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Document 52011PC0106

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

    /* KOM/2011/0106 endg. - NLE 2011/0049 */

    52011PC0106

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation /* KOM/2011/0106 endg. - NLE 2011/0049 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 10.3.2011

    KOM(2011) 106 endgültig

    2011/0049 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Ziele der Vereinbarung über die Zusammenarbeit

    Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und als weltweites Forum für die Zivilluftfahrt tätig. Die ICAO arbeitet auf eine sichere und nachhaltige Entwicklung der Zivilluftfahrt durch Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten hin. Rechtsgrundlage der Organisation ist das Abkommen von Chicago aus dem Jahr 1944. Derzeit gehören der ICAO 190 Länder an.

    Die Europäische Union muss eng mit der ICAO zusammenarbeiten. Erstens fallen die meisten Aspekte des Abkommens von Chicago in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union. Die ICAO ist in den Politikbereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt und Flugverkehrsmanagement tätig. Zweitens bilden Standards und Anforderungen der ICAO die Grundlage für EU-Rechtsvorschriften. Darüber hinaus werden einige Standards, etwa Umweltnormen für Luftfahrzeuge, in das europäische Recht übernommen, ohne dass die Möglichkeit zu ihrer Änderung besteht. Für Europa ist es daher wichtig, sich in der Arbeit und Entscheidungsfindung der ICAO zu engagieren, um einen Beitrag zu einer konstruktiven globalen Luftfahrtpolitik zu leisten. Auch geht es um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Zivilluftfahrtbranche. Aus diesem Grund beteiligen sich auch andere globale Akteure aktiv an den Tätigkeiten der ICAO.

    Europa hat bezüglich des ICAO-Engagements einen pragmatischen Ansatz verfolgt. Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit bildet den Rahmen für eine erweiterte Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz . Die Zusammenarbeit wird unter anderem in Form der Entsendung von Sachverständigen und der Finanzierung spezifischer Maßnahmen erfolgen. Durch die Vereinbarung wird auch ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, der die Anwendung der Vereinbarung beaufsichtigt.

    Verfahrensaspekte

    Der Rat hat der Kommission am 17. Dezember 2009 ein Mandat erteilt, Verhandlungen über eine entsprechende Vereinbarung aufzunehmen. Die Kommission hat die Verhandlungen im Laufe des Jahres 2010 unter uneingeschränkter Beachtung dieses Mandats geführt. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit wurde am 27. September 2010 anlässlich der Eröffnung der 37. ICAO-Versammlung paraphiert.

    Durch den Beschluss des Rates wird die Unterzeichnung der internationalen Übereinkunft förmlich genehmigt und die vorläufige Anwendbarkeit der Übereinkunft beschlossen, was zur Schaffung eines Gemeinsamen Ausschusses führt. Dieser Gemeinsame Ausschuss wird die Anhänge zu Gefahrenabwehr, Umwelt und Flugverkehrsmanagement annehmen, so dass die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit abgedeckt sind. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der völkerrechtlichen Übereinkunft wird gleichzeitig vorgelegt.

    Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit wird durch die Formalisierung der Zusammenarbeit zwischen der ICAO und Europa grundlegenden Zielen der europäischen Luftfahrtaußenpolitik dienen.

    ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Die Mitgliedstaaten wurden während der Verhandlungen regelmäßig informiert. Die Kommission hat die Bedingungen des Ratsmandats eingehalten.

    RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bildet den Rahmen für die Unterstützung der ICAO im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Maßnahmen oder die Entsendung von Sachverständigen in das ICAO-Sekretariat. Sie ermöglicht die Bündelung und Koordinierung der europäischen Unterstützung.

    Rechtsgrundlage

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5.

    Subsidiaritätsprinzip

    Die Vereinbarung deckt Bereiche ab, in denen die Zuständigkeit der Europäischen Union gegeben ist und in denen die Beziehungen mit der ICAO auf europäischer Ebene aufrecht erhalten werden müssen.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Nur mit einer solchen Vereinbarung ist es möglich, die europäischen Anstrengungen zusammenzufassen und eine bessere Koordinierung der Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit wäre verbunden mit einer jährlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von 500 000 EUR während eines ersten Zeitraums von drei Jahren und Gegenstand einer beitragsspezifischen Vereinbarung auf der Grundlage des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich. Diese Mittel können durch eine Finanzunterstützung der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ergänzt werden.

    2011/0049 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Kommission hat im Einklang mit dem Mandat im Anhang zu dem vom Rat am 17. Dezember 2009 angenommenen Dokument 16021/1/09 REV 1, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ausgehandelt.

    2. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit wurde von den beiden Vertragsparteien am 27. September 2010 anlässlich der 37. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montréal paraphiert.

    3. Die von der Kommission ausgehandelte Vereinbarung über die Zusammenarbeit sollte unterzeichnet und vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses vorläufig angewendet werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates zu ihrem Abschluss hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut der Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist diesem Beschluss angefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich ihres Abschlusses zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben, vorläufig angewendet.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die in Artikel 3 vorgesehene Notifizierung vorzunehmen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT

    zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

    Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation („ICAO“)

    und

    die Europäische Union („EU“),

    nachstehend „die Vertragsparteien“,

    UNTER HINWEIS AUF das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen von Chicago“), insbesondere auf dessen Artikel 55 Buchstabe a und Artikel 65;

    UNTER HINWEIS AUF den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU), insbesondere auf dessen Artikel 218 und 220;

    EINGEDENK der Entschließung A1-10 der ICAO-Versammlung, durch die der Rat ermächtigt wurde, geeignete Vereinbarungen mit öffentlichen internationalen Organisationen zu treffen, deren Tätigkeiten die internationale Zivilluftfahrt betreffen, besonders hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit, des Austauschs von Informationen und Dokumenten, der Teilnahme an Sitzungen und anderer Angelegenheiten, die eine wirksame Zusammenarbeit fördern können;

    UNTER HINWEIS AUF die Politik und den Rahmen für die Zusammenarbeit der ICAO bezüglich regionaler Zivilluftfahrtgremien und regionaler Organisationen, die unter anderem auf den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit solchen Gremien und Organisationen gerichtet sind gemäß der Empfehlung eines EG/ICAO-Symposiums zu regionalen Organisationen, das am 10.-11. April 2008 in Montréal stattfand;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die meisten ICAO-Richtlinien in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz im einschlägigen EU-Recht aufgegriffen werden;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich des Sicherheitsaufsichtsaudits und damit zusammenhängender Angelegenheiten, das am 21. März 2006 in Montréal unterzeichnet wurde;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich Luftsicherheitsaudits/-inspektionen und damit zusammenhängender Angelegenheiten, das am 17. September 2008 in Montréal unterzeichnet wurde;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Europäische Gemeinschaft und die Vereinten Nationen am 29. April 2003 ein neues Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich unterzeichnet haben, dem die ICAO durch eine Übereinkunft mit der Europäischen Gemeinschaft, die am 7. Dezember 2004 unterzeichnet wurde, beigetreten ist;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit bestehende Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht ablöst oder präjudiziert, solange diese in Kraft bleiben;

    GESTÜTZT auf die Entschließung A36-2 der ICAO-Versammlung, in der unter anderem anerkannt wird, dass die Einrichtung regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, ein großes Potenzial dafür bietet, den Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago durch Größeneffekte und eine breiter angelegte Harmonisierung zu unterstützen, und in der der Generalsekretär auch ersucht wird, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem USOAP-Programm und Auditprogrammen anderer Organisationen bezüglich der Flugsicherheit fortzusetzen, und die darüber hinaus den Rat auffordert, das Konzept regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, zu fördern;

    EINGEDENK DESSEN, dass die Vertragsparteien gemeinsam das Ziel verfolgen, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit europäischer Betriebsvorschriften, Anforderungen und Verfahren zu erreichen, um die Einhaltung der in den Anhängen des Abkommens von Chicago enthaltenen ICAO-Richtlinien im Interesse der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, des Flugverkehrsmanagements und des Umweltschutzes zu erreichen;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass jeder Vertragspartei eine wichtige Rolle bei der Erreichung dieses Ziels zukommt;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien wünschen, bezüglich der regionalen Zusammenarbeit miteinander zu agieren und kommunizieren;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU gemeinsame Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit und Luftsicherheit verabschiedet hat und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Europäische Kommission Inspektionen in EU-Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass in der EU die Europäische Kommission über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, um die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zu gewährleisten;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Hauptziele des Auditprogramms der ICAO und der EU-Inspektionsprogramme darin bestehen, die Stärkung der Flugsicherheit und Luftsicherheit durch Bewertung der Umsetzung der jeweiligen Standards, Ermittlung etwaiger Mängel und nötigenfalls Sicherstellung der Mängelbehebung in der EU zu erreichen;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU ein Büro in Montréal eingerichtet hat, um die Stärkung der Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und der ICAO zu erleichtern und eine verstärkte Teilnahme und Beteiligung der EU an den Tätigkeiten der ICAO an deren Sitz zu ermöglichen;

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass es unbeschadet der Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago oder der Beziehung zwischen EU-Mitgliedstaaten und der ICAO aufgrund ihrer ICAO-Mitgliedschaft wünschenswert ist, zwischen der EU und der ICAO in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz eine beiderseitige Zusammenarbeit auf eine Weise zu gewährleisten, die eine größere Harmonisierung von Normen und eine engere Koordinierung der jeweiligen Tätigkeiten sicherstellt, und es ermöglicht, unter Wahrung der Integrität beider Vertragsparteien die begrenzten Mittel besser einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden,

    UND

    IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien die Notwendigkeit anerkennen, von der anderen Vertragspartei erhaltene als vertraulich eingestufte Informationen in dem nach ihren jeweiligen Vorschriften erforderlichen Ausmaß zu schützen;

    KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

    1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    4. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu stärken und eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz einzurichten sowie gemäß den festgelegten Verfahrensregeln ihre Beteiligung an Aktivitäten und die Teilnahme an Sitzungen als Beobachter durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Interesse der internationalen Zivilluftfahrt zu erleichtern.

    5. Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit präjudiziert weder die Rechte oder Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago noch die Beziehungen zwischen der ICAO und den EU-Mitgliedstaaten, die sich aus der ICAO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten ergibt.

    6. Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit erfasst keine Verfahren der Entscheidungsfindung der ICAO oder der EU, einschließlich der Normung oder Festlegung von Vorschriften, und ist nicht darauf auszudehnen, sondern legt die regulatorische Zusammenarbeit bei der Vorbereitung solcher Tätigkeiten fest.

    7. Das Büro der Europäischen Union in Montréal, das die EU am ICAO-Sitz vertritt, vermittelt die EU-ICAO-Beziehungen und dient gegenüber der ICAO als Hauptansprechstelle der EU in allen Angelegenheiten, die mit der Umsetzung dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Zusammenhang stehen.

    2. ZIELE

    2.1 Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit

    a) legt einen Rahmen für erweiterte Beziehungen zwischen den Vertragsparteien fest;

    b) stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

    c) bezeichnet Bereiche der beiderseitigen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und

    d) legt die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest.

    3. ANWENDUNGSBEREICH

    3.1 Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen fest:

    a) Flugsicherheit;

    b) Luftsicherheit;

    c) Flugverkehrsmanagement (ATM) und

    d) Umweltschutz.

    3.2 Jeder der in Absatz 3.1 genannten Bereiche ist Gegenstand getrennter Anhänge zu dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit.

    3.3 Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in den Anhängen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit festgelegt sind, wirksam durchzuführen.

    3.4 Die gemäß dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit angenommenen Anhänge sind Bestandteil der Vereinbarung über die Zusammenarbeit

    4. FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

    4.1 Die Vertragsparteien

    a) legen Mechanismen für die Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch fest;

    b) erleichtern die Harmonisierung von Leistungsanforderungen und die Interoperabilität neuer Technologien und Systeme;

    c) koordinieren die jeweiligen Audit- und Inspektionsprogramme und -ergebnisse und die technischen Unterstützungstätigkeiten im Hinblick auf eine bessere Nutzung begrenzter Mittel und die Vermeidung von Doppelarbeit;

    d) tauschen Informationen über die Einhaltung von ICAO-Richtlinien aus;

    e) treffen Vereinbarungen über die Bereitstellung von Sachverstand und Mitteln durch die EU an die ICAO, einschließlich in Form der Entsendung von Personal, das dann der ausschließlichen Weisungsbefugnis des Generalsekretärs unterliegt, und – wo durchführbar – von technischer Hilfestellung und besonderen Ausbildungsmaßnahmen;

    f) ermöglichen die Teilnahme der anderen Vertragspartei an ihren jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Audit- und Inspektionsprogrammen und gegebenenfalls Ausbildungsprogrammen, wobei EU-Beobachter an ICAO-Auditbesuchen von EU-Staaten nur mit Zustimmung letzterer teilnehmen dürfen und wobei entsandte EU-Experten, die als ICAO-Auditoren an ICAO-Audits teilnehmen, alle Informationen im Zusammenhang mit dem Auditbesuch im Einklang mit den einschlägigen ICAO-Vorschriften streng vertraulich behandeln und

    g) teilen unbeschadet der Geheimhaltungspflichten der jeweiligen Vertragspartei und vorbehaltlich der betreffenden Geheimhaltungsregeln des Artikels 6 elektronische Informationen, Daten und amtliche Veröffentlichungen miteinander und gewähren gegenseitig Zugang zu Datenbanken und verbessern deren Verbindungen, um ihre jeweils vorhandenen Datenbanken gegenseitig zu ergänzen.

    5. KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN

    5.1 Die Vertragsparteien kommen überein, wie in den Anhängen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit angegeben, die folgenden Kooperationstätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Die Vertragsparteien

    5.1.1 legen Mechanismen für die Konsultation, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest, einschließlich Folgendem:

    a) Festlegung und Umsetzung gemeinsamer Mechanismen für regelmäßigen Dialog, Konsultation und Informationsaustausch;

    b) Gewährleistung, dass jede Vertragspartei rechtzeitig über Entscheidungen, Tätigkeiten, Initiativen, Sitzungen und Veranstaltungen, die für diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz von Belang sind, informiert wird und einschlägige Unterlagen erhält; gegebenenfalls können Unterrichtungen erfolgen;

    c) Gewährung eines kostenfreien Zugangs zu allen amtlichen Dokumenten und Veröffentlichungen;

    d) Zugänglichmachung von Datenbanken und Informationen auf Internetseiten für die andere Vertragspartei und

    e) Gewährleistung, dass der EU alle ICAO-State Letters, deren Gegenstand für den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und deren Anhängen von Belang ist, übermittelt werden und sie elektronischen Zugang dazu erhält.

    5.1.2 legen Modalitäten für die Zusammenarbeit fest, um Audit- und Inspektionsprogramme im Hinblick auf eine bessere Nutzung begrenzter Mittel und die Vermeidung von Doppelarbeit besser zu koordinieren.

    5.1.3 legen gemeinsame Mechanismen für die enge Koordinierung der Programmplanung und technischen Unterstützung fest.

    5.1.4 arbeiten bei der Förderung der globalen Interoperabilität neuer Technologien und Systeme zusammen und legen gemeinsame Mechanismen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Nutzung neuer Technologien fest.

    5.1.5 gewährleisten die rechtzeitige gegenseitige Konsultation im Hinblick auf eine verbesserte Koordinierung und Kohärenz zwischen Bestimmungen, Strategien, Konzepten und ICAO-Richtlinien und –Empfehlungen (SARP).

    5.1.6 legen Arbeitsvereinbarungen fest, um den Austausch von Fachwissen und Ressourcen wie folgt zu erleichtern:

    a) Die ICAO stellt der EU Sachverstand und Rat zu vorbildlichen Praktiken für die Umsetzung von SARP bereit;

    b) die EU stellt der ICAO Sachverstand bereit, einschließlich in Form der Entsendung von Personal an das ICAO-Sekretariat;

    c) die EU ist bestrebt, der ICAO einen Finanzbeitrag zur Deckung der Kosten zu leisten, die sich aus der Umsetzung dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ergeben, einschließlich Verwaltungskosten, Bereitstellung von Dokumentation und Veröffentlichungen sowie damit zusammenhängende Dienste, Nutzung von Räumlichkeiten am ICAO-Sitz und IT-Kosten;

    d) die EU ist bestrebt, der ICAO Finanzbeiträge zur Unterstützung der technischen Kooperationsprogramme der ICAO und anderer ICAO-Tätigkeiten zu leisten, die innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses zu vereinbaren sind, im Einklang mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich und

    e) alle neuen Modalitäten und Bedingungen für Entsendungen und Finanzbeiträge an die ICAO im Rahmen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit werden in Arbeitsvereinbarungen für diesen Zweck, die im Gemeinsamen Ausschuss vereinbart wurden, festgelegt. Diese Arbeitsvereinbarungen schließen die Möglichkeit ein, dass die EU von der ICAO Finanzinformationen im Rahmen dieser Beiträge anfordert.

    5.1.7 informieren sich gegenseitig über einschlägige Ausbildungsprogramme und erleichtern gegebenenfalls die Teilnahme der anderen Vertragspartei.

    5.1.8 organisieren gegebenenfalls einschlägige Veranstaltungen gemeinsam und koordinieren Veranstaltungen.

    6. VERTRAULICHKEIT

    6.1 Die Vertragsparteien treffen alle nach vernünftigem Ermessen gebotenen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und ihrer Anhänge erhaltenen Informationen gegen unerlaubte Offenlegung. Eine Vertragspartei kann bei der Weitergabe von Informationen an die andere Vertragspartei diejenigen Informationen angeben, die sie von der Offenlegung auszunehmen gedenkt.

    6.2 Die Vertragsparteien kommen überein, in dem nach ihren jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften erforderlichen Umfang den Schutz der vertraulichen Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei in Anwendung dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und ihrer Anhänge übermittelt wurden, zu gewährleisten.

    6.3 Insbesondere legen die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer jeweiligen Regeln, Bestimmungen und Rechtsvorschriften keine Informationen offen, die sie untereinander im Rahmen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und ihrer Anhänge austauschen und die als proprietär angesehen werden. Diese Informationen sind gemäß ihrer jeweiligen Regeln entsprechend als solche zu kennzeichnen.

    6.4 Die Vertragsparteien einigen sich gegebenenfalls auf Arbeitsvereinbarungen zu weiteren Verfahren für den Schutz vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und ihrer Anhänge übermittelt werden. Diese Verfahren sehen für jede Vertragspartei die Möglichkeit einer Überprüfung der von der anderen Vertragspartei getroffenen Schutzmaßnahmen vor.

    7. GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER VERTRAGSPARTEIEN

    7.1 Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien eingesetzt. Den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses führt jeweils ein Vertreter jeder Vertragspartei. Der Gemeinsame Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren der Anhänge dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit, einschließlich der Annahme der Anhänge, zuständig.

    7.2 Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Umsetzung der Anhänge dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit zu überprüfen; die Sitzung ist kosteneffizient zu organisieren. Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.

    7.3 Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren und die Umsetzung der Anhänge dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit befassen. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:

    a) Lösung aller Fragen bezüglich der Anwendung und Umsetzung der Anhänge dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit;

    b) Erwägung von Möglichkeiten für eine effizientere Umsetzung der Anhänge dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und gegebenenfalls Vorlage von Empfehlungen zu deren Änderung an die Vertragsparteien;

    c) Annahme von Anhängen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und von Arbeitsvereinbarungen im Anwendungsbereich der Anhänge oder deren Änderungen;

    d) Erwägung finanzieller und ressourcenbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit und ihrer Anhänge und

    e) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und ihrer Anhänge.

    7.4 Der Gemeinsame Ausschuss wird auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen den Vorsitzenden, die ihre jeweilige Vertragspartei vertreten, tätig.

    8. STREITBEILEGUNG

    8.1 Jede Vertragspartei kann Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zu jeglicher Frage betreffend diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit beantragen. Die andere Vertragspartei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt die Konsultationen zu einem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt binnen 45 Tagen auf.

    8.2 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, etwaige Differenzen, die sich aus ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ergeben, auf möglichst niedriger technischer Ebene im Wege der Konsultation beizulegen.

    8.3 Können Differenzen nicht wie nach Absatz 8.2 vorgesehen beigelegt werden, kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss mit der Streitigkeit befassen, der im Einklang mit Artikel 7 die Angelegenheit mit dem Ziel der Beilegung auf dem Verhandlungsweg erörtert.

    8.4 Unbeschadet der Absätze 8.1 bis 8.3 werden im Fall von Streitigkeiten, die sich aus Aspekten des Finanzmanagements ergeben, die Bestimmungen zur Streitbeilegung des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich angewendet.

    8.5 Keine Bestimmung dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist als Verzicht auf die Vorrechte und Immunitäten der Vertragsparteien anzusehen.

    9. INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNGEN UND KÜNDIGUNG

    9.1 Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewandt.

    9.2 Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.

    9.3 Diese Vereinbarung über die Zusammenarbeit kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION FÜR DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION

    ANHANGFLUGSICHERHEIT

    1. Ziele

    1.1 Die Vertragspartei kommen überein, im Bereich der Flugsicherheit im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), das in Montréal am 27. September 2010 paraphiert wurde, zusammenzuarbeiten.

    1.2 Im Einklang mit ihrem festen Willen, die höchsten Niveaus der Flugsicherheit weltweit zu erreichen, und ihrem Engagement zur weltweiten Harmonisierung der die Flugsicherheit betreffenden Richtlinien und Empfehlungen (SARP) kommen die Vertragsparteien überein, im Geiste der Transparenz und des Dialogs eng zusammenzuarbeiten, um ihre Aktivitäten im Bereich der Flugsicherheit zu koordinieren.

    2. Anwendungsbereich

    2.1 In Verfolgung der in Absatz 1.2 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

    - Durchführung eines regelmäßigen Dialogs in Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse;

    - Erzielung von Transparenz durch den regelmäßigen Austausch sicherheitsrelevanter Informationen und Daten und durch die gegenseitige Gewährung des Zugangs zu Datenbanken;

    - Beteiligung an Sicherheitsaktivitäten;

    - gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse des ICAO-Programms zur universellen Überprüfung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) und der EU-Inspektionen zur Kontrolle der Normung;

    - Überwachung und Analyse der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Befolgung von ICAO-Empfehlungen durch die Staaten;

    - Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von Vorschriften;

    - Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung;

    - Förderung der regionalen Zusammenarbeit;

    - Austausch von Sachverständigen und

    - Durchführung von Schulungen.

    2.2 Die in Absatz 2.1 genannte Zusammenarbeit wird in den Bereichen entwickelt, in denen die Zuständigkeit der EU ausgeübt wird.

    3. Durchführung

    3.1 Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss angenommen.

    4. Dialog

    4.1 Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und Telekonferenzen an, um Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren.

    5. Transparenz, Informationsaustausch, Zugang zu Datenbanken

    5.1 Die Vertragsparteien fördern vorbehaltlich ihrer einschlägigen Vorschriften die Transparenz im Bereich der Flugsicherheit in ihren Beziehungen mit Dritten.

    5.2 Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz bei ihrer Zusammenarbeit und arbeiten bei Sicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Sicherheitsdaten, Sicherheitsinformationen und –unterlagen zusammen, indem sie Zugang zu einschlägigen Datenbanken gewähren und die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen erleichtern. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen mit Verfahren für den Informationsaustausch und die Gewährung des Datenbankzugangs fest, die die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gewährleisten.

    6. Beteiligung an Sicherheitsaktivitäten

    6.1 Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei zur Beteiligung an sicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen ein, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt.

    7. Koordinierung des ICAO-USOAP und der EU-Inspektionen zur Kontrolle der Normung

    7.1 Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der USOAP-Inspektionen und der Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu verstärken, um eine wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, ohne die Universalität und Integrität des ICAO-USOAP anzutasten.

    7.2 Um die Einhaltung der sicherheitsrelevanten ICAO-Richtlinien und die Befolgung der ICAO-Empfehlungen durch die EU-Mitgliedstaaten zu überprüfen und die in Absatz 7.1 genannten Ziele zu erreichen, legen die Vertragsparteien einen Rahmen für die Durchführung folgender Aktivitäten fest:

    8. ICAO-Sicherheitsaufsichtsaudits der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) bezüglich sicherheitsrelevanter SARP, die in EU-Rechtsvorschriften berücksichtigt sind, sowie hinsichtlich bestimmter Funktionen und Aufgaben, die die EASA im Auftrag der EU-Mitgliedstaaten wahrnimmt, und

    9. ICAO-Beaufsichtigung der EU-Inspektionen zur Kontrolle der Normung, die von der EASA bei den nationalen zuständigen Behörden von EU-Mitgliedstaaten bezüglich sicherheitsrelevanter SARP, die in EU-Rechtsvorschriften berücksichtigt sind, durchgeführt werden.

    7.3 Die Vertragsparteien treffen Arbeitsvereinbarungen, in denen die erforderlichen Mechanismen und Verfahren für die wirksame Anwendung des in Absatz 7.2 genannten Rahmens festgelegt werden. In diesen Arbeitsvereinbarungen werden unter anderem die folgenden Aspekte berücksichtigt:

    10. Geltungsbereich der ICAO-USOAP-Interventionstätigkeiten einschließlich Audits und Vor-Ort-Validierungen auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse der EU-Rechtsvorschriften und der sicherheitsrelevanten ICAO-SARP;

    11. gegenseitige Teilnahme an den jeweiligen Audit-, Inspektions- und Validierungsaktivitäten der Vertragsparteien;

    12. von jeder Vertragspartei für die Zwecke des ICAO-USOAP und der EASA-Inspektionen zur Kontrolle der Normung bereitzustellende Informationen;

    13. gegebenenfalls Gewährleistung der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Handhabung sensibler Informationen und

    14. Besuche vor Ort.

    8. Austausch von Sicherheitsinformationen und Analysen

    8.1 Unbeschadet ihrer jeweiligen Vorschriften tauschen die Vertragsparteien untereinander relevante Sicherheitsdaten, die aus dem USOAP und anderen Quellen, wie beispielsweise kontinuierlichen Aktivitäten nach dem Überwachungskonzept, EASA-Inspektionen zur Kontrolle der Normung und SAFA-Inspektionen, stammen, sowie Analysen auf der Grundlage dieser Daten aus.

    8.2 Die Vertragsparteien arbeiten eng bei allen Maßnahmen zusammen, die zur Gewährleistung einer wirksameren Einhaltung der SARP in der EU und in anderen Staaten getroffen werden. Zu dieser Zusammenarbeit zählen der Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien, Besuche oder Inspektionen vor Ort und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten.

    9. Regulierungsangelegenheiten

    9.1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird.

    9.2 Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen Anhang auswirken können. Im Lichte solcher Änderungen kann der Gemeinsame Ausschuss erforderlichenfalls Änderungen dieses Anhangs gemäß Artikel 7 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit annehmen.

    9.3 Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von Sicherheitsvorschriften und Standards konsultieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im Bereich der Flugsicherheit während verschiedener Stadien der Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen.

    9.4 Die ICAO übermittelt der EU rechtzeitig Informationen zu ICAO-Entscheidungen und Empfehlungen, die sicherheitsrelevante SARP betreffen, indem sie vollständigen Zugang zu ICAO-State-Letters und elektronischen Bulletins gewährt.

    9.5 Die EU ist bestrebt, gegebenenfalls zu gewährleisten, dass einschlägige EU-Rechtsvorschriften mit den sicherheitsrelevanten ICAO-SARP in Einklang stehen.

    9.6 Ungeachtet der Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago führt die EU gegebenenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben.

    10. Projekte und Programme zur technischen Unterstützung

    10.1 Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen und Daten zu flugsicherheitsrelevanten Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus.

    10.2 Die Vertragsparteien führen gemeinsame Tätigkeiten zur Einleitung und Koordinierung internationaler Bemühungen zur Ermittlung von Gebern durch, die willens und in der Lage sind, gezielte technische Unterstützung für Staaten mit erheblichen Sicherheitsmängeln zu leisten.

    10.3 Die Beiträge der EU werden insbesondere für Programme und Projekte vorgesehen, die darauf abzielen, Staaten und regionale Zivilluftfahrtgremien dabei zu unterstützen, erhebliche Sicherheitsmängel zu beheben, ICAO-SARP umzusetzen, eine Regulierungszusammenarbeit zu entwickeln und die Sicherheitsaufsichtssysteme der Staaten zu stärken, einschließlich durch Schaffung regionaler Sicherheitsaufsichtssysteme.

    11. Regionale Zusammenarbeit

    11.1 Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Schaffung regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen zum Ziel haben, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Standardisierungsverfahren bietet.

    12. Unterstützung durch Sachverständige

    12.1 Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, ist die EU bestrebt, Sachverständige mit nachgewiesenem technischen Sachverstand in einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit der ICAO auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

    13. Schulung

    13.1 Gegebenenfalls erleichtert jede Vertragspartei die Teilnahme von Personal der anderen Vertragspartei an von ihr durchgeführten flugsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen.

    13.2 Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Unterlagen zu flugsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen aus und arbeiten koordiniert bei der Ausarbeitung von Schulungsprogrammen zusammen.

    13.3 Im Rahmen der Tätigkeiten, die von Artikel 10 dieses Anhangs erfasst werden, arbeiten die Vertragsparteien bei der Erleichterung und Koordinierung der Teilnahme an Schulungsprogrammen von Schulungsteilnehmern aus Staaten oder Regionen zusammen, denen technische Unterstützung von einer der Vertragsparteien geleistet wird.

    14. Überprüfung

    14.1 Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen.

    14.2 Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt.

    15. Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

    15.1 Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft.

    15.2 Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft.

    15.3 Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden im Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.

    15.4 Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

    15.5 Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

    1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative: Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

    1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur: Europäische Luftfahrtpolitik – internationale Beziehungen

    1.3. Art des Vorschlags/der Initiative: völkerrechtliches Abkommen

    1.4. Ziel(e): Stärkung der Zusammenarbeit mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur verbesserten Zusammenarbeit mit der ICAO durch Bereitstellung von Finanzmitteln für spezifische Aktionen oder durch die Entsendung von Sachverständigen

    1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative: Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ist die Quelle weltweit geltender Standards und Grundsätze in der Luftfahrt. Da die Europäische Union für die europäische Luftfahrtpolitik zuständig ist, ist es wichtig, sich in der Regulierungsarbeit und Entscheidungsfindung der ICAO zu engagieren, um einen Beitrag zu einer konstruktiven globalen Luftfahrtpolitik zu leisten. Auch geht es um die Wettbewerbsfähigkeit der Zivilluftfahrtbranche.

    1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Die Vereinbarung wird für unbeschränkte Dauer geschlossen, wobei jede der beiden Vertragsparteien die Möglichkeit hat, die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Für die ersten drei Jahre ist ein jährlicher Haushalt von 500 000 EUR vorgesehen. Dieser Betrag kann je nach Notwendigkeit und Erfahrungen geändert werden.

    1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung: Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit sieht die Schaffung eines Gemeinsamen Ausschusses vor, der alle Aktivitäten beaufsichtigt. Die detaillierten Modalitäten werden in EU-Zuschussvereinbarungen geregelt.

    2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1. Monitoring und Berichterstattung: (1) Der Gemeinsamen Ausschuss wird alle Aktionen, die im Rahmen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit finanziert werden, nachverfolgen. (2) EU-Zuschussvereinbarungen sehen standardmäßige Überwachungs- und Berichtsvorschriften vor. (3) Das EU-Verbindungsbüro in Montréal wird die Aktivitäten nachverfolgen.

    2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem: Über die in Punkt 2.1 beschriebenen Maßnahmen hinaus halten die ICAO und die für die Finanzmittel zuständigen Kommissionsdienststellen engen Kontakt, um eine strenge Anwendung und Kontrolle zu gewährleisten.

    2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten: EU-Mittel unterliegen EU-Zuschussvereinbarungen, die die erforderlichen Maßnahmen vorsehen, einschließlich Vermeidung von Interessenkonflikten, Ratenzahlung, Ausgabennachweis und Rückforderungsverfahren.

    3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

    3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n): 060203 – Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

    3.2. Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben:

    3.2.1. Übersicht der erwarteten Auswirkungen auf die Ausgaben: 500 000 EUR/Jahr. Die konkreten Aktionen könnten in Form der Entsendung von Sachverständigen zum ICAO-Sitz, gemeinsamer Konferenzen oder technischer Unterstützung für Drittländer unter Koordinierung der ICAO erfolgen.

    3.2.2. Auswirkungen auf die operativen Mittel: Der größte Teil der Mittel insgesamt entfällt auf die operativen Mittel.

    3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel: nicht signifikant.

    3.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen: Die vorgesehenen Ausgaben sind mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter: Die konkreten Aktionen werden voraussichtlich keine Mittel von Dritten umfassen.

    3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen: Die Aktivitäten werden voraussichtlich keine Einnahmen bewirken.

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)

    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[1]

    060203 – Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

    Art des Vorschlags/der Initiative

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

    Ziele

    Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Verfolgung einer europäischen Luftfahrtpolitik und Stärkung der Zusammenarbeit mit der ICAO als der für die Zivilluftfahrt zuständigen UN-Sonderorganisation

    Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Einzelziel Nr. 0602

    Betroffene ABM/ABB-Aktivität(en): Land-, Luft- und Seeverkehr

    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Der Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz sollte zur Koordinierung und Bündelung der europäischen Anstrengungen in Bezug auf die ICAO führen. Der Rahmen ist somit ein zusätzliches Instrument zur Beeinflussung der globalen Agenda und Politik im Hinblick auf europäische Prioritäten.

    Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Indikatoren für die Überwachung sind das Ausmaß, in dem diese Rahmenvereinbarung es Europa ermöglicht, seine Mittel zu bündeln und seine Agenda und Ziele auf internationaler Ebene zu verfolgen. Für Europa ist es wichtig, dass ehrgeizige Standards in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz auf internationaler Ebene erlassen werden, um die Flugreisenden zu schützen.

    Die Indikatoren sind qualitativer Art: Wie haben die im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierten Aktionen dazu beigetragen, das ICAO-Verfahren zu beeinflussen und zu Ergebnissen zu führen, die für Europa von besonderem Interesse sind?

    Begründung des Vorschlags/der Initiative

    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Die EU ist für die meisten Bereichen der Luftfahrt zuständig geworden. Diese Zuständigkeit sollte auf internationaler Ebene durch eine einzige europäische Stimme und gemeinsam abgestimmte Aktionen Ausdruck finden. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der ICAO bildet den Rahmen für koordinierte europäische Aktionen und unterstützt die ICAO-Aktivitäten in einer Richtung, die mit den europäischen Zielen übereinstimmt.

    Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die EU-Aktion koordiniert und vervollständigt die Aktionen der Mitgliedstaaten.

    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Dies ist eine neue Aktion auf der Grundlage der EU-Zuständigkeit für die Zivilluftfahrt, die in einer koordinierten Aktion in internationalen Foren münden muss. Der europäische Standpunkt in verschiedenen ICAO-Sitzungen und Arbeitsgruppen wird immer besser koordiniert. Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist ein logischer und notwendiger Schritt in dieser Entwicklung.

    Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit wird zusätzliche Instrumente bieten, mit denen die Beiträge von EU-Mitgliedstaaten zu ICAO-Aktivitäten ergänzt werden und die Sichtbarkeit Europas auf globaler Ebene erhöht wird.

    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    ( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    - Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2011

    - und anschließendem Vollbetrieb.

    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[2]

    ( Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    ( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ( Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    ( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    Gemeinsame Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen: Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit sieht die Einsetzung eines Gemeinsamen Ausschusses mit der ICAO und der Kommission als Mitglieder vor, an dem die Mitgliedstaaten beteiligt werden.

    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    Monitoring und Berichterstattung

    Ein Gemeinsamer Ausschuss von ICAO und Kommission mit Beteiligung der Mitgliedstaaten wird die konkreten Maßnahmen und Aktionen im Rahmen der Vereinbarung erörtern und vorschlagen. Eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung erfolgt sowohl auf der Ebene des Gemeinsamen Ausschusses als auch auf technischer Ebene.

    Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Ermittelte Risiken

    Nicht korrekte Mittelverwendung

    Betrug

    Vorgesehene Kontrollen

    Die EU-Mittel werden auf der Grundlage einer Zuschussvereinbarung gewährt. Die standardmäßigen spezifischen EU-Beitragsvereinbarungen enthalten angemessene Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich Audits und Rückforderung.

    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Siehe Abschnitt 5.2.2.

    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS / DER INITIATIVE

    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    - Es werden vorhandene Ausgabenlinien genutzt:

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien:

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge |

    Nummer 060203 Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte | GM/NGM ([3]) | von EFTA-Ländern[4] | von Bewerberländern[5] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung |

    1A | Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte | GM | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN |

    Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben

    Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: | Nummer 1A | Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung |

    GD: MOVE | Jahr 2011[6] | Jahr 2012 | Jahr 2013 | Jahr N+3 | INSGESAMT |

    ( Operative Mittel |

    Nummer der Haushaltslinie 060203 | Mittelbindungen | (1) | 0,500 | 0,500 | 0,500 | 1,5 |

    Zahlungen | (2) | 0,500 | 0,500 | 0,500 | 1,5 |

    Nummer der Haushaltslinie | Mittelbindungen | (1a) |

    Zahlungen | (2a) |

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[7] |

    Nummer der Haushaltslinie | (3) |

    Mittel INSGESAMT für GD MOVE | Mittelbindungen | =1+1a +3 | 0,500 | 0,500 | 0,500 | 1,5 |

    Zahlungen | =2+2a +3 | 0,500 | 0,500 | 0,500 | 1,5 |

    ( Operative Mittel INSGESAMT | Mittelbindungen | (4) | 0 | 0 | 0 |

    Zahlungen | (5) | 0 | 0 | 0 |

    ( Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT | (6) |

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 | Jahr N+3 | INSGESAMT 2011-13 |

    GD: MOVE |

    ( Personal | 0,025 | 0,025 | 0,025 | … | 0,075 |

    ( Sonstige Verwaltungsausgaben | 0,025 | 0,025 | 0,025 | … | 0,075 |

    GD MOVE INSGESAMT | Verpflichtungsermächtigungen | 0,050 | 0,050 | 0,050 | … | 0,150 |

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) | 0,050 | 0,050 | 0,050 | … | 0,150 |

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr N[8] | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | INSGESAMT |

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens | Mittelbindungen | 0,550 | 0,550 | 0,550 | … | 1,650 |

    Zahlungen | 0,550 | 0,550 | 0,550 | … | 1,650 |

    Auswirkungen auf die operativen Mittel

    - ( Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    - X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    ( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 0,015 | 0,015 | 0,015 |

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) | 0,010 | 0,010 | 0,010 |

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

    10 01 05 01 (direkte Forschung) |

    ( |

    INSGESAMT | 0,025 | 0,025 | 0,025 |

    - XX steht für den jeweiligen Titel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete | Verwaltung der Aktionen, die im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit erfolgen |

    Externes Personal |

    Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    - X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[11].

    Finanzierungsbeteiligung Dritter entfällt.

    Auswirkungen auf die Einnahmen

    - X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    [1] ABM: Activity Based Management (maßnahmenbezogenes Management) – ABB: Activity Based Budgeting (maßnahmenbezogene Budgetierung).

    [2] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Webseite BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [3] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel

    [4] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

    [5] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [6] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [7] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [8] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [9] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…)

    [10] Wie in Abschnitt 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

    [11] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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