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Document 52011PC0465

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in Afghanistan

/* KOM/2011/0465 endgültig - 2011/0201 (NLE) */

52011PC0465

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in Afghanistan /* KOM/2011/0465 endgültig - 2011/0201 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Bis zum 17. Juni 2011 unterlagen Al‑Qaida und die Taliban Sanktionen nach der Resolution 1267 (1999). Am 17. Juni 2011 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Maßnahmen gegen Al‑Qaida und die Maßnahmen gegen die Taliban in die zwei getrennten Resolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) aufzuteilen.

Im Einklang mit der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sieht der Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] vor, dass angesichts der Lage in Afghanistan restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen erlassen werden.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Beschränkungen für die Einreise in die EU, das Verbot, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Wege an die von dem mit Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss benannten Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Organisationen bereitzustellen.

Für die Umsetzung einiger dieser Maßnahmen sind weitere Maßnahmen auf Ebene der Union erforderlich. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission schlagen vor, diese Maßnahmen durch eine auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Verordnung umzusetzen.

2011/0201 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates vom […] über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen angesichts der Lage in Afghanistan,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. Juni 2011 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1988 (2011) über die Situation in Afghanistan, die weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.

(2) Am […] 2011 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2011/[…]/GASP des Rates, in dem Folgendes vorgesehen ist: das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Vereinigungen und Unternehmen, die entweder von dem mit der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss oder vor Verabschiedung dieser Resolution von dem mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss in die Liste aufgenommen worden sind, Beschränkungen für die Einreise dieser Personen in die EU, das Verbot, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Wege an diese Personen, Vereinigungen und Unternehmen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen, Vereinigungen und Unternehmen bereitzustellen.

(3) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(5) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, zum Beispiel der auf Artikel 215 AEUV gestützten Verordnungen, so sind nach Artikel 291 Absatz 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen.

(6) Im Rahmen des Verfahrens für die Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn Stellungnahmen unterbreitet oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, sollte die Kommission ihren Beschluss zu Anhang I im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen darüber unterrichten.

(7) Dasselbe Verfahren sollte für die Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen gelten, die am Tag des Erlasses dieser Verordnung in Anhang I aufgeführt waren.

(8) Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(9) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[1] und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[2] erfolgen.

(10) Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)           „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)       Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)       Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)      öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)      Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)      Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)      Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)     Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)           „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)           „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)           „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)           „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

f)            „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

g)           „Ausschuss 1267“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

h)           „Begründung“ den vom Sanktionsausschuss bereitgestellten öffentlich zugänglichen Teil des Schriftsatzes und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die früher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, den vom Ausschuss 1267 bereitgestellten Schriftsatz und/oder die von diesem Ausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe;

i)            „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)          Es ist verboten,

a)      für in Anhang I aufgeführte Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (Gemeinsame Militärgüterliste)[3] aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)      wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)          Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)          Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)          Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4

(1)          Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen,

i)       die unmittelbar vor dem Tag der Verabschiedung der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Taliban und mit diesen in Verbindung stehende Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen in Abschnitt A („Mit den Taliban in Verbindung stehende Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban in Verbindung stehende Organisationen und sonstige Vereinigungen und Unternehmen“) der Konsolidierten Liste des Ausschusses 1267 aufgenommen wurden, oder

ii)       die vom Sanktionsausschuss als Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen benannt wurden, die im Zusammenhang mit der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit in Afghanistan mit den Taliban in Verbindung stehen.

(2)          Anhang I enthält, soweit verfügbar, die vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und ‑ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Sitz umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der ersten Benennung durch den Sanktionsausschuss bzw. den Ausschuss 1267.

(3)          Anhang I kann auch Angaben zu Familienangehörigen der in der Liste geführten Personen enthalten, sofern die Aufnahme dieser Angaben in bestimmten Fällen zu dem ausschließlichen Zweck als erforderlich angesehen wird, die Identität der in der Liste geführten natürlichen Person zu überprüfen.

Artikel 5

(1)          Abweichend von Artikel 3 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)      für die Grundausgaben der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)      ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen oder

c)      ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben.

(2)          Abweichend von Artikel 3 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Sonderausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

(3)          Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die die Regelungen des Absatzes 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag an die in Anhang II angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats richten.

Die in Anhang II angegebene zuständige Behörde teilt den Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die den Antrag gestellt haben, und sonstigen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, von denen bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen sind, unverzüglich schriftlich mit, ob dem Antrag stattgegeben wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet auch die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber, ob dem Antrag auf Genehmigung einer solchen Ausnahme stattgegeben wurde.

(4)          Gelder, die innerhalb der Union freigegeben oder überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder für die nach diesem Artikel eine Ausnahme anerkannt wurde, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen nach Artikel 3.

(5)          Im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die vorher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, finden Genehmigungen, die vorher von den auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Gruppen von Ausnahmen erteilt wurden, weiter Anwendung.

Artikel 6

(1)          Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)      Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)      Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die vorher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, vor dem Tag, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 337/2000[4], die Verordnung (EG) Nr. 467/2001[5] oder die Verordnung (EG) Nr. 881/2002[6] auf diese Konten Anwendung fand,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)          Artikel 3 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

(1)          Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)          Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 8

(1)          Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)      Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b)      mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)          Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 10

(1)          Die Kommission wird ermächtigt,

a)      Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sanktionsausschusses nach dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren zu ändern und

b)      Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 11

(1)          Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation zum ersten Mal in die Liste aufzunehmen, so fasst die Kommission, sobald der Sanktionsausschuss eine Begründung bereitgestellt hat, einen Beschluss zur Aufnahme der Person, der Vereinigung, des Unternehmens oder der Organisation in Anhang I.

(2)          Sobald der in Absatz 1 genannte Beschluss gefasst worden ist, gibt die Kommission die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Begründung den betreffenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen unverzüglich entweder auf direktem Wege, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung bekannt und gibt ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

(3)          Werden Stellungnahmen abgegeben, so überprüft die Kommission ihren Beschluss nach Absatz 1 im Lichte dieser Stellungnahmen. Die Stellungnahmen werden an den Sanktionsausschuss weitergeleitet. Die Kommission übermittelt das Ergebnis der Überprüfung den betreffenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen. Das Ergebnis der Überprüfung wird auch an den Sanktionsausschuss weitergeleitet.

(4)          Wird auf der Grundlage stichhaltiger neuer Beweise ein weiterer Antrag gestellt, eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation aus Anhang I zu streichen, so nimmt die Kommission eine weitere Überprüfung nach Absatz 3 vor.

(5)          Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation aus der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen oder Organisationen zu ändern, so ändert die Kommission Anhang I entsprechend.

(6)          Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen, die vorher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, können bei der Kommission eine Begründung beantragen. Der Antrag ist schriftlich in einer Amtssprache der Union zu stellen. Die Kommission übermittelt die Begründung unverzüglich, sobald sie vom Sanktionsausschuss oder vom Ausschuss 1267 bereitgestellt worden ist, und gibt den betreffenden Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Absätze 3 und 4 finden auf diese Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen Anwendung.

Artikel 12

(1)          Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)      die Ausarbeitung und Vornahme von Änderungen zu Anhang I,

b)      die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die auf der Website der Kommission[7] elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen,

c)      die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)          Die Kommission darf Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch weitergegeben.

(3)          Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in Anhang II angegebene Referat der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.

Artikel 11

(1)          Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)          Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 12

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt

a)           im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)           an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)           für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)           für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen,

e)           für juristische Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

ANHANG I

Liste der in Artikel 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen

(1) Abdul Baqi. Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: a) Gouverneur der Provinzen Chost und Paktika unter dem Taliban-Regime, b) Stellvertretender Minister für Information und Kultur des Taliban-Regimes, c) Konsularabteilung, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: Dschalalabad, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(2) Abdul Qadeer Abdul Baseer. Titel: a) General, b) Maulavi. Funktion: Militärattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Reisepass). Weitere Angaben: im Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt.

(3) Abdul Ghafoor. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(4) Amir Abdullah (auch: Amir Abdullah Sahib). Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.

(5) Abdul Manan. Titel: a) Mr, b) Maulavi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(6) Abdul Razaq. Titel: Maulavi. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Minister für Handel des Taliban-Regimes; b) 2003 in der Provinz Kandahar, Afghanistan, verhaftet.

(7) Abdul Wahab. Titel: Maulavi. Funktion: Geschäftsträger der Taliban in Riad unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(8) Abdul Rahman Agha. Titel: Maulavi. Funktion: Präsident des Militärgerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(9) Abdul Wasay Mu’tasim Agha (auch: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem). Titel: Mullah. Funktion: Minister für Finanzen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.

(10) Janan Agha. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Faryab, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Urusgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(11) Sayed Mohammad Azim Agha (auch: a) Sayed Mohammad Azim Agha, b) Agha Saheb). Titel: Maulavi. Funktion: Angestellter der Pass- und Visaabteilung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1966. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(12) Sayyed Ghiassouddine Agha (auch: a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin, c) Sayed Ghias). Titel: Maulavi. Funktion: a) Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Minister für Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban, seit Mai 2007 für die Provinz Faryab zuständig; b) am Drogenhandel beteiligt.

(13) Mohammad Ahmadi. Titel: a) Mullah, b) Hadschi. Funktion: Präsident der Da Afghanistan Bank unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(14) Mohammad Shafiq Ahmadi. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Samangan, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(15) Ahmadullah (auch: Ahmadulla). Titel: Qari. Funktion: Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll im Dezember 2001 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(16) Abdul Bari Akhund (auch: Haji Mullah Sahib). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Helmand unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(17) Ahmed Jan Akhund. Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(18) Attiqullah Akhund. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Bezirk Shah Wali Kot, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(19) Hamidullah Akhund. Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Ariana Afghan Airlines unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(20) Mohammad Hassan Akhund. Titel: a) Mullah, b) Hadschi. Funktion: a) Erster Stellvertreter, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Minister für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes vor Wakil Ahmad Mutawakil, c) Gouverneur der Provinz Kandahar unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört der Malwhavi Khaalis-Gruppierung an, einer der sieben Gruppierungen des Dschihads gegen die Sowjets; b) Absolvent der Madrasa in Quetta, Pakistan; c) enger Verbündeter von Mullah Omar.

(21) Mohammad Abbas Akhund. Titel: Mullah. Funktion: Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(22) Mohammad Essa Akhund. Titel: a) Alhaj, b) Mullah. Funktion: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(23) Ubaidullah Akhund (auch: a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund). Titel: a) Mullah, b) Hadschi, c) Maulavi. Funktion: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der Stellvertreter von Mullah Omar; b) Mitglied der Taliban-Führung, für militärische Operationen zuständig.

(24) Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (auch: a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Zabul, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsort: Provinz Urusgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Mitglied der Taliban, Anfang 2007 für die Provinz Urusgan, Afghanistan, zuständig. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(25) Mohammad Sediq Akhundzada. Funktion: Stellvertretender Minister für Märtyrer und Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(26) Mohammad Eshaq Akhunzada. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Laghman, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(27) Agha Jan Alizai (auch: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha). Titel: Hadschi. Geburtsdatum: a) 15.10.1963, b) 14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.11.2010.

(28) Allahdad (auch: Akhund). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(29) Aminullah Amin. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Sar‑i Pul, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(30) Mohammad Sadiq Amir Mohammad. Titel: a) Alhaj, b) Maulavi. Funktion: Leiter der Afghan Trade Agency, Peschawar, Pakistan unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: SE 011252 (afghanischer Reisepass).

(31) Muhammad Taher Anwari (auch: a) Mohammad Taher Anwari, b) Haji Mudir). Titel: Mullah. Funktion: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Minister für Finanzen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(32) Arefullah Aref. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Finanzen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(33) Sayed Esmatullah Asem (auch: Esmatullah Asem). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugenden des Taliban-Regimes, b) Generalsekretär der afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1967. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 Mitglied der Taliban-Führung; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten; c) Mitglied des Taliban-Rates von Peschawar.

(34) Sayed Allamuddin Atheer (auch: Sayed Allamuddin Athear). Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Peschawar, Pakistan. Geburtsdatum: 15.2.1955. Geburtsort: Provinz Badachschan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000994 (afghanischer Reisepass). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(35) Atiqullah. Titel: a) Hadschi, b) Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(36) Azizirahman. Titel: Mr. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(37) Abdul Ghani Baradar (auch: Mullah Baradar Akhund). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Dorf Weetmak, Bezirk Dihrawud, Provinz Urusgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört dem Stamm der Popalzai an; b) hochrangiger Militärkommandeur der Taliban und seit Mai 2007 Mitglied des „Quetta-Rates“ der Taliban; c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.

(38) Mohammad Daud. Funktion: Verwaltungsattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 00732.

(39) Arsalan Rahmani Mohammad Daulat (auch: Arsala Rahmani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1941. Geburtsort: Dorf Khaleqdad, Bezirk Urgun, Provinz Paktika, Afghanistan. Nationale Kennziffer: 106517. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Oberhauses (Meschrano Dschirga) des afghanischen Parlaments; b) seit Mai 2007 Vorsitzender des Bildungs- und Religionsausschusses des Hauses.

(40) Shahabuddin Delawar. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Präsident des Obergerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Provinz Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(41) Dost Mohammad (auch: Doost Mohammad). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Ghazni unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 einer der Militärkommandeure der Taliban; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(42) Mohammad Azam Elmi. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll 2005 verstorben sein.

(43) Faiz. Titel: Maulavi. Funktion: Leiter der Informationsabteilung, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1969. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(44) Habibullah Fawzi (auch: a) Habibullah Faizi, b) Habibullah Fauzi). Titel: Qazi. Funktion: a) Zweiter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan, b) Erster Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan, c) „Sonderbotschafter“, d) Leiter der Abteilung Vereinte Nationen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Dorf Atal, Bezirk Andar, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: a) D 010678 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 19.12.1993), b) OR 733375 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 28.6.2005, gültig bis 2010). Weitere Angaben: Name des Vaters: Mohammad Mangal. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(45) Rustum Hanafi Habibullah (auch: Rostam Nuristani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Mitglied der Taliban, seit Mai 2007 für die Provinz Nuristan, Afghanistan, zuständig.

(46) Gul Ahmad Hakimi. Titel: Maulavi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(47) Abdullah Hamad. Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 00857 (ausgestellt am 20.11.1997).

(48) Hamdullah. Titel: Maulavi. Funktion: Repatriierungsattaché, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(49) Zabihullah Hamidi. Funktion: Stellvertretender Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(50) Din Mohammad Hanif (auch: Qari Din Mohammad). Titel: Qari. Funktion: a) Minister für Planung des Taliban-Regimes, b) Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1955. Geburtsort: Provinz Badachschan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(51) Sayeedur Rahman Haqani (auch: Sayed Urrahman). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1952. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman, Afghanistan.

(52) Abdul Jalil Haqqani (auch: Nazar Jan). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten; b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Führungsrates; c) Mitglied des Finanzausschusses des Taliban-Rates.

(53) Badruddin Haqqani (auch: Atiqullah). Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: um 1975-1979. Weitere Angaben: a) Operational Commander des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Schura in Miram Shah; b) hat bei der Leitung von Angriffen auf Ziele in Südostafghanistan geholfen; c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.5.2011.

(54) Ezatullah Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(55) Jalaluddin Haqqani (auch: a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1942. Geburtsort: Bezirk Zadran, Provinz Chost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten; c) soll im Juni 2007 verstorben sein, war aber im Mai 2008 noch am Leben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.

(56) Khalil Ahmed Haqqani (auch: a) Khalil Al‑Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani). Titel: Hadschi. Anschrift: a) Peschawar, Pakistan; b) Near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; c) Kayla Village near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) zwischen 1958 und 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert; b) hatte sich zuvor in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, aufgehalten, um Finanzmittel zu beschaffen; c) Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.2.2011.

(57) Mohammad Moslim Haqqani (auch: Moslim Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Pilger- und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Baglan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(58) Mohammad Salim Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugenden des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1967. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman.

(59) Nasiruddin Haqqani (auch: a) Naseer Haqqani, b) Dr. Naseer Haqqani, c) Nassir Haqqani, d) Nashir Haqqani, e) Naseruddin, f) Dr. Alim Ghair). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1970-1973. Geburtsort: Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) hat Verbindungen zum Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.

(60) Sayyed Mohammed Haqqani (auch: Sayyed Mohammad Haqqani). Titel: Mullah. Funktion: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrasa Haqqaniya in Pakistan; b) soll enge Beziehungen zu Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben; c) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(61) Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (auch: a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa). Funktion: Na’ib Amir (Stellvertretender Kommandeur). Anschrift: a) Kela neighbourhood/Danda neighbourhood, Miramshah, North Waziristan, Pakistan; b) Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan; c) Dergey Manday Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan. Geburtsdatum: um 1977/78. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, c) Bezirk Nika, Provinz Paktika, Afghanistan, d) Provinz Chost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit 2004 wichtiger Operational Commander in Ost- und Südafghanistan; b) Sohn von Jallaloudine Haqani; c) gehört dem Sultan-Khel-Clan des Stammes der Zadran an, Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan; d) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(62) Abdul Hai Hazem. Titel: Maulavi. Funktion: Erster Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 0001203.

(63) Hidayatullah (auch: Abu Turab). Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(64) Abdul Rahman Ahmad Hottak (auch: Hottak Sahib). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Information und Kultur (zuständig für Kultur) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(65) Najibullah Haqqani Hydayetullah (auch: Najibullah Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Finanzen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) aus Ostafghanistan; b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-„Rates“ in der Provinz Kunar, Afghanistan; c) Cousin von Moulavi Noor Jalal.

(66) Gul Agha Ishakzai (auch: a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1972. Geburtsort: Band‑e‑Timor, Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: gehört einem vor kurzem gegründeten Taliban-Rat an, der die Einziehung der Armensteuer (Zakat) in der pakistanischen Provinz Belutschistan koordiniert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.

(67) Noor Jalal (auch: Nur Jalal). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für innere Angelegenheiten (zuständig für Verwaltung) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(68) Qudratullah Jamal (auch: Haji Sahib). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Information des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(69) Saleh Mohammad Kakar (auch: Saleh Mohammad). Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: Dorf Nulgham, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: war Autohändler in Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.11.2010.

(70) Rahamatullah Kakazada (auch: a) Rehmatullah, b) Kakazada, c) Mullah Nasir). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000952 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 7.1.1999). Weitere Angaben: seit Mai 2007 Taliban-„Gouverneur“ der Provinz Ghazni, Afghanistan.

(71) Abdul Rauf Khadem. Titel: Mullah. Funktion: Kommandeur des zentralen Korps unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Urusgan/Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(72) Khairullah Khairkhwah (auch: Mullah Khairullah Khairkhwah). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime, d) Minister für innere Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Juni 2007 in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(73) Shamsullah Kmalzada (auch: Shamsalah Kmalzada). Geschlecht: männlich. Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(74) Abdul Razaq Akhund Lala Akhund. Titel: Mullah. Funktion: a) Minister für innere Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Polizeichef von Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, an der Grenze zum Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(75) Jan Mohmmad Madani. Titel: Mr. Funktion: Geschäftsträger, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(76) Zia‑ur‑Rahman Madani (auch: a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb). Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Lugar, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: Taliqan, Provinz Tachar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) am Drogenhandel beteiligt; b) seit Mai 2007 zuständig für die militärischen Angelegenheiten der Taliban in der Provinz Tachar, Afghanistan; c) zuständig für die Provinz Nangarhar.

(77) Abdul Latif Mansur (auch: Abdul Latif Mansoor). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Mai 2007 Mitglied des „Miram-Shah-Rates“ der Taliban.

(78) Mohammadullah Mati. Titel: Maulavi. Funktion: Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(79) Matiullah. Titel: Mullah. Funktion: Direktor des Kabul Custom House unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(80) Akhtar Mohammad Maz-Hari. Titel: Maulavi. Funktion: Bildungsattaché, Taliban-„Generalkonsulat“, Peschawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kunduz, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: SE 012820 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 4.11.2000). Weitere Angaben: soll 2007 verstorben sein.

(81) Fazl Mohammad Mazloom (auch: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Stabschef des Heeres des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Provinz Urusgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.

(82) Nazar Mohammad. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Kunduz, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(83) Rahmatullah Wahidyar Faqir Mohammad (auch: Ramatullah Wahidyar). Funktion: Stellvertretender Minister für Märtyrer und Repatriierung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Dorf Kotakhel, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 110675.

(84) Mohammad Homayoon. Titel: Eng. Funktion: Stellvertretender Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(85) Mohammad Shafiq Mohammadi. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Chost, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1948. Geburtsort: Provinz Urusgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(86) Abdul Kabir Mohammad Jan (auch: A. Kabir). Titel: Maulavi. Funktion: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar unter dem Taliban-Regime, c) Leiter der Ostregion unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Stamm der Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) an terroristischen Aktionen in Ostafghanistan beteiligt; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten.

(87) Mohammad Rasul. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Nimrus, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(88) Mohammad Wali. Titel: Maulavi. Funktion: Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugenden des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(89) Mohammad Yaqoub. Titel: Maulavi. Funktion: Leiter der BIA unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(90) Amir Khan Motaqi (auch: Amir Khan Muttaqi). Titel: Mullah. Funktion: a) Minister für Bildung des Taliban-Regimes, b) Vertreter der Taliban bei den unter Leitung der Vereinten Nationen geführten Gesprächen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(91) Abdulhai Motmaen. Titel: Maulavi. Funktion: Direktor der Abteilung Information und Kultur, Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(92) Rafiullah Muazen. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Präsident des Obergerichts unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1943. Geburtsort: Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(93) Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (auch: a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah, b) Hadschi. Funktion: Stellvertretender Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(94) Najibullah Muhammad Juma (auch: Najib Ullah). Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-„Generalkonsulat“, Peschawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Farah. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: 00737 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 20.10.1996).

(95) Mohammad Husayn Mustas’id (auch: a) Mohammad Hassan Mastasaeed, b) Mstasaeed, c) Mostas’eed, d) Mohammad Husayn Mastasaeed). Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Akademie der Wissenschaften unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1964. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.

(96) Mohammad Naim (auch: Mullah Naeem). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(97) Nik Mohammad. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Handel des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(98) Hamdullah Nomani. Titel: Maulavi. Funktion: hochrangiger Beamter im Ministerium für höhere Bildung unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(99) Mohammad Aleem Noorani. Titel: Mufti. Funktion: Erster Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(100) Nurullah Nuri. Titel: Maulavi. Funktion: a) Gouverneur der Provinz Balch, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime, b) Leiter der Nordregion unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Shahjoy, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(101) Abdul Manan. Titel: a) Mr, b) Maulavi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(102) Mohammed Omar. Titel: Mullah. Funktion: Führer der Gläubigen („Amir ul‑Mumineen“), Afghanistan. Geburtsdatum: um 1966. Geburtsort: Dorf Adehrawood, Provinz Urusgan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(103) Abdul Jabbar Omari. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Baglan, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(104) Mohammad Ibrahim Omari. Titel: Alhaj. Funktion: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Zadran-Tal, Provinz Chost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(105) Nooruddin Turabi Muhammad Qasim (auch: Noor ud Din Turabi). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Minister für Justiz des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Urusgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(106) Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (auch: a) Abdussalam Hanifi, b) Hanafi Saheb). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Darzab, Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban, seit Mai 2007 für Nordafghanistan zuständig; b) am Drogenhandel beteiligt.

(107) Abdul Ghafar Qurishi (auch: Abdul Ghaffar Qureshi). Titel: Maulavi. Funktion: Repatriierungsattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(108) Mohammad Rabbani. Titel: Mullah. Geburtsdatum: um 1961. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Vorsitzender des Regierungsrates des Taliban-Regimes; b) Vorsitzender des Ministerrates des Taliban-Regimes; c) soll im April 2001 verstorben sein.

(109) Yar Mohammad Rahimi. Titel: Mullah. Funktion: Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1953. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(110) Mohammad Hasan Rahmani. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(111) Habibullah Reshad. Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Ermittlungsabteilung unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(112) Abdulhai Salek. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Urusgan, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.

(113) Sanani. Titel: Maulavi. Funktion: Leiter der Dar‑ul‑Efta unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1923. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(114) Noor Mohammad Saqib. Funktion: Präsident des Obersten Gerichtshofs unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Bezirk Bagrami, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(115) Qalamudin Sar Andaz (auch: Qalamuddin). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Pilgerangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Vorsitzender des Olympischen Komitees des Taliban-Regimes. Anschrift: Baraki Barak district, Logar province, Afghanistan. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Baraki Barak, Provinz Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: im Juli 2003 in Kabul, Afghanistan, in Haft; 2005 aus der Haft entlassen.

(116) Ehsanullah Sarfida. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(117) Saduddin Sayyed (auch: a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin). Titel: a) Maulavi, b) Alhaj, c) Mullah. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Chaman, Pakistan.

(118) Qari Abdul Wali Seddiqi. Funktion: Dritter Sekretär unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000769 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 2.2.1997).

(119) Abdul Wahed Shafiq. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Gouverneur der Provinz Kabul, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(120) Mohammad Sohail Shaheen. Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(121) Said Ahmed Shahidkhel. Titel: Maulavi. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Stellvertretender Minister für Bildung des Taliban-Regimes; b) im Juli 2003 in Kabul, Afghanistan, in Haft.

(122) Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (auch: a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad, b) Akhtar Muhammad Mansoor, c) Akhtar Mohammad Mansoor). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1960. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan, b) Kalanko Joftian, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) im September 2006 nach Afghanistan rückgeführt; b) Mitglied der Taliban-Führung; c) am Drogenhandel beteiligt; d) seit Mai 2007 in den Provinzen Chost, Paktia und Paktika aktiv; seit Mai 2007 Taliban-„Gouverneur“ von Kandahar.

(123) Shamsudin. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Wardak (Maidan), Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshem, Provinz Badachschan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(124) Mohammad Sharif. Funktion: Stellvertretender Minister für innere Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(125) Shams Ur‑Rahman Sher Alam (auch: a) Shamsurrahman, b) Shams‑u‑Rahman). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Surobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.

(126) Abdul Ghafar Shinwari. Titel: Hadschi. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Generalkonsulat“, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000763 (ausgestellt am 9.1.1997).

(127) Mohammad Sarwar Siddiqmal. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(128) Sher Mohammad Abbas Stanekzai. Funktion: Stellvertretender Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Provinz Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(129) Taha. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Paktia, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(130) Tahis. Titel: Haddschi. Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(131) Abdul Raqib Takhari. Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Tachar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(132) Walijan. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Dschuzdschan, Afghanistan, unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Quetta, Pakistan.

(133) Nazirullah Ahanafi Waliullah (auch: Nazirullah Aanafi Waliullah). Titel: a) Maulavi, b) Haddschi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000912 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(134) Abdul-Haq Wasiq (auch: Abdul-Haq Wasseq). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.

(135) Mohammad Jawad Waziri. Funktion: Abteilung Vereinte Nationen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(136) Abdul Rahman Zahed (auch: Abdul Rehman Zahid). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Kharwar, Provinz Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

(137) Mohammad Zahid. Titel: Mullah. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Provinz Lugar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000).

(138) Rahimullah Zurmati. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Information und Kultur (zuständig für Veröffentlichungen) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.

ANHANG II

Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

A.        Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten:

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

IRLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

B.         Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E‑Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229‑55585

[1]               ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[2]               ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[3]               ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

[4]               ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1.

[5]               ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1.

[6]               Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al‑Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).

[7]               http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm.

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