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Document 52011DC0549

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Tätigkeitsbericht 2010 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat

    /* KOM/2011/0549 endgültig */

    52011DC0549

    /* KOM/2011/0549 endgültig */ BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Tätigkeitsbericht 2010 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat


    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Tätigkeitsbericht 2010 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat

    EINLEITUNG

    Anwendungsbereich

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend „EURODAC-Verordnung“)[1] hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Zentraleinheit vorzulegen[2]. Der vorliegende nunmehr achte Tätigkeitsbericht gibt Aufschluss über Verwaltung und Leistung des Systems im Jahr 2010 und bewertet die Effizienz und Kostenwirksamkeit von EURODAC sowie die Dienstleistungsqualität der Zentraleinheit.

    Rechtliche und politische Entwicklungen

    Am 11. Oktober 2010 verabschiedete die Kommission den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist][3].

    Der geänderte Vorschlag vom Oktober 2010 ersetzte den Vorschlag, den die Kommission im September 2009 verabschiedet hatte und der ebenso wie der dazu gehörende Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der Strafverfolgungsbehörden[4] mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Abschaffung des Säulensystems obsolet geworden war. Gemäß der Mitteilung über die Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren[5] musste ein solcher Vorschlag formell zurückgezogen und durch einen neuen Vorschlag ersetzt werden, der dem neuen Rahmen des AEUV Rechnung trug.

    Um weitere Fortschritte bei den Verhandlungen über das Asyl-Paket zu erzielen und um eine Vereinbarung zur EURODAC-Verordnung zu vereinfachen, hielt die Kommission es für angemessener, den obsolet gewordenen Vorschlag vom September 2009 nicht durch einen Ratsbeschluss zu ersetzen. Aus diesen Gründen hat die Kommission auch die Bestimmungen des EURODAC-Vorschlags zurückgezogen, die sich auf den Zugang zu Strafverfolgungszwecken bezogen.

    Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass eine schnellere Annahme der neuen EURODAC-Verordnung auch die Errichtung der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, der das Management von EURODAC übertragen werden soll[6], beschleunigen würde.

    Der geänderte Vorschlag vom Oktober 2010 wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament erörtert.

    DIE EURODAC-ZENTRALEINHEIT[7]

    Verwaltung des Systems

    Aufgrund der ständig zunehmenden Datenmenge (manche Datenkategorien müssen zehn Jahre lang gespeichert werden), der naturgegebenen Kurzlebigkeit der technischen Plattform (aus dem Jahr 2011) und der unvorhersehbaren Entwicklung des von EURODAC zu verarbeitenden Datenvolumens wurde von der Kommission eine Aufrüstung des EURODAC-Systems durchgeführt. Das IT-Projekt mit dem Namen EURODAC PLUS zielte auf a) den Ersatz der obsoleten IT-Infrastruktur, b) die Verbesserung der allgemeinen Prozesskapazität und -leistung, c) die Sicherstellung einer schnelleren, sichereren und verlässlicheren Datensynchronisierung zwischen dem Produktions- und dem Notfallsystem. 2010 wurden die vorläufigen Abnahmetests (PAT) und die betrieblichen Abnahmetests (OAT) erfolgreich abgeschlossen.

    Der vorläufige Abnahmetest fand zwischen März und August 2010 statt. Anhand dieses Tests sollte überprüft werden, ob das neue System die festgelegten Systemanforderungen vollumfänglich erfüllt. Der betriebliche Abnahmetest (OAT) sollte die vollständige Übereinstimmung von EURODAC PLUS mit den bestehenden IT-Systemen der Mitgliedstaaten prüfen. Er umfasste die aktive Teilnahme von sechs Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Finnland, Deutschland, Slowenien und dem Vereinigten Königreich). Der Test begann am 9. August 2010 und wurde am 13. September 2010 erfolgreich abgeschlossen.

    In der letzten Phase des Projekts – dem Endabnahmetest – wurden das alte und das neue System an drei aufeinanderfolgenden Monaten nebeneinander betrieben und die Ergebnisse täglich verglichen. Der Endabnahmetest begann im November und wurde im Februar 2011 abgeschlossen.

    Dienstleistungsqualität und Kostenwirksamkeit

    Die Kommission hat ihr Möglichstes getan, um den Mitgliedstaaten, die Endnutzer der EURODAC-Zentraleinheit sind, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu bieten. Die Mitgliedstaaten wurden vollumfänglich darüber informiert, wenn Dienstleistungen nicht verfügbar waren. Dies war jedes Mal ausschließlich wegen Arbeiten zur Aufrüstung von EURODAC (EURODAC PLUS) der Fall. Insgesamt war die EURODAC-Zentraleinheit im Jahr 2010 99,76% der Zeit verfügbar.

    Für die Wartung und den Betrieb der Zentraleinheit wurde 2010 ein Betrag in Höhe von 2 115 056,61 EUR aufgewendet. Der Grund für die im Vergleich zu den Jahren davor gestiegenen Ausgaben (1 221 183,83 EUR im Jahr 2009 und 605 720,67 EUR im Jahr 2008) ist die Aufrüstung des EURODAC-Systems (EURODAC PLUS). Der Festpreis für die Einführung von EURODAC PLUS beträgt 3 055 695,49 EUR: 20% (611 139,10 EUR) wurden im Jahr 2009 bezahlt, 60% (1 833 417,29 EUR) im Jahr 2010 und die verbleibenden 20% (611 139,10 EUR) werden im Jahr 2011 bezahlt.

    Dank der effizienten Nutzung der von der Kommission verwalteten Ressourcen und der bestehenden Infrastruktur, z.B. des S-TESTA-Netzwerks[8] konnten einige Einsparungen erzielt werden. Außerdem stellte die Kommission (über das ISA-Programm[9]) die für den Datenaustausch zwischen der Zentraleinheit und den nationalen EURODAC-Stellen erforderlichen Kommunikations- und Sicherheitsdienste bereit. Diese Kosten, die gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung ursprünglich von den Mitgliedstaaten getragen werden sollten, wurden schließlich von der Kommission übernommen. Hierzu wurde die gemeinsame Infrastruktur genutzt.

    Dat enschutz und Datensicherheit

    In Artikel 18 Absatz 2 der EURODAC-Verordnung ist eine Kategorie der Datenübermittlung enthalten, welche die Möglichkeit sogenannter „spezieller Abfragen“ auf Ersuchen von Personen vorsieht, deren Daten in der zentralen Datenbank gespeichert sind. Damit soll das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten geschützt werden.

    Wie bereits in früheren Jahresberichten angeführt, hat die hohe Anzahl an speziellen Abfragen in den ersten Jahren des Betriebs von EURODAC zu Bedenken geführt, nationale Behörden könnten diese Funktion missbräuchlich verwenden.

    Im Jahr 2010 wurden insgesamt 66 spezielle Abfragen durchgeführt. Das ist eine leichte Zunahme verglichen mit 2009 (42) und 2008 (56). Diese Zahl deutet jedoch trotzdem darauf hin, dass sich das Volumen spezieller Abfragen auf einer akzeptablen Höhe stabilisiert zu haben scheint, wenn man die Zahl mit dem jüngsten Höchststand von 2007 (195) vergleicht.

    Um dieses Phänomen besser zu kontrollieren, hat die Kommission in ihren Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung die Bestimmung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten der nationalen Kontrollbehörde eine Kopie des Antrags jeder Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten übermitteln müssen.

    ZAHLEN UND ERKENNTNISSE

    Der Anhang zu diesem Tätigkeitsbericht enthält Tabellen mit Daten zur Tätigkeit der Zentraleinheit für den Zeitraum 1.1.2010 – 31.12.2010. Die EURODAC-Statistiken stützen sich auf die (1) Fingerabdruckdaten aller Personen ab 14 Jahren, die in den Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben („Kategorie 1“), (2) Fingerabdruckdaten der Personen, die bei der illegalen Einreise über die Außengrenzen eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden („Kategorie 2“) oder (3) Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhielten (falls die zuständigen Behörden prüfen wollten, ob bereits zuvor ein Asylantrag gestellt wurde) („Kategorie 3“).

    EURODAC-Daten zu Asylanträgen können nicht mit den Daten von Eurostat verglichen werden. Letztere stützen sich auf die monatlichen Statistiken der Justiz- und Innenministerien. Es gibt eine Reihe methodisch bedingter Gründe für diese Unterschiede. Erstens umfassen die Eurostat-Daten alle Asylbewerber, unabhängig vom Alter. Zweitens wird bei der Eurostat-Datensammlung eine Unterscheidung getroffen zwischen Personen, die den Asylantrag in dem Referenzmonat stellen (dazu können wiederholte Anträge zählen) und Personen, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellen.

    Erfolgreiche Dateneingaben

    Bei einer „erfolgreichen Dateneingabe“ hat die Zentraleinheit die übermittelten Daten korrekt verarbeitet, ohne dass die Übermittlung aufgrund ungültiger Daten oder fehlerhafter bzw. qualitativ unzureichender Fingerabdruckdaten abgelehnt wurde[10].

    2010 waren insgesamt 299 459 erfolgreiche Dateneingaben bei der Zentraleinheit zu verzeichnen, was einem Rückgang von 15,3% verglichen mit 2009 entspricht (353 561).

    Der ansteigende Trend der vorangegangenen Jahre in Bezug auf die Dateneingaben zu Asylbewerbern ( „Kategorie 1“ ) wurde im Jahr 2010 gebrochen. Es war ein Rückgang um 9% (215 463) verglichen mit 2009 (236 936) und 2008 (219 557) zu verzeichnen.

    Beim Trend der illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen ( „Kategorie 2“ ) war 2010 dasselbe Muster wie 2009 zu beobachten. Nachdem im Jahr 2008 61 945 Dateneingaben erfolgten, fiel die Zahl im Jahr 2009 auf 31 071 und im Jahr 2010 auf 11 156. Die meisten Daten werden nach wie vor von Griechenland, Italien und Spanien eingegeben. Während Griechenland im Jahr 2010 immer noch die meisten Daten eingab, waren es 2010 signifikant weniger Daten (4 486) als im Jahr 2009 (18 714). Auch die Anzahl der Eingaben für Italien und Spanien ist im Jahr 2010 verglichen mit 2009 gefallen: 2 485 verglichen mit 7 300 für Italien und 1 674 verglichen mit 1 994 für Spanien. In Italien ist die Zahl besonders stark zurückgegangen.

    2010 haben dieselben sechs Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik, Island, Lettland, Luxemburg, Norwegen und Portugal) wie im Jahr zuvor keine Fingerabdruckdaten der „Kategorie 2“ in das System eingegeben. Wie bereits in dem Bericht 2009 erklärt wurde, beruht die durch die EURODAC-Statistiken aufgezeigte Divergenz zwischen der Anzahl von Kategorie 2-Daten, die an EURODAC und andere Statistikstellen über die Anzahl von illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen gesandt werden, auf der Definition von Artikel 8 Absatz 1 der EURODAC-Verordnung[11]. Dieser Punkt wird im Rahmen der laufenden Revision der EURODAC-Verordnung geklärt.

    Die Gesamtanzahl der „ Kategorie 3 “-Abfragen (Daten von Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten) fiel im Jahr 2010 (auf 72 840) verglichen mit 2009 (85 554). Irland bleibt weiterhin der einzige Mitgliedstaat, der keine Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ ins System stellt.

    Auch wenn „Kategorie-3-Abfragen im Rahmen der EURODAC-Verordnung nicht verpflichtend sind, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit zu nutzen, bevor sie ein Rückführungsverfahren nach Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger einleiten[12]. In den in der EURODAC-Verordnung[13] angeführten Fällen könnte eine solche Abfrage dabei helfen, festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, in den er in Anwendung der Dublin-Verordnung rückzuführen ist.

    „Treffer“

    Mehrfachanträge (Treffer beim Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“)

    Von den insgesamt 215 463 Asylanträgen, die 2010 in EURODAC gespeichert wurden, waren 24,16% „Mehrfachanträge“, (d.h. zweimal oder öfter gestellte). Das bedeutet, dass in 52 064 Fällen die Fingerabdruckdaten der betreffenden Person bereits als „Kategorie 1“ (in dem gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat gespeichert waren). 2009 waren es 55 226 Fälle (23,3%). Die in einigen Mitgliedstaaten gängige Praxis, nach der Rückübernahme gemäß der Dublin-Verordnung die Fingerabdrücke abzunehmen, verzerrt jedoch die Statistik der Mehrfachanträge. Wenn dem Antragsteller bei seiner Ankunft nach einer Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung erneut die Fingerabdruckdaten abgenommen und an EURODAC übermittelt werden, so erweckt dies fälschlicherweise den Eindruck, die betreffende Person stelle erneut einen Asylantrag. Um dieses Problem zu lösen, hat die Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung vorgesehen, dass Überstellungen nicht als neue Asylanträge eingetragen werden dürfen.

    Tabelle 3 im Anhang zeigt – nach Mitgliedstaaten aufgegliedert – die Zahl der Asylanträge, die mit zuvor in einem anderen Mitgliedstaat („Auslandstreffer“) oder im gleichen Mitgliedstaat („Inlandstreffer“)[14] gestellten Asylanträgen übereinstimmen.

    2010 waren 35% aller Mehrfachanträge „Inlandstreffer“. In einer Reihe von Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Irland, Italien, Polen, der Slowakei, dem Vereinigten Königreich) übersteigt die Zahl sogar 50%. Im Jahr 2009 betrug der Prozentsatz an Inlandstreffern 38,8%. Da sie Fälle aufzeigen, in denen eine Person in demselben Mitgliedstaat, in dem sie bereits Asyl beantragt hat, einen neuerlichen Asylantrag stellt, sind Inlandstreffer als Folgeantrag gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2005/85/E des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft anzusehen.[15]

    Auslandstreffer lassen Rückschlüsse auf Sekundärbewegungen von Asylbewerbern in der EU zu. Wie in den vorangegangenen Jahren bestätigen die statistischen Angaben, dass die beobachteten Sekundärbewegungen nicht zwangsweise den „üblichen“ Routen zwischen Nachbarstaaten folgen. In Frankreich beispielsweise kam nach wie vor die größte Anzahl an Auslandstreffern von Personen, die zuvor einen Asylantrag in Polen gestellt hatten (2 081). Dieses Muster kann auch im Vereinigten Königreich beobachtet werden, wo die meisten Auslandstreffer beim Abgleich mit in Italien gespeicherten Daten erzielt wurden (484). Die Statistiken zu Auslandstreffern sind keine Einbahnstraße von den Staaten mit einer Landaußengrenze oder den an das Mittelmeer angrenzenden Staaten in die nördlicher liegenden Mitgliedstaaten. Bei Statistiken, die Sekundärströme in die Länder mit einer Landaußengrenze oder in die an das Mittelmeer angrenzenden Länder aufzeigen, können diese Sekundärströme jedoch zu einem großen Teil auf die Praxis einiger Mitgliedstaaten zurückgeführt werden, nach der Rückübernahme gemäß der Dublin-Verordnung die Fingerabdrücke abzunehmen.

    Treffer beim Abgleich von „Kategorie1-Daten“ mit „Kategorie 2-Daten“

    Diese Daten geben einen Hinweis darauf, welche Routen Personen benutzt haben, die unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, bevor sie einen Asylantrag gestellt haben. Wie in 2009 wurden auch 2010 die meisten Treffer beim Abgleich mit Daten erzielt, die Griechenland (6 934) und Italien (3 752) in das System eingegeben hatten. Die Zahlen für Ungarn (545), Bulgarien (545), Frankreich (530) und Spanien (238) waren auch recht hoch. Es ist jedoch auffällig, dass in Bezug auf Bulgarien (96%) und Frankreich (71,9%) die meisten dieser Treffer Inlandstreffer waren.

    Bei einem Vergleich der Daten von 2010 und 2009 zeigt sich ein leichter Anstieg von 65,2% auf 73,4% bei den Fällen der illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen, die anschließend einen Asylantrag stellen. Bei einem Vergleich der absoluten Anzahl an Treffern war jedoch ein drastischer Rückgang von 20 363 in 2009 auf 11 939 in 2010 zu verzeichnen.

    Die Mehrheit der über Griechenland illegal in die EU eingereisten und anschließend weiterreisenden Personen (5 930) hatte Deutschland (1 478), Frankreich (886), das Vereinigte Königreich (645) oder Schweden (635) zum Ziel. Die über Italien illegal eingereisten Personen, die in ein anderes Land weiterreisten, taten dies vornehmlich in Richtung Schweiz (1 222), Schweden (642) oder Deutschland (419). Ziel der 238 über Spanien eingereisten Personen war meistens Frankreich (98), Belgien (39) oder die Schweiz (39), während die 545 Personen, deren Fingerabdrücke in Ungarn abgenommen wurden, hauptsächlich in angrenzende Länder wie Österreich (160) oder Deutschland (82) weiterreisten.

    Treffer beim Abgleich von „Kategorie 3-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“

    Diese Treffer geben Hinweise darauf, wo illegale Migranten den ersten Asylantrag gestellt haben, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Eingabe von Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ freiwillig ist und dass nicht alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Überprüfung systematisch nutzen.

    Die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass Personen, die sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhalten, in dem sie vorher einen Asylantrag gestellt hatten, meistens in einigen wenigen Mitgliedstaaten vorzufinden sind, nämlich insbesondere in Deutschland (6 652), der Schweiz (2 542), den Niederlanden (3 415), Frankreich (2 232) und Österreich (1 668).

    Verzögerungen bei der Datenübermittlung

    Die EURODAC-Verordnung sieht derzeit nur eine sehr vage Frist für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten vor, was in der Praxis erhebliche Verzögerungen verursachen kann. Dies ist ein wesentlicher Punkt, da eine zu späte Übermittlung dazu führen kann, dass gegen die in der Dublin-Verordnung niedergelegten Grundsätze für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verstoßen wird. In den vorangegangen Tätigkeitsberichten und auch im Bewertungsbericht wurde bereits auf das Problem übertriebener Verzögerungen zwischen dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit hingewiesen.

    Wie auch im Jahr davor ist 2010 ein weiterer Anstieg der Übermittlungsverzögerungen – d.h. der Zeitspanne zwischen der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit – zu verzeichnen. Dieser Anstieg kann größtenteils Griechenland zugeschrieben werden. Dort stieg die durchschnittliche Verzögerung für die Übermittlung von „Kategorie 2“-Daten von 36,35 Tagen auf 54,99 Tage an. Das ist auch die längste Verzögerung für jede Datenkategorie in jedem Mitgliedstaat. Andere Mitgliedstaaten mit signifikanten Verzögerungen sind Island, Malta, die Niederlande, Rumänien und das Vereinigte Königreich. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Verzögerungen bei der Datenübermittlung dazu führen können, dass einem Mitgliedstaat fälschlicherweise die Zuständigkeit zugewiesen wird, wie dies in den Tätigkeitsberichten früherer Jahre in den beiden Szenarien „falsche Treffer“[16] und „verpasste Treffer“[17] ausgeführt wurde.

    Trotz dieser Entwicklung ging die Gesamtanzahl von Treffern, die aufgrund von Verzögerungen in der Übermittlung verpasst wurden, zwischen 2009 (1 060) und 2010 (362) zurück.

    Wie im Jahr davor ist es bemerkenswert, dass die überwältigende Mehrheit an verpassten Treffern aufgrund von Übermittlungsverzögerungen durch Griechenland zustande kam, nämlich 353 (97,5%). Auch das Muster hinsichtlich der Verteilung der falschen Treffer änderte sich im Vergleich mit dem Vorjahr nicht. 46 von 83 falschen Treffern sind wegen Übermittlungsverzögerungen durch Dänemark zustande gekommen. Auf der Grundlage der oben stehenden Ergebnisse fordert die Kommission die Mitgliedstaaten erneut mit Nachdruck auf, alles Erforderliche zu tun, um ihre Daten gemäß Artikel 4 und 8 der EURODAC-Verordnung unverzüglich zu übermitteln.

    Qualität der Dateneingaben

    2010 stieg die Durchschnittsquote der abgelehnten Dateneingaben[18] für alle Mitgliedstaaten von 7,87% (2009) auf 8,92% an. Die folgenden zehn Mitgliedstaaten hatten eine Ablehnungsquote von mindestens 10%: Malta (19,42%), Estland (16,67%), Portugal (16,45%), Frankreich (13,58%), die Niederlande (12,33%), Deutschland (12,24%), das Vereinigte Königreich (11,77%), Litauen (11,74%), Schweden (10,39%) und Island (10%). In 12 Mitgliedstaaten lag die Quote über der Durchschnittsquote.

    Die Ablehnungsquote war nicht durch technologische Unzulänglichkeiten oder Systemschwächen bedingt. Die Gründe für die Ablehnung der Daten waren hauptsächlich die schlechte Qualität der Fingerabdruckdaten, menschliches Versagen oder die falsche Konfiguration der Übermittlungsgeräte der Mitgliedstaaten. Andererseits verbergen sich hinter den genannten Zahlen in einigen Fällen mehrere Versuche, die gleichen Fingerabdruckdaten, die aufgrund unzureichender Qualität vom System abgelehnt wurden, erneut zu übermitteln. Die Kommission erkennt zwar an, dass es zu Verzögerungen beim Abnehmen der Fingerabdrücke kommen kann, wenn dies vorübergehend nicht möglich ist (verletzte Fingerspitzen oder ein Gesundheitszustand, der das sofortige Abnehmen der Fingerabdrücke unmöglich macht), sie weist aber dennoch erneut auf das Problem einer insgesamt hohen Ablehnungsquote hin, das bereits in den vorangegangenen Tätigkeitsberichten angesprochen wurde. Sie fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Weiterbildungsveranstaltungen für die nationalen EURODAC-Bediensteten zu organisieren und für eine korrekte Konfiguration ihrer Übermittlungsgeräte zu sorgen, um so die Ablehnungsrate zu senken.

    SCHLUSSFOLGERUNGEN

    2010 erzielte die EURODAC-Zentraleinheit sehr zufriedenstellende Ergebnisse in Bezug auf Schnelligkeit, Leistung, Sicherheit und Kostenwirksamkeit.

    2010 ist das Gesamtvolumen der Dateneingaben um 15,3% (auf 299 459) zurückgegangen. Von diesem Rückgang waren alle drei Kategorien der Dateneingaben betroffen. Die Zahl der eingegebenen „Kategorie 1“-Daten ist um 9% zurückgegangen (auf 215 463), während die Zahl der Dateneingaben der Kategorie 2 um 64% (auf 11 156) und die Zahl der Dateneingaben der Kategorie 3 um 14,8% (auf 72 840) gesunken ist.

    2010 stieg die Durchschnittsquote der abgelehnten Dateneingaben für alle Mitgliedstaaten von 7,87% (2009) auf 8,92%.

    Bedenken bestehen weiterhin in Bezug auf die andauernden und in einigen Fällen sogar wachsenden Verzögerungen bei der Datenübermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit.

    ANHANG

    Tabelle 1: EURODAC-Zentraleinheit, Inhalt der Datenbank – Stand: 31.12.2010

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    Tabelle 2: Erfolgreiche Dateneingaben in die EURODAC-Zentraleinheit - 2010

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    Tabelle 3: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2010

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    Tabelle 4: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 2-Daten“ - 2010

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    Tabelle 5: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 3-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2010

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    Tabelle 6: Abgelehnte Dateneingaben, in Prozent - 2010

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    Tabelle 7: Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit - 2010

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    Tabelle 8: „Falsche Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2010

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    Tabelle 9: Verteilung der „verpassten Treffer“ beim Abgleich von Daten der Kategorien 1 und 2 aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung von „Kategorie 2-Daten“ – 2010

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    Tabelle 10: Verteilung von „Treffern“ – Abgleich mit gesperrten Fällen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000) - 2010

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    Tabelle 11: Anzahl der Kategorie 9 pro Mitgliedstaat - 2010

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    [1] ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

    [2] Artikel 24 Absatz 1 EURODAC-Verordnung.

    [3] KOM(2010) 555 endg.

    [4] KOM(2009) 344 endg.

    [5] KOM(2009) 665 endg./2.

    [6] KOM(2010) 96 endg.

    [7] Die EURODAC-Verordnung sieht die Einrichtung einer von der Kommission verwalteten Zentraleinheit mit einem automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) vor. Der Zentraleinheit werden Daten übermittelt und diese teilt den nationalen EURODAC-Stellen (nationale Zugangsstellen) jedes Mitgliedstaats mit, ob ein Treffer vorliegt oder nicht. Die EURODAC-Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften legen die Verantwortung für die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdruckdaten fest, die Mittel der Übermittlung, die statistischen Aufgaben der Zentraleinheit sowie die Standards für die Datenübermittlung.

    [8] Das Netzwerk S-TESTA (gesicherte transeuropäische Telematikdienste für Behörden) bietet eine allgemeine Infrastruktur für die geschäftlichen Anforderungen und Informationsaustauscherfordernisse zwischen europäischen und nationalen Verwaltungen.

    [9] ISA (Interoperabilitätslösungen für europäische Verwaltungen) ist ein neues Programm zur Verbesserung der elektronischen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen in den EU-Mitgliedstaaten. Es ist das Folgeprogramm von IDA II (Datenaustausch zwischen Verwaltungen) und IDABC (Interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger).

    [10] Tabelle 2 des Anhangs zeigt die nach Kategorien aufgegliederten erfolgreichen Dateneingaben der einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2010.

    [11] „Jeder Mitgliedstaat nimmt unter Beachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln jedem Ausländer, der mindestens vierzehn Jahre alt ist und der in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aus einem Drittstaat kommend von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird , unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab.“

    [12] ABl. L 348 vom 24.12.2008.

    [13] Artikel 11 besagt: „(…) Eine Überprüfung, ob der Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn (a) der Ausländer erklärt, dass er einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt; (b) der Ausländer kein Asyl beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, dass er dort in Gefahr wäre, oder (c) der Ausländer seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.”

    [14] Die in den Tabellen enthaltenen statistischen Angaben zu den Inlandstreffern entsprechen vielleicht nicht den „Trefferantworten“ der Zentraleinheit und der Mitgliedstaaten. Dies ist darin begründet, dass die Mitgliedstaaten nicht immer die Option nach Artikel 4 Absatz 4 in Anspruch nehmen, der zufolge die Zentraleinheit auf Antrag alle Daten mit den bereits in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten abgleichen muss. Auch wenn Mitgliedstaaten diese Option nicht in Anspruch nehmen, muss die Zentraleinheit aus technischen Gründen immer einen Abgleich mit sämtlichen in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten (Daten aus dem eigenen und anderen Mitgliedstaaten) durchführen. Selbst, wenn ein „Inlandstreffer“ vorliegt, wird die Zentraleinheit in diesen konkreten Fällen „kein Treffer“ melden, da der Mitgliedstaat den Abgleich der übermittelten Daten mit eigenen Daten nicht beantragt hat.

    [15] ABl. L 326 vom 13.12.2005.

    [16] Beim Szenario des sogenannten „falschen Treffers“ stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat A, dessen Behörden ihm seine Fingerabdruckdaten abnehmen. Wenn die Fingerabdruckdaten nicht unverzüglich als „Kategorie 1“-Daten an die Zentraleinheit übermittelt werden, hat dies zur Folge, dass die gleiche Person in einem anderen Mitgliedstaat B ebenfalls einen Asylantrag stellen kann. Übermittelt Mitgliedstaat B die Fingerabdruckdaten schneller als Mitgliedstaat A, ergeben die von A übermittelten Daten beim Abgleich mit den Daten von B einen Treffer. Mitgliedstaat B wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugewiesen. Dies wäre nicht korrekt, da der erste Asylantrag in Mitgliedstaat A gestellt wurde.

    [17] Beim Szenario des sogenannten „verpassten Treffers“ wird ein Drittstaatsangehöriger beim illegalen Überqueren einer Außengrenze aufgegriffen. Die Behörden von Mitgliedstaat A nehmen ihm bei der Einreise die Fingerabdruckdaten ab. Wenn die Fingerabdruckdaten nicht unverzüglich als „Kategorie 2“- Daten an die Zentraleinheit übermittelt werden, hat dies zur Folge, dass die gleiche Person in einem anderen Mitgliedstaat B einen Asylantrag stellen kann. Dabei nehmen die Behörden von Mitgliedstaat B ihm ebenfalls die Fingerabdruckdaten ab. Wenn Mitgliedstaat B die Fingerabdruckdaten (Kategorie 1) vor Mitgliedstaat A an die Zentraleinheit übermittelt, speichert diese die „Kategorie 1“-Daten“. Mitgliedstaat B – und nicht Mitgliedstaat A - wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugewiesen. Werden die „Kategorie 2“-Daten zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt, kommt der Treffer nicht zustande („verpasster Treffer“), da noch keine „Kategorie 2“-Daten zum Abgleich vorliegen.

    [18] Eine Dateneingabe kann aufgrund ungültiger Daten oder fehlerhafter bzw. qualitativ unzureichender Fingerabdruckdaten abgelehnt werden (siehe auch Punkt 3.1. ebd.).

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