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Document 52011PC0398

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

/* KOM/2011/0398 endgültig - 2011/177 (APP) */

52011PC0398

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 /* KOM/2011/0398 endgültig - 2011/177 (APP) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS 1.1. Vertragliche Grundlage

Gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der „Vertrag“) erlässt der Rat einstimmig eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. „In dem Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt und er enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen.“

Der erste mehrjährige Finanzrahmen wurde zusammen mit Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit und Haushaltsdisziplin vor mehr als 20 Jahren verabschiedet[1]. Dieser und die späteren Finanzrahmen trugen zu einer wesentlichen Verbesserung des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Zusammenarbeit zwischen den Organen sowie zur Haushaltsdisziplin bei.

Durch die Verankerung des mehrjährigen Finanzrahmens im Primärrecht der EU wird seine Bedeutung als Grundpfeiler der Haushaltsarchitektur der Europäischen Union im Vertrag anerkannt.

Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2007 bis 2013 wurde im Mai 2006 von den Organen vereinbart und in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2] (die „geltende IIV“) festgelegt.

Gemäß den neuen Bestimmungen des Vertrags legte die Kommission am 3. März 2010 den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013 und den Entwurf einer neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich[3] vor (die „Vorschläge vom März 2010“). Diese beiden Vorschläge werden nach ihrer Annahme die geltende IIV ersetzen und die Bestimmungen über den Finanzrahmen 2007-2013 und über die Zusammenarbeit der Organe im Haushaltsbereich mit dem Vertrag in Einklang bringen. Die Bestimmungen der geltenden IIV, die durch den Vertrag nicht hinfällig geworden sind, haben weiterhin Gültigkeit.

In der vorliegenden Begründung werden sowohl für die Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (die „MFR-Verordnung“) als auch für den Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (der „IIV-Entwurf“) die Elemente behandelt, die im Vergleich zu den Vorschlägen vom März 2010 neu hinzugekommen sind. Die Gründe für die Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags wurden in der Begründung zum Vorschlag für die Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013 vom 3. März 2010 („MFR-Vorschlag vom März 2010“) dargelegt und müssen hier nicht wiederholt werden.

1.2. Vorgeschlagene neue Bestimmungen für den Finanzrahmen 2014-2020 1.2.1. Die wichtigsten politischen Vorgaben

Mit dem Vorschlag für die MFR-Verordnung und dem IIV-Entwurf wird die Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ vom [2.] Juni 2011[4] umgesetzt. Ergänzend dazu wird ein Vorschlag zur Änderung des Vorschlags der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union vorgelegt, in den einige neue Bestimmungen eingefügt werden, die im Vorschlagspaket für den Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehen sind.

In der Mitteilung sind die grundlegenden Teile der Haushaltsarchitektur und die wichtigsten Aspekte der neuen Vorschläge dargelegt, z. B. Geltungsdauer, Aufbau entsprechend der Strategie Europa 2020, erhöhter Flexibilitätsbedarf sowie geplante Mittelbeträge für den Finanzrahmen selbst.

1.2.2. Flexibilität

Der Finanzrahmen muss zum einen auf Haushaltsdisziplin ausgelegt sein, zum anderen genügend Flexibilität gewährleisten, damit die Mittel effizient verwendet und die EU rasch auf unvorhergesehene Umstände reagieren kann.

Verschiedene Parameter, darunter die Geltungsdauer des Finanzrahmens, die Anzahl und Gestaltung der Ausgabenrubriken, der Anteil der vorab zugewiesenen EU-Ausgaben für Mitgliedstaaten und Regionen oder der Ausgaben, die durch Referenzbeträge in den in Mitentscheidung erlassenen Rechtsvorschriften vorgegeben sind, die Spielräume bei den Ausgabenobergrenzen und der zwischen den im Finanzrahmen veranschlagten Gesamtausgaben und der Eigenmittelobergrenze verbleibende Spielraum, wirken sich auf die Flexibilität oder Rigidität des Finanzrahmens aus. Bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für den nächsten Finanzrahmen hat die Kommission diesen Aspekten Rechnung getragen.

Jüngste Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass unvorhergesehene Ereignisse mit weltweiten Auswirkungen uns vor ganz neue Herausforderungen stellen. Bereits zu Beginn des derzeitigen Finanzrahmens mussten sämtliche Flexibilitätsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, was auch mehrere Änderungen des Finanzrahmens selbst erforderlich machte. Die EU wird die Auswirkungen der Globalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft, des Klimawandels, der Energieabhängigkeit, des Migrationsdrucks und anderer weltweiter Herausforderungen immer mehr zu spüren bekommen. In den meisten dieser Bereiche hat die EU durch den Vertrag von Lissabon mehr Befugnisse und Verantwortung erhalten.

Es ist immer schwierig, einen Ausgleich zu schaffen zwischen einer strengen Haushaltsdisziplin sowie der Planungssicherheit bei den Ausgaben einerseits und der Flexibilität anderseits, die es der EU ermöglicht, auf unvorhergesehene Herausforderungen zu reagieren. Aufgrund der Bewertung der Durchführung der geltenden IIV[5] und der Überlegungen, die im Zusammenhang mit der Haushaltsüberprüfung[6] angestellt wurden, schlägt die Kommission gezielte, begrenzte Verbesserungen bei den Bestimmungen über die Flexibilität vor:

1. Erstens hat die wiederholte Nutzung des Flexibilitätsinstruments und der Soforthilfereserve im geltenden Finanzrahmen deren Notwendigkeit bewiesen. Gleichzeitig hat die Erfahrung der letzten Jahre insbesondere mit den Maßnahmen im Außenbereich gezeigt, dass die EU, um auf internationale Entwicklungen und auf neue Herausforderungen reagieren zu können, auf viele verschiedene Instrumente (wie die Soforthilfereserve, das Stabilitätsinstrument, verfügbare Spielräume und das Flexibilitätsinstrument) zurückgreifen musste, was mit großem Aufwand verbunden war.

Daher wird sowohl für das Flexibilitätsinstrument als auch für die Soforthilfereserve eine Erhöhung der jährlich verfügbaren Höchstbeträge vorgeschlagen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Verwendung nicht ausgeschöpfter Mittel in den anschließenden Haushaltsjahren für das Flexibilitätsinstrument auf das Jahr n + 3 ausgeweitet werden, für die Soforthilfereserve soll die Möglichkeit der Verwendung solcher Mittel bis zum Jahr n+1 eingeführt werden (Letzteres vorbehaltlich der Einführung einer entsprechenden Bestimmung in der Haushaltsordnung). Die Soforthilfereserve soll jetzt auch in besonderen Belastungssituationen infolge massiver Migrationsströme an den Außengrenzen der Europäischen Union in Anspruch genommen werden können.

Mit Hilfe dieser beiden Instrumente könnte die EU dann bei unerwarteten Ereignissen begrenzten Ausmaßes rascher reagieren.

2. Zweitens haben sich der Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) zwar als nützlich erwiesen, doch wurden die jährlichen Mittel für den EGF nach dem derzeitigen Finanzrahmen (500 Mio. EUR) nie voll ausgeschöpft. Vorgeschlagen werden eine etwas geringere Mittelausstattung von 429 Mio. EUR, eine Vereinfachung der Verfahren zur Finanzierung und Auszahlung von Finanzhilfen sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Fonds auch zur Abfederung indirekter Auswirkungen der Globalisierung auf die Landwirte.

3. Drittens wird vorgeschlagen, dass bei im Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Programmen eine Abweichung von 10 % von den Richtbeträgen anstatt von 5 % wie bisher ermöglicht werden sollte, um innerhalb der Rubriken mehr Flexibilität zu gewährleisten.

4. Viertens wird die Kommission eine neue Bestimmung in der Haushaltsordnung vorschlagen, mit der die Flexibilität bei Projekten erhöht werden soll, die über die neu eingeführte Infrastrukturfazilität finanziert werden.

Bei solchen Infrastrukturprojekten sind die Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch geringfügige Verzögerungen zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für das Jahr führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den politischen Willen der EU zur Modernisierung der Verkehrs‑, Energie‑ und Telekommunikationsnetze und –infrastruktur untergraben könnte. Um dies zu verhindern, sollte die Haushaltsordnung die automatische Übertragung von am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeten Mitteln für Verpflichtungen für Projekte, die über die Infrastrukturfazilität finanziert werden, vorsehen.

5. Fünftens wird angesichts der erheblichen Krisenanfälligkeit des Landwirtschaftssektors eine neue besondere Krisenreserve für die Landwirtschaft mit einer Mittelausstattung von 500 Mio. EUR im Jahr vorgeschlagen; die Mittel sollen über die Obergrenzen des Finanzrahmens hinaus in Anspruch genommen werden können. Die Inanspruchnahmeverfahren für diese Reserve sind die gleichen wie bei der Soforthilfereserve. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen für Hilfen aus dieser Reserve werden in dem Rechtsakt für den Fonds geregelt.

6. Schließlich wird der Finanzrahmen auch in Zukunft geändert werden müssen, um unvorhergesehene Umstände mit erheblichen finanziellen Auswirkungen bewältigen zu können. Um eine ähnliche Flexibilität wie in der geltenden IIV zu gewährleisten, wird ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Höhe von 0,03 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU über die Obergrenzen des Finanzrahmens hinaus vorgeschlagen, der nach dem Verfahren der Nummer 22 der geltenden IIV in Anspruch genommen werden kann.

Die für die MFR-Verordnung und den IIV-Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen zur Flexibilität folgen dem Konzept der Vorschläge vom März 2010: Artikel 2 der Verordnung sieht die Möglichkeit vor, die Mittel für besondere Instrumente über die Obergrenzen des Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen über die Instrumente selbst, die für sie vorgesehenen Mittel und die Verfahren zur Inanspruchnahme der Mittel sind in der IIV zu finden. Dadurch wird die Kohärenz der Verfahren und Zuständigkeiten der beiden Teile der Haushaltsbehörde sichergestellt (siehe Nummern 10 bis 15 des IIV-Entwurfs).

1.2.3. Garantiebestimmungen

Muss ein verbürgtes Darlehen aus der Zahlungsbilanzfazilität oder dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus aus dem Haushalt der Europäischen Union zurückgezahlt werden, können gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 können zusätzliche Eigenmittel erhoben werden, um zu gewährleisten, dass die Europäische Union ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Eine solche Mittelaufstockung erfordert einen Berichtigungshaushalt. Bei jedem Berichtigungshaushalt sind die Obergrenzen des MFR zu beachten. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Mittel für Darlehensgarantien im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität oder des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus müsste der MFR in einem solchen Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geändert werden.

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese Situation auftreten wird. Um jedoch potenziellen Schwierigkeiten vorzubeugen, wird vorgeschlagen, eine Bestimmung in die MFR-Verordnung aufzunehmen, wonach solche Ausgaben vom Finanzrahmen ausgeschlossen werden (das hieße, gegebenenfalls könnten die bereitgestellten Mittel die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen).

Die Möglichkeiten der EU zur Garantie von Darlehen mit Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union werden nicht durch die Obergrenzen des MFR, sondern durch die Eigenmittelobergrenze eingeschränkt. Eine Änderung des MFR bei Inanspruchnahme dieser Garantie wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers.

1.2.4. Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Für große FTE-Programme, die auf groß angelegten Infrastrukturprojekten beruhen, insbesondere die europäischen Satellitennavigationsprogramme EGNOS und Galileo, bedarf es besonderer Bestimmungen zur Begrenzung der Beträge, die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden sollen. Die Erfahrungen mit dem Finanzrahmen 2007-2013 haben gezeigt, dass diese neuen Bestimmungen nötig sind, um eine geordnete Ausgabenentwicklung in der EU und ein reibungsloses Haushaltsverfahren zu gewährleisten.

Die Rechtsakte für die erwähnten Programme müssen mit den Finanzbestimmungen der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 2.1. Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens

Artikel 1

In Artikel 1 ist die Geltungsdauer des Finanzrahmens festgelegt. Außerdem wird auf den Anhang verwiesen, der den Finanzrahmen in tabellarischer Form enthält.

Artikel 2 – Einhaltung der Obergrenzen des MFR

Artikel 2 Absatz 1 verpflichtet die Organe, nach Maßgabe des Vertrags die Obergrenzen im Haushaltsverfahren einzuhalten.

In Absatz 2 wird festgeschrieben, dass die Obergrenzen erforderlichenfalls überschritten werden können, wenn nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente in Anspruch genommen werden. Die Regeln für die Soforthilfereserve, der Solidaritätsfonds, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die neu geschaffene Krisenreserve für die Landwirtschaft und der ebenfalls neue Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben sind in den Nummern 10-15 des IIV-Entwurfs festgelegt. Diese Instrumente sind nicht im Finanzrahmen enthalten. Bei Bedarf können unter besonderen Umständen für sie Mittel bereitgestellt werden, die über die im Finanzrahmen vorgesehenen Obergrenzen hinaus gehen. Dadurch erhöht sich die Flexibilität des Finanzrahmens; die Inanspruchnahme dieser Instrumente wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam beschlossen. Um die bisherige Flexibilität und die Aufgabenverteilung zwischen den Organen bei der Inanspruchnahme der Instrumente beizubehalten, werden in den IIV-Entwurf Bestimmungen für diese Instrumente aufgenommen.

Absatz 3 bestimmt, dass für Verfahren zur Inanspruchnahme der Garantien aus dem Haushalt der Europäischen Union für aus der Zahlungsbilanzfazilität oder dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gewährten Darlehen die Pflicht zur Einhaltung der Obergrenzen des Finanzrahmens nicht gilt und der MFR daher nicht geändert werden muss. Bei einem solchen Verfahren ist allein die Eigenmittelobergrenze einzuhalten.

Artikel 3 – Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

Für diesen Artikel werden Änderungen gegenüber dem MFR-Vorschlag vom März 2010 vorgeschlagen: Es soll ausdrücklich festgelegt werden, dass auch bei der Inanspruchnahme von Instrumenten, bei der der Finanzrahmen nicht beachtet werden muss, und von Darlehensgarantien aus dem Haushalt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 die Eigenmittelobergrenze eingehalten werden muss.

Artikel 4 – Technische Anpassung des Finanzrahmens

Der Finanzrahmen beruht auf den Preisen von 2011. Das Verfahren für die technische Anpassung wie auch der Deflator von 2 % werden beibehalten. In Absatz 1 Buchstabe c wird ein neuer Aspekt eingeführt: ein absoluter Betrag für den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben (0,03 % des BNE der EU gemäß Nummer 15 des IIV-Entwurfs).

Artikel 5 – Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht Nummer 17 der geltenden IIV und Artikel 5 des MFR-Vorschlags vom März 2010. Die vorgenommenen Änderungen ergeben sich aus dem Zeitplan für den Finanzrahmen 2014-2020 und der Änderung seiner Struktur.

Artikel 6 – Anpassungen an die Ausführungsbedingungen

Der Wortlaut dieses Artikels, der die Anpassungen im Hinblick auf die Haushaltsausführung regelt, entspricht Nummer 18 der geltenden IIV. Es wird keine Änderung gegenüber dem MFR-Vorschlag vom März 2010 vorgeschlagen.

Artikel 7 – Anpassung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds

Dieser Artikel entspricht dem Wortlaut von Nummer 48 der geltenden IIV. Die Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen und der Programmplanungsdokumente nimmt in der Regel recht viel Zeit in Anspruch. Daher ist mit einer verspäteten Verabschiedung der Rechtsakte oder Programme zu rechnen.

Artikel 8 – Anpassungen infolge eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Der Wortlaut dieses Artikels, der die Anpassungen infolge eines übermäßigen öffentlichen Defizits regelt, entspricht Nummer 20 der geltenden IIV und wurde gegenüber dem MFR-Vorschlag vom März 2010 nicht verändert.

Artikel 9 – Änderung des Finanzrahmens

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht Nummern 21 bis 23 der geltenden IIV und Artikel 8 des MFR-Vorschlags vom März 2010. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: 1. Die Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorlage eines Änderungsvorschlags in Artikel 8 Absatz 2 des MFR-Vorschlags vom März 2010 wurde gestrichen, da dies wegen des Erfordernisses, auf unvorhergesehene Umstände reagieren zu müssen, wenn diese auftreten, in der Praxis nicht so gehandhabt wird. 2. Die Möglichkeit der Anpassung des Finanzrahmens mit qualifizierter Mehrheit, wie in Artikel 8 Absatz 3 des MFR-Vorschlags vom März 2010 vorgesehen, wurde (infolge der Ausweitung der Flexibilitätsinstrumente, darunter der Einführung des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben) gestrichen. 3. Ein neuer Absatz 5 wurde hinzugefügt, in dem festgelegt ist, welche in anderen Artikeln vorgesehenen Anpassungen des Finanzrahmens auch als Änderung des Finanzrahmens gelten.

Artikel 10 – Anpassung des Finanzrahmens bei einer Änderung des Vertrags

Der Wortlaut dieses Artikels, der die infolge einer Änderung des Vertrags erforderlichen Anpassungen regelt, entspricht Nummer 4 der geltenden IIV und Artikel 9 des MFR-Vorschlags vom März 2010.

Artikel 11 – Anpassung des Finanzrahmens bei einer Erweiterung

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht Nummer 29 der geltenden IIV und Artikel 11 des MFR-Vorschlags vom März 2010.

Ein neuer Absatz wird eingefügt, in dem auf die Möglichkeit einer umfassenden Lösung des Zypern-Problems im Geltungszeitraum des Finanzrahmens verwiesen wird.

Artikel 12 – Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des MFR-Vorschlags vom März 2010. Die MFR-Verordnung enthält die allgemeinen Regeln der Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren, während der IIV-Entwurf und seine Anhänge detailliertere Bestimmungen enthalten.

Artikel 13 – Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Der Artikel entspricht dem MFR-Vorschlag vom März 2010, allerdings wurde der Mindestbetrag für die GASP festgelegt.

Artikel 14 – Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Für FTE-Großprogramme, die auf groß angelegten Infrastrukturprojekten beruhen, insbesondere die europäischen Satellitennavigationsprogramme EGNOS und Galileo, bedarf es besonderer Bestimmungen. Grund sind die besonderen Merkmale dieser Projekte, d. h. deren Laufzeit, die die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens weit überschreitet, Projektrisiken, die zu einer erheblichen Überziehung der Kosten führen können, keine oder nur begrenzte Privatkapitalbeteiligung, kurz‑ bis mittelfristig keine oder nur geringe Möglichkeiten zur Erzielung von Einnahmen aus der kommerziellen Nutzung.

Daher ist in dem vorgeschlagenen Artikel eine Begrenzung des Betrags vorgesehen, der im Finanzrahmen 2014-2020 für die europäischen Satellitennavigationsprogramme EGNOS und Galileo zur Verfügung steht.

Artikel 15 – Halbzeitbewertung der Durchführung des Finanzrahmens

In einer neuen Bestimmung wird der Zeitplan für die Halbzeitbewertung der Durchführung des Finanzrahmens festgelegt. Eine ähnliche Bestimmung war in der geltenden IIV enthalten (Nummer 7 und Erklärung Nr. 1).

Artikel 16 – Übergang zum neuen Finanzrahmen

Dieser Artikel verpflichtet die Kommission, vor dem 1. Januar 2018, also drei Jahre vor Auslaufen des Finanzrahmens, einen neuen Finanzrahmen vorzulegen.

Absatz 2 legt die Regeln dar für den Fall, dass beim Auslaufen des Finanzrahmens nach dieser Verordnung kein neuer Finanzrahmen vereinbart wurde.

Artikel 17

Im letzten Artikel der MFR-Verordnung wird der Tag des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt. Die IIV sollte am gleichen Tag in Kraft treten, da sich diese beiden Rechtsakte ergänzen.

2.2. Interinstitutionelle Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

Einleitung – Nummern 1 bis 6 des IIV-Entwurfs

Der einleitende Teil des IIV-Entwurfs verweist auf den Vertrag (Art. 295), regelt die Verbindlichkeit dieser Vereinbarung, ihre Kohärenz mit anderen Rechtsakten, die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen in Verbindung stehen, und das Haushaltsverfahren, beschreibt den Aufbau der Vereinbarung und legt den Tag des Inkrafttretens (gleicher Tag wie MFR-Verordnung) fest.

Er greift den Wortlaut der Nummern 1 bis 6 des IIV-Vorschlags vom März 2010 auf.

Teil I – Bestimmungen über den Finanzrahmen und besondere, nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente

A. Bestimmungen über den Finanzrahmen

Nummer 7 regelt die Vorlage von Angaben über nicht im Haushaltsplan ausgewiesene Vorgänge (z. B. Europäischer Entwicklungsfonds) und die Entwicklung der Eigenmittelarten. Die einschlägigen Angaben werden weiterhin vorgelegt, sollten aber nicht mehr mit der technischen Anpassung des Finanzrahmens, sondern mit den Unterlagen zum Haushaltsentwurf bereitgestellt werden, mit denen sie in einem engeren logischen Zusammenhang stehen. Der Zeitpunkt der Vorlage bleibt im Wesentlichen unverändert (Ende April/Anfang Mai). Diese Änderung war bereits im IIV-Vorschlag vom März 2010 vorgesehen.

Nummer 8 der neuen IIV betrifft die Spielräume innerhalb der Obergrenzen. Die Obergrenzen der einzelnen Rubriken, die gemäß dem Vertrag im jährlichen Haushaltsverfahren einzuhalten sind, werden in der MFR-Verordnung festgesetzt. Die Praxis, soweit wie möglich dafür zu sorgen, dass ausreichende Spielräume innerhalb der Obergrenzen verfügbar bleiben, ist jedoch beizubehalten. Sie ist Bestandteil der interinstitutionellen Zusammenarbeit und Ausdruck des guten Willens der Organe im Haushaltsverfahren; deshalb gehört die Bestimmung in die IIV. Diese Bestimmung ändert nichts an der derzeitigen Praxis und entspricht dem IIV-Vorschlag vom März 2010.

Nummer 9 sieht entsprechend der aktuellen Praxis und dem IIV-Vorschlag vom März 2010 die Aktualisierung der Schätzwerte für Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2020 im vierten Jahr des Finanzrahmens vor.

B. Bestimmungen über die nicht im Finanzrahmen enthaltenen besonderen Instrumente

Die derzeitigen Instrumente, die nicht im Finanzrahmen enthalten sind (Soforthilfereserve, Solidaritätsfonds, Flexibilitätsinstrument und Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung) werden nach wie vor in der IIV geregelt. In der MFR-Verordnung ist in Artikel 2 die Möglichkeit vorgesehen, diese Instrumente bei Bedarf auch in Überschreitung der Obergrenzen des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung, die sich auf die beiden Rechtsakte verteilt, entspricht der Logik der Vorschläge vom März 2010.

Im Vergleich zum Vorschlag vom März 2010 werden die Beträge für das Flexibilitätsinstrument und die Soforthilfereserve aufgestockt, der Betrag für den Europäischen Globalisierungsfonds ist niedriger. Vorbehaltlich der Einführung einer entsprechenden Bestimmung in der Haushaltsordnung wird die Möglichkeit eingeführt, in einem Jahr nicht ausgeschöpfte Mittel für die Soforthilfereserve bis zum Jahr n+1 zu verwenden, und wird die Inanspruchnahme der Reserve auch in besonderen Belastungssituationen infolge massiver Migrationsströme an den Außengrenzen der Europäischen Union ermöglicht. Für das Flexibilitätsinstrument soll diese Möglichkeit vom Jahr n+2 auf das Jahr n+3 verlängert werden. Die Bestimmung, wonach die Mittel, die für den Europäischen Globalisierungsfonds (EGF) für ein Jahr zur Verfügung gestellt werden, auf nicht in Anspruch genommene und freigegebene Beträge aus den vorausgegangenen zwei Jahren begrenzt sind, wird gestrichen. Er soll hingegen auch in Anspruch genommen werden können, um bei der Abfederung indirekter Auswirkungen der Globalisierung auf die Landwirte zu helfen. Alle Beträge werden wie im Finanzrahmen auch zu Preisen von 2011 angegeben. Die Verfahren für die Inanspruchnahme werden gegenüber der derzeitigen Praxis vereinfacht.

Es wird eine neue Reserve für schwere Krisen in der Landwirtschaft vorgeschlagen. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen für Hilfen aus dieser Reserve werden in einem eigenen Rechtsakt geregelt. In der IIV sind der Betrag und die Regeln für die Inanspruchnahme der Mittel festgelegt.

Es wird ein neues Instrument außerhalb des Finanzrahmens vorgeschlagen, der sogenannte Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben. Die Bestimmungen entsprechen in der Substanz dem Standpunkt des Rates vom 18. Januar 2011 zu den Vorschlägen vom März 2010. Die Aufteilung der Bestimmungen über den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben folgt allerdings der Logik der Vorschläge vom März 2010: Danach sollen alle Bestimmungen zu den besonderen Instrumenten außerhalb des Finanzrahmens in der IIV verbleiben.

Teil II – Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

A. Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

Die Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren wurden wesentlich geändert, um dem mit dem Vertrag eingeführten neuen Haushaltsverfahren Rechnung zu tragen. Alle Bestimmungen sind, wie im März 2010 vorgeschlagen, im Anhang der IIV enthalten.

Die Bestimmungen im Anhang entsprechen dem Vorschlag vom März 2010. Darin wurden jedoch die Änderungen berücksichtigt, die seitdem in den Erklärungen der Organe vereinbart wurden.

B. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

Die Bestimmungen der aktuellen IIV und somit auch des Vorschlags vom März 2010 werden beibehalten. Die mögliche Abweichung von den Richtbeträgen in den Rechtsakten wird von 5 % auf 10 % erhöht, um innerhalb der Rubriken mehr Flexibilität zu gewährleisten. Dies gilt nicht für Beträge, die Mitgliedstaaten für die gesamte Geltungsdauer des Finanzrahmens vorab zugewiesen wurden, und auch nicht für die neuen Großprojekte im Sinne von Artikel 13 der MFR-Verordnung.

C. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der geltenden IIV zu Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen an die neuen Haushaltsregeln anzupassen. Die vorgeschlagene Änderung des Wortlauts trägt denjenigen Teilen der geltenden IIV Rechnung, die weiterhin relevant sind und ausschließlich mit der guten Zusammenarbeit und der laufenden Unterrichtung der Organe über die Entwicklungen im Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen entsprechen dem Vorschlag vom März 2010. Änderungen wurden nicht für notwendig erachtet.

D. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Die Bestimmungen entsprechen dem Vorschlag vom März 2010. Änderungen wurden nicht für notwendig erachtet.

E. Beteiligung der Organe an der Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds

Um die parlamentarische Kontrolle beim Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu verbessern und den Fonds mehr nach den Regeln der aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Entwicklungszusammenarbeit auszurichten, wird eine neue Bestimmung zum Dialog mit dem Europäischen Parlament zu Programmplanungsdokumente vorgeschlagen. Der Dialog soll vom EEF finanziert werden.

F. Zusammenarbeit der Organe im Haushaltsverfahren bei Verwaltungsausgaben

Es wird eine neue Bestimmung eingeführt, mit der sichergestellt werden soll, dass sich die Organe im jährlichen Haushaltsverfahren frühzeitig (Zeitplan im Anhang) über die Verteilung der Verwaltungsausgaben einigen; mögliche Änderungen am Statut sowie die Auswirkungen des allmählichen Personalabbaus um 5 % zwischen 2013 und 2018 in allen Organen, Einrichtungen und Agenturen sollten sich zudem im jährlichen Mittelansatz für die Verwaltungsausgaben jedes Organs widerspiegeln.

Teil III – Wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich der EU-Mittel

Dieser Teil entspricht dem Wortlaut der Bestimmungen des Vorschlags vom März 2010 zur Finanzplanung (mit wenigen Änderungen zur Anpassung an die derzeitige Praxis) betreffend Agenturen und Europäische Schulen (mit dem Zusatz, dass für die Änderung eines Rechtsakts oder des Mandats der Agentur die gleichen Regeln gelten wie für die Einrichtung einer neuen Agentur; außerdem werden die Einzelheiten der Folgenabschätzung geregelt, die die Kommission durchführen muss, bevor sie einen Vorschlag zur Einrichtung einer neuen Agentur oder einer neuen Europäischen Schule vorlegt).

Der Abschnitt über neue oder innovative Finanzierungsinstrumente ist nicht mehr erforderlich, da diesen Finanzierungsinstrumenten in der Haushaltsordnung ein eigener neuer Titel mit ausführlichen Bestimmungen über die Berichterstattung gewidmet ist.

2011/177 (APP)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[7]

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,[8]

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit dieser Verordnung festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom des Rates] berücksichtigen.

(2) Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen, sollte die Geltungsdauer des Finanzrahmens auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Die Durchführung des Finanzrahmens sollte zur Halbzeit bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten in den letzten drei Jahren der Laufzeit des Finanzrahmens berücksichtigt werden.

(3) Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Krisenreserve für die Landwirtschaft und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen.

(4) Müssen Garantien für Darlehen aus der Zahlungsbilanzfazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[9] oder aus dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[10] in Anspruch genommen werden, sollte der notwendige Betrag über die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen des Finanzrahmens hinaus, aber unter Beachtung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.

(5) Bei der Aufstellung des Finanzrahmens sollten die Preise von 2011 zugrunde gelegt werden. Die Regeln für die technische Anpassung des Finanzrahmens zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume sollten ebenfalls festgelegt werden.

(6) Im Finanzrahmen sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckbestimmten Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union[11] finanziert werden.

(7) Für andere Situationen, die eine Anpassung des Finanzrahmens erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Anpassungen können gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Haushaltsausführung, einem übermäßigen öffentlichen Defizit, Änderungen der Verträge, Erweiterungen oder der verspäteten Annahme neuer Bestimmungen für bestimmte Politikbereiche erforderlich werden.

(8) Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung werden auf der Grundlage der Vorausschätzungen des Bruttoinlandsprodukts (das „BIP“) vom Frühjahr 2011 festgesetzt. Angesichts der Unsicherheit von Vorausschätzungen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen sollte eine Halbzeitbewertung zum Vergleich des geschätzten und des tatsächlichen BIP und seiner Auswirkungen auf die Mittelansätze vorgenommen werden. Weicht das BIP für den Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/– 5 % von der 2011 herangezogenen Vorausschätzung ab, sind die Mittel für die betreffenden Mitgliedstaaten für die Jahre 2018-2020 anzupassen. Die Regeln für diese Anpassung sind festzulegen.

(9) Wenn unvorhergesehene Umstände Mittel erfordern, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen, müssen Änderungen des Finanzrahmens möglich sein. Daher ist für diese Fälle eine Änderung des Finanzrahmens vorzusehen.

(10) Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren sind allgemeine Regeln festzulegen.

(11) Im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens müssen Grundregeln für die Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Gesamtmittel für den Geltungszeitraum des Finanzrahmens festgelegt werden.

(12) Die genauen Modalitäten für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren und für die Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sind in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] 201x zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[12] festgelegt.

(13) Auch für groß angelegte Infrastrukturprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des Finanzrahmens bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge des EU-Haushalts zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden. Mittelanforderungen hierfür sollten sich nicht auf andere aus dem EU-Haushalt finanzierte Projekte auswirken.

(14) Die Kommission sollte vor dem 1. Januar 2018 den Entwurf eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Falls die Verordnung über den neuen Finanzrahmen nicht vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzrahmens verabschiedet sein sollte, sollte der Finanzrahmen nach der vorliegenden Verordnung weiter gelten −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Mehrjähriger Finanzrahmen

Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 („der Finanzrahmen“) ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2 Einhaltung der Obergrenzen des Finanzrahmens

1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten im Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein.

2. Wenn die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die Krisenreserve für die Landwirtschaft oder der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002[13] des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[14], der Verordnung (EU) Nr. xxxx/201x des Europäischen Parlaments und des Rates[15] und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] 201x über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung („Interinstitutionelle Vereinbarung“) in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens überschreiten.

3. Für Darlehensgarantien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 können Mittel aus dem EU-Haushalt über die Obergrenzen des Finanzrahmens hinaus in Anspruch genommen werden.

Artikel 3 Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

1.           Für jedes Jahr der Geltungsdauer des Finanzrahmens darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] übersteigt.

2.           Die Obergrenzen des Finanzrahmens werden gegebenenfalls nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] einzuhalten.

Artikel 4 Technische Anpassung

1.           Jedes Jahr nimmt die Kommission vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassung des Finanzrahmens vor:

a)      Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1

b)      Berechnung des Spielraums bis zu der in [Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] festgelegten Eigenmittelobergrenze

c)      Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, gemäß Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

2.           Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von jährlich 2 % vor.

3.           Sie übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassung im Sinne von Absatz 1 und die zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.           Für das betreffende Haushaltsjahr darf keine weitere technische Anpassung vorgenommen werden, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Artikel 5 Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

1. Wenn das kumulierte Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2014-2016 um mehr als +/- 5 % von dem kumulierten BIP abweicht, das 2011 zur Bestimmung der Zuweisungen von Kohäsionsmitteln an die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 zugrunde gelegt wurde, passt die Kommission die Beträge, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Mitteln zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2018 entsprechend an.

2. Insgesamt darf die positive wie negative Nettowirkung der Anpassung gemäß Absatz 1 3 Mrd. EUR nicht überschreiten.

3. Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2018-2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert.

Artikel 6 Anpassungen an die Ausführungsbedingungen

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungsbedingungen für notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Entscheidungen über diese Vorschläge werden vor dem 1. Mai des Jahres n getroffen.

Artikel 7 Anpassung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds

1. Sofern neue Regelungen und Programme für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, wird der Finanzrahmen angepasst, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen zu können.

2. Diese Anpassung für die Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 wird vor dem 1. Mai 2015 beschlossen.

Artikel 8 Anpassung infolge eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Wird im Zusammenhang mit einem Defizitverfahren die Aussetzung von Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 in den Haushaltsplan nicht wieder eingesetzt werden.

Artikel 9 Änderung des Finanzrahmens

1. Bei unvorhergesehenen Umständen darf der Finanzrahmen geändert werden, wobei die [in Beschluss XXXX/XX/EU, Euratom] festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.

2. Vor einer Änderung des Finanzrahmens gemäß Absatz 1 sind für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Nach Möglichkeit sollte ein erheblicher Teil — ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent — der Mittel zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der betreffenden Rubrik bereitgestellt werden.

3. Bei der Änderung des Finanzrahmens nach Absatz 1 ist stets zu prüfen, inwieweit die Anhebung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.

4. Bei jeder Änderung gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

5. Anpassungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie den Artikeln 6, 7, 8, 10, 11 und 16 gelten ebenfalls als Änderung des Finanzrahmens.

Artikel 10 Anpassung des Finanzrahmens bei einer Änderung der Verträge

Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge während der Geltungsdauer des Finanzrahmens wird der Finanzrahmen entsprechend angepasst.

Artikel 11 Anpassung des Finanzrahmens bei einer Erweiterung und im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

Wenn während der Geltungsdauer des Finanzrahmens neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird der Finanzrahmen angepasst, um den Mittelbedarf gemäß den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen decken zu können.

Im Falle einer umfassenden Lösung des Zyperns-Problems während der Geltungsdauer des Finanzrahmens wird dieser angepasst, um dem Ergebnis des einschlägigen internationalen Abkommens Rechnung zu tragen und den zusätzlichen Mittelbedarf infolge der Wiedervereinigung decken zu können.

Artikel 12 Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (die „Organe“) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abgewickelt wird.

Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe verfolgen gemeinsam in einschlägigen interinstitutionellen Kontakten den Fortgang des Verfahrens und prüfen in jeder Phase des Verfahrens, inwieweit sie miteinander übereinstimmen.

Die Organe sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne soweit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf die endgültige Feststellung des Haushaltsplans ermöglicht wird.

Je nach der anstehenden Debatte kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

Artikel 13 Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik („GASP“) wird in ein Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Dieser Betrag deckt den konkret vorhersehbaren Mittelbedarf, so wie er bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik veranschlagt wird, und belässt einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Aktionen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingestellt.

Artikel 14 Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) wird im Zeitraum 2014 bis 2020 aus dem EU-Haushalt ein Betrag von höchstens 7 000 Mio. EUR zu Preisen von 2011 zur Verfügung gestellt.

Artikel 15 Halbzeitbewertung der Durchführung des Finanzrahmens

2016 legt die Kommission eine Bewertung der Durchführung des Finanzrahmens gegebenenfalls mitsamt einschlägiger Vorschläge vor.

Artikel 16 Übergang zum neuen Finanzrahmen

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

Wird vor dem 31. Dezember 2020 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden Finanzrahmens beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass nach 2020 neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird erforderlichenfalls der verlängerte Finanzrahmen angepasst, um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ….

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                       

ANHANG

Tabellarischer Mehrjähriger Finanzrahmen

[1]               Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 29. Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 33).

[2]               Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

[3]               KOM(2010) 72 und KOM(2010) 73.

[4]               KOM(2011) 500 vom 29.6.2011.

[5]               KOM(2010) 185 endg. vom 27.4.2010, Kapitel 2 (S. 4 bis 13).

[6]               KOM(2010) 700 endg. vom 19.10.2010, insbesondere Abschnitte 4.5 bis 4.7 (S. 23 bis 25).

[7]               ABl. C […] vom […] , S. […] .

[8]               ABl. C […] vom […] , S. […] .

[9]               ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

[10]             ABl. C 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[11]             ABl. L […].

[12]             ABl. C […].

[13]             ABl. C 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[14]             ABl. C 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[15]             ABl. L […] vom […] , S. […] .

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