Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0141

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen

    /* KOM/2011/0141 endg. - NLE 2011/0061 */

    52011PC0141

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen /* KOM/2011/0141 endg. - NLE 2011/0061 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 24.3.2011

    KOM(2011) 141 endgültig

    2011/0061 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen

    BEGRÜNDUNG

    BESTIMMUNGEN DES EURATOM-VERTRAGS ZUM STATUS „GEMEINSAMES UNTERNEHMEN“

    1. Nach Artikel 45 des Euratom-Vertrags können Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrages errichtet werden.

    Nach Artikel 46 des Euratom-Vertrags wird jeder Plan zur Errichtung eines solchen gemeinsamen Unternehmens von der Kommission geprüft.

    Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens mit ihrer begründeten Stellungnahme.

    2. Gemäß den Artikeln 47 bis 49 des Euratom-Vertrags erfolgt die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens auf Vorschlag der Kommission durch Entscheidung des Rates.

    VORGESCHICHTE DES STATUS „GEMEINSAMES UNTERNEHMEN“ DER HKG UND DES PROJEKTS THTR 300

    Begründung des Antrags

    3. Zweck der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) war es, in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk zu bauen, einzurichten und zu betreiben. Dabei handelte es sich um ein Prototyp-Kernkraftwerk mit einem Hochtemperaturreaktor, bei dem als Brennstoff Thorium verwendet wurde, mit einer Leistung von ca. 300 MWe (THTR 300 - Thorium High Temperature Reactor: Thorium-Hochtemperatur-Reaktor). Zur Erfüllung dieser Aufgabe beantragte die HKG den Status eines gemeinsamen Unternehmens.

    4. Da der Gesellschaftsvertrag der HKG mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags über gemeinsame Unternehmen vereinbar war und dem Projekt der HKG damals ausschlaggebende Bedeutung für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft zukam, hat der Rat der HKG den Status eines gemeinsamen Unternehmens im Sinne des Euratom-Vertrags für die Dauer von 25 Jahren ab dem 1. Januar 1974 zuerkannt.

    5. Ferner beantragte die HKG die Gewährung bestimmter Vergünstigungen im Sinne des Anhangs III des Euratom-Vertrags.

    In der Erwägung, dass

    6. das Kernkraftwerk von einem Konsortium von Unternehmen der Gemeinschaft und unter Verwendung von Komponenten errichtet werden sollte, die fast ausschließlich aus der Gemeinschaft stammten;

    7. der Bau dieses Kraftwerks die Möglichkeit bieten würde, die technischen Verfahren der industriellen Elektrizitätserzeugung erheblich zu verbessern;

    8. die Gewährung der in Anhang III des Euratom-Vertrags genannten Vergünstigungen an die HKG durch Verringerung der finanziellen Belastung die mit einem solchen Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken einschränken konnte;

    9. die HKG der Gemeinschaft die nicht patentfähigen Kenntnisse, die sie beim Bau des Kernkraftwerks erlangen würde, zur Verfügung stellen sollte,

    beschloss der Rat die Gewährung bestimmter Vergünstigungen nach Anhang III des Euratom-Vertrags, insbesondere die Befreiung von bestimmten Steuern. Die Vergünstigungen wurden für eine Dauer von drei Jahren nach endgültiger Übernahme des Kraftwerks durch das Unternehmen gewährt.

    Ursprüngliche Entscheidungen

    10. Im Juni 1974 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die beiden folgenden Entscheidungen:

    11. Entscheidung 74/295/Euratom des Rates vom 4. Juni 1974[1] über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG)

    12. Entscheidung 74/296/Euratom des Rates vom 4. Juni 1974[2] über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG).

    Änderung der ursprünglichen Entscheidungen

    13. Auf ihrer Zusammenkunft am 11. Juli 1983 beschloss die Gesellschafterversammlung des gemeinsamen Unternehmens, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Diese Erhöhung stellte eine Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens dar.

    Außerdem hat das gemeinsame Unternehmen beantragt, die 1974 gewährte Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer auf die der vorgenannten Kapitalaufstockung entsprechenden Gesellschaftereinlagen auszudehnen.

    14. In der Erwägung, dass

    15. die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Bestimmungen durch diese Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht beeinträchtigt wurden und die Änderung der Entwicklung des Vorhabens entsprach,

    16. die Aufrechterhaltung der Befreiung die mit einem solchen Vorhaben verbundenen wirtschaftlichen Risiken durch Verringerung der finanziellen Belastung einschränken könnte,

    erließ der Rat im Februar 1984 die beiden folgenden Entscheidungen zur Anpassung der Entscheidungen von 1974 an die Kapitalaufstockung der HKG:

    17. Entscheidung 84/104/Euratom des Rates vom 21. Februar 1984 zur Genehmigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens HKG[3]

    18. Entscheidung 84/105/Euratom des Rates vom 21. Februar 1984 zur Änderung der Entscheidung 74/296/Euratom hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen HKG[4].

    Betrieb des Kraftwerks und Grund für die Zweckänderung

    19. Die HKG nahm den THTR 300 am 1. Juni 1987 in Betrieb. Das Kraftwerk war bis zu seiner Abschaltung am 29. September 1988 in Betrieb. Während dieses Zeitraums wurde der Betrieb wegen Defekten mehrfach unterbrochen.

    20. Schwierigkeiten wirtschaftlicher und technischer Art sowie bei der Brennelement-Versorgung, verbunden mit Genehmigungsproblemen für die Wiederinbetriebnahme mangels finanzieller Sicherheiten, führten zu dem am 1. September 1989 gefassten Beschluss, die Anlage sofort und endgültig abzuschalten.

    21. Damit bestand der Zweck des gemeinsamen Unternehmens in der Abschaltung des Reaktors und der Core-Entladung, im Bau des sicheren Einschlusses und der Überwachung. Am 13. Dezember 1989 wurde zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, der HKG und deren Gesellschaftern ein Vertrag über die geordnete Restabwicklung des THTR 300 geschlossen, der sich auch mit Finanzierungsaspekten befasste.

    Neue Anträge der HKG

    22. Die mit der Entscheidung 74/296/Euratom der HKG gewährten Steuervergünstigungen liefen am 31. Mai 1990 aus, drei Jahre nach der endgültigen Übernahme des Kraftwerks durch das Unternehmen, die am 1. Juni 1987 erfolgt war.

    23. Mit ihren Schreiben vom 9. Februar und 6. März 1990 beantragten die Gesellschafter der HKG, die Vergünstigungen bis zur Beendigung des Status eines gemeinsamen Unternehmens zu gewähren und diese Vergünstigungen der damaligen Situation des Unternehmens anzupassen, das zusätzliche Finanzmittel benötigte, die steuerlich den Stammeinlagen gleichgestellt waren.

    24. Die HKG war damals im Begriff, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen, und verfolgte die Absicht, anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden kerntechnischen Anlagen umzusetzen.

    25. Nach Ansicht des Rates hatten diese Programme keine Entsprechung in der Gemeinschaft; ihre Verwirklichung war daher wichtig für die Sammlung nützlicher Erfahrungen für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft.

    26. Ferner vertrat der Rat die Ansicht, dass der HKG durch Verringerung der finanziellen Belastung bei der Umsetzung dieser Programme geholfen und aus diesem Grund die Vergünstigungen weiterhin gewährt werden sollten.

    27. Mit seiner Entscheidung vom 16. November 1992[5] verlängerte der Rat die Gewährung von Vergünstigungen an die HKG bis zum Auslaufen der Entscheidung 74/295/Euratom.

    28. Am 30. März 1998 beantragte das Unternehmen HKG bei der Kommission die Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen um weitere 25 Jahre.

    29. Begründet wurde der Antrag mit der Bedeutung der Erfahrungen, die bei den Maßnahmen zur endgültigen Abschaltung und zur Stilllegung für den Kernenergiesektor sowohl in Deutschland als auch in Europa und sogar in der ganzen Welt gesammelt werden könnten. Diese Ansicht stützte sich auf die Tatsache, dass der THTR 300 der weltweit größte Reaktor dieses Typs ist und dass die besondere Konstellation der sicher eingeschlossenen Anlage die bisher einzigartige Gelegenheit bietet, Ergebnisse und Kosten für einen solchen Einschluss zu ermitteln.

    30. Die HKG teilte ferner mit, dass am 13. November 1989 ein Rahmenvertrag zwischen der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und deren Gesellschaftern geschlossen worden war mit dem Ziel, die Abschlussphase des Projekts THTR 300 zu Ende zu bringen. Dieser Rahmenvertrag sowie ein am 18. Dezember 1996 beigefügter Zusatzvertrag regelt die verschiedenen Etappen bis 2009, einschließlich der Finanzierung der Tätigkeit der HKG.

    31. Deutschland unterstützte den Antrag der HKG und sprach sich für die Aufrechterhaltung der gewährten steuerlichen Vergünstigungen aus.

    32. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Argumente, die der Rat 1992 anerkannt hatte, nach wie vor zuträfen; insbesondere seien die Tätigkeiten des Unternehmens noch dieselben und die Rahmenbedingungen, unter denen es tätig sei, unverändert.

    33. Da die zwischen der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen, der HKG und deren Gesellschaftern vereinbarte Finanzierungsregelung für die HKG allerdings nur bis 31. Dezember 2009 galt, schlug die Kommission dem Rat vor, in Anlehnung an den zwischen den deutschen Behörden und der HKG vereinbarten Zeitraum der HKG bis zum 31. Dezember 2009 den Status eines gemeinsamen Unternehmens weiterhin zu gewähren und die Vergünstigungen aufrechtzuerhalten.

    34. Auf Vorschlag der Kommission verlängerte der Rat am 7. Mai 2002 den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen und die ihr gewährten Vergünstigungen bis zum 31. Dezember 2009[6].

    NEUESTE ENTWICKLUNGEN

    35. Mit Schreiben vom 26. April 2010 beantragte die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), Hamm, eine weitere Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen, der ursprünglich mit der Entscheidung 74/295/Euratom gewährt worden war und mit der Entscheidung des Rates vom 7. Mai 2002 bereits einmal für die Dauer von elf Jahren ab 1. Januar 1999 verlängert wurde. Diese Verlängerung sollte sich auch auf die Befreiungen von der Grunderwerbsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbeertragsteuer auf Zinsen einer Dauerschuld, die gleichzeitig gewährt worden waren, erstrecken.

    36. Die HKG beantragte die Verlängerung des bestehenden Status über den 31. Dezember 2009 hinaus um weitere 25 Jahre. Zur Begründung führte die HKG insbesondere folgende Argumente an:

    37. Mit dem Projekt des Prototyp-Kernkraftwerks THTR (Thorium-Hochtemperatur-Reaktor) in Hamm-Uentrop hatte es die HKG übernommen, im Interesse der staatlichen Zukunftsvorsorge und langfristigen Sicherung der Energieversorgung, die Hochtemperaturreaktortechnik großtechnisch und wirtschaftlich zu erproben.

    38. Das Erfahrungswissen bei der Stromerzeugung aus Kernenergie könne sich nicht auf Bau und Betrieb beschränken. Zur Vollständigkeit gehörten auch die Erkenntnisse aus der Stilllegungsplanung, der Stilllegung, dem Betrieb des sicheren Einschlusses und dem Rückbau (in diesem Fall bei der Technologie des Hochtemperaturreaktors).

    39. Nach Auffassung der HKG werden die aus der Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses (Einschlusszeit) und dem späteren Rückbau gewonnenen Erkenntnisse für die Kerntechnik in Europa und weltweit von großer Bedeutung sein. Dies umso mehr als mit den Arbeiten zur Generation IV auch die Hochtemperaturreaktortechnik wieder aufgegriffen werde und zu einem Gesamtbild (Lifecycle-Cost) auch die verschiedenen Phasen der Stilllegung gehörten.

    40. Bei der Anlage THTR 300 handelt es sich um den größten Kugelhaufenreaktor der Welt mit Spannbetonreaktordruckbehälter (SBRB) und darin eingebautem keramischen Reflektor sowie Liner- und Heißgaskanalisolierung.

    41. Die besondere Konstellation der sicher eingeschlossenen Anlage ergebe die bisher einzigartige Gelegenheit, Daten und Kosten für einen „quasi-passiven“ sicheren Einschluss einer Anlage mit SBRB zu ermitteln. Dies gelte insbesondere für Energiekosten (u.a. Lüftung, Lufttrocknung), Betriebskosten, wiederkehrende Prüfungen und Reparaturen.

    42. Die HKG erwartet bei einem späteren Rückbau der Anlage wichtige Erkenntnisse von der Durchführung fernbedienter und manueller In-core-Rückbauarbeiten. Darüber hinaus würden das „Ausschälen“ der Innenfläche des SBRB (nicht alle Spannkabel sind eindeutig entspannbar) und die Demontage von 550 Mg radiologisch belasteten keramischen Einbauten innerhalb des SBRB neue Erkenntnisse für die Stilllegung von Hochtemperaturreaktoren bringen.

    43. Die HKG möchte auch diese Erkenntnisse den EU-Mitgliedstaaten weiter zur Verfügung stellen.

    44. Da z.Z. noch weiterhin offen sei, wann ein Rückbau erfolgen kann – wesentlich hierfür ist die Fertigstellung und Aufnahmebereitschaft eines entsprechenden Endlagers –, beantragt die HKG, den Status als gemeinsames Unternehmen um einen Zeitraum von 25 Jahren zu verlängern.

    45. Die für die Gewährung des Status „gemeinsames europäisches Unternehmen“ erforderliche ausschlaggebende Bedeutung für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft sei bereits mit der Entscheidung des Rates vom 16. November 1992 – also zum Zeitpunkt der Stilllegung der Anlage THTR 300 – zur Verlängerung der Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen HKG festgestellt worden. Zudem wurde anerkannt, dass für die Programme zur Stilllegung des Kraftwerks bis zur Phase des sicheren Einschlusses und für die Erhaltung und Überwachung des Zustandes einer sicher eingeschlossenen Anlage kein vergleichbarer Fall in der Gemeinschaft existiert. Zudem wurde festgestellt, dass die Durchführung dieser Programme zu nützlichen Erfahrungen für die Kernindustrie und die zukünftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft führt.

    46. Das Projekt THTR 300 werde auch weiterhin von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen maßgeblich gefördert. Dies sei in dem 1989 geschlossenen Vertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR 300 niedergelegt, auf dessen Basis auch der Erhaltungsbetrieb der Anlage THTR 300 nach dem 31. Dezember 2009 bestritten werde.

    Erklärung der deutschen Regierung zum Antrag der HKG auf Verlängerung ihres Rechtsstatus als gemeinsames Unternehmen

    47. In ihrer Mitteilung an die Europäische Kommission unterstützt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Antrag der HKG auf Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen und führt dabei insbesondere folgende Gründe an:

    48. „Die HKG ist Trägergesellschaft des Thorium-Hochtemperaturreaktors (THTR) in Hamm-Uentrop. Der THTR befindet sich seit 1989 in der Stilliegung mit dem Ziel, die Anlage nach einer längeren Phase des Sicheren Einschlusses (geplant sind 30 Jahre) vollständig zu beseitigen. Der Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung ist unter anderem von der Verfügbarkeit eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle abhängig, was angesichts der unsicheren Zukunft von Gorleben zurzeit nicht absehbar ist.“

    49. „Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich die Phase des Sicheren Einschlusses beim THTR über den derzeit geplanten Zeitraum hinaus verlängern wird. Diese Phase ist im Einvernehmen zwischen Bund, Land NRW und HKG finanziell gesichert. Die Laufzeit der avisierten Finanzierungsregelung ist allerdings auf den 31. Dezember 2017 begrenzt.“

    50. „Die zu erwartende, ungewöhnlich lange Phase des Sicheren Einschlusses des THTR und insbesondere der spätere Rückbau eines Spannbeton-Reaktordruckbehälters (SRB) lassen neue Erkenntnisse für die Stilllegung von Nuklearanlagen erwarten. Darüber hinaus kann der Rückbau des SRB, für den bisher keine praktische Erfahrung vorliegt, ein wesentliches Kostenelement darstellen. Vor diesem Hintergrund ist ein weitergehendes Engagement der Trägergesellschaft HKG und deren Gesellschafter unerlässlich sowie eine Fortschreibung des Status „gemeinsames europäisches Unternehmen“ grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.“

    51. Diese Verlängerung sollte jedoch lediglich bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden und nicht für weitere 25 Jahre, wie es die HKG beantragte, da die deutsche Finanzierungsregelung bis zu diesem Termin begrenzt ist.

    52. Die Bundesrepublik Deutschland plädiert für eine solche Begrenzung der Betriebszeit und sieht keinen Grund für eine Abkopplung des Status als gemeinsames Unternehmen von den Laufzeiten der deutschen Finanzierungsregelungen.

    53. Vor diesem Hintergrund befürwortet die Bundesregierung die Verlängerung des Status der HKG als gemeinsames Unternehmen bis zum 31. Dezember 2017.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    54. Keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    FAZIT

    55. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Argumente für eine Verlängerung des Status der HKG als gemeinsames Unternehmen, die der Rat 2002 anerkannt hatte, nach wie vor zutreffen; insbesondere sind die Tätigkeiten des Unternehmens noch dieselben und die Rahmenbedingungen, unter denen es tätig ist, unverändert.

    56. Die Finanzierungsregelung für die HKG, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, der HKG und deren Gesellschaftern vereinbart wurde, gilt jedoch nur für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2017.

    57. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, in Anlehnung an den zwischen den deutschen Behörden und der HKG vereinbarten Zeitraum die Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen bis zum 31. Dezember 2017 zu genehmigen.

    2011/0061 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    58. Mit der Entscheidung 74/295/Euratom[8] des Rates wurde die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (nachstehend „HKG“ genannt) für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen errichtet.

    59. Zweck der HKG war es, in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk mit einer Leistung von rund 300 MWe zu bauen, einzurichten und zu betreiben.

    60. Nachdem das Kernkraftwerk 1987 und 1988 in Betrieb war, wurde es am 1. September 1989 infolge technischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten endgültig abgeschaltet.

    61. Danach bestand der Zweck der HKG darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.

    62. Der Rat hat mit seiner Entscheidung 92/547/Euratom vom 16. November 1992[9] zur Fortführung des gemeinsamen Unternehmens „Kernkraftwerk Lingen GmbH“ anerkannt, dass diese Programme in der Gemeinschaft keine Entsprechung haben, dass ihre Durchführung wichtig ist und dass sie für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft nützlich sind.

    63. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, beantragte die HKG die Verlängerung ihres Status als gemeinsames Unternehmen ab dem 1. Januar 1999.

    64. Mit der Entscheidung 2002/355/Euratom vom 7. Mai 2002[10] verlängerte der Rat den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen bis 31. Dezember 2009, damit die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage ist, ihre Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen.

    65. Der Verlängerungszeitraum entsprach der Dauer der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und ihren Gesellschaftern vereinbarten Finanzierungsregelung für die HKG.

    66. Mit Schreiben vom 26. April 2010 beantragte die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), Hamm, eine erneute Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen um weitere 25 Jahre zwecks Abschluss der Tätigkeiten.

    67. Durch die Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen dürfte die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage sein, die Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen.

    68. Die Finanzierungsregelung für die HKG, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, der HKG und deren Gesellschaftern vereinbart wurde, gilt jedoch nur für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2017.

    69. Daher sollte der Status der HKG als gemeinsames Unternehmen um denselben Zeitraum verlängert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    70. Der Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Euratom-Vertrags wird um acht Jahre ab 1. Januar 2010 verlängert.

    71. Der Zweck der HKG besteht darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die HKG gerichtet.

    Geschehen zu […] am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7.

    [2] ABl. L 165 vom 20.06.1974, S. 14.

    [3] ABl. L 58 vom 29.2.1984, S. 35.

    [4] ABl. L 58 vom 29.2.1984, S. 37.

    [5] Nicht veröffentlicht.

    [6] ABl. L 123, 2002/355/Euratom vom 9.5.2002, S.53; ABl. L 123, 2002/356/Euratom vom 9.5.2002, S.54.

    [7]

    [8] ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7.

    [9] ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 9.

    [10] ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 53.

    Top