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Document 52011PC0380

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Handelsübereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

/* KOM/2011/0380 endgültig - 2011/0167 (NLE) */

52011PC0380

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Handelsübereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/2011/0380 endgültig - 2011/0167 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Mit dem ACTA soll ein umfassender internationaler Rahmen zur Unterstützung der EU bei ihren Bemühungen um ein wirksames Vorgehen gegen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums geschaffen werden. Verletzungen dieser Art gefährden den rechtmäßigen Handel und die Wettbewerbsfähigkeit der EU und wirken sich auch negativ auf Wachstum und Beschäftigung aus. Das ACTA umfasst Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die dem neuesten Stand der Entwicklung Rechnung tragen, darunter Bestimmungen über zivil- und strafrechtliche Maßnahmen, Maßnahmen an der Grenze und Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung im digitalen Umfeld sowie über tragfähige Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen den ACTA‑Vertragsparteien zwecks gegenseitiger Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung und über die Festlegung vorbildlicher Verfahren zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

2.           Das ACTA wird zwar am bestehenden EU‑Recht nichts ändern, da dieses den geltenden internationalen Normen bereits weit voraus ist, mit ihm wird aber eine neue internationale Norm eingeführt, die auf dem 1994 geschlossenen Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO) aufbaut. Es wird somit den Rechteinhabern in der EU zugute kommen, die als weltweit agierende Ausführer derzeit im Ausland systematischen und vielfältigen Verletzungen ihrer Urheberrechte, Marken, Patente, Muster und Modelle sowie geografischen Angaben ausgesetzt sind.

3.           Gleichzeitig stellt das ACTA ein ausgewogenes Übereinkommen dar, da es den Rechten der Bürger und den Anliegen wichtiger Interessengruppen wie etwa der Verbraucher, der Internetanbieter und der Partner in Entwicklungsländern vollumfänglich Rechnung trägt.

4.           Nach der Verabschiedung der Verhandlungsrichtlinien durch den Rat am 14. April 2008 wurden am 3. Juni 2008 die Verhandlungen aufgenommen. Das Übereinkommen wurde am 15. November 2010 geschlossen; am 25. November wurde sein Wortlaut nach 11 Verhandlungsrunden paraphiert.

5.           Die EU-Mitgliedstaaten wurden über den Ausschuss für Handelspolitik des Rates mündlich und schriftlich über die Verhandlungen auf dem Laufenden gehalten. Die Verhandlungen über Fragen der Strafdurchsetzung standen unter der Leitung der turnusmäßigen EU‑Ratspräsidentschaft und basierten auf den vom Rat im Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) einstimmig vereinbarten und angenommenen Standpunkten. Auch das Europäische Parlament wurde regelmäßig über seinen Ausschuss für internationalen Handel (INTA) informiert und von Kommissar De Gucht in drei Plenardebatten im Jahr 2010 von den Entwicklungen in Kenntnis gesetzt. Am 24. November 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der das ACTA befürwortet wurde.

6.           Das ACTA enthält eine Reihe von Bestimmungen über die strafrechtliche Durchsetzung, die unter Artikel 83 Absatz 2 AEUV fallen. Für diese Teile des Übereinkommens gilt im Gegensatz zu den unter Artikel 207 fallenden Teilen die geteilte Zuständigkeit (Artikel 2 Absatz 2 AEUV). Fällt eine Angelegenheit unter die geteilte Zuständigkeit, dann können entweder die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Im Hinblick auf die Unterzeichung und den Abschluss des ACTA hat die Kommission von dem Vorschlag abgesehen, dass die Europäische Union von ihrer potenziellen Zuständigkeit auf dem Gebiet der strafrechtlichen Durchsetzung nach Artikel 83 Absatz 2 Gebrauch macht. Die Kommission hält dies für angemessen, weil bei der Aushandlung des ACTA nie die Absicht verfolgt wurde, in Bezug auf die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums das bestehende EU‑Recht zu ändern oder die EU-Rechtsvorschriften anzugleichen. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, dass das ACTA sowohl von der EU als auch von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und abgeschlossen wird.

7.           Die Position der Kommission in Bezug auf das ACTA und Artikel 83 Absatz 2 AEUV berührt hingegen nicht die Position der Kommission in der Frage der künftigen Ausübung der geteilten Zuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV durch die EU bei anderen Vorhaben.

2011/0167 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Handelsübereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. April 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein plurilaterales Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie auszuhandeln.

(2) Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und am 25. November 2010 wurde ein Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika paraphiert.

(3) Dieses Übereinkommen wurde am … nach dem Beschluss Nr. .../2010/EU des Rates vom ...[2] im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(4) Das Übereinkommen sollte genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika[3] wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des abzuschließenden Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde für das Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […].

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

In Anbetracht der Tatsache, dass eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums für ein dauerhaftes Wachstum aller Wirtschaftszweige wie auch der Weltwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

in Anbetracht der Tatsache, dass die Verbreitung nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren wie auch die Verbreitung von Dienstleistungen, mit denen rechtsverletzendes Material vertrieben wird, den rechtmäßigen Handel und die nachhaltige Entwicklung der Weltwirtschaft gefährdet, Rechteinhabern und legal arbeitenden Unternehmen beträchtliche finanzielle Verluste verursacht, in einigen Fällen der organisierten Kriminalität eine Einnahmequelle verschafft und überdies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt,

in dem Wunsch, diese Verbreitung durch eine bessere internationale Zusammenarbeit und eine wirksamere internationale Durchsetzung zu bekämpfen,

in der Absicht, für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame und angemessene, das TRIPS‑Übereinkommen ergänzende Instrumente bereitzustellen, die den unterschiedlichen Rechtssystemen und der unterschiedlichen Rechtspraxis der Vertragsparteien Rechnung tragen,

in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht ihrerseits zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,

in dem Wunsch, das Problem der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich im digitalen Umfeld erfolgender Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte so zu lösen, dass die Rechte und Interessen der jeweiligen Rechteinhaber, Dienstleister und Nutzer miteinander ins Gleichgewicht gebracht werden,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen Dienstleistern und Rechteinhabern zu fördern, um einschlägigen Rechtsverletzungen im digitalen Umfeld entgegenzuwirken,

in dem Wunsch, dass dieses Übereinkommen die internationale Durchsetzungsarbeit und die Zusammenarbeit innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen wechselseitig fördert,

in Anerkennung der am 14. November 2001 auf der Vierten WTO-Ministerkonferenz in der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit niedergelegten Grundsätze –

kommen wie folgt überein:

Kapitel I: Einleitende Bestimmungen und allgemeine Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1: Einleitende Bestimmungen

Artikel 1: Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen setzt etwaige Verpflichtungen einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei aus bestehenden Übereinkünften, einschließlich des TRIPS‑Übereinkommens, nicht außer Kraft.

Artikel 2: Art und Umfang der Pflichten

1.           Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen an. Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht eine umfassendere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festschreiben, als es dieses Übereinkommen vorschreibt, sofern die betreffenden Maßnahmen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

2.           Dieses Übereinkommen schafft keine Verpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für die Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen.

3.           Die in Teil I des TRIPS‑Übereinkommens, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, niedergelegten Ziele und Grundsätze gelten sinngemäß auch für dieses Übereinkommen.

Artikel 3: Verhältnis zu Normen betreffend die Verfügbarkeit und den Umfang von Rechten des geistigen Eigentums

1.           Dieses Übereinkommen lässt die im Recht einer Vertragspartei niedergelegten Bestimmungen über die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang und die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums unberührt.

2.           Dieses Übereinkommen begründet für eine Vertragspartei keine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Recht des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften nicht geschützt ist.

Artikel 4: Privatsphäre und Offenlegung von Informationen

1.           Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung von:

a)      Informationen, deren Offenlegung gegen das Recht dieser Vertragspartei, einschließlich ihrer Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, oder gegen internationale Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, verstoßen würde,

b)      vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, oder von

c)      vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

2.           Stellt eine Vertragspartei schriftliche Informationen nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens bereit, so enthält sich die empfangende Vertragspartei, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und ihrer Rechtspraxis, der Offenlegung oder Benutzung der Informationen für einen anderen Zweck als den, zu dem die Informationen bereitgestellt wurden, es sei denn, die bereitstellende Vertragspartei hat ihre vorherige Zustimmung erteilt.

Abschnitt 2: Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 5: Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ACTA ist das Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement),

b)      Ausschuss ist der nach Kapitel V (Institutionelle Regelungen) eingesetzte ACTA‑Ausschuss,

c)      zuständige Behörden umfassen die nach dem Recht einer Vertragspartei zuständigen Justiz‑, Verwaltungs‑ oder Rechtsdurchsetzungsbehörden,

d)      nachgeahmte Markenwaren sind Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer für solche Waren rechtsgültig eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Landes, in dem die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren angewandt werden, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt,

e)      Land hat dieselbe Bedeutung wie in den Erläuternden Bemerkungen zum WTO‑Übereinkommen,

f)       Zolltransit ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zur anderen befördert werden,

g)      Tage sind Kalendertage,

h)      geistiges Eigentum bezieht sich auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS‑Übereinkommens sind,

i)       Transitwaren sind Waren im Zolltransit oder Umladungswaren,

j)       Person ist eine juristische oder eine natürliche Person,

k)      unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren sind Waren, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers oder der vom Rechteinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person vervielfältigt wurden und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht nach Maßgabe des Rechts des Landes verletzt hätte, in dem die in Kapitel II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aufgeführten Verfahren angewandt werden,

l)       Rechteinhaber schließt auch Vereinigungen oder Verbände ein, die gesetzlich befugt sind, Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen,

m)     Gebiet umfasst für die Zwecke des Kapitels II (Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) Abschnitt 3 (Grenzmaßnahmen) das Zollgebiet und alle Freizonen[4] einer Vertragspartei,

n)      Umladung ist das Zollverfahren, in das Waren übergeführt werden, die auf dem Gebiet einer einzigen Zollstelle, die gleichzeitig Einfuhr‑ und Ausfuhrzollstelle ist, unter zollamtlicher Überwachung von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel auf das für die Ausfuhr verwendete Beförderungsmittel verladen werden,

o)      TRIPS‑Übereinkommen ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO‑Übereinkommens,

p)      WTO ist die Welthandelsorganisation und

q)      WTO‑Übereinkommen ist das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossene Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Kapitel II: Rechtsrahmen für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten

Artikel 6: Allgemeine Pflichten im Bereich der Rechtsdurchsetzung

1.           Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Recht Durchsetzungsverfahren bereitstellt, die ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

2.           Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels eingeführten, aufrechterhaltenen oder angewandten Verfahren müssen fair und gerecht sein und gewährleisten, dass die Rechte aller solchen Verfahren unterliegenden Teilnehmer angemessen geschützt werden. Diese Verfahren dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

3.           Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Rechtsverletzung, den Interessen Dritter und den anzuwendenden Maßnahmen, Rechtsbehelfen und Strafen bestehen muss.

4.           Die Bestimmungen dieses Kapitel sind nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, ihre Beamten für Handlungen haftbar zu machen, die diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommen haben.

Abschnitt 2: Zivilrechtliche Durchsetzung[5]

Artikel 7: Bereitstellung von Zivilverfahren

1.           Jede Vertragspartei stellt den Rechteinhabern zivilrechtliche Verfahren für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach Maßgabe dieses Abschnitts zur Verfügung.

2.           Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, sorgt jede Vertragspartei dafür, dass diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt niedergelegten gleichwertig sind.

Artikel 8: Unterlassungsanordnungen

1.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums befugt sind, gegenüber einer Partei die Unterlassung einer Rechtsverletzung anzuordnen, und gegenüber dieser Partei oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, unter anderem anzuordnen, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, daran gehindert werden, in die Vertriebswege zu gelangen.

2.           Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abschnitts kann eine Vertragspartei die gegen eine Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers durch Regierungen oder von einer Regierung ermächtigte Dritte zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf die Zahlung einer Vergütung beschränken, sofern die Vertragspartei die Bestimmungen des Teils II des TRIPS‑Übereinkommens einhält, in denen es speziell um eine solche Nutzung geht. In anderen Fällen finden entweder die in diesem Abschnitt festgelegten Rechtsbehelfe Anwendung oder es sind, falls diese Rechtsbehelfe nicht im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.

Artikel 9: Schadensersatz

1.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anordnen dürfen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des diesem aus der Verletzung entstandenen Schadens einen angemessenen Schadensersatz leistet. Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes für eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Gerichte einer Vertragspartei befugt, unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.

2.           Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren anordnen dürfen, dass der Verletzer dem Rechteinhaber den aus der Rechtsverletzung erwachsenen Verletzergewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann vermuten, dass dieser Gewinn der in Absatz 1 erwähnten Höhe des Schadensersatzes entspricht.

3.           Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, mit denen Werke, Tonträger und Darbietungen geschützt werden, sowie bei Markennachahmung wird von jeder Vertragspartei darüber hinaus ein System eingeführt oder aufrechterhalten, das auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale abstellt:

a)      im Voraus festgesetzte Schadensersatzbeträge oder

b)      Vermutungen[6] als Grundlage für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes als angemessenen Ausgleich für den dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstandenen Schaden oder

c)      zumindest im Fall von Urheberrechten zusätzliche Schadensersatzleistungen.

4.           Sieht eine Vertragspartei den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Rechtsbehelf oder die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen vor, so stellt sie sicher, dass entweder ihre Gerichte oder der Rechteinhaber das Recht haben, diesen Rechtsbehelf oder diese Vermutungen als Alternative zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsbehelfen zu wählen.

5.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte, wo dies zweckdienlich erscheint, beim Abschluss zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung zumindest des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder einer Marke anordnen dürfen, dass der obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei die Gerichtskosten oder ‑gebühren sowie angemessene Anwaltshonorare oder sonstige nach dem Recht dieser Vertragspartei vorgesehene Kosten erstattet werden.

Artikel 10: Sonstige Rechtsbehelfe

1.           Zumindest im Hinblick auf unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren und nachgeahmte Markenwaren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren auf Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass die betreffenden rechtsverletzenden Waren ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

2.           Jede Vertragspartei sorgt außerdem dafür, dass ihre Gerichte anordnen dürfen, dass Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Herstellung oder Schaffung solcher rechtsverletzender Waren verwendet wurden, unverzüglich und ohne jedwede Entschädigung vernichtet werden oder dass außerhalb der Vertriebswege so über sie verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen möglichst gering gehalten wird.

3.           Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden.

Artikel 11: Informationen über die Verletzung

Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Sonderrechte, den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf begründeten Antrag des Rechteinhabers anordnen dürfen, dass der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer dem Rechteinhaber oder den Gerichten zumindest für die Zwecke der Beweissammlung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei sachdienliche Informationen vorlegt, in deren Besitz der Verletzer oder mutmaßliche Verletzer ist oder über die er Kontrolle hat. Informationen dieser Art können Auskünfte über Personen einschließen, die in irgendeiner Weise an der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung beteiligt waren, desgleichen Auskünfte über die Produktionsmittel oder die Vertriebswege der rechtsverletzenden oder mutmaßlich rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Preisgabe der Identität von Dritten, die mutmaßlich an der Herstellung und am Vertrieb solcher Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, sowie ihrer Vertriebswege.

Artikel 12: Einstweilige Maßnahmen

1.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:

a)      gegenüber einer Partei oder, wo dies zweckdienlich erscheint, gegenüber einem Dritten, welcher der Zuständigkeit des betreffenden Gerichts untersteht, zu dem Zweck, die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern und insbesondere zu verhindern, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in die Vertriebswege gelangen,

b)      um einschlägige Beweise hinsichtlich der mutmaßlichen Rechtsverletzung zu sichern.

2.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, wo dies zweckdienlich erscheint, einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch Verzug dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In Verfahren ohne Anhörung der anderen Partei sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, bei Beantragung einstweiliger Maßnahmen mit der gebotenen Eile tätig zu werden und unverzüglich eine Entscheidung zu treffen.

3.           Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren befugt sind, die Beschlagnahme oder sonstige Inverwahrnahme von verdächtigen Waren und von für die Verletzungshandlung relevanten Materialien und Geräten sowie, zumindest im Falle der Markennachahmung, von Originalen oder Kopien beweisgeeigneter Unterlagen, die für die Rechtsverletzung relevant sind, anzuordnen.

4.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Gerichte befugt sind, dem Antragsteller bei einstweiligen Maßnahmen aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, damit sie sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen können, dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht, und dass sie anordnen dürfen, dass der Antragsteller eine Kaution stellt oder eine gleichwertige Sicherheit leistet, die ausreicht, um den Antragsgegner zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme von Verfahren zur Verhängung solcher einstweiligen Maßnahmen abschrecken.

5.           Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für einen durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden leistet.

Abschnitt 3: Grenzmaßnahmen[7],[8]

Artikel 13: Geltungsbereich der Grenzmaßnahmen[9]

Sieht eine Vertragspartei, soweit es zweckdienlich erscheint, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen System zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und unbeschadet der Erfordernisse des TRIPS-Übereinkommens eine wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums an den Grenzen vor, so soll sie dies in einer Weise tun, dass zwischen Rechten des geistigen Eigentums nicht ungerechtfertigt unterschieden und dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird.

Artikel 14: Kleinsendungen und persönliches Gepäck

1.           Jede Vertragspartei bezieht Kleinsendungen von Waren mit gewerblichem Charakter in die Anwendung dieses Abschnitts ein.

2.           Eine Vertragspartei kann kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.

Artikel 15: Auskunftserteilung durch den Rechteinhaber

Jede Vertragspartei gestattet ihren zuständigen Behörden, einen Rechteinhaber zur Erteilung sachdienlicher Auskünfte aufzufordern, die den zuständigen Behörden helfen können, die nach diesem Abschnitt vorgesehenen Grenzmaßnahmen zu ergreifen. Eine Vertragspartei kann einem Rechteinhaber des Weiteren gestatten, ihren zuständigen Behörden sachdienliche Informationen zuzustellen.

Artikel 16: Grenzmaßnahmen

1.           Jede Vertragspartei führt für Einfuhr‑ und Ausfuhrwarensendungen Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, nach denen:

a)      ihre Zollbehörden von sich aus tätig werden und die Freigabe verdächtiger Waren aussetzen können und

b)      ein Rechteinhaber, sofern dies zweckdienlich erscheint, ihre zuständigen Behörden ersuchen kann, die Freigabe verdächtiger Waren auszusetzen.

2.           Eine Vertragspartei kann für verdächtige Transitwaren oder in anderen Fällen, in denen die Waren der zollamtlichen Überwachung unterliegen, Verfahren einführen oder aufrechterhalten, nach denen:

a)      ihre Zollbehörden von sich aus tätig werden und die Freigabe verdächtiger Waren aussetzen oder diese zurückhalten können und

b)      ein Rechteinhaber, sofern dies zweckdienlich erscheint, ihre zuständigen Behörden ersuchen kann, die Freigabe verdächtiger Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten.

Artikel 17: Antrag des Rechteinhabers

1.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden von einem Rechteinhaber, der die in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren beantragt, die Vorlage von Beweisen verlangen, die geeignet sind, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach Maßgabe des Rechts der diese Verfahren bereitstellenden Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geistigen Eigentums des Rechteinhabers verletzt wurden, und darüber hinaus die Bereitstellung hinreichender Informationen, in deren Besitz der Rechteinhaber nach vernünftigem Ermessen sein muss und die geeignet sind, die verdächtigen Waren für die Zollbehörden nach vernünftigem Ermessen erkennbar zu machen. Die Auflage, hinreichende Informationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme der in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren abschrecken.

2.           Jede Vertragspartei räumt das Recht ein, Anträge auf Aussetzung der Freigabe oder auf Zurückhaltung verdächtiger Waren[10], die sich auf ihrem Gebiet unter zollamtlicher Kontrolle befinden, zu stellen. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass solche Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass sich der Antrag auf Aussetzung der Freigabe oder auf Zurückhaltung verdächtiger Waren auf Ersuchen des Rechteinhabers auf ausgewählte Eingangs‑ und Ausgangszollstellen unter zollamtlicher Überwachung beziehen darf.

3.           Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen, ob sie den Antrag angenommen haben. Haben die zuständigen Behörden den Antrag angenommen, so informieren sie den Antragsteller auch über die Geltungsdauer des Antrags.

4.           Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre zuständigen Behörden bei missbräuchlicher Benutzung der in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren durch den Antragsteller oder in begründeten Fällen befugt sind, einen Antrag abzulehnen, auszusetzen oder für ungültig zu erklären.

Artikel 18: Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, von einem Rechteinhaber, der die in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren beantragt, eine angemessene Kaution oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu verlangen, die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschreckt. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass eine derartige Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird, die an die Bedingung geknüpft ist, dass der Antragsgegner gegen jeglichen Verlust oder Schaden schadlos gehalten wird, der ihm durch die Aussetzung der Freigabe oder die Zurückhaltung der Waren entsteht, sollten die zuständigen Behörden feststellen, dass die Waren nicht rechtsverletzend sind. Eine Vertragspartei kann, jedoch nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder auf gerichtliche Anordnung, dem Antragsgegner gestatten, sich gegen Stellung einer Bürgschaft oder einer sonstigen Sicherheit in den Besitz verdächtiger Waren zu bringen.

Artikel 19: Feststellung einer Rechtsverletzung

Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, nach denen ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist ab der Einleitung der in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) beschriebenen Verfahren feststellen können, ob die verdächtigen Waren ein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

Artikel 20: Rechtsbehelfe

1.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden die Vernichtung von Waren anordnen dürfen, wenn nach Artikel 19 (Feststellung einer Rechtsverletzung) festgestellt wurde, dass die Waren rechtsverletzend sind. Unterbleibt die Vernichtung solcher Waren, stellt jede Vertragspartei sicher, dass über derartige Waren – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.

2.           Bei nachgeahmten Markenwaren reicht das einfache Entfernen der rechtswidrig angebrachten Marke, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht aus, um eine Freigabe der Waren in die Vertriebswege zu gestatten.

3.           Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen dürfen, wenn nach Artikel 19 (Feststellung einer Rechtsverletzung) festgestellt wurde, dass die Waren rechtsverletzend sind.

Artikel 21: Gebühren

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Antragsgebühren sowie Gebühren für die Lagerung oder Vernichtung von Waren, die von ihren zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren festzulegen sind, nicht so verwendet werden, dass sie unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.

Artikel 22: Offenlegung von Informationen

Unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über den Schutz der Privatsphäre oder der Vertraulichkeit von Informationen gilt Folgendes:

a)      Eine Vertragspartei kann ihre zuständigen Behörden ermächtigen, einem Rechteinhaber Informationen über bestimmte Warensendungen, einschließlich der Beschreibung der Waren und Angaben zu ihrer Menge, zur Verfügung zu stellen, um die Erkennung rechtsverletzender Waren zu erleichtern.

b)      Eine Vertragspartei kann ihre zuständigen Behörden ermächtigen, einem Rechteinhaber Informationen über Waren zur Verfügung zu stellen, darunter die Beschreibung der Waren und Angaben zu ihrer Menge, Name und Anschrift des Absenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers und, falls bekannt, das Ursprungsland der Waren sowie Name und Anschrift des Herstellers der Waren, um die in Artikel 19 (Feststellung einer Rechtsverletzung) genannte Feststellung zu erleichtern.

c)      Hat eine Vertragspartei ihren zuständigen Behörden keine Ermächtigung nach Buchstabe b erteilt, so ermächtigt die Vertragspartei ihre zuständigen Behörden, zumindest in Fällen von Einfuhrwaren, in denen diese Behörden verdächtige Waren beschlagnahmt haben oder nach Artikel 19 (Feststellung einer Rechtsverletzung) festgestellt haben, dass die Waren rechtsverletzend sind, einem Rechteinhaber innerhalb von dreißig Tagen[11] ab der Beschlagnahme oder der Feststellung Informationen über die betreffenden Waren zur Verfügung zu stellen, darunter die Beschreibung der Waren und Angaben zu ihrer Menge, Name und Anschrift des Absenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers und, falls bekannt, das Ursprungsland der Waren sowie Name und Anschrift des Herstellers der Waren.

Abschnitt 4: Strafrechtliche Durchsetzung

Artikel 23: Strafbare Handlungen

1.           Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Waren in gewerblichem Ausmaß Anwendung finden[12]. Für die Zwecke dieses Abschnitts schließen Handlungen in gewerblichem Ausmaß zumindest solche Handlungen ein, die der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen.

2.           Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen für im geschäftlichen Verkehr und in gewerblichem Ausmaß vorgenommene vorsätzliche Einfuhr[13] und inländische Verwendung im geschäftlichen Verkehr von Etiketten oder Verpackungen[14] vor,

a)      auf denen unbefugt eine Marke angebracht wurde, die mit einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen Marke identisch ist oder sich von einer solchen Marke nicht unterscheiden lässt,            und

b)      die im geschäftlichen Verkehr auf Waren oder in Verbindung mit Dienstleistungen verwendet werden sollen, welche mit Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die eine derartige Marke eingetragen ist.

3.           Eine Vertragspartei kann in geeigneten Fällen Strafverfahren und Strafen vorsehen für das unbefugte Mitschneiden von Filmwerken während ihrer Vorführung in einer der Öffentlichkeit üblicherweise zugänglichen Filmwiedergabeeinrichtung.

4.           Im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Rechtsverstößen, für die eine Vertragspartei Strafverfahren und Strafen vorsieht, sorgt diese Vertragspartei dafür, dass auch die Beihilfe unter Strafe gestellt wird.

5.           Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, welche die – gegebenenfalls strafrechtliche – Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in diesem Artikel genannten und von der Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße begründen. Diese Verantwortlichkeit lässt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben, unberührt.

Artikel 24: Strafen

Jede Vertragspartei sieht für die in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2 und 4 genannten Rechtsverstöße Strafen vor, darunter Haft- und Geldstrafen[15], deren Höhe vor künftigen Rechtsverstößen abschreckt und die sich im Strafrahmen für Straftaten vergleichbarer Schwere bewegen.

Artikel 25: Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung

1.           Eine Vertragspartei sieht bezüglich der in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten und von ihr mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis zur Anordnung der Beschlagnahme haben; diese Befugnis erstreckt sich auf Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um nachgeahmte Markenwaren oder um unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren handelt, ferner auf Materialien und Geräte, die bei der mutmaßlichen Verletzungshandlung verwendet wurden, auf beweisgeeignete Unterlagen, die für den mutmaßlichen Rechtsverstoß von Bedeutung sind, sowie auf die Vermögenswerte, die durch die rechtsverletzende Tätigkeit hervorgebracht oder direkt oder indirekt erlangt wurden.

2.           Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme nach Absatz 1 die Identifizierung der zu beschlagnahmenden Gegenstände, so verzichtet sie darauf, dass diese Gegenstände ausführlicher beschrieben werden müssen, als es für ihre Identifizierung zum Zwecke der Beschlagnahme erforderlich ist.

3.           Eine Vertragspartei sieht bezüglich der in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten und von ihr mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis zur Anordnung der Einziehung oder Vernichtung aller nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren haben. Unterbleibt die Vernichtung nachgeahmter Markenwaren oder unerlaubt hergestellter urheberrechtlich geschützter Waren, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass über derartige Waren – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – außerhalb der Vertriebswege so verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Einziehung oder Vernichtung derartiger Waren ohne jedwede Entschädigung des Rechtsverletzers erfolgt.

4.           Eine Vertragspartei sieht bezüglich der in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten und von ihr mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis zur Anordnung der Einziehung oder Vernichtung haben; diese Befugnis erstreckt sich auf Materialien und Geräte, die vornehmlich zur Herstellung nachgeahmter Markenwaren oder zur unerlaubten Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren verwendet wurden, und ebenso – zumindest bei schweren Rechtsverstößen – auf die Vermögenswerte, die durch die rechtsverletzende Tätigkeit hervorgebracht oder direkt oder indirekt erlangt wurden. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Einziehung oder Vernichtung derartigen Materials und derartiger Geräte oder Vermögenswerte ohne jedwede Entschädigung des Rechtsverletzers erfolgt.

5.           Eine Vertragspartei sieht bezüglich der in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten und von ihr mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße vor, dass ihre zuständigen Gerichte die Befugnis haben,

a)      die Beschlagnahme von Vermögenswerte in einer Höhe anzuordnen, die dem Wert der durch die mutmaßlich rechtsverletzende Tätigkeit hervorgebrachten oder direkt oder indirekt erlangten Vermögenswerte entspricht, und

b)      die Einziehung von Vermögenswerte in einer Höhe anzuordnen, die dem Wert der durch die rechtsverletzende Tätigkeit hervorgebrachten oder direkt oder indirekt erlangten Vermögenswerte entspricht.

Artikel 26: Strafrechtliche Durchsetzung von Amts wegen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden in geeigneten Fällen von Amts wegen Untersuchungen einleiten oder Rechtshandlungen vornehmen dürfen, welche die in Artikel 23 (Strafbare Handlungen) Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten, von der Vertragspartei mit Strafverfahren und Strafen belegten Rechtsverstöße betreffen.

Abschnitt 5: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld

Artikel 27: Durchsetzung im digitalen Umfeld

1.           Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.

2.           Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden[16].

3.           Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.

4.           Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken‑, Urheber‑ oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.

5.           Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen[17] vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke, Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren, ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.

6.           Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen folgende Handlungen:

a)      in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften

i)        das unerlaubte Umgehen einer wirksamen technischen Vorkehrung durch einen Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, und

ii)       das öffentliche Feilbieten einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich Computersoftware, oder einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung und

b)      die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen, einschließlich Computersoftware, oder die Erbringung von Dienstleistungen,

i)        die vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine wirksame technische Vorkehrung zu umgehen, oder

ii)       die keinen wesentlichen anderen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck haben als die Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung[18].

7.           Um elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte[19] zu schützen, sieht jede Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts herbeiführen, ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:

a)      Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,

b)      Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken, Darbietungen oder Tonträgern in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

8.           Sieht eine Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe nach den Absätzen 5 und 7 vor, so kann sie hinsichtlich der Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 5, 6 und 7 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus den Absätzen 5, 6 und 7 lassen die nach dem Recht einer Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.

Kapitel III: Durchsetzungspraxis

Artikel 28: Fachkompetenz im Bereich der Rechtsdurchsetzung, Informationen und interne Koordinierung

1.           Jede Vertragspartei regt den Aufbau von Fachkompetenz in den in ihrem Rechtsraum für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden an.

2.           Jede Vertragspartei fördert die Erhebung und Auswertung statistischer Daten und sonstiger sachdienlicher Informationen über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, ebenso die Zusammenstellung von Informationen über Verfahren, die sich bei der Vorbeugung oder Bekämpfung von Rechtsverletzungen bewährt haben.

3.           Jede Vertragspartei fördert, soweit es zweckdienlich erscheint, die interne Abstimmung zwischen den für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden und erleichtert das gemeinsame Vorgehen dieser.

4.           Jede Vertragspartei ist bestrebt, wo dies zweckdienlich erscheint, den Aufbau und die Aufrechterhaltung formeller oder informeller Strukturen, beispielsweise von Beratungsgremien, zu fördern, über die ihren zuständigen Behörden die Auffassungen von Rechteinhabern und sonstigen einschlägigen Interessenträgern zufließen können.

Artikel 29: Risikomanagement an der Grenze

1.           Um die Wirksamkeit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze zu erhöhen, können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei

a)      sich mit den einschlägigen Interessenträgern und den für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien beraten, um bedeutende Risiken auszumachen und anzugehen und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu fördern, und

b)      Informationen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien teilen; dies schließt sachdienliche Informationen zur besseren Identifizierung und gezielteren Kontrolle von Warensendungen ein, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten.

2.           Beschlagnahmt eine Vertragspartei Einfuhrwaren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, so können ihre zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei Informationen zukommen lassen, die zur Identifizierung der bei der Ausfuhr der Beschlagnahmewaren involvierten Parteien und Waren erforderlich sind. Die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei können in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei Maßnahmen gegen diese Parteien und gegen künftige Versendungen ergreifen.

Artikel 30: Transparenz

Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und ihrer Politik zwecks größerer Transparenz der Verwaltung ihres Systems zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geeignete Maßnahmen, damit folgende Informationen veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich gemacht werden:

a)      Verfahren, die ihre Rechtsordnung zur Verfügung stellt, um Rechte des geistigen Eigentums durchzusetzen, ferner ihre für die diesbezügliche Durchsetzung zuständigen Behörden sowie Anlaufstellen, die Hilfe leisten können,

b)      einschlägige Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse und allgemeingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und

c)      Bemühungen, die unternommen werden, um ein wirksames System zur Durchsetzung und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

Artikel 31: Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit

Jede Vertragspartei fördert, soweit es zweckdienlich erscheint, die Verabschiedung von Maßnahmen, die das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und für die schädlichen Auswirkungen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums schärfen.

Artikel 32: Ökologische Erwägungen bei der Vernichtung rechtsverletzender Ware

Die Vernichtung von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, erfolgt in Übereinstimmung mit den Umweltrechts‑ und ‑verwaltungsvorschriften der Vertragspartei, in der die Waren vernichtet werden.

Kapitel IV:

Internationale Zusammenarbeit

Artikel 33: Internationale Zusammenarbeit

1.           Jede Vertragspartei erkennt an, dass internationale Zusammenarbeit für einen wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums unabdingbar ist und dass sie unabhängig vom Ursprung der rechtsverletzenden Waren oder vom Standort oder der Nationalität des Rechteinhabers gefördert werden sollte.

2.           Zwecks Bekämpfung der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere der Nachahmung von Markenwaren oder der vorsätzlichen unerlaubten Herstellung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Waren, fördern die Vertragsparteien, wo dies zweckdienlich erscheint, die Zusammenarbeit ihrer für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden. Dies kann auch eine Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Durchsetzung und bei den Maßnahmen an der Grenze einschließen, soweit sie unter dieses Übereinkommen fallen.

3.           Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel erfolgt im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, der Politik, der Ressourcenzuteilung und der Rechtsdurchsetzungsprioritäten der jeweiligen Vertragspartei.

Artikel 34: Informationsaustausch

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 (Risikomanagement an der Grenze) ist jede Vertragspartei bestrebt, folgende Informationen mit den andern Vertragsparteien auszutauschen:

a)      Informationen, welche die Vertragspartei nach den Bestimmungen des Kapitels III (Durchsetzungspraxis) sammelt, einschließlich Statistikdaten und Informationen über vorbildliche Verfahren,

b)      Informationen über die eigenen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und

c)      sonstige Informationen, die zweckdienlich erscheinen und einvernehmlich festgelegt wurden.

Artikel 35: Kapazitätsaufbau und technische Hilfe

1.           Jede Vertragspartei ist bestrebt, auf Anfrage und nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens – und wo dies zweckdienlich erscheint auch künftigen Vertragsparteien – Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zukommen zu lassen und technische Hilfe bei der Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu leisten. Der Kapazitätsaufbau und die technische Hilfe können sich auf Bereiche der folgenden Art erstrecken:

a)      Schärfung des öffentlichen Bewusstseins für die Rechte des geistigen Eigentums,

b)      Ausarbeitung und Umsetzung der eigenen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,

c)      Schulung von Mitarbeitern in Fragen der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und

d)      koordiniertes Vorgehen auf regionaler und multilateraler Ebene.

2.           Jede Vertragspartei strebt zwecks Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und, wo dies zweckdienlich erscheint, mit Nicht‑Vertragsparteien dieses Übereinkommens an.

3.           Eine Vertragspartei kann die in diesem Artikel dargelegten Tätigkeiten zusammen mit einschlägigen Organisationen des Privatsektors oder der internationalen Ebene erfüllen. Jede Vertragspartei ist darauf bedacht, dass es bei den in diesem Artikel dargelegten Tätigkeiten und anderen internationalen Kooperationsmaßnahmen nicht zu unnötiger Doppelarbeit kommt.

Kapitel V

Institutionelle Regelungen

Artikel 36: ACTA-Ausschuss

1.           Die Vertragsparteien setzen den ACTA-Ausschuss ein. Jede Vertragspartei ist im Ausschuss vertreten.

2.           Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)      Prüfung der Umsetzung und Durchführung dieses Übereinkommens,

b)      Erörterung von Fragen der Weiterentwicklung dieses Übereinkommens,

c)      Erörterung etwaiger Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 42 (Änderung),

d)      Beschlussfassung nach Artikel 43 (Beitritt) Absatz 2 über die Bedingungen für den Beitritt anderer WTO-Mitglieder zu diesem Übereinkommen und

e)      Erörterung sonstiger Fragen, die sich auf die Umsetzung und Durchführung dieses Übereinkommens auswirken können.

3.           Der Ausschuss kann beschließen,

a)      Ad‑hoc-Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einzurichten, die den Ausschuss bei der Erledigung seiner Aufgaben nach Absatz 2 unterstützen oder die eine künftige Vertragspartei auf deren Antrag beim Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 43 (Beitritt) unterstützen,

b)      den Rat von Personen oder Gruppen aus dem Nichtregierungssektor einzuholen,

c)      Empfehlungen zur Umsetzung und Durchführung dieses Übereinkommens auszusprechen; dazu zählt auch die Billigung entsprechender Leitlinien für vorbildliche Verfahren,

d)      mit Dritten Informationen und vorbildliche Verfahren über die Eindämmung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums auszutauschen; dies betrifft auch Techniken zur Erkennung und Überwachung von Produkt- und Markenpiraterie, und

e)      sonstige Schritte in Ausübung seiner Aufgaben zu unternehmen.

4.           Alle Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, es sei denn, der Ausschuss beschließt einvernehmlich etwas anderes. Ein Beschluss des Ausschusses über eine ihm zur Prüfung unterbreitete Angelegenheit gilt als einvernehmlich gefasst, wenn keine der Vertragsparteien, die bei der Sitzung anwesend sind, in welcher der Beschluss gefasst wird, förmlich Einspruch gegen den vorgeschlagenen Beschluss erhebt. Die Arbeitssprache des Ausschusses ist Englisch; alle Unterlagen, die seine Arbeit betreffen, werden auf Englisch abgefasst.

5.           Der Ausschuss gibt sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Geschäftsordnung; er lädt die Unterzeichner, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, ein, sich an den Beratungen des Ausschusses über die Geschäftsordnung zu beteiligen. Die Geschäftsordnung

a)      regelt Fragen wie den Vorsitz und die Ausrichtung der Sitzungen sowie die Erledigung organisatorischer Aufgaben, die für dieses Übereinkommen und seine Durchführung von Bedeutung sind, und

b)      kann darüber hinaus auch Fragen wie die Einräumung des Beobachterstatus und alle sonstigen Fragen regeln, die der Ausschuss für seine eigene Tätigkeit als notwendig erachtet.

6.           Der Ausschuss kann die Geschäftsordnung ändern.

7.           Ungeachtet des Absatzes 4 fasst der Ausschuss in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Beschlüsse zur Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung im Einvernehmen der Vertragsparteien und der Unterzeichner, die noch keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

8.           Nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist kann der Ausschuss die Geschäftsordnung im Einvernehmen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens annehmen oder ändern.

9.           Ungeachtet des Absatzes 8 kann der Ausschuss beschließen, dass die Annahme oder Änderung einer bestimmten Verfahrensregel das Einvernehmen der Vertragsparteien und der Unterzeichner, die noch keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, voraussetzt.

10.         Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes. Die erste Ausschusssitzung findet innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

11.         Zur Klarstellung gilt, dass der Ausschuss weder die Durchsetzung innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei oder auf internationaler Ebene noch die strafrechtlichen Ermittlungen in konkreten Fällen des Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums überwacht oder beaufsichtigt.

12.         Der Ausschuss ist darauf bedacht, dass es bei seinen Tätigkeiten und anderen internationalen Bemühungen um die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht zu unnötiger Doppelarbeit kommt.

Artikel 37: Anlaufstellen

1.           Jede Vertragspartei benennt eine Anlaufstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen zu erleichtern, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind.

2.           Auf Ersuchen einer Vertragspartei nennt die Anlaufstelle der ersuchten Vertragspartei eine Dienststelle oder Person, an welche die Anfrage der ersuchenden Vertragspartei gerichtet werden kann; außerdem hilft diese Anlaufstelle bei Bedarf, die Kommunikation zwischen der betreffenden Dienststelle oder Person und der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

Artikel 38: Konsultationen

1.           Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über alle Fragen ersuchen, welche die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen. Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend, beantwortet es und räumt angemessene Konsultationsmöglichkeiten ein.

2.           Die Konsultationen wie auch etwaige von den konsultierenden Vertragsparteien bezogene besondere Positionen werden vertraulich behandelt; sie lassen die Rechte oder Positionen der Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt; dies gilt auch für Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO.

3.           Die Konsultationsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen den Ausschuss über den Ausgang ihrer Konsultationen nach diesem Artikel unterrichten.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Artikel 39: Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 31. März 2011 bis zum 31. März 2013 aus zur Unterzeichnung durch die an seiner Aushandlung Beteiligten[20] und andere WTO-Mitglieder, auf die sich die Beteiligten gegebenenfalls verständigen.

Artikel 40: Inkrafttreten

1.           Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag der Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen denjenigen Unterzeichnern in Kraft, die ihre jeweilige Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

2.           Nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde tritt dieses Übereinkommen für jeden weiteren Unterzeichner dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem dieser seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt.

Artikel 41: Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer dieses Übereinkommens gerichtete Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 180 Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 42: Änderung

1.           Eine Vertragspartei kann dem Ausschuss Änderungen an diesem Übereinkommen vorschlagen. Der Ausschuss entscheidet, ob er den Vertragsparteien einen Änderungsvorschlag zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.

2.           Eine Änderung tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben.

Artikel 43: Beitritt

1.           Nach Ablauf der in Artikel 39 (Unterzeichnung) genannten Frist kann jedes WTO-Mitglied einen Antrag auf Beitritt zu diesem Übereinkommen stellen.

2.           Der Ausschuss entscheidet über die Beitrittsbedingungen für jeden Antragsteller.

3.           Dieses Übereinkommen tritt für den Antragsteller dreißig Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Beitrittsbedingungen in Kraft.

Artikel 44: Urschriften des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen wird in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 45: Verwahrer

Verwahrer dieses Übereinkommens ist die Regierung Japans.

[1]               ABl. C xx vom xx.xx.xxxx, S. x.

[2]               ABl.: Bitte Nummer und Amtsblattfundstelle des Beschlusses einfügen.

[3]               ABl.: Bitte Amtsblattfundstelle des Übereinkommens in Fußnote 1 einfügen.

[4]               Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass eine Freizone ein Teil des Gebiets einer Vertragspartei ist, in dem alle eingeführten Waren im Hinblick auf Einfuhrzölle und ‑steuern generell als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden.

[5]               Eine Vertragspartei kann Patente und den Schutz nicht offengelegter Informationen aus dem Geltungsbereich dieses Abschnitts ausnehmen.

[6]               Zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vermutungen kann eine Vermutung gehören, dass sich die Höhe des Schadensersatzes bestimmt: i) als Menge der Waren, die das fragliche Recht des geistigen Eigentums des Rechteinhabers verletzen und tatsächlich an Dritte übergegangen sind, multipliziert mit dem Betrag des Gewinns je Einheit der Waren, die vom Rechteinhaber verkauft worden wären, wenn keine Verletzungshandlung stattgefunden hätte, ii) als eine angemessene Lizenzgebühr oder iii) als Pauschalbetrag auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

[7]               Hat eine Vertragspartei im Wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über ihre Grenze mit einer anderen Vertragspartei, mit der sie Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht sie die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.

[8]               Es besteht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung besteht, die in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren auf Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.

[9]               Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Patente und der Schutz nicht offengelegter Informationen nicht in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallen.

[10]             Die Auflage, das Recht auf Stellung solcher Anträge einzuräumen, ist an die Verpflichtung geknüpft, die in Artikel 16 (Grenzmaßnahmen) Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren bereitzustellen.

[11]             Für die Zwecke dieses Artikels sind Tage Arbeitstage.

[12]             Jede Vertragspartei behandelt die vorsätzliche, Ein‑ oder Ausfuhr nachgeahmter Markenwaren oder unerlaubt hergestellter urheberrechtlich geschützter Waren in gewerblichem Ausmaß als rechtswidrige Handlung, die nach diesem Artikel mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt ist. Eine Vertragspartei kann ihre Verpflichtung bezüglich der Ein‑ und Ausfuhr nachgeahmter Markenwaren oder unerlaubt hergestellter urheberrechtlich geschützter Waren dadurch erfüllen, dass sie das Vertreiben, Verkaufen oder Feilbieten derartiger Waren in gewerblichem Ausmaß als rechtswidrige Handlung einstuft, die mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt ist.

[13]             Eine Vertragspartei kann ihrer Verpflichtung bezüglich der Einfuhr von Etiketten oder Verpackungen im Rahmen ihrer vertriebsbezogenen Maßnahmen nachkommen.

[14]             Eine Vertragspartei kann ihren Verpflichtungen aus diesem Absatz nachkommen, indem sie den versuchten Markenverstoß mit Strafverfahren belegt und unter Strafe stellt.

[15]             Es gilt als vereinbart, dass keine Vertragspartei verpflichtet ist, die gleichzeitige Verhängung von Haft‑ und Geldstrafen vorzusehen.

[16]             Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.

[17]             Für die Zwecke dieses Artikels sind technische Vorkehrungen alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke, Darbietungen und Tonträger betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern nicht genehmigt worden sind, entsprechend den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei. Unbeschadet des Geltungsbereichs des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei sind technische Vorkehrungen als wirksam anzusehen, soweit die Nutzung geschützter Werke, Darbietungen oder Tonträger von den Autoren, ausübenden Künstlern oder Herstellern von Tonträgern durch eine einschlägige Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung oder Verzerrung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, welche die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

[18]             Bei der Umsetzung der Absätze 5 und 6 muss eine Vertragspartei nicht vorschreiben, dass bei der Konzipierung von Teilen und Komponenten für Erzeugnisse der Verbraucherelektronik, der Telekommunikation oder der Datenverarbeitungstechnik oder bei der Konzipierung und Auswahl von Teilen und Komponenten für solche Erzeugnisse einer bestimmten technischen Maßnahme Rechnung zu tragen ist, es sei denn, das Erzeugnis würde andernfalls gegen ihre Maßnahmen zur Umsetzung dieser Absätze verstoßen.

[19]             Für die Zwecke dieses Artikels sind Informationen für die Wahrnehmung der Rechte:

a)             Informationen, die das Werk, die Aufführung oder den Tonträger identifizieren; den Urheber des Werks, den ausübenden Künstler oder den Hersteller des Tonträgers; den Inhaber eines Rechts am Werk, an der Darbietung oder am Tonträger;

b)            Informationen über die Nutzungsbedingungen eines Werks, einer Darbietung oder eines Tonträgers oder

c)             Zahlen oder Codes, welche die in den Absätzen a und b genannten Informationen darstellen,         wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werks, einer Darbietung oder einem Tonträger angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung eines Werks, einer Darbietung oder eines Tonträgers erscheint.

[20]             Australien, Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Europäische Union, Republik Finnland, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Hellenische Republik, Irland, Italienische Republik, Japan, Kanada, Republik Korea, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich Marokko, Vereinigte Mexikanische Staaten, Neuseeland, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Republik Singapur, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Zypern.

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