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Document 52010PC0767

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. ..../.... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

    /* KOM/2010/0767 endg. - COD 2010/0370 */

    52010PC0767

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. ..../.... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres /* KOM/2010/0767 endg. - COD 2010/0370 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 17.12.2010

    KOM(2010) 767 endgültig

    2010/0370 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG (EU) Nr. ..../.... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom …

    über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

    BEGRÜNDUNG

    ANGLEICHUNG AN DEN VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV)

    Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheidet klar zwischen den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung übertragen werden, welche bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes ergänzen oder ändern (delegierte Rechtsakte nach Artikel 290), und den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden (Artikel 291).

    Im Falle der delegierten Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, quasi-legislative Maßnahmen zu erlassen. Bei den Durchführungsrechtsakten ist der Kontext ganz anders, denn in erster Linie sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Soweit die Anwendung des betreffenden Gesetzgebungsaktes jedoch einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, ist die Kommission dafür zuständig, die entsprechenden Vorschriften zu erlassen.

    Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 an die neuen Vorschriften des Vertrags beruht auf einer Einteilung der Bestimmungen, die die Kommission in Anwendung der genannten Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates) erlassen hat, in übertragene Befugnisse und in Durchführungsbefugnisse.

    Im Zuge dieser Angleichung wurde der Entwurf eines Vorschlags zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ausgearbeitet. Dieser Entwurf ermächtigt den Gesetzgeber, die wesentlichen Elemente einer Sonderregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres festzulegen, um die Probleme zu beheben, die durch diese Randlage, Abgelegenheit, Insellage, die geringe Größe, die schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen verursacht werden.

    Die allgemeine Ausrichtung dieser Regelung und die sie untermauernden Grundsätze sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Der Gesetzgeber definiert somit die Ziele der mit dieser Sonderregelung eingeführten Maßnahmen sowie die Grundsätze der Programmplanung, der Vereinbarkeit und der Kohärenz mit den anderen Politiken der Union. Gleichermaßen legt er die Grundsätze einer Lizenz-, Sanktions-, Kürzungs- und Ausschlussregelung fest.

    Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Aufgabe, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften zu ergänzen oder zu ändern. Ein delegierter Rechtsakt der Kommission kann daher zusätzliche Elemente enthalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der vom Gesetzgeber verabschiedeten Regelung erforderlich sind. So legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Lizenzregister fest und schreibt die Leistung einer Sicherheit für die Lizenzerteilung vor, soweit die Wirtschaftslage dies erfordert (Artikel 11 Absatz 2). Gleichermaßen überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, die Annahme von Programmänderungen zu regeln (Artikel 6 Absatz 3), die Verarbeitungsbedingungen (Artikel 13 Absatz 6), die Kriterien für die Festsetzung der Beihilfebeträge (Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4) und die Sanktionen (Artikel 14 Absatz 2) festzulegen.

    Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Durchführung der vom Gesetzgeber erlassenen Regelung zuständig. Allerdings muss eine einheitliche Anwendung der Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres durch Griechenland gegenüber anderen ähnlichen Regelungen sichergestellt werden, um Wettbewerbsverzerrungen oder eine Diskriminierung von Marktteilnehmern zu vermeiden. Der Gesetzgeber überträgt der Kommission folglich Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags, insbesondere hinsichtlich der einheitlichen Bedingungen für die Anwendung der Lizenzregelung und die Verpflichtungen der Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der besonderen Versorgungsregelung (Artikel 11 Absatz 3), die einheitlichen Bedingungen für die Durchführung des Programms (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3) und einer allgemeinen Rahmenregelung für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen (Artikel 7, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1).

    WESENTLICHE ÄNDERUNGEN

    Da die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres seit ihrer Einführung am 18. September 2006 mehrfach geändert wurde, wird vorgeschlagen, die Verordnung der Klarheit halber neu zu fassen.

    Auch die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts und die praktische Umsetzung der Verordnung seit ihrem Erlass machen es erforderlich, bestimmte Verordnungsvorschriften zu ändern und den verfügenden Teil neu zu strukturieren, um die Verordnung besser an die Realität dieser Regelung anzupassen.

    In der vorliegenden neuen Verordnung werden die wichtigsten Ziele der Regelung, zu deren Verwirklichung die Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beitragen sollen (Artikel 2), klarer dargelegt.

    Mit der neuen Verordnungsstruktur wird die zentrale Rolle des Förderprogramms hervorgehoben, das nunmehr für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf der geeignetsten Ebene festgelegt und von Griechenland koordiniert wird. Das Programm bezieht sich auf die beiden Hauptpfeiler der besonderen Versorgungsregelung und der Sondermaßnahmen zur Förderung der örtlichen Erzeugung (Artikel 3).

    Weitere kleinere Änderungen des Verordnungstextes betreffen insbesondere folgende Punkte:

    1. Das Verfahren, nach dem das Programm und seine Änderungen der Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind, wurde präzisiert, um eine bessere Kohärenz mit der gängigen Praxis zu gewährleisten und der Notwendigkeit einer flexibleren und effizienteren Anpassung der Programme an die tatsächlichen Erfordernisse der Landwirtschaft der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und ihrer Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen (Artikel 6) Rechnung zu tragen.

    2. Artikel 10 sieht vor, dass die besondere Versorgungsregelung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen muss, deren Entwicklung nicht durch zu hohe Versorgungsbeihilfen zugunsten von Erzeugnissen gebremst werden darf, die auch vor Ort produziert werden. Diese Bestimmung wird im Interesse einer verbindlichen Vereinbarkeit der beiden Instrumente der Regelung für erforderlich gehalten.

    3. Im Interesse der ordentlichen Mittelverwaltung muss Griechenland in seinem Programm die Beihilfen auflisten, bei denen es sich um Direktzahlungen handelt (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d).

    4. Außerdem ist zu präzisieren, wie der Beihilfebetrag für die Maßnahmen zugunsten örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugungen festgesetzt wird, was bisher im Basisrechtsakt nicht der Fall war (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e ).

    5. Der Höchstbetrag für die Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung wurde infolge der Angaben des Rechnungshofs über die Unzulänglichkeit dieser Mittel um 20 % erhöht (Artikel 18 Absatz 3).

    6. Schließlich wurde der Zeitpunkt für die Vorlage des Jahresberichts über die im Vorjahr erfolgte Durchführung der im Förderprogramm vorgesehenen Maßnahmen um einen Monat verschoben, um den griechischen Behörden Gelegenheit zu geben, den endgültigen Stand der Ausgaben für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen im Bericht zu berücksichtigen.

    Die Finanzierungsquellen und die Höhe der gemeinschaftlichen Unterstützung werden durch die Verordnung nicht geändert.

    2010/0370 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG (EU) Nr. ..../.... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom …

    über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

    nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    7. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[5] sind Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft festgelegt worden, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aufgrund der außergewöhnlichen geografischen Lage einiger kleinerer Inseln des Ägäischen Meeres ergeben. Diese Maßnahmen werden über ein Förderprogramm umgesetzt, das ein wesentliches Instrument für die Versorgung dieser Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung darstellt. Anlässlich notwendig gewordener neuerlicher Änderungen und nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aufzuheben und durch einen neuen Rechtstext zu ersetzen.

    8. Die grundlegenden Ziele, zu deren Verwirklichung die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beiträgt, sollten präzisiert werden.

    9. Es ist angezeigt, den Inhalt des Förderprogramms für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zu präzisieren, das Griechenland in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf der geeignetsten geografischen Ebene aufstellen muss und das der Kommission von Griechenland zur Genehmigung vorzulegen ist.

    10. Um die Ziele der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres besser verwirklichen zu können, muss das Förderprogramm Maßnahmen enthalten, die die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erhaltung und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gewährleisten. Es ist angezeigt, die Programmplanungsebene näher heranzuführen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat systematisch anzuwenden.

    11. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität, die das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres untermauern, können die von Griechenland bezeichneten Behörden Änderungen des Programms vorschlagen, um dieses mit der Realität der Inseln in Einklang zu bringen. In diesem Sinne sollte das Verfahren für die Änderung des Programms dem Grad der Sachdienlichkeit der jeweiligen Art von Änderung angemessen sein.

    12. Die außergewöhnliche geografische Lage einiger kleinerer Inseln des Ägäischen Meeres hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt dort zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Randlage, der Insellage und der Abgelegenheit zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Inseln des Ägäischen Meeres zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In bestimmten Fällen leiden die Marktteilnehmer und Erzeuger unter der doppelten Insellage, d.h. der Tatsache, dass die Versorgung über andere Inseln erfolgt. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten wesentlichen Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

    13. Die Probleme der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen nur für die kleineren Inseln gelten.

    14. Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit und Insellage bedingten Mehrkosten zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unionserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Unionserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und Abgelegenheit Rechnung getragen werden.

    15. Um Spekulationen zu vermeiden, die den Endverbrauchern auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres schaden würden, sollte präzisiert werden, dass nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, für die besondere Versorgungsregelung in Frage kommen.

    16. Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beschränkt sind, beeinträchtigt diese Regelung nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte die Versendung oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn die aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vergünstigung zurückerstattet wird.

    17. Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen sollte im Interesse eines Inselhandels der Handelsverkehr zwischen den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt werden. Außerdem sollten die Handelsströme im Rahmen des regionalen Handels sowie die traditionellen Ausfuhren und Versendungen in die restliche Union oder in Drittländer berücksichtigt werden, und es sollte die den traditionellen Handelsströmen entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden.

    18. Damit die Ziele der Versorgungsregelung erreicht werden, müssen sich die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung auf die Produktionskosten auswirken und zur Senkung der Preise bis auf Ebene des Endverbrauchers führen. Daher sollten diese wirtschaftlichen Vorteile nur gewährt werden, wenn die Vorteile tatsächlich an den Endverbraucher weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.

    19. Es sollten Verfahrensvorschriften für die Funktionsweise der Regelung, insbesondere die Aufstellung eines Marktteilnehmerregisters und eine Lizenzregelung festgelegt werden, die sich auf die Lizenzen gemäß Artikel 161 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[6] gründet.

    20. Die Politik der Union zugunsten der örtlichen Erzeugungen der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingeführt worden ist, hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung betroffen. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Union sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der Inseln genauer zu erfassen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen sollten daher über das Förderprogramm fortgesetzt werden, das zum ersten Mal mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 festgelegt wurde.

    21. Es sind die Mindestangaben festzulegen, die das Förderprogramm für die Festlegung der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen enthalten muss, insbesondere die Beschreibung der Lage, der vorgeschlagenen Strategie, der Ziele und der Maßnahmen. Darüber hinaus sollten die Grundsätze der Kohärenz dieser Maßnahmen mit den anderen Politiken der Union präzisiert werden, um jegliche Unvereinbarkeit und Überschneidung von Beihilfen zu vermeiden.

    22. Zum Zwecke seiner Umsetzung kann das Förderprogramm auch Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe vorsehen.

    23. Auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die Landwirte bei der Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihrer Vermarktung gefördert werden.

    24. Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zu mildern, die sich aus der Randlage, der Abgelegenheit, der Insellage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

    25. Die Durchführung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Unterstützung, die den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollte Griechenland zur Durchführung der geeigneten Maßnahmen über Beträge in Höhe der Fördermittel verfügen, die die Union bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 gewährt.

    26. Seit 2006 ist der Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an wesentlichen Erzeugnissen aufgrund der Entwicklung des Tierbestands und der Bevölkerungszunahme gestiegen. Daher ist es angezeigt, den Teil der Haushaltsmittel, auf die Griechenland für die besondere Versorgungsregelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zurückgreifen kann, aufzustocken.

    27. Um die Bewertung aller Elemente bei der Durchführung des Förderprogramms für das Vorjahr zu ermöglichen und der Kommission einen vollständigen jährlichen Bewertungsbericht vorzulegen, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt für die Vorlage des genannten Berichts vom 30. Juni auf den 31. Juli des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zu verschieben.

    28. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Kompetenzbereiche sowie die Bedingungen für die Befugnisübertragung festzulegen.

    29. Um eine einheitliche Anwendung der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zusammen mit anderen ähnlichen Regelungen zu gewährleisten sowie Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern zu vermeiden, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags zu erlassen. Der Kommission sollten daher die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse übertragen werden, insbesondere betreffend die einheitlichen Bedingungen, unter denen die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse in die bzw. aus den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres verbracht werden und auf diesen Inseln zirkulieren, die einheitlichen Bedingungen für die Durchführung des Programms und die Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen.

    30. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. xxx/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[7], erlassen -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1

    Gegenstand

    31. Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Randlage, der Abgelegenheit, der Insellage und der geringen Größe der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln“ genannt, ergeben.

    32. Im Sinne dieser Verordnung gelten als „kleinere Inseln“ alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia).

    Artikel 2

    Ziele

    1. Die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 1 tragen zur Verwirklichung der folgenden Ziele bei:

    a) Sicherung der Versorgung der kleineren Inseln mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Betriebsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch die Abgelegenheit, Insellage und geringe Größe bedingten Mehrkosten;

    b) Erhaltung und Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der kleineren Inseln, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung örtlicher Erzeugnisse.

    2. Die Ziele gemäß Absatz 1 werden über die in den Kapiteln III, IV und V vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht.

    KAPITEL II

    FÖRDERPROGRAMM

    ARTIKEL 3

    Inhalt des Förderprogramms

    33. Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind für die kleineren Inseln in einem Förderprogramm festgelegt, das Folgendes vorsieht:

    a) eine besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III und

    b) besondere Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gemäß Kapitel IV.

    34. Das Förderprogramm wird auf der von Griechenland als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Es wird von den von diesem Mitgliedstaat als zuständig bezeichneten Behörden ausgearbeitet und der Kommission vom Mitgliedstaat nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorlegt.

    Artikel 4

    Vereinbarkeit und Kohärenz

    35. Die im Rahmen des Förderprogramms getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Recht der Union in Einklang stehen und mit den anderen Politiken der Union und den auf deren Grundlage erlassenen Maßnahmen kohärent sein.

    36. Insbesondere muss die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen gewährleistet werden, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik — insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes — durchgeführt werden.

    Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu den nachstehenden Zwecken finanziert werden:

    a) als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;

    b) als Unterstützung für Forschungsprojekte, d. h. Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG des Rates[8] für eine Unionsfinanzierung in Frage kommen;

    c) als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [des Rates[9]] fallen.

    Artikel 5

    Inhalt des Förderprogramms

    Das Förderprogramm umfasst

    a) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Jahresplan für die Gesamtfinanzierung mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;

    b) eine Begründung der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Programmmaßnahmen sowie die Festlegung der quantifizierten Kriterien und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

    c) die Bestimmungen, die eine wirksame und angemessene Durchführung der Programme gewährleisten sollen, auch in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung, sowie die Definition der quantifizierten Bewertungsindikatoren;

    d) die Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen, die Benennung — auf den geeigneten Ebenen — der mitbeteiligten Behörden und Einrichtungen und der sozioökonomischen Partner sowie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen.

    Artikel 6

    Genehmigung und Änderungen des Programms

    37. Griechenland legt der Kommission den Entwurf seines Förderprogramms im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 vor.

    Der Programmentwurf enthält einen Entwurf der Bedarfsvorausschätzung mit Angabe der Erzeugnisse, ihrer Mengen und Beihilfebeträge, die zur Versorgung mit Erzeugnissen aus der Union bereitgestellt werden, sowie einen Entwurf des Förderprogramms zugunsten der örtlichen Erzeugungen.

    Die Kommission bewertet das vorgeschlagene Förderprogramm und beschließt über seine Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

    38. Im Zuge der jährlichen Bewertung des Stands der Durchführung der im Förderprogramm vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 Änderungsvorschläge unterbreiten, um die Maßnahmen besser an die Erfordernisse der kleineren Inseln und die vorgeschlagene Strategie anpassen zu können. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einheitliche Kriterien für die Vorlage der Vorschläge zur Änderung des Programms fest.

    39. Um den unterschiedlichen Arten von Änderungsvorschlägen und der Frist für ihre Umsetzung Rechnung zu tragen, legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts das Verfahren für die Genehmigung der Änderungen fest.

    Artikel 7

    Kontrollen und Überwachung

    Griechenland führt Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen fest.

    Im Wege derselben Art von Rechtsakt legt die Kommission auch die Verfahren sowie die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Durchführung des Programms fest.

    KAPITEL III

    BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

    ARTIKEL 8

    Bedarfsvorausschätzung

    40. Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union (nachstehend „die landwirtschaftlichen Erzeugnisse“) eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsmittel dringend benötigt werden.

    41. Griechenland erstellt auf der geografischen Ebene, die es für die geeignetste hält, eine Bedarfsvorausschätzung, um den jährlichen Bedarf der kleineren Inseln an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu beziffern.

    Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Union versandt werden oder im Rahmen eines traditionellen Handels gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

    Artikel 9

    Funktionsweise der Regelung

    42. Für die Versorgung der kleineren Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird eine Beihilfe gewährt.

    Die Beihilfe wird für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf den kleineren Inseln festgesetzt, die ab den Häfen des griechischen Festlands berechnet werden, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse nach den Inseln der Endbestimmung. Wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel oder um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, muss den durch die Insellage und die geringe Fläche bedingten Mehrkosten bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung getragen werden.

    43. Nur Erzeugnisse, die einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.

    Artikel 10

    Anwendung

    Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

    a) den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen,

    b) den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des ägäischen Meeres,

    c) dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,

    d) gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen.

    Artikel 11

    Lizenzen

    44. Die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist an die Vorlage einer Lizenz gebunden.

    Die Lizenzen werden nur Marktteilnehmern erteilt, die in einem von den zuständigen Behörden geführten Register eingetragen sind.

    Die Lizenzen sind nicht übertragbar.

    45. Zur Regelung des Anspruchs von Marktteilnehmern auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register fest und sieht erforderlichenfalls die Leistung einer Sicherheit für die Lizenzerteilung vor.

    46. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts alle Maßnahmen fest, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch Griechenland, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Lizenzregelung, die Sicherheitsleistung ausgenommen, und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Aufnahme Eintragung ins Register eingehen, erforderlich sind.

    Artikel 12

    Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher

    1. Die Beihilfegewährung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher abhängig gemacht, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann.

    2. Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Modalitäten seiner Anwendung und insbesondere die Bedingungen für die Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher fest, die vom Mitgliedstaat durchzuführen ist.

    Artikel 13

    Ausfuhr nach Drittländern und Versendung in die übrige Union

    47. Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegten einheitlichen Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden.

    Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe.

    Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nach Drittländern ist nicht an die Vorlage einer Lizenz gebunden.

    48. Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den kleineren Inseln unter Verwendung von unter die Regelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

    a) die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgesetzt;

    b) die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegenden Bestimmungsorte und Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;

    c) die zwischen den kleineren Inseln versandt werden.

    Die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nach Drittländern ist nicht an die Vorlage einer Lizenz gebunden.

    Für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird keine Erstattung gewährt.

    49. Damit die sich aus der besonderen Versorgungsregelung ergebende Vergünstigung dem traditionellen Handel zugute kommt, legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Verarbeitungsvorgänge fest, die im Hinblick auf eine traditionelle Versendung oder eine traditionelle Ausfuhr durchgeführt werden.

    Artikel 14

    Kontrollen und Sanktionen

    50. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Verbringung in die kleineren Inseln sowie bei der Ausfuhr oder der Versendung aus diesen Inseln.

    Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mindestkriterien für die Kontrollen fest, die von Griechenland durchzuführen sind.

    51. Verstößt der Marktteilnehmer außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Klimakatastrophen gegen die in Anwendung von Artikel 11 eingegangenen Verpflichtungen, so wird die dem Lizenzinhaber gewährte Vergünstigung wiedereingezogen und der Eintrag dieses Marktteilnehmers im Register wird je nach Schwere des Verstoßes ausgesetzt oder gestrichen.

    Um sicherzustellen, dass die an der Regelung teilnehmenden Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Anwendung von Unterabsatz 1 und für das Vorgehen im Falle neuerlicher Lizenzanträge dieses Marktteilnehmers fest.

    KAPITEL IV

    MA SSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNGEN

    ARTIKEL 15

    Maßnahmen

    52. Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln im Rahmen von Titel III Teil 3 des Vertrags erforderlich sind.

    53. Der den Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gewidmete Teil des Programms umfasst mindestens Folgendes:

    a) eine quantifizierte Beschreibung der gegenwärtigen Lage der landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale sowie die mobilisierten Finanzmittel dargestellt werden;

    b) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, die ausgewählten Schwerpunkte und die quantifizierten allgemeinen und operationellen Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch in Bezug auf die Beschäftigung;

    c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen für ihre Durchführung, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

    d) die Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt;

    e) der für jede Maßnahme oder für jede Aktion zum Erreichen eines oder mehrerer Ziele des Programms festgesetzte Beihilfebetrag.

    54. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die einheitlichen Bedingungen für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2 fest.

    55. Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der kleineren Inseln umfassen.

    Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion ist im Programm mindestens Folgendes festgelegt:

    a) die Empfänger,

    b) die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit,

    c) die jeweilige Beihilfe,

    d) der Höchstbetrag.

    Um die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu unterstützen, kann die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Vermarktungsbeihilfe und gegebenenfalls die Höchstmengen festlegen, für die die Beihilfe gewährt werden kann.

    Artikel 16

    Kontrollen und Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge

    56. Die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen und von Kontrollen vor Ort kontrolliert.

    57. Im Falle zu Unrecht gezahlter Beträge ist der Empfänger verpflichtet, die betreffenden Beträge zurückzuzahlen. Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission[10] gilt sinngemäß.

    KAPITEL V

    BEGLEITMASSNAHMEN

    ARTIKEL 17

    Staatliche Beihilfen

    58. Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Randlage, Abgelegenheit, Insellage, die geringe Größe, die schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln ausgeglichen werden sollen.

    59. Griechenland kann eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung des Förderprogramms gewähren. In diesem Fall muss die staatliche Beihilfe als Bestandteil dieses Programms von Griechenland der Kommission notifiziert und von dieser im Einklang mit dieser Verordnung genehmigt werden. Die notifizierte Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags notifizierte Beihilfe betrachtet.

    60. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates[11] finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von Griechenland nach den Kapiteln III und IV der vorliegenden Verordnung entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

    KAPITEL VI

    FINANZBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 18

    Mittelausstattung

    61. Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates[12] dar.

    62. Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 23,93 Mio. EUR.

    63. Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III alljährlich zugewiesene Betrag darf 6,56 Millionen EUR nicht überschreiten.

    Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die einheitlichen Bedingungen fest, nach denen Griechenland die Zuweisung der Mittel ändern kann, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden.

    64. Im Interesse einer angemessenen und verhältnismäßigen Mittelausstattung zugunsten der Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe setzt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts den Jahreshöchstbetrag fest, der für diese Maßnahmen zugeteilt werden kann.

    KAPITEL VII

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 19

    Einzelstaatliche Maßnahmen

    Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichtet die Kommission darüber.

    Artikel 20

    Mitteilungen und Berichte

    65. Griechenland teilt der Kommission bis spätestens 15. Februar jedes Jahres mit, in welcher Höhe es die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im darauffolgenden Jahr für die Durchführung der Bedarfsvorausschätzungen und der einzelnen Maßnahmen des Förderprogramms zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung zu verwenden beabsichtigt.

    66. Griechenland legt der Kommission bis spätestens 31. Juli jedes Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorjahr vor.

    67. Spätestens am 31. Dezember 2016 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

    Artikel 21

    Zuständigkeiten der Kommission

    Wenn der Kommission Befugnisse übertragen werden, handelt sie im Falle von delegierten Rechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 22 und im Falle von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 25.

    Artikel 22

    Ausübung der Befugnisübertragung

    68. Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

    69. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

    70. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 23 und 24 genannten Bedingungen übertragen.

    Artikel 23

    Widerruf der Befugnisübertragung

    71. Die in Artikel 22 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    72. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

    73. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 24

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    74. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

    75. Hat weder das Europäische Parlament noch der Rat vor Ablauf dieser Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben das Europäischen Parlament und der Rat die Kommission beide vor diesem Zeitpunkt darüber unterrichtet, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken, so tritt der delegierte Rechtsakt an dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

    76. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet diese Einwände.

    Artikel 25

    Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

    1. Die Kommission wird durch den Ausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde.

    2. Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung findet das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EG) Nr. [xxxx/yyyy] Anwendung (Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat anhängigen Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen) (Überprüfungsverfahren).

    Artikel 26

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

    Artikel 27

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    [Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.]

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu […] am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 | Artikel 1 |

    Artikel 2 | Artikel 3 Absatz 1 |

    Artikel 3 | Artikel 8 |

    Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |

    Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 10 |

    Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 1 |

    Artikel 5 | Artikel 13 |

    Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |

    Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |

    Artikel 8 | Artikel 4 |

    Artikel 9 Buchstaben a und b | Artikel 15 Absatz 2 |

    Artikel 9 Buchstaben c, d, e und f | Artikel 5 |

    Artikel 10 | Artikel 7 Absatz 2 |

    Artikel 11 | Artikel 17 |

    Artikel 12 | Artikel 18 |

    Artikel 13 | Artikel 6 Absatz 1 |

    Artikel 14 Buchstabe a | Artikel 6 Absätze 2 und 3 |

    Artikel 14 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    Artikel 16 | Artikel 19 |

    Artikel 17 | Artikel 20 |

    Artikel 18 | Artikel 26 |

    Artikel 21 | Artikel 27 |

    FINANZBOGEN | Fichefin/10/642710 RVDE |

    6.13.2010.1 |

    DATUM: |

    1. | HAUSHALTSLINIE 05 02 11 04 & 05 03 02 51 | MITTELANSATZ: 231 Mio. EUR & 18 Mio. EUR |

    2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres |

    3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 42 und 43 des Vertrags |

    4. | ZIELE DES VORHABENS: Angleichung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) |

    5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS- ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUS- HALTSJAHR [2010] (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTS- JAHR [2011] (Mio. EUR) |

    5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | [1] | - | - |

    5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - | - |

    2012 | 2013 | 2014 | 2015 |

    5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | (1) | (1) | (1) | (1) |

    5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | (1) | (1) | (1) | (1) |

    5.2 | BERECHNUNGSWEISE: |

    6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA/NEIN |

    6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA/NEIN |

    6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA/NEIN |

    6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA/NEIN |

    ANMERKUNGEN: Diese Programme weisen eine hohe Ausschöpfungsrate auf. Obwohl die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates den jährlichen Höchstbetrag nicht ändern, beläuft sich der Höchstbetrag der besonderen Versorgungsregelung nunmehr auf 6,56 Mio. EUR, was zu einer Veränderung der Mittelzuweisung führen wird, die sich auf den Ausgabenrhythmus auswirken könnte. Diese etwaige Auswirkung ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht messbar. |

    [1] ABl. C […] vom […], S. […].

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    [6] ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    [7] ABl. C […] vom […], S. […].

    [8] ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    [9] [ABl. L 277 vom 27.10.2005, S. 1.]

    [10] ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

    [11] ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

    [12] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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