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Document 52011AR0278

    Revidierte Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“

    ABl. C 9 vom 11.1.2012, p. 45–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/45


    Revidierte Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“

    2012/C 9/09

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    begrüßt, dass die Position der Kommission mit dem Vorschlag des Ausschusses der Regionen übereinstimmt, dem zufolge unterschieden werden sollte zwischen: 1. „De-minimis“-Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen; 2. Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen von lokaler und sozialer Dimension, die zwar über der „De-minimis“-Schwelle liegen, aber aufgrund der Organisationsform und im Hinblick auf den derzeitigen Entwicklungsstand des Binnenmarkts keine den Interessen der Union zuwiderlaufenden Auswirkungen auf den Handelsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten haben, und 3. Ausgleichszahlungen für andere öffentliche Dienstleistungen von europäischer oder grenzüberschreitender Dimension, für die sektorspezifische Richtlinien bzw. Verordnungen gelten;

    fordert deshalb erneut, diesen Schwellenwert auf 800 000 EUR pro Jahr anzuheben;

    ersucht die Kommission, auf die Einführung des Kriteriums der Bevölkerung einer lokalen Gebietskörperschaft in den Anwendungsbestimmungen dieser neuen De-minimis-Verordnung zu verzichten;

    wendet sich einmal mehr gegen die Einführung einer Prüfung der wirtschaftlichen Effizienz eines Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Kommission; für eine solche Legislativinitiative bilden nach Auffassung des AdR weder Artikel 106 noch ein Beschluss oder eine einseitige Richtlinie der Kommission auf der Grundlage von Absatz 3 des gegenständlichen Artikels eine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Mandat der Kommission als Hüterin der EU-Wettbewerbsregeln betrifft keineswegs die Voraussetzungen für eine effiziente Zuweisung öffentlicher Mittel durch die Behörden in den Mitgliedstaaten.

    Hauptberichterstatter

    Karl-Heinz LAMBERTZ (BE/SPE), Ministerpräsident der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens

    Referenzdokumente

    Entwurf einer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

    Vorschlag für eine Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

    Vorschlag für eine Mitteilung über den EU-Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)

    Vorschlag für einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

    KOM (2011) 146 endg.

    Revidierte Stellungnahme des Ausschusses der Regionen im Zusammenhang mit dem Dokument CdR 150/2011 fin gemäß Artikel 52 der Geschäftsordnung – ECOS-V-016

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    begrüßt den Vorschlag für ein Legislativpaket der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen;

    2.

    vertritt die Auffassung, dass dieser Revisionsvorschlag eine politisch bedeutsame Initiative für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Bürgerinnen und Bürger ist, da er zum Ziel hat, neue, klare und ausgewogene Regeln bezüglich der Vereinbarkeit der Finanzierungsformen der öffentlichen Dienstleistungen mit den Binnenmarktbestimmungen festzulegen und so die Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten, die für die Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen in der EU erforderlich ist; bedauert allerdings, dass die Kommission das selbstgesteckte Ziel, mehr Klarheit bei den Fragen der Anwendbarkeit und Anwendung zu schaffen und den Verwaltungsaufwand besonders für die Betroffenen zu minimieren, nicht erreicht;

    3.

    ist der Auffassung, dass die Gesamtstruktur des von der Kommission vorgeschlagenen Systems zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen der lokalen, grenzüberschreitenden und europäischen Dimension der öffentlichen Dienstleistungen, der Vielfalt ihrer Organisationsformen und dem tatsächlichen Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den EU-Mitgliedstaaten stärker Rechnung tragen sollte, die Entwürfe dies allerdings nur teilweise widerspiegeln;

    4.

    begrüßt, dass die Position der Kommission mit dem Vorschlag des Ausschusses der Regionen übereinstimmt (1), dem zufolge unterschieden werden sollte zwischen: 1. „De-minimis“-Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und somit nicht der Kontrolle der staatlichen Beihilfen unterliegen dürfen; 2. Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen von lokaler und sozialer Dimension, die zwar über der „De-minimis“-Schwelle liegen, aber aufgrund der Organisationsform und im Hinblick auf den derzeitigen Entwicklungsstand des Binnenmarkts keine den Interessen der Union zuwiderlaufenden Auswirkungen auf den Handelsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten haben, und 3. Ausgleichszahlungen für andere öffentliche Dienstleistungen von europäischer oder grenzüberschreitender Dimension, für die sektorspezifische Richtlinien bzw. Verordnungen gelten oder die von gewerblichen Unternehmen mit grenzüberschreitendem oder internationalem Auftragerbracht werden;

    Entwurf einer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

    5.

    begrüßt den Entwurf einer Mitteilung, in dem verschiedene Begriffe und Konzepte des auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anwendbaren EU-Rechts geklärt und aktualisiert werden, insbesondere hinsichtlich der Entwicklungen im Bereich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; bedauert allerdings, dass es die Kommission versäumt hat, über die Vorgaben des EuGH hinaus nachvollziehbare Kriterien für die Bestimmung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, des lokalen Bezugs und der Binnenmarktrelevanz aufzustellen, womit sie sich weite Interpretationsspielräume bei der Prüfung erhält und Rechtsunsicherheit weiter fortbesteht;

    6.

    betont, dass mit Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die allgemeinen Anwendungsbestimmungen des Vertrags betrifft, eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wird, aufgrund derer Parlament und Rat per Verordnung die Grundsätze und Voraussetzungen für die Erfüllung der spezifischen Funktion von Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse festlegen können, fordert die Kommission daher auf, diese Klärung der im Vertrag nicht definierten Schlüsselbegriffe mittels eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des Artikels 14 AEUV zu formalisieren;

    7.

    ist der Auffassung, dass der vorliegende Entwurf einer Mitteilung die Kommission nicht von ihrer Pflicht befreit, einen Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorzulegen;

    Vorschlag für eine Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

    8.

    begrüßt die Absicht der Kommission, den Schwellenwert der „De-minimis“-Verordnung (2) anzuheben, unterhalb dessen eine öffentliche Beihilfe nicht der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterliegt, um alle insbesondere von lokalen Vereinigungen bzw. örtlichen sozialwirtschaftlichen Kleinstunternehmen vor Ort erbrachten öffentlichen Dienstleistungen im Sozialbereich (soziale Integration, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, Hilfe für ältere Menschen, Stadtteilarbeit, Initiativen in den Bereichen Kultur, Sport, Soziales und Bildung usw.) vom Geltungsbereich auszunehmen. Dieser Vorschlag beruht auf der Tatsache, dass das Risiko der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten durch derartige öffentliche Dienstleistungen gleich Null ist;

    9.

    bedauert jedoch, dass sich die Kommission damit begnügt, eine Anhebung des Schwellenwerts von 200 000 EUR für drei Jahre auf 150 000 EUR pro Jahr vorzuschlagen, womit nur lokale Unternehmen mit weniger als vier Angestellten abgedeckt werden könnten; fordert deshalb erneut, diesen Schwellenwert auf 800 000 EUR pro Jahr anzuheben, um alle lokalen Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten abdecken zu können, die als einzige Mittel über von öffentlichen Behörden gewährte Ausgleichszahlungen verfügen, da die lokalen Dienstleistungen kostenlos in einem begrenzten Gebiet erbracht werden;

    10.

    ersucht die Kommission, auf die Einführung des Kriteriums der Bevölkerung einer lokalen Gebietskörperschaft in den Anwendungsbestimmungen dieser neuen De-minimis-Verordnung zu verzichten. Tatsächlich ist die Bevölkerung bei der Messung der Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Gebietskörperschaft auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in keiner Weise von Bedeutung. Im Übrigen sollte man sich nicht auf einen Ansatz stützen, der zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen den einzelnen Ebenen (Gemeinden, Regionen, Staat usw.) führen könnte. Das alleinige Bevölkerungskriterium würde auch nicht der Tatsache Rechnung tragen, dass diese lokale Dienstleistungen von mehreren unterschiedlich großen und auf unterschiedlicher Ebene angesiedelten öffentlichen Behörden entsprechend den vertraglich verankerten Grundsätzen der Freiheit der Gestaltung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen kofinanziert werden können. Schließlich darf die Einrichtung gemeinsamer Behördendienste, insbesondere im Rahmen von Gemeindeverbänden, nicht bestraft werden. Deshalb muss die Überprüfung des lokalen Charakters und der Begrenztheit auf einem Bündel von Indizien beruhen, bei denen vor allem die geografische Situation der betreffenden Gebietskörperschaft und der Kreis der potenziellen Nutzer der jeweiligen öffentlichen Dienstleistungen Berücksichtigung finden. Bei dieser Überprüfung muss nach Maßgabe von Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Situation von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen berücksichtigt und die Fördermaßnahmen müssen entsprechend differenziert werden. Die Umsatzbeschränkung auf 5 Mio. EUR sollte aufgehoben werden;

    11.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission das Thema Transparenz sehr ernst nimmt und alle intransparenten Beihilfen ausschließt, die nicht präzise im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung berechnet werden können;

    Vorschlag für einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind

    12.

    befürwortet die in Übereinstimmung mit dem Vertragsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Kommission vorgeschlagene Vorgehensweise zur Berücksichtigung des ausschließlich lokalen Charakters bestimmter öffentlicher Dienstleistungen sowie den Vorschlag, die Entscheidung über die a priori angenommene Vereinbarkeit auf andere soziale Dienstleistungen auszuweiten, die bisher nur für Krankenhäuser und im sozialen Wohnungsbau tätige Organisationen gilt;

    13.

    ist der Ansicht, dass die Einführung dieses neuen Begriffs des „wesentlichen sozialen Bedarfs“ bei den Gebietskörperschaften und ihren Partnern zu erheblicher Verwirrung führt, da er sich mit den bereits bestehenden Begriffen der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommenen Sozialdienstleistungen überlagert; fordert die Kommission daher auf, den Begriff der Sozialdienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Dienstleistungsrichtlinie zu bevorzugen, die es den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften überlässt, den Umfang dieser Leistungen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip festzulegen, und klar zu stellen, dass die Liste mit Beispielen für Dienstleistungen in ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weder erschöpfend noch abschließend ist;

    14.

    ersucht die Kommission, darauf zu verzichten, den Schwellenwert für jährliche Ausgleichszahlungen, der die Anwendung dieses Beschlusses bedingt, um die Hälfte zu senken und bei 30 Mio. EUR pro Jahr zu belassen;

    15.

    fordert die Kommission auf, die Freistellung von der Notifizierungspflicht nicht an eine Höchstdauer für die Erteilung eines Versorgungsauftrags entsprechend den Grundsätzen der Selbstverwaltung und der Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Dienstleistungen seitens der Behörden der Mitgliedstaaten zu knüpfen;

    16.

    fordert die Kommission auf, die Freistellung von der Notifizierungspflicht für die sozialen Dienstleistungen nicht an die ausschließliche Erbringung dieser Dienstleistungen durch dazu beauftragte Unternehmen zu knüpfen, da die Bestimmungen der Richtlinie über die Transparenz der Beziehungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Behörden (Referenzen) angewandt werden und die betreffenden Unternehmen eine analytische Buchführung haben;

    17.

    ist der Auffassung, dass die Gebietskörperschaften, wenn sie im Rahmen einer Ausschreibung dem vierten Kriterium des Altmark-Urteils für die Qualifizierung der Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen entsprechen möchten, Qualitätskriterien zur Bestimmung des wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots festlegen können müssen, statt auf das Kriterium des günstigsten Preises zurückzugreifen;

    18.

    ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene neue Definition einer „angemessenen Rendite“ anhand der Kapitalrendite bzw. von Gewinnindikatoren so komplex ist, dass sie für viele subnationale Behörden nicht anwendbar sein wird;

    19.

    fordert die Kommission dazu auf, in ihren endgültigen Revisionsvorschlägen im Hinblick auf den großen Ermessensspielraum der Gebietskörperschaften bei der Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen alle möglichen Formen des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – einschließlich des Ausgleichs in Form langfristiger Investitionsbeihilfen zur Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte vor Ort – zu berücksichtigen, in puncto Buchhaltung nicht nur jährliche Betriebssubventionen zuzulassen und die Voraussetzungen für die Beurteilung des Vorliegens einer Überkompensierung bei langfristigen Investitionsbeihilfen insbesondere im Bereich Gebäude- und Grundstückinfrastrukturen festzulegen;

    20.

    weist die Kommission darauf hin, dass weitere objektive Kriterien berücksichtigt werden sollten, die das Risiko einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, einer Wettbewerbsverzerrung oder von Quersubventionierungen a priori ausschließen, wie z.B. der räumlich begrenzte Zuständigkeitsbereich bestimmter Anbieter, die ein territoriales Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, die begrenzte Zielsetzung bestimmter öffentlicher oder privater Dienstleistungsunternehmen, die eigens zur Erbringung einer bestimmten öffentlichen Dienstleistung in einem bestimmten Gebiet gegründet wurden und keinerlei erwerbsorientierte Tätigkeit auf dem Markt ausüben, oder auch manche Sozialunternehmen ohne Erwerbszweck, die ihre Gewinne in Vorwegnahme künftiger Ausgleichszahlungen ggf. in die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung investieren, mit deren Erbringung sie beauftragt sind;

    21.

    schlägt vor, in der endgültigen Entscheidung der Kommission in Übereinstimmung mit den Vertragsgrundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Gebietskörperschaften, die die Ausgleichszahlungen leisten, damit zu beauftragen, sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Rückzahlung einer möglichen Überkompensierung zu ergreifen, da eine Vermeidung von Überkompensierungen in deren ureigenem Interesse liegt. Im Gegenzug sollten die Einspruchsverfahren im Falle einer Überkompensierung für die tatsächlich und unmittelbar benachteiligten Unternehmen vereinfacht werden;

    22.

    schlägt der Kommission vor, die Anwendung dieser Bestimmungen von folgenden Aspekten abhängig zu machen:

    Existenz eines „Vertrags über öffentliche Dienstleistungen“ (3), d.h. eines offiziellen Aktes, in dem 1. anerkannt wird, dass der vom Anbieter ausgeführte Auftrag im Allgemeinwohl liegt und unter Artikel 14 und Artikel 106 Absatz 2 AEUV sowie unter Artikel 2 des Protokolls Nr. 26 fällt; 2. die Art der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben sowie das betreffende Gebiet und 3. die Parameter zur Berechnung der geleisteten Ausgleichszahlung für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung angegeben werden;

    die Veröffentlichung dieses „Vertrags über öffentliche Dienstleistungen“ in einem eigens zu diesem Zweck geschaffenen Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union;

    Vorschlag für eine Mitteilung über den EU-Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)

    23.

    wendet sich einmal mehr gegen die Einführung einer Prüfung der wirtschaftlichen Effizienz eines Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Kommission; für eine solche Legislativinitiative bilden nach Auffassung des AdR weder Artikel 106 noch ein Beschluss oder eine einseitige Richtlinie der Kommission auf der Grundlage von Absatz 3 des gegenständlichen Artikels eine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Mandat der Kommission als Hüterin der EU-Wettbewerbsregeln betrifft keineswegs die Voraussetzungen für eine effiziente Zuweisung öffentlicher Mittel durch die Behörden in den Mitgliedstaaten. Diese ausschließlich der Kommission übertragene und unter Aufsicht des Gerichtshofs der EU auszuübende Zuständigkeit beschränkt sich auf die Überwachung der Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die nicht den im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien entsprechen und somit unter dem Aspekt des Verbots und der Kontrolle staatlicher Beihilfen zu beurteilen sind;

    24.

    lehnt den von den Mitgliedstaaten in Form einer Markterkundung zu führenden Nachweis über den Bedarf an einer öffentlichen Dienstleistung als einen Eingriff in das alleinige Recht der Mitgliedstaaten zur Organisation und Ausgestaltung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ab.

    II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

    Vorschlag für eine Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

    Änderungsantrag 1

    Erwägungsgrund 4

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    (4)

    Nach Erfahrung der Kommission sollte davon ausgegangen werden, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern sie von einer lokalen Behörde, die eine Bevölkerung von weniger als 10 000 Einwohner vertritt, gewährt werden, einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. EUR in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren zugutekommen und der Gesamtbetrag, den das begünstigte Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhält, 150 000 EUR je Steuerjahr nicht überschreitet.

    (4)

    Nach Erfahrung der Kommission sollte davon ausgegangen werden, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern sie von einer Behörde und der Gesamtbetrag, den das begünstigte Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhält,  EUR je Steuerjahr nicht überschreitet.

    Begründung

    Bezugnahme auf Ziffer 9 und 10 der Stellungnahme.

    Änderungsantrag 2

    Erwägungsgrund 16

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    (16)

    Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden und insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der De-minimis-Regelung erfüllt sind. Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis- Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, den jährlichen Höchstbetrag von 150 000 EUR nicht überschreitet. (…)

    (16)

    Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden und insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach der De-minimis-Regelung erfüllt sind. Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis- Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, den jährlichen Höchstbetrag von EUR nicht überschreitet. (…)

    Begründung

    Bezugnahme auf Ziffer 9 der Stellungnahme.

    Änderungsantrag 3

    Artikel 1 Absatz 2 - Geltungsbereich

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    (2)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die von lokalen Behörden, die eine Bevölkerung von weniger als 10 000 Einwohner vertreten, gewährt werden.

    2.   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen , die von Behörden gewährt werden.

    Begründung

    Bezugnahme auf Ziffer 10 der Stellungnahme.

    Änderungsantrag 4

    Artikel 2 Absatz 2

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    (2)

    Diese Verordnung kann für Beihilfen nur in Anspruch genommen werden, sofern i) der Gesamtbetrag der einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährten Beihilfen 150 000 EUR je Steuerjahr nicht überschreitet und ii) dieses Unternehmen in den beiden dem Jahr der Beihilfegewährung vorangegangenen Geschäftsjahren einen durchschnittlichen Jahresumsatz mit allen Tätigkeiten vor Steuern von weniger als 5 Mio. EUR erzielt hat.

    (2)

    Diese Verordnung kann für Beihilfen nur in Anspruch genommen werden, sofern i) der Gesamtbetrag der einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährten Beihilfen EUR je Steuerjahr nicht überschreitet und ii) dieses Unternehmen in den beiden dem Jahr der Beihilfegewährung vorangegangenen Geschäftsjahren einen durchschnittlichen Jahresumsatz mit allen Tätigkeiten vor Steuern von weniger als 5 Mio. EUR erzielt hat.

    Begründung

    Bezugnahme auf Ziffer 9 der Stellungnahme.

    Vorschlag für einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind

    Änderungsantrag 5

    Erwägungsgrund 9

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, beeinträchtigen geringe Ausgleichsleistungen für Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Entwicklung des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs nicht in einem Ausmaß, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderliefe. Für Ausgleichsleistungen, die jährlich 15 Mio. EUR nicht überschreiten, ist daher keine Einzelanmeldung als staatliche Beihilfe erforderlich, sofern die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllt sind.

    Sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, beeinträchtigen geringe Ausgleichsleistungen für Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Entwicklung des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs nicht in einem Ausmaß, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderliefe. Für Ausgleichsleistungen, die jährlich Mio. EUR nicht überschreiten, ist daher keine Einzelanmeldung als staatliche Beihilfe erforderlich, sofern die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllt sind.

    Begründung

    Bezugnahme auf Ziffer 12 der Stellungnahme.

    Änderungsantrag 6

    Erwägungsgrund 17

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Der angemessene Gewinn sollte anhand der Kapitalrendite festgelegt werden und dem eingegangenen Risiko bzw. dem Fehlen eines Risikos Rechnung tragen. Gewinne, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich 100 Basispunkten nicht überschreiten, gelten nicht als unangemessen. In diesem Zusammenhang wird der relevante Swap-Satz als angemessene Rendite für eine risikofreie Investition angesehen. Der Aufschlag von 100 Basispunkten dient unter anderem als Ausgleich für Liquiditätsrisiken, die dem Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen, weil er Kapital in einen Vertrag über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse investiert und dieses für die Dauer des Betrauungsakts bindet, so dass er seinen Anteil nicht so schnell und günstig verkaufen kann, wie es bei allgemeineren und liquiditätsrisikofreien Vermögenswerten

    Begründung

    Siehe Änderungsantrag zur neuen Ziffer 15 a) – Betrifft: Erwägungsgrund 17 des Beschlusses der Kommission.

    Änderungsantrag 7

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a)

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    a)

    Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die weniger als 15 Mio. EUR pro Jahr betragen. Schwankt die Höhe der Ausgleichsleistungen während des Betrauungszeitraums, kann die Obergrenze anhand des Durchschnitts der einzelnen Jahresbeträge der Ausgleichsleistungen berechnet werden.

    a)

    Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die weniger als Mio. EUR pro Jahr betragen. Schwankt die Höhe der Ausgleichsleistungen während des Betrauungszeitraums, kann die Obergrenze anhand des Durchschnitts der einzelnen Jahresbeträge der Ausgleichsleistungen berechnet werden.

    Begründung

    Bezugnahme auf Ziffer 12 der Stellungnahme.

    Änderungsantrag 8

    Artikel 1 Ziffer 1 Absatz c

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Deckung des wesentlichen sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste, Kinderbetreuung, den Zugang zum Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau sowie die Betreuung und soziale Einbindung schwächerer Bevölkerungsgruppen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Ausgleichsleistungen an Unternehmen gezahlt werden, deren Tätigkeit auf eine oder mehrere der in diesem Absatz oder in Absatz b genannten Dienstleistungen beschränkt ist. Die Erbringung von Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbunden sind, steht der Anwendung dieses Absatzes jedoch nicht entgegen.

    Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Gesundheitsdienste, Kinderbetreuung, den Zugang zum Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau sowie die Betreuung und soziale Einbindung schwächerer Bevölkerungsgruppen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Ausgleichsleistungen an Unternehmen gezahlt werden, deren Tätigkeit auf eine oder mehrere der in diesem Absatz oder in Absatz b genannten Dienstleistungen beschränkt ist. Die Erbringung von Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbunden sind, steht der Anwendung dieses Absatzes jedoch nicht entgegen.

    Begründung

    Siehe Änderungsantrag zu Ziffer 11 a) – Betrifft: Beschluss der Kommission.

    Änderungsantrag 9

    Artikel 1 Absatz 2

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    2.   Dieser Beschluss findet nur Anwendung, wenn der Betrauungszeitraum für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf maximal zehn Jahre beschränkt ist. Betrauungsakte mit längerer Dauer fallen nur dann unter diesen Beschluss, wenn eine erhebliche Investition seitens des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, die im Einklang mit allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen über den gesamten Zeitraum der Betrauung abgeschrieben werden muss. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Beschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt der Betrauung nicht mehr erfüllt, muss die Maßnahme im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet werden.

       

    Begründung

    Bezugnahme auf Ziffer 13 der Stellungnahme.

    Änderungsantrag 10

    Artikel 4 Ziffer 6

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht überschreitet, in jedem Fall als angemessen. Der relevante Swap-Satz ist der Swap-Satz, dessen Fälligkeit und Währung der Dauer und Währung des Betrauungsakts entsprechen. Ist mit der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kein beträchtliches kommerzielles oder vertragliches Risiko verbunden (z.B. weil Nettokosten (ex post) im Wesentlichen vollständig erstattet werden), darf der angemessene Gewinn den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht überschreiten.

    Begründung

    Siehe Änderungsantrag zur neuen Ziffer 15 a) – Betrifft: Beschluss der Kommission.

    Änderungsantrag 11

    Artikel 4 Ziffer 7

    Kommissionsvorschlag

    Änderungsvorschlag des AdR

    Ist die Verwendung der Kapitalrendite nicht mög-lich, kann der Mitgliedstaat bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren als die Kapitalrendite zurückgreifen, z.B. Unternehmensindikatoren für den Gewinn wie durchschnittliche Eigenkapitalrendite (ROE), Rendite des eingesetzten Kapitals (ROCE), Gesamtkapitalrendite (ROA) oder Umsatzrendite (ROS). Unabhängig vom gewählten Indikator ist der Mitgliedstaat in der Lage, der Kommission auf Ersuchen einen Nachweis dafür vorzulegen, dass der Gewinn nicht höher ist als der, den ein Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob es die Dienstleistung erbringt, zugrunde legen würde; dies kann beispielsweise durch Verweise auf Einnahmen geschehen, die bei ähnlichen Verträgen unter Wettbewerbsbedingungen erzielt werden.

    Unabhängig vom gewählten Indikator ist der Mitgliedstaat in der Lage, der Kommission auf Ersuchen einen Nachweis dafür vorzulegen, dass der Gewinn nicht höher ist als der, den ein Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob es die Dienstleistung erbringt, zugrunde legen würde; dies kann beispielsweise durch Verweise auf Einnahmen geschehen, die bei ähnlichen Verträgen unter Wettbewerbsbedingungen erzielt werden.

    Begründung

    Siehe Änderungsantrag zur neuen Ziffer 15 a) – Betrifft: Beschluss der Kommission.

    Brüssel, den 11. Oktober 2011

    Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

    Mercedes BRESSO


    (1)  Stellungnahme CdR 150/2011, Ziffer 44.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006„ ‚De-minimis‘-Beihilfen“.

    (3)  Im Sinne der vorgenannten Verordnung EG 1370/2007.


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