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Document 52011PC0339
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund in accordance with point 28 of the Interinstitutional Agreement of 17 May 2006 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline and sound financial management (application EGF/2010/008 AT/AT&S from Austria)
Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich)
Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich)
/* KOM/2011/0339 endg. */
Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich) /* KOM/2011/0339 endg. */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit
vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen
Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Am 11. März 2010 stellte Österreich
den Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen
Entlassungen bei AT&S. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen
Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Aktenzeichen || EGF/2010/008 Mitgliedstaat || Österreich Artikel 2 || Buchstabe c – außergewöhnliche Umstände Hauptunternehmen || AT&S (Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft) Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 0 Bezugszeitraum || 1.9.2009 – 31.12.2009 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 15.9.2009 Datum der Antragstellung || 11.3.2010 Entlassungen im Bezugszeitraum || 167 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0 Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 167 Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist || 74 Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 806 658 Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 72 000 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 3,8 Gesamtkosten (EUR) || 1 878 658 EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 1 221 128 1.
Der Antrag wurde der Kommission am 11. März
2010 vorgelegt und bis zum 22. Februar 2011 durch zusätzliche
Informationen ergänzt. 2.
Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien
gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
und wurde innerhalb der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgesehenen
Frist von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3.
Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen
und den globalisierungsbedingten weitgehenden strukturellen Veränderungen im
Welthandelsgefüge führt Österreich an, dass die Leiterplattenherstellung[4] in Europa bereits einige Zeit dem Trend der
europäischen Mobilfunkbranche folgt, d. h. dass die Massenproduktion in
Niedriglohnländer, vor allem nach Asien, genauer gesagt nach China, verlagert
wird. Ein großer Teil der Mobiltelefone und Mobilfunkgeräte wird in Asien
hergestellt und knapp drei Viertel des weltweiten Leiterplattenvolumens wird
dort gefertigt (geografische Proximität). Darüber argumentiert Österreich, die
Kommission habe mit der Genehmigung mehrerer EGF-Anträge im Bereich Mobilfunk
bereits eingeräumt, dass solch eine Verlagerung der Produktionskapazitäten eine
strukturelle Verschiebung im Welthandelsgefüge darstellt. 4.
Anhand einer Marktanalyse des in Deutschland
ansässigen Verbands der Leiterplattenindustrie (VdL) von Mai 2009 zeigt
Österreich auf, dass das Produktionsvolumen von Leiterplatten in Europa im
Jahr 2008 im Vorjahresvergleich um 10,8 % geschrumpft ist, während
der Rückgang in Südostasien einschließlich China und auch weltweit weniger
deutlich ausgefallen ist (‑5,4 % bzw. ‑4,8 %). Die Zahl
der europäischen Leiterplattenhersteller ging von 333 im Jahr 2007 auf 307
im Jahr 2008 zurück. 5.
AT&S ist einer der führenden
Leiterplattenhersteller und zählt mit mehreren Produktionsstandorten in
Österreich (Leoben/Steiermark, Fehring/Steiermark, Klagenfurt/Kärnten), China
(Schanghai seit 2002), Indien (Nanjangud seit 1999) und Korea (Ansan seit 2006)
zu den größten Produzenten in Europa. Infolge des Auftragrückgangs für Leiterplatten (‑40 %
im Geschäftsjahr 2008/2009 im Vergleich zum Vorjahr) entschied AT&S im
November 2008, die gesamte Leiterplattenmassenfertigung von Leoben nach
Schanghai zu verlagern, so dass innerhalb eines guten Jahres der steirische
Standort erheblich verkleinert wurde und mehrere Kündigungswellen erfolgten.
Nur kleine und mittlere Produktionsserien für den europäischen Markt, mit denen
vor allem die Automobilbranche und andere Industriebereiche in der EU beliefert
werden, verbleiben in Österreich. Nachweis der Zahl der Entlassungen und
Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe c 6.
Österreich beantragte eine Intervention nach
Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Danach
können Antragsteller bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen
Umständen von den Vorgaben gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b
abweichen, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die
Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. In diesem Fall hat der
Antragsteller darzulegen, welches der Hauptinterventionskriterien sein Antrag
nicht erfüllt und somit für welches er eine Abweichung beantragt. Nach Angaben der österreichischen Behörden wird
eine Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a beantragt, demzufolge der
Schwellenwert eigentlich bei mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines
Zeitraums von vier Monaten liegt. 7.
Im Antrag werden 167 Entlassungen beim
AT&S-Standort Leoben während des viermonatigen Bezugszeitraums vom
1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 angeführt, die
alle gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 ermittelt wurden. Die längere Kündigungskette am Standort Leoben
wird im Antrag wie folgt beschrieben: 298 Arbeitskräfte wurden Mitte
Dezember 2008 entlassen, 167 im viermonatigen Bezugszeitraum von September
bis Dezember 2009, 138 Zeitarbeitskräfte vor Vertragsablauf zwischen
November 2008 und August 2009. Zusammen ergibt dies
603 Entlassungen binnen 13 ½ Monaten. Im Jahr 2006 waren bereits
200 weitere Arbeitsplätze infolge der Schließung des AT&S-Standortes
Fohnsdorf, ca. 50 km von Leoben entfernt, weggefallen. Im Einklang
mit den spezifischen Anzeigefristen des österreichischen Frühwarnsystems
(§ 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, AMFG) informierte AT&S die
österreichischen Behörden zu diversen Zeitpunkten über die jeweiligen geplanten
Massenentlassungen. Aufgrund der
nach österreichischem Recht geltenden Anzeigeregelungen war es nicht möglich,
einen gemeinsamen EGF-Antrag für alle Arbeitskräfte zu stellen. 8.
Leoben befindet sich nach Angaben Österreichs in
einer äußerst schwierigen Lage. Die Arbeitslosenquote des Bezirks stieg im
August 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 51,6 % an, und nur wenige
Stellen sind verfügbar (1746 Personen waren arbeitslos gemeldet; dem
stehen nur 180 freie Stellen gegenüber). Österreich legt dar, dass die
Entlassungen bei AT&S beträchtliche Auswirkungen auf den Bezirk Leoben und
die zugehörige NUTS-III-Region Östliche Obersteiermark haben, da der Markt
nicht ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitskräfte bietet, die
oftmals gering qualifiziert und angelernt sind. Die NUTS-III-Region hat darüber
hinaus mit einem überdurchschnittlich hohen Bevölkerungsrückgang und einer
überdurchschnittlich hohen Überalterung der Gesellschaft zu kämpfen. Auch weist
der Antragsteller auf die Tatsache hin, dass die Langzeitarbeitslosigkeit in
der Steiermark (NUTS-II-Ebene) im Allgemeinen über dem nationalen Durchschnitt
liegt, das steirische Bruttoregionalprodukt dagegen darunter. 9.
Ferner gab es in der Steiermark noch weitere
Massenentlassungen, für die EGF-Anträge bei der Kommission eingereicht wurden:
744 Entlassungen in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der
Automobilbranche (Antrag EGF/2009/009, genehmigt von der Haushaltsbehörde im
Jahr 2009, ABl. L 347 vom 24.12.2009) und 476 Entlassungen
in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der Grundmetallbranche (Antrag
EGF/2010/007; ein separater Kommissionsvorschlag ist derzeit in Vorbereitung). 10.
Die Kommissionsdienststellen sind der Ansicht, dass
die 167 in Rede stehenden Entlassungen gemeinsam mit den aus demselben Grund
vor dem viermonatigen Bezugszeitraum erfolgten Kündigungen schwerwiegende
Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Wirtschaft auf lokaler und auf
NUTS-III-Ebene haben, und dass unter Berücksichtigung der besonderen
Anzeigeregelungen bei Massenentlassungen in Österreich das Kriterium der
außergewöhnlichen Umstände nach Artikel 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt ist. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 11.
Österreich führt in seinem Antrag an, dass die
Entlassungen dieser Größenordnung nicht vorhersehbar waren, obwohl der Trend,
die Massenproduktion von Leiterplatten nach Asien zu verlagern, bereits seit
einigen Jahren zu beobachten war. AT&S hatte ursprünglich vor, die
spezifischen High-Tech-Teile der Leiterplattenfertigung in Österreich zu
belassen, doch war dies aufgrund der verschärften wirtschaftlichen und
finanziellen Situation 2008 und 2009 – u. a. verstärkter Preisdruck, ein
gegenüber dem Euro schwacher US-Dollarkurs und höhere Gehälter an den
europäischen Standorten – letztendlich nicht möglich. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte 12.
Im Antrag wurden 167 Entlassungen in einem
einzigen Unternehmen (AT&S, Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft) während des viermonatigen Bezugszeitraums angeführt. 74 der
betroffenen Arbeitskräfte (44,3 %) werden im Rahmen der
AT&S-Unternehmensstiftung, einer Arbeitsstiftung (Unternehmensstiftung) im
Sinne der Bundesrichtlinie AMF/18-2010[5],
gezielt unterstützt. Von den verbleibenden Arbeitskräften, die nicht der
Stiftung beigetreten sind, fanden manche eine neue Arbeitsstelle, andere
dagegen wollten nicht in die Stiftung eintreten. 13.
Aufschlüsselung der zu unterstützenden
Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 43 || 58,1 Frauen || 31 || 41,9 EU-Bürger/-innen || 72 || 97,3 Nicht-EU-Bürger/-innen || 2 || 2,7 15-24 Jahre || 2 || 2,7 25-54 Jahre || 65 || 87,8 55-64 Jahre || 7 || 9,5 > 64 Jahre || 0 || 0,0 14.
Keine dieser gezielt zu unterstützenden
Arbeitskräfte hat ein langfristiges gesundheitliches Problem bzw. eine
Behinderung. 15.
Aufschlüsselung nach Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe || 22 || 29,7 Büroangestellte ohne Kundenkontakt || 3 || 4,1 Maschinenbediener und Montierer || 49 || 66,2 16.
Österreich hat bestätigt, dass im Einklang mit
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der
Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt
wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und
insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird. Beschreibung des betreffenden Gebiets,
seiner Behörden und anderer Beteiligter 17.
Die Entlassungen betreffen auf NUTS-II-Ebene die
Steiermark (AT22), eines der neun österreichischen Bundesländer, und auf
NUTS-III-Ebene die östliche Obersteiermark (AT223), genauer gesagt den Bezirk
Leoben mit der Bezirkshauptstadt Leoben. Die Steiermark ist ein
industriedominiertes Gebiet[6];
die Wirtschaft dort hängt vor allem von einigen großen Unternehmen in den
Bereichen Elektronik und Metall ab, wie AT&S und der voestalpine-Konzern. 18.
Die wichtigsten Interessenvertreter sind das Amt
der Steiermärkischen Landesregierung, die Landes-
und Bezirksgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice/AMS, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung unter dem Dach des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes (ÖGB) und die Regionalmanagement Obersteiermark Ost
GmbH, eine der österreichischen Regionalmanagementstellen, die die Entwicklung
einer nachhaltigen Regionalpolitik fördern. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 19.
Bis Dezember 2008 war AT&S der größte
Arbeitgeber der Region. Österreich führt an, dass die 167 Entlassungen
innerhalb von vier Monaten zusammen mit den Entlassungen des Unternehmens in
den Monaten vor dem Bezugszeitraum (aufgelistet unter Punkt 7) den lokalen
und regionalen Arbeitsmarkt erheblich unter Druck setzen. Anhand von Daten der Statistik Austria und des AMS
Leoben argumentiert Österreich, dass die Entlassungen bei AT&S
beträchtliche Auswirkungen auf den Bezirk Leoben und die zugehörige
NUTS-III-Region haben, da die Märkte keine ausreichenden
Beschäftigungsmöglichkeiten für die entlassenen Arbeitskräfte bieten, die
oftmals nur geringe Qualifikationen aufweisen und vom Unternehmen für bestimmte
Tätigkeiten angelernt worden waren. Die Arbeitslosenquote stieg in Leoben im August 2009
im Vergleich zum Vorjahr um 51,6 % (1746 Personen waren arbeitslos
gemeldet, bei nur 180 freien Stellen); dies ist ein stärkerer Anstieg der
Arbeitslosigkeit als in der Steiermark (+33,7 %) oder auf nationaler Ebene
(+30 %). Die NUTS-III-Region hat darüber hinaus mit einem
überdurchschnittlich hohen Bevölkerungsrückgang und einer überdurchschnittlich
hohen Überalterung der Gesellschaft zu kämpfen. Auch weist der Antragsteller
auf die Tatsache hin, dass die Langzeitarbeitslosigkeit in der Steiermark (NUTS-II-Ebene)
im Allgemeinen über dem nationalen Durchschnitt liegt, das steirische
Bruttoregionalprodukt dagegen darunter (Zahlen 2006)[7]. Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 20.
Vorgeschlagen werden folgende Arten von Maßnahmen,
die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der 74 gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte in den
Arbeitsmarkt bilden. Sie werden den Arbeitskräften über die
AT&S-Unternehmensstiftung angeboten, einer Arbeitsstiftung
(Unternehmensstiftung), die im Januar 2009 infolge von Verhandlungen
zwischen den Sozialpartnern Ende 2008 als Teil des Unternehmenssozialplans
ins Leben gerufen wurde. Für die Durchführung der personalisierten Maßnahmen
ist die Team 4 Projektmanagement GmbH zuständig. 21.
Die Maßnahmen für die 74 gezielt zu unterstützenden
Arbeitskräfte, die der Stiftung beigetreten sind, werden von einem Stiftungsrat
kontrolliert, der sich aus dem steirischen Arbeitsmarktservice (AMS),
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern und dem Land Steiermark zusammensetzt.
Letzteres gewährleistet ferner die Koordination mit anderen regionalen
Arbeitsmarktstrategien. Die Bedeutung der einzelnen EGF-kofinanzierten
Maßnahmen für den Arbeitsmarkt wird bewertet und die Übereinstimmung mit der
Stiftungsordnung und anderen geltenden Gesetzen gewährleistet. Die Entwicklung
der einzelnen Arbeitskräfte wird überwacht, um sicherzustellen, dass die in den
ersten Programmphasen aufgestellten Pläne weiterverfolgt werden. Im Einklang
mit § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist eine
Vollauslastung der Teilnehmer/‑innen vorgesehen. –
Information und Aufnahme in die Arbeitsstiftung: Allgemeine Informationen für alle entlassenen Arbeitskräfte; letztere
haben die Möglichkeit, die Aufnahme in die Arbeitsstiftung zu beantragen. Diese
Maßnahme ist für 74 Arbeitskräfte vorgesehen. –
Berufsorientierung (drei Module): Diese Maßnahme ist für 73 Arbeitskräfte vorgesehen. Sie ist in
der Regel auf sechs Wochen begrenzt, allerdings besteht in besonderen Fällen
die Möglichkeit einer Verlängerung auf höchstens zwölf Wochen. Sie besteht aus
drei Modulen: einem verpflichtenden Screening/Profiling, einem Jobabgleich mit
gegebenenfalls direkter Wiedereingliederung in freie Stellen und für die
übrigen Teilnehmer/‑innen der Ausarbeitung eines Plans mit realistischen
beruflichen Perspektiven. Die betreffenden Pläne werden in einer von der
Arbeitskraft, der Arbeitsstiftung und dem regionalen AMS unterzeichneten
Übereinkunft festgehalten und bilden die Grundlage für die weiteren Aktivitäten
des Teilnehmers/der Teilnehmerin im Rahmen der Stiftung. –
Aktive Jobsuche:
Angesprochen werden vor allem Teilnehmer/‑innen, die nach der
Berufsorientierung keine Höherqualifizierung anstreben. Die Maßnahme ist auf
18 Arbeitskräfte ausgerichtet. Die aktive Jobsuche wird in enger
Zusammenarbeit mit dem regionalen AMS durchgeführt; die Dauer beträgt in der
Regel 14 Wochen, kann allerdings in Sonderfällen, z. B. für Personen
über 50 Jahren oder mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, auf
22 Wochen heraufgesetzt werden. Sie steht auch Arbeitskräften offen, die
ihre Schulungsmaßnahmen bereits abgeschlossen haben. –
Individuelle Qualifizierung: Diese Maßnahme ist für 73 Arbeitskräfte geplant und kann jede
Schulung abdecken, die vom AMS Steiermark in seinem Maßnahmenkatalog genehmigt
wurde. Die im Katalog nicht aufgeführten Kurse können vom AMS einzeln genehmigt
werden, wenn sie mit dem für die Arbeitskraft vereinbarten Plan im Einklang
stehen. Angeboten werden beispielsweise: längere Studien mit Blick auf eine
Höherqualifizierung (Fachhochschule, Universität usw.), klassische
Kompetenzsteigerung in den früheren Arbeitsgebieten der Arbeitskräfte (wie
Vorarbeiter-Schulungen) sowie eine berufliche Erstausbildung zur Vorbereitung
auf einen beruflichen Umstieg, z. B. im Gesundheitsbereich. Ein Teil der
Studien und der beruflichen Ausbildung braucht nicht aus dem EGF kofinanziert
zu werden, da im österreichischen Bildungssystem hierfür keine Kosten anfallen.
Dauert ein vereinbartes Ausbildungsprogramm über den EGF-Durchführungszeitraum
hinaus, so wird die zusätzliche Finanzierung gemeinsam von AT&S, dem AMS
und dem Land Steiermark übernommen[8]. –
Zuschussleistung/Stipendium bei aktiver
Beratung, Jobsuche oder Ausbildung[9]: Diese Zuschussleistungen (Stipendien) werden allen
74 Arbeitskräften nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen
und den aktiven Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Stiftung gezahlt.
In den ersten sechs Monaten erhält jede entlassene Arbeitskraft 350 EUR
pro Monat, anschließend 70 EUR pro Monat. Dieses Stipendium darf zusammen
mit dem Schulungsarbeitslosengeld eine Bemessungsgrundlage des
Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. Das Arbeitslosengeld wird während des
Zeitraums, in dem Schulungsarbeitslosengeld gewährt wird, ausgesetzt. –
Schulungsarbeitslosengeld während Schulungs-
oder Wiedereingliederungsmaßnahmen[10]: Diese Zuschussleistung wird allen 74 Arbeitskräften nur für die
Dauer ihrer Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen und den aktiven
Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Stiftung gezahlt. So können die
entlassenen Arbeitskräfte sich voll und ganz den Maßnahmen widmen. Die Kosten
pro Person und Monat belaufen sich auf 950 EUR. Diese Zuschussleistung
darf zusammen mit dem Stipendium bei aktiver Beratung, Jobsuche oder Ausbildung
eine Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. Das
Arbeitslosengeld wird während des Zeitraums, in dem diese Gelder gewährt
werden, ausgesetzt. 22.
Die im Antrag aufgeführten Kosten für die
Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Informations-
und Werbemaßnahmen sowie Kontrolltätigkeiten und die Verwaltung der AT&S
Arbeitsstiftung. Alle in die Maßnahmen eingebundenen Partner haben sich
verpflichtet, die EGF-Unterstützung bekannt zu machen. Die
Stiftungsverwaltungskosten werden anteilig für die tatsächliche Zahl der
Teilnehmer/‑innen berechnet (maximal 271 EUR pro Person). 23.
Die von den österreichischen Behörden
vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die
österreichischen Behörden schätzen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen
auf 1 806 658 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF
auf 72 000 EUR (3,8 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein
Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 221 128 EUR (65 % der
Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Information und Aufnahme in die Arbeitsstiftung || 74 || 300 || 22 200 Berufsorientierung – drei Module || 73 || 1 000 || 73 000 Laufende Beratung und aktive Jobsuche || 18 || 1 000 || 18 000 Individuelle Qualifizierung || 73 || 3 718 || 271 414 Zuschussleistung/Stipendium bei aktiver Beratung, Jobsuche oder Ausbildung || 74 || 1 327,16 || 98 210 Schulungsarbeitslosengeld || 74 || 17 889,65 || 1 323 834 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 1 806 658 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsmaßnahmen || || 10 000 Verwaltung AT&S-Arbeitsstiftung (Outplacementstiftung) || || 20 000 Informations- und Werbemaßnahmen || || 10 000 Kontrolltätigkeiten || || 32 000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 72 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 1 878 658 EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 1 221 128 24.
Österreich bestätigte, dass die oben beschriebenen
Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden,
komplementär sind und Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind. Das
österreichische operationelle ESF-Ziel-2-Programm konzentriert sich auf die
Langzeitarbeitslosen, der EGF hingegen soll Arbeitskräften direkt nach ihrer
Entlassung helfen. Daher bestehen bei diesen beiden Fonds keine
Überschneidungen. Datum oder Daten, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 25.
Österreich begann am 15. September 2009 –
dem Datum, an dem die ersten Arbeitskräfte der Arbeitsstiftung beigetreten sind
– zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten
Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF
beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine
Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 26.
Der Dialog mit den Sozialpartnern zur Frage, wie
die Folgen der Entlassungen für die betroffenen Arbeitskräfte gemildert werden
können, begann, als AT&S die österreichischen Behörden über die geplanten
Entlassungen informierte; dies steht im Einklang mit dem österreichischen
Frühwarnsystem. Das Durchführungskonzept für die AT&S-Arbeitsstiftung wurde
von der Wirtschaftskammer Steiermark und der Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
unterzeichnet (5. Februar 2009 bzw. 23. Juli 2009). 27.
Österreich erklärte, dass die österreichische
Sozialpartnerschaft auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht und das
Zusammenwirken weitestgehend informell und nicht durch Gesetze geregelt ist.[11] Nur wenn die Unternehmen sich dafür
entscheiden, an spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilzunehmen,
unterliegen sie den geltenden Regeln des Arbeitsmarktservice (AMS). Die in
diesem Antrag abgedeckten Entlassungen basieren auf den Betriebsvereinbarungen
und nicht auf den Tarifvereinbarungen, die für die gesamte Branche ausgehandelt
worden waren. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 28.
Zu den Kriterien nach Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielten der Antrag und die
zusätzlichen Informationen der österreichischen Behörden folgende Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen
Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; · es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Personen
unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren
dienen; · es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 29.
Österreich hat die Kommission davon in Kenntnis
gesetzt, dass die nationale Kofinanzierung von AT&S (47 %), dem AMS
Steiermark (38,5 %) und dem Land Steiermark (14,5 %) gewährleistet
wird. Werden Mittel aus dem EGF gewährt, so gelten die von den gezielt zu
unterstützenden Arbeitskräften selbst aufgebrachten Finanzbeiträge (2500 EUR
pro Person) als Vorfinanzierung und werden ihnen von der Arbeitsstiftung
zurückgezahlt. 30.
Österreich hat bestätigt, dass der Finanzbeitrag
von derselben Stelle verwaltet wird, die auch den ESF verwaltet: Abteilung
VI/INT/9 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
(BMASK) wird als Verwaltungsbehörde und Zahlstelle fungieren. Die Behörde für
die Finanzkontrolle wird sich der EGF nicht mit dem ESF teilen: Referat VI/S/5a
des BMASK wird diese Funktion für den EGF übernehmen. Das koordinierte Paket
personalisierter Maßnahmen wird von der AT&S
Unternehmensstiftung/Team 4 Projektmanagement GmbH umgesetzt; die
Überwachung übernimmt das Arbeitsmarktservice (AMS). Darüber hinaus kann das
BMASK auf eine Instanz für technische Hilfe zurückgreifen, die auch als erste
Kontrollebene fungieren wird. Alle wichtigen Übereinkünfte und Verpflichtungen
werden in schriftlichen Vereinbarungen niedergelegt. Finanzierung 31.
Auf der Grundlage des Antrags Österreichs wird der
aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket
personalisierter Dienstleistungen mit 1 221 128 EUR, d. h.
65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene
finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Österreichs. 32.
Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des
Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal
möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen
vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF
bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 33.
Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen
Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF
zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs
verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 gefordert. 34.
Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur
Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in
vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde
zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen
Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der
Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine
Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere
Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der
beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung
einzuberufen. 35.
Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung,
mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den
Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 36.
Nach Erlass von zwei Beschlüssen im Gesamtwert von
777 390 EUR durch beide Teile der Haushaltsbehörde und
Berücksichtigung der vier derzeit der Haushaltsbehörde zur Entscheidung
vorliegenden Fälle im Gesamtwert von 38 308 155 EUR bleibt in
der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 ein Betrag von 8 523 405 EUR
verfügbar. Dieser wird zur Abdeckung der für diesen Antrag benötigten 1 221 128 EUR
herangezogen. Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S,
Österreich) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[12],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung[13],
insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[14] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF
wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und
beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar
infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. (3) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur
jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden
kann. (4) Österreich hat am
11. März 2010 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen
Entlassungen beim Unternehmen AT&S gestellt und diesen Antrag bis zum
22. Februar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag
erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die
Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 1 221 128 EUR
bereitzustellen. (5) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Österreichs
bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 1 221 128 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und
Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am … Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen
des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. [4] Eine Leiterplatte ist ein elektronisches Bauteil, das in
vielen Elektronikbranchen Verwendung findet, z. B. in den Elektronik- und
Computerbranchen (Mobiltelefone, Digitalkameras usw.), der Medizintechnik und
der Automobilbranche. [5] Österreichische
Arbeitsstiftungen sind in Österreich ein aktives arbeitsmarktpolitisches
Instrument zur Verbesserung der Arbeitsmarktposition von Arbeitsuchenden. Sie
fußen auf dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 18) und den vom
Arbeitsmarktservice (AMS) herausgegebenen Durchführungsrichtlinien. Neueste
AMS-Richtlinie: http://www.ams.at/_docs/001_ast_RILI.pdf. [6] Die vier österreichischen Industrieregionen sind die
Steiermark, Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg. [7] In Zusammenhang mit Antrag EGF/2010/007 AT
Steiermark-Niederösterreich vorgelegte Angaben. [8] Gemäß § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AlVG) ist die Teilnahme der Arbeitskräfte an der Stiftung auf 156 Wochen
(drei Jahre) begrenzt, kann aber in Sonderfällen (Personen von
über 50 Jahren oder in längeren Schulungsprogrammen) auf
209 Wochen (vier Jahre) verlängert werden. [9] Basierend auf § 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG). [10] Basierend auf § 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG). [11] Internetauftritt des ÖGB: http://www.sozialpartner.at/sozialpartner/Sozialpartnerschaft_mission_de.pdf. [12] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [13] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [14] ABl. C […] vom […], S. […].