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Document 52011PC0212

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien)

/* KOM/2011/0212 endg. */

52011PC0212

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien) /* KOM/2011/0212 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 14.4.2011

KOM(2011) 212 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien)

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Am 20. Dezember 2010 stellte Belgien den Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei General Motors Belgium[3] und bei vier seiner Zulieferer in Belgien.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: |

EGF-Aktenzeichen | EGF/2010/031 |

Mitgliedstaat | Belgien |

Artikel 2 | Buchstabe a |

Hauptunternehmen | General Motors Belgium |

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller | 4 |

Bezugszeitraum | 14.6.2010 – 14.10.2010 |

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen | 14.6.2010 |

Datum der Antragstellung | 20.12.2010 |

Entlassungen im Bezugszeitraum | 1 336 |

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum | 1 498 |

Entlassungen, für die eine Finanzhilfe in Betracht kommt, insgesamt | 2 834 |

Entlassene Arbeitskräfte, für die eine Unterstützung vorgesehen ist | 2 834 |

Kosten für die personalisierten Dienstleistungen (EUR) | 14 324 894,84 |

Kosten für die Durchführung des EGF[4] (EUR) | 435 000,00 |

Kosten für die Durchführung des EGF (%) | 2,95 |

Gesamtmittel (EUR) | 14 759 894,84 |

EGF-Beitrag (65 %) (EUR) | 9 593 931 |

1. Der Antrag wurde der Kommission am 20. Dezember 2010 vorgelegt und bis zum 24. Januar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

3. Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise macht Belgien geltend, dass infolge der Krise die Herstellung von Kraftfahrzeugen (Autos, Lastwagen und Busse) in Europa im Jahr 2009 drastisch zurückging: im Vergleich zu 2008 lag der Rückgang bei 17,3 %, im Vergleich zu 2007, also vor der Krise, bei 23 %. Die Herstellung von Kraftwagen in Belgien folgte diesem Trend. Im Jahr 2009 ging die Montage von Kraftwagen im Vergleich zu 2008 um 23,8 % zurück, die Montage von Pkw sogar um 34,8 %.

4. Belgien argumentiert, dass sich die Finanz- und Wirtschaftskrise folgendermaßen auf die Automobilindustrie ausgewirkt hat:

5. Erstens durch einen signifikanten Nachfragerückgang für Pkw und Nutzfahrzeuge infolge stringenterer Bedingungen für Verbraucherkredite, geringen Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher und eines Rückgangs der Kaufkraft der Verbraucher;

6. Zweitens Finanzierungsschwierigkeiten in verschiedenen Teilen der Automobilbranche, Liquiditätsprobleme und Trägheit des Geldflusses durch die Lieferkette – dies ist besonders relevant für kleine Zulieferer;

7. Drittens das hochgradig wettbewerbsgeprägte Umfeld, das eine kontinuierliche Senkung der Produktionskosten und bessere interne Effizienz erfordert.

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a

8. Belgien beantragt eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten erforderlich sind; dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern gezählt.

9. In dem Antrag werden für den viermonatigen Bezugszeitraum vom 14. Juni 2010 bis zum 14. Oktober 2010 bei General Motors Belgium und drei Zulieferern des Unternehmens 1336 Entlassungen angeben, sowie weitere 1498 Entlassungen bei General Motors Belgium und zwei seiner Zulieferer in der Zeit nach dem Bezugszeitraum. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

10. Die belgischen Behörden geben an, dass bei General Motors Belgium vor allem das Modell Opel Astra produziert wurde. Die Entscheidung des Managements der Muttergesellschaft General Motors, die Opel-Astra-Produktion am Standort Antwerpen einzustellen, kam überraschend. Bedingt durch die Wirtschafts- und Finanzkrise, die ebenfalls nicht vorherzusehen war, konnte General Motors nicht in die Einrichtung einer Produktionslinie für ein neues Opel-Modell am belgischen Standort investieren.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte

11. Der Antrag betrifft insgesamt 2834 Entlassungen, 2593 davon bei General Motors Belgium und 241 bei vier seiner Zulieferer: 18 bei der Wissan Produktionservice GMBH, Antwerpen, 26 bei Dussman, Antwerpen, 21 bei SCA Service Center Antwerpen und 176 bei Johnson Controls Automotive, Antwerpen. Alle diese entlassenen Arbeitskräfte sind für eine Unterstützung vorgesehen.

12. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe | Anzahl | Prozent |

Männer | 2 430 | 85,8 |

Frauen | 404 | 14,2 |

EU-Bürger/-innen | 2 693 | 95,0 |

Nicht-EU-Bürger/-innen | 141 | 5,0 |

15 bis 24 Jahre | 11 | 0,4 |

25 bis 54 Jahre | 2 717 | 95,9 |

55 bis 64 Jahre | 105 | 3,7 |

> 64 Jahre | 1 | 0,04 |

13. In den genannten Gruppen inbegriffen sind 42 Personen (1,5 %) mit langfristigen gesundheitlichen Problemen bzw. einer Behinderung.

14. Aufschlüsselung[5] nach Berufsgruppen:

Gruppe | Anzahl | Prozent* |

Mitarbeiter/-innen in der Produktion | 470 | 16,6 |

Gabelstaplerfahrer/-innen | 188 | 6,6 |

Hilfsmetallarbeiter/-innen | 160 | 5,7 |

Lagerarbeiter/-innen | 122 | 4,3 |

Monteure/-innen von Metallteilen | 99 | 3,5 |

Wartungsmechaniker/-innen | 83 | 2,9 |

Verantwortliche für die Produktion | 79 | 2,8 |

Qualitätskontrolleur/-innen | 70 | 2,5 |

Verwaltungskräfte | 53 | 1,9 |

Mechatroniker/-innen | 52 | 1,8 |

Monteure/-innen Kraftfahrzeuge | 44 | 1,6 |

Verkaufspersonal | 38 | 1,4 |

Leitende Angestellte | 34 | 1,2 |

Zuarbeiter/-innen (minderschwere Arbeit) | 31 | 1,1 |

Fahrer/-innen Zuliefererservice | 30 | 1,1 |

Sonstige | 1 281 | 45,2 |

* Rundungsbedingte Differenz.

Die Gruppe „Sonstige“ deckt alle Berufsgruppen ab, die weniger als 1 % der Gesamtzahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte ausmachen. Dies ist unter anderem der Fall für Ingenieure, Schweißer, Kfz-Mechaniker und Wartungselektriker. Eingeschlossen sind darüber hinaus 5,5 %, deren Berufsgruppe dem antragstellenden Mitgliedstaat nicht bekannt ist.

15. Belgien hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

16. Die Provinz Antwerpen (NUTS-II-Gebiet BE21) ist am stärksten von der Schließung des Antwerpener Standorts von General Motors Belgium betroffen. Die vier Zulieferbetriebe sind ebenfalls in der Provinz Antwerpen ansässig.

17. Als Behörde zuständig ist vor allem die ESF-Agentur Agency Vlaanderen. Relevante Interessenvertreter sind der Flämische Dienst für berufliche Weiterbildung und Beschäftigung (Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding, VDAB), sowie auf Arbeitnehmerseite als Sozialpartner die drei repräsentativen Gewerkschaften – ABVV (Algemeen Belgisch Vakverbond), ACLVB (Algemene Centrale der Liberale Vakbonden van België) und ACV (Algemeen Christelijk Vakverbond) – und auf Arbeitgeberseite das flämische Unternehmensnetz (Vlaams netwerk van ondernemingen, VOKA) und die Union selbständiger Unternehmer (Unie van zelfstandige ondernemers, Unizo), sowie die Regierung der Provinz Antwerpen und der flämische Arbeitsminister.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

18. Die belgischen Behörden gibt als am stärksten von den Entlassungen betroffene Region den Verwaltungsbezirk ( arrondissement ) Antwerpen an: etwa 75 % der Entlassungen traten in dieser Region auf, und ca. 66 % der entlassenen Arbeitskräfte leben in dieser Region. Die belgischen Behörden führen des Weiteren an, dass sich die Entlassungen auch auf die Beschäftigungssituation in den Verwaltungsbezirken Dendermonde und Sint-Niklaas auswirken werden, in denen ein erheblicher Teil der entlassenen Arbeitskräfte wohnt. Zwar ging die Zahl der Arbeitssuchenden im Zeitraum Oktober 2009 bis Oktober 2010 in Flandern um 1,64 % zurück, doch stieg sie in den Verwaltungsbezirken Antwerpen, Dendermonde und Sint-Niklaas um 2,39%, 2,71 % bzw. 4,05 % an. Für denselben Zeitraum sank die Arbeitslosenquote in Flandern um 0,21 % und stieg im Verwaltungsbezirk Antwerpen um 0,10 %.

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

19. Vorgeschlagen werden folgende Arten von Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt bilden:

20. Eine erste Maßnahmenreihe betrifft die Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz: Dazu zählen als erste Maßnahme ein Eingangsgespräch und ein begrenztes Screening der Profile der Arbeitskräfte sowie ein Abgleich mit ausgeschriebenen Stellen. Als zweite Maßnahme enthalten ist eine individuelle Betreuung bei der Arbeitsplatzsuche, darunter ein gründliches Screening der Möglichkeiten und Erwartungen der entlassenen Person und die Ausarbeitung eines Plans zur Aufnahme einer neuen Arbeit. Eine dritte Maßnahme bezieht sich auf die Bereitstellung von Sozialberatern der VDAB, um den Entlassenen mit Informationssitzungen zu helfen, damit in dem Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, eine Anlaufstelle angeboten wird. Eine vierte Maßnahme umfasst die Bereitstellung von Berufsberatung für die entlassenen Arbeitskräfte. Eine fünfte Maßnahme betrifft die Organisation von Jobbörsen, durch die die entlassenen Arbeitskräfte und Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen mit freien Stellen, die auf die Profile der Entlassenen passen, zusammenkommen.

21. Eine zweite Maßnahmenreihe betrifft Weiterbildung und Umschulung: Dies deckt diverse Arten von beruflicher Weiterbildung ab, die von der VDAB, nach einem Auswahlverfahren beauftragten Ausbildungsanbietern oder dem Fonds für die Metallbranche in Antwerpen (FTMA) organisiert werden. Darüber hinaus umfasst sie diverse Techniken, die bei einer Bewerbung vonnöten sind. Als dritte Maßnahme gibt es individuelle berufliche Weiterbildung (Individuele Beroepsopleiding, IBO) für durchschnittlich drei Monate, mit der den entlassenen Arbeitskräften dauerhafte Beschäftigung in einem anderen Sektor oder einer anderen Funktion angeboten werden soll.

22. Hilfe bei Outplacement : Damit werden drei Monate lang entlassene Arbeitskräfte unter 45 Jahren beim Outplacement unterstützt. Bei Arbeitskräften über 45 Jahre ist dies eine rechtliche Verpflichtung für das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, und zählt daher nicht zum Paket der Maßnahmen, die für eine Unterstützung aus dem EGF in Frage kommen.

23. Hilfe für die Selbständigkeit : Dies fügt sich in das Projekt „Ondernemen werkt“ („Selbständigkeit funktioniert“) ein. Es bezieht sich auf die Auswahl potenzieller Kandidaten, Schulungen in unternehmerischen Fähigkeiten, Hilfe bei der Erstellung eines Geschäftsplans und einer Machbarkeitsstudie sowie Unterstützung bei administrativen Anforderungen. Jeder Unternehmensgründerkandidat folgt einem individuellen Entwicklungsplan und erhält aufmerksames Mentoring.

24. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsarbeiten, Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen.

Die von den belgischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die belgischen Behörden schätzen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen auf 14 324 894,84 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF auf 435 000 EUR (2,95 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 9 593 931 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen | Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte | Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) | Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) |

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) |

Unterstützung bei der Arbeitssuche: 1. Erstes Gespräch („gesprekken voor eerste opvang “) | 2 834 | 16,00 | 45 344,00 |

2. Individuelle Betreuung bei der Arbeitssuche („individuele begeleiding in zoektocht naar een baan“) | 1 750 | 1 000,00 | 1 750 000,00 |

3. Bereitstellung von Sozialberatern („SIA werking“) | 2 834 | 3,96 | 11 222,64 |

4. Bereitstellung von Berufsberatung („beroepskeuzevoorlichting“) | 16 | 1 095,88 | 17 534,00 |

5. Jobbörse („Jobbeurs“) | 1 000 | 42,00 | 42 000,00 |

Weiterbildung und Umschulung: 6. a & b) Schulungen durch VDAB oder Bereitstellungen („opleidingen in eigen beheer of uitbesteding“) | 500 | 12 708,80 | 6 354 400,00 |

6.c) Schulung durch den Fonds für die Metallbranche in Antwerpen („opleiding door FTMA“) | 577 | 610,00 | 351 970,00 |

7. Bewerbungstraining („solicitatietraining“) | 500 | 1 955,20 | 977 600,00 |

8. Beschäftigung durch individuelle berufliche Weiterbildung („tewerstelling via IBO“) | 250 | 4 300,00 | 1 075 000,00 |

Hilfe bei Outplacement („outplacementbegeleiding“) | 1 253 | 2 873,76 | 3 600 824,20 |

Unterstützung bei der Selbständigkeit („ondersteuning naar zelfstandige beroepsactivteit“) | 90 | 1 100,00 | 99 000,00 |

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen | 14 324 894,84 |

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) |

Vorbereitungsmaßnahmen | 10 000,00 |

Verwaltungsmaßnahmen | 130 000,00 |

Informations- und Werbemaßnahmen | 270 000,00 |

Kontrolltätigkeiten | 25 000,00 |

Zwischensumme für die Durchführung des EGF | 435 000,00 |

Veranschlagte Gesamtkosten | 14 759 894,84 |

EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) | 9 593 931 |

25. Belgien bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind. Kontinuierliches Follow-up der Finanzierung aus dem EGF und den Strukturfonds wird durch die Datenbanken der ESF-Agentur Flandern sowie durch das flämische Client-Follow-up-System (ClientVolgSysteem, CVS) sichergestellt, in dem die Daten für jeden einzelnen Teilnehmer enthalten sind.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

26. Belgien begann am 14. Juni 2010 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

27. Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass das für EGF-Mittel vorgeschlagene Maßnahmenpaket im Konsens mit den Sozialpartnern geschnürt wurde und alle in diesem Paket enthaltenen Maßnahmen von den Sozialpartnern unterstützt werden.

28. Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

29. Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der belgischen Behörden folgende Angaben:

30. Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind;

31. es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Personen unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen;

32. es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen nicht durch andere EU-Finanzinstrumente unterstützt werden.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

33. Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von den gleichen Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch den ESF in Flandern verwalten und kontrollieren („ESF-Agentschap Vlaanderen“). Ein Begleitausschuss wird eingerichtet, um die Durchführung des EGF-Beitrags zu überwachen. Dieser Ausschuss wird über dieselben Zuständigkeiten verfügen wie der flämische Begleitausschuss für die ESF-Ziel-2-Projekte in Flandern.

Finanzierung

34. Auf der Grundlage des Antrags Belgiens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auf 9 593 931 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Belgiens.

35. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

36. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar.

37. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

38. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2011 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

39. Da der Haushaltsplan 2011 in der Haushaltslinie 04 05 01 „Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)“ 47 608 950 EUR an Mittel für Zahlungen aufweist, wird diese Haushaltslinie herangezogen, um die für diesen Antrag benötigten 9 593 931 EUR abzudecken.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[7], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,[8]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4) Belgien hat am 20. Dezember 2010 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen General Motors Belgium und vier seiner Zulieferer gestellt und diesen Antrag bis zum 24. Januar 2011 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 9 593 931 EUR bereitzustellen.

(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 9 593 931 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu [Brüssel/Straßburg] am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3] Im Allgemeinen als „Opel Antwerp“ bezeichnet.

[4] Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[5] Diese Aufschlüsselung basiert auf der Extrapolation der bekannten relativen Anteile jeder Gruppe für 2354 entlassene Arbeitskräfte an der Gesamtpopulation der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte.

[6] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[7] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

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