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Document 52011PC0607
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the European Social Fund and repealing Regulation (EC) No 1081/2006
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006
/* KOM/2011/0607 endgültig - 2011/0268 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 /* KOM/2011/0607 endgültig - 2011/0268 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Arbeitslosigkeit und anhaltend hohe
Armutsquoten verlangen Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten. Fast
23 Millionen Menschen sind derzeit arbeitslos und schätzungsweise über 113 Millionen
sind von Armut und Ausgrenzung bedroht. Sozial- und beschäftigungspolitische
Themen stehen im Zentrum des Interesses der europäischen Bürgerinnen und
Bürger, die in diesen Bereichen mehr von der Europäischen Union erwarten.
Weitere Herausforderungen, denen die Europäische Union begegnen muss, stehen in
Zusammenhang mit dem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, unbefriedigenden
Resultaten der aktiven Arbeitsmarktpolitik und der Bildungssysteme, der
gesellschaftlichen Ausgrenzung von Randgruppen und der geringen
Arbeitskräftemobilität. Es bedarf sowohl politischer Initiativen als auch
konkreter Unterstützungsmaßnahmen. Viele der Probleme wurden durch die Finanz-
und Wirtschaftskrise, die demographische Entwicklung, die Migrationstrends und
den raschen technologischen Wandel noch verschärft. Solange keine wirksamen
Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind der soziale Zusammenhalt und die
Wettbewerbsfähigkeit stark gefährdet. Wachstumsfördernde Investitionen in
Infrastruktur, regionale Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmensentwicklung
müssen deshalb unbedingt von Maßnahmen in den Bereichen Arbeitsmarktpolitik,
allgemeine und berufliche Bildung, soziale Eingliederung, Anpassungsfähigkeit
der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer sowie Verwaltungskapazität
flankiert werden, die die Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen
unterstützen. Der Europäische Sozialfonds (ESF) fördert
Strategien und Prioritäten, die darauf abstellen, Fortschritte bei der
Erreichung von Vollbeschäftigung zu erzielen, die Qualität und Produktivität in
der Arbeitswelt zu verbessern, die geografische und berufliche Mobilität der
Arbeitskräfte innerhalb der EU zu erhöhen, die Systeme der allgemeinen und
beruflichen Bildung zu verbessern und die soziale Eingliederung zu fördern. Auf
diese Weise trägt er zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt bei. Da der ESF gänzlich auf die Strategie Europa 2020
und ihre Kernziele abzustimmen ist, sollte er die Strategien unterstützen, die
von den Mitgliedstaaten entsprechend den gemäß Artikel 121 und
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen integrierten
Leitlinien und den Empfehlungen zu den nationalen Reformprogrammen verfolgt
werden. Mit der Festlegung von Mindestquoten und –beträgen für den ESF als
einen der Strukturfonds wird sichergestellt, dass sich die EU-Prioritäten in
angemessener Weise im Volumen der Investitionen, die direkt für die
europäischen Bürger bestimmt sind, widerspiegeln. Der ESF wird auch einen wertvollen Beitrag zu
anderen wichtigen Prioritäten der Strategie Europa 2020 leisten, wie Steigerung
der Investitionen in Forschung und Innovation, Verbesserung der Zugänglichkeit
der Informations- und Kommunikationstechnologien und deren Nutzung, Erhöhung
der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen, Unterstützung
des Umstiegs auf eine CO2-arme Wirtschaft, Umweltschutz und
Förderung einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen. Der ESF wird synergetisch
mit dem neuen integrierten Programm für sozialen Wandel und Innovation
verknüpft sein. Zusammen werden sie eine umfassende europäische Initiative für
Beschäftigung und soziale Eingliederung bilden. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags
sind die Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen zum Fünften Zwischenbericht
über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt[1], zur
Überprüfung des EU-Haushalts[2]
und zu den Vorschlägen für einen mehrjährigen Finanzrahmen[3]
berücksichtigt worden. Die öffentliche Anhörung zu den
Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts fand vom 12. November 2010
bis zum 31. Januar 2011 statt und wurde mit dem Kohäsionsforum
abgeschlossen. Insgesamt gingen 444 Beiträge ein. An der Anhörung
beteiligten sich Mitgliedstaaten, regionale und kommunale Behörden,
Sozialpartner, Organisationen europäischen Interesses,
Nichtregierungsorganisationen, Bürger und sonstige Stakeholder. In dieser
Anhörung wurde eine Reihe von Fragen zur Zukunft der Kohäsionspolitik gestellt.
Die Zusammenfassung der Ergebnisse[4]
wurde am 13. Mai 2011 veröffentlicht. Außerdem fanden Sonderkonferenzen und
-seminare statt, in deren Mittelpunkt die Zukunft des ESF stand. Im Rahmen der
Konferenz zum Thema „Der ESF und Europa 2020“, die im Juni 2010 stattfand,
kamen über 450 hochrangige Vertreter der Behörden, der Sozialpartner und der
Zivilgesellschaft auf EU- und nationaler Ebene sowie aus Drittländern zusammen.
Überdies fand im Dezember 2010 ein Seminar mit NRO und Sozialpartnern zur
Zukunft des ESF statt. Am 7. Oktober 2010 nahm das Europäische
Parlament eine Entschließung zur Zukunft des ESF und eine Entschließung zur
Kohäsionspolitik[5]
an. Auf Ersuchen der Europäischen Kommission gaben auch der Wirtschafts- und
Sozialausschuss[6]
sowie der Ausschuss der Regionen[7]
eine Sondierungsstellungnahme ab. Beratung durch Experten erfolgte im Rahmen der
zur Erörterung der Zukunft des Europäischen Sozialfonds eingesetzten
Ad-hoc-Gruppe des ESF-Ausschusses, einer informellen Gruppe von Experten, der
Vertreter der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner angehörten. Die
Ad-hoc-Gruppe trat zwischen Dezember 2009 und März 2011 siebenmal
zusammen. Außerdem wurde zur Erörterung gemeinsamer Indikatoren eine
Arbeitsgruppe mit Vertretern der Mitgliedstaaten eingesetzt, die viermal
zusammentrat, um die Grundlage für die vorgeschlagenen Indikatoren zu schaffen.
Der ESF-Ausschuss selbst gab in seinen Sitzungen vom 3. Juni 2010 und 10. März
2011 Stellungnahmen zur Zukunft des ESF ab. Spezielle Stellungnahmen gaben des
Weiteren sowohl der Beschäftigungsausschuss als auch der Ausschuss für
Sozialschutz im Januar bzw. im März 2011 ab. Berücksichtigung fanden die Ergebnisse der
Ex-post-Bewertungen der Programme des Planungszeitraums 2000-2006 sowie eine
Vielzahl von Studien. Für die ESF-Verordnung wurde eigens eine
Folgenabschätzung vorgenommen, die zu einem Paket von drei Folgenabschätzungen
gehört, das auch die Folgenabschätzung für die Verordnungen über den EFRE und
den Kohäsionsfonds sowie die Folgenabschätzung für die allgemeine Verordnung,
die für den ESF, den EFRE und den Kohäsionsfonds gilt, umfasst. Die Folgenabschätzung für die ESF-Verordnung
betraf hauptsächlich den Interventionsbereich des Instruments sowie einen
besonderen Aspekt der Vereinfachung. Ferner wurde die Frage des Zusammenspiels
und der Komplementarität zwischen den der Generaldirektion Beschäftigung,
Soziales und Integration der Kommission zur Verfügung stehenden
Finanzinstrumenten – ESF, Europäischer Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung, Programm Progress, EURES und Progress-Mikrofinanzierungsinstrument
– erörtert. Die Rolle des ESF findet breite Zustimmung.
Der ESF wird als Instrument angesehen, das einen erheblichen europäischen
Mehrwert erbringt, stellt er doch Mittel zur Verfügung, die es den
Mitgliedstaaten und Regionen ermöglichen, zentrale europäische Aufgaben in
Angriff zu nehmen. Die Förderung durch den ESF gilt als Grundvoraussetzung,
damit den wichtigsten Herausforderungen begegnet werden kann, mit denen die
europäischen Bürgerinnen und Bürger konfrontiert sind, und damit Fortschritte
bei der Erreichung der Vorgaben der Strategie Europa 2020 erzielt werden
können. Man ist sich weitgehend darin einig, dass es unabdingbar ist, den
Schwerpunkt auf die wichtigsten Herausforderungen und Empfehlungen des Rates zu
legen, wenn die Unterstützung wirksam sein soll. Ein weiterer wichtiger
Bereich, in dem nach Meinung der interessierten Kreise Handlungsbedarf besteht,
ist die Verringerung der Komplexität der Unterstützung und des damit verbundenen
Rechnungsprüfungsaufwands. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Europäische Sozialfonds (ESF) wurde durch
Artikel 162 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) eingeführt. Der Zeitplan für die Überprüfung der EU-Finanzinstrumente
zur Kohäsionsförderung hängt mit dem im Arbeitsprogramm der Kommission
vorgesehenen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen zusammen. Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung
beruht auf Artikel 164 AEUV. Die Verordnung (EU) Nr. […] des Rates
gibt den Handlungsrahmen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds vor und
hält insbesondere die thematischen Ziele, die Grundsätze und die Bestimmungen
für die Programmplanung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die
Verwaltung und die Kontrolle fest. In diesem allgemeinen Rahmen legt der
vorliegende Vorschlag Auftrag und Interventionsbereich des ESF sowie die
entsprechenden Investitionsprioritäten, mit denen die thematischen Zielen
aufgegriffen werden, fest. Außerdem enthält er besondere Bestimmungen für die
vom ESF kofinanzierten operationellen Programme und die förderfähigen Ausgaben. Der ESF wird im Kontext des Artikels 174
AEUV tätig, der fordert, dass die Europäische Union eine Politik zur Stärkung
ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts verfolgt, um
eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Insbesondere
sollen die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und der
Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete verringert werden. Wie in der Überprüfung des EU-Haushalts
festgehalten, „sollten europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können,
sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die
Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“[8]. Der
Vorschlag steht in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da die Aufgaben des
ESF im Vertrag niedergelegt sind und bei der Durchführung der Grundsatz der
geteilten Verwaltung unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen
der Mitgliedstaaten und Regionen zur Anwendung gelangt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Im Kommissionsvorschlag für einen mehrjährigen
Finanzrahmen sind für die Kohäsionspolitik 376 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020
vorgesehen. Vorgeschlagene Mittelausstattung (2014-2020) || Mrd. EUR || ESF-Mindestanteil || Entsprechender ESF-Mindestbetrag (Mrd. EUR) Weniger entwickelte Regionen Übergangsregionen Stärker entwickelte Regionen Territoriale Zusammenarbeit Kohäsionsfonds Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen || 162,6 38,9 53,1 11,7 68,7 0,926 || 25 % 40 % 52 % - - - || 40,7 15,6 27,6 - - - Fazilität „Connecting Europe“ für die Bereiche Verkehr, Energie und IKT || 40 Mrd. EUR (sowie weitere 10 Mrd. EUR an zweckgebundenen Kohäsionsfondsmitteln) || - || *Alle Zahlen in
konstanten Preisen von 2011 Im vorliegenden Vorschlag werden im Hinblick
auf die Optimierung des Beitrags der Fonds zur Verwirklichung der Kernziele der
Strategie Europa 2020 ESF-Mindestquoten für jede der im Vorschlag für eine
allgemeine Verordnung definierten Kategorien von Regionen festgelegt. Daraus
ergibt sich für den ESF ein Mindestanteil von 25 % an den Gesamtmitteln
für die Kohäsionspolitik (die Mittelzuweisung für die Fazilität „Connecting
Europe“ ausgenommen), d. h. ein Betrag in Höhe von 84 Mrd. EUR.
Die angegebenen ESF-Mindestzuweisungen schließen die Finanzmittel (2,5 Mrd. EUR)
ein, die gemäß einem künftigen Vorschlag der Kommission für die
Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger vorgesehen sind. 5. ZUSAMMENFASSUNG
DES INHALTS DER VERORDNUNG Was den Anwendungsbereich betrifft, so schlägt
der Entwurf einer ESF-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 vor, den ESF
unionsweit auf folgende vier „thematische Ziele“ auszurichten: (i) Förderung der
Beschäftigung und der Mobilität der Arbeitskräfte; (ii) Investitionen in
Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen; (iii) Förderung der sozialen
Eingliederung und Bekämpfung der Armut; (iv) Verbesserung der institutionellen
Kapazitäten und effizientere öffentliche Verwaltung. Jedes thematische Ziel
wird in Interventionskategorien oder „Investitionsprioritäten“ umgesetzt.
Überdies soll der ESF zur Erreichung weiterer thematischer Ziele beitragen, wie
Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel
standhaltende, ressourceneffiziente Wirtschaft, intensivere Nutzung der
Informations- und Kommunikationstechnologien, Stärkung von Forschung,
technologischer Entwicklung und Innovation sowie Förderung der
Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Damit eine ausreichende und nachweisbare
Wirkung erzielt werden kann, ist es erforderlich, die Mittel zu konzentrieren.
In diesem Sinne wird vorgeschlagen, –
die Förderung der Verwaltungskapazitäten auf
Mitgliedstaaten zu begrenzen, die weniger entwickelte Regionen haben oder für
Finanzhilfen durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen; –
mindestens 20 % der ESF-Mittel für das
thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der
Armut“ einzusetzen; –
die Mittel im Rahmen der operationellen Programme
auf eine begrenzte Anzahl von „Investitionsprioritäten“ zu konzentrieren. Des Weiteren präzisiert und bekräftigt der
Verordnungsentwurf den ESF-Beitrag zum Engagement der Europäischen Union,
Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen und Diskriminierungen
zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollen ein entschlossenes
Mainstreaming-Konzept mit gezielten Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung kombinieren. Der Verordnungsentwurf stellt überdies darauf
ab, soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF
durch Anreize in Form eines höheren Kofinanzierungssatzes zugunsten
einschlägiger Prioritätsachsen, durch besondere Regelungen für die
Programmplanung und das Monitoring sowie durch eine verstärkte Rolle der
Kommission beim Austausch und bei der Verbreitung bewährter Verfahren,
gemeinsamer Maßnahmen und der Ergebnisse in der gesamten Europäischen Union zu
intensivieren. In Zusammenhang mit den Monitoring- und Evaluierungssystemen
werden im Verordnungsentwurf Mindestqualitätsstandards und eine Reihe
verbindlicher gemeinsamer Indikatoren vorgeschlagen. Auf diese Weise soll
sichergestellt werden, dass das Monitoring solide und zuverlässige Daten
liefert, die problemlos auf EU-Ebene aggregiert werden können, und dass die
Evaluierung den Schwerpunkt auf die Prüfung der Wirksamkeit und der
Auswirkungen der ESF-Unterstützung legt. Im Verordnungsentwurf wird der Einbeziehung
der Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen in die Programmplanung und die
Umsetzung der ESF-Prioritäten und Vorhaben große Bedeutung beigemessen. Aus
diesem Grund wird für die weniger entwickelten Regionen und Länder angeregt,
dass ein angemessener Betrag von ESF-Mitteln für Maßnahmen zum Aufbau der
Kapazitäten von Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung
gestellt wird. Unterstützt werden sollen auch gemeinsame Aktivitäten der
Sozialpartner, denn ihnen kommt eine entscheidende Rolle in den Bereichen Beschäftigung,
Bildung und soziale Eingliederung zu. In diesem Sinne wird auch eine begrenzte
Anzahl von speziellen Förderfähigkeitsregelungen vorgeschlagen, um für
Empfänger geringerer Finanzhilfebeträge und für kleinere Vorhaben den Zugang zu
ESF-Mitteln erleichtern und die unterschiedlichen Arten von ESF-Vorhaben und
ESF-Empfängern im Vergleich zu anderen Fonds zu berücksichtigen. Damit
gewährleistet ist, dass die Vereinfachung für die Empfänger zum Tragen kommt,
schlägt der Verordnungsentwurf vor, die Nutzung der vereinfachten
Finanzierungsoptionen auszudehnen, die für kleinere Vorhaben auch verbindlich
werden soll. Diese Regelungen sollen den Verwaltungsaufwand für die Empfänger
und Verwaltungsbehörden verringern, die Ergebnisorientierung des ESF stärken
und die Fehlerquoten senken. Schließlich werden für die Finanzinstrumente
besondere Bestimmungen eingeführt, um die Mitgliedstaaten und Regionen
anzuregen, den Wirkungsgrad der ESF-Mittel zu erhöhen und somit dafür zu
sorgen, dass mehr Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung, Bildung und
sozialer Eingliederung finanziert werden können.
2011/0268 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[9], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[10], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[11], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EU) Nr. […] gibt den
Handlungsrahmen für den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds vor; insbesondere legt sie die
thematischen Ziele, die Grundsätze und die Bestimmungen für die
Programmplanung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Verwaltung und
die Kontrolle fest. Daher ist es notwendig, Auftrag und Interventionsbereich des
Europäischen Sozialfonds zusammen mit den entsprechenden
Investitionsprioritäten, mit denen die thematischen Ziele aufgegriffen werden,
zu präzisieren und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch
den ESF finanziert werden können, festzulegen. (2)
Im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 162
des Vertrags sollte der ESF die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessern, Bildung
und lebenslanges Lernen fördern sowie Maßnahmen zur aktiven Eingliederung
entwickeln und somit zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt nach Artikel 174 des Vertrags beitragen. In Übereinstimmung
mit Artikel 9 des Vertrags sollte der ESF den Erfordernissen im
Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der
Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der
sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und
beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen. (3)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni
2010 gefordert, dass die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum[12]
durch alle gemeinsamen Politiken, darunter die Kohäsionspolitik, unterstützt
wird. Um sicherzustellen, dass der ESF gänzlich auf die Ziele dieser Strategie
abgestimmt ist, vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und
Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, sollte der ESF die Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung der Empfehlungen des Rates zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten und der Union sowie der Beschlüsse des Rates über die
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die
gemäß Artikel 121 und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags
angenommen werden, unterstützen. Überdies sollte er zur Umsetzung der
Leitinitiativen beitragen, insbesondere zu der „Agenda für neue Kompetenzen und
Beschäftigungsmöglichkeiten“[13],
der Initiative „Jugend in Bewegung“[14]
und der Initiative „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“[15].
Außerdem sollte er Mittel für Maßnahmen im Rahmen der Initiativen „Digitale
Agenda“[16]
und „Innovationsunion“[17]
bereitstellen. (4)
Infolge der wirtschaftlichen Globalisierung, des
technologischen Wandels, der zunehmenden Alterung der Arbeitskräfte und eines
zunehmenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels ist die Europäische
Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Diese sind durch die jüngste
Wirtschafts- und Finanzkrise noch verschärft worden, die zu einem Anstieg der
Arbeitslosigkeit führte, von der insbesondere junge Menschen und andere Risikogruppen,
wie Migranten, betroffen sind. Der ESF sollte darauf abzielen, die
Beschäftigung zu fördern und die Mobilität der Arbeitskräfte zu unterstützen,
in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen zu investieren, die soziale
Eingliederung zu fördern und die Armut zu bekämpfen. Mit Blick auf besser
funktionierende Arbeitsmärkte sollte der ESF die transnationale geografische
Mobilität der Arbeitskräfte erhöhen. Hierzu sollte er vor allem das
Leistungsangebot des Europäischen Beschäftigungsnetzes EURES –
Stellenvermittlung und entsprechende Information, Beratung und Orientierung auf
nationaler und grenzüberschreitender Ebene – unterstützen. (5)
Um das Wirtschaftswachstum zu steigern und die
Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhöhen, sollten zusätzlich zu diesen
Prioritäten in den weniger entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten die
Effizienz der öffentlichen Verwaltung verbessert und die institutionellen
Kapazitäten der Stakeholder, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und
Sozialpolitik tätig sind, gestärkt werden. (6)
Gleichzeitig ist unbedingt sicherzustellen, dass
die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren europäischen
Unternehmen unterstützt werden und dass die Menschen sich durch geeignete
Qualifizierung und durch lebenslanges Lernen an neue Herausforderungen, wie den
Übergang zur wissensbasierten Wirtschaft, die digitale Agenda sowie den Umstieg
auf eine CO2‑arme und energieeffizientere Wirtschaft, anpassen
können. Mit seinen prioritären thematischen Zielen sollte der ESF dazu beitragen,
diesen Herausforderungen zu begegnen. Unter Berücksichtigung der Absicht der
EU, den Teil des EU-Haushalts, der sich auf die Einbindung der Klimapolitik in
andere Politikbereiche bezieht, auf mindestens 20 % zu erhöhen, auch durch
Beiträge aus verschiedenen Politikfeldern, sollte der ESF in diesem Kontext die
Umstellung der Arbeitskräfte auf grünere Kompetenzen und Arbeitsplätze, vor
allem in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und nachhaltiger
Verkehr, unterstützen. (7)
Der ESF sollte zur Strategie Europa 2020 beitragen,
indem er eine stärkere Mittelkonzentration auf die Prioritäten der Europäischen
Union gewährleistet. Dank der Zuweisung eines zweckgebundenen Mindestbetrags
sollte der ESF vor allem seine Unterstützung für die Bekämpfung der sozialen
Ausgrenzung und der Armut intensivieren. Je nach Entwicklungsstand der
unterstützten Regionen sollten Auswahl und Anzahl der Investitionsprioritäten
für die ESF-Finanzhilfen begrenzt werden. (8)
Um ein genaueres Monitoring und eine bessere Bewertung
der Ergebnisse, die durch die ESF-geförderten Maßnahmen auf EU-Ebene erzielt
werden, zu gewährleisten, sollte eine Reihe gemeinsamer Output- und
Ergebnisindikatoren eingeführt werden. (9)
Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus
dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung
und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und
sozioökonomischen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und
Nichtregierungsorganisationen. Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten
die Beteiligung der Sozialpartner und von Nichtregierungsorganisationen an der
ESF-Umsetzung fördern. (10)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten
sicherstellen, dass die Umsetzung der durch den ESF finanzierten Prioritäten zur
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 des
Vertrags beiträgt. Bewertungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, den
Genderaspekt durchgängig in den Programmen zu berücksichtigen und gleichzeitig
dafür zu sorgen, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der
Geschlechter durchgeführt werden. (11)
In Übereinstimmung mit Artikel 10 des Vertrags
sollte die durch den ESF finanzierte Umsetzung der Prioritäten dazu beitragen,
Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen
Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Der ESF sollte dazu beitragen,
dass den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen, die u. a. die Bereiche Bildung, Arbeit und
Beschäftigung sowie Barrierefreiheit betreffen, nachgekommen wird. Der ESF
sollte auch den Übergang von der institutionellen zur gemeindenahen Betreuung
fördern. (12)
Es ist wesentlich, soziale Innovationen zu
unterstützen, damit die Politik besser auf den sozialen Wandel reagieren kann
und innovative Sozialunternehmen unterstützt und gefördert werden. Insbesondere
die Erprobung und Bewertung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in
größerem Maßstab sind entscheidend, um die Wirksamkeit der Politik zu erhöhen,
und rechtfertigen somit eine gezielte Unterstützung durch den ESF. (13)
Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen
erheblichen Mehrwert, und es ist daher notwendig, die Rolle der Kommission zu
stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die
Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren. (14)
Für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 und
ihrer Kernziele ist die Mobilisierung regionaler und lokaler Stakeholder
erforderlich. Territoriale Bündnisse, lokale Initiativen für Beschäftigung und
soziale Eingliederung, auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale
Entwicklung sowie Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung können
genutzt und gefördert werden, damit regionale und lokale Behörden, Städte,
Sozialpartner und Nichtregierungsorganisation sich aktiver in die
Programmdurchführung einbringen können. (15)
Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die
besondere ESF-spezifische Bestimmungen festgelegt werden müssen, soll gemäß der
Verordnung (EU) Nr. […] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler
Ebene geregelt werden. (16)
Um den Einsatz des ESF zu vereinfachen und das
Fehlerrisiko zu senken und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vom ESF
geförderten Vorhaben, ist es angezeigt, Bestimmungen in Ergänzung der
Artikel 57 und 58 der Verordnung (EU) Nr. […] festzulegen. (17)
Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten ermutigt
werden, den Wirkungsgrad der ESF-Mittel durch Finanzinstrumente zu erhöhen, mit
denen z. B. Studierende, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilität
der Arbeitskräfte, die soziale Eingliederung und soziales Unternehmertum
unterstützt werden. (18)
Für die Festlegung einer Definition von
standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen sowie der
entsprechenden Höchstbeträge je nach Art der Vorhaben und für die Festlegung
besonderer Regelungen und Bedingungen für politisch begründete Garantien sollte
die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, der Kommission übertragen
werden. Vor allem ist es wichtig, dass die Kommission in der Vorbereitungsphase
angemessene Konsultationen, u. a. auf Sachverständigenebene, durchführt.
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt
werden. (19)
Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung
(EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli
2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1784/1999[18].
Daher sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung werden der Auftrag des
Europäischen Sozialfonds (ESF), sein Interventionsbereich, besondere
Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage
kommen, festgelegt. Artikel 2
Auftrag 1.
Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die
Qualität der Arbeitsplätze, unterstützt die geografische und berufliche
Mobilität der Arbeitskräfte, erleichtert ihnen die Anpassung an den Wandel,
fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, die
Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die
Nichtdiskriminierung, begünstigt die soziale Eingliederung und bekämpft die
Armut; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Europäischen Union im
Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhangs bei. 2.
Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedstaaten
bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Strategie Europa 2020 für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Der ESF unterstützt die
Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen unter Berücksichtigung
der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der
Mitgliedstaaten[19]
und der Empfehlungen des Rates zu den nationalen Reformprogrammen. 3.
Der ESF kommt den Menschen zugute, auch
benachteiligten Gruppen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen,
Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die
von sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für
Unternehmen, Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue
Herausforderungen zu erleichtern sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln
und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung,
Bildung und Sozialpolitik zu fördern. Artikel 3
Interventionsbereich 1.
Im Rahmen der nachstehenden thematischen Ziele und
in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] unterstützt der
ESF folgende Investitionsprioritäten: (a)
Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der
Mobilität der Arbeitskräfte durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen: (i) Zugang zur Beschäftigung für
Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, u. a. durch lokale
Beschäftigungsinitiativen, und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte; (ii) dauerhafte Eingliederung von jungen
Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben; (iii) Selbständigkeit, Unternehmertum und
Existenzgründungen; (iv) Gleichstellung von Frauen und Männern
sowie Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben; (v) Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen
und Unternehmer an den Wandel; (vi) aktives und gesundes Altern; (vii) Modernisierung und Stärkung von
Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der
transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte; (b)
Investitionen in Bildung, Kompetenzen und
lebenslanges Lernen durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen: (i) Verringerung der Zahl der Schulabbrecher
und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und
einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung; (ii) Verbesserung der Qualität, Effizienz
und Offenheit der Hochschulen und von gleichwertigen Einrichtungen zwecks
Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten; (iii) Förderung des Zugangs zum lebenslangen
Lernen, Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie
Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen
Bildung; (c)
Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung
der Armut durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen: (i) aktive Eingliederung; (ii) Eingliederung marginalisierter
Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma; (iii) Bekämpfung von Diskriminierung aus
Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder
der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung; (iv) Verbesserung des Zugangs zu
erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen,
u. a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und
Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse; (v) Förderung der Sozialwirtschaft und von
Sozialunternehmen; (vi) auf örtlicher Ebene betriebene
Strategien für lokale Entwicklung; (d)
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und
Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch: (i) Investitionen zugunsten der
institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen
und Dienste im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles
Verwaltungshandeln.
Diese Investitionspriorität gilt nur für Gebiete von Mitgliedstaaten mit
mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 82
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in
Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage
kommen; (ii) Aufbau der Kapazitäten von
Stakeholdern, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik
tätig sind, sowie sektorale und territoriale Bündnisse, durch die Reformen auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene angestoßen werden. 2.
Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach
Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach
Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bei, vor allem durch folgende
Maßnahmen: (a)
Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme,
dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche
Wirtschaft durch eine Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen
Bildung, die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung
der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt
und Energie; (b)
Verbesserung der Zugänglichkeit, Nutzung und
Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der
digitalen Kompetenzen und Investitionen in digitale Integration, digitale
Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten; (c)
Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung
und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen, Fortbildung
von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen
Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen; (d)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und
mittlerer Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen
und der Arbeitskräfte sowie durch höhere Investitionen in das Humankapital. Artikel 4
Kohärenz und thematische
Konzentration 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden,
kohärent sind und gezielt die Probleme aufgreifen, die in den nationalen
Reformprogrammen und den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags aufgezeigt werden, um so zur
Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen
Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen. 2.
Mindestens 20 % der insgesamt in jedem
Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische
Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ nach
Artikel 9 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bereitgestellt. 3.
Bei der thematischen Konzentration gehen die
Mitgliedstaaten wie folgt vor: (a)
In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die
Mitgliedstaaten 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel
auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1. (b)
In Übergangsregionen konzentrieren die
Mitgliedstaaten 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel
auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1. (c)
In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die
Mitgliedstaaten 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel
auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1. Artikel 5
Indikatoren 1.
Die im Anhang dieser Verordnung genannten
gemeinsamen Indikatoren und die programmspezifischen Indikatoren werden in
Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 2
Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. […] verwendet.
Alle Indikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
Die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren beziehen sich auf
teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben. Sofern es für die Art des
unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden kumulative Zielwerte für 2022
festgelegt. Die Ausgangswerte werden auf 0 gesetzt.
Die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren beziehen sich auf
die Prioritätsachsen oder auf die im Rahmen einer Prioritätsachse festgelegten
Teilbereiche. Die Ausgangswerte beruhen auf den neuesten verfügbaren Daten. Für
2022 werden kumulative Zielwerte festgelegt. 2.
Gleichzeitig mit den jährlichen
Durchführungsberichten übermittelt die Verwaltungsbehörde auf elektronischem
Weg strukturierte Daten für die einzelnen Investitionsprioritäten. Die Daten
beziehen sich auf die Kategorisierung sowie die Output- und
Ergebnisindikatoren. Kapitel II
Besondere Bestimmungen für die Programmplanung und Umsetzung Artikel 6
Einbeziehung der
Sozialpartner 1.
Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. […] vorgesehene Einbeziehung der Sozialpartner und anderer
Stakeholder, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen, in die Umsetzung
der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß
Artikel 112 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. […] erfolgen. In
diesem Fall wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene
Programmteil mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen
Prioritätsachsen angegeben. 2.
Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner
an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die
Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach
Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]
oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in
Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF‑Mittel für den
Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und
Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen
der Sozialpartner bereitgestellt wird. 3.
Um eine angemessene Beteiligung von
Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem
in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und
Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden
eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in
Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage
kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von
Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird. Artikel 7
Förderung der Gleichstellung
von Männern und Frauen Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern
die Gleichstellung von Frauen und Männern durch eine durchgängige
Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung
(EU) Nr. […] sowie durch besondere, gezielte Maßnahmen gemäß Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, die insbesondere darauf
abstellen, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und
ihr berufliches Fortkommen zu verbessern, die geschlechtsspezifische
Segregation auf dem Arbeitsmarkt abzubauen, Geschlechterstereotypen in der
allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen sowie die Vereinbarkeit von
Berufs- und Privatleben für Frauen und Männer zu fördern. Artikel 8
Förderung der
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern
die Chancengleichheit für alle, auch die Barrierefreiheit für behinderte
Menschen, durch eine durchgängige Berücksichtigung des
Nichtdiskriminierungsgrundsatzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU)
Nr. […] sowie durch besondere Maßnahmen im Rahmen der
Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3, insbesondere Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii. Derartige Maßnahmen sind auf
diskriminierungsgefährdete und behinderte Menschen ausgerichtet und stellen
darauf ab, ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt zu erhöhen, ihre soziale
Eingliederung zu fördern, Ungleichheiten in Bezug auf ihr Bildungsniveau und
ihren Gesundheitszustand zu verringern und den Übergang von institutioneller zu
gemeindenaher Betreuung zu erleichtern. Artikel 9
Soziale Innovationen 1.
Der ESF fördert soziale Innovationen auf allen
Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung,
vor allem mit dem Ziel der Erprobung und Umsetzung in größerem Maßstab von
innovativen Lösungen, mit denen sozialen Bedürfnissen begegnet werden soll. 2.
Die Mitgliedstaaten legen Themen für soziale
Innovationen fest, die in Einklang mit ihren besonderen, in den operationellen
Programmen aufgezeigten Bedürfnissen stehen. 3.
Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau
für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die
Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung bewährter Verfahren und Methoden
unterstützt. Artikel 10
Transnationale Zusammenarbeit 1.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale
Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die
Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die
transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten
eingebunden. 2.
Die Mitgliedstaaten können Themen für die
transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und
vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen. 3.
Die Kommission erleichtert die transnationale
Zusammenarbeit zu den in Absatz 2 angesprochenen Themen durch Förderung des
wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen.
Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den
Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die
Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale
Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen
für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von
Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für
Monitoring und Evaluierung. Artikel 11
Fondsspezifische Bestimmungen
für die operationellen Programme 1.
Abweichend von Artikel 87 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. […] können in den operationellen Programmen
Prioritätsachsen für soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit gemäß
Artikel 9 und 10 festgelegt werden. 2. Abweichend von Artikel 109
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] wird der Höchstfinanzierungssatz
für eine Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte, jedoch auf maximal 100 %
erhöht, wenn die Prioritätsachse zur Gänze für soziale Innovation oder für
transnationale Zusammenarbeit oder für eine Kombination von beiden vorgesehen
ist. 3. Zusätzlich zu den
Anforderungen von Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. […] präzisieren die operationellen Programme den Beitrag der geplanten
ESF‑geförderten Maßnahmen (a)
zu den in Artikel 9 Nummern 1 bis 7 der
Verordnung (EU) Nr. […] aufgeführten thematischen Zielen, gegebenenfalls
nach Prioritätsachse; (b)
zur sozialen Innovation und transnationalen
Zusammenarbeit nach Artikel 9 und 10, sofern sie nicht durch eine
spezielle Prioritätsachse abgedeckt sind. Artikel 12
Sonderbestimmungen zum Umgang
mit territorialen Besonderheiten 1. Der ESF kann auf örtlicher
Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung gemäß Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nr. […], territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in
den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie
integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 99 der
genannten Verordnung unterstützen. 2. In Ergänzung zu den
EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE]
kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen,
die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Problemen in Stadtteilen von in der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführten
Städten zu begegnen. Kapitel
III
Sonderbestimmungen für die finanzielle Verwaltung Artikel 13
Förderfähigkeit von Ausgaben 1.
Der ESF leistet Unterstützung für förderfähige
Ausgaben, wozu unbeschadet des Artikels 109 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. […] auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können. 2.
Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. […] kann der ESF Unterstützung für förderfähige
Ausgaben leisten, die bei Vorhaben anfallen, die außerhalb des Programmgebiets,
jedoch in der EU durchgeführt werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen
erfüllt sind: (a)
das Vorhaben ist von Vorteil für das
Programmgebiet; (b)
die Pflichten der Programmbehörden in Bezug auf die
Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden
erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird,
zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des
Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern die Bedingungen
gemäß Absatz 2 Buchstabe a und die Pflichten in Bezug auf die
Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens erfüllt werden. 3.
Neben den in Artikel 59 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. […] genannten Ausgaben kommt der Erwerb von
Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien nicht für eine ESF-Finanzhilfe in
Betracht. 4.
Sachleistungen in Form von Beihilfen oder
Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines
Vorhabens gezahlt werden, kommen für eine ESF‑Finanzhilfe in Frage,
vorausgesetzt ihr Wert liegt nicht über den vom Dritten getragenen Kosten und
sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der
Buchhaltungsvorschriften, an. Artikel 14
Vereinfachte
Finanzierungsoptionen 1.
Zusätzlich zu den Methoden nach Artikel 57 der
Verordnung (EU) Nr. […] kann die Kommission die Ausgaben der
Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen,
die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten
Beträge gelten als an die Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung und
als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. […]. Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis
zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 betreffend die Art der
abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und
Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den
gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen. Die Prüfung der Rechnungsführung zielt
ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung
durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und
Pauschalfinanzierungen erfüllt sind. Falls diese Finanzierungsformen in Anspruch
genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene
Buchungsmethode zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser
Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. […] werden diese Buchungsmethode
und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde
oder die Kommission unterzogen. 2.
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe
d und Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. […] kann ein
Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt
werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. 3.
Finanzhilfen, die auf der Grundlage der
förderfähigen Kosten von Vorhaben erstattet werden, die im Wege von
Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen
gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] bestimmt
werden, können fallweise durch Bezugnahme auf einen vorab von der
Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf berechnet werden, sofern die
öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt. 4.
Finanzhilfen, bei denen die öffentliche
Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, werden in Form von
Pauschalfinanzierungen oder standardisierten Einheitskosten gewährt; dies gilt
nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden.
Artikel 15
Finanzinstrumente 1.
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU)
Nr. […] kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen
Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Instrumente der
Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds,
Holdingfonds und Kreditfonds, unterstützen. 2.
Der ESF kann eingesetzt werden, um öffentlichen und
privaten Stellen auf nationaler und regionaler Ebene, die Maßnahmen und
Strategien im ESF-Interventionsbereich und im Rahmen des operationellen Programms
umsetzen, den Zugang zu den Kapitalmärkten durch „politische ESF-Garantien“,
die der Zustimmung der Kommission bedürfen, erleichtern. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 übertragen, um besondere
Regelungen und Bestimmungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf politische
Garantien, einschließlich Plafonds, festzulegen, wobei sie insbesondere dafür
sorgt, dass deren Nutzung nicht zu einem übermäßigen Schuldenstand öffentlicher
Stellen führt. Jeder Antrag wird von der Kommission geprüft, die
jeder „politischen ESF-Garantie“ zustimmt, sofern sie in den Bereich des
operationellen Programms gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. […]
fällt und den festgelegten besonderen Vorschriften und Bestimmungen entspricht.
Kapitel IV
Befugnisübertragung und Schlussbestimmungen Artikel 16
Ausübung der
Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. 2.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14
Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 ist unbefristet und gilt ab 1. Januar
2014. 3.
Die in Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem anderen im Beschluss genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die
Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass
das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des
Rechtsakts keine Einwände erheben oder sowohl das Europäische Parlament als
auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie
nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. Artikel 17
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 wird
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten
als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Artikel 18
Überprüfungsklausel Das Europäische Parlament und der Rat
überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 164 des Vertrags bis zum 31. Dezember
2020. Artikel 19
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am … . Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen (1)
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die
Teilnehmer Unter Teilnehmer[20] sind
Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Investition profitieren,
die sich ermitteln lassen, deren Merkmale erfragt werden können und für die
besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Empfänger gelten nicht als
Teilnehmer. · Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose* · Langzeitarbeitslose* · Nichterwerbstätige* · Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung
absolvieren* · Erwerbstätige, auch Selbständige* · Unter 25-Jährige* · Über 54-Jährige* · Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)* · Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung
(ISCED 4)* · Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)* · Migranten, Personen ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten
(u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)** · Behinderte Menschen** · Sonstige benachteiligte Personen** Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch
auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet. Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den
ESF geförderten Vorhaben sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß
Artikel 44 Absätze 1 und 2 und Artikel 101 Absatz 1der
Verordnung (EU) Nr. […] vorzulegen. Alle Daten sind nach Geschlecht zu
gliedern.
(2)
Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die
Einrichtungen · Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder
Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden · Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche
Dienste ausgerichtet sind · Zahl der unterstützten Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen Diese Daten sind in den jährlichen
Durchführungsberichten gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 und
Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] vorzulegen.
(3)
Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse
betreffend die Teilnehmer · Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme erneut auf
Arbeitsuche sind · Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung
absolvieren · Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen · Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben Diese Daten sind in den jährlichen
Durchführungsberichten gemäß Artikel 44 Absätze 1 und 2 und
Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] vorzulegen.
Alle Daten sind nach Geschlecht zu gliedern.
(4)
Gemeinsame Indikatoren für längerfristige
Ergebnisse betreffend die Teilnehmer · Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz
haben · Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme selbständig sind · Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich sechs Monate nach
ihrer Teilnahme verbessert hat Diese Daten sind in den jährlichen
Durchführungsberichten gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. […] vorzulegen. Sie sind auf der Grundlage einer repräsentativen
Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Prioritätsachse oder jedem Teilbereich
zu sammeln. Die interne Validität der Auswahl sollte sicherstellen, dass die
Daten auf Ebene der Prioritätsachse oder des Teilbereichs verallgemeinert
werden können. Alle Daten sind nach Geschlecht zu gliedern. [1] Fünfter
Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
November 2010. [2] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente:
Überprüfung des EU‑Haushalts (KOM(2010) 700 vom 19.10.2010). [3] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt
für Europa 2020 (KOM(2011) 500 vom 29.6.2011). [4] Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen: Results of the public consultation on the
conclusions of the fifth report on economic, social and territorial cohesion
(Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu den Schlussfolgerungen des Fünften
Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt)
(SEK(2011) 590 endg. vom 13.5.2011). [5] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober
2010 zur Zukunft des Europäischen Sozialfonds (P7_TA(2010)0357).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur
Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (P7_TA(2010)0356). [6] ABl. C
132 vom 3.5.2011, S. 8. [7] ABl. C 166
vom 7.6.2011, S. 8. [8] KOM(2010)
700 vom 19.10.2010. [9] ABl. C […]
vom […], S. […]. [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] ABl. C […] vom […], S. […]. [12] KOM(2010) 2020
endg. vom 03.03.2010. [13] KOM(2010) 682 endg. vom 23.11.2010. [14] KOM(2010) 477 endg. vom 15.09.2010. [15] KOM(2010) 758 endg. vom 16.12.2010. [16] KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010. [17] KOM(2010) 546
endg. vom 6.10.2010. [18] ABl. L 210
vom 31.7.2006, S. 12. [19] Empfehlung
des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28-34)
und Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für
beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308
vom 24.11.2010, S. 46-51). [20] Die von
den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in
Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr, insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.
Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden,
handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der genannten
Richtlinie. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche
unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c). Die Bestimmung des Begriffs „für
die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist in Artikel 2 der genannten
Richtlinie niedergelegt.
Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden,
handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß
Artikel 8 der genannten Richtlinie. Die Mitgliedstaaten können
vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen
Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege
einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8
Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4).