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Document 52011PC0339

    Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich)

    /* KOM/2011/0339 endg. */

    52011PC0339

    Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich) /* KOM/2011/0339 endg. */


    BEGRÜNDUNG

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

    Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

    Am 11. März 2010 stellte Österreich den Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei AT&S.

    Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

    Eckdaten: ||

    EGF-Aktenzeichen || EGF/2010/008

    Mitgliedstaat || Österreich

    Artikel 2 || Buchstabe c – außergewöhnliche Umstände

    Hauptunternehmen || AT&S (Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft)

    Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 0

    Bezugszeitraum || 1.9.2009 – 31.12.2009

    Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 15.9.2009

    Datum der Antragstellung || 11.3.2010

    Entlassungen im Bezugszeitraum || 167

    Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0

    Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 167

    Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 74

    Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 806 658

    Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 72 000

    Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 3,8

    Gesamtkosten (EUR) || 1 878 658

    EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 1 221 128

    1. Der Antrag wurde der Kommission am 11. März 2010 vorgelegt und bis zum 22. Februar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

    2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

    Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

    3. Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den globalisierungsbedingten weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge führt Österreich an, dass die Leiterplattenherstellung[4] in Europa bereits einige Zeit dem Trend der europäischen Mobilfunkbranche folgt, d. h. dass die Massenproduktion in Niedriglohnländer, vor allem nach Asien, genauer gesagt nach China, verlagert wird. Ein großer Teil der Mobiltelefone und Mobilfunkgeräte wird in Asien hergestellt und knapp drei Viertel des weltweiten Leiterplattenvolumens wird dort gefertigt (geografische Proximität). Darüber argumentiert Österreich, die Kommission habe mit der Genehmigung mehrerer EGF-Anträge im Bereich Mobilfunk bereits eingeräumt, dass solch eine Verlagerung der Produktionskapazitäten eine strukturelle Verschiebung im Welthandelsgefüge darstellt.

    4. Anhand einer Marktanalyse des in Deutschland ansässigen Verbands der Leiterplattenindustrie (VdL) von Mai 2009 zeigt Österreich auf, dass das Produktionsvolumen von Leiterplatten in Europa im Jahr 2008 im Vorjahresvergleich um 10,8 % geschrumpft ist, während der Rückgang in Südostasien einschließlich China und auch weltweit weniger deutlich ausgefallen ist (‑5,4 % bzw. ‑4,8 %). Die Zahl der europäischen Leiterplattenhersteller ging von 333 im Jahr 2007 auf 307 im Jahr 2008 zurück.

    5. AT&S ist einer der führenden Leiterplattenhersteller und zählt mit mehreren Produktionsstandorten in Österreich (Leoben/Steiermark, Fehring/Steiermark, Klagenfurt/Kärnten), China (Schanghai seit 2002), Indien (Nanjangud seit 1999) und Korea (Ansan seit 2006) zu den größten Produzenten in Europa.

    Infolge des Auftragrückgangs für Leiterplatten (‑40 % im Geschäftsjahr 2008/2009 im Vergleich zum Vorjahr) entschied AT&S im November 2008, die gesamte Leiterplattenmassenfertigung von Leoben nach Schanghai zu verlagern, so dass innerhalb eines guten Jahres der steirische Standort erheblich verkleinert wurde und mehrere Kündigungswellen erfolgten. Nur kleine und mittlere Produktionsserien für den europäischen Markt, mit denen vor allem die Automobilbranche und andere Industriebereiche in der EU beliefert werden, verbleiben in Österreich.

    Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe c

    6. Österreich beantragte eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Danach können Antragsteller bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen von den Vorgaben gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b abweichen, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. In diesem Fall hat der Antragsteller darzulegen, welches der Hauptinterventionskriterien sein Antrag nicht erfüllt und somit für welches er eine Abweichung beantragt.

    Nach Angaben der österreichischen Behörden wird eine Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a beantragt, demzufolge der Schwellenwert eigentlich bei mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten liegt.

    7. Im Antrag werden 167 Entlassungen beim AT&S-Standort Leoben während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 angeführt, die alle gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt wurden.

    Die längere Kündigungskette am Standort Leoben wird im Antrag wie folgt beschrieben: 298 Arbeitskräfte wurden Mitte Dezember 2008 entlassen, 167 im viermonatigen Bezugszeitraum von September bis Dezember 2009, 138 Zeitarbeitskräfte vor Vertragsablauf zwischen November 2008 und August 2009. Zusammen ergibt dies 603 Entlassungen binnen 13 ½ Monaten. Im Jahr 2006 waren bereits 200 weitere Arbeitsplätze infolge der Schließung des AT&S-Standortes Fohnsdorf, ca. 50 km von Leoben entfernt, weggefallen. Im Einklang mit den spezifischen Anzeigefristen des österreichischen Frühwarnsystems (§ 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, AMFG) informierte AT&S die österreichischen Behörden zu diversen Zeitpunkten über die jeweiligen geplanten Massenentlassungen. Aufgrund der nach österreichischem Recht geltenden Anzeigeregelungen war es nicht möglich, einen gemeinsamen EGF-Antrag für alle Arbeitskräfte zu stellen.

    8. Leoben befindet sich nach Angaben Österreichs in einer äußerst schwierigen Lage. Die Arbeitslosenquote des Bezirks stieg im August 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 51,6 % an, und nur wenige Stellen sind verfügbar (1746 Personen waren arbeitslos gemeldet; dem stehen nur 180 freie Stellen gegenüber). Österreich legt dar, dass die Entlassungen bei AT&S beträchtliche Auswirkungen auf den Bezirk Leoben und die zugehörige NUTS-III-Region Östliche Obersteiermark haben, da der Markt nicht ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitskräfte bietet, die oftmals gering qualifiziert und angelernt sind. Die NUTS-III-Region hat darüber hinaus mit einem überdurchschnittlich hohen Bevölkerungsrückgang und einer überdurchschnittlich hohen Überalterung der Gesellschaft zu kämpfen. Auch weist der Antragsteller auf die Tatsache hin, dass die Langzeitarbeitslosigkeit in der Steiermark (NUTS-II-Ebene) im Allgemeinen über dem nationalen Durchschnitt liegt, das steirische Bruttoregionalprodukt dagegen darunter.

    9. Ferner gab es in der Steiermark noch weitere Massenentlassungen, für die EGF-Anträge bei der Kommission eingereicht wurden: 744 Entlassungen in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der Automobilbranche (Antrag EGF/2009/009, genehmigt von der Haushaltsbehörde im Jahr 2009, ABl. L 347 vom 24.12.2009) und 476 Entlassungen in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der Grundmetallbranche (Antrag EGF/2010/007; ein separater Kommissionsvorschlag ist derzeit in Vorbereitung).

    10. Die Kommissionsdienststellen sind der Ansicht, dass die 167 in Rede stehenden Entlassungen gemeinsam mit den aus demselben Grund vor dem viermonatigen Bezugszeitraum erfolgten Kündigungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Wirtschaft auf lokaler und auf NUTS-III-Ebene haben, und dass unter Berücksichtigung der besonderen Anzeigeregelungen bei Massenentlassungen in Österreich das Kriterium der außergewöhnlichen Umstände nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt ist.

    Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

    11. Österreich führt in seinem Antrag an, dass die Entlassungen dieser Größenordnung nicht vorhersehbar waren, obwohl der Trend, die Massenproduktion von Leiterplatten nach Asien zu verlagern, bereits seit einigen Jahren zu beobachten war. AT&S hatte ursprünglich vor, die spezifischen High-Tech-Teile der Leiterplattenfertigung in Österreich zu belassen, doch war dies aufgrund der verschärften wirtschaftlichen und finanziellen Situation 2008 und 2009 – u. a. verstärkter Preisdruck, ein gegenüber dem Euro schwacher US-Dollarkurs und höhere Gehälter an den europäischen Standorten – letztendlich nicht möglich.

    Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte

    12. Im Antrag wurden 167 Entlassungen in einem einzigen Unternehmen (AT&S, Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft) während des viermonatigen Bezugszeitraums angeführt. 74 der betroffenen Arbeitskräfte (44,3 %) werden im Rahmen der AT&S-Unternehmensstiftung, einer Arbeitsstiftung (Unternehmensstiftung) im Sinne der Bundesrichtlinie AMF/18-2010[5], gezielt unterstützt. Von den verbleibenden Arbeitskräften, die nicht der Stiftung beigetreten sind, fanden manche eine neue Arbeitsstelle, andere dagegen wollten nicht in die Stiftung eintreten.

    13. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

    Gruppe || Anzahl || Prozent

    Männer || 43 || 58,1

    Frauen || 31 || 41,9

    EU-Bürger/-innen || 72 || 97,3

    Nicht-EU-Bürger/-innen || 2 || 2,7

    15-24 Jahre || 2 || 2,7

    25-54 Jahre || 65 || 87,8

    55-64 Jahre || 7 || 9,5

    > 64 Jahre || 0 || 0,0

    14. Keine dieser gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte hat ein langfristiges gesundheitliches Problem bzw. eine Behinderung.

    15. Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

    Gruppe || Anzahl || Prozent

    Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe || 22 || 29,7

    Büroangestellte ohne Kundenkontakt || 3 || 4,1

    Maschinenbediener und Montierer || 49 || 66,2

    16. Österreich hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

    Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

    17. Die Entlassungen betreffen auf NUTS-II-Ebene die Steiermark (AT22), eines der neun österreichischen Bundesländer, und auf NUTS-III-Ebene die östliche Obersteiermark (AT223), genauer gesagt den Bezirk Leoben mit der Bezirkshauptstadt Leoben. Die Steiermark ist ein industriedominiertes Gebiet[6]; die Wirtschaft dort hängt vor allem von einigen großen Unternehmen in den Bereichen Elektronik und Metall ab, wie AT&S und der voestalpine-Konzern.

    18. Die wichtigsten Interessenvertreter sind das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die Landes- und Bezirksgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice/AMS, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung unter dem Dach des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) und die Regionalmanagement Obersteiermark Ost GmbH, eine der österreichischen Regionalmanagementstellen, die die Entwicklung einer nachhaltigen Regionalpolitik fördern.

    Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

    19. Bis Dezember 2008 war AT&S der größte Arbeitgeber der Region. Österreich führt an, dass die 167 Entlassungen innerhalb von vier Monaten zusammen mit den Entlassungen des Unternehmens in den Monaten vor dem Bezugszeitraum (aufgelistet unter Punkt 7) den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt erheblich unter Druck setzen.

    Anhand von Daten der Statistik Austria und des AMS Leoben argumentiert Österreich, dass die Entlassungen bei AT&S beträchtliche Auswirkungen auf den Bezirk Leoben und die zugehörige NUTS-III-Region haben, da die Märkte keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die entlassenen Arbeitskräfte bieten, die oftmals nur geringe Qualifikationen aufweisen und vom Unternehmen für bestimmte Tätigkeiten angelernt worden waren. Die Arbeitslosenquote stieg in Leoben im August 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 51,6 % (1746 Personen waren arbeitslos gemeldet, bei nur 180 freien Stellen); dies ist ein stärkerer Anstieg der Arbeitslosigkeit als in der Steiermark (+33,7 %) oder auf nationaler Ebene (+30 %). Die NUTS-III-Region hat darüber hinaus mit einem überdurchschnittlich hohen Bevölkerungsrückgang und einer überdurchschnittlich hohen Überalterung der Gesellschaft zu kämpfen. Auch weist der Antragsteller auf die Tatsache hin, dass die Langzeitarbeitslosigkeit in der Steiermark (NUTS-II-Ebene) im Allgemeinen über dem nationalen Durchschnitt liegt, das steirische Bruttoregionalprodukt dagegen darunter (Zahlen 2006)[7].

    Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

    20. Vorgeschlagen werden folgende Arten von Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der 74 gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt bilden. Sie werden den Arbeitskräften über die AT&S-Unternehmensstiftung angeboten, einer Arbeitsstiftung (Unternehmensstiftung), die im Januar 2009 infolge von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern Ende 2008 als Teil des Unternehmenssozialplans ins Leben gerufen wurde. Für die Durchführung der personalisierten Maßnahmen ist die Team 4 Projektmanagement GmbH zuständig.

    21. Die Maßnahmen für die 74 gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte, die der Stiftung beigetreten sind, werden von einem Stiftungsrat kontrolliert, der sich aus dem steirischen Arbeitsmarktservice (AMS), Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern und dem Land Steiermark zusammensetzt. Letzteres gewährleistet ferner die Koordination mit anderen regionalen Arbeitsmarktstrategien. Die Bedeutung der einzelnen EGF-kofinanzierten Maßnahmen für den Arbeitsmarkt wird bewertet und die Übereinstimmung mit der Stiftungsordnung und anderen geltenden Gesetzen gewährleistet. Die Entwicklung der einzelnen Arbeitskräfte wird überwacht, um sicherzustellen, dass die in den ersten Programmphasen aufgestellten Pläne weiterverfolgt werden. Im Einklang mit § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist eine Vollauslastung der Teilnehmer/‑innen vorgesehen.

    – Information und Aufnahme in die Arbeitsstiftung: Allgemeine Informationen für alle entlassenen Arbeitskräfte; letztere haben die Möglichkeit, die Aufnahme in die Arbeitsstiftung zu beantragen. Diese Maßnahme ist für 74 Arbeitskräfte vorgesehen.

    – Berufsorientierung (drei Module): Diese Maßnahme ist für 73 Arbeitskräfte vorgesehen. Sie ist in der Regel auf sechs Wochen begrenzt, allerdings besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Verlängerung auf höchstens zwölf Wochen. Sie besteht aus drei Modulen: einem verpflichtenden Screening/Profiling, einem Jobabgleich mit gegebenenfalls direkter Wiedereingliederung in freie Stellen und für die übrigen Teilnehmer/‑innen der Ausarbeitung eines Plans mit realistischen beruflichen Perspektiven. Die betreffenden Pläne werden in einer von der Arbeitskraft, der Arbeitsstiftung und dem regionalen AMS unterzeichneten Übereinkunft festgehalten und bilden die Grundlage für die weiteren Aktivitäten des Teilnehmers/der Teilnehmerin im Rahmen der Stiftung.

    – Aktive Jobsuche: Angesprochen werden vor allem Teilnehmer/‑innen, die nach der Berufsorientierung keine Höherqualifizierung anstreben. Die Maßnahme ist auf 18 Arbeitskräfte ausgerichtet. Die aktive Jobsuche wird in enger Zusammenarbeit mit dem regionalen AMS durchgeführt; die Dauer beträgt in der Regel 14 Wochen, kann allerdings in Sonderfällen, z. B. für Personen über 50 Jahren oder mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, auf 22 Wochen heraufgesetzt werden. Sie steht auch Arbeitskräften offen, die ihre Schulungsmaßnahmen bereits abgeschlossen haben.

    – Individuelle Qualifizierung: Diese Maßnahme ist für 73 Arbeitskräfte geplant und kann jede Schulung abdecken, die vom AMS Steiermark in seinem Maßnahmenkatalog genehmigt wurde. Die im Katalog nicht aufgeführten Kurse können vom AMS einzeln genehmigt werden, wenn sie mit dem für die Arbeitskraft vereinbarten Plan im Einklang stehen. Angeboten werden beispielsweise: längere Studien mit Blick auf eine Höherqualifizierung (Fachhochschule, Universität usw.), klassische Kompetenzsteigerung in den früheren Arbeitsgebieten der Arbeitskräfte (wie Vorarbeiter-Schulungen) sowie eine berufliche Erstausbildung zur Vorbereitung auf einen beruflichen Umstieg, z. B. im Gesundheitsbereich. Ein Teil der Studien und der beruflichen Ausbildung braucht nicht aus dem EGF kofinanziert zu werden, da im österreichischen Bildungssystem hierfür keine Kosten anfallen. Dauert ein vereinbartes Ausbildungsprogramm über den EGF-Durchführungszeitraum hinaus, so wird die zusätzliche Finanzierung gemeinsam von AT&S, dem AMS und dem Land Steiermark übernommen[8].

    – Zuschussleistung/Stipendium bei aktiver Beratung, Jobsuche oder Ausbildung[9]: Diese Zuschussleistungen (Stipendien) werden allen 74 Arbeitskräften nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen und den aktiven Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Stiftung gezahlt. In den ersten sechs Monaten erhält jede entlassene Arbeitskraft 350 EUR pro Monat, anschließend 70 EUR pro Monat. Dieses Stipendium darf zusammen mit dem Schulungsarbeitslosengeld eine Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. Das Arbeitslosengeld wird während des Zeitraums, in dem Schulungsarbeitslosengeld gewährt wird, ausgesetzt.

    – Schulungsarbeitslosengeld während Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen[10]: Diese Zuschussleistung wird allen 74 Arbeitskräften nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen und den aktiven Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Stiftung gezahlt. So können die entlassenen Arbeitskräfte sich voll und ganz den Maßnahmen widmen. Die Kosten pro Person und Monat belaufen sich auf 950 EUR. Diese Zuschussleistung darf zusammen mit dem Stipendium bei aktiver Beratung, Jobsuche oder Ausbildung eine Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. Das Arbeitslosengeld wird während des Zeitraums, in dem diese Gelder gewährt werden, ausgesetzt.

    22. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Informations- und Werbemaßnahmen sowie Kontrolltätigkeiten und die Verwaltung der AT&S Arbeitsstiftung. Alle in die Maßnahmen eingebundenen Partner haben sich verpflichtet, die EGF-Unterstützung bekannt zu machen. Die Stiftungsverwaltungskosten werden anteilig für die tatsächliche Zahl der Teilnehmer/‑innen berechnet (maximal 271 EUR pro Person).

    23. Die von den österreichischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die österreichischen Behörden schätzen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen auf 1 806 658 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF auf 72 000 EUR (3,8 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 221 128 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt.

    Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

    Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

    Information und Aufnahme in die Arbeitsstiftung || 74 || 300 || 22 200

    Berufsorientierung – drei Module || 73 || 1 000 || 73 000

    Laufende Beratung und aktive Jobsuche || 18 || 1 000 || 18 000

    Individuelle Qualifizierung || 73 || 3 718 || 271 414

    Zuschussleistung/Stipendium bei aktiver Beratung, Jobsuche oder Ausbildung || 74 || 1 327,16 || 98 210

    Schulungsarbeitslosengeld || 74 || 17 889,65 || 1 323 834

    Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 1 806 658

    Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

    Vorbereitungsmaßnahmen || || 10 000

    Verwaltung AT&S-Arbeitsstiftung (Outplacementstiftung) || || 20 000

    Informations- und Werbemaßnahmen || || 10 000

    Kontrolltätigkeiten || || 32 000

    Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 72 000

    Veranschlagte Gesamtkosten || || 1 878 658

    EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 1 221 128

    24. Österreich bestätigte, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind und Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind. Das österreichische operationelle ESF-Ziel-2-Programm konzentriert sich auf die Langzeitarbeitslosen, der EGF hingegen soll Arbeitskräften direkt nach ihrer Entlassung helfen. Daher bestehen bei diesen beiden Fonds keine Überschneidungen.

    Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

    25. Österreich begann am 15. September 2009 – dem Datum, an dem die ersten Arbeitskräfte der Arbeitsstiftung beigetreten sind – zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

    Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

    26. Der Dialog mit den Sozialpartnern zur Frage, wie die Folgen der Entlassungen für die betroffenen Arbeitskräfte gemildert werden können, begann, als AT&S die österreichischen Behörden über die geplanten Entlassungen informierte; dies steht im Einklang mit dem österreichischen Frühwarnsystem. Das Durchführungskonzept für die AT&S-Arbeitsstiftung wurde von der Wirtschaftskammer Steiermark und der Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung unterzeichnet (5. Februar 2009 bzw. 23. Juli 2009).

    27. Österreich erklärte, dass die österreichische Sozialpartnerschaft auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht und das Zusammenwirken weitestgehend informell und nicht durch Gesetze geregelt ist.[11] Nur wenn die Unternehmen sich dafür entscheiden, an spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilzunehmen, unterliegen sie den geltenden Regeln des Arbeitsmarktservice (AMS). Die in diesem Antrag abgedeckten Entlassungen basieren auf den Betriebsvereinbarungen und nicht auf den Tarifvereinbarungen, die für die gesamte Branche ausgehandelt worden waren.

    Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

    28. Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielten der Antrag und die zusätzlichen Informationen der österreichischen Behörden folgende Angaben:

    · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind;

    · es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Personen unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen;

    · es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

    29. Österreich hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die nationale Kofinanzierung von AT&S (47 %), dem AMS Steiermark (38,5 %) und dem Land Steiermark (14,5 %) gewährleistet wird. Werden Mittel aus dem EGF gewährt, so gelten die von den gezielt zu unterstützenden Arbeitskräften selbst aufgebrachten Finanzbeiträge (2500 EUR pro Person) als Vorfinanzierung und werden ihnen von der Arbeitsstiftung zurückgezahlt.

    30. Österreich hat bestätigt, dass der Finanzbeitrag von derselben Stelle verwaltet wird, die auch den ESF verwaltet: Abteilung VI/INT/9 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) wird als Verwaltungsbehörde und Zahlstelle fungieren. Die Behörde für die Finanzkontrolle wird sich der EGF nicht mit dem ESF teilen: Referat VI/S/5a des BMASK wird diese Funktion für den EGF übernehmen. Das koordinierte Paket personalisierter Maßnahmen wird von der AT&S Unternehmensstiftung/Team 4 Projektmanagement GmbH umgesetzt; die Überwachung übernimmt das Arbeitsmarktservice (AMS). Darüber hinaus kann das BMASK auf eine Instanz für technische Hilfe zurückgreifen, die auch als erste Kontrollebene fungieren wird. Alle wichtigen Übereinkünfte und Verpflichtungen werden in schriftlichen Vereinbarungen niedergelegt.

    Finanzierung

    31. Auf der Grundlage des Antrags Österreichs wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen mit 1 221 128 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Österreichs.

    32. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

    33. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

    34. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

    35. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden.

    Herkunft der Mittel für Zahlungen

    36. Nach Erlass von zwei Beschlüssen im Gesamtwert von 777 390 EUR durch beide Teile der Haushaltsbehörde und Berücksichtigung der vier derzeit der Haushaltsbehörde zur Entscheidung vorliegenden Fälle im Gesamtwert von 38 308 155 EUR bleibt in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 ein Betrag von 8 523 405 EUR verfügbar. Dieser wird zur Abdeckung der für diesen Antrag benötigten 1 221 128 EUR herangezogen.

    Vorschlag für

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[12], insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[13], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[14]

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

    (2)       Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

    (3)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

    (4)       Österreich hat am 11. März 2010 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen AT&S gestellt und diesen Antrag bis zum 22. Februar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 1 221 128 EUR bereitzustellen.

    (5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Österreichs bereitgestellt werden kann –

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 221 128 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    [2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    [3]               Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

    [4]               Eine Leiterplatte ist ein elektronisches Bauteil, das in vielen Elektronikbranchen Verwendung findet, z. B. in den Elektronik- und Computerbranchen (Mobiltelefone, Digitalkameras usw.), der Medizintechnik und der Automobilbranche.

    [5]               Österreichische Arbeitsstiftungen sind in Österreich ein aktives arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Verbesserung der Arbeitsmarktposition von Arbeitsuchenden. Sie fußen auf dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 18) und den vom Arbeitsmarktservice (AMS) herausgegebenen Durchführungsrichtlinien. Neueste AMS-Richtlinie: http://www.ams.at/_docs/001_ast_RILI.pdf.

    [6]               Die vier österreichischen Industrieregionen sind die Steiermark, Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg.

    [7]               In Zusammenhang mit Antrag EGF/2010/007 AT Steiermark-Niederösterreich vorgelegte Angaben.

    [8]               Gemäß § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist die Teilnahme der Arbeitskräfte an der Stiftung auf 156 Wochen (drei Jahre) begrenzt, kann aber in Sonderfällen (Personen von über 50 Jahren oder in längeren Schulungsprogrammen) auf 209 Wochen (vier Jahre) verlängert werden.

    [9]               Basierend auf § 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).

    [10]             Basierend auf § 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).

    [11]             Internetauftritt des ÖGB: http://www.sozialpartner.at/sozialpartner/Sozialpartnerschaft_mission_de.pdf.

    [12]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    [13]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    [14]             ABl. C […] vom […], S. […].

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