EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011PC0779
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on specific requirements regarding statutory audit of public-interest entities
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
/* KOM/2011/0779 endgültig - 2011/0359 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse /* KOM/2011/0779 endgültig - 2011/0359 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Die Maßnahmen, die unmittelbar nach der
Finanzkrise in Europa und anderen Teilen der Welt getroffen wurden, waren in
erster Linie auf die dringend notwendige Stabilisierung des Finanzsystems gerichtet.
Während die Rolle, die Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichtsbehörden
und Zentralbanken bei der Krise gespielt haben, bei zahlreichen Anlässen
gründlich hinterfragt und analysiert worden ist, wurde der Rolle, die die
Abschlussprüfer bei der Krise gespielt haben – d. h. hätten spielen sollen
– nur kaum oder gar keine Beachtung geschenkt. Angesichts der Tatsache, dass
viele Banken von 2007 bis 2009 sowohl bei Bilanzposten als auch bei
außerbilanziellen Positionen erhebliche Verluste verzeichnet haben, ist für
viele Bürger und Anleger nur schwer verständlich, wie die Abschlussprüfer ihren
Mandanten (insbesondere Banken) für diese Zeiträume uneingeschränkte Vermerke
erteilen konnten. Es versteht sich von selbst, dass in einer
Krise, in der zwischen Oktober 2008 und Oktober 2009
4 588,9 Mrd. EUR an Steuergeldern für die Stützung von Banken
aufgewandt wurden und diese Unterstützung im Jahr 2009 39 % des BIP
der EU 27 ausmachte[1],
alle Komponenten des Finanzsystems verbessert werden müssen. Eine solide Abschlussprüfung ist wesentliche
Voraussetzung dafür, Zuversicht und Marktvertrauen wiederherzustellen. Sie
trägt zum Anlegerschutz bei, indem sie leicht zugängliche, kostenwirksame und
vertrauenswürdige Informationen über die Abschlüsse von Unternehmen liefert.
Indem sie die Transparenz und Verlässlichkeit der Abschlüsse erhöht, kann sie
auch die Kapitalkosten für geprüfte Unternehmen potenziell verringern. Hervorzuheben
ist ferner, dass die Abschlussprüfer gesetzlich mit der Prüfung der Abschlüsse
von Gesellschaften betraut sind, deren Haftung beschränkt ist und/oder die für
die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzsektor zugelassen sind. Mit diesem
Auftrag wird dem Abschlussprüfer eine gesellschaftliche Funktion übertragen,
nämlich ein Urteil darüber abzugeben, ob die Abschlüsse dieser Gesellschaften
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Seit 1984, als die Verfahren für die Zulassung
von Abschlussprüfern durch die Richtlinie 1984/253/EWG harmonisiert wurden, ist
die gesetzliche Abschlussprüfung auf EU-Ebene teilweise reguliert. Die
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(nachstehend Richtlinie 2006/43/EG) wurde 2006 erlassen und weitete den
Geltungsbereich der früheren Richtlinie erheblich aus. Die Finanzkrise hat vor allem bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse, d. h. Unternehmen, die aufgrund ihres
Betätigungsfeldes, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von
erheblichem öffentlichen Interesse sind oder die aufgrund ihrer
Unternehmensform ein breites Spektrum an Anteilsinhabern haben, Schwächen bei
der Abschlussprüfung ans Licht gebracht. Aus diesem Grund werden in der hier
vorgeschlagenen Verordnung Voraussetzungen für die Durchführung der
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgeschlagen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission führte vom 13. Oktober bis
8. Dezember 2010 eine Konsultation durch.[2] Alles in allem gingen fast 700 Antworten
von Vertretern des Berufsstandes, Aufsichtsbehörden, Anlegern, Vertretern der
Lehre, Unternehmen, Regierungsbehörden, Berufsverbänden und Einzelpersonen ein.
Diese zeugten zum Teil von Bereitschaft zu
Veränderungen , zum Teil aber auch von Widerstand gegen Veränderungen.
Besonders vehement gegen Veränderungen sprachen sich die gut etablierten
Interessengruppen aus. Auf der anderen Seite wiesen besonders kleine und
mittlere Prüfungsgesellschaften und Anleger darauf hin, dass die jüngste
Finanzkrise schwerwiegende Mängel offenbart hat. Eine Zusammenfassung der
Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/audit/summary_responses_en.pdf Zusätzlich dazu veranstaltete die Kommission
am 10. Februar 2011 eine Konferenz zum Thema Abschlussprüfung[3], die den hochrangigen Teilnehmern weitere
Gelegenheit zum Meinungsaustausch bot. Als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission
nahm das Europäische Parlament am 13. September 2011 einen
Initiativbericht zu diesem Thema an und drängte die Kommission, am Markt für
Abschlussprüfungen für mehr Transparenz und Wettbewerb zu sorgen. Der
Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nahm am 16. Juni 2011
einen ähnlichen Bericht an.[4] Auch mit den Mitgliedstaaten wurde dieses
Thema bei der Sitzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen am
16. Mai 2011 und der Sitzung des Regelungsausschusses
„Abschlussprüfung“ am 24. Juni 2011 zur Sprache gebracht Gemäß den Grundsätzen der „Besseren
Rechtsetzung“ werden in der Folgenabschätzung verschiedene Problembereiche
ermittelt, die gesetzliche Maßnahmen erfordern könnten: ·
Es besteht eine Lücke zwischen den Erwartungen, die
die Interessengruppen an eine Abschlussprüfung richten, und dem, was
Abschlussprüfer tatsächlich tun. ·
Bei einer Konstellation, bei der die
Abschlussprüfung de facto zu einer von vielen gewerblichen Dienstleistungen
geworden ist, ist Unabhängigkeit weder gewährleistet noch nachweisbar. Das
Fehlen einer regelmäßigen Ausschreibung von Prüfungsleistungen und eines
turnusmäßigen Wechsels der Prüfungsgesellschaften hat die Abschlussprüfung
ihres Grundethos beraubt: der kritischen Grundhaltung. ·
Marktkonzentration und mangelnde Auswahl: Der Markt
ist so polarisiert, dass ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nur selten
von einer anderen Gesellschaft als einer der „großen Vier“ geprüft wird. In den
meisten Mitgliedstaaten werden 85 % der großen börsennotierten Unternehmen
von einer der großen vier Gesellschaften geprüft. Die Folgenabschätzung ergab hinsichtlich der
Handlungsoptionen die folgenden Präferenzen: ·
Der Umfang der Abschlussprüfung sollte geklärt und
präzisiert werden wie auch die Informationen, die der Abschlussprüfer den
Abschlussadressaten, den geprüften Unternehmen, den Prüfungsausschüssen und den
Aufsichtsbehörden liefert, verbessert werden sollten. ·
Das Verbot, für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde
Leistungen zu erbringen, und sogar das generelle Verbot prüfungsfremder
Leistungen würde der Notwendigkeit, Unabhängigkeit und kritische Grundhaltung
zu verstärken, wirksam gerecht. Strengere Vorschriften für das Verfahren zur
Bestellung von Abschlussprüfern und die Einführung der Pflicht zum
turnusmäßigen Wechsel der Prüfungsgesellschaft würden die Qualität der
Abschlussprüfung verbessern. ·
Um eine objektive Wahl des Prüfungsdienstleisters
zu erleichtern, sollte(n) Vertragsklauseln, die die Auswahl an
Prüfungsgesellschaften beschränken, untersagt, die Transparenz in Bezug auf
Prüfungsqualität und Prüfungsgesellschaften erhöht und die Prüfungsqualität
einem Zertifizierungsverfahren unterzogen werden. ·
Um die Auswahl an Prüfungsdienstleistern zu
vergrößern, sollten Eigentumsbeschränkungen aufgehoben werden. ·
Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten verstärkt
und es sollte eine EU-weite Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA) geschaffen werden. Die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag ist
abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/index_de.htm 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1 Rechtsgrundlage Die bestehende Richtlinie 2006/43/EG stützt
sich auf Artikel 50 AEUV. Die Niederlassungsanforderungen (z.B.
Vorschriften zur Zulassung/Registrierung von Abschlussprüfern) und darauf
bezogene Änderungen werden auch künftig im Rahmen der Richtlinie geregelt.[5] Gezielte Zusatzanforderungen für die
Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
sollen in der vorliegenden Verordnung niedergelegt werden, die sich auf
Artikel 114 AEUV stützt. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Die bisherigen EU-Vorschriften beinhalten
große Ermessensspielräume für die Mitgliedstaaten, die wiederum weitgehend auf
die Selbstregulierung der Branche setzen. Durch die Krise ist deutlich geworden,
dass Selbstregulierung in Zukunft nicht reichen wird. Außerdem können die in
der Folgenabschätzung aufgezeigten Probleme nicht auf einzelstaatlicher Ebene
gelöst werden, da ansonsten große Unterschiede bei den regulatorischen
Rahmenbedingungen entstünden, die den Binnenmarkt ernsthaft unterminieren
würden. Da Wertpapiermärkte und Finanzakteure
miteinander verflochten sind, sollten Abschlussprüfungen EU-weit in einem
harmonisierten Rahmen durchgeführt werden. Da Unternehmen von öffentlichem
Interesse häufig grenzübergreifend tätig sind, ist es unabdingbar, Rolle und
Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sowie die Marktstruktur auf Unionsebene zu
regeln. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Rechtsvorschriften zum
Anlegerschutz und zu den Finanzinstituten bereits auf Unionsebene erlassen
werden. Darüber hinaus ließe sich durch ein von
internationaler Seite unterstütztes abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene auch
die Gefahr der Regulierungsarbitrage mindern. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten
Ziele erforderliche Maß hinaus. 3.3. Einzelerläuterungen zum
Vorschlag Die Artikel 39 bis 43 der
Richtlinie 2006/43/EG enthalten schon heute bestimmte Anforderungen für
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Diese
Anforderungen werden künftig nicht mehr in der Richtlinie festgelegt, sondern
in die vorliegende Verordnung übernommen (und dort weiter ausgebaut). Eine Verordnung ist ein geeignetes und
angemessenes Rechtsinstrument, um bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Abschlussprüfungen von hoher Qualität zu gewährleisten. Die unmittelbare
Anwendbarkeit einer Verordnung bietet größere Rechtssicherheit. Außerdem würde
die Verordnung in der gesamten Union gleichzeitig in Kraft treten, so dass
Probleme mit einer verspäteten Umsetzung durch die Mitgliedstaaten entfielen.[6] Darüber hinaus bietet eine Verordnung den
höchsten Grad an Harmonisierung: gesetzliche Abschlussprüfungen würden in allen
Mitgliedstaaten im Wesentlichen nach denselben Regeln durchgeführt. 3.3.1. Titel I (Gegenstand,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen) Die Verordnung gilt für Abschlussprüfer, die
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, und
für die geprüften Unternehmen, die z.B. künftig über einen Prüfungsausschuss
verfügen müssen. Für die Zwecke der Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen der geänderten Richtlinie 2006/43/EG. Mit der
Weiterentwicklung des Finanzsektors werden neue Kategorien von Finanzinstituten
in das Unionsrecht aufgenommen. Daher sollte der Begriff „Unternehmen von
öffentlichem Interesse“ auch Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), E-Geld-Institute und alternative
Investmentfonds einschließen. 3.3.2. Titel II (Voraussetzungen
für die Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse) Kapitel I (Unabhängigkeit und
Vermeidung von Interessenkonflikten) Ein Abschlussprüfer sollte angemessene
Grundsätze und Verfahren festlegen, die gewährleisten, dass die in der
Verordnung festgelegten Pflichten in Bezug auf Unabhängigkeit, interne
Qualitätssicherung und Mitarbeiterbeaufsichtigung erfüllt werden. Ehemalige Abschlussprüfer, verantwortliche
Prüfungspartner und ihre Mitarbeiter dürfen innerhalb von zwei Jahren nach
Ablauf eines Prüfungsmandats weder eine wichtige Führungsposition in dem
geprüften Unternehmen übernehmen, noch zum Mitglied des Prüfungsausschusses, zu
einem nicht geschäftsführenden Mitglied des Verwaltungsorgans oder zum Mitglied
des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens werden. Die Honorare für prüfungsverwandte Leistungen,
die für das geprüfte Unternehmen erbracht werden, dürfen höchstens 10 %
des vom Unternehmen entrichteten Prüfungshonorars betragen. Erreichen die für
Prüfungs- und prüfungsverwandte Leistungen anfallenden Gesamthonorare, die ein
Abschlussprüfer von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse erhält, einen
signifikanten Prozentsatz von dessen jährlichen Honorargesamteinnahmen, sollten
außerdem geeignete Schutzmaßnahmen greifen. Bestimmte prüfungsfremde Leistungen, die mit
der unabhängigen, im öffentlichen Interesse stehenden Funktion der
Abschlussprüfung grundsätzlich unvereinbar sind, werden Abschlussprüfer,
Prüfungsgesellschaften und Mitglieder des Netzes, dem die Prüfungsgesellschaft
angehört, für die von ihnen geprüften Unternehmen keinesfalls mehr erbringen
dürfen, während bei anderen prüfungsfremden, mit der Abschlussprüfung nicht
grundsätzlich unvereinbaren Leistungen der Prüfungsausschuss oder die
zuständige Behörde anhand der konkreten Umstände im Einzelfall wird bewerten
dürfen, ob diese für das geprüfte Unternehmen erbracht werden dürfen oder nicht.
Prüfungsverwandte Leistungen dürfen jedoch angeboten werden. Der Kommission
wird die Befugnis übertragen, die Liste der zulässigen und nicht zulässigen
Dienstleistungen nach Maßgabe der in Titel VI festgelegten Bestimmungen zu
ändern. Außerdem sollten große Prüfungsgesellschaften ihre Geschäfte auf die
Abschlussprüfung konzentrieren und keine prüfungsfremden Leistungen erbringen
dürfen. Bevor ein Abschlussprüfer ein Mandat übernimmt
oder fortführt, sollte er alle Faktoren, die seine Unabhängigkeit gefährden
könnten, bewerten und dem Prüfungsausschuss seine Unabhängigkeit bestätigen. Kapitel II (Verschwiegenheitspflicht
und Berufsgeheimnis) Abschlussprüfer sollten sich nicht auf das
Berufsgeheimnis berufen, um die Anwendung der in diesem Vorschlag enthaltenen
Bestimmungen zu verhindern. Artikel 13 stellt sicher, dass die
nötigen Informationen bei der Durchführung einer Prüfung ausgetauscht werden
können. Diese Bestimmungen gäben einem Abschlussprüfer jedoch nicht die
Möglichkeit, außerhalb der in Kapitel XI der Richtlinie 2006/43/EG
vorgesehenen Kooperationswege mit Drittlandsbehörden zusammenzuarbeiten. Kapitel III (Durchführung der
Abschlussprüfung) Die Verordnung schreibt vor, dass der
Abschlussprüfer die nötigen Schritte unternehmen muss, um sich ein Urteil
darüber zu bilden, ob der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt und gemäß dem maßgeblichen Regelwerk der
Rechnungslegung aufgestellt wurde. Dies beinhaltet keine Sicherheit über die
künftige Lebensfähigkeit des geprüften Unternehmens oder die Effizienz und
Wirksamkeit, mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens
dessen Geschäfte führt oder führen wird. Dieser Ausschluss sollte jedoch weder
den Aufgaben, die ein Abschlussprüfer erfüllen muss, um die Prüfung
ordnungsgemäß durchzuführen, noch etwaigen Offenlegungspflichten Abbruch tun. Die kritische Grundhaltung wird gestärkt.
Ungeachtet seiner früheren Erfahrungen mit dem geprüften Unternehmen sollte
sich der Abschlussprüfer des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen stets
bewusst sein. Für die Durchführung
der Abschlussprüfung werden grundlegende Anforderungen aufgestellt. Die
Prüfungsgesellschaft sollte mindestens einen verantwortlichen Prüfungspartner
bestimmen, der aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt sein
sollte. Auch sollten ausreichende Ressourcen vorgesehen werden. Es sollte eine
Mandantendatei geführt und eine Prüfungsakte angelegt werden. Außerdem sollte
der Abschlussprüfer sicherstellen, dass alle organisatorischen Anforderungen
ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei jedem Zwischenfall, der sich erheblich auf
die Integrität der Prüfungsarbeiten auswirkt oder auswirken könnte, sollte der
Abschlussprüfer angemessene Maßnahmen für den Umgang mit den Folgen des
Zwischenfalls treffen und eine Wiederholung vermeiden. Ist der Gruppenabschlussprüfer bei der Prüfung
eines konsolidierten Abschlusses nicht in der Lage, die von (einem)
Drittlandsprüfer(n) geleistete Prüfungsarbeit zu dokumentieren, so muss er
angemessene Maßnahmen einschließlich zusätzlicher Prüfungsarbeiten durchführen
und die zuständige Behörde unterrichten. Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft
sollte den Bestätigungsvermerk nicht vor Abschluss seiner/ihrer internen
auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erteilen. Die Verantwortung für diese
Qualitätssicherung sollte bei einem Abschlussprüfer liegen, der an der
Durchführung der Prüfung, auf die sich die interne auftragsbegleitende
Qualitätssicherung bezieht, nicht beteiligt ist. Kapitel IV (Erteilung des Vermerks zur
Abschlussprüfung) Der Inhalt des Bestätigungsvermerks, der
öffentlich bekannt gemacht wird, wird dahingehend erweitert, dass die
Prüfungsmethode erläutert und insbesondere Aufschluss darüber gegeben wird, in
welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die
Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, welcher Grad an
Wesentlichkeit bei der Abschlussprüfung zugrundegelegt wurde, in welchen Teilen
des Abschlusses das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, ob die
Abschlussprüfung auf die Aufdeckung doloser Handlungen gerichtet war und aus
welchen Gründen ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil abgegeben
bzw. auf die Abgabe eines Prüfungsurteils verzichtet wurde. Auch sollte darin
erläutert werden, wie sich die Gewichtung von vertieften Prüfungen und Compliance-Tests
gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Außerdem sollte der Abschlussprüfer einen
längeren und ausführlicheren Bericht für den Prüfungsausschuss erstellen.
Dieser Bericht würde detailliertere Informationen über die durchgeführte
Abschlussprüfung, die Lage des Unternehmens an sich (z.B. Going Concern) und
die Ergebnisse der Prüfung samt notwendiger Erläuterungen enthalten. Mit diesem
zusätzlichen Bericht würde auch gegenüber dem Prüfungsausschuss dargelegt (und
begründet), welche Prüfungsarbeiten durchgeführt wurden. Dieser längere Bericht
würde dem Prüfungsausschuss und der Geschäftsleitung des geprüften Unternehmens
vorgelegt, aber nicht veröffentlicht (da darin auch Geschäftsgeheimnisse und
möglicherweise preissensible Informationen preisgegeben würden). Allerdings
sollte der Abschlussprüfer diesen Bericht der zuständigen Behörde auf Verlangen
zur Verfügung stellen. Die meisten Finanzdienstleistungsrichtlinien
schreiben schon heute vor, dass ein Abschlussprüfer alle ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse betreffenden Tatsachen oder Beschlüsse an die für dessen
Beaufsichtigung zuständigen Behörden weitergeben muss. Diese Pflicht wird nun
auf alle Unternehmen von öffentlichem Interesse erweitert. Außerdem werden die
Aufsichtsbehörden von Kredit- und Finanzinstituten zu einem regelmäßigen Dialog
mit den Abschlussprüfern verpflichtet. Kapitel V (Transparenzberichte von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und Aufbewahrung von
Aufzeichnungen) Abschlussprüfer werden dazu verpflichtet,
geprüfte Finanzinformationen offenzulegen, aus denen insbesondere ihr
Gesamtumsatz hervorgeht, aufgeschlüsselt nach Prüfungshonoraren, die von
Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlt wurden, Prüfungshonoraren, die
sie von anderen Unternehmen erhalten haben, und Honoraren für andere
Dienstleistungen. Auch für das Netzwerk, dem sie angehören, sollten sie
Finanzinformationen offenlegen. Die Transparenzberichte der Abschlussprüfer
von Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten durch eine Erklärung der
Unternehmen zur Unternehmensführung vervollständigt werden. Zusätzlich dazu
sollten den zuständigen Behörden ergänzende Informationen zu den
Prüfungshonoraren zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die
Aufsichtstätigkeit zu erleichtern. Der Abschlussprüfer sollte bestimmte
Unterlagen und Informationen fünf Jahre lang aufbewahren. 3.3.3. Titel III (Bestellung von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem
Interesse) Um die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit
des Prüfungsausschusses zu stärken, sollten seine Mitglieder nicht an der
Geschäftsführung beteiligt sein, wobei mindestens ein Mitglied über Erfahrungen
und Kenntnisse im Bereich Abschlussprüfung und mindestens ein Mitglied über
Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung
verfügen sollte. Der Vorschlag für die Bestellung des
Abschlussprüfers, der der Hauptversammlung vorgelegt wird, sollte sich auf eine
Empfehlung des Prüfungsausschusses stützen. In der Empfehlung sollte die
vorgeschlagene Entscheidung stets begründet werden. Darüber hinaus sollte die
Empfehlung – sofern sie nicht die Verlängerung eines Prüfungsmandats betrifft –
mindestens zwei Entscheidungsalternativen (unter Ausschluss des bisherigen
Abschlussprüfers) enthalten, wobei der Prüfungsausschuss eine Präferenz äußern
und gebührend begründen sollte. Die Empfehlung des Prüfungsausschusses sollte
erst nach Abschluss eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens ergehen. Bei
Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen sollte der Prüfungsausschuss
seine Empfehlung der Aufsichtsbehörde unterbreiten, die ein Vetorecht haben
sollte. Vertragsklauseln mit Dritten, die die
Möglichkeiten des geprüften Unternehmens bei der Wahl eines Abschlussprüfers
einschränken, sollten untersagt werden. Um die Gefahr der Vertrautheit zu bannen, die
entsteht, wenn ein Unternehmen über Jahre hinweg dieselbe Prüfungsgesellschaft
bestellt, sieht die Verordnung vor, dass eine Prüfungsgesellschaft nicht länger
als sechs Jahre für ein und dasselbe Unternehmen tätig sein darf, wobei diese
Frist unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen auf 8 Jahre verlängert
werden kann. Hat ein Unternehmen von öffentlichem Interesse zwei oder mehr
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften bestellt, dürfen sich die Mandate auf
maximal neun Jahre erstrecken und kann diese Frist in Ausnahmefällen auf
12 Jahre verlängert werden. Bevor der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft dann wieder eine Abschlussprüfung bei dem betreffenden
Unternehmen durchführen darf, ist zudem eine Karenzzeit einzuhalten. Zur
Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs muss der frühere Abschlussprüfer
dem neuen Prüfer einen Übergabebericht zur Verfügung stellen. Wenn triftige Gründe vorliegen, können der
Prüfungsausschuss, ein oder mehrere Anteilseigner, die zuständigen Behörden und
die Aufsichtsbehörden von Unternehmen von öffentlichem Interesse bei einem
nationalen Gericht die Abberufung des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft
einklagen. 3.3.4. Titel IV (Beaufsichtigung
der Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften bei der
Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse) Kapitel I (Zuständige Behörden) Jeder Mitgliedstaat sollte eine zuständige
Behörde für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
benennen, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
durchführen. Diese Behörden sollten mit ausreichenden personellen Mitteln
ausgestattet und von den Abschlussprüfern unabhängig sein. Die Mitarbeiter der
zuständigen Behörden unterliegen den beruflichen Geheimhaltungspflichten. Die zuständigen Behörden sollten mit allen
Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sein, die sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, sollten jedoch keinen Einfluss auf den
Inhalt des Bestätigungsvermerks nehmen. Die zuständigen Behörden sollten auf
nationaler Ebene mit der für die Zulassung und Registrierung von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörde
(Richtlinie 2006/43/EG) und mit den anderen Aufsichtsbehörden von
Unternehmen von öffentlichem Interesse, z.B. den Bank- oder
Versicherungsaufsichtsbehörden, zusammenarbeiten. Kapitel II (Qualitätskontrolle,
Untersuchungen, Marktüberwachung, Notfallplanung und Transparenz der
zuständigen Behörden) Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen ·
die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug
auf die durchgeführten Abschlussprüfungen. Diese Kontrollen sollten in einem
angemessenen Verhältnis zu Umfang und Ausmaß der Tätigkeiten des
Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft stehen; ·
die Durchführung von Untersuchungen, um
unzulängliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern: ·
die Überwachung der Entwicklungen am Markt für
Prüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse; ·
die regelmäßige Überwachung potenzieller
Gefährdungen für den Fortbestand großer Prüfungsgesellschaften, einschließlich
der Risiken, die aus einer hohen Konzentration erwachsen, und die Verpflichtung
großer Prüfungsgesellschaften, Notfallpläne für diese Gefährdungen
aufzustellen; ·
die Gewährleistung von Transparenz in Bezug auf
ihre Tätigkeit, unter anderem die Veröffentlichung der einzelnen
Qualitätskontrollberichte. Kapitel III (Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Behörden und Beziehungen zu den europäischen Aufsichtsbehörden) Die Verordnung schreibt vor, dass die EU-weite
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der ESMA stattfinden
soll, womit die gegenwärtige EU-weite Zusammenarbeit unter Federführung der
Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer
(EGAOB) weitergeführt wird. Die ESMA ist schon
heute im Bereich der Abschlussprüfung (und Rechnungslegung) von Unternehmen von
öffentlichem Interesse tätig, und der Rechtsrahmen sieht vor, dass die ESMA,
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (EIOPA) im Bereich der Abschlussprüfung innerhalb ihres Gemeinsamen
Ausschusses zusammenarbeiten. Die ESMA muss einen
ständigen internen Ausschuss einrichten, dem zumindest die zuständigen
nationalen Behörden angehören sollen. Die ESMA sollte zu verschiedenen Punkten
Leitlinien erlassen, z.B. zu Inhalt und Darstellung
des Bestätigungsvermerks und des zusätzlichen Berichts an den
Prüfungsausschuss, zur Aufsichtstätigkeit des Prüfungsausschusses und zur
Durchführung von Qualitätskontrollen. Um die Sichtbarkeit, die Anerkennung und den
Ruf aller Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung hochqualitativer
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind,
zu verbessern, wird ein „freiwilliges“ europäisches Qualitätszertifikat
eingeführt. Die ESMA sollte die Voraussetzungen für den Erhalt des Zertifikats
sowie etwaige Verwaltungs- und Gebührenanforderungen veröffentlichen. In die
Prüfung der Bewerbungen um dieses Zertifikat sollten die zuständigen nationalen
Behörden einbezogen werden. Was Untersuchungen und Prüfungen vor Ort angeht,
sollten die zuständigen Behörden die zuständige Behörde des anderen
Mitgliedstaats unterrichten, wenn sie zu der Überzeugung gelangen, dass gegen
die Bestimmungen der Verordnung verstoßen wird oder verstoßen wurde. Außerdem
kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Untersuchungen
durchzuführen. Darüber hinaus kann die ESMA auf Verlangen
einer oder mehrerer zuständiger Behörden Behördenkollegien einsetzen, um die
Erfüllung bestimmter Aufgaben zu erleichtern. Kapitel IV (Zusammenarbeit mit
Abschlussprüfern aus Drittländern sowie mit internationalen Organisationen und
Einrichtungen) Die zuständigen Behörden und die ESMA können
mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die
den Austausch von Informationen vorsehen, nur dann treffen, wenn die
mitgeteilten Informationen der beruflichen Geheimhaltung unterliegen und die
Datenschutzvorschriften eingehalten werden. 3.3.5. Titel V
(Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen) Um die Einhaltung der Anforderungen dieser
Verordnung zu verbessern, sollten der Mitteilung der Kommission vom
9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“[7]
entsprechend die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von
Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen verstärkt werden. Bei
festgestellten Verstößen sind Verwaltungsgeldstrafen für Abschlussprüfer und
Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgesehen. Die Behörden sollten bei den
von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen Transparenz walten lassen. 3.3.6. Titel VI
(Berichterstattung sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen) Für das Inkrafttreten der Pflicht zum Wechsel
der Prüfungsgesellschaft, der Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens
vor Bestellung einer Prüfungsgesellschaft und die Gründung von Unternehmen, die
ausschließlich Prüfungsleistungen erbringen, gelten Übergangsregelungen. 3.3.7. Technische
Regulierungsstandards und Einhaltung von Artikel 290 AEUV Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung
und am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, soll die ESMA der Kommission
technische Regulierungsstandards vorlegen, in denen festgelegt wird, welchen
Inhalt der Übergabebericht für den neuen Prüfer aufweisen sollte und wie das
europäische Qualitätszertifikat für Abschlussprüfer, die Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, beschaffen sein sollte. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Standards als
delegierte Rechtsakte zu erlassen. Am 23. September 2009 hat die Kommission
Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung) und der ESMA (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtbehörde)[8]
angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug
auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der
Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen
Aufsichtsbehörden abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von
Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen
Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der
Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten
Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche
Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln
290 und 291 AEUV steht.“ 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag der Kommission hat keine
unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen
Union. Insbesondere hätten die Aufgaben, die nach Maßgabe des Vorschlags den
EU-Aufsichtsgremien übertragen würden, keine zusätzlichen
EU-Mittelübertragungen zur Folge. 2011/0359 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[9], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind
gesetzlich mit der Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse betraut, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die
Jahres- und konsolidierten Abschlüsse dieser Unternehmen zu steigern. Dass die
Abschlussprüfung eine im öffentlichen Interesse stehende Funktion erfüllt,
erwächst aus der Tatsache, dass ein breiter Kreis von Personen und
Einrichtungen sich auf die Qualität der Arbeit des Abschlussprüfers verlässt.
Eine gute Prüfungsqualität trägt zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte
bei, da sie die Integrität und Wirksamkeit der Abschlüsse erhöht.
Abschlussprüfer erfüllen damit eine besonders wichtige gesellschaftliche
Funktion. (2)
Nach EU-Recht, nämlich Artikel 1 Absatz 1
der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen
Finanzinstituten[11],
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Versicherungsunternehmen[12],
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[13],
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG[14], Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[15],
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der
Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2000/46/EG[16]
und Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer
Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und
der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010[17] müssen die Abschlüsse, einschließlich der
Jahres- und konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstituten,
Versicherungsgesellschaften, Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen sind, Zahlungsinstituten, OGAW,
E-Geld-Instituten und alternativen Investmentfonds von einer oder mehrerer nach
EU-Recht zur Durchführung solcher Prüfungen berechtigten Personen geprüft
werden. Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte
für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[18] verlangt außerdem eine Prüfung der
Jahresabschlüsse von Wertpapierfirmen für den Fall, dass die Vierte Richtlinie
des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG)[19]
oder die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
den konsolidierten Abschluss[20]
nicht anwendbar sind. (3)
Die Voraussetzungen für die Zulassung der für die
Abschlussprüfung zuständigen Personen sowie die Mindestanforderungen an die
Durchführung dieser Prüfungen sind in der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur
Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [21]
festgelegt. (4)
Durch die jüngste Finanzkrise haben viele Banken
zwischen 2007 und 2009 sowohl bei Bilanzpositionen als auch bei
außerbilanziellen Positionen erhebliche Verluste verzeichnet. Dies wirft nicht
nur die Frage auf, wie Abschlussprüfer ihren Mandanten für diese Zeiträume
uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilen konnten, sondern stellt auch die
Eignung und Angemessenheit des aktuellen rechtlichen Rahmens in Frage. Am
13. Oktober 2010 legte die Kommission das Grünbuch „Weiteres Vorgehen im
Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise”[22] vor, mit dem vor dem allgemeinen
Hintergrund der Finanzmarktregulierungsreform eine breite öffentliche
Konsultation eingeleitet wurde, bei der es um Funktion und Umfang der
Abschlussprüfung sowie um die Frage ging, wie bessere Abschlussprüfungen zu
erhöhter Finanzstabilität beitragen könnten. Diese Konsultation ergab, dass die
Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG zur gesetzlichen Prüfung der Jahres- und
konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen im öffentlichen Interesse erheblich
verbessert werden könnten. Das Europäische Parlament hat am
13. September 2011 einen Initiativbericht zu dem Grünbuch vorgelegt.
Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am
16. Juni 2011 einen Bericht zu diesem Grünbuch an. (5)
Um zu gewährleisten, dass Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse die erforderliche Qualität aufweisen und
die mit diesen Prüfungen betrauten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
strengen Anforderungen unterliegen, müssen detaillierte Vorschriften festgelegt
werden. Ein gemeinsamer rechtlicher Ansatz dürfte die Integrität,
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz und
Verlässlichkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, verbessern und so zur Qualität
der Abschlussprüfung in der Europäischen Union und damit auch zu einem
reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und einem hohen Maß an Verbraucher-
und Anlegerschutz beitragen. Der Erlass eines gesonderten Rechtsakts für
Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfte darüber hinaus eine durchgängige
Harmonisierung und einheitliche Anwendung gewährleisten und damit die
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessern helfen. (6)
Der Finanzsektor entwickelt sich permanent weiter
und das EU-Recht bringt neue Kategorien von Finanzinstituten hervor. Diese
außerhalb des herkömmlichen Bankensystems angesiedelten neuen Unternehmen und
Tätigkeiten gewinnen zunehmend an Bedeutung, und ihr Einfluss auf die
Finanzstabilität wächst. Aus diesem Grund sollte der Begriff „Unternehmen von
öffentlichem Interesse“ auch andere Finanzinstitute und Unternehmen umfassen,
wie Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapiere (OGAW), E-Geld-Institute und alternative Investmentfonds. (7)
Die Prüfung von Jahres- und konsolidierten
Abschlüssen ist als gesetzliche Sicherheit für Anleger, Kreditgeber und
Geschäftspartner gedacht, die einen Anteil oder ein geschäftliches Interesse an
Unternehmen von öffentlichem Interesse besitzen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
sollten also bei der Prüfung solcher Unternehmen völlig unabhängig sein und
Interessenkonflikte vermeiden. Bei der Bestimmung der Unabhängigkeit eines
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft ist der Struktur des
Netzwerks, innerhalb dessen der Prüfer/die Prüfungsgesellschaft operiert,
Rechnung zu tragen. (8)
Eine angemessene interne Organisation von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dürfte dazu beitragen, möglichen
Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die
Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch das Management in
einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die
Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung
im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu
sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und
andere Personen, die bei ihnen an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind,
angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten,
dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und
Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der
Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und
Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren
sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder
der Prüfungsgesellschaft angemessen sein. (9)
Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und deren
Mitarbeiter sollten insbesondere davon absehen, Unternehmen zu prüfen, an denen
sie ein geschäftliches oder finanzielles Interesse besitzen, und mit
Finanzinstrumenten zu handeln, die von einem geprüften Unternehmen emittiert,
garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden und bei denen es sich nicht
um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt. Der
Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft sollte nicht in die internen
Entscheidungsprozesse des geprüften Unternehmens eingebunden sein.
Abschlussprüfern und ihren Mitarbeitern sollte es für einen angemessenen
Zeitraum nach Ablauf des Prüfungsmandats untersagt sein, eine Funktion in der
Geschäftsführung oder im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften
Unternehmens zu übernehmen. (10)
Auch die Höhe der von einem Unternehmen gezahlten
Prüfungshonorare und deren Zusammensetzung können die Unabhängigkeit eines
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gefährden. Aus diesem Grund
muss sichergestellt werden, dass Prüfungshonorare in keiner Weise
ergebnisabhängig sind und dass für den Fall, dass die von einem Mandanten
gezahlten Prüfungshonorare sehr hoch sind, ein spezielles Verfahren zur
Gewährleistung der Prüfungsqualität eingerichtet wird. Bei übermäßiger
Abhängigkeit von einem Mandanten sollten der Abschlussprüfer oder die
Prüfungsgesellschaft von der betreffenden Prüfung absehen. (11)
Wenn Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder
Mitglieder ihrer Netzwerke für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen
erbringen, kann dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Abschlussprüfern,
Prüfungsgesellschaften und den Mitgliedern ihres Netzwerks sollte deshalb
untersagt werden, für von ihnen geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen
zu erbringen. Die Erbringung prüfungsfremder Leistungen für ein Unternehmen
würde der Prüfungsgesellschaft damit die Durchführung der Abschlussprüfung bei
diesem Unternehmen unmöglich machen; dies würde die Zahl der für die
Abschlussprüfung zur Verfügung stehenden Unternehmen verringern, was
insbesondere für große Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt, bei denen
die Marktkonzentration ohnehin hoch ist. Um zu gewährleisten, dass für die
Prüfung großer Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Mindestanzahl an
Prüfungsgesellschaften zur Verfügung steht, sollte deshalb vorgeschrieben
werden, dass die großen Prüfungsgesellschaften ihre Geschäfte auf die
Abschlussprüfung konzentrieren und keine prüfungsfremden Leistungen, wie
Beratungsleistungen, mehr erbringen dürfen. (12)
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es
wichtig, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften vor Annahme oder
Fortsetzung eines Prüfungsmandats bei einem Unternehmen von öffentlichem
Interesse beurteilen, ob die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit erfüllt sind,
und insbesondere überprüfen, ob die Beziehung zu diesem Unternehmen ihre
Unabhängigkeit gefährdet. Um ihre Unabhängigkeit zu wahren, sollten
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften alle Fälle aufzeichnen, in denen ihre
Unabhängigkeit und die ihrer Mitarbeiter und anderer am Prüfungsverfahren
beteiligter Personen gefährdet ist, und auch die Schutzmaßnahmen
protokollieren, die zur Eindämmung dieser Gefahren getroffen werden. Wenn die
Gefahren für ihre Unabhängigkeit selbst nach Einleitung solcher Schutzmaßnahmen
zu groß sind, sollten sie von dem Prüfungsmandat zurücktreten bzw. davon
absehen. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sollten gegenüber dem
Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens alljährlich ihre Unabhängigkeit
erklären und jede Gefährdung ihrer Unabhängigkeit wie auch die zu deren
Abschwächung eingeleiteten Maßnahmen mit diesem Ausschuss erörtern. (13)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in
den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der
Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den
Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr[23].
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und
unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA
erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[24].
Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen
Behörden sollte den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung
personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von
Informationen durch die ESMA den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen. (14)
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen
das Recht ihrer Mandanten auf Privatleben und Datenschutz achten. Sie sollten
deshalb einer strikten Verschwiegenheitspflicht und einem strikten
Berufsgeheimnis unterliegen, was allerdings – solange die Richtlinie 95/46/EG
eingehalten wird – die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Verordnung oder die
Zusammenarbeit mit dem Gruppenabschlussprüfer bei der Prüfung der
konsolidierten Abschlüsse in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz
in einem Drittland hat, nicht behindern sollte. Außerhalb der in
Kapitel XI der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Kooperationswege könnte
ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft allerdings solchen Bestimmungen
zufolge nicht mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten. Dieser
Verschwiegenheitspflicht sollten auch Abschlussprüfer oder
Prüfungsgesellschaften unterliegen, die nicht mehr an einem Prüfungsmandat
beteiligt sind. (15)
Am Ende der Abschlussprüfung steht das Urteil, ob
der Abschluss des geprüften Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt. Die Abschlussadressaten sind sich aber
möglicherweise nicht der Grenzen einer Prüfung bewusst (Wesentlichkeit,
Stichprobenverfahren, Rolle des Prüfers bei der Aufdeckung doloser Handlungen
und Verantwortung des Managements), was zu Erwartungsinkongruenzen führen kann.
Um diese Inkongruenz zu verkleinern, muss der Umfang einer Abschlussprüfung
genauer festgelegt werden. (16)
Während die Hauptverantwortung für die
Bereitstellung von Finanzinformationen beim Management der geprüften
Unternehmen verbleiben sollte, besteht die Rolle der Abschlussprüfer darin, das
Management aus Sicht der Abschlussadressaten auf den Prüfstand zu stellen. Zur
Verbesserung der Prüfungsqualität müssen die Abschlussprüfer deshalb ihre
kritische Grundhaltung gegenüber dem geprüften Unternehmen verstärken.
Ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität
des Managements des geprüften Unternehmens sollten die Abschlussprüfer die
Möglichkeit einer durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingten wesentlichen
falschen Darstellung in Betracht ziehen. Hauptkriterium für die Organisation
der Prüfungsarbeiten und die Allokation der notwendigen Ressourcen sollte die
Sicherstellung der Prüfungsqualität sein. Die Integrität des Abschlussprüfers,
der Prüfungsgesellschaft sowie ihrer Mitarbeiter ist von zentraler Bedeutung,
um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen und Finanzmärkte
sicherzustellen. Aus diesem Grund sollte mit jedem Vorfall, der sich erheblich
auf die Integrität der Prüfungstätigkeiten auswirken könnte, angemessen
umgegangen werden. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft sollte die
Prüfungsarbeiten angemessen dokumentieren. (17)
Bei der Prüfung eines konsolidierten Abschlusses
ist es wichtig, die Zuständigkeiten der Prüfer der einzelnen Unternehmen der
Gruppe klar voneinander abzugrenzen. Zu diesem Zweck sollte der
Gruppenabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk
tragen. (18)
Eine solide interne auftragsbegleitende
Qualitätssicherung bei den im Rahmen der einzelnen Prüfungsmandate ausgeführten
Arbeiten dürfte zu einer hohen Prüfungsqualität beitragen. Aus diesem Grund
sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft den
Bestätigungsvermerk nicht vor Abschluss dieser internen auftragsbegleitenden
Qualitätssicherung erteilen. (19)
Der Bestätigungsvermerk sollte den
Abschlussadressaten einen Überblick über die Ergebnisse der Abschlussprüfung
verschaffen. Um deren Vertrauen in die Abschlüsse des geprüften Unternehmens zu
erhöhen, muss der Bestätigungsvermerk fundiert und stichhaltig begründet sein
und auch zusätzliche, die jeweilige Prüfung betreffende Informationen
enthalten. Der Bestätigungsvermerk sollte insbesondere ausreichende
Informationen zur Prüfungsmethode enthalten, vor allem, in welchem Umfang die
Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System-
und Compliance-Tests beruhte, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Prüfung
zugrunde gelegt wurde, in welchen Teilen des Jahres- und konsolidierten
Abschlusses das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, ob die
Abschlussprüfung auf die Aufdeckung doloser Handlungen gerichtet war und aus
welchen Gründen ein eingeschränktes oder versagendes Prüfungsurteil abgegeben
bzw. auf die Abgabe eines Prüfungsurteils verzichtet wurde. (20)
Für das geprüfte Unternehmen würde die
Abschlussprüfung erheblich an Wert gewinnen, wenn die Kommunikation zwischen
dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft auf der einen und dem
Prüfungsausschuss auf der anderen Seite verstärkt würde. Neben dem üblichen
Dialog bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollte der Abschlussprüfer
oder die Prüfungsgesellschaft dem Prüfungsausschuss einen zusätzlichen,
detaillierteren Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorlegen.
Diese zusätzlichen detaillierten Berichte sollten den für Unternehmen von
öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt
werden können, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich sein. (21)
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften liefern
den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden
schon heute Informationen über Sachverhalte oder Entscheidungen, die einen
Verstoß gegen die für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften
darstellen oder die Fortführung der Unternehmenstätigkeit beeinträchtigen
könnten. Wären die Aufsichtsbehörden von Kredit- und Finanzinstituten zu einem
regelmäßigen Dialog mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dieser
Institute verpflichtet, würde dies die Aufgaben der Aufsicht erleichtern. (22)
Um das Vertrauen in Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu
erhöhen und deren Haftung zu verstärken, sollte die
Transparenzberichterstattung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
verstärkt werden. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten deshalb
dazu verpflichtet werden, geprüfte Finanzinformationen, insbesondere ihren Gesamtumsatz
offenzulegen, aufgeschlüsselt nach Prüfungshonoraren, die von Unternehmen von
öffentlichem Interesse gezahlt wurden, Prüfungshonoraren, die sie von anderen
Unternehmen erhalten haben, und Honoraren für andere Dienstleistungen. Auch für
das Netzwerk, dem sie angehören, sollten sie Finanzinformationen offenlegen.
Als Nachweis dafür, dass die Prüfungsgesellschaft über dauerhafte Vorkehrungen
für eine solide Corporate Governance verfügt, sollten die Transparenzberichte
der Prüfungsgesellschaften durch eine Erklärung zur Unternehmensführung ergänzt
werden. Zusätzlich dazu sollten den zuständigen Behörden ergänzende
Informationen zu den Prüfungshonoraren zur Verfügung gestellt werden, um ihnen
die Aufsichtstätigkeit zu erleichtern. (23)
Prüfungsausschüsse oder unternehmensinterne Gremien
mit ähnlicher Funktion tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung hoher
Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des
Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit
seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses
über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres über
Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt.
In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von
nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern
börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder
Aufsichtsrats[25]
wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten.
Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer
Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem
Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen
oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom
Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. Handelt
es sich bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse um einen OGAW oder
einen alternativen Investmentfonds, so sollte auch dieses Unternehmen von der
Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses ausgenommen werden. Diese
Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Fällen, in denen die
Funktion dieser Fonds ausschließlich in der Zusammenlegung von Vermögenswerten
besteht, die Einsetzung eines Prüfungsausschusses nicht angebracht ist. OGAW
und alternative Investmentfonds sowie ihre Verwaltungsgesellschaften operieren
in einem fest definierten Regulierungsumfeld und unterliegen besonderen
Governance-Mechanismen, wie den durch ihre Verwahrstelle durchgeführten
Kontrollen. (24)
Auch bei der Wahl eines neuen
Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des
Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder
Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere
Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der
Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der
Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die
Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat,
sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für
die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für
eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung
seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des
Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner
Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das
geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften,
einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das
Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente,
diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der
Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen
mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von
öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten
verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit
werden. (25)
Das Recht der Aktionärshauptversammlung bzw.
Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens auf Wahl des Abschlussprüfers/der
Prüfungsgesellschaft wäre wertlos, wenn das geprüfte Unternehmen mit einem
Dritten einen Vertrag schlösse, der diese Auswahl einschränken würde. Aus
diesem Grund sollte jede vertragliche Klausel, die das geprüfte Unternehmen im
Hinblick auf die Wahl eines bestimmten Abschlussprüfers/einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft oder zur Beschränkung der Auswahl an
Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften mit einem Dritten schließt, als null
und nichtig betrachtet werden. (26)
Würden Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr
als einen Abschlussprüfer oder mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellen,
würde dies die kritische Grundhaltung verstärken und zu einer Erhöhung der
Prüfungsqualität beitragen. Eine solche Maßnahme kombiniert mit der Teilnahme kleinerer
Prüfungsgesellschaften würde diesen den Kapazitätsaufbau erleichtern und so dazu
beitragen, dass für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine größere Zahl
von Abschlussprüfern zur Verfügung steht. Letztere sollten deshalb durch
Anreize dazu ermutigt werden, für die Durchführung der Abschlussprüfung mehr
als einen Abschlussprüfer/mehr als eine Prüfungsgesellschaft zu bestellen. (27)
Um die Gefahr, die aus Vertrautheit des Prüfers mit
dem Unternehmen erwächst, zu bannen und so die Unabhängigkeit von
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu stärken, sollte das
Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft bei einem
bestimmten Unternehmen nicht über eine bestimmte Dauer hinausgehen dürfen.
Darüber hinaus sollte für das an der Abschlussprüfung beteiligte
Führungspersonal, auch für die verantwortlichen Prüfungspartner, die im Auftrag
der Gesellschaft die Abschlussprüfung durchführen, ein angemessenes graduelles
Rotationssystem eingeführt werden. Auch sollte ein angemessener Zeitraum
festgelegt werden, während dessen dieser Abschlussprüfer/diese
Prüfungsgesellschaft bei demselben Unternehmen keine Abschlussprüfung mehr
durchführen darf. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollte der
frühere Abschlussprüfer dem neuen Prüfer einen Übergabebericht zur Verfügung
stellen. (28)
Um die Unabhängigkeit des Prüfers zu schützen, darf
eine Abberufung nur möglich sein, wenn triftige Gründe vorliegen und diese der
oder den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) mitgeteilt werden. Der Prüfungsausschuss,
die Anteilseigner, die für die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden oder die für die Beaufsichtigung
des Unternehmens von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden sollten für
den Fall, dass triftige Gründe für eine Abberufung vorliegen, das geprüfte
Unternehmen aber untätig bleibt, befugt sein, zur Abberufung des
Abschlussprüfers auf nationaler Ebene den Rechtsweg zu beschreiten. (29)
Um durch Vermeidung von Interessenkonflikten ein
hohes Maß an Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten,
sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einer angemessenen
behördlichen Aufsicht unterliegen, wobei die zuständigen Behörden vom
Prüfungsgewerbe unabhängig sein und über angemessene Kapazitäten,
Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen müssen. Die zuständigen nationalen
Behörden sollten über die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen
Befugnisse verfügen und in diesem Zusammenhang u. a. auf Dokumente
zugreifen, von jeder beliebigen Person Auskünfte verlangen und Prüfungen
durchführen können. Sie sollten sich auf die Finanzmarktaufsicht, die Erfüllung
von Finanzberichterstattungspflichten oder die Beaufsichtigung der
Abschlussprüfung spezialisieren. Ob Unternehmen im öffentlichen Interesse die
für sie geltenden Pflichten erfüllen, sollte jedoch auch von den für die
Beaufsichtigung dieser Unternehmen zuständigen Behörden überwacht werden
können. Die Finanzierung der zuständigen Behörden sollte Abschlussprüfern oder
Prüfungsgesellschaften nicht die Möglichkeit zu einer ungebührlichen
Einflussnahme geben. (30)
Bei einer wirksamen Zusammenarbeit der auf
nationaler Ebene für die verschiedenen Aufgaben zuständigen Behörden dürfte
sich die Qualität der Aufsicht verbessern. Aus diesem Grund sollten die
zuständigen Behörden, die überwachen, ob bei der Prüfung von Unternehmen von
öffentlichem Interesse alle geltenden Pflichten eingehalten werden, mit den für
die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
zuständigen Behörden, mit den für die Beaufsichtigung von Unternehmen im
öffentlichen Interesse und mit den in der Richtlinie 2005/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung[26]
genannten zentralen Meldestellen zusammenarbeiten. (31)
Eine externe Qualitätskontrolle bei der
Abschlussprüfung ist für eine hohe Prüfungsqualität von elementarer Bedeutung.
Durch sie wird die Glaubwürdigkeit veröffentlichter Finanzinformationen erhöht
und der Schutz von Anteilseignern, Anlegern, Gläubigern und anderen
interessierten Parteien erhöht. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
sollten deshalb unter der Verantwortung der zuständigen Behörden einem
Qualitätskontrollsystem unterliegen, das Unvoreingenommenheit und
Unabhängigkeit des Prüfungsgewerbes gewährleistet. Qualitätskontrollprüfungen
sollten so organisiert sein, dass jeder Abschlussprüfer/jede
Prüfungsgesellschaft, der/die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft,
mindestens alle drei Jahre einer solchen Qualitätskontrollprüfung unterzogen
wird. Wie diese Prüfungen durchgeführt werden sollten, ist in der Empfehlung
der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem
Interesse prüfen[27],
dargelegt. Qualitätskontrollprüfungen sollten dem Umfang und der Komplexität
der Geschäfte des überprüften Abschlussprüfers/der überprüften
Prüfungsgesellschaft angemessen sein. (32)
Untersuchungen tragen dazu bei, eine unzureichende
Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
aufzudecken, zu verhindern und zu berichtigen. Aus diesem Grund sollten die
zuständigen Behörden ermächtigt werden, bei Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften Untersuchungen durchzuführen. (33)
Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für
Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die zuständigen
Behörden müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere in
Bezug auf die mögliche eingeschränkte Auswahl an Abschlussprüfern und die aus
der hohen Marktkonzentration resultierenden Risiken gilt. (34)
Wenn bedeutende Prüfungsgesellschaften ihre
Tätigkeit einstellen, kann dies die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen
stören und eine weitere strukturelle Ballung von Risiken im Markt zur Folge
haben. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden die größten
Prüfungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat präventiv dazu auffordern,
Notfallpläne für den Fall aufzustellen, dass der Fortbestand ihrer Gesellschaft
bedroht ist. Solche Pläne können Maßnahmen im Hinblick darauf enthalten, eine
geordnete Insolvenz der betreffenden Gesellschaft vorzubereiten. (35)
Wenn die zuständigen Behörden ihre Arbeiten
transparent gestalten, dürfte dies dazu beitragen, das Vertrauen von Anlegern
und Verbrauchern in den Binnenmarkt zu stärken. Aus diesem Grund sollten die
zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, regelmäßig über ihre Tätigkeiten
Bericht zu erstatten und individuelle Prüfungsberichte zu veröffentlichen. (36)
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten kann erheblich dazu beitragen, in der Europäischen Union
eine anhaltend hohe Qualität der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Aus diesem
Grund sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten,
wenn sich dies für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten bei
Abschlussprüfungen als notwendig erweist. Sie sollten dem Herkunftslandprinzip
folgen, d. h. es gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des
Mitgliedstaats, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft
zugelassen ist und das geprüfte Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat. Die
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden würde erheblich verbessert, wenn
sie im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden
(ESA) unter Federführung der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010[28] errichteten Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) stattfände. Mit Unterstützung der durch die
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010[29]
errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der durch die Verordnung
(EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010[30]
errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sollte die ESMA mit Ratschlägen und
Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden zu dieser Zusammenarbeit
beitragen. (37)
Umfassen sollte die Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationsaustausch, Zusammenarbeit
bei Qualitätskontrollprüfungen, Unterstützung bei Untersuchungen über die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (auch in Fällen, in
denen die untersuchte Verhaltensweise keinen Verstoß gegen eine in dem
betreffenden Mitgliedstaat geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift
darstellt) und Notfallplanung. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit können die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Behördenkollegien einrichten und
Aufgaben untereinander delegieren. Bei dieser Zusammenarbeit sollte dem Konzept
des Netzwerks, in dem Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften tätig sind,
Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden und die Europäischen
Aufsichtsbehörden sollten angemessene Verschwiegenheitspflichten und
angemessene Bestimmungen zum Berufsgeheimnis einhalten. (38)
Eine Anerkennung der Eignung von Abschlussprüfern
und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung der Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfte Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften den Zugang zu anderen Mandanten erleichtern. Aus diesem
Grund sollte ein von der ESMA auszuarbeitendes europäisches Qualitätszertifikat
eingeführt werden. In die Prüfung der Bewerbungen um dieses Zertifikat sollten
die zuständigen nationalen Behörden einbezogen werden. (39)
Angesichts der Verflechtung der Kapitalmärkte
sollten die zuständigen nationalen Behörden und die Europäischen
Aufsichtsbehörden ermächtigt werden, bei Informationsaustausch oder
Qualitätskontrollprüfungen mit Aufsichtsbehörden und –stellen aus Drittländern
zusammenzuarbeiten. Betrifft die Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
allerdings Arbeitspapiere oder andere im Besitz von Abschlussprüfern oder
Prüfungsgesellschaften befindliche Unterlagen, so sollten die Verfahren der
Richtlinie 2006/43/EG gelten. (40)
Zur Gewährleistung reibungslos funktionierender
Kapitalmärkte bedarf es nachhaltiger Prüfungskapazitäten und eines
wettbewerbsfähigen Markts für Abschlussprüfungsleistungen mit einer
ausreichenden Anzahl an Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung der
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind.
Über die strukturellen Veränderungen, die diese Verordnung auf dem
Abschlussprüfungsmarkt mit sich bringen wird, sollte die ESMA Bericht
erstatten. Bei diesen Analysen sollte die ESMA den Auswirkungen der nationalen
Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des
Abschlussprüfungsmarkts Rechnung tragen. Ausgehend von diesem Bericht und
anderen angemessenen Nachweisen sollte die Kommission einen Bericht über die
Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die
Struktur des Abschlussprüfungsmarkts vorlegen und die Schritte einleiten, die
sie aufgrund ihrer Ergebnisse für angemessen hält. (41)
Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern,
sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010
„Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[31] die Befugnisse der zuständigen Behörden zum
Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen verstärkt
werden. Für Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Unternehmen von
öffentlichem Interesse sollten bei festgestellten Verstößen
Verwaltungsgeldstrafen vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden sollten bei
den von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen Transparenz walten lassen.
Bei der Verhängung und Bekanntmachung von Sanktionen sollten die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet
werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel
47). (42)
Personen, die Fehlverhalten anzeigen
(„Whistleblowers”), können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern
und so bei der Aufdeckung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten,
einschließlich doloser Handlungen, helfen. Doch könnten die Angst vor
Repressalien oder mangelnde Anreize solche Personen von einer Anzeige abhalten.
Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass angemessene Regelungen
geschaffen werden, die Informanten dazu ermutigen, auf mögliche Verstöße gegen
diese Verordnung aufmerksam zu machen, und diese Informanten vor Repressalien
schützen. Die Mitgliedstaaten können ihnen auch Anreize hierfür bieten; doch
sollte es solche Anreize nur dann geben, wenn solche Informanten neue
Informationen liefern, zu deren Meldung sie nicht ohnehin schon rechtlich
verpflichtet sind, und diese Informationen zu einer Sanktion wegen Verstoßes
gegen diese Verordnung führen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner gewährleisten,
dass die von ihnen geschaffenen Anzeigeregelungen Vorkehrungen enthalten, die
der angezeigten Person angemessenen Schutz bieten, was insbesondere für deren
Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie für Verfahren gilt, die
das Recht dieser Person auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie
betreffenden Entscheidung, sowie das Recht gegen eine sie betreffende
Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, gewährleisten. (43)
Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung und
am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission zur
Festlegung technischer Anforderungen ermächtigt werden, die den Inhalt des
Übergabeberichts, den der neue Abschlussprüfer oder die neue
Prüfungsgesellschaft erhalten sollte, und die Schaffung eines europäischen
Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen,
betreffen. (44)
Um den technischen Entwicklungen an den
Finanzmärkten, bei der Abschlussprüfung und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu
tragen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiter
auszuführen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte müssen insbesondere zur Aktualisierung
der Liste der prüfungsverwandten und prüfungsfremden Leistungen sowie zur
Festsetzung der Entgelte, die die ESMA Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften für die Bereitstellung des Europäischen Qualitätszertifikats
in Rechnung stellen kann, erlassen werden. Insbesondere muss die Kommission bei
ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von
Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission eine zeitgleiche, zügige und angemessene
Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den
Rat gewährleisten. (45)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine
reibungslose Umstellung auf die durch diese Verordnung geschaffene Regelung
sicherzustellen, sollte im Hinblick auf die Pflicht zum Wechsel der
Prüfungsgesellschaft, die Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens vor
Bestellung einer Prüfungsgesellschaft und die Umwandlung von
Prüfungsgesellschaften in Unternehmen, die ausschließlich Prüfungsleistungen
erbringen, eine Übergangsregelung gelten. (46)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die
Funktion der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
klarzustellen und genauer zu definieren, die Informationen, die der
Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem geprüften Unternehmen, den
Anlegern und anderen Interessengruppen zur Verfügung stellt, zu verbessern, die
Kommunikationskanäle zwischen den Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse
und den für diese zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, die aus
prüfungsfremden Leistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
erwachsenden Interessenkonflikte zu vermeiden, das Risiko potenzieller
Interessenkonflikte, die aus dem derzeitigen System, bei dem das geprüfte
Unternehmen den Abschlussprüfer auswählt und zahlt, oder aus der Vertrautheit
des Prüfers mit dem Unternehmen erwachsen, abzuschwächen, Unternehmen von
öffentlichem Interesse den Wechsel des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft
und die Wahl eines neuen Dienstleisters zu erleichtern, die Zahl der für
Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Verfügung stehenden Abschlussprüfer
zu erhöhen und die Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Konsistenz der Regulierung
und Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, auch
im Hinblick auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu verbessern, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen
ihres Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (47)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten (Artikel 8), der unternehmerischen Freiheit
(Artikel 16), dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht (Artikel 47), der Unschuldsvermutung und den
Verteidigungsrechten (Artikel 48), den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und
der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49),
dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder
bestraft zu werden (Artikel 50), und ist unter Wahrung dieser Rechte und
Grundsätze anzuwenden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Titel I Gegenstand, Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Anforderungen an die
Prüfung von Jahres- und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse, Vorschriften für die Organisation von Abschlussprüfern
und Prüfungsgesellschaften und für deren Auswahl durch Unternehmen von
öffentlichem Interesse mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit und die Vermeidung
von Interessenkonflikten zu fördern, sowie Vorschriften für die Überwachung der
Einhaltung dieser Anforderungen durch Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für: a) Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die
Abschlussprüfung durchführen, b) Unternehmen von öffentlichem Interesse. (2) Die Richtlinie 2006/43/EG
bleibt von dieser Verordnung unberührt. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten mit
Ausnahme der Begriffsbestimmungen „Bestätigungsvermerk“ und „zuständige
Behörde“ die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der
Richtlinie 2006/43/EG. Artikel 4 Großunternehmen von öffentlichem Interesse Für die Zwecke dieser Verordnung fallen unter
den Begriff „Großunternehmen von öffentlichem Interesse“ die folgenden
Unternehmen: a) bei den in Artikel 2
Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG definierten
Unternehmen die größten zehn Aktienemittenten in jedem Mitgliedstaat, ermittelt
anhand der Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende, auf
jeden Fall aber alle Aktienemittenten, deren durchschnittliche
Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende in den
vorangegangenen drei Kalenderjahren mehr als
1 000 000 000 EUR betrug; b) bei den in Artikel 2
Nummer 13 Buchstaben b bis f der Richtlinie 2006/43/EG definierten
Unternehmen jedes Unternehmen, dessen Bilanzsumme zum Bilanzstichtag über
1 000 000 000 EUR hinausgeht; c) bei den in Artikel 2
Nummer 13 Buchstaben g und h der Richtlinie 2006/43/EG
definierten Unternehmen jedes Unternehmen, das zum Bilanzstichtag
Vermögenswerte von insgesamt mehr als 1 000 000 000 EUR
verwaltet. Titel II Voraussetzungen für die Durchführung der
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse KAPITEL I UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON
INTERESSENKONFLIKTEN Artikel 5 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft
ergreift alle notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass eine
Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht durch
tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäfts- oder sonstige
Beziehungen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der/die die
Prüfung durchführt, sowie gegebenenfalls seines/ihres Netzwerks, der
Geschäftsleitung, der Prüfer, der Mitarbeiter, beliebiger anderer natürlicher
Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in
Anspruch nehmen oder die er/sie kontrollieren kann, oder jeder anderen
beliebigen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem
Abschlussprüfer verbunden ist, beeinträchtigt wird. Artikel 6 Interne Organisation von Abschlussprüfern
und Prüfungsgesellschaften 1.
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften erfüllen die
folgenden organisatorischen Anforderungen: a) Prüfungsgesellschaften legen angemessene
Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass weder die Eigentümer
oder Anteilseigner noch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und
Aufsichtsorgane der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft in einer
Weise in eine Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit des Abschlussprüfers, der die Abschlussprüfung im Auftrag
einer Prüfungsgesellschaft durchführt, gefährdet. b) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
verfügen über solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne
Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame
Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme. Diese internen Kontrollmechanismen sind darauf
ausgelegt, die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen
einer Prüfungsgesellschaft oder der Arbeitsorganisation eines Abschlussprüfers
sicherzustellen. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften schaffen
und erhalten Entscheidungsprozesse und Organisationsstrukturen, bei denen
Berichtswege klar festgelegt und dokumentiert und Aufgaben und Zuständigkeiten
klar zugewiesen und dokumentiert sind. c) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass ihre
Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen sie in
Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können und die unmittelbar an den
Prüfungstätigkeiten beteiligt ist, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen
für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen. d) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass bei
einer Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten weder die Qualität der internen
Kontrolle des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft noch die Fähigkeit der
zuständigen Behörden, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten
Pflichten durch den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zu überwachen,
beeinträchtigt wird. e) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
treffen angemessene organisatorische und administrative Vorkehrungen, um allen
in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gefahren für ihre Unabhängigkeit
vorzubeugen, solche Gefahren zu ermitteln, zu beseitigen oder zu steuern und
offenzulegen. f) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
legen angemessene Verfahren und Standards für die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse, für Mitarbeiter-Coaching und die
Beaufsichtigung und Prüfung der Tätigkeiten von Mitarbeitern sowie für die
Strukturierung der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Prüfungsakte
fest. g) Zur Gewährleistung der Qualität der
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse richten
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften ein internes Qualitätssicherungssystem
ein. Das Qualitätssicherungssystem erfasst zumindest die unter Buchstabe f
beschriebenen Verfahren und Standards. Bei Prüfungsgesellschaften liegt die
Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei einem
Abschlussprüfer. h) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
setzen angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren ein, um bei der Ausübung
ihrer Prüfungstätigkeiten Kontinuität und Regelmäßigkeit zu gewährleisten. i) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
legen Grundsätze fest, die ihre Beteiligung oder die ihrer Mitarbeiter an einer
strafbaren Handlung oder einem Gesetzesbruch in Ausübung ihrer Tätigkeit
verhindern sollen. Darüber hinaus treffen
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften angemessene und wirksame
organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit und die
Aufzeichnung von Vorfällen, die die Integrität ihrer Prüfungstätigkeiten schwer
beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. j) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
verfügen über angemessene Vergütungsgrundsätze, die ausreichende Leistungsanreize
bieten, um die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Insbesondere darf
die Vergütung von Mitarbeitern und die Bewertung ihrer Leistungen nicht von der
Höhe der Einnahmen abhängen, die der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft
von dem geprüften Unternehmen erhält. k) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser
Verordnung geschaffenen Systeme, internen Kontroll- und
Qualitätssicherungsmechanismen und –vorkehrungen und ergreifen die zur Behebung
etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere das unter
Buchstabe g genannte interne Qualitätssicherungssystem unterziehen die
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften einmal jährlich einer Bewertung. Die
Ergebnisse dieser Bewertung samt aller zur Änderung des internen
Qualitätssicherungssystems vorgeschlagenen Änderungen werden von den
Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften aufgezeichnet. Die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze und
Verfahren werden dokumentiert und den Mitarbeitern des Abschlussprüfers/der
Prüfungsgesellschaft zur Kenntnis gebracht. Die Haftung des Abschlussprüfers/der
Prüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer
Auslagerung von Prüfungstätigkeiten gemäß Buchstabe d unberührt. 2.
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften tragen bei
der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen ihrer Größe und
der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften können der
in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde gegenüber
nachweisen, dass sie die Anforderungen in einem Maße erfüllen, das ihrer Größe
und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Artikel 7 Unabhängigkeit vom geprüften Unternehmen 1. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
sowie alle Besitzer von Stimmrechten an einer Prüfungsgesellschaft sind von dem
geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in den Entscheidungsprozess des
geprüften Unternehmens eingebunden. 2. Abschlussprüfer,
Prüfungsgesellschaften, ihre verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter
sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der
Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren
kann, und die unmittelbar an den Prüfungsarbeiten beteiligt sind, sowie
Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
2004/72/EG der Kommission[32] in
enger Beziehung zu ihnen stehen, sehen vom Kauf und Verkauf von sowie von der
Beteiligung an Geschäften mit Finanzinstrumenten ab, die von einem geprüften
Unternehmen ausgegeben, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden und
in den Kreis ihrer Prüfungstätigkeiten fallen, es sei denn, es handelt sich um
Anteile an diversifizierten Organismen in gemeinsame Anlagen, einschließlich
gemanagter Fonds, wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen. 3. Die in Absatz 2
genannten Personen oder Gesellschaften nehmen nicht an der Prüfung eines
bestimmten Unternehmens teil oder beeinflussen die Festlegung einer
Abschlussprüfung nicht in anderer Weise, wenn sie a) Finanzinstrumente des geprüften
Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten
Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, b) Finanzinstrumente eines mit dem geprüften
Unternehmen verbundenen Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um
Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, und der
Besitz dieser Instrumente einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach
allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht, c) in jüngerer Vergangenheit ein
Beschäftigungs-, Geschäfts- oder sonstiges Verhältnis zu dem geprüften
Unternehmen unterhalten haben, das einen Interessenkonflikt verursachen kann
oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht. 4. Die in Absatz 2
genannten Personen oder Gesellschaften nehmen von keiner Person, die in einem
vertraglichen Verhältnis zum Abschlussprüfer/zur Prüfungsgesellschaft steht,
Geld, Geschenke oder sonstige Gefälligkeiten an oder bemühen sich um solche. 5. Auf nationaler Ebene geltende
Berufsgrundsätze, die nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie
2006/43/EG in Kraft gesetzt wurden und nicht mit den Absätzen 2, 3
und 4 vereinbar sind, haben keine Gültigkeit. Artikel 8 Einstellung von früheren Abschlussprüfern
oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse 1. Ein Abschlussprüfer oder ein
verantwortlicher Prüfungspartner, der im Auftrag der Prüfungsgesellschaft bei
einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt,
darf mindestens zwei Jahre, nachdem er als Abschlussprüfer oder
verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, a) keine wichtige Führungsposition in dem
geprüften Unternehmen übernehmen, b) bei dem geprüften Unternehmen nicht
Mitglied des Prüfungsausschusses werden bzw. – sollte es keinen solchen
Ausschuss geben – nicht Mitglied des Gremiums werden, das die Funktionen des
Prüfungsausschusses übernimmt, c) nicht geschäftsführendes Mitglied des
Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens
werden. 2. Die Mitarbeiter eines
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die bei einem Unternehmen von
öffentlichem Interesse eine Abschlussprüfung durchführen, sowie alle anderen
natürlichen Personen, deren Leistungen dieser Abschlussprüfer/diese
Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, übernehmen für
den Fall, dass sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, mindestens ein Jahr
nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an den Prüfungsarbeiten keine der in
Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben. Artikel 9 Prüfungshonorare 1. Honorare für die Durchführung
von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfen nicht
ergebnisabhängig sein. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ein
Honorar für einen Prüfungsauftrag ergebnisabhängig, wenn es im Hinblick auf den
Ausgang oder das Ergebnis einer Transaktion oder das Ergebnis der ausgeführten
Arbeiten auf einer vorab festgelegten Basis kalkuliert wird. Honorare, die von
einem Gericht oder einer zuständigen Behörde festgesetzt werden, sind nicht als
ergebnisabhängig zu betrachten. 2. Wenn ein Abschlussprüfer oder
eine Prüfungsgesellschaft für ein geprüftes Unternehmen die in Artikel 10
Absatz 2 genannten prüfungsverwandten Leistungen erbringt, werden die
Honorare für diese Leistungen auf maximal 10 % der von dem Unternehmen für
die Abschlussprüfung gezahlten Honorare begrenzt. 3. Wenn die von einem geprüften
Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Honorare insgesamt entweder
über 20 % oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über 15 % der von
dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden Prüfungsgesellschaft insgesamt
vereinnahmten Jahreshonorare hinausgehen, setzt der Abschlussprüfer bzw. die
Prüfungsgesellschaft den Prüfungsausschuss darüber in Kenntnis, dass die
20 %- bzw. 15 %-Schwelle überschritten wurde, und werden die in
Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe d erwähnten Gespräche aufgenommen.
Der Prüfungsausschuss erwägt, ob der Prüfungsauftrag vor Erteilung des Bestätigungsvermerks
einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung eines anderen
Abschlussprüfers/einer anderen Prüfungsgesellschaft unterzogen werden sollte. Wenn die von einem geprüften Unternehmen von
öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren mindestens 15 % der von dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden
Prüfungsgesellschaft insgesamt vereinnahmten Jahreshonorare ausmachen, teilt
der Abschlussprüfer bzw. die Gesellschaft dies der in Artikel 35
Absatz 1 genannten Behörde mit. Die in Artikel 35 Absatz 1
genannte Behörde entscheidet gestützt auf die vom Abschlussprüfer/der
Prüfungsgesellschaft genannten objektiven Gründe, ob der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft das Unternehmen weiter prüfen darf, wobei dieser
zusätzliche Prüfungszeitraum auf keinen Fall über zwei Jahre hinausgehen darf. Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur
Unterhaltung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches
Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel
festgelegten Pflichten Ansprechpartner des Abschlussprüfers/der
Prüfungsgesellschaft ist. Artikel 10 Verbot der Erbringung prüfungsfremder
Leistungen 1. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften,
die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen,
dürfen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von
diesem beherrschten Unternehmen Abschlussprüfungs- und prüfungsverwandte
Leistungen erbringen. Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so dürfen
die Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen
Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der
Europäischen Union Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte Leistungen
erbringen. 2. Für die Zwecke dieses
Artikels bezeichnet „prüfungsverwandte Leistungen“: a) die Prüfung oder prüferische Durchsicht
von Zwischenabschlüssen, b) die Vermittlung von Prüfungssicherheit
bezüglich der Erklärungen zur Unternehmensführung, c) die Vermittlung von Prüfungssicherheit in
Bezug auf Fragen der sozialen Verantwortung des Unternehmens, d) die Vermittlung von Prüfungssicherheit
oder die Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen seinen aufsichtlichen,
über den Radius der Abschlussprüfung hinausgehenden Berichtspflichten gegenüber
den Regulierungsbehörden von Finanzinstituten nachgekommen ist, die den
Regulierungsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern sollen und
u. a. Angaben zu Eigenkapitalanforderungen oder speziellen
Solvabilitätskoeffizienten enthalten, die entscheidend dafür sind, mit welcher
Wahrscheinlichkeit ein Unternehmen seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen
auch weiterhin nachkommt, (e) die Bescheinigung über die Einhaltung der
Steuervorschriften, falls eine solche Bescheinigung im einzelstaatlichen Recht
vorgeschrieben ist, f) jede andere gesetzliche Pflicht im
Zusammenhang mit Prüfungsarbeiten, die das EU-Recht dem Abschlussprüfer/der
Prüfungsgesellschaft auferlegt. 3. Abschlussprüfer oder
Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die
Abschlussprüfung durchführen, erbringen für das geprüfte Unternehmen, dessen
Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen weder direkt
noch indirekt prüfungsfremde Leistungen. Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so
erbringt keines der Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen,
dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der
Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der
Begriff „prüfungsfremde Leistungen“: a) Leistungen, die auf jeden Fall mit einem
Interessenkonflikt verbunden sind: i) Sachverständigenleistungen, die nicht mit der
Abschlussprüfung, der Steuerberatung, dem allgemeinen Management und anderen
Beratungsleistungen in Verbindung stehen, ii) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der
Rechnungslegung und von Abschlüssen, iii) Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll-
oder Risikomanagement-Verfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der
in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen, und
Risikoberatung, iv) Bewertungsleistungen, die Fairness Opinions
oder Sachgründungsberichte ermöglichen, v) versicherungsmathematische und juristische
Dienstleistungen, einschließlich der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, vi) Gestaltung und Umsetzung von
Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13
Buchstaben b bis j der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen
von öffentlichem Interesse, vii) Teilnahme an der internen Revision des
Mandanten und Erbringung von Leistungen, die mit der Funktion „interne
Revision“ zusammenhängen, viii) Makler- oder Händler-, Anlageberatungs- oder
Investmentbank-Dienstleistungen. b) Leistungen, die mit einem Interessenkonflikt
verbunden sein können: i) Personaldienste, einschließlich der Einstellung
von Mitgliedern des höheren Managements, ii) Comfort Letter für Anleger, wenn ein
Unternehmen Wertpapiere emittiert, iii) Gestaltung und Umsetzung von
Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13
Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von
öffentlichem Interesse, iv) Due-Diligence-Prüfungen für die Verkäufer-
bzw. Käuferseite bei potenziellen Fusionen und Übernahmen und Vermittlung von
Prüfungssicherheit über das geprüfte Unternehmen für andere Parteien von
Finanz- oder Unternehmensgeschäften. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2
darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern iii
und iv genannten Leistungen erbringen, wenn die in Artikel 35 Absatz 1
genannte zuständige Behörde dem vorab zugestimmt hat. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2
darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b
Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringen, wenn der in
Artikel 31 genannte Prüfungsausschuss dem vorab zugestimmt hat. 4. Wenn ein Mitglied des
Netzwerks, dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft eines Unternehmens
von öffentlichem Interesse angehört, für ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittland, das von dem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse
beherrscht wird, prüfungsfremde Leistungen erbringt, beurteilt der
Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, ob dies seine/ihre Unabhängigkeit
beeinträchtigt. Wird seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt,
leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen ein, um die
durch diese Leistungserbringung in einem Drittland verursachten Gefahren
abzuschwächen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darf die
Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nur dann
fortsetzen, wenn er/sie gemäß Artikel 11 begründen kann, dass die
Erbringung dieser Leistungen weder sein/ihr pflichtgemäßes Ermessen noch den
Bestätigungsvermerk beeinträchtigt. Eine Beteiligung an den Entscheidungsprozessen des
geprüften Unternehmens und die Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a
Ziffern ii und iii genannten Leistungen wird auf jeden Fall als
Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen. Bei Erbringung der in Absatz 3
Buchstabe a Ziffer i und Ziffern iv bis viii genannten Leistungen
wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit angenommen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann
die zuständige Behörde um Stellungnahme in dieser Frage bitten. 5. Stammen mehr als ein Drittel
der mit Abschlussprüfungen erzielten Jahreseinnahmen einer Prüfungsgesellschaft
von Großunternehmen von öffentlichem Interesse und gehört die
Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, dessen Mitglieder in der Europäischen
Union zusammengenommen jährliche Prüfungseinnahmen von mehr als
1 500 Mio. EUR verzeichnen, so muss diese Gesellschaft die
folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie erbringt für Unternehmen von
öffentlichem Interesse weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen, b) sie gehört keinem Netzwerk an, das
innerhalb der Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen erbringt, c) das Kapital oder die Stimmrechte an der
Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 5 % von
einem Unternehmen gehalten, das die in Absatz 3 genannten Leistungen
erbringt, d) das Kapital oder die Stimmrechte an der
Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 10 % zusammengenommen
von Unternehmen gehalten, die die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringen, e) die Prüfungsgesellschaft hält weder
direkt noch indirekt mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines
Unternehmens, das die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringt. 6. Die Kommission wird
ermächtigt, zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 genannten
prüfungsverwandten Leistungen und der Liste der in Absatz 3 genannten
prüfungsfremden Leistungen nach Maßgabe des Artikels 68 delegierte
Rechtsakte zu erlassen. Bei der Nutzung dieser Befugnisse trägt die Kommission
den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung . Artikel 11 Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und
Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit 1. Bevor ein
Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft einen Auftrag zur Prüfung des
Abschlusses eines Unternehmens von öffentlichem Interesse annimmt oder
fortsetzt, beurteilt und dokumentiert er/sie Folgendes: –
ob er/sie die in Artikel 6 festgelegten
Anforderungen an die interne Organisation erfüllt, –
ob er/sie die Anforderungen der Artikel 7, 9
und 10 erfüllt, –
ob er/sie über die kompetenten Mitarbeiter, die
Zeit und die Ressourcen verfügt, die zur angemessenen Durchführung der
Abschlussprüfung erforderlich sind, –
ob – im Falle einer Prüfungsgesellschaft – der
verantwortliche Prüfungspartner in dem Mitgliedstaat, der die Abschlussprüfung
vorschreibt, als Abschlussprüfer zugelassen ist, –
ob die in Artikel 33 festgelegten Bedingungen
erfüllt sind, –
unbeschadet der Richtlinie 2005/60//EG die
Integrität des Unternehmens von öffentlichem Interesse. 2. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft beurteilt ferner, ob seine/ihre Unabhängigkeit gefährdet
ist. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft sieht
von der Durchführung einer Abschlussprüfung ab, wenn zwischen ihm bzw. ihr oder
dem Netzwerk und dem geprüften Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine
finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder
eine sonstige Verbindung besteht, aus der ein objektiver, verständiger und
informierter Dritter den Schluss ziehen würde, dass die Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft gefährdet ist. Ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der
Prüfungsgesellschaft durch Selbstprüfung oder Eigeninteresse gefährdet, so
sieht er/sie von der Durchführung der Abschlussprüfung ab. Ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der
Prüfungsgesellschaft aufgrund einer Interessenvertretung, zu großer
Vertrautheit oder einer Vertrauensbeziehung oder aufgrund von Einschüchterung
gefährdet, so leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft
Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdung ein. Sind diese Gefährdungen im
Vergleich zu den ergriffenen Schutzmaßnahmen so bedeutsam, dass die
Unabhängigkeit gefährdet ist, sieht der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft von der Durchführung der Abschlussprüfung ab. 3. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
zeichnen die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Bewertungen auf
und dokumentieren in den Arbeitspapieren alle bedeutenden Gefährdungen ihrer
Unabhängigkeit sowie die zu deren Abschwächung getroffenen Schutzmaßnahmen. 4. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften a) erklären gegenüber dem Prüfungsausschuss
alljährlich schriftlich ihre Unabhängigkeit von dem geprüften Unternehmen, b) teilen dem Prüfungsausschuss alljährlich
schriftlich die Namen der Prüfungsparter, der Mitglieder des höheren
Managements und der Leiter des Kernteams, das die Abschlussprüfung durchführt,
mit und bescheinigen, dass keine Interessenkonflikte bestehen, c) holen für die Erbringung der in
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii
genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis
des Prüfungsausschusses ein, d) holen für die Erbringung der in
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv
genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis
der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein, e) erörtern mit dem Prüfungsausschuss die
Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit sowie die von ihnen gemäß Absatz 3
dokumentierten, zur Minderung dieser Gefährdungen eingeleiteten
Schutzmaßnahmen. Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur
Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches
Unternehmensgremium oder -organ die Funktionen, die dem Prüfungsausschuss in
diesem Absatz zugewiesen werden, erfüllen soll. KAPITEL II VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND
BERUFSGEHEIMNIS Artikel 12 Verschwiegenheitspflicht und
Berufsgeheimnis Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften – auch
solche, die an einem bestimmten Prüfungsmandat nicht mehr beteiligt sind –
sowie frühere Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sehen davon ab, die in
Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten
Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis geltend zu
machen, um die Anwendung dieser Verordnung zu verhindern. Artikel 13 Weitergabe von Unterlagen an
Drittlandsabschlussprüfer und Drittlandsbehörden 1. Wenn ein Abschlussprüfer/eine
Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, das zu
einer Unternehmensgruppe gehört, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in einem
Drittland hat, die Abschlussprüfung durchführt, hindern die in Artikel 23
Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bestimmungen zur
Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis den Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft nicht daran, relevante Prüfungsunterlagen an den Gruppenabschlussprüfer
in einem Drittland weiterzugeben, wenn diese ausschließlich für die
Vorbereitung der Prüfung des konsolidierten Abschlusses der Muttergesellschaft
benötigt wird. Die Weitergabe von Informationen an den
Gruppenabschlussprüfer mit Sitz in einem Drittland muss mit Kapitel IV der
Richtlinie 95/46/EG sowie den geltenden nationalen Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten in Einklang stehen. 2. Wenn ein Abschlussprüfer/eine
Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, das in
einem Drittland Wertpapiere ausgegeben hat oder zu einer Gruppe gehört, die den
gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss in einem Drittland
vorlegt, die Abschlussprüfung durchführt, kann er/sie die in seinem/ihrem
Besitz befindlichen Arbeitspapiere oder anderen Unterlagen, die die
Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen betreffen, nur unter den in
Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen an die
zuständigen Drittlandsbehörden weiterleiten. KAPITEL III DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Artikel 14 Umfang der Abschlussprüfung 1. Wenn ein Abschlussprüfer/eine
Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die
Abschlussprüfung durchführt, leitet er/sie die notwendigen Schritte zur Bildung
eines Prüfungsurteils im Hinblick darauf ein, ob der Jahres- oder konsolidierte
Abschluss des Unternehmens von öffentlichem Interesse nach dem maßgebenden
Regelwerk der Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt, und gegebenenfalls, ob dieser Jahres- oder
konsolidierte Abschluss den in Artikel 22 genannten gesetzlichen
Anforderungen entspricht. Diese Schritte umfassen zumindest die in den
Artikeln 15 bis 20 festgelegten Anforderungen. Das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft
wird gemäß den Artikeln 21 bis 25 erteilt. 2. Unbeschadet der in den
Artikeln 22 und 23 genannten Berichtspflichten kann von einer
Abschlussprüfung nicht erwartet werden, dass sie Sicherheit über die künftige
Lebensfähigkeit des geprüften Unternehmens oder die Effizienz oder Wirksamkeit,
mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens dessen Geschäfte
führt oder führen wird, vermittelt. Artikel 15 Kritische Grundhaltung Bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei
einem Unternehmen von öffentlichem Interesse behalten
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften während der gesamten Prüfung ihre
kritische Grundhaltung bei und ziehen ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen
mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften
Unternehmens und der mit der Unternehmensführung betrauten Personen die
Möglichkeit in Betracht, dass es aufgrund von Sachverhalten oder
Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie dolose Handlungen oder
Irrtümer hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein
könnte. Ihre kritische Grundhaltung behalten die
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften insbesondere bei der prüferischen
Durchsicht der Schätzungen des Managements in Bezug auf Zeitwerte und Minderung
des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie auf andere immaterielle Vermögenswerte
und künftige Cashflows, die für die Betrachtung der Fähigkeit des Unternehmens
zur Fortführung seiner Tätigkeit von Bedeutung sind. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet
„kritische Grundhaltung“ die grundsätzliche Einstellung, Dinge kritisch zu
hinterfragen, auf Umstände zu achten, die auf eine mögliche, durch dolose
Handlungen oder Irrtümer bedingte wesentliche falsche Darstellung hindeuten
können, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen. Artikel 16 Arbeitsorganisation 1. Wird bei einem Unternehmen
von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft
durchgeführt, so benennt diese zumindest einen verantwortlichen
Prüfungspartner. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem/den benannten
Prüfungspartner/n die zur angemessenen Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben
notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Hauptkriterien, nach denen die
Prüfungsgesellschaft den/die Prüfungsparter auswählt, sind Sicherstellung der
Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz. Der/die benannte/n Prüfungspartner ist aktiv an
der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt. 2. Wird bei einem Unternehmen
von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung von einem Abschlussprüfer
durchgeführt, wendet dieser ausreichend Zeit für das Prüfungsmandat auf und
sieht hierfür die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche
Zahl an Mitarbeitern vor. 3. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft zeichnet alle Fälle auf, in denen seine/ihre Mitarbeiter
diese Verordnung nicht einhalten. Auch alle daraus erwachsenden Konsequenzen
werden aufgezeichnet, einschließlich der gegen diese Mitarbeiter eingeleiteten
Schritte und der zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems
getroffenen Maßnahmen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft erstellt
jährlich einen Bericht über alle getroffenen Maßnahmen und leitet diesen an
seine/ihre Mitarbeiter weiter. Holt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft
den Rat externer Sachverständiger ein, dokumentiert er/sie sowohl die Anfrage
als auch die erhaltene Antwort. 4. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
führen eine Mandantendatei. Diese Datei enthält für jeden Mandanten die
folgenden Angaben: a) Name, Anschrift und Ort der
Niederlassung, b) bei einer Prüfungsgesellschaft den/die
Namen des/der verantwortlichen Prüfungspartner/s, c) für jedes Geschäftsjahr die für die
Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare. 5. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften
legen für jede durchgeführte Abschlussprüfung eine Prüfungsakte an. Die
Prüfungsakte enthält in Papier- oder elektronischer Form zumindest die
folgenden Angaben und Unterlagen: a) den zwischen dem Abschlussprüfer/der
Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen geschlossenen Vertrag samt
aller Änderungen, b) die prüfungsbezogene Korrespondenz mit
dem geprüften Unternehmen, c) ein Prüfungsprogramm, in dem der
voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Methode der Abschlussprüfung
dargelegt sind, d) eine Beschreibung von Art und Umfang der
durchgeführten Prüfungstätigkeiten, e) Start- und Endtermine der im
Prüfungsprogramm genannten einzelnen Prüfungshandlungen, f) die wichtigsten Feststellungen der
durchgeführten Prüfungshandlungen, g) die Schlüsse, die aus den unter Buchstabe f
genannten Feststellungen gezogen werden, h) das Urteil des Abschlussprüfers oder
verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf des in den
Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts hervorgeht, i) die nach Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17, Artikel 18 und
Artikel 19 Absatz 6 erfassten Daten, j) andere maßgebliche Daten und Unterlagen,
die zur Untermauerung des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks
bzw. Berichts und zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und anderer
geltender rechtlicher Anforderungen von Bedeutung sind. Die Prüfungsakte wird spätestens zwei Monate nach
Unterzeichnung des in Artikel 22 genannten Bestätigungsvermerks
geschlossen. 6. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft bewahrt alle etwaigen Beschwerden über die Durchführung
von Abschlussprüfungen auf. Artikel 17 Marktintegrität 1. Kommt es zu einem Vorfall,
der die Integrität der Prüfungstätigkeiten eines Abschlussprüfers/einer
Prüfungsgesellschaft schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, so a) zeichnet der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft den Vorfall auf, b) leitet der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft angemessene Maßnahmen ein, um die Folgen des Vorfalls in
den Griff zu bekommen und eine Wiederholung zu vermeiden, c) setzt der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige
Behörde von dem Vorfall in Kenntnis. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a
genannten Aufzeichnungen enthalten die Sachverhalte und Umstände des Vorfalls,
Informationen über die beteiligte/n Person/en sowie die genauen Maßnahmen, die
gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b getroffen wurden. 2. Hat ein Abschlussprüfer/eine
Prüfungsgesellschaft, der/die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse
die Abschlussprüfung durchführt, die Vermutung oder berechtigten Grund zu der
Vermutung, dass Sachverhalte oder Verhaltensweisen vorliegen, vorgelegen haben
oder beabsichtigt sind bzw. wurden, die auf Unregelmäßigkeiten, wie dolose
Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des geprüften Unternehmens,
hindeuten, so teilt er/sie dies unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG dem
geprüften Unternehmen mit und fordert dieses auf, die Angelegenheit zu
untersuchen sowie angemessene Maßnahmen einzuleiten, um derartige
Unregelmäßigkeiten abzustellen und einer Wiederholung dieser Unregelmäßigkeiten
in der Zukunft vorzubeugen. Kommt das geprüfte Unternehmen der Aufforderung
zur Untersuchung der Angelegenheit oder zur Einleitung von Maßnahmen nicht nach
oder ist der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft der Auffassung, dass die
von dem geprüften Unternehmen eingeleiteten Maßnahmen nicht geeignet sind,
diese Unregelmäßigkeiten abzustellen, so setzt der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von
öffentlichem Interesse zuständigen Behörden über diese Unregelmäßigkeiten in
Kenntnis. Teilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft
den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Unterabsatz 1
genannten Sachverhalte mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige
vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und
zieht für ihn/sie keinerlei Haftung nach sich. Artikel 18 Prüfung des konsolidierten Abschlusses 1 Bei der gesetzlichen Prüfung
des konsolidierten Abschlusses einer Unternehmensgruppe, deren
Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, a) trägt der Gruppenabschlussprüfer in Bezug
auf den konsolidierten Abschluss die volle Verantwortung für den in Artikel 22
genannten Bestätigungsvermerk und den in Artikel 23 genannten zusätzlichen
Bericht an den Prüfungsausschuss; b) dokumentiert der
Gruppenabschlussprüfer für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung, welche
Prüfungsarbeiten von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), von (einem)
Abschlussprüfer(n), von (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer)
Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführt werden; c) unterzieht der Gruppenabschlussprüfer die
von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), (einem) Abschlussprüfer(n), (einem)
Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en)
ausgeführten Prüfungsarbeiten für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung einer
Durchsicht und bewahrt die Unterlagen, die diese Durchsicht dokumentieren, auf.
Die vom Gruppenabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen ermöglichen es der
zuständigen Behörde, die Arbeit des Gruppenabschlussprüfers ordnungsgemäß zu
überprüfen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1
Buchstabe c stellt der Gruppenabschlussprüfer als Voraussetzung dafür,
dass er sich auf die Arbeit des/der Drittlandsabschlussprüfer(s), des/der
Abschlussprüfer(s), des/der Drittlandsprüfungsunternehmen oder der
Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) stützen kann, sicher, dass der/die
betreffende(n) Drittlandsabschlussprüfer, der/die betreffende(n)
Abschlussprüfer, das/die betreffende(n) Drittlandsprüfungsunternehmen oder die
betreffende(n) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) in die Weitergabe relevanter
Unterlagen während der Prüfung des konsolidierten Abschlusses einwilligt/einwilligen. 2. Ist es dem
Gruppenabschlussprüfer nicht möglich, die Bestimmungen in Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, leitet er geeignete Maßnahmen
ein und unterrichtet die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige
Behörde entsprechend. Solche Maßnahmen können zusätzliche
Prüfungsarbeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft des Unternehmens von
öffentlichem Interesse umfassen, die entweder direkt oder im Wege einer
Auslagerung durchgeführt werden. 3. Wird der Gruppenabschlussprüfer
in Bezug auf die Prüfung des konsolidierten Abschlusses einer
Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse ist, einer Qualitätskontrollprüfung oder Untersuchung unterzogen, so
stellt er der zuständigen Behörde auf Verlangen die relevanten Unterlagen zur
Verfügung, die er für die von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), (einem)
Abschlussprüfer(n), (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer)
Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung
durchgeführten Prüfungsarbeiten aufbewahrt, wozu auch die für die
Gruppenabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere zählen. Die zuständige Behörde verlangt, dass den jeweils
zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Titel IV dieser Verordnung
zusätzliche Unterlagen zu den von (einem) Abschlussprüfer(n) oder (einer)
Prüfungsgesellschaft(en) für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung
durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Teil einer Unternehmensgruppe von (einem)
Drittlandsabschlussprüfer(n) oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en)
geprüft, so verlangt die zuständige Behörde, dass den jeweils zuständigen
Drittlandsbehörden im Rahmen der in Artikel 47 der
Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit
zusätzliche Unterlagen zu den von diesem/diesen Drittlandsabschlussprüfer(n)
oder dieser/diesen Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) durchgeführten
Prüfungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden. Abweichend von Unterabsatz 3 stellt der
Gruppenabschlussprüfer für den Fall, dass ein Teil einer Unternehmensgruppe von
(einem) Prüfer(n) oder (einem) Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, das
nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 der
Richtlinie 2006/43/EG verfügt, geprüft wird, ebenfalls sicher, dass –
sollte dies verlangt werden – die zusätzlichen Unterlagen zu den von
diesem/diesen Drittlandsabschlussprüfer(n) oder diesem/diesen
Drittlandsprüfungsunternehmen durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die
Gruppenabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt
werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der
Gruppenabschlussprüfer eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart
andernfalls mit dem/den Drittlandsprüfer(n) oder Drittlandsprüfungsunternehmen
seinen ungehinderten und unbeschränkten Zugang auf Antrag oder trifft sonstige
geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die
die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den
Gruppenabschlussprüfer weitergegeben werden können, müssen die vom
Gruppenabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass
er die geeigneten Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den
Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, im Fall anderer als durch die nationale
Rechtsetzung des Drittlandes entstandener rechtlicher Hindernisse, Nachweise
für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses. Artikel 19 Auftragsbegleitende interne
Qualitätssicherung 1. Vor der Vorlage des in den
Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts findet eine
auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung statt, anhand deren beurteilt
werden soll, ob der Abschlussprüfer und der verantwortliche Prüfungspartner
nach vernünftigem Ermessen zu dem in den Berichten enthaltenen Prüfungsurteil
und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen gelangen konnten. 2. Die auftragsbegleitende
interne Qualitätssicherung wird von einem auftragsbegleitenden internen
Qualitätssicherer vorgenommen. Dabei handelt es sich um einen Abschlussprüfer, der
nicht an der Prüfung, auf die sich die interne auftragsbegleitende
Qualitätssicherung bezieht, beteiligt ist. 3. Bei der auftragsbegleitenden
internen Qualitätssicherung hält der Qualitätssicherer zumindest Folgendes
fest: a) die mündlichen und schriftlichen
Informationen, die er auf Verlangen oder unaufgefordert vom Abschlussprüfer
oder verantwortlichen Prüfungspartner zur Untermauerung der wichtigsten
Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen und der aus diesen
Feststellungen gezogenen Schlüsse erhalten hat, b) den geprüften Abschluss, c) die wichtigsten Feststellungen der
durchgeführten Prüfungshandlungen und die aus diesen Feststellungen gezogenen
Schlüsse, d) das Urteil des Abschlussprüfers oder
verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf der in den
Artikeln 22 und 23 genannten Berichte hervorgeht. 4. Bei der auftragsbegleitenden
internen Qualitätssicherung wird zumindest Folgendes beurteilt: a) die Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft von dem geprüften Unternehmen, b) die bedeutsamen Risiken, die der
Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner bei Durchführung der
Abschlussprüfung ermittelt hat, und die Maßnahmen, die zur angemessenen
Steuerung dieser Risiken eingeleitet wurden, c) die Argumentation des Abschlussprüfers
oder verantwortlichen Prüfungspartners, insbesondere im Hinblick auf die
Wesentlichkeit und die unter Buchstabe b genannten bedeutsamen Risiken, d) jedes Beratungsersuchen an externe
Sachverständige und die Umsetzung dieser Ratschläge, e) Art und Umfang der korrigierten und nicht
korrigierten falschen Darstellungen im Abschluss, die bei Durchführung der
Prüfung festgestellt wurden, f) die mit dem Prüfungsausschuss und dem
Management und/oder Aufsichtsorganen des geprüften Unternehmens erörterten
Themen, g) die mit den zuständigen Behörden und
gegebenenfalls mit anderen Dritten erörterten Themen, h) ob die aus der Akte ausgewählten
Unterlagen und Informationen die Standpunkte der an der Prüfung beteiligten
Mitarbeiter zufriedenstellend wiedergeben und diese Unterlagen und
Informationen das vom Abschlussprüfer oder zuständigen Prüfungspartner im
Entwurf des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts
abgegebene Urteil untermauern. 5. Der auftragsbegleitende
interne Qualitätssicherer erörtert die Ergebnisse der auftragsbegleitenden
internen Qualitätssicherung mit dem Abschlussprüfer oder dem verantwortlichen
Prüfungspartner. Wenn Qualitätssicherer und Abschlussprüfer bzw.
verantwortlicher Prüfungspartner die Ergebnisse der Qualitätssicherung nicht
teilen, entscheidet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, wie zu
verfahren ist. 6. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft zeichnet die Ergebnisse der auftragsbegleitenden internen
Qualitätssicherung sowie die diesen Ergebnissen zugrunde liegenden Erwägungen
auf. Artikel 20 Verwendung der International Standards on
Auditing Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften halten
bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die in
Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen
Prüfungsstandards ein, soweit diese mit den Anforderungen dieser Verordnung in
Einklang stehen. KAPITEL IV ERTEILUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS ZUR
ABSCHLUSSPRÜFUNG Artikel 21 Ergebnisse der Abschlussprüfung Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft
legt die Ergebnisse der Abschlussprüfung in folgenden Berichten dar: –
einem Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 22, –
einem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
gemäß Artikel 23. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung unterbreitet
der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 24 dem
Prüfungsausschuss und gemäß Artikel 25 den für die Beaufsichtigung von
Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden. Artikel 22 Bestätigungsvermerk 1. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Abschlussprüfung in einem
Bestätigungsvermerk dar. 2. Der Bestätigungsvermerk wird
in schriftlicher Form verfasst. Darin wird/werden zumindest a) das Unternehmen genannt, dessen Jahres-
oder konsolidierter Abschluss geprüft wurde, b) angegeben, ob es sich um einen Jahres-
oder konsolidierten Abschluss handelt, sowie Abschlussstichtag und
Abschlusszeitraum genannt, c) erläutert, in welchen Fällen zusätzliche
Berichte durchgesehen wurden, und welchen Umfang diese Durchsicht hatte, d) angegeben, welches Organ des geprüften
Unternehmens den/die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt
hat, e) das Datum der Bestellung und die gesamte
ununterbrochene Mandatsdauer (einschließlich bereits erfolgter Verlängerungen
und erneuter Bestellungen) angegeben, f) bestätigt, dass die Abschlussprüfung
nach den in Artikel 20 genannten International Standards on Auditing
durchgeführt wurde, g) das Regelwerk der Rechnungslegung
angegeben, nach dem der Abschluss aufgestellt wurde, h) die angewandte Methode beschrieben, so
u. a., in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem
Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, i) jede Veränderung bei der Gewichtung von vertieften
Prüfungen und Compliance-Tests gegenüber dem Vorjahr erläutert, selbst wenn die
Abschlussprüfung im Vorjahr von (einem) anderen Abschlussprüfer(n)/(einer)
anderen Prüfungsgesellschaft(en) durchgeführt wurde, j) im Einzelnen dargelegt, welcher Grad an
Wesentlichkeit bei der Durchführung der Abschlussprüfung zugrunde gelegt wurde, k) die Bereiche des Jahres- oder
konsolidierten Abschlusses genannt, in denen das Risiko wesentlicher falscher
Darstellungen besteht, wozu auch kritische Schätzungen in der Rechnungslegung
und Bereiche mit Bewertungsunsicherheiten zählen; l) eine Erklärung zur Lage des geprüften
Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft und der Gruppe geliefert, wenn es sich
um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, in der insbesondere
beurteilt wird, inwieweit das Unternehmen oder die Muttergesellschaft und die
Gruppe in absehbarer Zukunft zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen und
damit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in der Lage sind, m) das interne Kontrollsystem des
Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft, wenn es sich um einen konsolidierten
Abschluss handelt, beurteilt, einschließlich signifikanter, bei der
Abschlussprüfung festgestellter Schwachstellen der internen Kontrolle, sowie
des Buchführungs- und Rechnungslegungssystems, n) dargelegt, in welchem Maße die
Abschlussprüfung darauf ausgelegt war, Unregelmäßigkeiten, einschließlich
doloser Handlungen, aufzudecken, o) jeder Verstoß gegen
Rechnungslegungsvorschriften, gegen Gesetze oder die Satzung des Unternehmens,
Entscheidungen über Rechnungslegungsmethoden und andere Angelegenheiten, die
für die Unternehmensführung von Bedeutung sind, angegeben und erläutert, p) bestätigt, dass der Bestätigungsvermerk
mit dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den
Prüfungsausschuss übereinstimmt, q) erklärt, dass keine prüfungsfremden
Leistungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 erbracht wurden und
der/die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung
der Abschlussprüfung zur Gänze seine/ihre Unabhängigkeit gewahrt hat/haben.
Wurde die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, wird in
dem Bericht jedes Mitglied des Prüfungsteams genannt und erklärt, dass alle
Mitglieder ihre Unabhängigkeit zur Gänze gewahrt haben und keines der
Mitglieder ein direktes oder indirektes Interesse an dem geprüften Unternehmen
hatte, r) die in Artikel 10 Absatz 3
Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden
Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der
Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, s) die in Artikel 10 Absatz 3
Buchstabe b Ziffern iii und vi genannten prüfungsfremden
Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen die in
Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem
Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, t) ein Urteil erteilt, aus dem
unmissverständlich das Urteil des/der Abschlussprüfer(s)/der
Prüfungsgesellschaft(en) im Hinblick darauf hervorgeht, ob der Jahres- oder
konsolidierte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt und gemäß dem einschlägigen Regelwerk der Rechnungslegung erstellt
wurde sowie gegebenenfalls, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss
gesetzlichen Anforderungen entspricht; das Prüfungsurteil ist entweder
uneingeschränkt, eingeschränkt oder wird versagt oder für den Fall, dass
der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) nicht zur Abgabe eines
Prüfungsurteils in der Lage sind, nicht erteilt. Wird ein eingeschränktes oder
versagendes Urteil oder gar kein Urteil erteilt, so werden in dem Bericht die
Gründe für diese Entscheidung dargelegt, u) auf alle Sachverhalte verwiesen, die von
dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) hervorgehoben
wurden, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken, v) ein Urteil darüber abgegeben, ob der
Geschäftsbericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in
Einklang steht oder nicht, w) angegeben, wo der/die Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft(en) seinen/ihren Sitz hat/haben. 3. Wurde für die
Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als ein
Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt, so einigen sich diese auf
die Ergebnisse der Abschlussprüfung und legen einen gemeinsamen Vermerk und ein
gemeinsames Urteil vor. Bei Uneinigkeit gibt jeder Abschlussprüfer/jede
Prüfungsgesellschaft ein gesondertes Urteil ab. Wenn ein Abschlussprüfer/eine
Prüfungsgesellschaft sein/ihr Urteil einschränkt, versagt oder kein Urteil
abgibt, wird das Gesamturteil als eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben
betrachtet. Jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft gibt in einem
gesonderten Absatz die Gründe für diese Uneinigkeit an. 4. Der Bestätigungsvermerk
umfasst maximal vier Seiten oder 10 000 Zeichen (ohne Leerstellen).
Er enthält keinerlei Querverweise zu dem in Artikel 23 genannten
zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss. 5. Der Bestätigungsvermerk wird
von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en)
unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung von einer
Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Bestätigungsvermerk zumindest
von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die Abschlussprüfung im Auftrag der
Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben, unterzeichnet. 6. Artikel 35 der
Richtlinie [XXX] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und
damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen gilt nicht
für die Bestätigungsvermerke von Unternehmen von öffentlichem Interesse. 7. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verwendet den Namen einer zuständigen Behörde nicht in
einer Weise, die darauf hindeuten oder nahelegen würde, dass diese Behörde den
Bestätigungsvermerk übernimmt oder billigt. Artikel 23 Zusätzlicher Bericht an den
Prüfungsausschuss 1. Der/die Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft(en), die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine
Abschlussprüfung durchführen, legen dem Prüfungsausschuss des geprüften
Unternehmens einen zusätzlichen Bericht vor. Verfügt das geprüfte Unternehmen nicht über einen
Prüfungsausschuss, wird der zusätzliche Bericht an das Gremium gerichtet, das
bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat. Der Prüfungsausschuss bzw. das Gremium mit vergleichbarer
Funktionen darf den zusätzlichen Bericht an das Management, das Verwaltungs-
oder das Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens weiterleiten. Der
zusätzliche Bericht wird der Hauptversammlung vorgelegt, wenn das Leitungs-
oder Verwaltungsorgan des geprüften Unternehmens dies beschließt. 2. Der zusätzliche Bericht an
den Prüfungsausschuss wird in schriftlicher Form verfasst. Darin werden die
Ergebnisse der durchgeführten Abschlussprüfung detailliert und klar erläutert
und wird/werden zumindest a) die in Artikel 22 Absatz 2
Buchstabe q vorgesehene Bestätigung der Unabhängigkeit geliefert, b) die Daten der Sitzungen mit dem
Prüfungsausschuss oder dem Gremium, das bei dem geprüften Unternehmen
vergleichbare Funktionen hat, angegeben, c) gegebenenfalls die Daten der Sitzungen
mit dem Leitungs-, dem Verwaltungs- oder dem Aufsichtsorgan des geprüften
Unternehmens angegeben, d) das Bestellungsverfahren beschrieben, e) die Aufgabenverteilung zwischen dem/den
Abschlussprüfer(n) und/oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) beschrieben, f) auf wesentliche Unsicherheiten
hingewiesen, die die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner
Tätigkeit fraglich erscheinen lassen können, und diese Einschätzung erläutert, g) im Einzelnen bestimmt, ob die Buchführung,
die Rechnungslegung, alle geprüften Unterlagen, der Jahres- bzw. konsolidierte
Abschluss sowie etwaige zusätzliche Berichte als angemessen zu betrachten sind, h) alle Fälle von Nicht-Einhaltung im
Einzelnen aufgeführt und erläutert, einschließlich nicht wesentlicher Fälle,
soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses als wichtig
erachtet wird, i) die bei den verschiedenen Posten des
Jahres- oder konsolidierten Abschlusses angewandten Bewertungsmethoden
einschließlich etwaiger Auswirkungen von Änderungen an diesen Methoden
beurteilt, j) alle Garantien, Comfort Letter,
Hilfszusagen der öffentlichen Hand und andere unterstützende Maßnahmen, die bei
der Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit
herangezogen wurden, im Einzelnen beschrieben, k) die Anwesenheit bei Bestandsermittlungen
und anderen körperlichen Bestandsaufnahmen bestätigt, sofern solche
Bestandsermittlungen oder –aufnahmen stattgefunden haben, l) wenn es sich um die Prüfung eines
konsolidierten Abschlusses handelt, die Grundsätze der Konsolidierung angegeben
und erläutert, m) wenn es sich um die Prüfung eines
konsolidierten Abschlusses handelt, angegeben, welche Prüfungsarbeiten von
(einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), von (einem) Abschlussprüfer(n), von
(einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer)
Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführt werden, n) angegeben, ob das geprüfte Unternehmen
alle verlangten Erläuterungen und Unterlagen geliefert hat. 3. Herrscht zwischen den bestellten
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften Uneinigkeit über
Prüfungshandlungen, Rechnungslegungsvorschriften oder andere die Durchführung
der Abschlussprüfung betreffende Themen, so werden im zusätzlichen Bericht an
den Prüfungsausschuss die Gründe für diese Uneinigkeit dargelegt. 4. Der zusätzliche Bericht an
den Prüfungsausschuss wird von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den
Prüfungsgesellschaft(en) unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung
von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der zusätzliche Bericht an
den Prüfungsausschuss zumindest von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die
Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben,
unterzeichnet. 5. Der/die Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft(en) stellen den zuständigen Behörden den zusätzlichen
Bericht auf Verlangen zur Verfügung. Artikel 24 Beaufsichtigung der Abschlussprüfung durch
den Prüfungsausschuss Die Arbeiten des/der Abschlussprüfer(s)/der
Prüfungsgesellschaft(en), die die Abschlussprüfung durchführt/durchführen,
werden von dem Prüfungsausschuss des Unternehmens von öffentlichem Interesse
überwacht. Der/die Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft(en) berichtet/berichten dem Prüfungsausschuss über die
wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über
wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses.
Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) erörtert/erörtern diese
Fragen auf Verlangen einer der Partien mit dem Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss unterrichtet das
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über den Ausgang
der Abschlussprüfung. Der Prüfungsausschuss legt dar, wie die Abschlussprüfung
zur Integrität der Rechnungslegung beigetragen hat, und welche Rolle er in
diesem Prozess gespielt hat. Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht
zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches
Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten
Pflichten Ansprechpartner des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft ist. Artikel 25 Bericht an die für die Beaufsichtigung von
Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden 1. Unbeschadet des
Artikels 55 der Richtlinie 2004/39/EG, des Artikel 53 der Richtlinie
2006/48/EG[33],
des Artikels 15 Absatz 4 der Richtlinie 2007/64/EG, des
Artikels 106 der Richtlinie 2009/65/EG, des Artikels 3 Absatz 1
der Richtlinie 2009/110/EG und des Artikels 72 der Richtlinie 2009/138/EG[34] sind Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften,
die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung
durchführen, dazu verpflichtet, die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von
öffentlichem Interesse zuständigen Behörden umgehend über jeden Sachverhalt oder
jede Entscheidung zu unterrichten, von dem/der sie bei Durchführung der
Abschlussprüfung Kenntnis erhalten und der/die eine der folgenden Konsequenzen
haben könnte: a) einen erheblichen Verstoß gegen die
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die – sofern relevant - die
Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeiten solcher
Unternehmen von öffentlichem Interesse regeln, b) eine Beeinträchtigung der Fortführung der
Tätigkeit des Unternehmens von öffentlichem Interesse, c) eine Verweigerung des
Bestätigungsvermerks oder die Äußerung von Vorbehalten. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sind ferner
zur Meldung solcher Sachverhalte und Entscheidungen verpflichtet, wenn sie von
diesen bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen Kenntnis
erhalten, die zu dem Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei dem sie
ebenfalls die Abschlussprüfung durchführen, enge Verbindungen haben. 2. Die für die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden stehen
mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei diesen Instituten
und Unternehmen die Abschlussprüfung durchführen, in regelmäßigem Dialog. Um die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1
genannten Aufgaben zu erleichtern, geben EBA und EIOPA gemäß Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 für die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden Leitlinien aus. 3. Teilen
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften den zuständigen Behörden nach Treu und
Glauben eine/n der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen
oder einen während des in Absatz 2 genannten Dialogs eingetretenen
Sachverhalt mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche
oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für sie
keinerlei Haftung nach sich. KAPITEL V TRANSPARENZBERICHTERSTATTUNG VON
ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN Artikel 26 Offenlegung von Finanzinformationen 1. Prüfungsgesellschaften, die
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen,
veröffentlichen spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres
ihren Jahresfinanzbericht im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 2004/109/EG. Abschlussprüfer, die bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, veröffentlichen ihre
jährliche Gewinn- und Verlustrechnung. 2. Jahresfinanzbericht und
jährliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigen den Gesamtumsatz aufgeschlüsselt
nach Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie bei Unternehmen, die einer
Unternehmensgruppe angehören, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse ist, bezogen wurden, Honoraren, die für die Prüfung des
Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei anderen Unternehmen bezogen wurden,
und Honoraren, die für die in Artikel 10 Absatz 2 definierten
prüfungsverwandten Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Der Jahresfinanzbericht/die jährliche Gewinn- und
Verlustrechnung werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. 3. Gehört der Abschlussprüfer
oder die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, so liefert er/sie im
Jahresfinanzbericht bzw. in einem Anhang zur jährlichen Gewinn- und
Verlustrechnung folgende zusätzliche Informationen: a) die Namen aller dem Netzwerk angehörenden
Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, b) das Land/die Länder, in dem/denen jede(r)
dem Netzwerk angehörende(r) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaft die Tätigkeit
des Abschlussprüfers ausüben darf oder seinen/ihren eingetragenen Sitz,
seine/ihre Hauptverwaltung oder seine/ihre Hauptniederlassung hat, c) den Gesamtumsatz, den die
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften des Netzwerks mit der Prüfung von
Jahres- und konsolidierten Abschlüssen erzielt haben, d) den geprüften konsolidierten Abschluss
des Netzwerks sowie für den Fall, dass das Netzwerk von einer juristischen Person
geführt wird, den geprüften Abschluss dieser juristischen Person, der gemäß
Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG aufgestellt wurde. Abweichend von Unterabsatz 1 können der
Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft von diesen zusätzlichen Informationen
absehen, wenn sie von der juristischen Person, die das Netzwerk führt, oder
einem anderen Vertreter des Netzwerks offengelegt werden. In diesem Fall geben
der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft im Anhang zur jährlichen Gewinn-
und Verlustrechnung bzw. zum Jahresfinanzbericht an, wo diese Informationen
erhältlich sind. 4. Der Jahresfinanzbericht bzw.
die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung wird auf der Website des
Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort mindestens
fünf Jahre lang verfügbar. Wurden der
Jahresfinanzbericht/die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung auf der Website
des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht, so teilen der
Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft dies den zuständigen Behörden mit. Artikel 27 Transparenzbericht 1. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften,
die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (die) Abschlussprüfung(en)
durchführen, veröffentlichen alljährlich spätestens drei Monate nach Abschluss
jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht. Der jährliche
Transparenzbericht wird auf der Website des Abschlussprüfers/der
Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort mindestens fünf Jahre lang
verfügbar. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften dürfen
einen bereits veröffentlichten jährlichen Transparenzbericht aktualisieren. In
einem solchen Fall weist der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darauf
hin, dass es sich um eine aktualisierte Fassung des Berichts handelt, wobei
auch die ursprüngliche Fassung weiterhin auf der Website verfügbar bleibt. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften teilen
der ESMA und den zuständigen Behörden mit, dass der Transparenzbericht
veröffentlicht oder aktualisiert wurde. 2. Der jährliche
Transparenzbericht umfasst zumindest Folgendes: a) eine Beschreibung der Rechts- und
Eigentumsstruktur der Prüfungsgesellschaft, b) für den Fall, dass der Abschlussprüfer
oder die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses
Netzwerks einschließlich seiner rechtlichen und organisatorischen Struktur, c) eine Beschreibung der Governance-Struktur
der Prüfungsgesellschaft, d) eine Beschreibung des internen
Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft und eine Erklärung des
Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit, e) das Datum der letzten
Qualitätskontrollprüfung gemäß Artikel 40, f) eine Liste der Unternehmen von
öffentlichem Interesse, bei denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft
im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat, sowie
eine Liste der Unternehmen, von denen der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft mehr als 5 % seiner/ihrer Jahreseinnahmen bezieht, g) eine Erklärung darüber, mit welchen
Maßnahmen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit zu
wahren sucht, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der
Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat, h) eine Erklärung dazu, wie der
Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die in Artikel 13
der Richtlinie 2006/43/EG genannte kontinuierliche Fortbildung von
Abschlussprüfern verfährt, i) Angaben darüber, wonach sich bei
Prüfungsgesellschaften die Vergütung der Partner bemisst, j) eine Beschreibung der Grundsätze, nach
denen beim Austausch der verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter gemäß
Artikel 33 Absatz 5 verfahren wird, k) falls relevant, eine Erklärung zur
Unternehmensführung. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann
unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, von den in Unterabsatz 1
Buchstabe f verlangten Angaben abzusehen, soweit dies zur Abschwächung
einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der persönlichen Sicherheit
einer Person erforderlich ist. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann
der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass eine solche Gefährdung
tatsächlich besteht. 3. Der Transparenzbericht wird
von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unterzeichnet. Artikel 28 Erklärung zur Unternehmensführung 1. Bezieht eine
Prüfungsgesellschaft mehr als ein Drittel ihrer jährlichen Prüfungseinahmen von
Großunternehmen von öffentlichem Interesse, so veröffentlicht sie eine
Erklärung zur Unternehmensführung. Diese Erklärung wird als gesonderter
Abschnitt in den Transparenzbericht aufgenommen. 2. Die Erklärung zur
Unternehmensführung enthält zumindest die folgenden Informationen: a) Einen Verweis zumindest auf i) den Corporate-Governance-Kodex, dem die
Prüfungsgesellschaft unterliegt, ii) den Corporate-Governance-Kodex, zu dessen
Anwendung sich die Prüfungsgesellschaft möglicherweise freiwillig entschlossen
hat, iii) alle sachdienlichen Informationen zu
den Corporate-Governance-Praktiken, die über die Anforderungen des nationalen
Rechts hinaus angewandt werden. Enthält die Erklärung die unter den Ziffern i
und ii genannten Angaben, so gibt die Prüfungsgesellschaft ebenfalls an, wo die
betreffenden Texte erhältlich sind. Enthält die Erklärung die unter
Ziffer iii genannten Angaben, so legt die Prüfungsgesellschaft ihre
Corporate-Governance-Praktiken offen. Unterliegt die Prüfungsgesellschaft keinem
Corporate-Governance-Kodex und wendet auch freiwillig keinen solchen an, gibt
sie dies ebenfalls an. b) In welchem Umfang eine
Prüfungsgesellschaft in Einklang mit nationalem Recht von einem der unter
Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten
Corporate-Governance-Kodizes abweicht, eine Erklärung der Prüfungsgesellschaft,
in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von dem Kodex abweicht. Hat die
Prüfungsgesellschaft beschlossen, keinen der unter Buchstabe a
Ziffern i oder II genannten Corporate-Governance-Kodex anzuwenden, so
legt sie die Gründe hierfür dar. c) Eine Beschreibung der Hauptmerkmale des
internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf
den Rechnungslegungsprozess. d) Die folgenden Angaben: i) erhebliche direkte und indirekte
Stimmrechte von mindestens 5 % der Gesamtstimmrechte an der
Prüfungsgesellschaft, einschließlich indirekter Stimmrechte über
Pyramidenstrukturen und Überkreuzstimmrechte, ii) die Namen der Inhaber etwaiger
besonderer Kontrollrechte sowie eine Beschreibung dieser Rechte, unabhängig
davon, ob diese aus dem Besitz von Wertpapieren resultieren oder vertraglich
oder anderweitig begründet sind, iii) jede etwaige Beschränkung von
Stimmrechten, einschließlich der Begrenzung der Stimmrechte von Inhabern eines
bestimmten Prozentsatzes oder einer bestimmten Anzahl von Stimmrechten und
Fristen für die Ausübung on Stimmrechten, iv) die Vorschriften über die Ernennung und
Ersetzung der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans und über die
Änderung der Satzung der Gesellschaft, v) die Befugnisse der Mitglieder des
Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans. e) Sofern diese Angaben nicht bereits
vollständig im nationalen Recht enthalten sind, die Art und Weise der
Durchführung der Hauptversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine
Beschreibung der Rechte der Aktionäre oder Stimmrechtsinhaber und der
Möglichkeiten ihrer Ausübung. f) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse. Artikel 29 Informationspflicht gegenüber den
zuständigen Behörden Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen
der für sie zuständigen Behörde jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen
von öffentlichem Interesse vor, die nach den von diesen Unternehmen bezogenen
Einnahmen aufgeschlüsselt ist. Artikel 30 Führung von Aufzeichnungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
bewahren die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3,
Artikel 11 Absätze 3 und 4, Artikel 16 Absätze 2
bis 6, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18
Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absätze 3 bis 6,
Artikel 22, 23 und 24, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 29,
Artikel 32 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 33 Absatz 6
und Artikel 43 Absatz 4 genannten Unterlagen und Informationen nach
deren Erstellung oder Bereitstellung fünf Jahre lang auf. Die Mitgliedstaaten können Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften nach Maßgabe ihrer Datenschutzvorschriften und
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dazu verpflichten, die in Unterabsatz 1
genannten Unterlagen und Informationen für einen längeren Zeitraum
aufzubewahren. Titel III Bestellung von Abschlussprüfern oder
Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse Artikel 31 Prüfungsausschuss 1. Jedes Unternehmen von
öffentlichem Interesse hat einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss setzt
sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsorgans und/oder
Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens und/oder
Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung
des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder
Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses
muss über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres
Mitglied im Bereich der Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen. Die
Ausschussmitglieder müssen insgesamt mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen
tätig ist, vertraut sein. Die Mehrheit der Mitglieder des
Prüfungsausschusses ist unabhängig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
wird von den Ausschussmitgliedern benannt und ist unabhängig. 2. Abweichend von Absatz 1
können in Unternehmen von öffentlichem Interesse, die die Kriterien von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und t der Richtlinie 2003/71/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[35]
erfüllen, die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan als Ganzem wahrgenommen werden, wobei der Vorsitzende eines
solchen Gremiums jedoch nicht gleichzeitig geschäftsführendes Mitglied und
Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein kann. 3. Abweichend von Absatz 1
können folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse beschließen, keinen
Prüfungsausschuss einzusetzen: a) Unternehmen von öffentlichem Interesse,
die Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG
sind und die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Gruppenebene
erfüllen; b) Unternehmen von öffentlichem Interesse,
die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder alternative
Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
der Richtlinie 2011/61/EU sind; c) Unternehmen von öffentlichem Interesse,
deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, als Emittent von durch
Forderungen unterlegte Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission[36] aufzutreten; d) Kreditinstitute im Sinne von
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, deren Anteile in keinem
Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und die dauernd
oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind, vorausgesetzt der Gesamtnominalwert
aller derartigen Schuldtitel liegt unter 100 000 000 EUR und sie
haben keinen Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht. Die unter den Buchstaben b und c genannten
Unternehmen von öffentlichem Interesse legen öffentlich die Gründe dar, weshalb
sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss zu haben oder ihr
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu
betrauen. 4. Abweichend von Absatz 1 kann
ein Unternehmen von öffentlichem Interesse, das über ein Gremium verfügt, das
einem Prüfungsausschuss obliegende Aufgaben wahrnimmt, und das im Einklang mit
den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das zu prüfende
Unternehmen eingetragen ist, gebildet wurde und tätig ist, beschließen, keinen
Prüfungsausschuss einzusetzen. In einem solchen Fall macht das Unternehmen
bekannt, welches Gremium diese Funktionen wahrnimmt und wie es zusammengesetzt
ist. 5. Unbeschadet der Verantwortung
der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer
Mitglieder, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung
des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des
Prüfungsausschusses unter anderem darin, a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen
und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu
unterbreiten; b) die Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des
Risikomanagementsystems des Unternehmens zu überwachen; c) die Prüfung des Jahres- und des
konsolidierten Abschlusses zu kontrollieren und die Vollständigkeit und
Integrität der Entwürfe der Bestätigungsvermerke gemäß den Artikeln 22 und 23
zu überwachen; d) die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer
oder Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 5 bis 11 und insbesondere
die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen gemäß
Artikel 10, zu überprüfen und zu überwachen; e) das Verfahren für die Auswahl der
Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durchzuführen und die gemäß
Artikel 32 zu bestellenden Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zu
empfehlen; f) auf Einzelfallbasis zu gestatten, dass
der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für das geprüfte Unternehmen
die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i
und ii genannten Leistungen erbringt. Artikel 32 Bestellung von Abschlussprüfern oder
Prüfungsgesellschaften 1. Für die Zwecke der Anwendung
von Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG gelten für die Bestellung von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem
Interesse die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Bedingungen. Gelten die Bestimmungen von Artikel 37
Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG, so unterrichtet das Unternehmen von
öffentlichem Interesse die zuständige Behörde über die Anwendung der dort
genannten alternativen Systeme oder Modalitäten. 2. Der Prüfungsausschuss legt
dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens eine Empfehlung
für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vor. Der
Prüfungsausschuss begründet diese Empfehlung. Abgesehen vom Fall der Erneuerung eines
Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält
die Empfehlung mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat, und der
Prüfungsausschuss teilt unter Angabe der Gründe seine Präferenz für einen der
beiden Vorschläge mit. Im Falle der Erneuerung eines Prüfungsmandats
gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 trägt der
Prüfungsausschuss bei der Ausarbeitung seiner Empfehlung den in Artikel 40
Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44
Buchstabe d veröffentlichten Erkenntnissen und Schlussfolgerungen
hinsichtlich des empfohlenen Abschlussprüfers/der empfohlenen
Prüfungsgesellschaft Rechnung. Der Prüfungsausschuss teilt in seiner Empfehlung
mit, dass diese frei ist von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und ihm
keine Vertragsklausel im Sinne von Absatz 7 auferlegt wurde. 3. Außer im Fall der Erneuerung
eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2
wird die in Absatz 2 genannte Empfehlung des Prüfungsausschusses im Anschluss
an ein Auswahlverfahren erstellt, das das geprüfte Unternehmen unter
Berücksichtigung folgender Kriterien durchführt: a) dem geprüften Unternehmen steht es frei,
beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von
Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern,
sofern die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 erfüllt sind und
mindestens einer der aufgeforderten Prüfer/eine der aufgeforderten
Prüfungsgesellschaften im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem betreffenden
Mitgliedstaat nicht mehr als 15 % der von Großunternehmen von öffentlichem
Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten hat; b) das geprüfte Unternehmen kann frei
entscheiden, auf welchem Wege es die aufgeforderten Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften
kontaktiert, und es ist nicht zur Veröffentlichung einer Ausschreibung im
Amtsblatt der Europäischen Union und/oder im nationalen Amtsblatt oder in
nationalen Zeitungen verpflichtet; c) das geprüfte Unternehmen erstellt für die
aufgeforderten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften Ausschreibungsunterlagen.
In diesen Ausschreibungsunterlagen werden die Geschäftstätigkeit des geprüften
Unternehmens und die Art der durchzuführenden Abschlussprüfung dargelegt. Die
Ausschreibungsunterlagen enthalten transparente, diskriminierungsfreie
Auswahlkriterien für die Bewertung der Vorschläge der Abschlussprüfer oder
Prüfungsgesellschaften durch das geprüfte Unternehmen; d) das geprüfte Unternehmen kann das
Auswahlverfahren frei gestalten und im Laufe des Verfahrens direkte
Verhandlungen mit interessierten Bietern führen; e) falls die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden im Einklang mit
nationalen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht von den Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften die Erfüllung bestimmter Qualitätsstandards verlangen,
so sind diese Standards in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen; f) das geprüfte Unternehmen bewertet die
Vorschläge der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften anhand der in den
Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien. Das geprüfte
Unternehmen erstellt einen Bericht über die im Auswahlverfahren gezogenen
Schlussfolgerungen, der vom Prüfungsausschuss validiert wird. Das geprüfte
Unternehmen und der Prüfungsausschuss berücksichtigen die in Artikel 40
Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44
Buchstabe d veröffentlichten Kontrollberichte über bietende
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften; g) das geprüfte Unternehmen kann gegenüber
der in Artikel 35 genannten zuständigen Behörde nachweisen, dass das
Auswahlverfahren auf faire Weise durchgeführt wurde. Für das in Unterabsatz 1 genannte
Auswahlverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig. Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte
zuständige Behörde veröffentlicht für die Zwecke von Buchstabe a eine
jährlich zu aktualisierende Liste der betreffenden Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften. Die zuständige Behörde nutzt bei ihren Berechnungen die
gemäß Artikel 28 gemachten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. 4. Unternehmen von öffentlichem
Interesse, die die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und
t der Richtlinie 2003/71/EG erfüllen, sind nicht zur Durchführung des in Absatz
4 genannten Auswahlverfahrens verpflichtet. 5. Der an die Gesellschafterversammlung
oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens gerichtete Vorschlag
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans für die Bestellung von Abschlussprüfern
oder Prüfungsgesellschaften enthält die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Falls der Vorschlag des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses abweicht, sind im
Vorschlag die Gründe zu nennen, weshalb der Empfehlung nicht gefolgt wird. 6. Bei Kreditinstituten und
Versicherungsunternehmen legt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan den Entwurf
seines Vorschlags der in Artikel 35 Absatz 2 genannten zuständigen
Behörde vor. Die in Artikel 35 Absatz 2 genannte zuständige Behörde verfügt im
Hinblick auf die in der Empfehlung vorgeschlagene Auswahl über ein Vetorecht.
Jeder solche Einspruch ist angemessen zu begründen. Erteilt die zuständige Behörde nach Vorlage der
Empfehlung des Prüfungsausschusses vor Ablauf der festgelegten Frist keine
Antwort, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Empfehlung. 7. Jede zwischen einem
Unternehmen von öffentlichem Interesse und Dritten geschlossene
Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung
oder Aktionärshauptversammlung des betreffenden Unternehmens gemäß
Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG im Hinblick auf die Durchführung der
Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen
von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig. Das Unternehmen von öffentlichem Interesse
unterrichtet die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden über jeden
Versuch von Dritten, eine solche Vertragsklausel durchzusetzen oder die
Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung über
die Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft anderweitig zu
beeinflussen. 8. Ist das geprüfte Unternehmen
von der Verpflichtung zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so
entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in
diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen die einschlägigen Aufgaben
wahrnimmt. 9. Die Mitgliedstaaten können beschließen,
dass Unternehmen von öffentlichem Interesse unter bestimmten Umständen eine
bestimmte Mindestanzahl von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bestellen,
und die Modalitäten für die Beziehungen zwischen den bestellten Prüfern und
Gesellschaften festlegen. Wenn ein Mitgliedstaat eine solche Verpflichtung
festlegt, teilt er dies der Kommission und der ESMA mit. 10. Um den geprüften Unternehmen
die Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Bestellung eines
Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft zu vereinfachen, veröffentlichen
EBA, EIOPA und ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an Unternehmen von öffentlichem
Interesse gerichtete Leitlinien zu den in Absatz 3 genannten Kriterien für
das Auswahlverfahren. Artikel 33 Laufzeit des Prüfungsmandats 1. Unternehmen von öffentlichem
Interesse bestellen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften für ein erstes
Mandat, dessen Laufzeit mindestens zwei Jahre beträgt. Unternehmen von öffentlichem Interesse können dieses
Mandat nur ein Mal erneuern. Die kombinierte Laufzeit der beiden Mandate darf sechs
Jahre nicht überschreiten. Wurden für ein ununterbrochenes Mandat von sechs
Jahren zwei Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften bestellt, so darf das Mandat
der einzelnen Abschlussprüfer/der einzelnen Prüfungsgesellschaften nicht über
neun Jahre hinausgehen. 2. Nach Ablauf der in
Absatz 1 genannten maximalen Laufzeit führt der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft oder gegebenenfalls ein Mitglied des Netzwerks während
eines Zeitraums von mindestens vier Jahren bei dem betreffenden Unternehmen von
öffentlichem Interesse in der Union keine weitere Abschlussprüfung durch. 3. Abweichend von den
Absätzen 1 und 2 kann das Unternehmen von öffentlichem Interesse in
Ausnahmefällen bei der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen
Behörde eine Verlängerung beantragen, um den Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft für ein weiteres Mandat verpflichten zu können. Bei der
Bestellung von zwei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften darf dieses
dritte Mandat nicht über drei Jahre hinausgehen. Bei der Bestellung eines
Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft darf das dritte Mandat nicht
über zwei Jahre hinausgehen. 4. Die für die Durchführung
einer Abschlussprüfung verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme
an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens, sobald seit dem Datum ihrer
Bestellung sieben Jahre verstrichen sind. Sie können nach Ablauf von mindestens
drei Jahren wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens
mitwirken. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft führt
ein angemessenes graduelles Rotationssystem für das an der Abschlussprüfung
beteiligte Führungspersonal ein, das zumindest die als Abschlussprüfer
geführten Personen erfasst. Diese graduelle Rotation erfolgt gestaffelt und
betrifft einzelne Personen und nicht das gesamte Team. Sie steht in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und dem Umfang der Tätigkeiten des
Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann
der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass dieses System wirksam
angewandt wird und dem Spektrum und dem Umfang seiner/ihrer Tätigkeiten
angemessen ist. 5. Wird ein Abschlussprüfer/eine
Prüfungsgesellschaft durch einen anderen Abschlussprüfer/eine andere
Prüfungsgesellschaft ersetzt, stellt dieser Abschlussprüfer/diese
Prüfungsgesellschaft dem neuen Abschlussprüfer/der neuen Prüfungsgesellschaft
einen Übergabebericht zur Verfügung. Dieser Bericht enthält relevante
Informationen über das geprüfte Unternehmen, die nach vernünftigem Ermessen
erforderlich sind, um die Art der Geschäfte und die interne Organisation des
geprüften Unternehmens zu verstehen, und die eine Kontinuität der
Abschlussprüfung und die Vergleichbarkeit mit den Prüfungen der vergangenen
Jahre sicherstellen können. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft des
früheren Abschlusses gewährt dem neuen Abschlussprüfer/der neuen
Prüfungsgesellschaft ferner Zugang zu den in Artikel 23 genannten
zusätzlichen Berichten an den Prüfungsausschuss der vergangenen Jahre sowie zu
jeglichen Informationen, die den zuständigen Behörden gemäß den
Artikeln 25 und 27 übermittelt werden. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft des
früheren Abschlusses kann der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass
diese Informationen dem neuen Abschlussprüfer/ der neuen Prüfungsgesellschaft
bereitgestellt wurden. 6. Die ESMA erstellt Entwürfe
technischer Regulierungsstandards zur Klärung der technischen Anforderungen
hinsichtlich des Inhalts des in Absatz 6 genannten Übergabeberichts. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 34 Abberufung und Rücktritt von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 1. Unbeschadet Artikel 38
Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG unterrichten das geprüfte Unternehmen
und der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die betreffende zuständige
Behörde über die Abberufung oder den Rücktritt des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft
während der Laufzeit des Mandats und liefern eine angemessene Begründung. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 35
Absatz 2 andere zuständigen Behörden für die Zwecke von Titel III
benannt, leiten diese zuständigen Behörden die betreffenden Informationen an
die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde weiter. 2. Der Prüfungsausschuss, ein
oder mehrere Anteilseigner und die in Artikel 35 Absätze 1 bzw. 2
genannten zuständigen Behörden können vor einem nationalen Gericht die
Abberufung von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften einklagen, wenn triftige
Gründe vorliegen. Kommt die in Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2007/36/EG festgelegte Bedingung zur Anwendung, dann gilt sie auch
für Anteilseigner, die die in Unterabsatz 1 beschriebene Befugnis ausüben.
Ist das geprüfte Unternehmen von der Verpflichtung
zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet das geprüfte
Unternehmen, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke dieses
Absatzes die einschlägigen Aufgaben wahrnimmt. Titel IV Beaufsichtigung der Tätigkeit von Abschlussprüfern
und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung einer Abschlussprüfung bei
Unternehmen bei öffentlichem Interesse KAPITEL I ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Artikel 35 Benennung der zuständigen Behörden 1. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine zuständige Behörde, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung
beschriebenen Aufgaben betraut ist und die Anwendung der Bestimmungen dieser
Verordnung gewährleistet. Diese zuständige Behörde ist a) die in Artikel 24 Absatz 1 der
Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde; b) die in Artikel 24 Absatz 4
Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde; c) die in Artikel 32 der Richtlinie
2006/43/EG genannte zuständige Behörde. 2. Abweichend von Absatz 1
können Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anwendung der Gesamtheit oder
eines Teils der Bestimmungen von Titel III gegebenenfalls durch die an
folgender Stelle genannten zuständigen Behörden sichergestellt wird: a) Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie
2004/109/EG; b) Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der
Richtlinie 2004/109/EG; c) Artikel 40 der Richtlinie 2006/48/EG; d) Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG; e) Artikel 20 der Richtlinie 2007/64/EG; f) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie
2009/110/EG; g) Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG; h) Artikel 97 der Richtlinie 2009/110/EG; h) Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU. 3. Wurde gemäß den Absätzen 1
und 2 mehr als eine zuständige Behörde benannt, so werden diese Behörden so
organisiert, dass eine eindeutige Zuweisung ihrer Aufgaben gegeben ist. 4. Die Absätze 1, 2 und 3
berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für überseeische
europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen, gesonderte Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 5. Die zuständigen Behörden sind
angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal und mit angemessenen
Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben aufgrund dieser Verordnung
wahrnehmen können. 6. Die Mitgliedstaaten
informieren sich gegenseitig sowie EBA, EIPA und ESMA gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)
Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und unterrichten die Kommission
über die Benennung zuständiger Behörden für die Zwecke dieser Verordnung. Die ESMA konsolidiert und veröffentlicht diese
Informationen. Artikel 36 Unabhängigkeitsanforderungen Die zuständigen Behörden und jede Stelle, der
die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde Aufgaben
überträgt, müssen von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig
sein. An der Führung dieser Behörden bzw. Stellen
darf keine Person beteiligt sein, die im Laufe der drei vorausgegangenen Jahre a) Abschlussprüfungen bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse durchgeführt hat; b) Stimmrechte an einer
Prüfungsgesellschaft gehalten hat; c) Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft war; d) von einer Prüfungsgesellschaft
angestellt oder anderweitig mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden war. Die Finanzierung dieser Behörden bzw. Stellen
muss gesichert und frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer
oder Prüfungsgesellschaften sein. Artikel 37 Wahrung des Berufsgeheimnisses Alle Personen, die bei zuständigen Behörden
oder Stellen, denen von der in Artikel 35 Absatz 1 genannten
zuständigen Behörde Aufgaben übertragen wurden, tätig sind oder tätig waren,
einschließlich der unter Anweisung dieser Behörden bzw. Stellen tätigen
Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, dürfen keiner anderen
Person oder Stelle offenbart werden, es sei denn, dies ist durch
Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung oder durch Gesetze, Vorschriften
oder Verwaltungsverfahren eines Mitgliedstaates geregelt. Artikel 38 Befugnisse der zuständigen Behörden 1. Unbeschadet der
Artikel 40 und 41 nehmen weder die zuständigen Behörden noch andere
Behörden eines Mitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser
Verordnung Einfluss auf den Inhalt von Bestätigungsvermerken. 2. Die zuständigen Behörden
werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Überwachungs- und
Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben ihre Befugnisse auf einem der
folgenden Wege aus: a) unmittelbar; b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden; c) in eigener Zuständigkeit, durch
Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Aufgaben
übertragen wurden; d) durch Antrag bei den zuständigen
Justizbehörden. 3. Zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden im Einklang mit
dem nationalen Recht im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Befugnis, a) Unterlagen aller Art einzusehen, die für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind, und von diesen Kopien zu erhalten
oder zu machen; b) von jeder Person Auskünfte zu verlangen
und, falls notwendig, eine Person diesbezüglich vorzuladen und zu vernehmen; c) angekündigte und unangekündigte Kontrollen
vor Ort durchzuführen; d) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und
Datenübermittlungen anzufordern, die von Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften verarbeitet wurden; e) Angelegenheiten an
Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln; f) Überprüfungen oder Untersuchungen durch
Sachverständige vornehmen zu lassen; g) die in Artikel 61 genannten
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen. Die zuständigen Behörden dürfen die in
Unterabsatz 1 genannten Befugnisse nur gegenüber Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse durchführen, ausüben, sowie gegenüber Personen, die an der Tätigkeit
von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, beteiligt sind, gegenüber
geprüften Unternehmen, ihren Tochtergesellschaften und verbundenen Dritten,
gegenüber Dritten, an die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen,
bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und gegenüber Personen,
die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse durchführen, stehen. 4. Die in Absatz 3
Buchstabe d genannte Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen
und Datenübermittlungen erfordert die Genehmigung einer Justizbehörde. 5. Wenn eine Genossenschaft im
Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2006/43/EG oder eine
ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG nach
einzelstaatlichem Recht Mitglied einer nicht gewinnorientierten
Prüfungsorganisation sein muss oder kann, kann die in Artikel 35
Absatz 1 genannte zuständige Behörde beschließen, dass die
Abschlussprüfung bei solchen Unternehmen von bestimmten Bestimmungen dieser
Verordnung ausgenommen ist, sofern der Abschlussprüfer, der die
Abschlussprüfung durchführt, und Personen, die die Abschlussprüfung möglicherweise
beeinflussen können, die in Kapitel 1 niedergelegten Unabhängigkeitsgrundsätze
einhalten. Um in solchen außergewöhnlichen Fällen über die Nichtanwendung
bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung zu entscheiden, konsultiert die in
Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde gegebenenfalls die
für die Genossenschaft oder ähnliche Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde. Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte
zuständige Behörde setzt die ESMA über außergewöhnliche Fälle der
Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung in Kenntnis. Sie
übermittelt der ESMA eine Aufstellung der Bestimmungen dieser Verordnung, die
bei der Abschlussprüfung der in Absatz 5 genannten Unternehmen nicht
angewandt wurden und legt dar, aus welchen Gründen eine solche Ausnahmeregelung
gewährt wurde. 6. Bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Zuge der in diesem Artikel gewährten Überwachungs-
und Ermittlungsbefugnisse ist den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG Rechnung
zu tragen. Artikel 39 Zusammenarbeit mit anderen zuständigen
Behörden auf nationaler Ebene Die gemäß Artikel 35 Absatz 1
benannte zuständige Behörde und gegebenenfalls andere Stellen, an die diese
zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, arbeiten auf nationaler Ebene
zusammen mit: a) den gemäß der Richtlinie 2006/43/EG
für die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden; b) den in Artikel 35 Absatz 2
genannten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob diese für die Zwecke dieser
Verordnung als zuständige Behörden benannt wurden oder nicht; c) den in den Artikeln 21 und 37 der
Richtlinie 2005/60/EG genannten zentralen Meldestellen. KAPITEL II QUALITÄTSKONTROLLE, UNTERSUCHUNGEN,
MARKTÜBERWACHUNG, NOTFALLPLÄNE UND TRANSPARENZ DER AUFGABEN VON ZUSTÄNDIGEN
BEHÖRDEN Artikel 40 Qualitätskontrolle 1. Für die Zwecke dieses
Artikels bezeichnet der Ausdruck a) „Kontrollen“ Qualitätskontrollprüfungen
bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die von einem Kontrolleur
geleitet werden und keine Untersuchung im Sinne von Artikel 41 darstellen;
b) „Kontrolleur“ einen Prüfer, der die
Voraussetzungen von Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a erfüllt
und bei einer zuständigen Behörde angestellt ist; c) „Sachverständiger“ eine natürliche
Person, die besondere Fachkenntnisse auf den Gebieten Finanzmärkte,
Rechnungslegung und Abschlussprüfung oder auf anderen für Kontrollen relevanten
Gebieten besitzt, einschließlich praktizierender Abschlussprüfer. 2. Die in Artikel 35
Absatz 1 genannten zuständigen Behörden schaffen ein wirksames
Qualitätskontrollsystem für Abschlussprüfungen. Die zuständige Behörde unterwirft Abschlussprüfer
und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse durchführen, mindestens alle drei Jahre einer
Qualitätskontrollprüfung. 3. Die zuständige Behörde ist
für das Qualitätskontrollsystem verantwortlich und organisiert dieses
unabhängig von den geprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften. Die zuständige Behörde trägt die Verantwortung für
folgende Tätigkeiten, die keinem Verband und keiner Stelle übertragen werden
dürfen, die mit dem Berufsstand der Abschlussprüfer verbunden sind: a) Genehmigung und Änderung der
Kontrollmethodik, einschließlich Handbüchern für Kontrollen und Folgemaßnahmen,
Berichtsverfahren und Programmen für regelmäßige Kontrollen; b) Genehmigung und Änderung von
Kontrollberichten und Berichten über Folgemaßnahmen; c) Genehmigung und Bestimmung der
Kontrolleure für jede Kontrolle. Die zuständige Behörde stellt ausreichende
Ressourcen für das Qualitätskontrollsystem zur Verfügung. 4. Die zuständige Behörde stellt
sicher, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit und Objektivität des Personals,
einschließlich der Kontrolleure, sowie die Führung des Kontrollsystems
angemessene Grundsätze und Verfahren geschaffen werden. Die zuständige Behörde bestimmt Kontrolleure gemäß
folgender Kriterien: a) die Kontrolleure verfügen über eine
angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten
der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und haben eine spezielle Ausbildung
für Qualitätskontrollprüfungen absolviert; b) Personen, die den Beruf des
Abschlussprüfers ausüben oder bei einem Abschlussprüfer/einer
Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder anderweitige Verbindungen mit ihnen
haben, dürfen nicht als Kontrolleure tätig sein; c) Personen, die Teilhaber oder Angestellte
eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft oder anderweitig mit diesen
verbunden waren, dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit
oder Verbindung als Kontrolleur eine Kontrolle dieses Abschlussprüfers/dieser
Prüfungsgesellschaft vornehmen; d) die Kontrolleure erklären, dass zwischen
ihnen und dem zu kontrollierenden Abschlussprüfer/der zu kontrollierenden
Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Die zuständige Behörde kann Sachverständige mit
der Durchführung spezifischer Kontrollen beauftragen, wenn die Anzahl der
Kontrolleure in der Behörde nicht ausreichend ist. Die zuständige Behörde kann
sich auch von Sachverständigen unterstützen lassen, um eine ordnungsgemäße
Durchführung der Kontrolle zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden und die
Sachverständigen erfüllen in solchen Fällen die Anforderungen dieses Absatzes.
Sachverständige sind unabhängig von Berufsverbänden und -gremien. 5. Die Kontrollen erstrecken
sich auf: a) eine Bewertung des internen
Qualitätskontrollsystems der Prüfungsgesellschaft/des Abschlussprüfers; b) eine angemessene Prüfung der Erfüllung
der Auflagen in den Verfahren und eine Überprüfung der Prüfungsunterlagen von
Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Ermittlung der Wirksamkeit des
internen Qualitätskontrollsystems; c) auf der Grundlage der unter a und b
erzielten Ergebnisse eine Bewertung des Inhalts des jüngsten von einem Abschlussprüfer/einer
Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 27 veröffentlichten jährlichen
Transparenzberichts. Überprüft werden mindestens die folgenden
Grundsätze und Verfahren des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft für die
interne Kontrolle: a) Einhaltung der geltenden Prüfungs- und
Qualitätssicherungsstandards sowie der Berufsgrundsätze und
Unabhängigkeitsanforderungen (einschließlich der mit Kapitel IV der Richtlinie
2006/43/EG und Artikel 5 bis 10 dieser Verordnung in Verbindung stehenden
Anforderungen) und der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
betreffenden Mitgliedstaats durch den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft; b) Quantität und Qualität der eingesetzten
Ressourcen, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der
kontinuierlichen Fortbildung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/43/EG; c) Einhaltung der Anforderungen gemäß
Artikel 9 hinsichtlich der in Rechnung gestellten Prüfungshonorare. Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von
Anforderungen und Standards wird ein zumindest signifikanter Teil der
Prüfungsunterlagen anhand einer Analyse des Risikos einer unzureichenden
Durchführung der Abschlussprüfung ausgewählt. Die zuständigen Behörden überprüfen ferner
regelmäßig die von den Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften angewandte
Methodik für die Durchführung der Abschlussprüfung. Die Kontrollen sind angemessen und stehen in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und der Komplexität der Tätigkeiten des
Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft. 6. Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen aus Kontrollen, auf deren Grundlage Empfehlungen
ausgesprochen werden, einschließlich Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus
Transparenzberichten, werden dem kontrollierten Abschlussprüfer/der
kontrollierten Prüfungsgesellschaft vor Abschluss des Kontrollberichts
mitgeteilt und mit diesen erörtert. Die im Rahmen von Kontrollen ausgesprochenen
Empfehlungen werden von dem kontrollierten Abschlussprüfer/der kontrollierten
Prüfungsgesellschaft innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten,
angemessenen Frist umgesetzt. Bei Empfehlungen zum internen
Qualitätssicherungssystem der Prüfungsgesellschaft beträgt diese Frist
höchstens 12 Monate. 7. Die Kontrolle ist Gegenstand
eines Berichts, der die wichtigsten Schlussfolgerungen der
Qualitätskontrollprüfung enthält. Artikel 41 Untersuchungen Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten
zuständigen Behörden schaffen wirksame Systeme für Untersuchungen, um eine
nicht ordnungsgemäße Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse festzustellen, zu korrigieren und zu verhindern. Lässt eine zuständige Behörde Aufträge von
Sachverständigen ausführen, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen
Sachverständigen und dem untersuchten Abschlussprüfer/der untersuchten
Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Artikel 42 Marktüberwachung 1. Die in Artikel 35
Absatz 1 genannten zuständigen Behörden überwachen regelmäßig die
Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen
für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die zuständigen Behörden bewerten dabei
insbesondere a) die Risiken einer starken Konzentration,
einschließlich des Wegfalls von Prüfungsgesellschaften mit signifikantem
Marktanteil, Störungen bei der Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen
in einem spezifischen Sektor und über Sektoren hinweg, der weiteren
Risikoballung auf dem Markt und der Auswirkungen auf die Gesamtstabilität des
Finanzsektors; b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur
Eindämmung dieser Risiken. 2. Jede zuständige Behörde
erstellt bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung],
und danach mindestens alle zwei Jahre, einen Bericht zu diesem Thema und
unterbreitet diesen ESMA, EBA und EIOPA. ESMA, EBA und EIOPA erstellen auf der Grundlage
dieses Berichts einen gemeinsamen Bericht über die Lage auf Unionsebene. Dieser
Bericht wird der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken vorgelegt. Artikel 43 Notfallplanung 1. Unbeschadet Artikel 52
verlangen die gemäß Artikel 35 Absatz 1 benannten zuständigen
Behörden zumindest von den Prüfungsgesellschaften, die im Hinblick auf
Abschlussprüfungen bei Großunternehmen von öffentlichem Interesse in jedem
Mitgliedstaat zu den sechs größten Gesellschaften zählen, die Erstellung eines
Notfallplans für mögliche Ereignisse, die die Kontinuität der Tätigkeit der
betreffenden Gesellschaft bedrohen können. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste
der von Unterabsatz 1 betroffenen Gesellschaften und aktualisiert diese
jährlich. Die zuständigen Behörden nutzen bei der Ermittlung der sechs größten
Prüfungsgesellschaften die gemäß Artikel 28 gelieferten Angaben der
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. 2. In den Notfallplänen werden Maßnahmen
beschrieben, die darauf ausgerichtet sind, Störungen bei der Bereitstellung von
Dienstleistungen für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse, eine Ansteckung anderer, zum gleichen oder zu anderen Netzwerken
gehörender Prüfungsgesellschaften infolge von Haftungs- oder Reputationsrisiken
sowie eine weitere strukturelle Risikoballung auf dem Markt zu vermeiden. In den Notfallplänen wird angegeben, a) in welchem Umfang die einzelnen Partner
der Prüfungsgesellschaft haften; b) inwieweit die gesetzliche Haftung auf
nationaler Ebene, auf Unionsebene und auf internationaler Ebene auf andere
Prüfungsgesellschaften des gleichen Netzwerks übertragen werden kann. 3. Die zuständigen Behörden
können unbeschadet des anwendbaren nationalen Insolvenzrechts gezielt
vorschreiben, dass in den Notfallplänen Maßnahmen zur Vorbereitung einer
geordneten Abwicklung beschrieben werden. 4. Die betroffenen
Prüfungsgesellschaften übermitteln den zuständigen Behörden ihre Notfallpläne
innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgelegten Frist. Die
Notfallpläne werden bei Bedarf aktualisiert. Die zuständigen Behörden werden die Notfallpläne
nicht offiziell billigen oder unterstützen. Sie können jedoch eine
Stellungnahme zu den Notfallplänen oder, falls die Prüfungsgesellschaften sie
im Voraus konsultieren, zu Entwürfen von Notfallplänen abgeben. Artikel 44 Transparenz der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden sind transparent und
veröffentlichen zumindest: a) jährliche Tätigkeitsberichte über
die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben; b) jährliche Arbeitsprogramme für die
in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben; c) jährliche Berichte über die
Gesamtergebnisse des Qualitätskontrollsystems. Diese Berichte enthalten Angaben
zu erteilten Empfehlungen, zu Folgemaßnahmen der Empfehlungen, zu
Aufsichtsmaßnahmen und zu verhängten Sanktionen. Sie enthalten ferner
quantitative Angaben und andere zentrale Leistungsindikatoren zu
Finanzressourcen und Personalausstattung sowie zu Effizienz und Wirksamkeit des
Qualitätskontrollsystems; d) die in Artikel 40 Absatz 6 genannten
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Kontrollen. KAPITEL III ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN
BEHÖRDEN UND BEZIEHUNGEN ZU DEN EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN Artikel 45 Pflicht zur Zusammenarbeit Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist;
dies gilt auch für Fälle, in denen das untersuchte Verhalten keinen Verstoß
gegen geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats darstellt. Artikel 46 ESMA 1. Die Zusammenarbeit zwischen
zuständigen Behörden wird im Rahmen der ESMA organisiert. Die ESMA setzt zu diesem Zweck einen ständigen
internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein.
Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 35
Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zusammen. Die in Artikel 32
der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden werden zur Teilnahme
an den Sitzungen eines solchen internen Ausschusses eingeladen, wenn auf der
Tagesordnung Fragen der Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und
Prüfungsgesellschaften sowie die Beziehungen mit Drittländern stehen und dies
für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse relevant ist. Die ESMA arbeitet mit EBA und EIOPA im Rahmen des
durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen. Die ESMA übernimmt gegebenenfalls alle bestehenden
und laufenden Aufgaben der mit dem Beschluss 2005/909/EG gegründeten
Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer
(EGAOB). 2. In den in dieser Verordnung
vorgesehenen Fällen steht die ESMA den zuständigen Behörden beratend zur Seite.
Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen
dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen. 3. Um die Wahrnehmung der in
dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu vereinfachen, veröffentlicht die
ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
gegebenenfalls Leitlinien zu folgenden Themen: a) gemeinsame Standards für Inhalt und
Präsentation des in Artikel 22 genannten Vermerks; b) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation
des in Artikel 23 genannten Berichts; c) gemeinsame Standards für die
Aufsichtstätigkeiten des in Artikel 24 genannten Prüfungsausschusses; d) gemeinsame Standards und empfehlenswerte
Praktiken für Inhalt und Präsentation des in Artikel 27 genannten
Berichts, einschließlich der in Artikel 28 genannten Erklärung; e) gemeinsame Standards und empfehlenswerte
Praktiken für das in Artikel 33 genannte graduelle Rotationssystem; f) gemeinsame Standards und empfehlenswerte
Praktiken für die Abberufung von Abschlussprüfern, insbesondere hinsichtlich
der in Artikel 34 genannten triftigen Gründe; g) gemäß dieser Verordnung von den
zuständigen Behörden anzuwendende Durchsetzungsverfahren und -maßnahmen; h) gemeinsame Standards und empfehlenswerte
Praktiken für die Durchführung der in Artikel 40 vorgesehenen
Qualitätskontrollprüfungen unter besonderer Berücksichtigung i) des unterschiedlichen Spektrums und
Umfangs der Tätigkeiten des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaften und der
einschlägigen Grundsätze; ii) der Einheitlichkeit der
Qualitätsstandards, -grundsätze und -verfahren von Mitgliedern der Netzwerke
von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften; i) gemeinsame Standards und empfehlenswerte
Praktiken für die Durchführung von Untersuchungen gemäß Artikel 41; j) Verfahren für den Informationsaustausch
gemäß Artikel 48; k) Verfahren und Modalitäten für die
Zusammenarbeit bei den Qualitätskontrollprüfungen gemäß Artikel 49; l) Verfahren und Modalitäten für die in
Artikel 51 vorgesehenen gemeinsamen Untersuchungen und Kontrollen; m) Arbeitsweise des in Artikel 53
vorgesehenen Kollegiums, einschließlich der Modalitäten für die Mitgliedschaft
in den Kollegien, der Auswahl des Fazilitators, der schriftlichen
Vereinbarungen für die Arbeitsweise der Kollegien und der Vereinbarungen für
die Koordinierung unter den Kollegien. Die ESMA konsultiert vor Veröffentlichung der in
Unterabsatz 1 genannten Leitlinien EBA und EIOPA. 4. Die ESMA erstellt bis zum
X.X.20XX [4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung], und danach
mindestens alle zwei Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Die ESMA konsultiert vor Veröffentlichung dieses
Berichts EBA und EIOPA. In einem bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird die ESMA die
Struktur des Abschlussprüfungsmarkts bewerten. Für die Zwecke dieses Berichts untersucht die ESMA
den Einfluss der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten für
Abschlusssprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts. In einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [4 Jahre
nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird untersucht,
ob die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über
ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. Im einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [6 Jahre
nach Ablauf der Übergangsfrist] zu erstellenden Bericht werden folgende
Themen untersucht: a) strukturelle Veränderungen am Markt für
Abschlussprüfungen; b) Veränderungen bei den Mustern
grenzüberschreitender Tätigkeiten, einschließlich Veränderungen aufgrund der
durch die Richtlinie xxxx/xx/EU in Kapitel II der
Richtlinie 2006/43/EG eingeführten Änderungen; c) Zwischenbewertung im Hinblick darauf, ob
sich die Prüfungsqualität und die Auswirkungen dieser Verordnung auf kleine und
mittlere Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind,
verbessert haben. In einem bis zum X.X.20XX [12 Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht bewertet die ESMA die
Auswirkungen dieser Verordnung. 5. Gestützt auf die Berichte der
ESMA und auf andere geeignete Nachweise legt die Kommission vor dem X.X.20XX [3 Jahre
nach Inkrafttreten der Verordnung] einen Bericht über die Auswirkungen der
nationalen Haftungsregeln für Abschlussprüfer auf die Struktur des
Abschlussprüfungsmarkts vor. Unter Berücksichtigung dieses Berichts leitet die
Kommission die Schritte ein, die sie angesichts ihrer Ergebnisse für angemessen
hält. Artikel 47 Herkunftslandprinzip 1. Die Mitgliedstaaten folgen
dem Herkunftslandprinzip der Regulierung und Beaufsichtigung durch den
Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft
zugelassen ist und das geprüfte Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat. 2. Bei der Prüfung
konsolidierter Abschlüsse darf der Mitgliedstaat, der diese Abschlussprüfung
vorschreibt, dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft, der/die die
Abschlussprüfung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung in Bezug auf
Registrierung, Qualitätskontrollprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze
und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen. 3. Werden die Wertpapiere eines
Unternehmens auf einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats als dem
seines eingetragenen Sitzes gehandelt, so darf der Mitgliedstaat, in dem die
Wertpapiere gehandelt werden, dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft,
der/die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses
jenes Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung,
Qualitätskontrollprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und
Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen. Artikel 48 Informationsaustausch 1. Die in Artikel 35
genannten zuständigen Behörden übermitteln sich gegenseitig und den
einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen. 2. Bei Eingang eines Auskunftsverlangens
von einer anderen zuständigen Behörde oder einer Europäischen Aufsichtsbehörde
leitet die zuständige Behörde, die eine solche Anfrage erhält, unverzüglich die
zur Sammlung der gewünschten Informationen erforderlichen Maßnahmen ein. Kann
die zuständige Behörde die gewünschten Informationen nicht unverzüglich
liefern, teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde unter Angabe von
Gründen mit. 3. Die zuständigen Behörden
können sich weigern, einem Auskunftsverlangen zu entsprechen, wenn a) eine Weitergabe der Information die
Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten
Mitgliedstaates beeinträchtigen oder nationale Sicherheitsregeln verletzen
könnte; b) gegen dieselben Abschlussprüfer oder
Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen vor den Stellen des
ersuchten Mitgliedstaats bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist; c) gegen dieselben Abschlussprüfer oder
Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen bereits ein
rechtskräftiges Urteil der zuständigen Stellen des ersuchten Mitgliedstaats
ergangen ist. Unbeschadet ihrer Pflichten in Gerichtsverfahren
dürfen zuständige Behörden oder die Europäischen Aufsichtsbehörden, die nach
Absatz 1 Informationen erhalten, diese nur zur Wahrnehmung ihrer in dieser
Richtlinie festgelegten Aufgaben sowie bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren,
die speziell die Wahrnehmung dieser Aufgaben betreffen, verwenden. 4. Die zuständigen Behörden
dürfen den für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse
zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als
Währungsbehörden sowie dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zur
Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Diese Behörden
oder Stellen dürfen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die
die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
benötigen. Artikel 49 Zusammenarbeit bei den
Qualitätskontrollprüfungen 1. Die zuständigen Behörden
sorgen bei Qualitätskontrollprüfungen für eine wirksame Zusammenarbeit auf
Unionsebene. 2. Die
zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Amtshilfe der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn sie
Qualitätskontrollprüfungen bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
vornimmt, die einem Netz angehören, das in dem betreffenden Mitgliedstaat
umfangreiche Tätigkeiten ausübt. Beantragt eine zuständige Behörde solche Hilfe,
teilt sie dies der ESMA mit. Im Falle grenzüberschreitender Untersuchungen oder
Kontrollen können die zuständigen Behörden die ESMA um Koordinierung der
Untersuchung bzw. Kontrolle ersuchen. 3. Geht bei einer zuständigen
Behörde ein Antrag einer zuständigen Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat
auf Teilnahme an der Qualitätskontrollprüfung bei Abschlussprüfern oder
Prüfungsgesellschaften ein, die einem Netz angehören, das in dem betreffenden
Mitgliedstaat umfangreiche Tätigkeiten ausübt, so erlaubt sie der beantragenden
zuständigen Behörde die Teilnahme an der Qualitätskontrollprüfung. Die beantragende zuständige Behörde hat nicht das
Recht auf Zugang zu Informationen, wenn dies die Souveränität, die Sicherheit
oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen oder
nationale Sicherheitsregeln verletzen könnte. Artikel 50 Europäisches Qualitätszertifikat 1. Die ESMA schafft ein
europäisches Qualitätszertifikat für Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse durchführen. Das Europäische Qualitätszertifikat erfüllt
folgende Bedingungen: a) das Europäische Qualitätszertifikat wird
von der ESMA erteilt und gilt in der gesamten Union; b) Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften aus der Union, die die einschlägigen Anforderungen
erfüllen, sind dazu berechtigt, das Europäische Qualitätszertifikat zu
beantragen; c) die ESMA veröffentlicht die Anforderungen
für die Erteilung des Europäischen Qualitätszertifikats. Diese Anforderungen
betreffen die Qualität der Abschlussprüfungen und die Erfahrung mit den in
Artikel 30 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 40 dieser Verordnung
genannten Qualitätskontrollprüfungen; d) die ESMA stellt den beantragenden
Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften im Einklang mit dem in
Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt Gebühren für die Erteilung des
Europäischen Qualitätszertifikats in Rechnung. Diese Gebühren dienen der
vollständigen Deckung der für die Erteilung des Zertifikats anfallenden Kosten
der ESMA sowie jeglicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei Arbeiten
entstehen, die aufgrund dieses Artikels durchzuführen sind; e) die ESMA teilt die Gründe für die
Erteilung des Zertifikats bzw. für die Ablehnung des Antrags mit; f) ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft
muss die Voraussetzungen für die ursprüngliche Erteilung des Zertifikats
fortwährend erfüllen; g) die ESMA ist berechtigt, jedes Zertifikat
eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft auf Antrag einer zuständigen
Behörde oder auf eigene Initiative erneut zu prüfen. Dabei wird den Ergebnissen
der Qualitätskontrollprüfungen Rechnung getragen; h) die ESMA ist berechtigt, das Europäische
Qualitätszertifikat abzuerkennen, wenn der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats
nicht mehr erfüllt; i) die ESMA führt ein Verzeichnis der
Abschlussprüfer und Gesellschaften, die das Zertifikat erhalten haben; j) das Europäische Qualitätszertifikat ist
eine freiwillige Maßnahme und für Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften keine
Voraussetzung für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß
Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder in einem anderen
Mitgliedstaat gemäß Artikel 3a dieser Richtlinie anerkannt werden müssen. 2. Die ESMA erstellt Entwürfe
technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Verfahrens für den Erhalt
eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse durchführen. Diese technischen Regulierungsstandards tragen folgenden
Grundsätzen Rechnung: a) die Anträge werden an die ESMA gerichtet
und in einer im Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft zugelassen ist, anerkannten Sprache oder in einer in der
internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache verfasst. Stellt eine Gruppe von Prüfungsgesellschaften
einen Antrag auf das Europäische Qualitätszertifikat, so können die Mitglieder
der Gruppe eines der Mitglieder dazu bevollmächtigen, alle Anträge im Namen der
Gruppe einzureichen; b) die ESMA übermittelt den zuständigen
Behörden des vom Antrag betroffenen Mitgliedstaats eine Kopie des Antrags; c) die zuständigen Behörden des vom Antrag
betroffenen Mitgliedstaats prüfen den Antrag auf das Zertifikat gemeinsam im
Rahmen des in Artikel 53 genannten Kollegiums der zuständigen Behörden.
Bei dieser Prüfung wird untersucht, ob der Antrag vollständig ist und die
Voraussetzung für die Bereitstellung des Zertifikats erfüllt. Bei dieser
Prüfung werden Informationen aus Qualitätskontrollprüfungen bei einem
bestimmten Antragsteller genutzt; d) die zuständigen Behörden des vom Antrag
betroffenen Mitgliedstaats beraten die ESMA hinsichtlich der Frage, ob der
Antragsteller das Zertifikat erhalten soll oder nicht; e) die ESMA entscheidet über den Antrag; f) die ESMA bestimmt konkrete
Verfahrensschritte und Fristen. Für die Zwecke von Ziffer ii handelt es sich bei
diesen Mitgliedstaaten um –
wenn der Antragsteller ein Abschlussprüfer ist, den
Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der Abschlussprüfer gemäß
Artikel 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen ist, und, sofern
zutreffend, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der
Abschlussprüfer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie zugelassen ist,
und/oder den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der
Abschlussprüfer eine Anpassungsphase im Sinne von Artikel 14 der
Richtlinie 2006/43/EG durchläuft; –
wenn der Antragsteller eine Prüfungsgesellschaft
ist, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die
Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen
ist, und, sofern zutreffend, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in
dem/denen die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3a dieser Richtlinie
anerkannt ist, und/oder den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die
Prüfungsgesellschaft kontrollierte Unternehmen, verbundene Unternehmen oder
eine Muttergesellschaft hat. 3. Die ESMA übermittelt der
Kommission die in Absatz 2 genannten Entwürfe technischer
Regulierungsstandards bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 68 zu erlassen, um die in
Absatz 1 Buchstabe d genannten Gebühren festzulegen. In den delegierten Rechtsakten wird insbesondere
festgelegt, welche Arten von Gebühren zu entrichten sind, für welche Arbeiten
Gebühren fällig werden, in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, auf welchem
Wege diese zu entrichten sind und auf welchem Wege die ESMA den zuständigen
Behörden Kosten erstattet, die diesen bei Arbeiten entstehen, die aufgrund
dieses Artikels durchzuführen sind. Die Gebühren werden den
Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften in einer Höhe in Rechnung gestellt, die
es ermöglicht, sämtliche Verwaltungskosten zu decken. Artikel 51 Zusammenarbeit bei Untersuchungen oder
Kontrollen vor Ort 1. Kommt eine zuständige Stelle
zu der Überzeugung, dass im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen
die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wird oder verstoßen wurde, so
teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so genau wie
möglich mit. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats trifft geeignete
Maßnahmen. Sie informiert die mitteilende zuständige Behörde über das Endergebnis
und soweit möglich über wesentliche Zwischenergebnisse. 2. Die zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats
ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchzuführen. Sie kann darüber hinaus darum ersuchen, dass
einige ihrer Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, die Mitarbeiter der
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates im Laufe der Untersuchung,
einschließlich bei Kontrollen vor Ort, zu begleiten. Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag
stellt, unterrichtet den ESMA über jeden in Unterabsatz 1 und 2 genannten
Antrag. Die Untersuchung oder Kontrolle unterliegt
durchgehend der Gesamtaufsicht des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie
stattfindet. Im Falle grenzüberschreitender Untersuchungen oder Kontrollen
können die zuständigen Behörden jedoch die ESMA um Koordinierung der
Untersuchung bzw. Kontrolle ersuchen. 3. Die ersuchten zuständigen
Stellen können sich weigern, einer nach Absatz 2 Unterabsatz 1 ergangenen
Aufforderung zur Durchführung einer Untersuchung oder einer nach Absatz 2
Unterabsatz 2 ergangenen Aufforderung, die eigenen Mitarbeiter von Mitarbeitern
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates begleiten zu lassen,
nachzukommen, wenn a) eine solche Untersuchung oder Kontrolle
vor Ort die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des
ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte; b) gegen dieselben Personen aufgrund
derselben Handlungen bereits ein Gerichtsverfahren vor den Stellen des ersuchten
Mitgliedstaats anhängig ist; c) gegen die betreffenden Personen aufgrund
derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Stellen
des ersuchten Mitgliedstaats ergangen ist. Artikel 52 Zusammenarbeit bei der Notfallplanung Gehören die unter die Anforderung des
Artikels 43 fallenden Prüfungsgesellschaften zu Netzwerken von mindestens
Unionsdimension, so arbeiten die zuständigen Behörden in der ESMA zusammen, um
sicherzustellen, dass in den verschiedenen nationalen Anforderungen der
Netzwerkdimension Rechnung getragen wird. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA und
den anderen zuständigen Behörden die gemäß Artikel 43 Absatz 4
eingegangenen Notfallpläne zur Verfügung. Die ESMA wird die Notfallpläne nicht offiziell
billigen oder unterstützen, kann aber eine Stellungnahme zu diesen abgeben. Artikel 53 Kollegien zuständiger Behörden 1. Kollegien zuständiger
Behörden können geschaffen werden, um die Wahrnehmung der in den Artikeln 40,
41, 50, 51, 52 und 61 im Hinblick auf einzelne Abschlussprüfer,
Prüfungsgesellschaften oder ihre Netzwerke zu vereinfachen. 2. Kollegien zuständiger
Behörden für einzelne Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften werden von
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geschaffen. Das Kollegium umfasst die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats sowie die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten,
wenn a) der Abschlussprüfer oder die
Prüfungsgesellschaft für Unternehmen von öffentlichem Interesse im
Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten Dienstleistungen für
Abschlussprüfungen erbringt oder b) eine Zweigniederlassung, die Teil der
Prüfungsgesellschaft ist, innerhalb des Rechtskreises der betreffenden
Mitgliedstaaten niedergelassen ist. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
fungiert als Fazilitator. 3. Kollegien zuständiger
Behörden für einzelne Netzwerke werden von der ESMA auf Antrag einer oder
mehrerer zuständiger Behörden geschaffen. Das Kollegium umfasst die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, in denen das Netzwerk in großem Umfang tätig ist. 4. Die Mitglieder des Kollegiums
zuständiger Behörden für einzelne Netzwerke wählen innerhalb von 15
Arbeitstagen nach Schaffung des Kollegiums einen Fazilitator. Wird keine
Einigung erzielt, ernennt die ESMA einen Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums überprüfen die
Auswahl des Fazilitators mindestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass
der ausgewählte Fazilitator weiterhin die am besten geeignete Person ist. 5. Der Fazilitator führt den
Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums, koordiniert dessen Arbeiten und
gewährleistet einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern
des Kollegiums. 6. Der Fazilitator erstellt
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seiner/ihrer Wahl schriftliche Koordinierungsvereinbarungen
für das Kollegium im Hinblick auf folgende Angelegenheiten: a) Informationen, die zwischen den
zuständigen Behörden ausgetauscht werden können; b) Fälle, in denen sich die zuständigen
Behörden zu konsultieren haben; c) Fälle, in denen die zuständigen Behörden
Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 54 delegieren können. 7. Bei Uneinigkeit über die
schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 6 kann jedes Mitglied
des Kollegiums die ESMA mit der Angelegenheit befassen. Der Fazilitator
berücksichtigt vor Festlegung des endgültigen Wortlauts der schriftlichen
Koordinierungsvereinbarungen in gebührendem Maße einschlägige Empfehlungen der
ESMA. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument
zusammengefasst, das eine umfassende Begründung aller wesentlichen Abweichungen
von der Empfehlung der ESMA enthält. Der Fazilitator leitet die schriftlichen
Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und die ESMA
weiter. Artikel 54 Delegierung von Aufgaben Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit
einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit
der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert. Artikel 55 Verschwiegenheitspflicht und
Berufsgeheimnis in Bezug auf die ESMA 1. Alle Personen, die bei der
ESMA oder für eine Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind
oder tätig waren, einschließlich der von der ESMA unter Vertrag genommenen
Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die
unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person
oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche
Ermittlungen erforderlich. 2. Absatz 1 und
Artikel 37 stehen dem Austausch von vertraulichen Informationen zwischen
der ESMA und den zuständigen Behörden nicht entgegen. So ausgetauschte
Informationen unterliegen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, der
Personen unterliegen, die von zuständigen Behörden beschäftigt sind oder waren.
3. Alle zwischen der ESMA, den
zuständigen Behörden und anderen Behörden und Stellen im Rahmen dieser
Verordnung ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es
sein denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde
oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen
offen gelegt werden können, oder die Offenlegung ist für gerichtliche
Ermittlungen erforderlich. Artikel 56 Schutz personenbezogener Daten 1. Die Mitgliedstaaten wenden
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung in den
Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. 2. Die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Verordnung durch ESMA, EBA und EIOPA. KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT MIT BEHÖRDEN AUS
DRITTLÄNDERN UND MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND STELLEN Artikel 57 Vereinbarung über Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden und
die ESMA können mit den zuständigen Behörden von Drittländern
Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur
insoweit treffen, wie der Schutz des Berufsgeheimnisses hinsichtlich der
mitgeteilten Informationen in den betreffenden Drittländern mindestens ebenso
gut gewährleistet ist wie nach Artikel 37 und 55 gefordert. Ein solcher Informationsaustausch muss der
Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen. Umfasst ein solcher Informationsaustausch die
Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, so wenden die
Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG und die ESMA die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 an. 2. Die zuständigen Behörden
arbeiten bei Qualitätskontrollprüfungen und Untersuchungen von Abschlussprüfern
und Prüfungsgesellschaften mit den zuständigen Behörden oder anderen relevanten
Stellen von Drittländern zusammen. Die ESMA trägt zu dieser Zusammenarbeit bei.
Die ESMA trägt zur Konvergenz der
Aufsichtspraktiken mit Drittländern bei. 3. Betreffen die Zusammenarbeit
oder der Informationsaustausch Arbeitspapiere oder andere im Besitz von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befindliche Unterlagen, so gilt
Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG. Artikel 58 Offenlegung von Informationen aus
Drittländern Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
oder die ESMA dürfen die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes
erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen
Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die
Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, oder dann
bekanntgeben, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich
ist. Artikel 59 Offenlegung von Informationen gegenüber
Drittländern Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
oder die ESMA verlangen, dass Informationen, die sie einer zuständigen Behörde
eines Drittlands übermittelt haben, von dieser zuständigen Behörde nur mit ausdrücklicher
vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, im
Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nur für die
Zwecke, für die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die ESMA ihre
Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden dürfen, oder wenn die
Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist. Artikel 60 Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen und Stellen Die ESMA arbeitet mit den internationalen
Organisationen und Stellen, die internationale Prüfungsstandards erarbeiten,
zusammen. Titel V Verwaltungssanktionen und -massnahmen Artikel 61 Verwaltungssanktionen und -maßnahmen 1. Die Mitgliedstaaten legen die
Vorschriften für Verwaltungssanktionen und maßnahmen fest, die im Falle der im
Anhang beschriebenen Verstöße gegen diese Verordnung gegen die Personen, die
für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen sind, und ergreifen alle
erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen und Maßnahmen. Die
Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum
[24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] mit. Sie melden der Kommission
und der ESMA unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften. 3. Dieser Artikel und die
Artikel 62 bis 66 berühren nicht die Bestimmungen des nationalen
Strafrechts. Artikel 62 Sanktionsbefugnisse 1. Dieser Artikel gilt für im
Anhang beschriebene Verstöße gegen diese Verordnung. 2. Unbeschadet der
Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 38 sind die
zuständigen Behörden im Falle der in Absatz 1 genannten Verstöße dazu
befugt, im Einklang mit dem nationalen Recht zumindest folgende
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu verhängen: a) eine Anordnung, wonach die für den
Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer
Wiederholung abzusehen hat; b) eine öffentliche Erklärung, in der die
verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der
Website der zuständigen Behörden veröffentlicht wird; c) ein dem Abschlussprüfer, der
Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfungspartner auferlegtes
vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und/oder der Unterzeichnung von
Bestätigungsvermerken im Sinne von Artikel 22, das in der gesamten Union
gilt, bis der Verstoß abgestellt wurde; d) eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk
bis zur Abstellung des Verstoßes nicht die Anforderungen von Artikel 22
erfüllt; e) ein vorübergehendes Verbot der
Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von
öffentlichem Interesse, das gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder
Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft oder eines Unternehmens von
öffentlichem Interesse ausgesprochen wird; f) Verwaltungsgeldstrafen, die bis zur
zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten
Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen; g) im Falle einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den
Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, der
entsprechende Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung; h) im Falle einer juristischen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im
vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um
die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Sinne der Artikel 1
und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den
jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten
Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist. 3. Die Mitgliedstaaten können
den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten
Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse übertragen und höhere
Verwaltungsgeldstrafen festsetzen als in Absatz 2 vorgesehen. Artikel 63 Wirksame Anwendung von Sanktionen 1. Bei der Festlegung der Art
der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen tragen die zuständigen Behörden allen
relevanten Umständen Rechnung, einschließlich a) der Schwere und der Dauer des Verstoßes; b) des Grads an Verantwortung der
verantwortlichen Person; c) der Finanzkraft der verantwortlichen
Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens
oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen
lässt; d) der Höhe der von der verantwortlichen
Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich
beziffern lassen; e) der Bereitwilligkeit der verantwortlichen
Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten, unbeschadet der
Notwendigkeit, von der verantwortlichen Person erzielte Gewinne oder
verhinderte Verluste wiederzuerlangen; f) früherer Verstöße der verantwortlichen
Person. Die zuständigen Behörden können ergänzende
Faktoren berücksichtigen, wenn solche Faktoren im nationalen Recht vorgesehen
sind. 2. EBA, EIOPA und ESMA
veröffentlichen gemeinsam Leitlinien für die zuständigen Behörden gemäß
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 über die Art der Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie
die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen, die im Einzelfall im Einklang mit dem
nationalen Rechtsrahmen zu verhängen sind. Artikel 64 Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen Jede wegen eines Verstoßes gegen diese
Verordnung verhängte Verwaltungsmaßnahme oder -sanktion wird unverzüglich
bekannt gemacht, einschließlich Angaben zu mindestens der Art des Verstoßes und
der Identität der verantwortlichen Personen, es sei denn, eine solche
Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde
eine Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig starken Schaden
zufügen, geben die zuständigen Behörden die Maßnahmen und Sanktionen auf
anonymer Basis bekannt. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA
unverzüglich über jede aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung
verhängte Maßnahme und Sanktion. Bei der Bekanntgabe der Sanktionen sind den in
der Europäischen Charta der Grundrechte festgelegten Grundrechten Rechnung zu
tragen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und
dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Artikel 65 Rechtsmittel Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen
die von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung getroffenen
Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können. Artikel 66 Meldung von Verstößen 1. Die Mitgliedstaaten schaffen
wirksame Mechanismen, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung an
die zuständigen Behörden zu fördern. 2. Die in Absatz 1
genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme
der Meldung von Verstößen und das Follow-up; b) angemessener Schutz von Personen, die
potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden; c) Schutz personenbezogener Daten sowohl der
Person, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße meldet, als auch der
beschuldigten Person gemäß den in der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten
Grundsätzen; d) geeignete Verfahren zur Gewährleistung
des Schutzes des Rechts der beschuldigten Person auf Verteidigung und Anhörung
vor einer sie betreffenden Entscheidung und des Rechts, gegen eine sie
betreffende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. 3. Prüfungsgesellschaften und
Unternehmen von öffentlichem Interesse schaffen geeignete Verfahren, damit
Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung
intern über eigens dafür geschaffene Kanäle melden können. Artikel 67 Informationsaustausch mit der ESMA 1. Zuständige Behörden und
Justizbehörden unterbreiten der ESMA jährlich aggregierte Informationen über
alle gemäß den Artikeln 61, 62, 63, 64, 65 und 66 verhängten Verwaltungsmaßnahmen, -sanktionen und –geldstrafen. Die ESMA
veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht. 2. Macht die zuständige Behörde
Verwaltungsmaßnahmen, -sanktionen und –geldstrafen öffentlich bekannt, so
unterrichtet sie gleichzeitig die ESMA darüber. Titel VI Delegierte Rechtsakte, Berichterstattung, Übergangs-
und Schlussbestimmungen Artikel 68 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die der Kommission
übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den
Bedingungen dieses Artikels. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 50
Absatz 4 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Datum
des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. 3. Die in Artikel 10 Absatz 6
und Artikel 50 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 10
Absatz 6 und Artikel 50 Absatz 4 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen
[zwei Monaten] ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben,
Einwände zu erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates um [zwei Monate] verlängert. Artikel 69 Bericht Die Kommission erstellt bis zum X.X.20XX [fünf
Jahre nach Ende des Übergangszeitraums] einen Bericht über die Anwendung
dieser Verordnung. In diesem Bericht wird der in Artikel 46 Absatz 4
Unterabsatz 4 genannte Bericht der ESMA gebührend berücksichtigt. Artikel 70 Übergangsbestimmungen 1. Abweichend von den Artikeln
32 und 33 gelten für Verträge über die Durchführung von Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse, die am [Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung] bereits wirksam sind, folgende Anforderungen: a) jeder Prüfungsvertrag, der vor dem
XX.XX.XXXX [Datum der Verabschiedung des Kommissionsvorschlags]
abgeschlossen wurde und am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]
noch wirksam ist, bleibt nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung] maximal vier weitere Rechnungsjahre gültig; b) jeder Prüfungsvertrag, der nach dem
XX.XX.XXXX [Datum der Verabschiedung des Kommissionsvorschlags], aber
vor dem XX.XX.XXXX [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]
abgeschlossen wurde und noch wirksam ist, bleibt nach dem XX.XX.XXXX [Datum
des Inkrafttretens dieser Verordnung] maximal fünf weitere Rechnungsjahre
gültig; c) bei Auslaufen oder Beendung eines unter
den Buchstaben a oder b genannten Prüfungsvertrags kann das Unternehmen von
öffentlichem Interesse einen solchen Vertrag mit dem gleichen
Abschlussprüfer/der gleichen Prüfungsgesellschaft einmalig verlängern, ohne
dass die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 3 anwendbar sind. Für
einen solchen erneuerten Vertrag gelten folgende Höchstlaufzeiten: i) 1 Jahr, wenn der Prüfer für das
geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von über 100
Jahren Dienste erbracht hat; ii) 2 Jahre, wenn der Prüfer für das
geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 51 bis 100
Jahren Dienste erbracht hat; iv) 3 Jahre, wenn der Prüfer für das
geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 21 bis 50
Jahren Dienste erbracht hat; v) 4 Jahre, wenn der Prüfer für das
geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 11 bis 20
Jahren Dienste erbracht hat; vi) 5 Jahre, wenn der Prüfer für das
geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von weniger als
10 Jahren Dienste erbracht hat. Abweichend von den in Buchstabe c
festgelegten Kriterien kann der Prüfungsvertrag bis zum Ende des ersten
Rechnungsjahres, das nach [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]
endet, anwendbar bleiben. Abweichend von den Buchstaben a bis c kann der
Prüfungsvertrag, wenn in nationalen Vorschriften die vertragliche Beziehung
zwischen dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften
Unternehmen auf eine Höchstdauer von 9 Jahren begrenzt wurde und das geprüfte
Unternehmen bei Ende dieser Höchstlaufzeit einen anderen Abschlussprüfer/eine
andere Prüfungsgesellschaft auswählen muss, bis zum Ende dieser Höchstlaufzeit
wirksam bleiben. 2. Artikel 33 gilt für
jeden Prüfungsvertrag, der nach dem […] [Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung], aber vor dem […] [2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung] abgeschlossen wurde. Artikel 32 Absatz 3 gilt für einen
solchen Vertrag erst nach Auslaufen oder Beendung seiner ersten Erneuerung. Artikel 71 Einzelstaatliche Vorkehrungen Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten
Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Artikel 72 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [2 Jahre nach dem
Inkrafttreten]. Artikel 32 Absatz 7 gilt ab dem […]
[Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und Artikel 10
Absatz 5 gilt ab dem […] [3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I. Verstöße von Abschlussprüfern,
Prüfungsgesellschaften oder verantwortlichen Prüfungspartnern A. Verstöße im Zusammenhang mit
Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen 1. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1, wenn er/sie
keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festlegt, die gewährleisten, dass
die in Absatz 1 Buchstaben a bis k festgelegten organisatorischen
Mindestanforderungen erfüllt werden. 2. Der Abschlussprüfer oder
verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer
Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als
Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat
zurückgetreten ist, eine wichtige Führungsposition im geprüften Unternehmen
übernimmt. 3. Der Abschlussprüfer oder
verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer
Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als
Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat
zurückgetreten ist, Mitglied des Prüfungsausschusses des geprüften Unternehmens
wird. 4. Der Abschlussprüfer oder
verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer
Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe c, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als
Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat
zurückgetreten ist, ein nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des
Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens
wird. 5. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2, wenn er/sie nicht
sicherstellt, dass für das geprüfte Unternehmen erbrachte prüfungsverwandte
Leistungen nicht mehr als 10 % der vom geprüften Unternehmen für die
Abschlussprüfung gezahlten Honorare ausmachen. 6. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 10, wenn er/sie für das geprüfte
Unternehmen andere Dienste als Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte
Leistungen erbringt. B. Verstöße im Zusammenhang mit der
Durchführung der Abschlussprüfung 7. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 3, wenn er/sie nicht
alle Fälle aufzeichnet, in denen seine/ihre Mitarbeiter diese Verordnung nicht
einhalten, oder keinen Jahresbericht erstellt, in dem er die Maßnahmen
aufführt, die ergriffen wurden, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu
gewährleisten. 8. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 4, wenn er/sie keine
Mandantendatei führt, die die unter den Buchstaben a, b und c des genannten
Absatzes aufgeführten Daten enthält. 9. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 5, wenn er/sie nicht für
jede durchgeführte Abschlussprüfung eine Prüfungsakte mit den unter den
Buchstaben a bis j des genannten Absatzes aufgeführten Informationen anlegt. 10. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe c, wenn er/sie die in Artikel 36 genannte zuständige Behörde
nicht über Vorfälle unterrichtet, die die Integrität seiner/ihrer
Prüfungstätigkeiten schwer beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. 11. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 17 Absatz 2, wenn er/sie es
unterlässt, die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem
Interesse zuständige Behörde über dolose Handlungen zu unterrichten, die im
Zusammenhang mit Abschlüssen des geprüften Unternehmens begangen oder zu
begehen versucht wurden. 12. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 19, wenn er/sie nicht sicherstellt,
dass eine auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung gemäß den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 des genannten Artikels durchgeführt
wird. C. Verstöße im Zusammenhang mit den
Vermerken zur Abschlussprüfung 13. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 22, wenn er/sie kein Prüfungsurteil
gemäß den Anforderungen der Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 des genannten Artikels
abgibt. 14. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 23, wenn er/sie dem
Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens keinen zusätzlichen Bericht gemäß
den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 des genannten Artikels unterbreitet. 15. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 25, wenn er/sie die für die
Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden
nicht unverzüglich über jede dieses Unternehmen von öffentlichem Interesse
betreffende Tatsache oder Entscheidung unterrichtet, von der er/sie bei
Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhalten hat und die im Zusammenhang
mit einem der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten
Verstöße stehen könnte. D. Verstöße im Zusammenhang mit
Vorschriften zur Offenlegung 16. Die Prüfungsgesellschaft
verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung
mit Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht spätestens vier Monate nach
Ablauf jedes Geschäftsjahres ihren Jahresfinanzbericht im Sinne von
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG auf ihrer Website
veröffentlicht und sicherstellt, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich
zugänglich bleibt. 17. Der Abschlussprüfer verstößt
gegen Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1,
wenn er seine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung nicht auf seiner Website
veröffentlicht und sicherstellt, dass diese Angaben mindestens fünf Jahre lang
öffentlich zugänglich bleiben. 18. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn er/sie die
Honorare, die er/sie für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder
konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse und von
Unternehmen einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen
von öffentlichem Interesse ist, erhalten hat, in seiner jährlichen Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. in ihrem Jahresfinanzbericht nicht getrennt von den
Honoraren, die er/sie für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder
konsolidierten Abschlüssen von anderen Unternehmen erhalten hat, sowie von
Honoraren für prüfungsverwandte Leistungen im Sinne von Artikel 10
ausweist. 19. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft, der/die Teil eines Netzwerks ist, verstößt gegen Artikel 26
Absatz 3, wenn er/sie seiner jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw.
ihrem Jahresfinanzbericht nicht die in Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben
a bis d genannten Informationen als Anlage beifügt, es sei denn, es gilt die in
Unterabsatz 2 des genannten Absatzes vorgesehene Ausnahme. 20. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 27, wenn er/sie keinen
Transparenzbericht mit den in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen
Abgaben sowie gegebenenfalls den in Artikel 28 vorgesehenen Abgaben
veröffentlicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht. 21. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 29, wenn er/sie der in
Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde nicht eine Liste
der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse, aufgeschlüsselt nach den
erzielten Einnahmen, unterbreitet. 22. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er/sie die
in Artikel 30 Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen nicht
aufbewahrt. E. Verstöße im Zusammenhang mit der
Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen
von öffentlichem Interesse 23. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn er/sie nach
Auslaufen der beiden in Artikel 33 Absatz 1 genannten aufeinander
folgenden Mandate eine Abschlussprüfung des Unternehmens von öffentlichem
Interesse durchführt, ehe der Zeitraum von vier Jahren verstrichen ist. 24. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 33 Absatz 6, wenn er/sie bei Ende
des Prüfungsmandats dem neuen Abschlussprüfer/der neuen Prüfungsgesellschaft
keinen vollständigen Übergabebericht vorlegt. F. Verstöße im Zusammenhang mit der
Qualitätskontrolle 25. Der Abschlussprüfer/die
Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 40 Absatz 6, wenn er/sie die
Empfehlungen aus Kontrollen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde
festgesetzten Frist umsetzt. II. Verstöße von Unternehmen von
öffentlichem Interesse A. Verstöße im Zusammenhang mit der
Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 1. Unbeschadet des
Artikels 31 Absätze 2, 3 und 4 verstößt ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn es keinen
Prüfungsausschuss einsetzt und/oder nicht die erforderliche Anzahl von
unabhängigen Mitgliedern benennt und/oder nicht die erforderliche Anzahl von
Mitgliedern mit Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung
benennt. 2. Ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn es
bei der Bestellung von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften nicht die
Bedingungen von Artikel 32 Absätze 2 bis 6 erfüllt. 3. Ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 33, wenn es denselben Abschlussprüfer/dieselbe
Prüfungsgesellschaft länger beschäftigt als in Artikel 33 vorgesehen. 4. Ein Unternehmen von
öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 34, wenn es einen
Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ohne Vorliegen triftiger Gründe
abberuft. [1] Die Höhe dieser im Rahmen von Stützungsregelungen
genehmigten Beträge sind darauf zurückzuführen, dass einige Mitgliedstaaten
Globalgarantieregelungen beschlossen haben, die sämtliche Verbindlichkeiten
ihrer Banken abdeckten. Die Mitgliedstaaten griffen in erster Linie auf
Garantien zurück. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden
546,08 Mrd. EUR (4,5 % des BIP) genehmigt, wovon die
Mitgliedstaaten 2009 de facto rund 141,5 Mrd. EUR genutzt haben. Zwischen
Oktober 2008 und Oktober 2010 genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen in
Form von finanzkrisenbedingten Maßnahmen in 22 Mitgliedstaaten, d. h.
allen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland,
Malta und Rumänien. [2] Grünbuch der Europäischen Kommission Weiteres
Vorgehen im Bereich der Abschlussprüung: Lehren aus der Krise,
KOM(2010) 561 vom 13.10.2010. [3] http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/conferenc_20110209_de.htm [4] KOM(2010) 561 endg., ABl. C 248 vom 25.8.2011, S.
92. [5] Einzelheiten zum Anwendungsbereich der einzelnen
Vorschläge enthält Abschnitt 4.3 der Begründung des Vorschlags zur
Änderung der Richtlinie 2006/43/EG. [6] Gegebenenfalls vorbehaltlich geeigneter
Übergangsregelungen. [7] KOM(2010) 716 endg. [8] KOM(2009) 501 endg., KOM(2009) 502 endg., KOM(2009) 503
endg. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] Datum der Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten. [11] ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. [12] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7. [13] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. [14] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. [15] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. [16] ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. [17] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. [18] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [19] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. [20] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. [21] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. [22] KOM(2010) 561 endg. [23] ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31. [24] ABl. L 8 vom 12.1.2001,
S. 1. [25] ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 51. [26] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. [27] ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 20. [28] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. [29] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. [30] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48. [31] KOM(2010) 716 endg. [32] ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70. [33] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [34] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. [35] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64. [36] ABl. L 149 vom 30.4.2004,
S. 1.