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Document 52011PC0465
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION concerning restrictive measures directed against certain individuals, groups, undertakings and entities in view of the situation in Afghanistan
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in Afghanistan
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in Afghanistan
/* KOM/2011/0465 endgültig - 2011/0201 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in Afghanistan /* KOM/2011/0465 endgültig - 2011/0201 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Bis zum 17. Juni 2011 unterlagen
Al‑Qaida und die Taliban Sanktionen nach der Resolution 1267 (1999).
Am 17. Juni 2011 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen,
die Maßnahmen gegen Al‑Qaida und die Maßnahmen gegen die Taliban in die
zwei getrennten Resolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) aufzuteilen. Im Einklang mit der Resolution
1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sieht der
Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] vor, dass angesichts der Lage in
Afghanistan restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen,
Unternehmen und Organisationen erlassen werden. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um
das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Beschränkungen für
die Einreise in die EU, das Verbot, Waffen und militärisches Gerät auf direktem
oder indirektem Wege an die von dem mit Nummer 30 der Resolution
1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten
Sanktionsausschuss benannten Personen und Organisationen zu liefern, zu
verkaufen oder weiterzugeben, sowie das Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und
Organisationen bereitzustellen. Für die Umsetzung einiger dieser Maßnahmen
sind weitere Maßnahmen auf Ebene der Union erforderlich. Die Hohe Vertreterin
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor,
diese Maßnahmen durch eine auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen. 2011/0201 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte
Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in
Afghanistan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2011/[…]/GASP des
Rates vom […] über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in
Afghanistan, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 17. Juni 2011 verabschiedete der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII
der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1988 (2011) über die
Situation in Afghanistan, die weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit darstellt. (2)
Am […] 2011 erließ der Rat der Europäischen
Union den Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates, in dem Folgendes vorgesehen ist:
das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen,
Vereinigungen und Unternehmen, die entweder von dem mit der Resolution
1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten
Ausschuss oder vor Verabschiedung dieser Resolution von dem mit den
Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss in die Liste aufgenommen worden sind,
Beschränkungen für die Einreise dieser Personen in die EU, das Verbot, Waffen
und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Wege an diese Personen,
Vereinigungen und Unternehmen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben,
sowie das Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und
militärischem Gerät für diese Personen, Vereinigungen und Unternehmen
bereitzustellen. (3)
Einige dieser Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und
daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. (4)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz
personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte
angewandt werden. (5)
Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, zum Beispiel der auf
Artikel 215 AEUV gestützten Verordnungen, so sind nach
Artikel 291 Absatz 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission
Durchführungsbefugnisse zu übertragen. (6)
Im Rahmen des Verfahrens für die Änderung der Liste
in Anhang I sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den betreffenden
natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und
Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn Stellungnahmen unterbreitet
oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, sollte die Kommission ihren
Beschluss zu Anhang I im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die
betreffenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen darüber
unterrichten. (7)
Dasselbe Verfahren sollte für die Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen gelten, die am Tag des Erlasses
dieser Verordnung in Anhang I aufgeführt waren. (8)
Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen
sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen. (9)
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur
Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die
Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen
Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, deren Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen,
veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter
Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[1] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[2] erfolgen. (10)
Damit die Wirkung der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft
treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Gelder“
finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen,
aber nicht darauf beschränkt sind: i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen,
Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder
anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte
Forderungen, iii) öffentlich und privat gehandelte
Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen,
Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe
und Derivate, iv) Zinserträge, Dividenden und andere
Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v) Kredite, Rechte auf Verrechnung,
Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi) Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen
an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; b) „Einfrieren von Geldern“ die
Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und
der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes,
wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die
Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige
Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der
Vermögensverwaltung ermöglichen; c) „wirtschaftliche Ressourcen“
Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell,
beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die
aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden
können; d) „Einfrieren von wirtschaftlichen
Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren
oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden
dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; e) „technische Hilfe“ jede technische
Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung,
Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung,
wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von
praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten
erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form; f) „Sanktionsausschuss“
den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit
Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen eingesetzt wurde; g) „Ausschuss 1267“
den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit den
Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen eingesetzt wurde; h) „Begründung“
den vom Sanktionsausschuss bereitgestellten öffentlich zugänglichen Teil des
Schriftsatzes und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss
bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste bzw.
im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die früher in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, den vom Ausschuss 1267
bereitgestellten Schriftsatz und/oder die von diesem Ausschuss bereitgestellte
Zusammenfassung der Gründe; i) „Gebiet
der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag
Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen,
einschließlich ihres Luftraums. Artikel 2 (1) Es ist verboten, a) für in Anhang I aufgeführte
Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen unmittelbar oder
mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste
der Europäischen Union (Gemeinsame Militärgüterliste)[3]
aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der
Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste
aufgeführten Güter zu erbringen; b) wissentlich und absichtlich an
Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a
genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 3 (1) Sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I
aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen
und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden,
werden eingefroren. (2) Den in Anhang I
aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen
und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Es ist verboten, wissentlich
und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar
die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt
oder bewirkt wird. Artikel 4 (1) Anhang I enthält eine
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und
Organisationen, i) die unmittelbar vor dem Tag der
Verabschiedung der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen als Taliban und mit diesen in Verbindung stehende Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen in Abschnitt A („Mit den
Taliban in Verbindung stehende Personen“) und Abschnitt B („Mit den
Taliban in Verbindung stehende Organisationen und sonstige Vereinigungen und
Unternehmen“) der Konsolidierten Liste des Ausschusses 1267 aufgenommen
wurden, oder ii) die vom Sanktionsausschuss als
Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen benannt wurden, die im
Zusammenhang mit der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit
in Afghanistan mit den Taliban in Verbindung stehen. (2) Anhang I enthält, soweit
verfügbar, die vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die für die
Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf
natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen,
Geburtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und
Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion
oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und
Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung,
Registriernummer und Sitz umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der
ersten Benennung durch den Sanktionsausschuss bzw. den Ausschuss 1267. (3) Anhang I kann auch
Angaben zu Familienangehörigen der in der Liste geführten Personen enthalten,
sofern die Aufnahme dieser Angaben in bestimmten Fällen zu dem ausschließlichen
Zweck als erforderlich angesehen wird, die Identität der in der Liste geführten
natürlichen Person zu überprüfen. Artikel 5 (1) Abweichend von Artikel 3
können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung
bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet
erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die
Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für die Grundausgaben der in
Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln,
Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern,
Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen,
erforderlich sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener
Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung
rechtlicher Dienste dienen oder c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren
oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder
oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat
diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem
Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von drei
Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben. (2) Abweichend von Artikel 3
können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung
bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet
erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die
eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Sonderausgaben erforderlich
sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem
Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat. (3) Personen, Vereinigungen,
Unternehmen und Organisationen, die die Regelungen des Absatzes 1
oder 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag an die in
Anhang II angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
richten. Die in Anhang II angegebene zuständige
Behörde teilt den Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die
den Antrag gestellt haben, und sonstigen Personen, Vereinigungen, Unternehmen
und Organisationen, von denen bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen sind,
unverzüglich schriftlich mit, ob dem Antrag stattgegeben wurde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet auch
die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber, ob dem Antrag auf
Genehmigung einer solchen Ausnahme stattgegeben wurde. (4) Gelder, die innerhalb der
Union freigegeben oder überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder für
die nach diesem Artikel eine Ausnahme anerkannt wurde, unterliegen keinen
weiteren restriktiven Maßnahmen nach Artikel 3. (5) Im Falle der in Anhang I
dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und
Organisationen, die vorher in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 881/2002 aufgeführt waren, finden Genehmigungen, die vorher von den
auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen
Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in den Absätzen 1
und 2 beschriebenen Gruppen von Ausnahmen erteilt wurden, weiter
Anwendung. Artikel 6 (1) Artikel 3 Absatz 2
gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser
Konten oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen,
Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw.
übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,
bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die vorher in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, vor dem Tag, ab dem die
Verordnung (EG) Nr. 337/2000[4], die Verordnung (EG) Nr. 467/2001[5] oder die Verordnung (EG) Nr. 881/2002[6] auf diese
Konten Anwendung fand, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und
Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingefroren werden. (2) Artikel 3 Absatz 2
hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die
auf das Konto einer der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen
Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen überwiesen werden, auf
den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten
gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und
Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde
über diese Transaktionen. Artikel 7 (1) Die natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre
Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser
Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder
ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es
sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der
Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. (2) Die natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang
mit dem Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden,
wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit
ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen. Artikel 8 (1) Unbeschadet der geltenden
Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das
Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und
Einrichtungen verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser
Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3
eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in
Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie
ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten –
der Kommission zu übermitteln und b) mit dieser zuständigen Behörde bei der
Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten. (2) Die nach diesem Artikel
übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Artikel 9 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten
einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und
teilen einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige
sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme
und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. Artikel 10 (1) Die Kommission wird
ermächtigt, a) Anhang I auf der Grundlage der
Feststellungen des Sanktionsausschusses nach dem in Artikel 11
beschriebenen Verfahren zu ändern und b) Anhang II auf der Grundlage der von
den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. Artikel 11 (1) Beschließt der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine
natürliche oder juristische Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine
Organisation zum ersten Mal in die Liste aufzunehmen, so fasst die Kommission,
sobald der Sanktionsausschuss eine Begründung bereitgestellt hat, einen
Beschluss zur Aufnahme der Person, der Vereinigung, des Unternehmens oder der
Organisation in Anhang I. (2) Sobald der in Absatz 1
genannte Beschluss gefasst worden ist, gibt die Kommission die vom
Sanktionsausschuss bereitgestellte Begründung den betreffenden Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen unverzüglich entweder auf
direktem Wege, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung
einer Bekanntmachung bekannt und gibt ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen. (3) Werden Stellungnahmen
abgegeben, so überprüft die Kommission ihren Beschluss nach Absatz 1 im
Lichte dieser Stellungnahmen. Die Stellungnahmen werden an den
Sanktionsausschuss weitergeleitet. Die Kommission übermittelt das Ergebnis der
Überprüfung den betreffenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und
Organisationen. Das Ergebnis der Überprüfung wird auch an den
Sanktionsausschuss weitergeleitet. (4) Wird auf der Grundlage
stichhaltiger neuer Beweise ein weiterer Antrag gestellt, eine Person, eine
Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation aus Anhang I zu
streichen, so nimmt die Kommission eine weitere Überprüfung nach Absatz 3
vor. (5) Beschließen die Vereinten
Nationen, eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation
aus der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu
einer der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen oder
Organisationen zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend. (6) Die in Anhang I dieser
Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und
Organisationen, die vorher in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 881/2002 aufgeführt waren, können bei der Kommission eine Begründung
beantragen. Der Antrag ist schriftlich in einer Amtssprache der Union zu
stellen. Die Kommission übermittelt die Begründung unverzüglich, sobald sie vom
Sanktionsausschuss oder vom Ausschuss 1267 bereitgestellt worden ist, und
gibt den betreffenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Absätze 3 und 4 finden auf
diese Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen Anwendung. Artikel 12 (1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre
Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören a) die Ausarbeitung und Vornahme von
Änderungen zu Anhang I, b) die Aufnahme des Inhalts von
Anhang I in die auf der Website der Kommission[7]
elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und
Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, c) die Verarbeitung von Informationen über
die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B.
Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen
Behörden erteilten Genehmigungen. (2) Die Kommission darf Daten,
die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie
strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit
diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die
Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist. Diese Daten werden weder
veröffentlicht noch weitergegeben. (3) Für die Zwecke dieser
Verordnung wird das in Anhang II angegebene Referat der Kommission zu dem
„für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt,
um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen
Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden
Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. (2) Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten
dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung. Artikel 12 Enthält diese Verordnung eine Notifikations-,
Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so
werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die
Anhang II angegeben sind. Artikel 13 Diese
Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich
ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und
Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des
Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, e) für juristische Personen,
Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz
oder teilweise in der Union getätigt werden. Artikel 14 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG I Liste der in
Artikel 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen,
Unternehmen und Organisationen (1)
Abdul Baqi. Titel: a) Maulavi,
b) Mullah. Funktion: a) Gouverneur der Provinzen Chost und Paktika
unter dem Taliban-Regime, b) Stellvertretender Minister für Information
und Kultur des Taliban-Regimes, c) Konsularabteilung, Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962.
Geburtsort: Dschalalabad, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet
aufhalten. (2)
Abdul Qadeer Abdul Baseer. Titel:
a) General, b) Maulavi. Funktion: Militärattaché,
Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort:
Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Reisepass). Weitere Angaben: im
Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt. (3)
Abdul Ghafoor. Titel: Maulavi. Funktion:
Stellvertretender Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsort:
Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (4)
Amir Abdullah (auch: Amir Abdullah Sahib).
Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: Provinz
Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach
Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010. (5)
Abdul Manan. Titel: a) Mr, b) Maulavi.
Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (6)
Abdul Razaq. Titel: Maulavi. Geburtsdatum:
um 1958. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Minister für Handel
des Taliban-Regimes; b) 2003 in der Provinz Kandahar, Afghanistan,
verhaftet. (7)
Abdul Wahab. Titel: Maulavi. Funktion:
Geschäftsträger der Taliban in Riad unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um
1973. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (8)
Abdul Rahman Agha. Titel: Maulavi. Funktion:
Präsident des Militärgerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958.
Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (9)
Abdul Wasay Mu’tasim Agha (auch:
a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan
Motasem). Titel: Mullah. Funktion: Minister für Finanzen des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a
Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001. (10)
Janan Agha. Titel: Mullah. Funktion:
Gouverneur der Provinz Faryab, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Urusgan, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (11)
Sayed Mohammad Azim Agha (auch:
a) Sayed Mohammad Azim Agha, b) Agha Saheb). Titel: Maulavi.
Funktion: Angestellter der Pass- und Visaabteilung des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1966. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (12)
Sayyed Ghiassouddine Agha (auch:
a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin,
c) Sayed Ghias). Titel: Maulavi. Funktion: a) Minister für Pilger und
religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Minister für Bildung des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz
Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben:
a) Mitglied der Taliban, seit Mai 2007 für die Provinz Faryab
zuständig; b) am Drogenhandel beteiligt. (13)
Mohammad Ahmadi. Titel: a) Mullah,
b) Hadschi. Funktion: Präsident der Da Afghanistan Bank unter dem
Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz
Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (14)
Mohammad Shafiq Ahmadi. Titel: Mullah.
Funktion: Gouverneur der Provinz Samangan, Afghanistan, unter dem
Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (15)
Ahmadullah (auch:
Ahmadulla). Titel: Qari. Funktion:
Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um
1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll im Dezember 2001
verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b:
25.1.2001. (16)
Abdul Bari Akhund (auch: Haji Mullah Sahib).
Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz
Helmand unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Provinz
Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit
Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden
Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan; b) soll sich im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. (17)
Ahmed Jan Akhund. Titel: Maulavi. Funktion:
Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum:
zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (18)
Attiqullah Akhund. Titel: Maulavi. Funktion:
Stellvertretender Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsdatum:
um 1953. Geburtsort: Bezirk Shah Wali Kot, Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (19)
Hamidullah Akhund. Titel: Mullah. Funktion:
Leiter der Ariana Afghan Airlines unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um
1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (20)
Mohammad Hassan Akhund. Titel:
a) Mullah, b) Hadschi. Funktion: a) Erster Stellvertreter,
Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Minister für auswärtige
Angelegenheiten des Taliban-Regimes vor Wakil Ahmad Mutawakil,
c) Gouverneur der Provinz Kandahar unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum:
um 1958. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Weitere Angaben: a) gehört der Malwhavi Khaalis-Gruppierung an, einer der
sieben Gruppierungen des Dschihads gegen die Sowjets; b) Absolvent der
Madrasa in Quetta, Pakistan; c) enger Verbündeter von Mullah Omar. (21)
Mohammad Abbas Akhund. Titel: Mullah.
Funktion: Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um
1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (22)
Mohammad Essa Akhund. Titel: a) Alhaj,
b) Mullah. Funktion: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und
Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk
Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (23)
Ubaidullah Akhund (auch: a) Obaidullah
Akhund, b) Obaid Ullah Akhund). Titel: a) Mullah, b) Hadschi,
c) Maulavi. Funktion: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der
Stellvertreter von Mullah Omar; b) Mitglied der Taliban-Führung, für
militärische Operationen zuständig. (24)
Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (auch:
a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada). Titel:
a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Zabul,
Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsort: Provinz Urusgan,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Mitglied der
Taliban, Anfang 2007 für die Provinz Urusgan, Afghanistan, zuständig. Tag
der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001. (25)
Mohammad Sediq Akhundzada. Funktion:
Stellvertretender Minister für Märtyrer und Repatriierung des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kabul, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (26)
Mohammad Eshaq Akhunzada. Titel: Maulavi.
Funktion: Gouverneur der Provinz Laghman, Afghanistan, unter dem
Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk
Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (27)
Agha Jan Alizai (auch: a) Haji Agha Jan
Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala,
e) Loi Agha). Titel: Hadschi. Geburtsdatum: a) 15.10.1963,
b) 14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf
Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4
Buchstabe b: 4.11.2010. (28)
Allahdad (auch: Akhund).
Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (29)
Aminullah Amin. Titel: Maulavi. Funktion:
Gouverneur der Provinz Sar‑i Pul, Afghanistan, unter dem
Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (30)
Mohammad Sadiq Amir Mohammad. Titel:
a) Alhaj, b) Maulavi. Funktion: Leiter der Afghan Trade Agency,
Peschawar, Pakistan unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort:
Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer:
SE 011252 (afghanischer Reisepass). (31)
Muhammad Taher Anwari (auch:
a) Mohammad Taher Anwari, b) Haji Mudir). Titel: Mullah. Funktion:
a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes,
b) Minister für Finanzen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961.
Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (32)
Arefullah Aref. Titel: Maulavi. Funktion:
Stellvertretender Minister für Finanzen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um
1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (33)
Sayed Esmatullah Asem (auch: Esmatullah
Asem). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für die
Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugenden des Taliban-Regimes,
b) Generalsekretär der afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft unter dem
Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1967. Geburtsort: Provinz Nangarhar,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit
Mai 2007 Mitglied der Taliban-Führung; b) soll sich im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten; c) Mitglied des
Taliban-Rates von Peschawar. (34)
Sayed Allamuddin Atheer (auch: Sayed
Allamuddin Athear). Funktion: Zweiter
Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Peschawar, Pakistan. Geburtsdatum:
15.2.1955. Geburtsort: Provinz Badachschan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Reisepassnummer: D 000994 (afghanischer Reisepass). Tag der
Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001. (35)
Atiqullah. Titel:
a) Hadschi, b) Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für
öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (36)
Azizirahman. Titel: Mr. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Botschaft“,
Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (37)
Abdul Ghani Baradar (auch: Mullah Baradar
Akhund). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Verteidigung
des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Dorf Weetmak, Bezirk
Dihrawud, Provinz Urusgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Weitere Angaben: a) gehört dem Stamm der Popalzai an; b) hochrangiger
Militärkommandeur der Taliban und seit Mai 2007 Mitglied des
„Quetta-Rates“ der Taliban; c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan
aufhalten. (38)
Mohammad Daud. Funktion: Verwaltungsattaché,
Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort:
Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer:
D 00732. (39)
Arsalan Rahmani Mohammad Daulat (auch:
Arsala Rahmani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für
höhere Bildung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul,
Afghanistan. Geburtsdatum: 1941. Geburtsort: Dorf Khaleqdad, Bezirk Urgun,
Provinz Paktika, Afghanistan. Nationale Kennziffer: 106517.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des
Oberhauses (Meschrano Dschirga) des afghanischen Parlaments; b) seit
Mai 2007 Vorsitzender des Bildungs- und Religionsausschusses des Hauses. (40)
Shahabuddin Delawar. Titel: Maulavi.
Funktion: Stellvertretender Präsident des Obergerichts des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Provinz Lugar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. (41)
Dost Mohammad (auch:
Doost Mohammad). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion:
Gouverneur der Provinz Ghazni unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen
1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 einer der
Militärkommandeure der Taliban; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen
Grenzgebiet aufhalten. (42)
Mohammad Azam Elmi. Titel: Maulavi.
Funktion: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Weitere Angaben: soll 2005 verstorben sein. (43)
Faiz. Titel: Maulavi.
Funktion: Leiter der Informationsabteilung, Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1969. Geburtsort: Provinz
Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (44)
Habibullah Fawzi (auch: a) Habibullah
Faizi, b) Habibullah Fauzi). Titel: Qazi. Funktion: a) Zweiter
Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan, b) Erster Sekretär,
Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan, c) „Sonderbotschafter“,
d) Leiter der Abteilung Vereinte Nationen des Ministeriums für auswärtige
Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan.
Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Dorf Atal, Bezirk Andar, Provinz Ghazni,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer:
a) D 010678 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 19.12.1993),
b) OR 733375 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 28.6.2005,
gültig bis 2010). Weitere Angaben: Name des Vaters: Mohammad Mangal. Tag der
Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001. (45)
Rustum Hanafi Habibullah (auch: Rostam
Nuristani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für öffentliche
Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Dara Kolum,
Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: Mitglied der Taliban, seit Mai 2007 für die
Provinz Nuristan, Afghanistan, zuständig. (46)
Gul Ahmad Hakimi. Titel: Maulavi. Funktion:
Handelsattaché, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (47)
Abdullah Hamad. Titel: Maulavi. Funktion:
Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1972.
Geburtsort: Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Reisepassnummer: D 00857 (ausgestellt am 20.11.1997). (48)
Hamdullah. Titel:
Maulavi. Funktion: Repatriierungsattaché, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (49)
Zabihullah Hamidi. Funktion:
Stellvertretender Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (50)
Din Mohammad Hanif (auch: Qari Din
Mohammad). Titel: Qari. Funktion: a) Minister für Planung des
Taliban-Regimes, b) Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1955. Geburtsort: Provinz Badachschan, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (51)
Sayeedur Rahman Haqani (auch: Sayed
Urrahman). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für
Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister
für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1952.
Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman, Afghanistan. (52)
Abdul Jalil Haqqani (auch: Nazar Jan).
Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister
für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963.
Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im afghanisch-pakistanischen
Grenzgebiet aufhalten; b) seit Mai 2007 Mitglied des
Taliban-Führungsrates; c) Mitglied des Finanzausschusses des
Taliban-Rates. (53)
Badruddin Haqqani (auch: Atiqullah).
Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: um 1975-1979. Weitere Angaben:
a) Operational Commander des Haqqani Network und Mitglied der
Taliban-Schura in Miram Shah; b) hat bei der Leitung von Angriffen auf
Ziele in Südostafghanistan geholfen; c) Sohn von Jalaluddin Haqqani,
Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von
Khalil Ahmed Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4
Buchstabe b: 11.5.2011. (54)
Ezatullah Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion:
Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um
1957. Geburtsort: Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet
aufhalten. (55)
Jalaluddin Haqqani (auch: a) Jalaluddin
Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine
Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1942. Geburtsort: Bezirk Zadran, Provinz
Chost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben:
a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; b) soll sich im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten; c) soll im Juni 2007
verstorben sein, war aber im Mai 2008 noch am Leben. Tag der Benennung
nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001. (56)
Khalil Ahmed Haqqani (auch: a) Khalil
Al‑Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel
Haqqani). Titel: Hadschi. Anschrift: a) Peschawar, Pakistan; b) Near
Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North
Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan;
c) Kayla Village near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally
Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; d) Sarana Zadran Village,
Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) zwischen
1958 und 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben:
a) führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in
den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert; b) hatte
sich zuvor in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, aufgehalten, um Finanzmittel
zu beschaffen; c) Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin
Jallaloudine Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4
Buchstabe b: 9.2.2011. (57)
Mohammad Moslim Haqqani (auch: Moslim
Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister
für Pilger- und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes,
b) Stellvertretender Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Baglan, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach
Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001. (58)
Mohammad Salim Haqqani. Titel: Maulavi.
Funktion: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und die
Propagierung von Tugenden des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1967.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman. (59)
Nasiruddin Haqqani (auch: a) Naseer
Haqqani, b) Dr. Naseer Haqqani, c) Nassir Haqqani,
d) Nashir Haqqani, e) Naseruddin, f) Dr. Alim Ghair).
Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1970-1973. Geburtsort: Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) hat Verbindungen zum
Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter
Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Tag der Benennung nach Artikel 2a
Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010. (60)
Sayyed Mohammed Haqqani (auch: Sayyed
Mohammad Haqqani). Titel: Mullah. Funktion: a) Direktor für
Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Leiter für Information
und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum:
um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrasa Haqqaniya in
Pakistan; b) soll enge Beziehungen zu Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar
unterhalten haben; c) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet
aufhalten. (61)
Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (auch:
a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani,
d) Saraj Haqani, e) Khalifa). Funktion: Na’ib Amir (Stellvertretender
Kommandeur). Anschrift: a) Kela neighbourhood/Danda neighbourhood,
Miramshah, North Waziristan, Pakistan; b) Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah,
North Waziristan, Pakistan; c) Dergey Manday Madrasa, Miramshah, North
Waziristan, Pakistan. Geburtsdatum: um 1977/78. Geburtsort: a) Danda,
Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray,
Provinz Paktia, Afghanistan, c) Bezirk Nika, Provinz Paktika, Afghanistan,
d) Provinz Chost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere
Angaben: a) seit 2004 wichtiger Operational Commander in Ost- und
Südafghanistan; b) Sohn von Jallaloudine Haqani; c) gehört dem
Sultan-Khel-Clan des Stammes der Zadran an, Garda Saray, Provinz Paktia,
Afghanistan; d) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet
aufhalten. (62)
Abdul Hai Hazem. Titel: Maulavi. Funktion:
Erster Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum:
1971. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Reisepassnummer: D 0001203. (63)
Hidayatullah (auch: Abu
Turab). Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz
Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (64)
Abdul Rahman Ahmad Hottak (auch: Hottak
Sahib). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Information
und Kultur (zuständig für Kultur) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957.
Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (65)
Najibullah Haqqani Hydayetullah (auch: Najibullah
Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Finanzen des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere
Angaben: a) aus Ostafghanistan; b) seit Mai 2007 Mitglied des
Taliban-„Rates“ in der Provinz Kunar, Afghanistan; c) Cousin von Moulavi
Noor Jalal. (66)
Gul Agha Ishakzai (auch: a) Mullah Gul
Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji
Hidayatullah, e) Hayadatullah). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um
1972. Geburtsort: Band‑e‑Timor, Kandahar, Afghanistan. Weitere
Angaben: gehört einem vor kurzem gegründeten Taliban-Rat an, der die Einziehung
der Armensteuer (Zakat) in der pakistanischen Provinz Belutschistan
koordiniert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4
Buchstabe b: 20.7.2010. (67)
Noor Jalal (auch: Nur Jalal). Titel:
Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für innere Angelegenheiten
(zuständig für Verwaltung) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1960.
Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (68)
Qudratullah Jamal (auch: Haji Sahib).
Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Information des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. (69)
Saleh Mohammad Kakar (auch: Saleh
Mohammad). Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: Dorf Nulgham, Bezirk Panjwai,
Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere
Angaben: war Autohändler in Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung nach
Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.11.2010. (70)
Rahamatullah Kakazada (auch:
a) Rehmatullah, b) Kakazada, c) Mullah Nasir). Titel:
a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Generalkonsul,
Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort:
Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer:
D 000952 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 7.1.1999). Weitere
Angaben: seit Mai 2007 Taliban-„Gouverneur“ der Provinz Ghazni,
Afghanistan. (71)
Abdul Rauf Khadem. Titel: Mullah. Funktion:
Kommandeur des zentralen Korps unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen
1958 und 1963. Geburtsort: Urusgan/Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (72)
Khairullah Khairkhwah (auch: Mullah
Khairullah Khairkhwah). Titel: a) Maulavi, b) Mullah.
Funktion: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, unter dem
Taliban-Regime, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der
Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime, d) Minister für innere
Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk
Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Weitere Angaben: seit Juni 2007 in Haft. Tag der Benennung nach
Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001. (73)
Shamsullah Kmalzada (auch: Shamsalah Kmalzada).
Geschlecht: männlich. Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Abu
Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a
Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001. (74)
Abdul Razaq Akhund Lala Akhund. Titel:
Mullah. Funktion: a) Minister für innere Angelegenheiten des
Taliban-Regimes, b) Polizeichef von Kabul unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar,
Afghanistan, an der Grenze zum Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Weitere
Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. (75)
Jan Mohmmad Madani. Titel: Mr. Funktion:
Geschäftsträger, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (76)
Zia‑ur‑Rahman Madani (auch: a) Ziaurrahman
Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani
Saheb). Titel: Maulavi. Funktion:
Gouverneur der Provinz Lugar, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum:
um 1960. Geburtsort: Taliqan, Provinz Tachar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: a) am Drogenhandel beteiligt; b) seit
Mai 2007 zuständig für die militärischen Angelegenheiten der Taliban in
der Provinz Tachar, Afghanistan; c) zuständig für die Provinz Nangarhar. (77)
Abdul Latif Mansur (auch: Abdul Latif
Mansoor). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Landwirtschaft des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz
Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit
Mai 2007 Mitglied des „Miram-Shah-Rates“ der Taliban. (78)
Mohammadullah Mati. Titel: Maulavi.
Funktion: Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsort:
Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (79)
Matiullah. Titel:
Mullah. Funktion: Direktor des Kabul Custom House unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (80)
Akhtar Mohammad Maz-Hari. Titel: Maulavi.
Funktion: Bildungsattaché, Taliban-„Generalkonsulat“, Peschawar, Pakistan.
Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kunduz, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Reisepassnummer: SE 012820 (afghanischer Reisepass,
ausgestellt am 4.11.2000). Weitere Angaben: soll 2007 verstorben sein. (81)
Fazl Mohammad Mazloom (auch: a) Molah
Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom). Titel: Mullah. Funktion:
Stellvertretender Stabschef des Heeres des Taliban-Regimes. Geburtsdatum:
zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Provinz Urusgan, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a
Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001. (82)
Nazar Mohammad. Titel: Maulavi. Funktion:
Gouverneur der Provinz Kunduz, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (83)
Rahmatullah Wahidyar Faqir Mohammad (auch:
Ramatullah Wahidyar). Funktion: Stellvertretender Minister für Märtyrer und
Repatriierung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul,
Afghanistan. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Dorf Kotakhel, Bezirk Zurmat,
Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale
Kennziffer: 110675. (84)
Mohammad Homayoon. Titel: Eng. Funktion:
Stellvertretender Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (85)
Mohammad Shafiq Mohammadi. Titel: Maulavi.
Funktion: Gouverneur der Provinz Chost, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1948. Geburtsort: Provinz Urusgan, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (86)
Abdul Kabir Mohammad Jan (auch:
A. Kabir). Titel: Maulavi. Funktion: a) Zweiter Stellvertreter,
Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes,
b) Gouverneur der Provinz Nangarhar unter dem Taliban-Regime,
c) Leiter der Ostregion unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963.
Geburtsort: Stamm der Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: a) an terroristischen Aktionen in
Ostafghanistan beteiligt; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet
aufhalten. (87)
Mohammad Rasul. Titel: Maulavi. Funktion:
Gouverneur der Provinz Nimrus, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz
Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (88)
Mohammad Wali. Titel: Maulavi. Funktion:
Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugenden des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (89)
Mohammad Yaqoub. Titel: Maulavi. Funktion:
Leiter der BIA unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (90)
Amir Khan Motaqi (auch: Amir Khan Muttaqi).
Titel: Mullah. Funktion: a) Minister für Bildung des Taliban-Regimes,
b) Vertreter der Taliban bei den unter Leitung der Vereinten Nationen
geführten Gesprächen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968.
Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (91)
Abdulhai Motmaen. Titel: Maulavi. Funktion:
Direktor der Abteilung Information und Kultur, Kandahar, Afghanistan, während
des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Provinz Zabul,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (92)
Rafiullah Muazen. Titel: Maulavi. Funktion:
Stellvertretender Präsident des Obergerichts unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1943. Geburtsort: Provinz Paktia, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (93)
Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (auch:
a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah,
b) Hadschi. Funktion: Stellvertretender Minister für Kommunikation des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Kandahar-Stadt,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (94)
Najibullah Muhammad Juma (auch: Najib
Ullah). Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“,
Peschawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Farah.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: 00737 (afghanischer
Reisepass, ausgestellt am 20.10.1996). (95)
Mohammad Husayn Mustas’id (auch:
a) Mohammad Hassan Mastasaeed, b) Mstasaeed, c) Mostas’eed, d) Mohammad
Husayn Mastasaeed). Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Akademie der
Wissenschaften unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1964. Weitere
Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der
Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001. (96)
Mohammad Naim (auch: Mullah Naeem). Titel:
Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des
Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (97)
Nik Mohammad. Titel:
Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Handel des Taliban-Regimes.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (98)
Hamdullah Nomani. Titel: Maulavi. Funktion:
hochrangiger Beamter im Ministerium für höhere Bildung unter dem
Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (99)
Mohammad Aleem Noorani. Titel: Mufti.
Funktion: Erster Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (100)
Nurullah Nuri. Titel: Maulavi. Funktion:
a) Gouverneur der Provinz Balch, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime,
b) Leiter der Nordregion unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958.
Geburtsort: Bezirk Shahjoy, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (101)
Abdul Manan. Titel: a) Mr,
b) Maulavi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (102)
Mohammed Omar. Titel: Mullah. Funktion:
Führer der Gläubigen („Amir ul‑Mumineen“), Afghanistan. Geburtsdatum: um
1966. Geburtsort: Dorf Adehrawood, Provinz Urusgan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (103)
Abdul Jabbar Omari. Titel: Maulavi.
Funktion: Gouverneur der Provinz Baglan, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (104)
Mohammad Ibrahim Omari. Titel: Alhaj.
Funktion: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Zadran-Tal, Provinz Chost,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (105)
Nooruddin Turabi Muhammad Qasim (auch: Noor
ud Din Turabi). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Minister für
Justiz des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort:
a) Kandahar, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Urusgan,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach
Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001. (106)
Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (auch:
a) Abdussalam Hanifi, b) Hanafi Saheb). Titel: a) Mullah,
b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Bildung des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Darzab, Provinz
Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben:
a) Mitglied der Taliban, seit Mai 2007 für Nordafghanistan zuständig;
b) am Drogenhandel beteiligt. (107)
Abdul Ghafar Qurishi (auch: Abdul Ghaffar
Qureshi). Titel: Maulavi. Funktion: Repatriierungsattaché, Taliban-„Botschaft“,
Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (108)
Mohammad Rabbani. Titel: Mullah.
Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Weitere Angaben: a) Vorsitzender des Regierungsrates des
Taliban-Regimes; b) Vorsitzender des Ministerrates des Taliban-Regimes;
c) soll im April 2001 verstorben sein. (109)
Yar Mohammad Rahimi. Titel: Mullah.
Funktion: Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um
1953. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (110)
Mohammad Hasan Rahmani. Titel: Mullah.
Funktion: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, unter dem
Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz
Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (111)
Habibullah Reshad. Titel: Mullah. Funktion:
Leiter der Ermittlungsabteilung unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum:
zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (112)
Abdulhai Salek. Titel: Maulavi. Funktion:
Gouverneur der Provinz Urusgan, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll verstorben sein. Tag der
Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001. (113)
Sanani. Titel: Maulavi.
Funktion: Leiter der Dar‑ul‑Efta unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1923. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (114)
Noor Mohammad Saqib. Funktion: Präsident des
Obersten Gerichtshofs unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958.
Geburtsort: Bezirk Bagrami, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (115)
Qalamudin Sar Andaz (auch: Qalamuddin).
Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Pilgerangelegenheiten
des Taliban-Regimes, b) Vorsitzender des Olympischen Komitees des
Taliban-Regimes. Anschrift: Baraki Barak district, Logar province, Afghanistan.
Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Baraki Barak, Provinz
Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: im
Juli 2003 in Kabul, Afghanistan, in Haft; 2005 aus der Haft entlassen. (116)
Ehsanullah Sarfida. Titel: Maulavi.
Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des
Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz
Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (117)
Saduddin Sayyed (auch: a) Sadudin
Sayed, b) Sadruddin). Titel: a) Maulavi, b) Alhaj,
c) Mullah. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Arbeit und
Soziales des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt unter dem
Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Chaman, Pakistan. (118)
Qari Abdul Wali Seddiqi. Funktion: Dritter
Sekretär unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Ghazni,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000769
(afghanischer Reisepass, ausgestellt am 2.2.1997). (119)
Abdul Wahed Shafiq. Titel: Maulavi.
Funktion: Stellvertretender Gouverneur der Provinz Kabul, Afghanistan, unter
dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Nangarhar,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (120)
Mohammad Sohail Shaheen. Funktion: Zweiter
Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (121)
Said Ahmed Shahidkhel. Titel: Maulavi.
Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Stellvertretender
Minister für Bildung des Taliban-Regimes; b) im Juli 2003 in Kabul,
Afghanistan, in Haft. (122)
Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (auch:
a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad, b) Akhtar Muhammad Mansoor,
c) Akhtar Mohammad Mansoor). Titel: a) Maulavi, b) Mullah.
Funktion: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan,
b) Kalanko Joftian, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) im
September 2006 nach Afghanistan rückgeführt; b) Mitglied der
Taliban-Führung; c) am Drogenhandel beteiligt; d) seit Mai 2007
in den Provinzen Chost, Paktia und Paktika aktiv; seit Mai 2007
Taliban-„Gouverneur“ von Kandahar. (123)
Shamsudin. Titel:
Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Wardak (Maidan), Afghanistan, unter
dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshem, Provinz
Badachschan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (124)
Mohammad Sharif. Funktion: Stellvertretender
Minister für innere Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (125)
Shams Ur‑Rahman Sher Alam (auch:
a) Shamsurrahman, b) Shams‑u‑Rahman). Titel:
a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für
Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Surobi, Provinz Kabul,
Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im
afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach
Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001. (126)
Abdul Ghafar Shinwari. Titel: Hadschi.
Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi, Pakistan.
Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000763 (ausgestellt am
9.1.1997). (127)
Mohammad Sarwar Siddiqmal. Funktion: Dritter
Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (128)
Sher Mohammad Abbas Stanekzai. Funktion:
Stellvertretender Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes.
Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Provinz Lugar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (129)
Taha. Titel: Maulavi.
Funktion: Gouverneur der Provinz Paktia, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime.
Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (130)
Tahis. Titel: Haddschi.
Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (131)
Abdul Raqib Takhari. Titel: Maulavi.
Funktion: Minister für Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum:
zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Tachar, Afghanistan.
Staatsangehörigkeit: afghanisch. (132)
Walijan. Titel:
Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Dschuzdschan, Afghanistan, unter dem
Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Quetta, Pakistan. (133)
Nazirullah Ahanafi Waliullah (auch:
Nazirullah Aanafi Waliullah). Titel: a) Maulavi, b) Haddschi.
Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan.
Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. Reisepassnummer: D 000912 (afghanischer Reisepass, ausgestellt
am 30.6.1998). Weitere Angaben: im Oktober 2006 nach Afghanistan
rückgeführt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4
Buchstabe b: 25.1.2001. (134)
Abdul-Haq Wasiq (auch: Abdul-Haq Wasseq).
Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit
(Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort:
Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b:
31.1.2001. (135)
Mohammad Jawad Waziri. Funktion: Abteilung
Vereinte Nationen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des
Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch. (136)
Abdul Rahman Zahed (auch: Abdul Rehman
Zahid). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für auswärtige
Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968.
Geburtsort: Bezirk Kharwar, Provinz Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. (137)
Mohammad Zahid. Titel: Mullah. Funktion:
Dritter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971.
Geburtsort: Provinz Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.
Reisepassnummer: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000). (138)
Rahimullah Zurmati. Titel: Maulavi.
Funktion: Stellvertretender Minister für Information und Kultur (zuständig für
Veröffentlichungen) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958.
Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:
afghanisch. ANHANG II Liste der
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an
die Europäische Kommission (von den Mitgliedstaaten zu ergänzen) A. Zuständige
Behörden in den Mitgliedstaaten: BELGIEN BULGARIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL RUMÄNIEN SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN VEREINIGTES KÖNIGREICH B. Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an
die Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente CHAR 12/106 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E‑Mail:
relex-sanctions@ec.europa.eu Tel.
+32 229‑55585 [1] ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1. [2] ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 31. [3] ABl. C 69
vom 18.3.2010, S. 19. [4] ABl. L 43
vom 16.2.2000, S. 1. [5] ABl. L 43
vom 16.2.2000, S. 1. [6] Verordnung
(EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung
bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al‑Qaida-Netzwerk und den
Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und
Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des
Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von
Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9). [7] http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm.