This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011PC0640
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union concerning the adoption of a Decision by the Joint Committee of the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure and a Decision by the Joint Committee of the Convention of 20 May 1987 on the simplification of formalities in trade of goods concerning an invitation to Croatia and Turkey to accede to these Conventions
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses sowie eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses hinsichtlich einer Einladung an Kroatien und die Türkei , diesen Übereinkommen beizutreten
Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses sowie eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses hinsichtlich einer Einladung an Kroatien und die Türkei , diesen Übereinkommen beizutreten
/* KOM/2011/0640 endgültig - 2011/0271 (NLE) */
/* KOM/2011/0640 endgültig - 2011/0271 (NLE) */ Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses sowie eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses hinsichtlich einer Einladung an Kroatien und die Türkei , diesen Übereinkommen beizutreten
BEGRÜNDUNG Die EG-EFTA Übereinkommen aus dem Jahre 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (nachfolgend bezeichnet als „Übereinkommen“) zählen derzeit vier Vertragsparteien: die EU, Norwegen, die Schweiz und Island. Kroatien und die Türkei sind an einem Beitritt zu den Übereinkommen interessiert. Die Kommission hat ihre Strategie zur Vorbereitung bestimmter Kandidatenländer auf einen Beitritt zu den Übereinkommen in ihren Mitteilungen an das Europäische Parlament und den Rat vom 31. Mai 2001[1] und vom 18. November 2010[2] dargelegt. Entsprechend dem Ansatz der Kommission kann ein Land, das sich um den Beitritt zu den Übereinkommen bewirbt, nur dann zum Beitritt eingeladen werden kann, wenn es in der Lage ist, zu diesem Zeitpunkt den gesamten Besitzstand im Bereich des gemeinsamen Versandverfahrens und der Vereinfachung der Förmlichkeiten (Einheitspapier) auf rechtlicher und operationeller Ebene sowie im Hinblick auf die Computerisierung umzusetzen. Was den letzten Punkt angeht, so können nur solche Länder zum Beitritt eingeladen werden, die über ein computerisiertes System für das Versandverfahren verfügen, das zum Zeitpunkt der Einladung den rechtlichen, technischen und finanziellen Anforderungen des neuen computergestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System, NCTS) entspricht. Die Bewertung, inwiefern die Länder den festgelegten Standards entsprechen, erfolgt von Fall zu Fall und umfasst eine Evaluierung der Verwaltungskapazitäten sowie einen Test der Konformität der Verbindung zum NCTS. Kroatien und die Türkei sollten in der Lage sein, den Übereinkommen beizutreten, sobald sie an das CCN/CSI angeschlossen sind, das den Austausch von NCTS-Nachrichten zwischen Vertragsparteien ermöglicht. Die EU als Vertragspartei der Übereinkommen muss einen gemeinsamen Standpunkt zur Annahme des Vorschlags, Kroatien und die Türkei zum Beitritt zu den Übereinkommen einzuladen, in Form eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erarbeiten. Da nach Erbringen des Nachweises, dass das Bewerberland die festgelegten Voraussetzungen erfüllt, möglichst rasch eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens zur Verfügung stehen muss, sollte der Beschluss des Rates die Grundlage für die Aufnahme dieser Länder bilden, und die Einleitung des Verfahrens zur Einladung der neuen Partnerländer, den Übereinkommen beizutreten, bliebe der Kommission, die die EU in den Gemischten Ausschüssen vertritt, überlassen. Die rechtskräftige Bestätigung der EU, dass die Beitrittskandidaten bei Erfüllung der Beitrittskriterien unverzüglich den Übereinkommen beitreten können, dürfte für diese Länder ein Anreiz sein, ihre Bemühungen fortzusetzen. Durch den Beitritt dieser Länder zu den Übereinkommen entsteht ein größeres Gebiet für die Abwicklung gemeinsamer Versandverfahren, was dem europäischen Warenverkehr zugute kommen wird. Dieser Beschluss des Rates sollte die Grundlage für die gegenüber Kroatien und der Türkei auszusprechende Einladung zum Beitritt sein. In beiden Ländern sollten die Beitrittsbedingungen erfüllt sein, sobald der Anschluss an das CCN/CSI hergestellt ist. Sobald die Kommission und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien bestätigt haben, dass das betreffende Land die technischen Voraussetzungen für den Beitritt zu den Übereinkommen erfüllt, wird die Kommission die Beschlüsse der gemäß den beiden Übereinkommen eingerichteten Gemischten Ausschüsse vorschlagen und das Verfahren zur Beschlussfassung über die Einladungen an das jeweilige Land einleiten. 2011/0271 (NLE) Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses sowie eines Beschlusses des mit dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses hinsichtlich einer Einladung an Kroatien und die Türkei , diesen Übereinkommen beizutreten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Gemäß Artikel 15 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren[3] wird der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c einzuladen, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15a beizutreten. 2. Gemäß Artikel 11 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr[4] wird der gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c einzuladen, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 11a beizutreten. BESCHLIESST: Artikel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union innerhalb des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu der an Kroatien und die Türkei gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, beruht auf den Entwürfen der Beschlüsse dieses Gemischten Ausschusses EG-EFTA im Anhang. Artikel 2 Der Standpunkt der Europäischen Union innerhalb des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zu der an Kroatien und die Türkei gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, beruht auf den Entwürfen der Beschlüsse dieses Gemischten Ausschusses EG-EFTA im Anhang. Artikel 3 Sobald Kroatien und die Türkei die technischen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt haben, schlägt der Vertreter der EU in den Gemischten Ausschüssen die Beschlüsse, beide Länder zum Beitritt zu den Übereinkommen einzuladen, zur Abstimmung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses vor. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG BEGRÜNDUNG Entwurf BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Einladung des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, um Warenbewegungen zwischen Kroatien, der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erleichtern. | 120 | Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend bezeichnet als das „Übereinkommen“) sieht Maßnahmen zur Erleichterung der Warenbewegungen zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor. Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 3 des oben genannten Übereinkommens lädt der Gemischte Ausschuss durch einen entsprechenden Beschluss ein Drittland im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ein, dem Übereinkommen entsprechend dem in Artikel 15a beschriebenen Verfahren beizutreten. Kroatien hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen nach Erfüllung der gesetzlichen, operationellen und EDV-technischen Anforderungen, die essenzielle Vorbedingungen für einen Beitritt darstellen, beizutreten. Der Gemischte Ausschuss spricht eine solche Einladung aus, wenn das betreffende Land nachweisen kann, dass es in der Lage ist, die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten. Ein Bewertungsbesuch unter dem Mandat der EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ ergab die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen durch Kroatien, sodass das gemeinsame Versandverfahren in Kroatien angewandt werden kann. Dabei wurde im Wesentlichen die Anpassung der nationalen kroatischen Zollbestimmungen, die Bildung der nötigen Strukturen zur Durchführung des Verfahrens und die Einführung des neuen computergestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System, NCTS) überprüft. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Auf diesem Gebiet gibt es keine bestehenden Rechtsvorschriften. | 141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag ist mit der Strategie zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des wirtschaftlichen Wachstums in der EU vereinbar. | KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Konsultation der Beteiligten | 211 | Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Konsultation der und Zustimmung durch die EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“, die die Vertragsparteien des Übereinkommens repräsentiert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme | Einholung und Nutzung von Sachverständigenwissen | 229 | Externes Sachverständigenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Es können nur zwei Optionen untersucht werden. - Falls die Situation unverändert bleibt, muss der gesamte Warenaustausch zwischen Kroatien und der Gemeinschaft unter Verwendung des Carnet TIR durchgeführt werden (Kosten: 50 EUR pro Carnet), wobei die Sicherheitsleistung 60 000 EUR pro Carnet beträgt. - Falls Kroatien den Übereinkommen beitritt, kann das Versandverfahren mit Carnet TIR durch das gemeinsame Versandverfahren (geschätzte Kosten pro Verfahren: 25 EUR) und die Hinterlegung einer Sicherungsleistung entsprechend der Höhe der potenziellen Zollverbindlichkeit ersetzt werden. Dadurch sinken die Kosten für den Unternehmer, wobei ein möglicher Anstieg des Handelsvolumens und weitere Erleichterungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus stellt dies eine Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere an das gemeinschaftliche Versandverfahren, dar. | RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Gemischte Ausschuss wünscht die Annahme eines Beschlusses und das Aussprechen der Einladung. Der Entwurf des Beschlusses Nr. x/2011 hat das Ziel, Kroatien einzuladen, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten. Dieser Beschlussentwurf wird dem Rat zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts vorgelegt, damit der Gemischte Ausschuss EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ ihn bei seiner nächsten Sitzung endgültig annehmen kann. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus folgenden Gründen. | 331 | Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche. | 332 | Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich. | Wahl der Mittel | 341 | Vorgeschlagene Mittel: andere. | 342 | Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen. Es gibt kein anderes angemessenes Mittel. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU. | ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Gemäß dem Vorschlag sind Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder national) und Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für private Parteien vorgesehen. | 513 | Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsames Versandverfahren für alle Vertragsparteien des Übereinkommens eingeführt. | 514 | Das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht die Vereinfachung des Warenverkehrs. | Vorschlag für einen BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ über die Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren[5], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Förderung der Handelsbeziehungen mit Kroatien würde durch eine Vereinfachung der zu erfüllenden Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert. Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens wird Kroatien eingeladen, zum […] auf der Grundlage des im Anhang beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Kroatien Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende ANHANG Schreiben Nr. 1 Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über die Einladung an Kroatien zum Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom ...... (Beschluss Nr. x/20xx) in Kenntnis zu setzen, mit dem Kroatien eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu werden. Der Beitritt Kroatiens kann nach Artikel 15a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen. Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Generalsekretär Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Schreiben Nr. 2 Urkunde über den Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren Kroatien — in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom …(Beschluss Nr. x/20xx) über die Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend bezeichnet als „Übereinkommen“) beizutreten, in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden — TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI; fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens bei; erklärt, alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ anzunehmen, die dieser zwischen dem Beschluss vom ………. und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Kroatiens nach Artikel 15a des Übereinkommens wirksam wird. Geschehen zu ….. BEGRÜNDUNG Entwurf BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“ über die Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Einladung des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, als Antwort auf den Antrag Kroatiens, den Warenverkehr zwischen diesem Land, der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erleichtern. | 120 | Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sieht Erleichterungen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 des oben genannten Übereinkommens entscheidet der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, dem Übereinkommen nach dem Verfahren des Artikels 11a beizutreten, durch Beschluss. Kroatien hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr nach Erfüllung der in rechtlicher, operationeller und EDV-technischer Hinsicht bestehenden Anforderungen, die essenzielle Vorbedingungen für einen Beitritt sind, beizutreten. Der Gemischte Ausschuss übersendet eine Einladung, sofern das Land zeigt, dass es in der Lage ist, den detaillierten Regeln zur Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens zu entsprechen. Ein Bewertungsbesuch unter dem Mandat der EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ ergab die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen durch Kroatien, sodass das gemeinsame Versandverfahren in Kroatien angewandt werden kann. Dabei wurde im Wesentlichen die Anpassung der nationalen kroatischen Zollbestimmungen, die Bildung der nötigen Strukturen zur Durchführung des Verfahrens und die Einführung des neuen computergestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System, NCTS) überprüft. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Auf diesem Gebiet gibt es keine bestehenden Rechtsvorschriften. | 141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag ist mit der Strategie zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des wirtschaftlichen Wachstums in der EU vereinbar. | KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Konsultation der Beteiligten | 211 | Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Konsultation der und Zustimmung durch die EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“, die die Vertragsparteien des Übereinkommens repräsentiert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und die Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme | Einholung und Nutzung von Sachverständigenwissen | 229 | Externes Sachverständigenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Erleichterung des Warenverkehrs zwischen Kroatien, der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Einführung gemeinsamer Bestimmungen im Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und in der EU-Gesetzgebung. | RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Gemischte Ausschuss wünscht die Annahme eines Beschlusses und das Aussprechen der Einladung. Der Entwurf des Beschlusses Nr. x/20xx hat das Ziel, Kroatien einzuladen, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten. Dieser Beschlussentwurf wird dem Rat zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts vorgelegt, damit der Gemischte Ausschuss EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ ihn bei seiner nächsten Sitzung endgültig annehmen kann. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 11a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus folgenden Gründen. | 331 | Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche. | 332 | Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich. | Wahl der Mittel | 341 | Vorgeschlagene Mittel: andere. | 342 | Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen. Es gibt kein anderes, angemessenes Mittel. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU. | ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Gemäß dem Vorschlag sind Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder national) und Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für private Parteien vorgesehen. | 513 | Mit dem Vorschlag wird eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr für alle Vertragsparteien des Übereinkommens eingeführt. | 514 | Die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr gestattet eine Vereinfachung der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens. | Entwurf BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“ über die Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr[6] , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Warenaustausch mit Kroatien würde durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden. (2) Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 11a des Übereinkommens wird Kroatien eingeladen, zum […] auf der Grundlage des im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Kroatien Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende ANHANG Schreiben Nr. 1 Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über die Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten Sehr geehrte Damen und Herren, ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" vom.... (Beschluss Nr. x/20xx) in Kenntnis zu setzen, mit dem Kroatien eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu werden. Der Beitritt Kroatiens kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen. Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Generalsekretär Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Schreiben Nr. 2 Urkunde über den Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Kroatien — in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten“ im Warenverkehr vom… (Beschluss Nr. x/20xx) über die Einladung an Kroatien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (nachfolgend bezeichnet als „Übereinkommen“), beizutreten, in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden — TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI; fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Kroatiens bei; erklärt, alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ anzunehmen, die dieser zwischen dem Beschluss vom ………. und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Kroatiens nach Artikel 11a des Übereinkommens wirksam wird. Geschehen zu ….. BEGRÜNDUNG Entwurf BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Einladung des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, um Warenbewegungen zwischen der Türkei, der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erleichtern. | 120 | Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend bezeichnet als das „Übereinkommen“) sieht Maßnahmen zur Erleichterung der Warenbewegungen zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor. Entsprechend den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 3 des oben genannten Übereinkommens lädt der Gemischte Ausschuss durch einen entsprechenden Beschluss ein Drittland im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ein, dem Übereinkommen entsprechend dem in Artikel 15a beschriebenen Verfahren beizutreten. Die Türkei hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen nach Erfüllung der in rechtlicher, operationeller und EDV-technischer Hinsicht bestehenden Anforderungen, die essenzielle Vorbedingungen für einen Beitritt sind, beizutreten. Der Gemischte Ausschuss spricht eine solche Einladung aus, wenn das betreffende Land nachweisen kann, dass es in der Lage ist, die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens einzuhalten. Ein Bewertungsbesuch unter dem Mandat der EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ ergab die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen durch die Türkei, sodass das gemeinsame Versandverfahren in der Türkei angewandt werden kann. Dabei wurde im Wesentlichen die Anpassung der nationalen türkischen Zollbestimmungen, die Bildung der nötigen Strukturen zur Durchführung des Verfahrens und die Einführung des neuen computergestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System, NCTS) überprüft. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Auf diesem Gebiet gibt es keine bestehenden Rechtsvorschriften. | 141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag ist mit der Strategie zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des wirtschaftlichen Wachstums in der EU vereinbar. | KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Konsultation der Beteiligten | 211 | Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Konsultation der und Zustimmung durch die EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“, die die Vertragsparteien des Übereinkommens repräsentiert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme | Einholung und Nutzung von Sachverständigenwissen | 229 | Externes Sachverständigenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Es können nur zwei Optionen untersucht werden. - Falls die Situation unverändert bleibt, muss der gesamte Warenaustausch zwischen der Türkei und der Gemeinschaft unter Verwendung des Carnet TIR durchgeführt werden (Kosten: 50 EUR pro Carnet), wobei die Sicherheitsleistung 60 000 EUR pro Carnet beträgt. - Falls die Türkei den Übereinkommen beitritt, kann das Versandverfahren mit Carnet TIR durch das gemeinsame Versandverfahren (geschätzte Kosten pro Verfahren: 25 EUR) und die Hinterlegung einer Sicherungsleistung entsprechend der Höhe der potenziellen Zollverbindlichkeit ersetzt werden. Dadurch sinken die Kosten für den Unternehmer, wobei ein möglicher Anstieg des Handelsvolumens und weitere Erleichterungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus stellt dies eine Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere an das gemeinschaftliche Versandverfahren, dar. | RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Gemischte Ausschuss wünscht die Annahme eines Beschlusses und das Aussprechen der Einladung. Der Entwurf des Beschlusses Nr. x/2011 hat das Ziel, die Türkei einzuladen, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten. Dieser Beschlussentwurf wird dem Rat zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts vorgelegt, damit der Gemischte Ausschuss EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ ihn bei seiner nächsten Sitzung endgültig annehmen kann. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus folgenden Gründen. | 331 | Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche. | 332 | Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich. | Wahl der Mittel | 341 | Vorgeschlagene Mittel: andere. | 342 | Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen. Es gibt kein anderes angemessenes Mittel. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU. | ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Gemäß dem Vorschlag sind Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder national) und Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für private Parteien vorgesehen. | 513 | Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsames Versandverfahren für alle Vertragsparteien des Übereinkommens eingeführt. | 514 | Das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht die Vereinfachung des Warenverkehrs. | Vorschlag für einen BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ über die Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren[7], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Förderung der Handelsbeziehungen mit der Türkei würde durch eine Vereinfachung der zu erfüllenden Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert. Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens wird die Türkei eingeladen, zum […] auf der Grundlage des im Anhang beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Türkei Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende ANHANG Schreiben Nr. 1 Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über die Einladung an die Türkei zum Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom ...... (Beschluss Nr. x/20xx) in Kenntnis zu setzen, mit dem die Türkei eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu werden. Der Beitritt der Türkei kann nach Artikel 15a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache der Türkei beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen. Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Generalsekretär Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Schreiben Nr. 2 Urkunde über den Beitritt der Türkei zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren Die Türkei — in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom …(Beschluss Nr. x/20xx) über die Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend bezeichnet als „Übereinkommen“) beizutreten, in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden — TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI; fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache der Türkei bei; erklärt, alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ anzunehmen, die dieser zwischen dem Beschluss vom ………. und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt der Türkei nach Artikel 15a des Übereinkommens wirksam wird. Geschehen zu ….. BEGRÜNDUNG Entwurf BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“ über die Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Einladung des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, als Antwort auf den Antrag der Türkei, den Warenverkehr zwischen diesem Land, der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erleichtern. | 120 | Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sieht Erleichterungen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 des oben genannten Übereinkommens entscheidet der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, dem Übereinkommen nach dem Verfahren des Artikels 11a beizutreten, durch Beschluss. Die Türkei hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr nach Erfüllung der in rechtlicher, operationeller und EDV-technischer Hinsicht bestehenden Anforderungen, die essenzielle Vorbedingungen für einen Beitritt sind, beizutreten. Der Gemischte Ausschuss übersendet eine Einladung, sofern das Land zeigt, dass es in der Lage ist, den detaillierten Regeln zur Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens zu entsprechen. Ein Bewertungsbesuch unter dem Mandat der EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ ergab die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen durch die Türkei, sodass das gemeinsame Versandverfahren in der Türkei angewandt werden kann. Dabei wurde im Wesentlichen die Anpassung der nationalen türkischen Zollbestimmungen, die Bildung der nötigen Strukturen zur Durchführung des Verfahrens und die Einführung des neuen computergestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System, NCTS) überprüft. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Auf diesem Gebiet gibt es keine bestehenden Rechtsvorschriften. | 141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag ist mit der Strategie zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des wirtschaftlichen Wachstums in der EU vereinbar. | KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Konsultation der Beteiligten | 211 | Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Konsultation der und Zustimmung durch die EG-EFTA-Arbeitsgruppe „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“, die die Vertragsparteien des Übereinkommens repräsentiert. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme | Einholung und Nutzung von Sachverständigenwissen | 229 | Externes Sachverständigenwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Erleichterung des Warenverkehrs zwischen der Türkei, der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Einführung gemeinsamer Bestimmungen im Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und in der EU-Gesetzgebung. | RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Gemischte Ausschuss wünscht die Annahme eines Beschlusses und das Aussprechen der Einladung. Der Entwurf des Beschlusses Nr. x/20xx hat das Ziel, die Türkei einzuladen, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten. Dieser Beschlussentwurf wird dem Rat zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts vorgelegt, damit der Gemischte Ausschuss EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ ihn bei seiner nächsten Sitzung endgültig annehmen kann. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 11a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus folgenden Gründen. | 331 | Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche. | 332 | Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich. | Wahl der Mittel | 341 | Vorgeschlagene Mittel: andere. | 342 | Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen. Es gibt kein anderes angemessenes Mittel. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der EU. | ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN | 510 | Vereinfachung | 511 | Gemäß dem Vorschlag sind Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder national) und Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für private Parteien vorgesehen. | 513 | Mit dem Vorschlag wird eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr für alle Vertragsparteien des Übereinkommens eingeführt. | 514 | Die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr gestattet eine Vereinfachung der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens. | Entwurf BESCHLUSS Nr. x/20xx DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“ über die Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr[8], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Vorbereitung auf die Erweiterung der Europäischen Union um die Türkei würde der Warenaustausch mit der Türkei durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden. (2) Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — BESCHLIESST: Artikel 1 Gemäß Artikel 11a des Übereinkommens wird die Türkei eingeladen, zum […] auf der Grundlage des im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Türkei Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende ANHANG Schreiben Nr. 1 Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über die Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten Sehr geehrte Damen und Herren, ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom.... (Beschluss Nr. x/20xx) in Kenntnis zu setzen, mit dem die Türkei eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu werden. Der Beitritt der Türkei kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache der Türkei beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen. Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Generalsekretär Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Schreiben Nr. 2 Urkunde über den Beitritt der Türkei zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Die Türkei — in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom… (Beschluss Nr. x/20xx) über die Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (nachfolgend bezeichnet als „Übereinkommen“) beizutreten, in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden — TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI; fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache der Türkei bei; erklärt, alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ anzunehmen, die dieser zwischen dem Beschluss vom ………. und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt der Türkei nach Artikel 11a des Übereinkommens wirksam wird. Geschehen zu ….. FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE Politikbereich(e): ZOLL Aktivität(en): -- | Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen (er beinhaltet technische Aspekte der Umsetzung einer Maßnahme) [1] KOM(2001) 289 endg. [2] KOM(2010) 668 endg. [3] ABl. Nr. L 226 vom 13.8.1987, S. 2 [4] ABl. Nr. L 134 vom 22.5.1987, S. 2. [5] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. [6] ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2. [7] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. [8] ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.