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Document 52011PC0575

    Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

    /* KOM/2011/0575 endgültig - 2011/0247 (NLE) */

    52011PC0575

    Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland /* KOM/2011/0575 endgültig - 2011/0247 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    Zur Stärkung des Tragfähigkeitsprofils und zur Abfederung des Liquiditätsbedarfs des Wirtschaftsprogramms für Irland und entsprechend der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21.7.2011 sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates über einen finanziellen Beistand für Irland geändert werden. Die Änderungen betreffen insbesondere:

    i) die Herabsetzung der Zinsmarge auf null, um sie der Zinsmarge der Zahlungsbilanzfazilität anzupassen, und

    ii) die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Gesamtfazilität von „bis zu 7,5“ auf „bis zu 12,5 Jahre“ durch Verlängerung der Laufzeiten der einzelnen Auszahlungen, so dass Ziehungen im Rahmen des EFSM-Programms mit maximalen Laufzeiten von bis zu 30 Jahren erfolgen können.

    Die Herabsetzung der Marge wird für alle Auszahlungen gelten (d. h. sowohl für die bereits erfolgten Auszahlungen als auch für künftige Inanspruchnahmen), während die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit erreicht wird, indem für künftige Beträge längere Laufzeiten gelten. Für bereits ausgezahlte Beträge ist aufgrund der Back-to-back-Kopplung der EU-Darlehensvergabe keine Laufzeitverlängerung möglich. Die Kommission wird sicherstellen, dass die Laufzeitverlängerung bei künftigen Auszahlungen der EU-Haushaltsmarge angemessen Rechnung trägt.

    Derzeit hat das EFSM-Darlehen für Irland eine Marge von 292,5 Basispunkten und ermöglicht eine maximale durchschnittliche Laufzeit der Gesamtfazilität von 7,5 Jahren, wobei die Laufzeiten der einzelnen Auszahlungen zwischen 2 und 15 Jahren liegen. Zu diesen Bedingungen hat Irland bislang drei Auszahlungen erhalten, die 2015 (Coupon von 2,5 %), 2018 (Coupon von 3,25 %) und 2021 (Coupon von 3,5 %) fällig werden. Die durchschnittliche Laufzeit der bislang an Irland ausgezahlten EFSM-Darlehen beträgt 6,88 Jahre.

    Die infolge der o. g. Änderungen erwartete Einsparung wird die Tragfähigkeit und die Liquiditätsaussichten des Programms verbessern. Ferner wird durch die größere Glaubwürdigkeit der Programmumsetzung auch indirekt das Vertrauen gestärkt. Damit verbessern sich die Bedingungen für die staatliche Kreditaufnahme, was sich letztlich auch auf den Privatsektor auswirken wird. Diese indirekten Auswirkungen kommen sowohl den Geber- als auch den Schuldnerländern zugute.

    Ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderungen, d. h. die Herabsetzung der Marge und die Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des EFSM-Darlehens für Irland, zur Erreichung der Programmziele beitragen werden.

    2011/0247 (NLE)

    Vorschlag für

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Auf Antrag Irlands hat der Rat dem Land finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates[2]), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

    2. Entsprechend der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21.7.2011 dürfte eine Verlängerung der Laufzeiten und eine Herabsetzung der Zinsmarge zur Erreichung der Programmziele beitragen.

    3. Zur Stärkung der Liquiditäts- und Tragfähigkeitsziele sollte dieser Beschluss auch für die bereits ausgezahlten Tranchen gelten.

    4. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates geändert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU des Rates wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1) Die Europäische Union gewährt Irland ein Darlehen in Höhe von maximal 22,5 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 12,5 Jahren. Die Laufzeit einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre betragen.“

    2. Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5) Irland trägt die bei jeder Tranche tatsächlich anfallenden Finanzierungskosten.“

    Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 1 erster Satz und Artikel 1 Absatz 2 gelten auch für Darlehenstranchen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgezahlt wurden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Republik Irland gerichtet.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

    [2] ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

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