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Document 52011PC0583
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Council Regulation (EC) No 765/2006 concerning restrictive measures in respect of Belarus
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
/* KOM/2011/0583 endgültig - 2011/0250 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus /* KOM/2011/0583 endgültig - 2011/0250 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom
18. Mai 2006 sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident
Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. (2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates
vom 20. Juni 2011 nahm der Rat weitere Namen in die Liste der
Personen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Darunter waren auch die
Namen von drei Organisationen. (3)
Mit dem Beschluss 2011/…/GASP des Rates vom
…. September 2011 hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung
in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um
EU-Unternehmen nicht daran zu hindern, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der
Liste aufgeführten Organisationen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste
geschlossenen Verträgen schulden. (4)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen eine entsprechende
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates vor. 2011/0250 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/…/GASP des
Rates vom …. September 2011[1]
zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen Belarus, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom
18. Mai 2006[2]
sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen
belarussischen Amtsträgern eingefroren werden. (2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 vom
20. Juni 2011[3]
nahm der Rat weitere Namen in die Liste der Personen auf, deren Vermögenswerte
eingefroren werden. Darunter waren auch die Namen von Organisationen. (3)
Mit dem Beschluss 2011/…/GASP des Rates vom
…. September 2011 hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung
in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um
EU-Unternehmen nicht daran zu hindern, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der
Liste aufgeführten Organisationen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste
geschlossenen Verträgen schulden. (4)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es –
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung
Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. (5)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher
entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung
(EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert: Der folgende
Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Schuldet eine
in Anhang I oder Anhang IA aufgeführte natürliche oder juristische
Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen,
Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder
juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen
wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person,
Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in
Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend
von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder
oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen
genehmigen, sofern i) die betreffende zuständige Behörde
festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in
Anhang I oder Anhang IA aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung
geleistet wird oder ihr zugutekommt, und ii) der betreffende Mitgliedstaat
diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens
zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission notifiziert hat.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L … vom ….9.2011., S. …. [2] ABl. L 134 vom 20.5. 2006, S. 1. [3] ABl. L 161 vom 21.6. 2011, S. 1.