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Document 52011PC0511

    Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

    /* KOM/2011/0511 endgültig - 2011/0184 (APP) */

    52011PC0511

    Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union /* KOM/2011/0511 endgültig - 2011/0184 (APP) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Mit diesem Vorschlag sollen nach Maßgabe von Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV”) Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 9 des Beschlusses … des Rates vom …. über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union[1] festgelegt werden.

    Diese Durchführungsbestimmungen enthalten all die praktischen Regelungen zu den Mitteln der Union, die einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, damit das System im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen Flexibilität aufweist; nicht geregelt sind hier diejenigen Aspekte des Eigenmittelsystems, die mit der Bereitstellung der Eigenmittel und der erforderlichen Kassenmittel zusammenhängen. Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Kategorien von Eigenmitteln gelten und bei denen eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist, sind ebenfalls Gegenstand dieses Vorschlags. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle und Überwachung von Einnahmen, zusätzliche Mitteilungspflichten und die einschlägigen Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission.

    Im Einklang mit Artikel 322 Absatz 2 AEUV werden diese Durchführungsbestimmungen ergänzt durch Vorschriften über die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen der Kommission die Eigenmitteleinnahmen zur Verfügung gestellt bzw. gezahlt werden, sowie durch Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.

    Gemäß Artikel 9 des Beschlusses … sind Durchführungsbestimmungen festzulegen für

    (a) die Steuersätze bzw. Abrufsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d des Beschlusses …;

    (b) das Bezugs-Bruttonationaleinkommen (BNE), die Bestimmungen zur Anpassung des BNE und die Bestimmungen zur Neuberechnung der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen im Falle erheblicher Änderungen des BNE für die Zwecke der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 des Beschlusses …;

    (c) das Verfahren zur Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7 des Beschlusses …;

    (d) die Bestimmungen und Regelungen … zur Kontrolle und Überwachung der Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 des Beschlusses … sowie für zusätzliche Mitteilungspflichten.

    Die von der Kommission vorgeschlagenen Aspekte beziehen sich folglich auf

    – Durchführungsbestimmungen für die neue Eigenmittelkategorie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses …, insbesondere auf die Steuersätze, die Kontrolle und die Überwachung;

    – die aus dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates[2] (nachfolgend „Eigenmittelbeschluss 2007”) übernommenen Durchführungsbestimmungen, beispielsweise der Verweis auf das Europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), das nunmehr Gegenstand einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist;

    – die aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates[3] zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses 2007 übernommenen Durchführungsbestimmungen für die Berechnung des Überschusses sowie für die Kontrolle und Überwachung der Eigenmitteleinnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten, die nicht eng mit der Bereitstellung der Eigenmittel zusammenhängen;

    – die Durchführungsbestimmungen, die aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates[4] zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission mit der Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaft beauftragten Bediensteten übernommen wurden.

    Der Vorschlag der Kommission lässt sich im Einzelnen wie folgt zusammenfassen:

    1.1 Kapitel I „Festsetzung der Eigenmittel“

    – Artikel 1 des Vorschlags, „Geltende Sätze”: Mit dem Artikel werden die Steuersätze festgelegt, die auf die neuen Eigenmittelkategorien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses … anzuwenden sind. Ferner werden die Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 übernommen und aktualisiert.

    – Artikel 2 des Vorschlags, „BNE-Bemessungsgrundlage und erhebliche Änderungen“: Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 und des Artikels 3 Absatz 3 des Eigenmittelbeschlusses 2007 werden übernommen und aktualisiert.

    – Artikel 3 des Vorschlags, „Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos“: Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 werden übernommen und aktualisiert.

    1.2. Kapitel II „Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten“

    – Artikel 4 des Vorschlags, „Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Eigenmittelforderungen“: Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 werden übernommen, aktualisiert und vereinfacht.

    – Artikel 5 des Vorschlags, „Kontrolle und Überwachung”: Die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 und des Artikels 18 der Verordnung 1150/2000 werden übernommen, aktualisiert und im Hinblick auf die neuen Eigenmittelkategorien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses … ergänzt.

    – Artikel 6 des Vorschlags, „Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen“: Die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 werden übernommen und aktualisiert.

    – Artikel 7 und 8 des Vorschlags „Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission” und „Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen”: Die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 werden übernommen, aus Gründen der Klarheit neu gegliedert und aktualisiert; letztere Verordnung wird mit Artikel 10 „Schlussbestimmungen“ dieses Vorschlags aufgehoben.

    1.3. Kapitel III „Ausschuss und Schlussbestimmungen“

    – Artikel 9 des Vorschlags „Ausschussverfahren – Beratender Ausschuss für Eigenmittel (BAEM)“: Mit diesem Artikel werden der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Durchführungsbefugnisse übertragen. Für andere spezifische Aufgaben kann die Kommission ferner die Einrichtung einer Expertengruppe beschließen.

               2011/0184 (APP)

    Vorschlag für

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

    gestützt auf den Beschluss … des Rates vom … über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union[5], insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[6],

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs[7],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei allgemeinen Bestimmungen, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und auch die Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten erfassen, ist parlamentarische Kontrolle besonders wichtig.

    (2) Um sicherzustellen, dass der Betrag der der Union zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unverändert bleibt, müssen die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses … festgelegten, in Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) ausgedrückten Eigenmittelobergrenzen der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen angepasst werden, wenn die Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union[9] geändert wird und sich daraus eine erhebliche Änderung des BNE-Niveaus ergibt.

    (3) Die Transparenz des Eigenmittelsystems der Union muss gewährleistet sein, indem die Haushaltsbehörde angemessen informiert wird. Daher haben die Mitgliedstaaten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel übertragenen Befugnisse benötigt, bereitzuhalten und ihr gegebenenfalls zu übermitteln.

    (4) Die Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten oder die für die Erhebung zuständigen Wirtschaftsteilnehmer soll die Überwachung ihrer Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; dies gilt insbesondere bei Betrugsfällen und bei Unregelmäßigkeiten.

    (5) Um einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten, sollten am Ende des Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenüberschüsse auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Dafür muss der zu übertragende Saldo definiert werden.

    (6) Es empfiehlt sich, dass die Mitgliedstaaten und die für die Erhebung zuständigen Wirtschaftsteilnehmer Prüfungen und Nachforschungen in Bezug auf die Feststellung, Bereitstellung und Zahlung der Eigenmittel der Union durchführen. Um die Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten oder die für die Erhebung zuständigen Wirtschaftsteilnehmer eng mit der Kommission zusammenarbeiten.

    (7) Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollten unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Eigenmittel der Union die für die Kontrollbeauftragten der Kommission geltenden Rechte und Pflichten festgelegt werden. Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kontrollbeauftragten ihren Aufgaben nachzukommen haben, und insbesondere Regeln aufgestellt werden, die von allen Beamten und Bediensteten der Union sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Es ist erforderlich, den Status der abgeordneten nationalen Sachverständigen festzulegen und klarzustellen, dass der betroffene Mitgliedstaat gegen die Anwesenheit eines Beamten eines anderen Mitgliedstaates bei einer Kontrolle Einwendungen erheben kann.

    (8) Aus Kohärenzgründen sollten bestimmte Bestimmungen des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[10] und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften[11] in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Diese Bestimmungen betreffen das Bezugs-BNE und erhebliche Änderungen desselben, den Abrufsatz für die Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses […/…], die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos, die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel, zusätzliche Mitteilungspflichten und den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM).

    (9) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[12] wahrnehmen.

    (10) In Anbetracht der Technizität der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsverordnungen sollten diese Verordnungen zur Festlegung von Prüfmethoden für Eigenmittelvoranschläge und von detaillierten Vorschriften für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, im Beratungsverfahren angenommen werden.

    (11) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates vom 10. Mai 1999 zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission mit der Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaft beauftragten Bediensteten[13] sollte aufgehoben werden.

    (12) Aus Kohärenzgründen sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss … –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I

    Ermittlung der Eigenmittel

    Artikel 1

    Geltende Sätze

    1. Für die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses … gelten die folgenden Steuersätze[14]:

    (a) … % der Transaktionen mit Anleihen, Aktien und ähnlichen Wertpapieren,

    (b) … % der sonstigen Transaktionen.

    2. Für die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses … gilt ein Steuersatz von 1,0 %.

    3. Der einheitliche Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses … wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt und als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses …, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

    Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    Artikel 2

    Bezugs-BNE und erhebliche Änderungen desselben

    1. Das BNE gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses … ist das in Anwendung der Verordnung … von der Kommission errechnete jährliche BNE zu Marktpreisen.

    2. Führen Änderungen der Verordnung … zu erheblichen Änderungen des BNE, unterrichtet die Kommission für die Zwecke des Beschlusses … das Europäische Parlament und den Rat über das Inkrafttreten dieser Änderungen.

    3. Führen Änderungen der Verordnung … zu erheblichen Änderungen des BNE-Niveaus, nimmt die Kommission auf der Grundlage folgender Formel eine Neuberechnung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses … genannten Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen vor:

    1,23 %(1,29 %)* || BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG alt

    BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG neu

    In dieser Formel steht „t“ für das letzte volle Jahr, für das BNE-Angaben nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003[15] zur Verfügung stehen.

    Artikel 3

    Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

    1. Für die Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses … entspricht der Saldo eines Haushaltsjahres der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Einnahmen des betreffenden Haushaltsjahres und der Summe der in dem betreffenden Jahr aus Haushaltsmitteln geleisteten Zahlungen und der in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung … (nachfolgend „Haushaltsordnung“)[16] aus diesem Haushaltsjahr übertragenen Mittel.

    Dieser Differenzbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird der Differenzbetrag außerdem um die folgenden Beträge erhöht bzw. vermindert:

    a) die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind,

    b) den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

    2. Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel. Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen erhebliche Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.

    Kapitel II

    Kontrolle und Überwachung der Einnahmen sowie zusätzliche Mitteilungspflichten

    Artikel 4

    Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Eigenmittelforderungen

    1. Für die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses … übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der bereits aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Forderungen von über 10 000 EUR betreffen.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk betreffend Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.

    2. Für die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses … übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach Ablauf eines jeden Halbjahres eine Beschreibung der in diesem Halbjahr aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Forderungen von über 10 000 EUR betreffen.

    3. Für die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses … übermitteln die für die Erhebung zuständigen Wirtschaftsteilnehmer der Kommission binnen eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, eine Beschreibung der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Forderungen von über 10 000 EUR betreffen.

    4. Die Kommission legt die Einzelheiten für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Beschreibungen und die Prüfmethoden für Eigenmittelvoranschläge in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    5. Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der Beschreibungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 in ihren Bericht gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV auf.

    Artikel 5

    Kontrolle und Überwachung

    1. Die Mitgliedstaaten und die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Beträge der gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses … festgestellten Eigenmittelforderungen der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

    2. Die Mitgliedstaaten führen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c des Beschlusses … Prüfungen und Nachforschungen durch.

    Die für die Erhebung der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses … zuständigen Wirtschaftsteilnehmer führen in Bezug auf die Erhebung und die Zahlung dieser Eigenmittel an die Kommission Prüfungen und Untersuchungen durch.

    3. Die Mitgliedstaaten und die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer führen auf Antrag der Kommission zusätzliche Kontrollen durch. Die Kommission gibt in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle an. Die Mitgliedstaaten bzw. die Wirtschaftsteilnehmer ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen hinzu. Wahlweise kann die Kommission auch die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangen.

    4. Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer stellen der Kommission sämtliche ihnen vorliegenden internen oder externen Prüf- oder Beratungsberichte zur Verfügung, einschließlich etwaiger Analysen der für die Erhebung der Eigenmittel oder ihre Zahlung an die Kommission eingesetzten Systeme.

    5. Die Kommission kann selbst Kontrollen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Kontrollen beauftragten Bediensteten haben – soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist – Zugang zu den Unterlagen über die Feststellung, Bereitstellung bzw. Zahlung der Eigenmittel und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen.

    6. Die Mitgliedstaaten und die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer erleichtern die in Absatz 5 genannten Kontrollen.

    7. Wird die Kommission zu einer Kontrolle hinzugezogen, erhält sie denselben Zugang zu Unterlagen und Schriftstücken wie für Kontrollen gemäß Absatz 5.

    8. Bei Kontrollen von BNE-Eigenmitteln erhält die Kommission außerdem Zugang zu den Unterlagen betreffend die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Basisdaten.

    9. Unberührt von den Kontrollen nach Absatz 2 bleiben:

    a) die von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen;

    b) die Maßnahmen gemäß den Artikeln 287 und 319 AEUV;

    c) die Kontrollen gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b AEUV.

    10. Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in Fällen, die durch den gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates geschaffenen BNE-Ausschuss aufgezeigt werden. Dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und statistische Grundlagen − mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen − einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte. Die Kommission hat die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die statistische Geheimhaltung zu beachten.

    Artikel 6

    Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen detaillierten Jahresbericht über ihre Kontrollen der ordnungsgemäßen Eigenmittelerhebung, in dem sie die jeweiligen Ergebnisse, allgemeine Angaben und Grundsatzfragen zu den wichtigsten Problemen mitteilen, die − insbesondere durch strittige Fälle − bei der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung von Beschluss […/…] aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission bis zum 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Die Kommission verfasst auf Grundlage dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht, der allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der in Absatz 1 genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des in Artikel 5 genannten Kontrollsystems.

    Artikel 7

    Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

    1. Die Kommission beauftragt eigens zur Durchführung der in Artikel 5 genannten Kontrollen Beamte oder sonstige Bedienstete (nachfolgend „Kontrollbeauftragte”).

    Die Kontrollbeauftragten erhalten von der Kommission für jede Kontrolle einen schriftlichen Auftrag, der über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt.

    An diesen Kontrollen können Personen teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden.

    Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder des für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmers kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Bediensteten die in Absatz 3 genannten Vorschriften erfüllen.

    2. Während der Vor-Ort-Kontrollen und der gemeinsamen Kontrollen beachten die Kontrollbeauftragten die für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaates geltenden Vorschriften. Sie haben das Berufsgeheimnis nach Maßgabe von Absatz 3 zu wahren.

    Die Kontrollbeauftragten dürfen sich erforderlichenfalls mit den Abgabepflichtigen in Verbindung setzen, allerdings nur im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 5 und nur über die zuständigen Behörden, deren Verfahren für die Erhebung der Eigenmittel Gegenstand der Kontrolle sind.

    3. Für die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 − in welcher Form auch immer − erteilt oder erlangt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz der entsprechenden Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates, in dem sie eingeholt wurden, und gemäß den entsprechenden Vorschriften, die auf die EU-Organe Anwendung finden.

    Diese Informationen dürfen weder anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den geprüften Organisationen, in den EU-Organen oder in den Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, mitgeteilt noch zu anderen Zwecken als in dieser Verordnung vorgesehen verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat oder der für die Erhebung der Eigenmittel zuständige Wirtschaftsteilnehmer, von dem die Informationen eingeholt wurden, hat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt.

    Die Unterabsätze 1 und 2 gelten für Beamte und sonstige Bedienstete der Union sowie für abgeordnete nationale Sachverständige.

    4. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Kontrollbeauftragten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17], die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] sowie sonstige Bestimmungen der EU und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten beachten.

    Artikel 8

    Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

    1. Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat oder den für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Verfahren geprüft werden sollen, rechtzeitig über die geplante Durchführung einer Kontrolle und teilt die Gründe hierfür mit. Betrifft die Kontrolle einen für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer, so wird auch der Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfinden soll, hierüber informiert. Zu der Kontrolle können Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen werden.

    2. Bei Kontrollen, an denen die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 beteiligt ist, liegen die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen bei der vom Mitgliedstaat bestimmten Dienststelle bzw. bei dem für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer.

    3. Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 5 werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den in die Prüfung involvierten Dienststellen bzw. Abgabepflichtigen stellen die Kontrollbeauftragten vor jeglicher Vor-Ort-Kontrolle geeignete Kontakte zu den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Beamten oder zu dem für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen Wirtschaftsteilnehmer her. Bei dieser Art der Kontrolle ist dem schriftlichen Auftrag ein Dokument beizufügen, aus dem Ziel und Zweck der Kontrolle hervorgehen.

    4. Kontrollen von BNE-Eigenmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 8 werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation stellen diese Beauftragten die geeigneten Kontakte mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten her.

    5. Die Mitgliedstaaten bzw. die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die für die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die von ihnen mit der Durchführung der Kontrolle bestimmten Behörden den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren.

    Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten bzw. die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Kommission rechtzeitig Namen und Dienststellung der Personen mit, die an den Kontrollen teilnehmen und den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren sollen.

    6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen und der Kontrollen, zu denen die Kommission hinzugezogen wird, werden dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. Wirtschaftsteilnehmer binnen drei Monaten auf geeignetem Wege mitgeteilt. Der Empfänger nimmt hierzu binnen drei Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung. Die Kommission kann den Empfänger jedoch durch hinreichend begründeten Antrag auffordern, zu einzelnen Punkten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Berichts Stellung zu nehmen. Der betreffende Mitgliedstaat bzw. Wirtschaftsteilnehmer muss diesem Antrag nicht entsprechen; er muss in diesem Falle in einer Mitteilung jedoch begründen, warum er der Aufforderung der Kommission nicht nachkommt.

    Im Anschluss daran werden die Ergebnisse und Stellungnahmen der Vor-Ort-Kontrollen und gemeinsamen Kontrollen der Mitgliedstaaten allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

    Wird bei den Vor-Ort-Kontrollen oder den gemeinsamen Kontrollen festgestellt, dass die Angaben der an die Kommission übermittelten Eigenmittel-Übersichten oder ‑Erklärungen geändert oder korrigiert werden müssen und die entsprechenden Korrekturen in einer aktuellen Übersicht oder Erklärung auszuweisen sind, sind die relevanten Änderungen darin durch geeignete Anmerkungen zu kennzeichnen.

    Kapitel III

    Ausschuss und Schlussbestimmungen

    Artikel 9

    Ausschussverfahren – Beratender Ausschuss für Eigenmittel (BAEM)

    1. Die Kommission wird vom Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 10

    Schlussbestimmungen

    Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1026/1999 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Bestimmungen des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, aufgehoben durch den Beschluss …, sowie Verweise auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000, aufgehoben durch die Verordnung … des Rates[19], gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu dieser Verordnung.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Beschluss (EG, Euratom) Nr. 2007/436 || Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 || Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 || Vorliegende Verordnung

    || || || Artikel 1 Absatz 1

    || || || Artikel 1 Absatz 2

    || || Artikel 5 || Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 || || || Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 || || || Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3 || || || Artikel 2 Absatz 3

    || || Artikel 15 || Artikel 3 Absatz 1

    || || Artikel 16 || Artikel 3 Absatz 2

    || || Artikel 6 Absatz 5 || Artikel 4

    || || Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1

    || || Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 2

    || || Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 5 Absatz 3

    || || || Artikel 5 Absatz 4

    || || Artikel 18 Absatz 3 || Artikel 5 Absatz 5

    || || Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 5 Absatz 6

    || || Artikel 18 Absätze 2 und 3 || Artikel 5 Absatz 7

    || || || Artikel 5 Absatz 8

    || || Artikel 18 Absatz 4 || Artikel 5 Absatz 9

    || || Artikel 19 || Artikel 5 Absatz 10

    || || Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 || Artikel 6

    || Artikel 1 || || Artikel 7 Absatz 1

    || Artikel 3 Absatz 1 || || Artikel 7 Absatz 2

    || Artikel 5 || || Artikel 7 Absätze 3 und 4

    || Artikel 2 Absätze 1 und 2 || || Artikel 8 Absatz 1

    || Artikel 3 Absatz 2 || || Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

    || Artikel 4 || || Artikel 8 Absatz 5

    || Artikel 6 || Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 8 Absatz 6

    || || Artikel 20 und 21 || Artikel 9

    || || || Artikel 10

    || || || Artikel 11

    [1]               ABl. L … vom …, S. ….

    [2]               ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

    [3]               ABl. L 130 vom 31.5.2000, S.1, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16.11.2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S.1) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S.1).

    [4]               ABl. L 126 vom 20.05.1999, S. 1.

    [5]               ABl. L … vom …, S. ….

    [6]               ABl. C … vom …, S. ….

    [7]               ABl. C … vom …, S. ….

    [8]               ABl. C … vom …, S. ….

    [9]               ABl. L … vom …, S. …, zuletzt geändert durch ….

    [10]             ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

    [11]             ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

    [12]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [13]             ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 1.

    [14]             Enthält der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses … genannte Rechtsakt für auf geregelten Märkten bzw. außerhalb geregelter Märkte getätigte Transaktionen unterschiedliche Sätze, werden die für die Eigenmittel geltenden Sätze entsprechend angepasst.

    [15]             ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

    [16]             ABl. L … vom …, S. ….

    [17]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    [18]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [19]             ABl. L … vom …, S. ….

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