderungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

Bei jedem Zwischenfall, der sich erheblich auf die Integrität der Prüfungsarbeiten auswirkt oder auswirken könnte, sollte der Abschlussprüfer angemessene Maßnahmen für den Umgang mit den Folgen des Zwischenfalls treffen und eine Wiederholung vermeiden.

Ist der Gruppenabschlussprüfer bei der Prüfung eines konsolidierten Abschlusses nicht in der Lage, die von (einem) Drittlandsprüfer(n) geleistete Prüfungsarbeit zu dokumentieren, so muss er angemessene Maßnahmen einschließlich zusätzlicher Prüfungsarbeiten durchführen und die zuständige Behörde unterrichten.

Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft sollte den Bestätigungsvermerk nicht vor Abschluss seiner/ihrer internen auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erteilen. Die Verantwortung für diese Qualitätssicherung sollte bei einem Abschlussprüfer liegen, der an der Durchführung der Prüfung, auf die sich die interne auftragsbegleitende Qualitätssicherung bezieht, nicht beteiligt ist.

Kapitel IV (Erteilung des Vermerks zur Abschlussprüfung)

Der Inhalt des Bestätigungsvermerks, der öffentlich bekannt gemacht wird, wird dahingehend erweitert, dass die Prüfungsmethode erläutert und insbesondere Aufschluss darüber gegeben wird, in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Abschlussprüfung zugrundegelegt wurde, in welchen Teilen des Abschlusses das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, ob die Abschlussprüfung auf die Aufdeckung doloser Handlungen gerichtet war und aus welchen Gründen ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil abgegeben bzw. auf die Abgabe eines Prüfungsurteils verzichtet wurde. Auch sollte darin erläutert werden, wie sich die Gewichtung von vertieften Prüfungen und Compliance-Tests gegenüber dem Vorjahr verändert hat.

Außerdem sollte der Abschlussprüfer einen längeren und ausführlicheren Bericht für den Prüfungsausschuss erstellen. Dieser Bericht würde detailliertere Informationen über die durchgeführte Abschlussprüfung, die Lage des Unternehmens an sich (z.B. Going Concern) und die Ergebnisse der Prüfung samt notwendiger Erläuterungen enthalten. Mit diesem zusätzlichen Bericht würde auch gegenüber dem Prüfungsausschuss dargelegt (und begründet), welche Prüfungsarbeiten durchgeführt wurden. Dieser längere Bericht würde dem Prüfungsausschuss und der Geschäftsleitung des geprüften Unternehmens vorgelegt, aber nicht veröffentlicht (da darin auch Geschäftsgeheimnisse und möglicherweise preissensible Informationen preisgegeben würden). Allerdings sollte der Abschlussprüfer diesen Bericht der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Die meisten Finanzdienstleistungsrichtlinien schreiben schon heute vor, dass ein Abschlussprüfer alle ein Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffenden Tatsachen oder Beschlüsse an die für dessen Beaufsichtigung zuständigen Behörden weitergeben muss. Diese Pflicht wird nun auf alle Unternehmen von öffentlichem Interesse erweitert. Außerdem werden die Aufsichtsbehörden von Kredit- und Finanzinstituten zu einem regelmäßigen Dialog mit den Abschlussprüfern verpflichtet.

Kapitel V (Transparenzberichte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und Aufbewahrung von Aufzeichnungen)

Abschlussprüfer werden dazu verpflichtet, geprüfte Finanzinformationen offenzulegen, aus denen insbesondere ihr Gesamtumsatz hervorgeht, aufgeschlüsselt nach Prüfungshonoraren, die von Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlt wurden, Prüfungshonoraren, die sie von anderen Unternehmen erhalten haben, und Honoraren für andere Dienstleistungen. Auch für das Netzwerk, dem sie angehören, sollten sie Finanzinformationen offenlegen.

Die Transparenzberichte der Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten durch eine Erklärung der Unternehmen zur Unternehmensführung vervollständigt werden. Zusätzlich dazu sollten den zuständigen Behörden ergänzende Informationen zu den Prüfungshonoraren zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Aufsichtstätigkeit zu erleichtern.

Der Abschlussprüfer sollte bestimmte Unterlagen und Informationen fünf Jahre lang aufbewahren.

3.3.3.     Titel III (Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse)

Um die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu stärken, sollten seine Mitglieder nicht an der Geschäftsführung beteiligt sein, wobei mindestens ein Mitglied über Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Abschlussprüfung und mindestens ein Mitglied über Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen sollte.

Der Vorschlag für die Bestellung des Abschlussprüfers, der der Hauptversammlung vorgelegt wird, sollte sich auf eine Empfehlung des Prüfungsausschusses stützen. In der Empfehlung sollte die vorgeschlagene Entscheidung stets begründet werden. Darüber hinaus sollte die Empfehlung – sofern sie nicht die Verlängerung eines Prüfungsmandats betrifft – mindestens zwei Entscheidungsalternativen (unter Ausschluss des bisherigen Abschlussprüfers) enthalten, wobei der Prüfungsausschuss eine Präferenz äußern und gebührend begründen sollte. Die Empfehlung des Prüfungsausschusses sollte erst nach Abschluss eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens ergehen. Bei Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen sollte der Prüfungsausschuss seine Empfehlung der Aufsichtsbehörde unterbreiten, die ein Vetorecht haben sollte.

Vertragsklauseln mit Dritten, die die Möglichkeiten des geprüften Unternehmens bei der Wahl eines Abschlussprüfers einschränken, sollten untersagt werden.

Um die Gefahr der Vertrautheit zu bannen, die entsteht, wenn ein Unternehmen über Jahre hinweg dieselbe Prüfungsgesellschaft bestellt, sieht die Verordnung vor, dass eine Prüfungsgesellschaft nicht länger als sechs Jahre für ein und dasselbe Unternehmen tätig sein darf, wobei diese Frist unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen auf 8 Jahre verlängert werden kann. Hat ein Unternehmen von öffentlichem Interesse zwei oder mehr Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften bestellt, dürfen sich die Mandate auf maximal neun Jahre erstrecken und kann diese Frist in Ausnahmefällen auf 12 Jahre verlängert werden. Bevor der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft dann wieder eine Abschlussprüfung bei dem betreffenden Unternehmen durchführen darf, ist zudem eine Karenzzeit einzuhalten. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs muss der frühere Abschlussprüfer dem neuen Prüfer einen Übergabebericht zur Verfügung stellen.

Wenn triftige Gründe vorliegen, können der Prüfungsausschuss, ein oder mehrere Anteilseigner, die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden von Unternehmen von öffentlichem Interesse bei einem nationalen Gericht die Abberufung des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft einklagen.

3.3.4.     Titel IV (Beaufsichtigung der Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse)

Kapitel I (Zuständige Behörden)

Jeder Mitgliedstaat sollte eine zuständige Behörde für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften benennen, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Diese Behörden sollten mit ausreichenden personellen Mitteln ausgestattet und von den Abschlussprüfern unabhängig sein. Die Mitarbeiter der zuständigen Behörden unterliegen den beruflichen Geheimhaltungspflichten.

Die zuständigen Behörden sollten mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, sollten jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt des Bestätigungsvermerks nehmen.

Die zuständigen Behörden sollten auf nationaler Ebene mit der für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörde (Richtlinie 2006/43/EG) und mit den anderen Aufsichtsbehörden von Unternehmen von öffentlichem Interesse, z.B. den Bank- oder Versicherungsaufsichtsbehörden, zusammenarbeiten.

Kapitel II (Qualitätskontrolle, Untersuchungen, Marktüberwachung, Notfallplanung und Transparenz der zuständigen Behörden)

Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen

· die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die durchgeführten Abschlussprüfungen. Diese Kontrollen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Ausmaß der Tätigkeiten des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft stehen;

· die Durchführung von Untersuchungen, um unzulängliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern:

· die Überwachung der Entwicklungen am Markt für Prüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse;

· die regelmäßige Überwachung potenzieller Gefährdungen für den Fortbestand großer Prüfungsgesellschaften, einschließlich der Risiken, die aus einer hohen Konzentration erwachsen, und die Verpflichtung großer Prüfungsgesellschaften, Notfallpläne für diese Gefährdungen aufzustellen;

· die Gewährleistung von Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit, unter anderem die Veröffentlichung der einzelnen Qualitätskontrollberichte.

Kapitel III (Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Beziehungen zu den europäischen Aufsichtsbehörden)

Die Verordnung schreibt vor, dass die EU-weite Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der ESMA stattfinden soll, womit die gegenwärtige EU-weite Zusammenarbeit unter Federführung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (EGAOB) weitergeführt wird. Die ESMA ist schon heute im Bereich der Abschlussprüfung (und Rechnungslegung) von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätig, und der Rechtsrahmen sieht vor, dass die ESMA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) im Bereich der Abschlussprüfung innerhalb ihres Gemeinsamen Ausschusses zusammenarbeiten. Die ESMA muss einen ständigen internen Ausschuss einrichten, dem zumindest die zuständigen nationalen Behörden angehören sollen.

Die ESMA sollte zu verschiedenen Punkten Leitlinien erlassen, z.B. zu Inhalt und Darstellung des Bestätigungsvermerks und des zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss, zur Aufsichtstätigkeit des Prüfungsausschusses und zur Durchführung von Qualitätskontrollen.

Um die Sichtbarkeit, die Anerkennung und den Ruf aller Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung hochqualitativer Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind, zu verbessern, wird ein „freiwilliges“ europäisches Qualitätszertifikat eingeführt. Die ESMA sollte die Voraussetzungen für den Erhalt des Zertifikats sowie etwaige Verwaltungs- und Gebührenanforderungen veröffentlichen. In die Prüfung der Bewerbungen um dieses Zertifikat sollten die zuständigen nationalen Behörden einbezogen werden. Was Untersuchungen und Prüfungen vor Ort angeht, sollten die zuständigen Behörden die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unterrichten, wenn sie zu der Überzeugung gelangen, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen wird oder verstoßen wurde. Außerdem kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Untersuchungen durchzuführen.

Darüber hinaus kann die ESMA auf Verlangen einer oder mehrerer zuständiger Behörden Behördenkollegien einsetzen, um die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu erleichtern.

Kapitel IV (Zusammenarbeit mit Abschlussprüfern aus Drittländern sowie mit internationalen Organisationen und Einrichtungen)

Die zuständigen Behörden und die ESMA können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur dann treffen, wenn die mitgeteilten Informationen der beruflichen Geheimhaltung unterliegen und die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

3.3.5.     Titel V (Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen)

Um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu verbessern, sollten der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[7] entsprechend die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen verstärkt werden. Bei festgestellten Verstößen sind Verwaltungsgeldstrafen für Abschlussprüfer und Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgesehen. Die Behörden sollten bei den von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen Transparenz walten lassen.

3.3.6.     Titel VI (Berichterstattung sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Für das Inkrafttreten der Pflicht zum Wechsel der Prüfungsgesellschaft, der Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens vor Bestellung einer Prüfungsgesellschaft und die Gründung von Unternehmen, die ausschließlich Prüfungsleistungen erbringen, gelten Übergangsregelungen.

3.3.7.     Technische Regulierungsstandards und Einhaltung von Artikel 290 AEUV

Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung und am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, soll die ESMA der Kommission technische Regulierungsstandards vorlegen, in denen festgelegt wird, welchen Inhalt der Übergabebericht für den neuen Prüfer aufweisen sollte und wie das europäische Qualitätszertifikat für Abschlussprüfer, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, beschaffen sein sollte. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Standards als delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde)[8] angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht.“

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission hat keine unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Insbesondere hätten die Aufgaben, die nach Maßgabe des Vorschlags den EU-Aufsichtsgremien übertragen würden, keine zusätzlichen EU-Mittelübertragungen zur Folge.

2011/0359 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten[10],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind gesetzlich mit der Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse betraut, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Jahres- und konsolidierten Abschlüsse dieser Unternehmen zu steigern. Dass die Abschlussprüfung eine im öffentlichen Interesse stehende Funktion erfüllt, erwächst aus der Tatsache, dass ein breiter Kreis von Personen und Einrichtungen sich auf die Qualität der Arbeit des Abschlussprüfers verlässt. Eine gute Prüfungsqualität trägt zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte bei, da sie die Integrität und Wirksamkeit der Abschlüsse erhöht. Abschlussprüfer erfüllen damit eine besonders wichtige gesellschaftliche Funktion.

(2) Nach EU-Recht, nämlich Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten[11], Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen[12], Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[13], Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG[14], Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[15], Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG[16] und Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010[17] müssen die Abschlüsse, einschließlich der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften, Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, Zahlungsinstituten, OGAW, E-Geld-Instituten und alternativen Investmentfonds von einer oder mehrerer nach EU-Recht zur Durchführung solcher Prüfungen berechtigten Personen geprüft werden. Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[18] verlangt außerdem eine Prüfung der Jahresabschlüsse von Wertpapierfirmen für den Fall, dass die Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG)[19] oder die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss[20] nicht anwendbar sind.

(3) Die Voraussetzungen für die Zulassung der für die Abschlussprüfung zuständigen Personen sowie die Mindestanforderungen an die Durchführung dieser Prüfungen sind in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [21] festgelegt.

(4) Durch die jüngste Finanzkrise haben viele Banken zwischen 2007 und 2009 sowohl bei Bilanzpositionen als auch bei außerbilanziellen Positionen erhebliche Verluste verzeichnet. Dies wirft nicht nur die Frage auf, wie Abschlussprüfer ihren Mandanten für diese Zeiträume uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilen konnten, sondern stellt auch die Eignung und Angemessenheit des aktuellen rechtlichen Rahmens in Frage. Am 13. Oktober 2010 legte die Kommission das Grünbuch „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise”[22] vor, mit dem vor dem allgemeinen Hintergrund der Finanzmarktregulierungsreform eine breite öffentliche Konsultation eingeleitet wurde, bei der es um Funktion und Umfang der Abschlussprüfung sowie um die Frage ging, wie bessere Abschlussprüfungen zu erhöhter Finanzstabilität beitragen könnten. Diese Konsultation ergab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG zur gesetzlichen Prüfung der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen im öffentlichen Interesse erheblich verbessert werden könnten. Das Europäische Parlament hat am 13. September 2011 einen Initiativbericht zu dem Grünbuch vorgelegt. Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 16. Juni 2011 einen Bericht zu diesem Grünbuch an.

(5) Um zu gewährleisten, dass Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die erforderliche Qualität aufweisen und die mit diesen Prüfungen betrauten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften strengen Anforderungen unterliegen, müssen detaillierte Vorschriften festgelegt werden. Ein gemeinsamer rechtlicher Ansatz dürfte die Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz und Verlässlichkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, verbessern und so zur Qualität der Abschlussprüfung in der Europäischen Union und damit auch zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und einem hohen Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz beitragen. Der Erlass eines gesonderten Rechtsakts für Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfte darüber hinaus eine durchgängige Harmonisierung und einheitliche Anwendung gewährleisten und damit die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessern helfen.

(6) Der Finanzsektor entwickelt sich permanent weiter und das EU-Recht bringt neue Kategorien von Finanzinstituten hervor. Diese außerhalb des herkömmlichen Bankensystems angesiedelten neuen Unternehmen und Tätigkeiten gewinnen zunehmend an Bedeutung, und ihr Einfluss auf die Finanzstabilität wächst. Aus diesem Grund sollte der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ auch andere Finanzinstitute und Unternehmen umfassen, wie Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW), E-Geld-Institute und alternative Investmentfonds.

(7) Die Prüfung von Jahres- und konsolidierten Abschlüssen ist als gesetzliche Sicherheit für Anleger, Kreditgeber und Geschäftspartner gedacht, die einen Anteil oder ein geschäftliches Interesse an Unternehmen von öffentlichem Interesse besitzen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten also bei der Prüfung solcher Unternehmen völlig unabhängig sein und Interessenkonflikte vermeiden. Bei der Bestimmung der Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft ist der Struktur des Netzwerks, innerhalb dessen der Prüfer/die Prüfungsgesellschaft operiert, Rechnung zu tragen.

(8) Eine angemessene interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dürfte dazu beitragen, möglichen Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch das Management in einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen, die bei ihnen an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind, angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft angemessen sein.

(9) Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und deren Mitarbeiter sollten insbesondere davon absehen, Unternehmen zu prüfen, an denen sie ein geschäftliches oder finanzielles Interesse besitzen, und mit Finanzinstrumenten zu handeln, die von einem geprüften Unternehmen emittiert, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden und bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt. Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft sollte nicht in die internen Entscheidungsprozesse des geprüften Unternehmens eingebunden sein. Abschlussprüfern und ihren Mitarbeitern sollte es für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf des Prüfungsmandats untersagt sein, eine Funktion in der Geschäftsführung oder im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens zu übernehmen.

(10) Auch die Höhe der von einem Unternehmen gezahlten Prüfungshonorare und deren Zusammensetzung können die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gefährden. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass Prüfungshonorare in keiner Weise ergebnisabhängig sind und dass für den Fall, dass die von einem Mandanten gezahlten Prüfungshonorare sehr hoch sind, ein spezielles Verfahren zur Gewährleistung der Prüfungsqualität eingerichtet wird. Bei übermäßiger Abhängigkeit von einem Mandanten sollten der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft von der betreffenden Prüfung absehen.

(11) Wenn Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder Mitglieder ihrer Netzwerke für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen erbringen, kann dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften und den Mitgliedern ihres Netzwerks sollte deshalb untersagt werden, für von ihnen geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen zu erbringen. Die Erbringung prüfungsfremder Leistungen für ein Unternehmen würde der Prüfungsgesellschaft damit die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen unmöglich machen; dies würde die Zahl der für die Abschlussprüfung zur Verfügung stehenden Unternehmen verringern, was insbesondere für große Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt, bei denen die Marktkonzentration ohnehin hoch ist. Um zu gewährleisten, dass für die Prüfung großer Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Mindestanzahl an Prüfungsgesellschaften zur Verfügung steht, sollte deshalb vorgeschrieben werden, dass die großen Prüfungsgesellschaften ihre Geschäfte auf die Abschlussprüfung konzentrieren und keine prüfungsfremden Leistungen, wie Beratungsleistungen, mehr erbringen dürfen.

(12) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es wichtig, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften vor Annahme oder Fortsetzung eines Prüfungsmandats bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse beurteilen, ob die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit erfüllt sind, und insbesondere überprüfen, ob die Beziehung zu diesem Unternehmen ihre Unabhängigkeit gefährdet. Um ihre Unabhängigkeit zu wahren, sollten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften alle Fälle aufzeichnen, in denen ihre Unabhängigkeit und die ihrer Mitarbeiter und anderer am Prüfungsverfahren beteiligter Personen gefährdet ist, und auch die Schutzmaßnahmen protokollieren, die zur Eindämmung dieser Gefahren getroffen werden. Wenn die Gefahren für ihre Unabhängigkeit selbst nach Einleitung solcher Schutzmaßnahmen zu groß sind, sollten sie von dem Prüfungsmandat zurücktreten bzw. davon absehen. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sollten gegenüber dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens alljährlich ihre Unabhängigkeit erklären und jede Gefährdung ihrer Unabhängigkeit wie auch die zu deren Abschwächung eingeleiteten Maßnahmen mit diesem Ausschuss erörtern.

(13) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[23]. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[24]. Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die ESMA den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen.

(14) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen das Recht ihrer Mandanten auf Privatleben und Datenschutz achten. Sie sollten deshalb einer strikten Verschwiegenheitspflicht und einem strikten Berufsgeheimnis unterliegen, was allerdings – solange die Richtlinie 95/46/EG eingehalten wird – die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Verordnung oder die Zusammenarbeit mit dem Gruppenabschlussprüfer bei der Prüfung der konsolidierten Abschlüsse in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, nicht behindern sollte. Außerhalb der in Kapitel XI der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Kooperationswege könnte ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft allerdings solchen Bestimmungen zufolge nicht mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten. Dieser Verschwiegenheitspflicht sollten auch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften unterliegen, die nicht mehr an einem Prüfungsmandat beteiligt sind.

(15) Am Ende der Abschlussprüfung steht das Urteil, ob der Abschluss des geprüften Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Abschlussadressaten sind sich aber möglicherweise nicht der Grenzen einer Prüfung bewusst (Wesentlichkeit, Stichprobenverfahren, Rolle des Prüfers bei der Aufdeckung doloser Handlungen und Verantwortung des Managements), was zu Erwartungsinkongruenzen führen kann. Um diese Inkongruenz zu verkleinern, muss der Umfang einer Abschlussprüfung genauer festgelegt werden.

(16) Während die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Finanzinformationen beim Management der geprüften Unternehmen verbleiben sollte, besteht die Rolle der Abschlussprüfer darin, das Management aus Sicht der Abschlussadressaten auf den Prüfstand zu stellen. Zur Verbesserung der Prüfungsqualität müssen die Abschlussprüfer deshalb ihre kritische Grundhaltung gegenüber dem geprüften Unternehmen verstärken. Ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens sollten die Abschlussprüfer die Möglichkeit einer durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingten wesentlichen falschen Darstellung in Betracht ziehen. Hauptkriterium für die Organisation der Prüfungsarbeiten und die Allokation der notwendigen Ressourcen sollte die Sicherstellung der Prüfungsqualität sein. Die Integrität des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft sowie ihrer Mitarbeiter ist von zentraler Bedeutung, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen und Finanzmärkte sicherzustellen. Aus diesem Grund sollte mit jedem Vorfall, der sich erheblich auf die Integrität der Prüfungstätigkeiten auswirken könnte, angemessen umgegangen werden. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft sollte die Prüfungsarbeiten angemessen dokumentieren.

(17) Bei der Prüfung eines konsolidierten Abschlusses ist es wichtig, die Zuständigkeiten der Prüfer der einzelnen Unternehmen der Gruppe klar voneinander abzugrenzen. Zu diesem Zweck sollte der Gruppenabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk tragen.

(18) Eine solide interne auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei den im Rahmen der einzelnen Prüfungsmandate ausgeführten Arbeiten dürfte zu einer hohen Prüfungsqualität beitragen. Aus diesem Grund sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft den Bestätigungsvermerk nicht vor Abschluss dieser internen auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erteilen.

(19) Der Bestätigungsvermerk sollte den Abschlussadressaten einen Überblick über die Ergebnisse der Abschlussprüfung verschaffen. Um deren Vertrauen in die Abschlüsse des geprüften Unternehmens zu erhöhen, muss der Bestätigungsvermerk fundiert und stichhaltig begründet sein und auch zusätzliche, die jeweilige Prüfung betreffende Informationen enthalten. Der Bestätigungsvermerk sollte insbesondere ausreichende Informationen zur Prüfungsmethode enthalten, vor allem, in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Prüfung zugrunde gelegt wurde, in welchen Teilen des Jahres- und konsolidierten Abschlusses das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, ob die Abschlussprüfung auf die Aufdeckung doloser Handlungen gerichtet war und aus welchen Gründen ein eingeschränktes oder versagendes Prüfungsurteil abgegeben bzw. auf die Abgabe eines Prüfungsurteils verzichtet wurde.

(20) Für das geprüfte Unternehmen würde die Abschlussprüfung erheblich an Wert gewinnen, wenn die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft auf der einen und dem Prüfungsausschuss auf der anderen Seite verstärkt würde. Neben dem üblichen Dialog bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem Prüfungsausschuss einen zusätzlichen, detaillierteren Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorlegen. Diese zusätzlichen detaillierten Berichte sollten den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden können, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich sein.

(21) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften liefern den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden schon heute Informationen über Sachverhalte oder Entscheidungen, die einen Verstoß gegen die für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften darstellen oder die Fortführung der Unternehmenstätigkeit beeinträchtigen könnten. Wären die Aufsichtsbehörden von Kredit- und Finanzinstituten zu einem regelmäßigen Dialog mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dieser Institute verpflichtet, würde dies die Aufgaben der Aufsicht erleichtern.

(22) Um das Vertrauen in Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu erhöhen und deren Haftung zu verstärken, sollte die Transparenzberichterstattung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verstärkt werden. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten deshalb dazu verpflichtet werden, geprüfte Finanzinformationen, insbesondere ihren Gesamtumsatz offenzulegen, aufgeschlüsselt nach Prüfungshonoraren, die von Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlt wurden, Prüfungshonoraren, die sie von anderen Unternehmen erhalten haben, und Honoraren für andere Dienstleistungen. Auch für das Netzwerk, dem sie angehören, sollten sie Finanzinformationen offenlegen. Als Nachweis dafür, dass die Prüfungsgesellschaft über dauerhafte Vorkehrungen für eine solide Corporate Governance verfügt, sollten die Transparenzberichte der Prüfungsgesellschaften durch eine Erklärung zur Unternehmensführung ergänzt werden. Zusätzlich dazu sollten den zuständigen Behörden ergänzende Informationen zu den Prüfungshonoraren zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Aufsichtstätigkeit zu erleichtern.

(23) Prüfungsausschüsse oder unternehmensinterne Gremien mit ähnlicher Funktion tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung hoher Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt. In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats[25] wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. Handelt es sich bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse um einen OGAW oder einen alternativen Investmentfonds, so sollte auch dieses Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Fällen, in denen die Funktion dieser Fonds ausschließlich in der Zusammenlegung von Vermögenswerten besteht, die Einsetzung eines Prüfungsausschusses nicht angebracht ist. OGAW und alternative Investmentfonds sowie ihre Verwaltungsgesellschaften operieren in einem fest definierten Regulierungsumfeld und unterliegen besonderen Governance-Mechanismen, wie den durch ihre Verwahrstelle durchgeführten Kontrollen.

(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden.

(25) Das Recht der Aktionärshauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens auf Wahl des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft wäre wertlos, wenn das geprüfte Unternehmen mit einem Dritten einen Vertrag schlösse, der diese Auswahl einschränken würde. Aus diesem Grund sollte jede vertragliche Klausel, die das geprüfte Unternehmen im Hinblick auf die Wahl eines bestimmten Abschlussprüfers/einer bestimmten Prüfungsgesellschaft oder zur Beschränkung der Auswahl an Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften mit einem Dritten schließt, als null und nichtig betrachtet werden.

(26) Würden Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als einen Abschlussprüfer oder mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellen, würde dies die kritische Grundhaltung verstärken und zu einer Erhöhung der Prüfungsqualität beitragen. Eine solche Maßnahme kombiniert mit der Teilnahme kleinerer Prüfungsgesellschaften würde diesen den Kapazitätsaufbau erleichtern und so dazu beitragen, dass für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine größere Zahl von Abschlussprüfern zur Verfügung steht. Letztere sollten deshalb durch Anreize dazu ermutigt werden, für die Durchführung der Abschlussprüfung mehr als einen Abschlussprüfer/mehr als eine Prüfungsgesellschaft zu bestellen.

(27) Um die Gefahr, die aus Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwächst, zu bannen und so die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu stärken, sollte das Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft bei einem bestimmten Unternehmen nicht über eine bestimmte Dauer hinausgehen dürfen. Darüber hinaus sollte für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal, auch für die verantwortlichen Prüfungspartner, die im Auftrag der Gesellschaft die Abschlussprüfung durchführen, ein angemessenes graduelles Rotationssystem eingeführt werden. Auch sollte ein angemessener Zeitraum festgelegt werden, während dessen dieser Abschlussprüfer/diese Prüfungsgesellschaft bei demselben Unternehmen keine Abschlussprüfung mehr durchführen darf. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollte der frühere Abschlussprüfer dem neuen Prüfer einen Übergabebericht zur Verfügung stellen.

(28) Um die Unabhängigkeit des Prüfers zu schützen, darf eine Abberufung nur möglich sein, wenn triftige Gründe vorliegen und diese der oder den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) mitgeteilt werden. Der Prüfungsausschuss, die Anteilseigner, die für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden oder die für die Beaufsichtigung des Unternehmens von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden sollten für den Fall, dass triftige Gründe für eine Abberufung vorliegen, das geprüfte Unternehmen aber untätig bleibt, befugt sein, zur Abberufung des Abschlussprüfers auf nationaler Ebene den Rechtsweg zu beschreiten.

(29) Um durch Vermeidung von Interessenkonflikten ein hohes Maß an Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einer angemessenen behördlichen Aufsicht unterliegen, wobei die zuständigen Behörden vom Prüfungsgewerbe unabhängig sein und über angemessene Kapazitäten, Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten über die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Befugnisse verfügen und in diesem Zusammenhang u. a. auf Dokumente zugreifen, von jeder beliebigen Person Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen können. Sie sollten sich auf die Finanzmarktaufsicht, die Erfüllung von Finanzberichterstattungspflichten oder die Beaufsichtigung der Abschlussprüfung spezialisieren. Ob Unternehmen im öffentlichen Interesse die für sie geltenden Pflichten erfüllen, sollte jedoch auch von den für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen zuständigen Behörden überwacht werden können. Die Finanzierung der zuständigen Behörden sollte Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften nicht die Möglichkeit zu einer ungebührlichen Einflussnahme geben.

(30) Bei einer wirksamen Zusammenarbeit der auf nationaler Ebene für die verschiedenen Aufgaben zuständigen Behörden dürfte sich die Qualität der Aufsicht verbessern. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden, die überwachen, ob bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse alle geltenden Pflichten eingehalten werden, mit den für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden, mit den für die Beaufsichtigung von Unternehmen im öffentlichen Interesse und mit den in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[26] genannten zentralen Meldestellen zusammenarbeiten.

(31) Eine externe Qualitätskontrolle bei der Abschlussprüfung ist für eine hohe Prüfungsqualität von elementarer Bedeutung. Durch sie wird die Glaubwürdigkeit veröffentlichter Finanzinformationen erhöht und der Schutz von Anteilseignern, Anlegern, Gläubigern und anderen interessierten Parteien erhöht. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten deshalb unter der Verantwortung der zuständigen Behörden einem Qualitätskontrollsystem unterliegen, das Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Prüfungsgewerbes gewährleistet. Qualitätskontrollprüfungen sollten so organisiert sein, dass jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft, der/die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, mindestens alle drei Jahre einer solchen Qualitätskontrollprüfung unterzogen wird. Wie diese Prüfungen durchgeführt werden sollten, ist in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen[27], dargelegt. Qualitätskontrollprüfungen sollten dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des überprüften Abschlussprüfers/der überprüften Prüfungsgesellschaft angemessen sein.

(32) Untersuchungen tragen dazu bei, eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse aufzudecken, zu verhindern und zu berichtigen. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften Untersuchungen durchzuführen.

(33) Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die zuständigen Behörden müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere in Bezug auf die mögliche eingeschränkte Auswahl an Abschlussprüfern und die aus der hohen Marktkonzentration resultierenden Risiken gilt.

(34) Wenn bedeutende Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit einstellen, kann dies die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen stören und eine weitere strukturelle Ballung von Risiken im Markt zur Folge haben. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden die größten Prüfungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat präventiv dazu auffordern, Notfallpläne für den Fall aufzustellen, dass der Fortbestand ihrer Gesellschaft bedroht ist. Solche Pläne können Maßnahmen im Hinblick darauf enthalten, eine geordnete Insolvenz der betreffenden Gesellschaft vorzubereiten.

(35) Wenn die zuständigen Behörden ihre Arbeiten transparent gestalten, dürfte dies dazu beitragen, das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in den Binnenmarkt zu stärken. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten und individuelle Prüfungsberichte zu veröffentlichen.

(36) Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kann erheblich dazu beitragen, in der Europäischen Union eine anhaltend hohe Qualität der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, wenn sich dies für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten bei Abschlussprüfungen als notwendig erweist. Sie sollten dem Herkunftslandprinzip folgen, d. h. es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist und das geprüfte Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat. Die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden würde erheblich verbessert, wenn sie im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) unter Federführung der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010[28] errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) stattfände. Mit Unterstützung der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010[29] errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010[30] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sollte die ESMA mit Ratschlägen und Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden zu dieser Zusammenarbeit beitragen.

(37) Umfassen sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationsaustausch, Zusammenarbeit bei Qualitätskontrollprüfungen, Unterstützung bei Untersuchungen über die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (auch in Fällen, in denen die untersuchte Verhaltensweise keinen Verstoß gegen eine in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift darstellt) und Notfallplanung. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Behördenkollegien einrichten und Aufgaben untereinander delegieren. Bei dieser Zusammenarbeit sollte dem Konzept des Netzwerks, in dem Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften tätig sind, Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten angemessene Verschwiegenheitspflichten und angemessene Bestimmungen zum Berufsgeheimnis einhalten.

(38) Eine Anerkennung der Eignung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfte Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften den Zugang zu anderen Mandanten erleichtern. Aus diesem Grund sollte ein von der ESMA auszuarbeitendes europäisches Qualitätszertifikat eingeführt werden. In die Prüfung der Bewerbungen um dieses Zertifikat sollten die zuständigen nationalen Behörden einbezogen werden.

(39) Angesichts der Verflechtung der Kapitalmärkte sollten die zuständigen nationalen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden ermächtigt werden, bei Informationsaustausch oder Qualitätskontrollprüfungen mit Aufsichtsbehörden und –stellen aus Drittländern zusammenzuarbeiten. Betrifft die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden allerdings Arbeitspapiere oder andere im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befindliche Unterlagen, so sollten die Verfahren der Richtlinie 2006/43/EG gelten.

(40) Zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Kapitalmärkte bedarf es nachhaltiger Prüfungskapazitäten und eines wettbewerbsfähigen Markts für Abschlussprüfungsleistungen mit einer ausreichenden Anzahl an Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind. Über die strukturellen Veränderungen, die diese Verordnung auf dem Abschlussprüfungsmarkt mit sich bringen wird, sollte die ESMA Bericht erstatten. Bei diesen Analysen sollte die ESMA den Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts Rechnung tragen. Ausgehend von diesem Bericht und anderen angemessenen Nachweisen sollte die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts vorlegen und die Schritte einleiten, die sie aufgrund ihrer Ergebnisse für angemessen hält.

(41) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[31] die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen verstärkt werden. Für Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten bei festgestellten Verstößen Verwaltungsgeldstrafen vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden sollten bei den von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen Transparenz walten lassen. Bei der Verhängung und Bekanntmachung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).

(42) Personen, die Fehlverhalten anzeigen („Whistleblowers”), können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern und so bei der Aufdeckung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich doloser Handlungen, helfen. Doch könnten die Angst vor Repressalien oder mangelnde Anreize solche Personen von einer Anzeige abhalten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass angemessene Regelungen geschaffen werden, die Informanten dazu ermutigen, auf mögliche Verstöße gegen diese Verordnung aufmerksam zu machen, und diese Informanten vor Repressalien schützen. Die Mitgliedstaaten können ihnen auch Anreize hierfür bieten; doch sollte es solche Anreize nur dann geben, wenn solche Informanten neue Informationen liefern, zu deren Meldung sie nicht ohnehin schon rechtlich verpflichtet sind, und diese Informationen zu einer Sanktion wegen Verstoßes gegen diese Verordnung führen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner gewährleisten, dass die von ihnen geschaffenen Anzeigeregelungen Vorkehrungen enthalten, die der angezeigten Person angemessenen Schutz bieten, was insbesondere für deren Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie für Verfahren gilt, die das Recht dieser Person auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden Entscheidung, sowie das Recht gegen eine sie betreffende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, gewährleisten.

(43) Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung und am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission zur Festlegung technischer Anforderungen ermächtigt werden, die den Inhalt des Übergabeberichts, den der neue Abschlussprüfer oder die neue Prüfungsgesellschaft erhalten sollte, und die Schaffung eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, betreffen.

(44) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei der Abschlussprüfung und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu tragen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiter auszuführen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte müssen insbesondere zur Aktualisierung der Liste der prüfungsverwandten und prüfungsfremden Leistungen sowie zur Festsetzung der Entgelte, die die ESMA Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften für die Bereitstellung des Europäischen Qualitätszertifikats in Rechnung stellen kann, erlassen werden. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine zeitgleiche, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(45) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine reibungslose Umstellung auf die durch diese Verordnung geschaffene Regelung sicherzustellen, sollte im Hinblick auf die Pflicht zum Wechsel der Prüfungsgesellschaft, die Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens vor Bestellung einer Prüfungsgesellschaft und die Umwandlung von Prüfungsgesellschaften in Unternehmen, die ausschließlich Prüfungsleistungen erbringen, eine Übergangsregelung gelten.

(46) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Funktion der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse klarzustellen und genauer zu definieren, die Informationen, die der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem geprüften Unternehmen, den Anlegern und anderen Interessengruppen zur Verfügung stellt, zu verbessern, die Kommunikationskanäle zwischen den Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse und den für diese zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, die aus prüfungsfremden Leistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse erwachsenden Interessenkonflikte zu vermeiden, das Risiko potenzieller Interessenkonflikte, die aus dem derzeitigen System, bei dem das geprüfte Unternehmen den Abschlussprüfer auswählt und zahlt, oder aus der Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwachsen, abzuschwächen, Unternehmen von öffentlichem Interesse den Wechsel des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft und die Wahl eines neuen Dienstleisters zu erleichtern, die Zahl der für Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Verfügung stehenden Abschlussprüfer zu erhöhen und die Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Konsistenz der Regulierung und Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu verbessern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(47) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), der Unschuldsvermutung und den Verteidigungsrechten (Artikel 48), den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49), dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Prüfung von Jahres- und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, Vorschriften für die Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch Unternehmen von öffentlichem Interesse mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten zu fördern, sowie Vorschriften für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)          Diese Verordnung gilt für:

a)      Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen,

b)      Unternehmen von öffentlichem Interesse.

(2)          Die Richtlinie 2006/43/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen „Bestätigungsvermerk“ und „zuständige Behörde“ die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2006/43/EG.

Artikel 4

Großunternehmen von öffentlichem Interesse

Für die Zwecke dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Großunternehmen von öffentlichem Interesse“ die folgenden Unternehmen:

a)           bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen die größten zehn Aktienemittenten in jedem Mitgliedstaat, ermittelt anhand der Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende, auf jeden Fall aber alle Aktienemittenten, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende in den vorangegangenen drei Kalenderjahren mehr als 1 000 000 000 EUR betrug;

b)           bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben b bis f der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen jedes Unternehmen, dessen Bilanzsumme zum Bilanzstichtag über 1 000 000 000 EUR hinausgeht;

c)           bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben g und h der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen jedes Unternehmen, das zum Bilanzstichtag Vermögenswerte von insgesamt mehr als 1 000 000 000 EUR verwaltet.

Titel II

Voraussetzungen für die Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

KAPITEL I

UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Artikel 5

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ergreift alle notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht durch tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäfts- oder sonstige Beziehungen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der/die die Prüfung durchführt, sowie gegebenenfalls seines/ihres Netzwerks, der Geschäftsleitung, der Prüfer, der Mitarbeiter, beliebiger anderer natürlicher Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder die er/sie kontrollieren kann, oder jeder anderen beliebigen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Abschlussprüfer verbunden ist, beeinträchtigt wird.

Artikel 6

Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften

1. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften erfüllen die folgenden organisatorischen Anforderungen:

a)      Prüfungsgesellschaften legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass weder die Eigentümer oder Anteilseigner noch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft in einer Weise in eine Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Abschlussprüfers, der die Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, gefährdet.

b)      Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften verfügen über solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme.

Diese internen Kontrollmechanismen sind darauf ausgelegt, die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen einer Prüfungsgesellschaft oder der Arbeitsorganisation eines Abschlussprüfers sicherzustellen.

Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften schaffen und erhalten Entscheidungsprozesse und Organisationsstrukturen, bei denen Berichtswege klar festgelegt und dokumentiert und Aufgaben und Zuständigkeiten klar zugewiesen und dokumentiert sind.

c)      Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können und die unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligt ist, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

d)      Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass bei einer Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten weder die Qualität der internen Kontrolle des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft noch die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zu überwachen, beeinträchtigt wird.

e)      Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften treffen angemessene organisatorische und administrative Vorkehrungen, um allen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gefahren für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen, solche Gefahren zu ermitteln, zu beseitigen oder zu steuern und offenzulegen.

f)       Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen angemessene Verfahren und Standards für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, für Mitarbeiter-Coaching und die Beaufsichtigung und Prüfung der Tätigkeiten von Mitarbeitern sowie für die Strukturierung der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Prüfungsakte fest.

g)      Zur Gewährleistung der Qualität der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse richten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften ein internes Qualitätssicherungssystem ein. Das Qualitätssicherungssystem erfasst zumindest die unter Buchstabe f beschriebenen Verfahren und Standards. Bei Prüfungsgesellschaften liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei einem Abschlussprüfer.

h)      Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften setzen angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren ein, um bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeiten Kontinuität und Regelmäßigkeit zu gewährleisten.

i)       Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen Grundsätze fest, die ihre Beteiligung oder die ihrer Mitarbeiter an einer strafbaren Handlung oder einem Gesetzesbruch in Ausübung ihrer Tätigkeit verhindern sollen. Darüber hinaus treffen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften angemessene und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit und die Aufzeichnung von Vorfällen, die die Integrität ihrer Prüfungstätigkeiten schwer beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.

j)       Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften verfügen über angemessene Vergütungsgrundsätze, die ausreichende Leistungsanreize bieten, um die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Insbesondere darf die Vergütung von Mitarbeitern und die Bewertung ihrer Leistungen nicht von der Höhe der Einnahmen abhängen, die der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft von dem geprüften Unternehmen erhält.

k)      Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung geschaffenen Systeme, internen Kontroll- und Qualitätssicherungsmechanismen und –vorkehrungen und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere das unter Buchstabe g genannte interne Qualitätssicherungssystem unterziehen die Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften einmal jährlich einer Bewertung. Die Ergebnisse dieser Bewertung samt aller zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems vorgeschlagenen Änderungen werden von den Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften aufgezeichnet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren werden dokumentiert und den Mitarbeitern des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft zur Kenntnis gebracht.

Die Haftung des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten gemäß Buchstabe d unberührt.

2. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften tragen bei der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen ihrer Größe und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung.

Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften können der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass sie die Anforderungen in einem Maße erfüllen, das ihrer Größe und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

Artikel 7

Unabhängigkeit vom geprüften Unternehmen

1.           Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sowie alle Besitzer von Stimmrechten an einer Prüfungsgesellschaft sind von dem geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in den Entscheidungsprozess des geprüften Unternehmens eingebunden.

2.           Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, ihre verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, und die unmittelbar an den Prüfungsarbeiten beteiligt sind, sowie Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission[32] in enger Beziehung zu ihnen stehen, sehen vom Kauf und Verkauf von sowie von der Beteiligung an Geschäften mit Finanzinstrumenten ab, die von einem geprüften Unternehmen ausgegeben, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden und in den Kreis ihrer Prüfungstätigkeiten fallen, es sei denn, es handelt sich um Anteile an diversifizierten Organismen in gemeinsame Anlagen, einschließlich gemanagter Fonds, wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen.

3.           Die in Absatz 2 genannten Personen oder Gesellschaften nehmen nicht an der Prüfung eines bestimmten Unternehmens teil oder beeinflussen die Festlegung einer Abschlussprüfung nicht in anderer Weise, wenn sie

a)      Finanzinstrumente des geprüften Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,

b)      Finanzinstrumente eines mit dem geprüften Unternehmen verbundenen Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, und der Besitz dieser Instrumente einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht,

c)      in jüngerer Vergangenheit ein Beschäftigungs-, Geschäfts- oder sonstiges Verhältnis zu dem geprüften Unternehmen unterhalten haben, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht.

4.           Die in Absatz 2 genannten Personen oder Gesellschaften nehmen von keiner Person, die in einem vertraglichen Verhältnis zum Abschlussprüfer/zur Prüfungsgesellschaft steht, Geld, Geschenke oder sonstige Gefälligkeiten an oder bemühen sich um solche.

5.           Auf nationaler Ebene geltende Berufsgrundsätze, die nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG in Kraft gesetzt wurden und nicht mit den Absätzen 2, 3 und 4 vereinbar sind, haben keine Gültigkeit.

Artikel 8

Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

1.           Ein Abschlussprüfer oder ein verantwortlicher Prüfungspartner, der im Auftrag der Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, darf mindestens zwei Jahre, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist,

a)      keine wichtige Führungsposition in dem geprüften Unternehmen übernehmen,

b)      bei dem geprüften Unternehmen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses werden bzw. – sollte es keinen solchen Ausschuss geben – nicht Mitglied des Gremiums werden, das die Funktionen des Prüfungsausschusses übernimmt,

c)      nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens werden.

2.           Die Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Abschlussprüfung durchführen, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen dieser Abschlussprüfer/diese Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, übernehmen für den Fall, dass sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, mindestens ein Jahr nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an den Prüfungsarbeiten keine der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben.

Artikel 9

Prüfungshonorare

1.           Honorare für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfen nicht ergebnisabhängig sein.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ein Honorar für einen Prüfungsauftrag ergebnisabhängig, wenn es im Hinblick auf den Ausgang oder das Ergebnis einer Transaktion oder das Ergebnis der ausgeführten Arbeiten auf einer vorab festgelegten Basis kalkuliert wird. Honorare, die von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde festgesetzt werden, sind nicht als ergebnisabhängig zu betrachten.

2.           Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft für ein geprüftes Unternehmen die in Artikel 10 Absatz 2 genannten prüfungsverwandten Leistungen erbringt, werden die Honorare für diese Leistungen auf maximal 10 % der von dem Unternehmen für die Abschlussprüfung gezahlten Honorare begrenzt.

3.           Wenn die von einem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Honorare insgesamt entweder über 20 % oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über 15 % der von dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden Prüfungsgesellschaft insgesamt vereinnahmten Jahreshonorare hinausgehen, setzt der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft den Prüfungsausschuss darüber in Kenntnis, dass die 20 %- bzw. 15 %-Schwelle überschritten wurde, und werden die in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe d erwähnten Gespräche aufgenommen. Der Prüfungsausschuss erwägt, ob der Prüfungsauftrag vor Erteilung des Bestätigungsvermerks einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung eines anderen Abschlussprüfers/einer anderen Prüfungsgesellschaft unterzogen werden sollte.

Wenn die von einem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 15 % der von dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden Prüfungsgesellschaft insgesamt vereinnahmten Jahreshonorare ausmachen, teilt der Abschlussprüfer bzw. die Gesellschaft dies der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Behörde mit. Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte Behörde entscheidet gestützt auf die vom Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft genannten objektiven Gründe, ob der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft das Unternehmen weiter prüfen darf, wobei dieser zusätzliche Prüfungszeitraum auf keinen Fall über zwei Jahre hinausgehen darf.

Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Unterhaltung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Pflichten Ansprechpartner des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft ist.

Artikel 10

Verbot der Erbringung prüfungsfremder Leistungen

1.           Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dürfen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen Abschlussprüfungs- und prüfungsverwandte Leistungen erbringen.

Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so dürfen die Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte Leistungen erbringen.

2.           Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „prüfungsverwandte Leistungen“:

a)      die Prüfung oder prüferische Durchsicht von Zwischenabschlüssen,

b)      die Vermittlung von Prüfungssicherheit bezüglich der Erklärungen zur Unternehmensführung,

c)      die Vermittlung von Prüfungssicherheit in Bezug auf Fragen der sozialen Verantwortung des Unternehmens,

d)      die Vermittlung von Prüfungssicherheit oder die Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen seinen aufsichtlichen, über den Radius der Abschlussprüfung hinausgehenden Berichtspflichten gegenüber den Regulierungsbehörden von Finanzinstituten nachgekommen ist, die den Regulierungsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern sollen und u. a. Angaben zu Eigenkapitalanforderungen oder speziellen Solvabilitätskoeffizienten enthalten, die entscheidend dafür sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Unternehmen seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen auch weiterhin nachkommt,

(e)     die Bescheinigung über die Einhaltung der Steuervorschriften, falls eine solche Bescheinigung im einzelstaatlichen Recht vorgeschrieben ist,

f)       jede andere gesetzliche Pflicht im Zusammenhang mit Prüfungsarbeiten, die das EU-Recht dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft auferlegt.

3.           Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, erbringen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen.

Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so erbringt keines der Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „prüfungsfremde Leistungen“:

a) Leistungen, die auf jeden Fall mit einem Interessenkonflikt verbunden sind:

i) Sachverständigenleistungen, die nicht mit der Abschlussprüfung, der Steuerberatung, dem allgemeinen Management und anderen Beratungsleistungen in Verbindung stehen,

ii) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen,

iii) Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagement-Verfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen, und Risikoberatung,

iv) Bewertungsleistungen, die Fairness Opinions oder Sachgründungsberichte ermöglichen,

v) versicherungsmathematische und juristische Dienstleistungen, einschließlich der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten,

vi) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben b bis j der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse,

vii) Teilnahme an der internen Revision des Mandanten und Erbringung von Leistungen, die mit der Funktion „interne Revision“ zusammenhängen,

viii) Makler- oder Händler-, Anlageberatungs- oder Investmentbank-Dienstleistungen.

b) Leistungen, die mit einem Interessenkonflikt verbunden sein können:

i) Personaldienste, einschließlich der Einstellung von Mitgliedern des höheren Managements,

ii) Comfort Letter für Anleger, wenn ein Unternehmen Wertpapiere emittiert,

iii) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse,

iv) Due-Diligence-Prüfungen für die Verkäufer- bzw. Käuferseite bei potenziellen Fusionen und Übernahmen und Vermittlung von Prüfungssicherheit über das geprüfte Unternehmen für andere Parteien von Finanz- oder Unternehmensgeschäften.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern iii und iv genannten Leistungen erbringen, wenn die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem vorab zugestimmt hat.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringen, wenn der in Artikel 31 genannte Prüfungsausschuss dem vorab zugestimmt hat.

4.           Wenn ein Mitglied des Netzwerks, dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse angehört, für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das von dem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse beherrscht wird, prüfungsfremde Leistungen erbringt, beurteilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, ob dies seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.

Wird seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt, leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen ein, um die durch diese Leistungserbringung in einem Drittland verursachten Gefahren abzuschwächen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darf die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er/sie gemäß Artikel 11 begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder sein/ihr pflichtgemäßes Ermessen noch den Bestätigungsvermerk beeinträchtigt.

Eine Beteiligung an den Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens und die Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Leistungen wird auf jeden Fall als Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen.

Bei Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Ziffern iv bis viii genannten Leistungen wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit angenommen.

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann die zuständige Behörde um Stellungnahme in dieser Frage bitten.

5.           Stammen mehr als ein Drittel der mit Abschlussprüfungen erzielten Jahreseinnahmen einer Prüfungsgesellschaft von Großunternehmen von öffentlichem Interesse und gehört die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, dessen Mitglieder in der Europäischen Union zusammengenommen jährliche Prüfungseinnahmen von mehr als 1 500 Mio. EUR verzeichnen, so muss diese Gesellschaft die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)      sie erbringt für Unternehmen von öffentlichem Interesse weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen,

b)      sie gehört keinem Netzwerk an, das innerhalb der Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen erbringt,

c)      das Kapital oder die Stimmrechte an der Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 5 % von einem Unternehmen gehalten, das die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringt,

d)      das Kapital oder die Stimmrechte an der Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 10 % zusammengenommen von Unternehmen gehalten, die die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringen,

e)      die Prüfungsgesellschaft hält weder direkt noch indirekt mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens, das die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringt.

6.           Die Kommission wird ermächtigt, zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 genannten prüfungsverwandten Leistungen und der Liste der in Absatz 3 genannten prüfungsfremden Leistungen nach Maßgabe des Artikels 68 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Nutzung dieser Befugnisse trägt die Kommission den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung .

Artikel 11

Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit

1.           Bevor ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft einen Auftrag zur Prüfung des Abschlusses eines Unternehmens von öffentlichem Interesse annimmt oder fortsetzt, beurteilt und dokumentiert er/sie Folgendes:

– ob er/sie die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen an die interne Organisation erfüllt,

– ob er/sie die Anforderungen der Artikel 7, 9 und 10 erfüllt,

– ob er/sie über die kompetenten Mitarbeiter, die Zeit und die Ressourcen verfügt, die zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind,

– ob – im Falle einer Prüfungsgesellschaft – der verantwortliche Prüfungspartner in dem Mitgliedstaat, der die Abschlussprüfung vorschreibt, als Abschlussprüfer zugelassen ist,

– ob die in Artikel 33 festgelegten Bedingungen erfüllt sind,

– unbeschadet der Richtlinie 2005/60//EG die Integrität des Unternehmens von öffentlichem Interesse.

2.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft beurteilt ferner, ob seine/ihre Unabhängigkeit gefährdet ist.

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft sieht von der Durchführung einer Abschlussprüfung ab, wenn zwischen ihm bzw. ihr oder dem Netzwerk und dem geprüften Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung besteht, aus der ein objektiver, verständiger und informierter Dritter den Schluss ziehen würde, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft gefährdet ist.

Ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft durch Selbstprüfung oder Eigeninteresse gefährdet, so sieht er/sie von der Durchführung der Abschlussprüfung ab.

Ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft aufgrund einer Interessenvertretung, zu großer Vertrautheit oder einer Vertrauensbeziehung oder aufgrund von Einschüchterung gefährdet, so leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdung ein. Sind diese Gefährdungen im Vergleich zu den ergriffenen Schutzmaßnahmen so bedeutsam, dass die Unabhängigkeit gefährdet ist, sieht der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft von der Durchführung der Abschlussprüfung ab.

3.           Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften zeichnen die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Bewertungen auf und dokumentieren in den Arbeitspapieren alle bedeutenden Gefährdungen ihrer Unabhängigkeit sowie die zu deren Abschwächung getroffenen Schutzmaßnahmen.

4.           Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften

a)      erklären gegenüber dem Prüfungsausschuss alljährlich schriftlich ihre Unabhängigkeit von dem geprüften Unternehmen,

b)      teilen dem Prüfungsausschuss alljährlich schriftlich die Namen der Prüfungsparter, der Mitglieder des höheren Managements und der Leiter des Kernteams, das die Abschlussprüfung durchführt, mit und bescheinigen, dass keine Interessenkonflikte bestehen,

c)      holen für die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis des Prüfungsausschusses ein,

d)      holen für die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein,

e)      erörtern mit dem Prüfungsausschuss die Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit sowie die von ihnen gemäß Absatz 3 dokumentierten, zur Minderung dieser Gefährdungen eingeleiteten Schutzmaßnahmen.

Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ die Funktionen, die dem Prüfungsausschuss in diesem Absatz zugewiesen werden, erfüllen soll.

KAPITEL II

VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 12

Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis

Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften – auch solche, die an einem bestimmten Prüfungsmandat nicht mehr beteiligt sind – sowie frühere Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sehen davon ab, die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis geltend zu machen, um die Anwendung dieser Verordnung zu verhindern.

Artikel 13

Weitergabe von Unterlagen an Drittlandsabschlussprüfer und Drittlandsbehörden

1.           Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, die Abschlussprüfung durchführt, hindern die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft nicht daran, relevante Prüfungsunterlagen an den Gruppenabschlussprüfer in einem Drittland weiterzugeben, wenn diese ausschließlich für die Vorbereitung der Prüfung des konsolidierten Abschlusses der Muttergesellschaft benötigt wird.

Die Weitergabe von Informationen an den Gruppenabschlussprüfer mit Sitz in einem Drittland muss mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG sowie den geltenden nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in Einklang stehen.

2.           Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, das in einem Drittland Wertpapiere ausgegeben hat oder zu einer Gruppe gehört, die den gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss in einem Drittland vorlegt, die Abschlussprüfung durchführt, kann er/sie die in seinem/ihrem Besitz befindlichen Arbeitspapiere oder anderen Unterlagen, die die Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen betreffen, nur unter den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen an die zuständigen Drittlandsbehörden weiterleiten.

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG

Artikel 14

Umfang der Abschlussprüfung

1.           Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, leitet er/sie die notwendigen Schritte zur Bildung eines Prüfungsurteils im Hinblick darauf ein, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss des Unternehmens von öffentlichem Interesse nach dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und gegebenenfalls, ob dieser Jahres- oder konsolidierte Abschluss den in Artikel 22 genannten gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Diese Schritte umfassen zumindest die in den Artikeln 15 bis 20 festgelegten Anforderungen.

Das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft wird gemäß den Artikeln 21 bis 25 erteilt.

2.           Unbeschadet der in den Artikeln 22 und 23 genannten Berichtspflichten kann von einer Abschlussprüfung nicht erwartet werden, dass sie Sicherheit über die künftige Lebensfähigkeit des geprüften Unternehmens oder die Effizienz oder Wirksamkeit, mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens dessen Geschäfte führt oder führen wird, vermittelt.

Artikel 15

Kritische Grundhaltung

Bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse behalten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften während der gesamten Prüfung ihre kritische Grundhaltung bei und ziehen ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensführung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht, dass es aufgrund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie dolose Handlungen oder Irrtümer hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte.

Ihre kritische Grundhaltung behalten die Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften insbesondere bei der prüferischen Durchsicht der Schätzungen des Managements in Bezug auf Zeitwerte und Minderung des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie auf andere immaterielle Vermögenswerte und künftige Cashflows, die für die Betrachtung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit von Bedeutung sind.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „kritische Grundhaltung“ die grundsätzliche Einstellung, Dinge kritisch zu hinterfragen, auf Umstände zu achten, die auf eine mögliche, durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingte wesentliche falsche Darstellung hindeuten können, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.

Artikel 16

Arbeitsorganisation

1.           Wird bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so benennt diese zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem/den benannten Prüfungspartner/n die zur angemessenen Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung.

Die Hauptkriterien, nach denen die Prüfungsgesellschaft den/die Prüfungsparter auswählt, sind Sicherstellung der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz.

Der/die benannte/n Prüfungspartner ist aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt.

2.           Wird bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung von einem Abschlussprüfer durchgeführt, wendet dieser ausreichend Zeit für das Prüfungsmandat auf und sieht hierfür die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zahl an Mitarbeitern vor.

3.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zeichnet alle Fälle auf, in denen seine/ihre Mitarbeiter diese Verordnung nicht einhalten. Auch alle daraus erwachsenden Konsequenzen werden aufgezeichnet, einschließlich der gegen diese Mitarbeiter eingeleiteten Schritte und der zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems getroffenen Maßnahmen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft erstellt jährlich einen Bericht über alle getroffenen Maßnahmen und leitet diesen an seine/ihre Mitarbeiter weiter.

Holt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft den Rat externer Sachverständiger ein, dokumentiert er/sie sowohl die Anfrage als auch die erhaltene Antwort.

4.           Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften führen eine Mandantendatei. Diese Datei enthält für jeden Mandanten die folgenden Angaben:

a)      Name, Anschrift und Ort der Niederlassung,

b)      bei einer Prüfungsgesellschaft den/die Namen des/der verantwortlichen Prüfungspartner/s,

c)      für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.

5.           Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen für jede durchgeführte Abschlussprüfung eine Prüfungsakte an. Die Prüfungsakte enthält in Papier- oder elektronischer Form zumindest die folgenden Angaben und Unterlagen:

a)      den zwischen dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen geschlossenen Vertrag samt aller Änderungen,

b)      die prüfungsbezogene Korrespondenz mit dem geprüften Unternehmen,

c)      ein Prüfungsprogramm, in dem der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Methode der Abschlussprüfung dargelegt sind,

d)      eine Beschreibung von Art und Umfang der durchgeführten Prüfungstätigkeiten,

e)      Start- und Endtermine der im Prüfungsprogramm genannten einzelnen Prüfungshandlungen,

f)       die wichtigsten Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen,

g)      die Schlüsse, die aus den unter Buchstabe f genannten Feststellungen gezogen werden,

h)      das Urteil des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts hervorgeht,

i)       die nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 6 erfassten Daten,

j)       andere maßgebliche Daten und Unterlagen, die zur Untermauerung des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts und zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender rechtlicher Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Prüfungsakte wird spätestens zwei Monate nach Unterzeichnung des in Artikel 22 genannten Bestätigungsvermerks geschlossen.

6.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle etwaigen Beschwerden über die Durchführung von Abschlussprüfungen auf.

Artikel 17

Marktintegrität

1.           Kommt es zu einem Vorfall, der die Integrität der Prüfungstätigkeiten eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, so

a)      zeichnet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft den Vorfall auf,

b)      leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft angemessene Maßnahmen ein, um die Folgen des Vorfalls in den Griff zu bekommen und eine Wiederholung zu vermeiden,

c)      setzt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde von dem Vorfall in Kenntnis.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Aufzeichnungen enthalten die Sachverhalte und Umstände des Vorfalls, Informationen über die beteiligte/n Person/en sowie die genauen Maßnahmen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b getroffen wurden.

2.           Hat ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft, der/die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, die Vermutung oder berechtigten Grund zu der Vermutung, dass Sachverhalte oder Verhaltensweisen vorliegen, vorgelegen haben oder beabsichtigt sind bzw. wurden, die auf Unregelmäßigkeiten, wie dolose Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des geprüften Unternehmens, hindeuten, so teilt er/sie dies unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG dem geprüften Unternehmen mit und fordert dieses auf, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Maßnahmen einzuleiten, um derartige Unregelmäßigkeiten abzustellen und einer Wiederholung dieser Unregelmäßigkeiten in der Zukunft vorzubeugen.

Kommt das geprüfte Unternehmen der Aufforderung zur Untersuchung der Angelegenheit oder zur Einleitung von Maßnahmen nicht nach oder ist der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft der Auffassung, dass die von dem geprüften Unternehmen eingeleiteten Maßnahmen nicht geeignet sind, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen, so setzt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden über diese Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.

Teilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Unterabsatz 1 genannten Sachverhalte mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für ihn/sie keinerlei Haftung nach sich.

Artikel 18

Prüfung des konsolidierten Abschlusses

1            Bei der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Abschlusses einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist,

a)      trägt der Gruppenabschlussprüfer in Bezug auf den konsolidierten Abschluss die volle Verantwortung für den in Artikel 22 genannten Bestätigungsvermerk und den in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss;

b)      dokumentiert der Gruppenabschlussprüfer für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung, welche Prüfungsarbeiten von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), von (einem) Abschlussprüfer(n), von (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführt werden;

c)      unterzieht der Gruppenabschlussprüfer die von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), (einem) Abschlussprüfer(n), (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführten Prüfungsarbeiten für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung einer Durchsicht und bewahrt die Unterlagen, die diese Durchsicht dokumentieren, auf. Die vom Gruppenabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen ermöglichen es der zuständigen Behörde, die Arbeit des Gruppenabschlussprüfers ordnungsgemäß zu überprüfen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c stellt der Gruppenabschlussprüfer als Voraussetzung dafür, dass er sich auf die Arbeit des/der Drittlandsabschlussprüfer(s), des/der Abschlussprüfer(s), des/der Drittlandsprüfungsunternehmen oder der Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) stützen kann, sicher, dass der/die betreffende(n) Drittlandsabschlussprüfer, der/die betreffende(n) Abschlussprüfer, das/die betreffende(n) Drittlandsprüfungsunternehmen oder die betreffende(n) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) in die Weitergabe relevanter Unterlagen während der Prüfung des konsolidierten Abschlusses einwilligt/einwilligen.

2.           Ist es dem Gruppenabschlussprüfer nicht möglich, die Bestimmungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, leitet er geeignete Maßnahmen ein und unterrichtet die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde entsprechend.

Solche Maßnahmen können zusätzliche Prüfungsarbeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft des Unternehmens von öffentlichem Interesse umfassen, die entweder direkt oder im Wege einer Auslagerung durchgeführt werden.

3.           Wird der Gruppenabschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung des konsolidierten Abschlusses einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, einer Qualitätskontrollprüfung oder Untersuchung unterzogen, so stellt er der zuständigen Behörde auf Verlangen die relevanten Unterlagen zur Verfügung, die er für die von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), (einem) Abschlussprüfer(n), (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung durchgeführten Prüfungsarbeiten aufbewahrt, wozu auch die für die Gruppenabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere zählen.

Die zuständige Behörde verlangt, dass den jeweils zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Titel IV dieser Verordnung zusätzliche Unterlagen zu den von (einem) Abschlussprüfer(n) oder (einer) Prüfungsgesellschaft(en) für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden.

Wird ein Teil einer Unternehmensgruppe von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n) oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) geprüft, so verlangt die zuständige Behörde, dass den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen der in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von diesem/diesen Drittlandsabschlussprüfer(n) oder dieser/diesen Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden.

Abweichend von Unterabsatz 3 stellt der Gruppenabschlussprüfer für den Fall, dass ein Teil einer Unternehmensgruppe von (einem) Prüfer(n) oder (einem) Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG verfügt, geprüft wird, ebenfalls sicher, dass – sollte dies verlangt werden – die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem/diesen Drittlandsabschlussprüfer(n) oder diesem/diesen Drittlandsprüfungsunternehmen durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Gruppenabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Gruppenabschlussprüfer eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem/den Drittlandsprüfer(n) oder Drittlandsprüfungsunternehmen seinen ungehinderten und unbeschränkten Zugang auf Antrag oder trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den Gruppenabschlussprüfer weitergegeben werden können, müssen die vom Gruppenabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, im Fall anderer als durch die nationale Rechtsetzung des Drittlandes entstandener rechtlicher Hindernisse, Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses.

Artikel 19

Auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung

1.           Vor der Vorlage des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts findet eine auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung statt, anhand deren beurteilt werden soll, ob der Abschlussprüfer und der verantwortliche Prüfungspartner nach vernünftigem Ermessen zu dem in den Berichten enthaltenen Prüfungsurteil und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen gelangen konnten.

2.           Die auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung wird von einem auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherer vorgenommen. Dabei handelt es sich um einen Abschlussprüfer, der nicht an der Prüfung, auf die sich die interne auftragsbegleitende Qualitätssicherung bezieht, beteiligt ist.

3.           Bei der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung hält der Qualitätssicherer zumindest Folgendes fest:

a)      die mündlichen und schriftlichen Informationen, die er auf Verlangen oder unaufgefordert vom Abschlussprüfer oder verantwortlichen Prüfungspartner zur Untermauerung der wichtigsten Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen und der aus diesen Feststellungen gezogenen Schlüsse erhalten hat,

b)      den geprüften Abschluss,

c)      die wichtigsten Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen und die aus diesen Feststellungen gezogenen Schlüsse,

d)      das Urteil des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf der in den Artikeln 22 und 23 genannten Berichte hervorgeht.

4.           Bei der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung wird zumindest Folgendes beurteilt:

a)      die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft von dem geprüften Unternehmen,

b)      die bedeutsamen Risiken, die der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner bei Durchführung der Abschlussprüfung ermittelt hat, und die Maßnahmen, die zur angemessenen Steuerung dieser Risiken eingeleitet wurden,

c)      die Argumentation des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, insbesondere im Hinblick auf die Wesentlichkeit und die unter Buchstabe b genannten bedeutsamen Risiken,

d)      jedes Beratungsersuchen an externe Sachverständige und die Umsetzung dieser Ratschläge,

e)      Art und Umfang der korrigierten und nicht korrigierten falschen Darstellungen im Abschluss, die bei Durchführung der Prüfung festgestellt wurden,

f)       die mit dem Prüfungsausschuss und dem Management und/oder Aufsichtsorganen des geprüften Unternehmens erörterten Themen,

g)      die mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit anderen Dritten erörterten Themen,

h)      ob die aus der Akte ausgewählten Unterlagen und Informationen die Standpunkte der an der Prüfung beteiligten Mitarbeiter zufriedenstellend wiedergeben und diese Unterlagen und Informationen das vom Abschlussprüfer oder zuständigen Prüfungspartner im Entwurf des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts abgegebene Urteil untermauern.

5.           Der auftragsbegleitende interne Qualitätssicherer erörtert die Ergebnisse der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung mit dem Abschlussprüfer oder dem verantwortlichen Prüfungspartner. Wenn Qualitätssicherer und Abschlussprüfer bzw. verantwortlicher Prüfungspartner die Ergebnisse der Qualitätssicherung nicht teilen, entscheidet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, wie zu verfahren ist.

6.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zeichnet die Ergebnisse der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung sowie die diesen Ergebnissen zugrunde liegenden Erwägungen auf.

Artikel 20

Verwendung der International Standards on Auditing

Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften halten bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsstandards ein, soweit diese mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

KAPITEL IV

ERTEILUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG

Artikel 21

Ergebnisse der Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Abschlussprüfung in folgenden Berichten dar:

– einem Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 22,

– einem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Artikel 23.

Die Ergebnisse der Abschlussprüfung unterbreitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 24 dem Prüfungsausschuss und gemäß Artikel 25 den für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden.

Artikel 22

Bestätigungsvermerk

1.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Abschlussprüfung in einem Bestätigungsvermerk dar.

2.           Der Bestätigungsvermerk wird in schriftlicher Form verfasst. Darin wird/werden zumindest

a)      das Unternehmen genannt, dessen Jahres- oder konsolidierter Abschluss geprüft wurde,

b)      angegeben, ob es sich um einen Jahres- oder konsolidierten Abschluss handelt, sowie Abschlussstichtag und Abschlusszeitraum genannt,

c)      erläutert, in welchen Fällen zusätzliche Berichte durchgesehen wurden, und welchen Umfang diese Durchsicht hatte,

d)      angegeben, welches Organ des geprüften Unternehmens den/die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt hat,

e)      das Datum der Bestellung und die gesamte ununterbrochene Mandatsdauer (einschließlich bereits erfolgter Verlängerungen und erneuter Bestellungen) angegeben,

f)       bestätigt, dass die Abschlussprüfung nach den in Artikel 20 genannten International Standards on Auditing durchgeführt wurde,

g)      das Regelwerk der Rechnungslegung angegeben, nach dem der Abschluss aufgestellt wurde,

h)      die angewandte Methode beschrieben, so u. a., in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte,

i)       jede Veränderung bei der Gewichtung von vertieften Prüfungen und Compliance-Tests gegenüber dem Vorjahr erläutert, selbst wenn die Abschlussprüfung im Vorjahr von (einem) anderen Abschlussprüfer(n)/(einer) anderen Prüfungsgesellschaft(en) durchgeführt wurde,

j)       im Einzelnen dargelegt, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Durchführung der Abschlussprüfung zugrunde gelegt wurde,

k)      die Bereiche des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses genannt, in denen das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, wozu auch kritische Schätzungen in der Rechnungslegung und Bereiche mit Bewertungsunsicherheiten zählen;

l)       eine Erklärung zur Lage des geprüften Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft und der Gruppe geliefert, wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, in der insbesondere beurteilt wird, inwieweit das Unternehmen oder die Muttergesellschaft und die Gruppe in absehbarer Zukunft zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen und damit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in der Lage sind,

m)     das interne Kontrollsystem des Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft, wenn es sich um einen konsolidierten Abschluss handelt, beurteilt, einschließlich signifikanter, bei der Abschlussprüfung festgestellter Schwachstellen der internen Kontrolle, sowie des Buchführungs- und Rechnungslegungssystems,

n)      dargelegt, in welchem Maße die Abschlussprüfung darauf ausgelegt war, Unregelmäßigkeiten, einschließlich doloser Handlungen, aufzudecken,

o)      jeder Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften, gegen Gesetze oder die Satzung des Unternehmens, Entscheidungen über Rechnungslegungsmethoden und andere Angelegenheiten, die für die Unternehmensführung von Bedeutung sind, angegeben und erläutert,

p)      bestätigt, dass der Bestätigungsvermerk mit dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss übereinstimmt,

q)      erklärt, dass keine prüfungsfremden Leistungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 erbracht wurden und der/die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung der Abschlussprüfung zur Gänze seine/ihre Unabhängigkeit gewahrt hat/haben. Wurde die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, wird in dem Bericht jedes Mitglied des Prüfungsteams genannt und erklärt, dass alle Mitglieder ihre Unabhängigkeit zur Gänze gewahrt haben und keines der Mitglieder ein direktes oder indirektes Interesse an dem geprüften Unternehmen hatte,

r)       die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat,

s)       die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und vi genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat,

t)       ein Urteil erteilt, aus dem unmissverständlich das Urteil des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en) im Hinblick darauf hervorgeht, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und gemäß dem einschlägigen Regelwerk der Rechnungslegung erstellt wurde sowie gegebenenfalls, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss gesetzlichen Anforderungen entspricht; das Prüfungsurteil ist entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder wird versagt oder für den Fall, dass der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) nicht zur Abgabe eines Prüfungsurteils in der Lage sind, nicht erteilt. Wird ein eingeschränktes oder versagendes Urteil oder gar kein Urteil erteilt, so werden in dem Bericht die Gründe für diese Entscheidung dargelegt,

u)      auf alle Sachverhalte verwiesen, die von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) hervorgehoben wurden, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken,

v)      ein Urteil darüber abgegeben, ob der Geschäftsbericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht,

w)     angegeben, wo der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) seinen/ihren Sitz hat/haben.

3.           Wurde für die Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung und legen einen gemeinsamen Vermerk und ein gemeinsames Urteil vor. Bei Uneinigkeit gibt jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft ein gesondertes Urteil ab. Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft sein/ihr Urteil einschränkt, versagt oder kein Urteil abgibt, wird das Gesamturteil als eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben betrachtet. Jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft gibt in einem gesonderten Absatz die Gründe für diese Uneinigkeit an.

4.           Der Bestätigungsvermerk umfasst maximal vier Seiten oder 10 000 Zeichen (ohne Leerstellen). Er enthält keinerlei Querverweise zu dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss.

5.           Der Bestätigungsvermerk wird von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Bestätigungsvermerk zumindest von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben, unterzeichnet.

6.           Artikel 35 der Richtlinie [XXX] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen gilt nicht für die Bestätigungsvermerke von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

7.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verwendet den Namen einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise, die darauf hindeuten oder nahelegen würde, dass diese Behörde den Bestätigungsvermerk übernimmt oder billigt.

Artikel 23

Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss

1.           Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en), die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Abschlussprüfung durchführen, legen dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens einen zusätzlichen Bericht vor.

Verfügt das geprüfte Unternehmen nicht über einen Prüfungsausschuss, wird der zusätzliche Bericht an das Gremium gerichtet, das bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat.

Der Prüfungsausschuss bzw. das Gremium mit vergleichbarer Funktionen darf den zusätzlichen Bericht an das Management, das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens weiterleiten. Der zusätzliche Bericht wird der Hauptversammlung vorgelegt, wenn das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des geprüften Unternehmens dies beschließt.

2.           Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss wird in schriftlicher Form verfasst. Darin werden die Ergebnisse der durchgeführten Abschlussprüfung detailliert und klar erläutert und wird/werden zumindest

a)      die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe q vorgesehene Bestätigung der Unabhängigkeit geliefert,

b)      die Daten der Sitzungen mit dem Prüfungsausschuss oder dem Gremium, das bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat, angegeben,

c)      gegebenenfalls die Daten der Sitzungen mit dem Leitungs-, dem Verwaltungs- oder dem Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens angegeben,

d)      das Bestellungsverfahren beschrieben,

e)      die Aufgabenverteilung zwischen dem/den Abschlussprüfer(n) und/oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) beschrieben,

f)       auf wesentliche Unsicherheiten hingewiesen, die die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit fraglich erscheinen lassen können, und diese Einschätzung erläutert,

g)      im Einzelnen bestimmt, ob die Buchführung, die Rechnungslegung, alle geprüften Unterlagen, der Jahres- bzw. konsolidierte Abschluss sowie etwaige zusätzliche Berichte als angemessen zu betrachten sind,

h)      alle Fälle von Nicht-Einhaltung im Einzelnen aufgeführt und erläutert, einschließlich nicht wesentlicher Fälle, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses als wichtig erachtet wird,

i)       die bei den verschiedenen Posten des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses angewandten Bewertungsmethoden einschließlich etwaiger Auswirkungen von Änderungen an diesen Methoden beurteilt,

j)       alle Garantien, Comfort Letter, Hilfszusagen der öffentlichen Hand und andere unterstützende Maßnahmen, die bei der Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit herangezogen wurden, im Einzelnen beschrieben,

k)      die Anwesenheit bei Bestandsermittlungen und anderen körperlichen Bestandsaufnahmen bestätigt, sofern solche Bestandsermittlungen oder –aufnahmen stattgefunden haben,

l)       wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, die Grundsätze der Konsolidierung angegeben und erläutert,

m)     wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, angegeben, welche Prüfungsarbeiten von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), von (einem) Abschlussprüfer(n), von (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführt werden,

n)      angegeben, ob das geprüfte Unternehmen alle verlangten Erläuterungen und Unterlagen geliefert hat.

3.           Herrscht zwischen den bestellten Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften Uneinigkeit über Prüfungshandlungen, Rechnungslegungsvorschriften oder andere die Durchführung der Abschlussprüfung betreffende Themen, so werden im zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss die Gründe für diese Uneinigkeit dargelegt.

4.           Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss wird von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss zumindest von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben, unterzeichnet.

5.           Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) stellen den zuständigen Behörden den zusätzlichen Bericht auf Verlangen zur Verfügung.

Artikel 24

Beaufsichtigung der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss

Die Arbeiten des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en), die die Abschlussprüfung durchführt/durchführen, werden von dem Prüfungsausschuss des Unternehmens von öffentlichem Interesse überwacht.

Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) berichtet/berichten dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) erörtert/erörtern diese Fragen auf Verlangen einer der Partien mit dem Prüfungsausschuss.

Der Prüfungsausschuss unterrichtet das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über den Ausgang der Abschlussprüfung. Der Prüfungsausschuss legt dar, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung beigetragen hat, und welche Rolle er in diesem Prozess gespielt hat.

Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Pflichten Ansprechpartner des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft ist.

Artikel 25

Bericht an die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden

1.           Unbeschadet des Artikels 55 der Richtlinie 2004/39/EG, des Artikel 53 der Richtlinie 2006/48/EG[33], des Artikels 15 Absatz 4 der Richtlinie 2007/64/EG, des Artikels 106 der Richtlinie 2009/65/EG, des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG und des Artikels 72 der Richtlinie 2009/138/EG[34] sind Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften, die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dazu verpflichtet, die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden umgehend über jeden Sachverhalt oder jede Entscheidung zu unterrichten, von dem/der sie bei Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhalten und der/die eine der folgenden Konsequenzen haben könnte:

a)      einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die – sofern relevant - die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeiten solcher Unternehmen von öffentlichem Interesse regeln,

b)      eine Beeinträchtigung der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens von öffentlichem Interesse,

c)      eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks oder die Äußerung von Vorbehalten.

Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sind ferner zur Meldung solcher Sachverhalte und Entscheidungen verpflichtet, wenn sie von diesen bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen Kenntnis erhalten, die zu dem Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei dem sie ebenfalls die Abschlussprüfung durchführen, enge Verbindungen haben.

2.           Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden stehen mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei diesen Instituten und Unternehmen die Abschlussprüfung durchführen, in regelmäßigem Dialog.

Um die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern, geben EBA und EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden Leitlinien aus.

3.           Teilen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben eine/n der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen oder einen während des in Absatz 2 genannten Dialogs eingetretenen Sachverhalt mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für sie keinerlei Haftung nach sich.

KAPITEL V

TRANSPARENZBERICHTERSTATTUNG VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN

Artikel 26

Offenlegung von Finanzinformationen

1.           Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, veröffentlichen spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres ihren Jahresfinanzbericht im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG.

Abschlussprüfer, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, veröffentlichen ihre jährliche Gewinn- und Verlustrechnung.

2.           Jahresfinanzbericht und jährliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigen den Gesamtumsatz aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie bei Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, bezogen wurden, Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei anderen Unternehmen bezogen wurden, und Honoraren, die für die in Artikel 10 Absatz 2 definierten prüfungsverwandten Leistungen in Rechnung gestellt wurden.

Der Jahresfinanzbericht/die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft.

3.           Gehört der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, so liefert er/sie im Jahresfinanzbericht bzw. in einem Anhang zur jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung folgende zusätzliche Informationen:

a)      die Namen aller dem Netzwerk angehörenden Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften,

b)      das Land/die Länder, in dem/denen jede(r) dem Netzwerk angehörende(r) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaft die Tätigkeit des Abschlussprüfers ausüben darf oder seinen/ihren eingetragenen Sitz, seine/ihre Hauptverwaltung oder seine/ihre Hauptniederlassung hat,

c)      den Gesamtumsatz, den die Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften des Netzwerks mit der Prüfung von Jahres- und konsolidierten Abschlüssen erzielt haben,

d)      den geprüften konsolidierten Abschluss des Netzwerks sowie für den Fall, dass das Netzwerk von einer juristischen Person geführt wird, den geprüften Abschluss dieser juristischen Person, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG aufgestellt wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 können der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft von diesen zusätzlichen Informationen absehen, wenn sie von der juristischen Person, die das Netzwerk führt, oder einem anderen Vertreter des Netzwerks offengelegt werden. In diesem Fall geben der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft im Anhang zur jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zum Jahresfinanzbericht an, wo diese Informationen erhältlich sind.

4.           Der Jahresfinanzbericht bzw. die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung wird auf der Website des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort mindestens fünf Jahre lang verfügbar.

              Wurden der Jahresfinanzbericht/die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung auf der Website des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht, so teilen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft dies den zuständigen Behörden mit.

Artikel 27

Transparenzbericht

1.           Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (die) Abschlussprüfung(en) durchführen, veröffentlichen alljährlich spätestens drei Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht. Der jährliche Transparenzbericht wird auf der Website des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort mindestens fünf Jahre lang verfügbar.

Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften dürfen einen bereits veröffentlichten jährlichen Transparenzbericht aktualisieren. In einem solchen Fall weist der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darauf hin, dass es sich um eine aktualisierte Fassung des Berichts handelt, wobei auch die ursprüngliche Fassung weiterhin auf der Website verfügbar bleibt.

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften teilen der ESMA und den zuständigen Behörden mit, dass der Transparenzbericht veröffentlicht oder aktualisiert wurde.

2.           Der jährliche Transparenzbericht umfasst zumindest Folgendes:

a)      eine Beschreibung der Rechts- und Eigentumsstruktur der Prüfungsgesellschaft,

b)      für den Fall, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerks einschließlich seiner rechtlichen und organisatorischen Struktur,

c)      eine Beschreibung der Governance-Struktur der Prüfungsgesellschaft,

d)      eine Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,

e)      das Datum der letzten Qualitätskontrollprüfung gemäß Artikel 40,

f)       eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat, sowie eine Liste der Unternehmen, von denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft mehr als 5 % seiner/ihrer Jahreseinnahmen bezieht,

g)      eine Erklärung darüber, mit welchen Maßnahmen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit zu wahren sucht, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,

h)      eine Erklärung dazu, wie der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die in Artikel 13 der Richtlinie 2006/43/EG genannte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,

i)       Angaben darüber, wonach sich bei Prüfungsgesellschaften die Vergütung der Partner bemisst,

j)       eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen beim Austausch der verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter gemäß Artikel 33 Absatz 5 verfahren wird,

k)      falls relevant, eine Erklärung zur Unternehmensführung.

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, von den in Unterabsatz 1 Buchstabe f verlangten Angaben abzusehen, soweit dies zur Abschwächung einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der persönlichen Sicherheit einer Person erforderlich ist. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass eine solche Gefährdung tatsächlich besteht.

3.           Der Transparenzbericht wird von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unterzeichnet.

Artikel 28

Erklärung zur Unternehmensführung

1.           Bezieht eine Prüfungsgesellschaft mehr als ein Drittel ihrer jährlichen Prüfungseinahmen von Großunternehmen von öffentlichem Interesse, so veröffentlicht sie eine Erklärung zur Unternehmensführung. Diese Erklärung wird als gesonderter Abschnitt in den Transparenzbericht aufgenommen.

2.           Die Erklärung zur Unternehmensführung enthält zumindest die folgenden Informationen:

a)      Einen Verweis zumindest auf

i)        den Corporate-Governance-Kodex, dem die Prüfungsgesellschaft unterliegt,

ii)       den Corporate-Governance-Kodex, zu dessen Anwendung sich die Prüfungsgesellschaft möglicherweise freiwillig entschlossen hat,

iii)      alle sachdienlichen Informationen zu den Corporate-Governance-Praktiken, die über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus angewandt werden.

Enthält die Erklärung die unter den Ziffern i und ii genannten Angaben, so gibt die Prüfungsgesellschaft ebenfalls an, wo die betreffenden Texte erhältlich sind. Enthält die Erklärung die unter Ziffer iii genannten Angaben, so legt die Prüfungsgesellschaft ihre Corporate-Governance-Praktiken offen.

Unterliegt die Prüfungsgesellschaft keinem Corporate-Governance-Kodex und wendet auch freiwillig keinen solchen an, gibt sie dies ebenfalls an.

b)      In welchem Umfang eine Prüfungsgesellschaft in Einklang mit nationalem Recht von einem der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Corporate-Governance-Kodizes abweicht, eine Erklärung der Prüfungsgesellschaft, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von dem Kodex abweicht. Hat die Prüfungsgesellschaft beschlossen, keinen der unter Buchstabe a Ziffern i oder II genannten Corporate-Governance-Kodex anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar.

c)      Eine Beschreibung der Hauptmerkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess.

d)      Die folgenden Angaben:

i)        erhebliche direkte und indirekte Stimmrechte von mindestens 5 % der Gesamtstimmrechte an der Prüfungsgesellschaft, einschließlich indirekter Stimmrechte über Pyramidenstrukturen und Überkreuzstimmrechte,

ii)       die Namen der Inhaber etwaiger besonderer Kontrollrechte sowie eine Beschreibung dieser Rechte, unabhängig davon, ob diese aus dem Besitz von Wertpapieren resultieren oder vertraglich oder anderweitig begründet sind,

iii)      jede etwaige Beschränkung von Stimmrechten, einschließlich der Begrenzung der Stimmrechte von Inhabern eines bestimmten Prozentsatzes oder einer bestimmten Anzahl von Stimmrechten und Fristen für die Ausübung on Stimmrechten,

iv)      die Vorschriften über die Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans und über die Änderung der Satzung der Gesellschaft,

v)       die Befugnisse der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans.

e)      Sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind, die Art und Weise der Durchführung der Hauptversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Rechte der Aktionäre oder Stimmrechtsinhaber und der Möglichkeiten ihrer Ausübung.

f)       Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse.

Artikel 29

Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen der für sie zuständigen Behörde jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, die nach den von diesen Unternehmen bezogenen Einnahmen aufgeschlüsselt ist.

Artikel 30

Führung von Aufzeichnungen

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 3 und 4, Artikel 16 Absätze 2 bis 6, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absätze 3 bis 6, Artikel 22, 23 und 24, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 29, Artikel 32 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 33 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 4 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung oder Bereitstellung fünf Jahre lang auf.

Die Mitgliedstaaten können Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nach Maßgabe ihrer Datenschutzvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dazu verpflichten, die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen und Informationen für einen längeren Zeitraum aufzubewahren.

Titel III

Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse

Artikel 31

Prüfungsausschuss

1.           Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse hat einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsorgans und/oder Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens und/oder Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshaupt­versammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen.

Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres Mitglied im Bereich der Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen. Die Ausschussmitglieder müssen insgesamt mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein.

Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist unabhängig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern benannt und ist unabhängig.

2.           Abweichend von Absatz 1 können in Unternehmen von öffentlichem Interesse, die die Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und t der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[35] erfüllen, die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzem wahrgenommen werden, wobei der Vorsitzende eines solchen Gremiums jedoch nicht gleichzeitig geschäftsführendes Mitglied und Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein kann.

3.           Abweichend von Absatz 1 können folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse beschließen, keinen Prüfungsausschuss einzusetzen:

a)      Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG sind und die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Gruppenebene erfüllen;

b)      Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind;

c)      Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, als Emittent von durch Forderungen unterlegte Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission[36] aufzutreten;

d)      Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, deren Anteile in keinem Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, vorausgesetzt der Gesamtnominalwert aller derartigen Schuldtitel liegt unter 100 000 000 EUR und sie haben keinen Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss zu haben oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen.

4.           Abweichend von Absatz 1 kann ein Unternehmen von öffentlichem Interesse, das über ein Gremium verfügt, das einem Prüfungsausschuss obliegende Aufgaben wahrnimmt, und das im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das zu prüfende Unternehmen eingetragen ist, gebildet wurde und tätig ist, beschließen, keinen Prüfungsausschuss einzusetzen. In einem solchen Fall macht das Unternehmen bekannt, welches Gremium diese Funktionen wahrnimmt und wie es zusammengesetzt ist.

5.           Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshaupt­versammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin,

a)      den Rechnungslegungsprozess zu überwachen und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu unterbreiten;

b)      die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems des Unternehmens zu überwachen;

c)      die Prüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses zu kontrollieren und die Vollständigkeit und Integrität der Entwürfe der Bestätigungsvermerke gemäß den Artikeln 22 und 23 zu überwachen;

d)      die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 5 bis 11 und insbesondere die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen gemäß Artikel 10, zu überprüfen und zu überwachen;

e)      das Verfahren für die Auswahl der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durchzuführen und die gemäß Artikel 32 zu bestellenden Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zu empfehlen;

f)       auf Einzelfallbasis zu gestatten, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für das geprüfte Unternehmen die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringt.

Artikel 32

Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften

1.           Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG gelten für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Bedingungen.

Gelten die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG, so unterrichtet das Unternehmen von öffentlichem Interesse die zuständige Behörde über die Anwendung der dort genannten alternativen Systeme oder Modalitäten.

2.           Der Prüfungsausschuss legt dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens eine Empfehlung für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vor. Der Prüfungsausschuss begründet diese Empfehlung.

Abgesehen vom Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält die Empfehlung mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat, und der Prüfungsausschuss teilt unter Angabe der Gründe seine Präferenz für einen der beiden Vorschläge mit.

Im Falle der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 trägt der Prüfungsausschuss bei der Ausarbeitung seiner Empfehlung den in Artikel 40 Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 Buchstabe d veröffentlichten Erkenntnissen und Schlussfolgerungen hinsichtlich des empfohlenen Abschlussprüfers/der empfohlenen Prüfungsgesellschaft Rechnung.

Der Prüfungsausschuss teilt in seiner Empfehlung mit, dass diese frei ist von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und ihm keine Vertragsklausel im Sinne von Absatz 7 auferlegt wurde.

3.           Außer im Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die in Absatz 2 genannte Empfehlung des Prüfungsausschusses im Anschluss an ein Auswahlverfahren erstellt, das das geprüfte Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchführt:

a)      dem geprüften Unternehmen steht es frei, beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern, sofern die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 erfüllt sind und mindestens einer der aufgeforderten Prüfer/eine der aufgeforderten Prüfungsgesellschaften im voraus­gegangenen Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr als 15 % der von Großunternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten hat;

b)      das geprüfte Unternehmen kann frei entscheiden, auf welchem Wege es die aufgeforderten Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften kontaktiert, und es ist nicht zur Veröffentlichung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und/oder im nationalen Amtsblatt oder in nationalen Zeitungen verpflichtet;

c)      das geprüfte Unternehmen erstellt für die aufgeforderten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften Ausschreibungsunterlagen. In diesen Ausschreibungsunterlagen werden die Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens und die Art der durchzuführenden Abschlussprüfung dargelegt. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien für die Bewertung der Vorschläge der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durch das geprüfte Unternehmen;

d)      das geprüfte Unternehmen kann das Auswahlverfahren frei gestalten und im Laufe des Verfahrens direkte Verhandlungen mit interessierten Bietern führen;

e)      falls die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Erfüllung bestimmter Qualitätsstandards verlangen, so sind diese Standards in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen;

f)       das geprüfte Unternehmen bewertet die Vorschläge der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien. Das geprüfte Unternehmen erstellt einen Bericht über die im Auswahlverfahren gezogenen Schlussfolgerungen, der vom Prüfungsausschuss validiert wird. Das geprüfte Unternehmen und der Prüfungsausschuss berücksichtigen die in Artikel 40 Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 Buchstabe d veröffentlichten Kontrollberichte über bietende Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften;

g)      das geprüfte Unternehmen kann gegenüber der in Artikel 35 genannten zuständigen Behörde nachweisen, dass das Auswahlverfahren auf faire Weise durchgeführt wurde.

Für das in Unterabsatz 1 genannte Auswahlverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig.

Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde veröffentlicht für die Zwecke von Buchstabe a eine jährlich zu aktualisierende Liste der betreffenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Die zuständige Behörde nutzt bei ihren Berechnungen die gemäß Artikel 28 gemachten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

4.           Unternehmen von öffentlichem Interesse, die die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und t der Richtlinie 2003/71/EG erfüllen, sind nicht zur Durchführung des in Absatz 4 genannten Auswahlverfahrens verpflichtet.

5.           Der an die Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens gerichtete Vorschlag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften enthält die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

Falls der Vorschlag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses abweicht, sind im Vorschlag die Gründe zu nennen, weshalb der Empfehlung nicht gefolgt wird.

6.           Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen legt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan den Entwurf seines Vorschlags der in Artikel 35 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde vor. Die in Artikel 35 Absatz 2 genannte zuständige Behörde verfügt im Hinblick auf die in der Empfehlung vorgeschlagene Auswahl über ein Vetorecht. Jeder solche Einspruch ist angemessen zu begründen.

Erteilt die zuständige Behörde nach Vorlage der Empfehlung des Prüfungsausschusses vor Ablauf der festgelegten Frist keine Antwort, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Empfehlung.

7.           Jede zwischen einem Unternehmen von öffentlichem Interesse und Dritten geschlossene Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG im Hinblick auf die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.

Das Unternehmen von öffentlichem Interesse unterrichtet die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden über jeden Versuch von Dritten, eine solche Vertragsklausel durchzusetzen oder die Entscheidung der Gesellschafter­versammlung oder Aktionärshauptversammlung über die Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft anderweitig zu beeinflussen.

8.           Ist das geprüfte Unternehmen von der Verpflichtung zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen die einschlägigen Aufgaben wahrnimmt.

9.           Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Unternehmen von öffentlichem Interesse unter bestimmten Umständen eine bestimmte Mindestanzahl von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bestellen, und die Modalitäten für die Beziehungen zwischen den bestellten Prüfern und Gesellschaften festlegen.

Wenn ein Mitgliedstaat eine solche Verpflichtung festlegt, teilt er dies der Kommission und der ESMA mit.

10.         Um den geprüften Unternehmen die Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft zu vereinfachen, veröffentlichen EBA, EIOPA und ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an Unternehmen von öffentlichem Interesse gerichtete Leitlinien zu den in Absatz 3 genannten Kriterien für das Auswahlverfahren.

Artikel 33

Laufzeit des Prüfungsmandats

1.           Unternehmen von öffentlichem Interesse bestellen Abschlussprüfer/Prüfungs­gesellschaften für ein erstes Mandat, dessen Laufzeit mindestens zwei Jahre beträgt.

Unternehmen von öffentlichem Interesse können dieses Mandat nur ein Mal erneuern.

Die kombinierte Laufzeit der beiden Mandate darf sechs Jahre nicht überschreiten.

Wurden für ein ununterbrochenes Mandat von sechs Jahren zwei Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften bestellt, so darf das Mandat der einzelnen Abschlussprüfer/der einzelnen Prüfungsgesellschaften nicht über neun Jahre hinausgehen.

2.           Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten maximalen Laufzeit führt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft oder gegebenenfalls ein Mitglied des Netzwerks während eines Zeitraums von mindestens vier Jahren bei dem betreffenden Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Union keine weitere Abschlussprüfung durch.

3.           Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Unternehmen von öffentlichem Interesse in Ausnahmefällen bei der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde eine Verlängerung beantragen, um den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft für ein weiteres Mandat verpflichten zu können. Bei der Bestellung von zwei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften darf dieses dritte Mandat nicht über drei Jahre hinausgehen. Bei der Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft darf das dritte Mandat nicht über zwei Jahre hinausgehen.

4.           Die für die Durchführung einer Abschlussprüfung verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens, sobald seit dem Datum ihrer Bestellung sieben Jahre verstrichen sind. Sie können nach Ablauf von mindestens drei Jahren wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken.

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft führt ein angemessenes graduelles Rotationssystem für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal ein, das zumindest die als Abschlussprüfer geführten Personen erfasst. Diese graduelle Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Personen und nicht das gesamte Team. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und dem Umfang der Tätigkeiten des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft.

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass dieses System wirksam angewandt wird und dem Spektrum und dem Umfang seiner/ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

5.           Wird ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft durch einen anderen Abschlussprüfer/eine andere Prüfungsgesellschaft ersetzt, stellt dieser Abschlussprüfer/diese Prüfungsgesellschaft dem neuen Abschlussprüfer/der neuen Prüfungsgesellschaft einen Übergabebericht zur Verfügung. Dieser Bericht enthält relevante Informationen über das geprüfte Unternehmen, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, um die Art der Geschäfte und die interne Organisation des geprüften Unternehmens zu verstehen, und die eine Kontinuität der Abschlussprüfung und die Vergleichbarkeit mit den Prüfungen der vergangenen Jahre sicherstellen können.

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft des früheren Abschlusses gewährt dem neuen Abschlussprüfer/der neuen Prüfungsgesellschaft ferner Zugang zu den in Artikel 23 genannten zusätzlichen Berichten an den Prüfungsausschuss der vergangenen Jahre sowie zu jeglichen Informationen, die den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 25 und 27 übermittelt werden.

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft des früheren Abschlusses kann der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass diese Informationen dem neuen Abschlussprüfer/ der neuen Prüfungsgesellschaft bereitgestellt wurden.

6.           Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der technischen Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des in Absatz 6 genannten Übergabeberichts.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 34

Abberufung und Rücktritt von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften

1.           Unbeschadet Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG unterrichten das geprüfte Unternehmen und der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die betreffende zuständige Behörde über die Abberufung oder den Rücktritt des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft während der Laufzeit des Mandats und liefern eine angemessene Begründung.

Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 andere zuständigen Behörden für die Zwecke von Titel III benannt, leiten diese zuständigen Behörden die betreffenden Informationen an die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde weiter.

2.           Der Prüfungsausschuss, ein oder mehrere Anteilseigner und die in Artikel 35 Absätze 1 bzw. 2 genannten zuständigen Behörden können vor einem nationalen Gericht die Abberufung von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften einklagen, wenn triftige Gründe vorliegen.

Kommt die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG festgelegte Bedingung zur Anwendung, dann gilt sie auch für Anteilseigner, die die in Unterabsatz 1 beschriebene Befugnis ausüben.

Ist das geprüfte Unternehmen von der Verpflichtung zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet das geprüfte Unternehmen, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke dieses Absatzes die einschlägigen Aufgaben wahrnimmt.

Titel IV

Beaufsichtigung der Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen bei öffentlichem Interesse

KAPITEL I

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 35

Benennung der zuständigen Behörden

1.           Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben betraut ist und die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet.

Diese zuständige Behörde ist

a)      die in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde;

b)      die in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde;

c)      die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannte zuständige Behörde.

2.           Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anwendung der Gesamtheit oder eines Teils der Bestimmungen von Titel III gegebenenfalls durch die an folgender Stelle genannten zuständigen Behörden sichergestellt wird:

a)      Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG;

b)      Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG;

c)      Artikel 40 der Richtlinie 2006/48/EG;

d)      Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG;

e)      Artikel 20 der Richtlinie 2007/64/EG;

f)       Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG;

g)      Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG;

h)      Artikel 97 der Richtlinie 2009/110/EG;

h)      Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU.

3.           Wurde gemäß den Absätzen 1 und 2 mehr als eine zuständige Behörde benannt, so werden diese Behörden so organisiert, dass eine eindeutige Zuweisung ihrer Aufgaben gegeben ist.

4.           Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

5.           Die zuständigen Behörden sind angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal und mit angemessenen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben aufgrund dieser Verordnung wahrnehmen können.

6.           Die Mitgliedstaaten informieren sich gegenseitig sowie EBA, EIPA und ESMA gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und unterrichten die Kommission über die Benennung zuständiger Behörden für die Zwecke dieser Verordnung.

Die ESMA konsolidiert und veröffentlicht diese Informationen.

Artikel 36

Unabhängigkeitsanforderungen

Die zuständigen Behörden und jede Stelle, der die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde Aufgaben überträgt, müssen von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig sein.

An der Führung dieser Behörden bzw. Stellen darf keine Person beteiligt sein, die im Laufe der drei vorausgegangenen Jahre

a)           Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt hat;

b)           Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft gehalten hat;

c)           Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft war;

d)           von einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder anderweitig mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden war.

Die Finanzierung dieser Behörden bzw. Stellen muss gesichert und frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften sein.

Artikel 37

Wahrung des Berufsgeheimnisses

Alle Personen, die bei zuständigen Behörden oder Stellen, denen von der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde Aufgaben übertragen wurden, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung dieser Behörden bzw. Stellen tätigen Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen keiner anderen Person oder Stelle offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung oder durch Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren eines Mitgliedstaates geregelt.

Artikel 38

Befugnisse der zuständigen Behörden

1.           Unbeschadet der Artikel 40 und 41 nehmen weder die zuständigen Behörden noch andere Behörden eines Mitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Einfluss auf den Inhalt von Bestätigungsvermerken.

2.           Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben ihre Befugnisse auf einem der folgenden Wege aus:

a)      unmittelbar;

b)      in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)      in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Aufgaben übertragen wurden;

d)      durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

3.           Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Befugnis,

a)      Unterlagen aller Art einzusehen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind, und von diesen Kopien zu erhalten oder zu machen;

b)      von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person diesbezüglich vorzuladen und zu vernehmen;

c)      angekündigte und unangekündigte Kontrollen vor Ort durchzuführen;

d)      Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, die von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verarbeitet wurden;

e)      Angelegenheiten an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln;

f)       Überprüfungen oder Untersuchungen durch Sachverständige vornehmen zu lassen;

g)      die in Artikel 61 genannten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen.

Die zuständigen Behörden dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse nur gegenüber Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, ausüben, sowie gegenüber Personen, die an der Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, beteiligt sind, gegenüber geprüften Unternehmen, ihren Tochtergesellschaften und verbundenen Dritten, gegenüber Dritten, an die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und gegenüber Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, stehen.

4.           Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen erfordert die Genehmigung einer Justizbehörde.

5.           Wenn eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2006/43/EG oder eine ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG nach einzelstaatlichem Recht Mitglied einer nicht gewinnorientierten Prüfungsorganisation sein muss oder kann, kann die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde beschließen, dass die Abschlussprüfung bei solchen Unternehmen von bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen ist, sofern der Abschlussprüfer, der die Abschlussprüfung durchführt, und Personen, die die Abschlussprüfung möglicherweise beeinflussen können, die in Kapitel 1 niedergelegten Unabhängigkeitsgrundsätze einhalten. Um in solchen außergewöhnlichen Fällen über die Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung zu entscheiden, konsultiert die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde gegebenenfalls die für die Genossenschaft oder ähnliche Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde.

Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde setzt die ESMA über außergewöhnliche Fälle der Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung in Kenntnis. Sie übermittelt der ESMA eine Aufstellung der Bestimmungen dieser Verordnung, die bei der Abschlussprüfung der in Absatz 5 genannten Unternehmen nicht angewandt wurden und legt dar, aus welchen Gründen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde.

6.           Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge der in diesem Artikel gewährten Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse ist den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG Rechnung zu tragen.

Artikel 39

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene

Die gemäß Artikel 35 Absatz 1 benannte zuständige Behörde und gegebenenfalls andere Stellen, an die diese zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, arbeiten auf nationaler Ebene zusammen mit:

a)           den gemäß der Richtlinie 2006/43/EG für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden;

b)           den in Artikel 35 Absatz 2 genannten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob diese für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Behörden benannt wurden oder nicht;

c)           den in den Artikeln 21 und 37 der Richtlinie 2005/60/EG genannten zentralen Meldestellen.

KAPITEL II

QUALITÄTSKONTROLLE, UNTERSUCHUNGEN, MARKTÜBERWACHUNG, NOTFALLPLÄNE UND TRANSPARENZ DER AUFGABEN VON ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 40

Qualitätskontrolle

1.           Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)      „Kontrollen“ Qualitätskontrollprüfungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die von einem Kontrolleur geleitet werden und keine Untersuchung im Sinne von Artikel 41 darstellen;

b)      „Kontrolleur“ einen Prüfer, der die Voraussetzungen von Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a erfüllt und bei einer zuständigen Behörde angestellt ist;

c)      „Sachverständiger“ eine natürliche Person, die besondere Fachkenntnisse auf den Gebieten Finanzmärkte, Rechnungslegung und Abschlussprüfung oder auf anderen für Kontrollen relevanten Gebieten besitzt, einschließlich praktizierender Abschlussprüfer.

2.           Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden schaffen ein wirksames Qualitätskontrollsystem für Abschlussprüfungen.

Die zuständige Behörde unterwirft Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, mindestens alle drei Jahre einer Qualitätskontrollprüfung.

3.           Die zuständige Behörde ist für das Qualitätskontrollsystem verantwortlich und organisiert dieses unabhängig von den geprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften.

Die zuständige Behörde trägt die Verantwortung für folgende Tätigkeiten, die keinem Verband und keiner Stelle übertragen werden dürfen, die mit dem Berufsstand der Abschlussprüfer verbunden sind:

a)      Genehmigung und Änderung der Kontrollmethodik, einschließlich Handbüchern für Kontrollen und Folgemaßnahmen, Berichtsverfahren und Programmen für regelmäßige Kontrollen;

b)      Genehmigung und Änderung von Kontrollberichten und Berichten über Folgemaßnahmen;

c)      Genehmigung und Bestimmung der Kontrolleure für jede Kontrolle.

Die zuständige Behörde stellt ausreichende Ressourcen für das Qualitätskontrollsystem zur Verfügung.

4.           Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit und Objektivität des Personals, einschließlich der Kontrolleure, sowie die Führung des Kontroll­systems angemessene Grundsätze und Verfahren geschaffen werden.

Die zuständige Behörde bestimmt Kontrolleure gemäß folgender Kriterien:

a)      die Kontrolleure verfügen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und haben eine spezielle Ausbildung für Qualitätskontrollprüfungen absolviert;

b)      Personen, die den Beruf des Abschlussprüfers ausüben oder bei einem Abschlussprüfer/einer Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder anderweitige Verbindungen mit ihnen haben, dürfen nicht als Kontrolleure tätig sein;

c)      Personen, die Teilhaber oder Angestellte eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft oder anderweitig mit diesen verbunden waren, dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Kontrolleur eine Kontrolle dieses Abschlussprüfers/dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen;

d)      die Kontrolleure erklären, dass zwischen ihnen und dem zu kontrollierenden Abschlussprüfer/der zu kontrollierenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

Die zuständige Behörde kann Sachverständige mit der Durchführung spezifischer Kontrollen beauftragen, wenn die Anzahl der Kontrolleure in der Behörde nicht ausreichend ist. Die zuständige Behörde kann sich auch von Sachverständigen unterstützen lassen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden und die Sachverständigen erfüllen in solchen Fällen die Anforderungen dieses Absatzes. Sachverständige sind unabhängig von Berufsverbänden und -gremien.

5.           Die Kontrollen erstrecken sich auf:

a)      eine Bewertung des internen Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft/des Abschlussprüfers;

b)      eine angemessene Prüfung der Erfüllung der Auflagen in den Verfahren und eine Überprüfung der Prüfungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Ermittlung der Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems;

c)      auf der Grundlage der unter a und b erzielten Ergebnisse eine Bewertung des Inhalts des jüngsten von einem Abschlussprüfer/einer Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 27 veröffentlichten jährlichen Transparenzberichts.

Überprüft werden mindestens die folgenden Grundsätze und Verfahren des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft für die interne Kontrolle:

a)      Einhaltung der geltenden Prüfungs- und Qualitätssicherungsstandards sowie der Berufsgrundsätze und Unabhängigkeitsanforderungen (einschließlich der mit Kapitel IV der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 5 bis 10 dieser Verordnung in Verbindung stehenden Anforderungen) und der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft;

b)      Quantität und Qualität der eingesetzten Ressourcen, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der kontinuierlichen Fortbildung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/43/EG;

c)      Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 9 hinsichtlich der in Rechnung gestellten Prüfungshonorare.

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Anforderungen und Standards wird ein zumindest signifikanter Teil der Prüfungsunterlagen anhand einer Analyse des Risikos einer unzureichenden Durchführung der Abschlussprüfung ausgewählt.

Die zuständigen Behörden überprüfen ferner regelmäßig die von den Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften angewandte Methodik für die Durchführung der Abschlussprüfung.

Die Kontrollen sind angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und der Komplexität der Tätigkeiten des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft.

6.           Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Kontrollen, auf deren Grundlage Empfehlungen ausgesprochen werden, einschließlich Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Transparenzberichten, werden dem kontrollierten Abschlussprüfer/der kontrollierten Prüfungsgesellschaft vor Abschluss des Kontrollberichts mitgeteilt und mit diesen erörtert.

Die im Rahmen von Kontrollen ausgesprochenen Empfehlungen werden von dem kontrollierten Abschlussprüfer/der kontrollierten Prüfungsgesellschaft innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten, angemessenen Frist umgesetzt. Bei Empfehlungen zum internen Qualitätssicherungssystem der Prüfungsgesellschaft beträgt diese Frist höchstens 12 Monate.

7.           Die Kontrolle ist Gegenstand eines Berichts, der die wichtigsten Schlussfolgerungen der Qualitätskontrollprüfung enthält.

Artikel 41

Untersuchungen

Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden schaffen wirksame Systeme für Untersuchungen, um eine nicht ordnungsgemäße Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse festzustellen, zu korrigieren und zu verhindern.

Lässt eine zuständige Behörde Aufträge von Sachverständigen ausführen, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem untersuchten Abschlussprüfer/der untersuchten Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

Artikel 42

Marktüberwachung

1.           Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden überwachen regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Die zuständigen Behörden bewerten dabei insbesondere

a)      die Risiken einer starken Konzentration, einschließlich des Wegfalls von Prüfungsgesellschaften mit signifikantem Marktanteil, Störungen bei der Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen in einem spezifischen Sektor und über Sektoren hinweg, der weiteren Risikoballung auf dem Markt und der Auswirkungen auf die Gesamtstabilität des Finanzsektors;

b)      die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken.

2.           Jede zuständige Behörde erstellt bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung], und danach mindestens alle zwei Jahre, einen Bericht zu diesem Thema und unterbreitet diesen ESMA, EBA und EIOPA.

ESMA, EBA und EIOPA erstellen auf der Grundlage dieses Berichts einen gemeinsamen Bericht über die Lage auf Unionsebene. Dieser Bericht wird der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorgelegt.

Artikel 43

Notfallplanung

1.           Unbeschadet Artikel 52 verlangen die gemäß Artikel 35 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden zumindest von den Prüfungsgesellschaften, die im Hinblick auf Abschlussprüfungen bei Großunternehmen von öffentlichem Interesse in jedem Mitgliedstaat zu den sechs größten Gesellschaften zählen, die Erstellung eines Notfallplans für mögliche Ereignisse, die die Kontinuität der Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft bedrohen können.

Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der von Unterabsatz 1 betroffenen Gesellschaften und aktualisiert diese jährlich. Die zuständigen Behörden nutzen bei der Ermittlung der sechs größten Prüfungsgesellschaften die gemäß Artikel 28 gelieferten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

2.           In den Notfallplänen werden Maßnahmen beschrieben, die darauf ausgerichtet sind, Störungen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, eine Ansteckung anderer, zum gleichen oder zu anderen Netzwerken gehörender Prüfungsgesellschaften infolge von Haftungs- oder Reputationsrisiken sowie eine weitere strukturelle Risikoballung auf dem Markt zu vermeiden.

In den Notfallplänen wird angegeben,

a)      in welchem Umfang die einzelnen Partner der Prüfungsgesellschaft haften;

b)      inwieweit die gesetzliche Haftung auf nationaler Ebene, auf Unionsebene und auf internationaler Ebene auf andere Prüfungsgesellschaften des gleichen Netzwerks übertragen werden kann.

3.           Die zuständigen Behörden können unbeschadet des anwendbaren nationalen Insolvenzrechts gezielt vorschreiben, dass in den Notfallplänen Maßnahmen zur Vorbereitung einer geordneten Abwicklung beschrieben werden.

4.           Die betroffenen Prüfungsgesellschaften übermitteln den zuständigen Behörden ihre Notfallpläne innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgelegten Frist. Die Notfallpläne werden bei Bedarf aktualisiert.

Die zuständigen Behörden werden die Notfallpläne nicht offiziell billigen oder unterstützen. Sie können jedoch eine Stellungnahme zu den Notfallplänen oder, falls die Prüfungsgesellschaften sie im Voraus konsultieren, zu Entwürfen von Notfallplänen abgeben.

Artikel 44

Transparenz der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden sind transparent und veröffentlichen zumindest:

a)           jährliche Tätigkeitsberichte über die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben;

b)           jährliche Arbeitsprogramme für die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben;

c)           jährliche Berichte über die Gesamtergebnisse des Qualitätskontrollsystems. Diese Berichte enthalten Angaben zu erteilten Empfehlungen, zu Folgemaßnahmen der Empfehlungen, zu Aufsichtsmaßnahmen und zu verhängten Sanktionen. Sie enthalten ferner quantitative Angaben und andere zentrale Leistungsindikatoren zu Finanzressourcen und Personalausstattung sowie zu Effizienz und Wirksamkeit des Qualitätskontrollsystems;

d)           die in Artikel 40 Absatz 6 genannten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Kontrollen.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND BEZIEHUNGEN ZU DEN EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 45

Pflicht zur Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das untersuchte Verhalten keinen Verstoß gegen geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats darstellt.

Artikel 46

ESMA

1.           Die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden wird im Rahmen der ESMA organisiert.

Die ESMA setzt zu diesem Zweck einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zusammen. Die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden werden zur Teilnahme an den Sitzungen eines solchen internen Ausschusses eingeladen, wenn auf der Tagesordnung Fragen der Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie die Beziehungen mit Drittländern stehen und dies für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse relevant ist.

Die ESMA arbeitet mit EBA und EIOPA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Die ESMA übernimmt gegebenenfalls alle bestehenden und laufenden Aufgaben der mit dem Beschluss 2005/909/EG gegründeten Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (EGAOB).

2.           In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht die ESMA den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen.

3.           Um die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu vereinfachen, veröffentlicht die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gegebenenfalls Leitlinien zu folgenden Themen:

a)      gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 22 genannten Vermerks;

b)      gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 23 genannten Berichts;

c)      gemeinsame Standards für die Aufsichtstätigkeiten des in Artikel 24 genannten Prüfungsausschusses;

d)      gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für Inhalt und Präsentation des in Artikel 27 genannten Berichts, einschließlich der in Artikel 28 genannten Erklärung;

e)      gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für das in Artikel 33 genannte graduelle Rotationssystem;

f)       gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für die Abberufung von Abschlussprüfern, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 34 genannten triftigen Gründe;

g)      gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden anzuwendende Durchsetzungsverfahren und -maßnahmen;

h)      gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für die Durchführung der in Artikel 40 vorgesehenen Qualitätskontrollprüfungen unter besonderer Berücksichtigung

i)        des unterschiedlichen Spektrums und Umfangs der Tätigkeiten des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaften und der einschlägigen Grundsätze;

ii)       der Einheitlichkeit der Qualitätsstandards, -grundsätze und -verfahren von Mitgliedern der Netzwerke von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften;

i)       gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für die Durchführung von Untersuchungen gemäß Artikel 41;

j)       Verfahren für den Informationsaustausch gemäß Artikel 48;

k)      Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit bei den Qualitätskontrollprüfungen gemäß Artikel 49;

l)       Verfahren und Modalitäten für die in Artikel 51 vorgesehenen gemeinsamen Untersuchungen und Kontrollen;

m)     Arbeitsweise des in Artikel 53 vorgesehenen Kollegiums, einschließlich der Modalitäten für die Mitgliedschaft in den Kollegien, der Auswahl des Fazilitators, der schriftlichen Vereinbarungen für die Arbeitsweise der Kollegien und der Vereinbarungen für die Koordinierung unter den Kollegien.

Die ESMA konsultiert vor Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien EBA und EIOPA.

4.           Die ESMA erstellt bis zum X.X.20XX [4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung], und danach mindestens alle zwei Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Die ESMA konsultiert vor Veröffentlichung dieses Berichts EBA und EIOPA.

In einem bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird die ESMA die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts bewerten.

Für die Zwecke dieses Berichts untersucht die ESMA den Einfluss der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten für Abschlusssprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts.

In einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind.

Im einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [6 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist] zu erstellenden Bericht werden folgende Themen untersucht:

a)      strukturelle Veränderungen am Markt für Abschlussprüfungen;

b)      Veränderungen bei den Mustern grenzüberschreitender Tätigkeiten, einschließlich Veränderungen aufgrund der durch die Richtlinie xxxx/xx/EU in Kapitel II der Richtlinie 2006/43/EG eingeführten Änderungen;

c)      Zwischenbewertung im Hinblick darauf, ob sich die Prüfungsqualität und die Auswirkungen dieser Verordnung auf kleine und mittlere Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, verbessert haben.

In einem bis zum X.X.20XX [12 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht bewertet die ESMA die Auswirkungen dieser Verordnung.

5.           Gestützt auf die Berichte der ESMA und auf andere geeignete Nachweise legt die Kommission vor dem X.X.20XX [3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] einen Bericht über die Auswirkungen der nationalen Haftungsregeln für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts vor. Unter Berücksichtigung dieses Berichts leitet die Kommission die Schritte ein, die sie angesichts ihrer Ergebnisse für angemessen hält.

Artikel 47

Herkunftslandprinzip

1.           Die Mitgliedstaaten folgen dem Herkunftslandprinzip der Regulierung und Beaufsichtigung durch den Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist und das geprüfte Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.

2.           Bei der Prüfung konsolidierter Abschlüsse darf der Mitgliedstaat, der diese Abschlussprüfung vorschreibt, dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft, der/die die Abschlussprüfung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung in Bezug auf Registrierung, Qualitätskontrollprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.

3.           Werden die Wertpapiere eines Unternehmens auf einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats als dem seines eingetragenen Sitzes gehandelt, so darf der Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere gehandelt werden, dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft, der/die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses jenes Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, Qualitätskontrollprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.

Artikel 48

Informationsaustausch

1.           Die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden übermitteln sich gegenseitig und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

2.           Bei Eingang eines Auskunftsverlangens von einer anderen zuständigen Behörde oder einer Europäischen Aufsichtsbehörde leitet die zuständige Behörde, die eine solche Anfrage erhält, unverzüglich die zur Sammlung der gewünschten Informationen erforderlichen Maßnahmen ein. Kann die zuständige Behörde die gewünschten Informationen nicht unverzüglich liefern, teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde unter Angabe von Gründen mit.

3.           Die zuständigen Behörden können sich weigern, einem Auskunftsverlangen zu entsprechen, wenn

a)      eine Weitergabe der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates beeinträchtigen oder nationale Sicherheitsregeln verletzen könnte;

b)      gegen dieselben Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen vor den Stellen des ersuchten Mitgliedstaats bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist;

c)      gegen dieselben Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Stellen des ersuchten Mitgliedstaats ergangen ist.

Unbeschadet ihrer Pflichten in Gerichtsverfahren dürfen zuständige Behörden oder die Europäischen Aufsichtsbehörden, die nach Absatz 1 Informationen erhalten, diese nur zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben sowie bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell die Wahrnehmung dieser Aufgaben betreffen, verwenden.

4.           Die zuständigen Behörden dürfen den für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Diese Behörden oder Stellen dürfen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen.

Artikel 49

Zusammenarbeit bei den Qualitätskontrollprüfungen

1.           Die zuständigen Behörden sorgen bei Qualitätskontrollprüfungen für eine wirksame Zusammenarbeit auf Unionsebene.

2.           Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn sie Qualitätskontrollprüfungen bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vornimmt, die einem Netz angehören, das in dem betreffenden Mitgliedstaat umfangreiche Tätigkeiten ausübt.

Beantragt eine zuständige Behörde solche Hilfe, teilt sie dies der ESMA mit. Im Falle grenzüberschreitender Untersuchungen oder Kontrollen können die zuständigen Behörden die ESMA um Koordinierung der Untersuchung bzw. Kontrolle ersuchen.

3.           Geht bei einer zuständigen Behörde ein Antrag einer zuständigen Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat auf Teilnahme an der Qualitätskontrollprüfung bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ein, die einem Netz angehören, das in dem betreffenden Mitgliedstaat umfangreiche Tätigkeiten ausübt, so erlaubt sie der beantragenden zuständigen Behörde die Teilnahme an der Qualitätskontrollprüfung.

Die beantragende zuständige Behörde hat nicht das Recht auf Zugang zu Informationen, wenn dies die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen oder nationale Sicherheitsregeln verletzen könnte.

Artikel 50

Europäisches Qualitätszertifikat

1.           Die ESMA schafft ein europäisches Qualitätszertifikat für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen.

Das Europäische Qualitätszertifikat erfüllt folgende Bedingungen:

a)      das Europäische Qualitätszertifikat wird von der ESMA erteilt und gilt in der gesamten Union;

b)      Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus der Union, die die einschlägigen Anforderungen erfüllen, sind dazu berechtigt, das Europäische Qualitätszertifikat zu beantragen;

c)      die ESMA veröffentlicht die Anforderungen für die Erteilung des Europäischen Qualitätszertifikats. Diese Anforderungen betreffen die Qualität der Abschlussprüfungen und die Erfahrung mit den in Artikel 30 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 40 dieser Verordnung genannten Qualitätskontrollprüfungen;

d)      die ESMA stellt den beantragenden Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften im Einklang mit dem in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt Gebühren für die Erteilung des Europäischen Qualitätszertifikats in Rechnung. Diese Gebühren dienen der vollständigen Deckung der für die Erteilung des Zertifikats anfallenden Kosten der ESMA sowie jeglicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei Arbeiten entstehen, die aufgrund dieses Artikels durchzuführen sind;

e)      die ESMA teilt die Gründe für die Erteilung des Zertifikats bzw. für die Ablehnung des Antrags mit;

f)       ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft muss die Voraussetzungen für die ursprüngliche Erteilung des Zertifikats fortwährend erfüllen;

g)      die ESMA ist berechtigt, jedes Zertifikat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft auf Antrag einer zuständigen Behörde oder auf eigene Initiative erneut zu prüfen. Dabei wird den Ergebnissen der Qualitätskontrollprüfungen Rechnung getragen;

h)      die ESMA ist berechtigt, das Europäische Qualitätszertifikat abzuerkennen, wenn der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nicht mehr erfüllt;

i)       die ESMA führt ein Verzeichnis der Abschlussprüfer und Gesellschaften, die das Zertifikat erhalten haben;

j)       das Europäische Qualitätszertifikat ist eine freiwillige Maßnahme und für Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften keine Voraussetzung für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3a dieser Richtlinie anerkannt werden müssen.

2.           Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Verfahrens für den Erhalt eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Diese technischen Regulierungsstandards tragen folgenden Grundsätzen Rechnung:

a)      die Anträge werden an die ESMA gerichtet und in einer im Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist, anerkannten Sprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache verfasst.

Stellt eine Gruppe von Prüfungsgesellschaften einen Antrag auf das Europäische Qualitätszertifikat, so können die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder dazu bevollmächtigen, alle Anträge im Namen der Gruppe einzureichen;

b)      die ESMA übermittelt den zuständigen Behörden des vom Antrag betroffenen Mitgliedstaats eine Kopie des Antrags;

c)      die zuständigen Behörden des vom Antrag betroffenen Mitgliedstaats prüfen den Antrag auf das Zertifikat gemeinsam im Rahmen des in Artikel 53 genannten Kollegiums der zuständigen Behörden. Bei dieser Prüfung wird untersucht, ob der Antrag vollständig ist und die Voraussetzung für die Bereitstellung des Zertifikats erfüllt. Bei dieser Prüfung werden Informationen aus Qualitätskontrollprüfungen bei einem bestimmten Antragsteller genutzt;

d)      die zuständigen Behörden des vom Antrag betroffenen Mitgliedstaats beraten die ESMA hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller das Zertifikat erhalten soll oder nicht;

e)      die ESMA entscheidet über den Antrag;

f)       die ESMA bestimmt konkrete Verfahrensschritte und Fristen.

Für die Zwecke von Ziffer ii handelt es sich bei diesen Mitgliedstaaten um

– wenn der Antragsteller ein Abschlussprüfer ist, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der Abschlussprüfer gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen ist, und, sofern zutreffend, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der Abschlussprüfer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie zugelassen ist, und/oder den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der Abschlussprüfer eine Anpassungsphase im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG durchläuft;

– wenn der Antragsteller eine Prüfungsgesellschaft ist, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen ist, und, sofern zutreffend, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3a dieser Richtlinie anerkannt ist, und/oder den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die Prüfungsgesellschaft kontrollierte Unternehmen, verbundene Unternehmen oder eine Muttergesellschaft hat.

3.           Die ESMA übermittelt der Kommission die in Absatz 2 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

4.           Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 68 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Gebühren festzulegen.

In den delegierten Rechtsakten wird insbesondere festgelegt, welche Arten von Gebühren zu entrichten sind, für welche Arbeiten Gebühren fällig werden, in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, auf welchem Wege diese zu entrichten sind und auf welchem Wege die ESMA den zuständigen Behörden Kosten erstattet, die diesen bei Arbeiten entstehen, die aufgrund dieses Artikels durchzuführen sind.

Die Gebühren werden den Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften in einer Höhe in Rechnung gestellt, die es ermöglicht, sämtliche Verwaltungskosten zu decken.

Artikel 51

Zusammenarbeit bei Untersuchungen oder Kontrollen vor Ort

1.           Kommt eine zuständige Stelle zu der Überzeugung, dass im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wird oder verstoßen wurde, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats trifft geeignete Maßnahmen. Sie informiert die mitteilende zuständige Behörde über das Endergebnis und soweit möglich über wesentliche Zwischenergebnisse.

2.           Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchzuführen.

Sie kann darüber hinaus darum ersuchen, dass einige ihrer Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, die Mitarbeiter der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates im Laufe der Untersuchung, einschließlich bei Kontrollen vor Ort, zu begleiten.

Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet den ESMA über jeden in Unterabsatz 1 und 2 genannten Antrag.

Die Untersuchung oder Kontrolle unterliegt durchgehend der Gesamtaufsicht des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Im Falle grenzüberschreitender Untersuchungen oder Kontrollen können die zuständigen Behörden jedoch die ESMA um Koordinierung der Untersuchung bzw. Kontrolle ersuchen.

3.           Die ersuchten zuständigen Stellen können sich weigern, einer nach Absatz 2 Unterabsatz 1 ergangenen Aufforderung zur Durchführung einer Untersuchung oder einer nach Absatz 2 Unterabsatz 2 ergangenen Aufforderung, die eigenen Mitarbeiter von Mitarbeitern der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates begleiten zu lassen, nachzukommen, wenn

a)      eine solche Untersuchung oder Kontrolle vor Ort die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte;

b)      gegen dieselben Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein Gerichtsverfahren vor den Stellen des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c)      gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Stellen des ersuchten Mitgliedstaats ergangen ist.

Artikel 52

Zusammenarbeit bei der Notfallplanung

Gehören die unter die Anforderung des Artikels 43 fallenden Prüfungsgesellschaften zu Netzwerken von mindestens Unionsdimension, so arbeiten die zuständigen Behörden in der ESMA zusammen, um sicherzustellen, dass in den verschiedenen nationalen Anforderungen der Netzwerkdimension Rechnung getragen wird.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA und den anderen zuständigen Behörden die gemäß Artikel 43 Absatz 4 eingegangenen Notfallpläne zur Verfügung.

Die ESMA wird die Notfallpläne nicht offiziell billigen oder unterstützen, kann aber eine Stellungnahme zu diesen abgeben.

Artikel 53

Kollegien zuständiger Behörden

1.           Kollegien zuständiger Behörden können geschaffen werden, um die Wahrnehmung der in den Artikeln 40, 41, 50, 51, 52 und 61 im Hinblick auf einzelne Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder ihre Netzwerke zu vereinfachen.

2.           Kollegien zuständiger Behörden für einzelne Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geschaffen.

Das Kollegium umfasst die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten, wenn

a)      der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten Dienstleistungen für Abschlussprüfungen erbringt oder

b)      eine Zweigniederlassung, die Teil der Prüfungsgesellschaft ist, innerhalb des Rechtskreises der betreffenden Mitgliedstaaten niedergelassen ist.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats fungiert als Fazilitator.

3.           Kollegien zuständiger Behörden für einzelne Netzwerke werden von der ESMA auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden geschaffen.

Das Kollegium umfasst die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Netzwerk in großem Umfang tätig ist.

4.           Die Mitglieder des Kollegiums zuständiger Behörden für einzelne Netzwerke wählen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Schaffung des Kollegiums einen Fazilitator. Wird keine Einigung erzielt, ernennt die ESMA einen Fazilitator.

Die Mitglieder des Kollegiums überprüfen die Auswahl des Fazilitators mindestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass der ausgewählte Fazilitator weiterhin die am besten geeignete Person ist.

5.           Der Fazilitator führt den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums, koordiniert dessen Arbeiten und gewährleistet einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

6.           Der Fazilitator erstellt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seiner/ihrer Wahl schriftliche Koordinierungsvereinbarungen für das Kollegium im Hinblick auf folgende Angelegenheiten:

a)      Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können;

b)      Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden zu konsultieren haben;

c)      Fälle, in denen die zuständigen Behörden Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 54 delegieren können.

7.           Bei Uneinigkeit über die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 6 kann jedes Mitglied des Kollegiums die ESMA mit der Angelegenheit befassen. Der Fazilitator berücksichtigt vor Festlegung des endgültigen Wortlauts der schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen in gebührendem Maße einschlägige Empfehlungen der ESMA. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, das eine umfassende Begründung aller wesentlichen Abweichungen von der Empfehlung der ESMA enthält. Der Fazilitator leitet die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und die ESMA weiter.

Artikel 54

Delegierung von Aufgaben

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert.

Artikel 55

Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis in Bezug auf die ESMA

1.           Alle Personen, die bei der ESMA oder für eine Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der von der ESMA unter Vertrag genommenen Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

2.           Absatz 1 und Artikel 37 stehen dem Austausch von vertraulichen Informationen zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden nicht entgegen. So ausgetauschte Informationen unterliegen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Personen unterliegen, die von zuständigen Behörden beschäftigt sind oder waren.

3.           Alle zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und anderen Behörden und Stellen im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sein denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offen gelegt werden können, oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

Artikel 56

Schutz personenbezogener Daten

1.           Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

2.           Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung durch ESMA, EBA und EIOPA.

KAPITEL IV

            ZUSAMMENARBEIT MIT BEHÖRDEN AUS DRITTLÄNDERN UND MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND STELLEN

Artikel 57

Vereinbarung über Informationsaustausch

1.           Die zuständigen Behörden und die ESMA können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie der Schutz des Berufsgeheimnisses hinsichtlich der mitgeteilten Informationen in den betreffenden Drittländern mindestens ebenso gut gewährleistet ist wie nach Artikel 37 und 55 gefordert.

Ein solcher Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Umfasst ein solcher Informationsaustausch die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, so wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG und die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

2.           Die zuständigen Behörden arbeiten bei Qualitätskontrollprüfungen und Untersuchungen von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit den zuständigen Behörden oder anderen relevanten Stellen von Drittländern zusammen. Die ESMA trägt zu dieser Zusammenarbeit bei.

Die ESMA trägt zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken mit Drittländern bei.

3.           Betreffen die Zusammenarbeit oder der Informationsaustausch Arbeitspapiere oder andere im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befindliche Unterlagen, so gilt Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG.

Artikel 58

Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die ESMA dürfen die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, oder dann bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Artikel 59

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die ESMA verlangen, dass Informationen, die sie einer zuständigen Behörde eines Drittlands übermittelt haben, von dieser zuständigen Behörde nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nur für die Zwecke, für die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die ESMA ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden dürfen, oder wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Artikel 60

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Stellen

Die ESMA arbeitet mit den internationalen Organisationen und Stellen, die internationale Prüfungsstandards erarbeiten, zusammen.

Titel V

Verwaltungssanktionen und -massnahmen

Artikel 61

Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

1.           Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Verwaltungssanktionen und ­maßnahmen fest, die im Falle der im Anhang beschriebenen Verstöße gegen diese Verordnung gegen die Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen und Maßnahmen. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften.

3.           Dieser Artikel und die Artikel 62 bis 66 berühren nicht die Bestimmungen des nationalen Strafrechts.

Artikel 62

Sanktionsbefugnisse

1.           Dieser Artikel gilt für im Anhang beschriebene Verstöße gegen diese Verordnung.

2.           Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 38 sind die zuständigen Behörden im Falle der in Absatz 1 genannten Verstöße dazu befugt, im Einklang mit dem nationalen Recht zumindest folgende Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu verhängen:

a)      eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b)      eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der zuständigen Behörden veröffentlicht wird;

c)      ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfungspartner auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und/oder der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken im Sinne von Artikel 22, das in der gesamten Union gilt, bis der Verstoß abgestellt wurde;

d)      eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk bis zur Abstellung des Verstoßes nicht die Anforderungen von Artikel 22 erfüllt;

e)      ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, das gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft oder eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird;

f)       Verwaltungsgeldstrafen, die bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;

g)      im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

h)      im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist.

3.           Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse übertragen und höhere Verwaltungsgeldstrafen festsetzen als in Absatz 2 vorgesehen.

Artikel 63

Wirksame Anwendung von Sanktionen

1.           Bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen tragen die zuständigen Behörden allen relevanten Umständen Rechnung, einschließlich

a)      der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

b)      des Grads an Verantwortung der verantwortlichen Person;

c)      der Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)      der Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e)      der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten, unbeschadet der Notwendigkeit, von der verantwortlichen Person erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste wiederzuerlangen;

f)       früherer Verstöße der verantwortlichen Person.

Die zuständigen Behörden können ergänzende Faktoren berücksichtigen, wenn solche Faktoren im nationalen Recht vorgesehen sind.

2.           EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichen gemeinsam Leitlinien für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über die Art der Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen, die im Einzelfall im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen zu verhängen sind.

Artikel 64

Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen

Jede wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängte Verwaltungsmaßnahme oder -sanktion wird unverzüglich bekannt gemacht, einschließlich Angaben zu mindestens der Art des Verstoßes und der Identität der verantwortlichen Personen, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig starken Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unverzüglich über jede aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängte Maßnahme und Sanktion.

Bei der Bekanntgabe der Sanktionen sind den in der Europäischen Charta der Grundrechte festgelegten Grundrechten Rechnung zu tragen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 65

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 66

Meldung von Verstößen

1.           Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame Mechanismen, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern.

2.           Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)      spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und das Follow-up;

b)      angemessener Schutz von Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden;

c)      Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße meldet, als auch der beschuldigten Person gemäß den in der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Grundsätzen;

d)      geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes des Rechts der beschuldigten Person auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden Entscheidung und des Rechts, gegen eine sie betreffende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

3.           Prüfungsgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse schaffen geeignete Verfahren, damit Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung intern über eigens dafür geschaffene Kanäle melden können.

Artikel 67

Informationsaustausch mit der ESMA

1.           Zuständige Behörden und Justizbehörden unterbreiten der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Artikeln 61, 62, 63, 64, 65 und 66 verhängten Verwaltungsmaßnahmen, -sanktionen und –geldstrafen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

2.           Macht die zuständige Behörde Verwaltungsmaßnahmen, -sanktionen und –geldstrafen öffentlich bekannt, so unterrichtet sie gleichzeitig die ESMA darüber.

Titel VI

Delegierte Rechtsakte, Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 68

Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 50 Absatz 4 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

3.           Die in Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 50 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 50 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen [zwei Monaten] ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 69

Bericht

Die Kommission erstellt bis zum X.X.20XX [fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird der in Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannte Bericht der ESMA gebührend berücksichtigt.

Artikel 70

Übergangsbestimmungen

1.           Abweichend von den Artikeln 32 und 33 gelten für Verträge über die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits wirksam sind, folgende Anforderungen:

a)      jeder Prüfungsvertrag, der vor dem XX.XX.XXXX [Datum der Verabschiedung des Kommissionsvorschlags] abgeschlossen wurde und am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] noch wirksam ist, bleibt nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] maximal vier weitere Rechnungsjahre gültig;

b)      jeder Prüfungsvertrag, der nach dem XX.XX.XXXX [Datum der Verabschiedung des Kommissionsvorschlags], aber vor dem XX.XX.XXXX [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] abgeschlossen wurde und noch wirksam ist, bleibt nach dem XX.XX.XXXX [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] maximal fünf weitere Rechnungsjahre gültig;

c)      bei Auslaufen oder Beendung eines unter den Buchstaben a oder b genannten Prüfungsvertrags kann das Unternehmen von öffentlichem Interesse einen solchen Vertrag mit dem gleichen Abschlussprüfer/der gleichen Prüfungsgesellschaft einmalig verlängern, ohne dass die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 3 anwendbar sind. Für einen solchen erneuerten Vertrag gelten folgende Höchstlaufzeiten:

i)        1 Jahr, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von über 100 Jahren Dienste erbracht hat;

ii)       2 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 51 bis 100 Jahren Dienste erbracht hat;

iv)      3 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 21 bis 50 Jahren Dienste erbracht hat;

v)       4 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 11 bis 20 Jahren Dienste erbracht hat;

vi)      5 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von weniger als 10 Jahren Dienste erbracht hat.

Abweichend von den in Buchstabe c festgelegten Kriterien kann der Prüfungsvertrag bis zum Ende des ersten Rechnungsjahres, das nach [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] endet, anwendbar bleiben.

Abweichend von den Buchstaben a bis c kann der Prüfungsvertrag, wenn in nationalen Vorschriften die vertragliche Beziehung zwischen dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen auf eine Höchstdauer von 9 Jahren begrenzt wurde und das geprüfte Unternehmen bei Ende dieser Höchstlaufzeit einen anderen Abschlussprüfer/eine andere Prüfungsgesellschaft auswählen muss, bis zum Ende dieser Höchstlaufzeit wirksam bleiben.

2.           Artikel 33 gilt für jeden Prüfungsvertrag, der nach dem […] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor dem […] [2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] abgeschlossen wurde.

Artikel 32 Absatz 3 gilt für einen solchen Vertrag erst nach Auslaufen oder Beendung seiner ersten Erneuerung.

Artikel 71

Einzelstaatliche Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 72

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [2 Jahre nach dem Inkrafttreten].

Artikel 32 Absatz 7 gilt ab dem […] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und Artikel 10 Absatz 5 gilt ab dem […] [3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

I.          Verstöße von Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften oder verantwortlichen Prüfungspartnern

A. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen

1.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1, wenn er/sie keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festlegt, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 Buchstaben a bis k festgelegten organisatorischen Mindestanforderungen erfüllt werden.

2.           Der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, eine wichtige Führungsposition im geprüften Unternehmen übernimmt.

3.           Der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, Mitglied des Prüfungsausschusses des geprüften Unternehmens wird.

4.           Der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, ein nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens wird.

5.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2, wenn er/sie nicht sicherstellt, dass für das geprüfte Unternehmen erbrachte prüfungsverwandte Leistungen nicht mehr als 10 % der vom geprüften Unternehmen für die Abschlussprüfung gezahlten Honorare ausmachen.

6.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 10, wenn er/sie für das geprüfte Unternehmen andere Dienste als Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte Leistungen erbringt.

B. Verstöße im Zusammenhang mit der Durchführung der Abschlussprüfung

7.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 3, wenn er/sie nicht alle Fälle aufzeichnet, in denen seine/ihre Mitarbeiter diese Verordnung nicht einhalten, oder keinen Jahresbericht erstellt, in dem er die Maßnahmen aufführt, die ergriffen wurden, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten.

8.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 4, wenn er/sie keine Mandantendatei führt, die die unter den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Daten enthält.

9.           Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 5, wenn er/sie nicht für jede durchgeführte Abschlussprüfung eine Prüfungsakte mit den unter den Buchstaben a bis j des genannten Absatzes aufgeführten Informationen anlegt.

10.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c, wenn er/sie die in Artikel 36 genannte zuständige Behörde nicht über Vorfälle unterrichtet, die die Integrität seiner/ihrer Prüfungstätigkeiten schwer beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

11.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 17 Absatz 2, wenn er/sie es unterlässt, die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständige Behörde über dolose Handlungen zu unterrichten, die im Zusammenhang mit Abschlüssen des geprüften Unternehmens begangen oder zu begehen versucht wurden.

12.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 19, wenn er/sie nicht sicherstellt, dass eine auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung gemäß den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 des genannten Artikels durchgeführt wird.

C. Verstöße im Zusammenhang mit den Vermerken zur Abschlussprüfung

13.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 22, wenn er/sie kein Prüfungsurteil gemäß den Anforderungen der Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 des genannten Artikels abgibt.

14.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 23, wenn er/sie dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens keinen zusätzlichen Bericht gemäß den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 des genannten Artikels unterbreitet.

15.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 25, wenn er/sie die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden nicht unverzüglich über jede dieses Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffende Tatsache oder Entscheidung unterrichtet, von der er/sie bei Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhalten hat und die im Zusammenhang mit einem der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Verstöße stehen könnte.

D. Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung

16.         Die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres ihren Jahresfinanzbericht im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG auf ihrer Website veröffentlicht und sicherstellt, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

17.         Der Abschlussprüfer verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1, wenn er seine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung nicht auf seiner Website veröffentlicht und sicherstellt, dass diese Angaben mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

18.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn er/sie die Honorare, die er/sie für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse und von Unternehmen einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, erhalten hat, in seiner jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in ihrem Jahresfinanzbericht nicht getrennt von den Honoraren, die er/sie für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen von anderen Unternehmen erhalten hat, sowie von Honoraren für prüfungsverwandte Leistungen im Sinne von Artikel 10 ausweist.

19.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, der/die Teil eines Netzwerks ist, verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn er/sie seiner jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. ihrem Jahresfinanzbericht nicht die in Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Informationen als Anlage beifügt, es sei denn, es gilt die in Unterabsatz 2 des genannten Absatzes vorgesehene Ausnahme.

20.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 27, wenn er/sie keinen Transparenzbericht mit den in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen Abgaben sowie gegebenenfalls den in Artikel 28 vorgesehenen Abgaben veröffentlicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

21.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 29, wenn er/sie der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde nicht eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse, aufgeschlüsselt nach den erzielten Einnahmen, unterbreitet.

22.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er/sie die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen nicht aufbewahrt.

E. Verstöße im Zusammenhang mit der Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse

23.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn er/sie nach Auslaufen der beiden in Artikel 33 Absatz 1 genannten aufeinander folgenden Mandate eine Abschlussprüfung des Unternehmens von öffentlichem Interesse durchführt, ehe der Zeitraum von vier Jahren verstrichen ist.

24.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 33 Absatz 6, wenn er/sie bei Ende des Prüfungsmandats dem neuen Abschlussprüfer/der neuen Prüfungsgesellschaft keinen vollständigen Übergabebericht vorlegt.

F. Verstöße im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle

25.         Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 40 Absatz 6, wenn er/sie die Empfehlungen aus Kontrollen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist umsetzt.

II.        Verstöße von Unternehmen von öffentlichem Interesse

A.        Verstöße im Zusammenhang mit der Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften

1.           Unbeschadet des Artikels 31 Absätze 2, 3 und 4 verstößt ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn es keinen Prüfungsausschuss einsetzt und/oder nicht die erforderliche Anzahl von unabhängigen Mitgliedern benennt und/oder nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern mit Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung benennt.

2.           Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn es bei der Bestellung von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften nicht die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 2 bis 6 erfüllt.

3.           Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 33, wenn es denselben Abschlussprüfer/dieselbe Prüfungsgesellschaft länger beschäftigt als in Artikel 33 vorgesehen.

4.           Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 34, wenn es einen Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ohne Vorliegen triftiger Gründe abberuft.

[1]               Die Höhe dieser im Rahmen von Stützungsregelungen genehmigten Beträge sind darauf zurückzuführen, dass einige Mitgliedstaaten Globalgarantieregelungen beschlossen haben, die sämtliche Verbindlichkeiten ihrer Banken abdeckten. Die Mitgliedstaaten griffen in erster Linie auf Garantien zurück. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden 546,08 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) genehmigt, wovon die Mitgliedstaaten 2009 de facto rund 141,5 Mrd. EUR genutzt haben. Zwischen Oktober 2008 und Oktober 2010 genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen in Form von finanzkrisenbedingten Maßnahmen in 22 Mitgliedstaaten, d. h. allen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Malta und Rumänien.

[2]               Grünbuch der Europäischen Kommission Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüung: Lehren aus der Krise, KOM(2010) 561 vom 13.10.2010.

[3]               http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/conferenc_20110209_de.htm

[4]               KOM(2010) 561 endg., ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 92.

[5]               Einzelheiten zum Anwendungsbereich der einzelnen Vorschläge enthält Abschnitt 4.3 der Begründung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG.

[6]               Gegebenenfalls vorbehaltlich geeigneter Übergangsregelungen.

[7]               KOM(2010) 716 endg.

[8]               KOM(2009) 501 endg., KOM(2009) 502 endg., KOM(2009) 503 endg.

[9]               ABl. C […] vom […], S. […].

[10]             Datum der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

[11]             ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

[12]             ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

[13]             ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

[14]             ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

[15]             ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

[16]             ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

[17]             ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

[18]             ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[19]             ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

[20]             ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

[21]             ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

[22]             KOM(2010) 561 endg.

[23]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[24]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[25]             ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 51.

[26]             ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[27]             ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 20.

[28]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

[29]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

[30]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

[31]             KOM(2010) 716 endg.

[32]             ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70.

[33]             ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[34]             ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[35]             ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[36]             ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.

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