Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010PC0273

    Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr SEK(2010)663 SEK(2010)662

    /* KOM/2010/0273 endg. - COD 2010/0147 */

    52010PC0273

    Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr SEK(2010)663 SEK(2010)662 /* KOM/2010/0273 endg. - COD 2010/0147 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 31.5.2010

    KOM(2010)273 endgültig

    2010/0147 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG (EU) NR. …/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr SEK(2010)663 SEK(2010)662

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    - Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Europäische Union (vormals Europäische Gemeinschaft[1]) muss tätig werden, um die Umsetzung des ‚ Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit [2] , in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität’, (nachstehend das ‚Protokoll’) in EU-Recht abzuschließen.

    In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen[3] machte die Kommission ihre Absicht und die Notwendigkeit deutlich, im Rahmen ihrer Umsetzungsarbeit[4] eine Regelung zu Artikel 10 des Protokolls vorzuschlagen. Auf diese Weise würde die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen, einen Vorschlag zum Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzulegen. Ein solcher Vorschlag gehört zu den wichtigsten Zielen, die die Kommission derzeit in Bezug auf Feuerwaffen verfolgt.

    Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 des Protokolls über ‚ Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr’ sollen diese Arbeiten abgeschlossen werden .

    - Allgemeiner Kontext

    Die Kommission führte die Verhandlungen über die Artikel des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, auf der Grundlage des vom Rat erteilten Mandats im Namen der Europäischen Gemeinschaft und unterzeichnete das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 16. Januar 2002[5].

    Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union[6] war unter anderem ein Vorschlag für den Abschluss des Protokolls – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – aufgeführt. Auch im Stockholmer Nachfolgeprogramm für ‚ ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger’ [7] wird der illegale Handel mit Waffen als eine der Herausforderungen für die innere Sicherheit der EU genannt. Die Union wird aufgefordert, sich weiter für die Ratifizierung internationaler Übereinkommen (und ihrer Protokolle), insbesondere der Übereinkommen, die unter Federführung der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, einzusetzen.

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[8] (die gemeinsame Handelspolitik, der auch Artikel 10 des Protokolls zuzurechnen ist, fällt nach Artikel 3 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der EU). Der Vorschlag gilt nur für Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition für zivile Zwecke. Feuerwaffen, die eigens für den militärischen Gebrauch bestimmt sind, sind hiervon ausgenommen. Die gemeinsame Handelspolitik wird gemäß Artikel 207 AEUV nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet. Dies gilt auch für Ausfuhren. Für Ausfuhren aus der Europäischen Union sollte daher eine gemeinsame Regelung festgelegt werden.

    Dieser Vorschlag betrifft nur den Verkehr von Feuerwaffen, soweit diese in Drittländer exportiert oder dorthin verbracht werden. Der Verkehr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition innerhalb der EU ist von dem Vorschlag ausgenommen.

    - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Es gibt in diesem Bereich (gemeinsame Handelspolitik) bislang keine einschlägigen EU-Vorschriften[9].

    - Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen

    Der Abschluss des Protokolls, der eine internationale Verpflichtung für die EU darstellt, steht noch aus. Der Vorschlag fügt sich ein in die aktuellen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und des illegalen Handels mit Feuerwaffen – einschließlich der Ausfuhrkontrolle und Nachverfolgung – sowie in die Maßnahmen zur Begrenzung der Verbreitung von Handfeuerwaffen weltweit.

    ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    - Anhörung interessierter Kreise

    Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

    Die Anhörung fand auf der Grundlage von Fragebögen und im Rahmen von Zusammenkünften statt, die sich an die Mitgliedstaaten und den privaten Sektor richteten (Vertreter europäischer Verbände von Herstellern ziviler Feuerwaffen und Munition, Vertreter des zivilen Waffenhandels, Jäger, Sammler, NRO, Forschungsinstitute usw.). Darüber hinaus wurde für Konsultationszwecke eine besondere E-Mail-Adresse eingerichtet (JLS-FIREARMS@ec.europa.eu), und es wurde zur Vorbereitung der Folgenabschätzung eine externe Studie in Auftrag gegeben. Innerhalb der Kommission wurde eine dienststellenübergreifende Gruppe eingerichtet.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Die Mitgliedstaaten und die NRO hielten eine Umsetzung des Artikels 10 für nützlich, um zu verhindern, dass Feuerwaffen vom legalen Handel auf illegale Märkte umgelenkt werden. Vom privaten Sektor wurde eingewandt, dass es hierzu in den Mitgliedstaaten bereits strenge Vorschriften gibt. Es wurden negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen befürchtet. Viele Vertreter des privaten Sektors waren vor allem besorgt, dass sich die Verfahren aufgrund der Durchfuhrmaßnahmen und der etwaigen mangelnden Kooperation eines Durchfuhrstaats verzögern könnten. Der private Sektor vertrat insgesamt die Auffassung, dass für die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Feuerwaffen vereinfachte Verfahren gelten sollten. Kein Einvernehmen bestand hinsichtlich der Aktivitäten, für die ein vereinfachtes Verfahren gelten soll. Manche Mitgliedstaaten und NRO standen auf dem Standpunkt, dass ein vereinfachtes Verfahren Jäger und Sportschützen vorbehalten sein sollte (während im Protokoll auch andere Tätigkeiten wie Ausstellungen oder Reparaturen für ein solches Verfahren in Frage kommen). Genehmigungen für Mehrfachlieferungen sowie eine maximale Bearbeitungsfrist für Lizenzanträge wurden vom privaten Sektor wie von NRO als Vorteil angesehen.

    Die Kommission hat den Stellungnahmen des öffentlichen und des privaten Sektors Rechnung getragen. Der Vorschlag soll ein höheres Maß an Sicherheit einerseits sowie Wirksamkeit und Effizienz andererseits gewährleisten. Die Kombination dieser beiden Aspekte ist das Ergebnis der Anhörung.

    - Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

    Artikel 10 des Protokolls ist Teil eines internationalen Rechtsinstruments, dessen Bestimmungen die Gemeinschaft in den Verhandlungen und anschließend durch die Unterzeichnung des Protokolls gebilligt hat.

    Methodik

    Vorgehensweise: Fragebogen an die Mitgliedstaaten, NRO und an den privaten Sektor, zwei separate Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors, Fragebögen im Zusammenhang mit einer externen Studie und Einrichtung einer besonderen E-Mail-Adresse (JLS-FIREARMS@ec.europa.eu) für Konsultationszwecke.

    Konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Der Fragebogen und die Einladungen zu den Sitzungen wurden den zuständigen nationalen Behörden, den Vertretern der europäischen Verbände der Hersteller ziviler Feuerwaffen und Munition, den Vertretern des zivilen Waffenhandels, Jägern, Sammlern, NRO, Forschungsinstituten und anderen europäischen Vereinigungen (Handelskammern, Branchen- und Handwerksverbänden, mittelständischen Unternehmen) übermittelt.

    Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

    Über die Ausführungen in der ‚ Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung ’ hinaus sei noch auf Folgendes hingewiesen.

    Im Laufe der Anhörung wurde vorgeschlagen, bei den Durchfuhrmaßnahmen auf die stillschweigende Zustimmung zurückzugreifen. Der private Sektor befürwortete diese Lösung, während einige Mitgliedstaaten und NRO dagegen waren.

    Es bestand im Wesentlichen Einvernehmen darüber, dass es Sache des privaten Sektors ist, sich die nötigen Nachweise zu beschaffen (Einfuhr- und Durchfuhrgenehmigung).

    Die Möglichkeit für Jäger/Sportschützen, den Europäischen Feuerwaffenpass und eine offizielle Einladung zur einer Veranstaltung außerhalb der EU vorzuweisen, wurde ebenfalls angesprochen.

    In diesem Vorschlag wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, vereinfachte Maßnahmen für die vorübergehende Ausfuhr vorzusehen und die etwaigen negativen Auswirkungen der vom Protokoll geforderten Durchfuhrmaßnahmen zu mildern, und zwar unter anderem durch den Rückgriff auf das Institut der stillschweigenden Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen, durch die Verwendung von Mehrfachgenehmigungen für Mehrfachlieferungen und durch eine Begrenzung der Bearbeitungszeit für Genehmigungsanträge. Gleichzeitig wird die Praxis in den Mitgliedstaaten berücksichtigt.

    Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

    Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.

    - Folgenabschätzung

    In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden vier Optionen geprüft.

    Option 1 sah vor, dass die EU untätig bleibt. Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung, die die Europäische Gemeinschaft (jetzt Union) mit der Unterzeichnung des Protokolls eingegangen war, und wegen der fehlenden einheitlichen Grundsätze in einem Bereich, der unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, für die ausschließlich die Europäische Union zuständig ist, bestand diese Option aber nur in der Theorie.

    Die anderen drei Optionen wurden anhand ihrer Ausrichtung auf die Kriterien Sicherheit und Effizienz ausgewählt. Effizienz bedeutet hier das Maß, in dem Zielvorgaben mit einer bestimmten Ausstattung an Ressourcen oder zu den geringstmöglichen Kosten erreicht werden können. Es geht darum, die Belastung für den Privatsektor und die nationalen Behörden auf ein Minimum zu beschränken.

    Option 2 zielte darauf ab, die Sicherheit bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von zivilen Feuerwaffen optimal zu verbessern und einer etwaigen Umlenkung des Handels auf illegale Märkte vorzubeugen.

    Option 3 hatte die effiziente Umsetzung von Artikel 10 des Protokolls für den privaten Sektor zum Ziel.

    Option 4 stellte auf Effizienz für die nationalen Behörden ab.

    Option 3 wurde der Vorzug gegeben und ist Grundlage dieses Vorschlags. Diese Option kommt den Zielvorgaben für die Umsetzung von Artikel 10 des Protokolls umfassend nach. Sie kann insofern als beste Lösung gelten, als sie Muss-Vorschriften, die der Art der für die zivile Nutzung bestimmten Gegenstände entsprechen, und Kann-Vorschriften, die den legitimen Erwartungen der Stakeholder entsprechen, kombiniert.

    Sie vereint verschiedene Aspekte der einzelnen Optionen unter Berücksichtigung ihrer wichtigsten Vor- und Nachteile, um ein höheres Maß an Effizienz und Wirksamkeit zu erreichen. Diese Kombination aus Wirksamkeit/Sicherheit und Effizienz bietet die besten Aussichten auf signifikante Vorteile für die beteiligten Interessengruppen und basiert – nicht zuletzt – auf den Ergebnissen der Anhörung.

    Das geplante vereinfachte Verfahren für vorübergehende Ausfuhren ‚ für nachweislich rechtmäßige Zwecke’ und insbesondere die geplanten Maßnahmen für die Durchfuhr werden den möglichen Verwaltungsaufwand für diese im Protokoll selbst aufgeführten rechtmäßigen Zwecke verringern.

    Was den Vorschlag betreffend die stillschweigende Zustimmung betrifft, so wurde diese so ausgestaltet, dass ein Ausgleich zwischen der Beschleunigung des Verfahrens (Geschäftsinteresse) und der Gewährleistung einer realistischen Frist für die Reaktion des Durchfuhrstaats (Sicherheitsinteresse) hergestellt wurde.

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Artikel 10 des Protokolls über ‚ Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr ’ schreibt vor, dass ‚ jeder Vertragsstaat […] ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und die Einfuhr sowie von Maßnahmen betreffend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition [ schafft oder unterhält ] ’ , um auf diese Weise die Überwachung der Beförderung und die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

    Artikel 10 des Protokolls ist auf das Prinzip gestützt, dass Feuerwaffen und dazugehörige Teile nicht von einem Staat in einen anderen befördert werden sollten, ohne dass die beteiligten Staaten davon Kenntnis haben und der Beförderung zustimmen. Feuerwaffen sollten gleichfalls nicht in Staaten ausgeführt oder durch Staaten hindurchbefördert werden, die die Beförderung nicht genehmigt haben. Der Inhalt der für die rechtmäßige Ein- und Ausfuhr verwendeten Dokumente sollte so beschaffen sein, dass die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Neben den vorgenannten Muss-Vorschriften bietet Artikel 10 des Protokolls den Parteien die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr einer kleinen Zahl von Feuerwaffen für ‚ nachweislich rechtmäßige Zwecke ’ wie Jagd, Schießsport, Reparaturen oder Ausstellungen vorzusehen. Letztere werden als Kann-Bestimmungen bezeichnet.

    Kapitel I dieses Vorschlags ist überschrieben mit ‚Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich’. Die Begriffsbestimmungen (Artikel 2) tragen – wo dies angemessen ist – den Parallelvorschriften des Protokolls Rechnung, sind aber im Interesse der Klarheit auf die bestehenden EU-Vorschriften ausgerichtet oder nehmen direkt darauf Bezug: So entsprechen die Definitionen von Feuerwaffe, Teil, wesentliche Komponenten und Munition den Definitionen der Richtlinie 91/477, oder es wird direkt auf den Zollkodex verwiesen. In Artikel 3 sind die Ausnahmen aufgeführt, für die die Verordnung nicht gilt.

    Kapitel II regelt Ausfuhrgenehmigungen, Verfahren und Kontrollen. In den entsprechenden Artikeln werden die zwingenden Vorschriften von Artikel 10 des Protokolls umgesetzt. Artikel 4 führt eine allgemeine Pflicht zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen ein, verweist auf die Liste der Gegenstände, für die der Vorschlag gilt (im Anhang zu der Verordnung), und sieht eine Aktualisierung des Anhangs vor. Artikel 5 und 6, die Voraussetzungen und Inhalt der Ausfuhrgenehmigung regeln, sehen gewisse Erleichterungen vor, die auf Anregungen der Konsultationsteilnehmer zurückgehen, zum Beispiel: maximale Bearbeitungsdauer, mögliche Verwendung elektronischer Dokumente und stillschweigende Zustimmung zur Durchfuhr. In den Artikeln 11 und 12 werden die entsprechenden Bestimmungen aus Artikel 10 Absätze 4 und 5 des Protokolls über die Überprüfung des Genehmigungsverfahrens aufgegriffen. Artikel 7 betrifft die vereinfachten Verfahren für vorübergehende Ausfuhren zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken und setzt damit die nicht verbindliche Vorschrift in Artikel 10 Absatz 6 des Protokolls um. Dieses Kapitel regelt darüber hinaus auch die allgemeinen Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung berücksichtigen müssen (Artikel 8 und 9), sowie die Befugnisse der nationalen zuständigen Behörden (Artikel 13), die denen in anderen handelspolitischen Rechtsakten der EU – z. B. in der Dual-Use-Verordnung[10] – vergleichbar sind. Artikel 10 regelt die Aufzeichnungspflichten. Artikel 14 enthält die übliche Bestimmung über Sanktionen.

    Kapitel III über ‚Zollverfahren’ (Artikel 15 und 16) und Kapitel IV über die ‚Verwaltungszusammenarbeit’ (Artikel 17) enthalten Standardvorschriften, wie sie in einem Rechtsakt der gemeinsamen Handelspolitik üblich sind.

    Kapitel V schließt mit den ‚Allgemeinen Bestimmungen und Schlussbestimmungen’. Es enthält Bestimmungen über die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe (Artikel 18), eine Überprüfungsklausel (Artikel 19 Absatz 3) sowie die Vorschriften für das Inkrafttreten der Verordnung (Artikel 20).

    - Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    - Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Verhältnismäßigkeit ist dadurch gewahrt, dass sich die vorgeschlagene Option inhaltlich auf die Bestimmungen des Artikels 10 des Protokolls beschränkt, dem die EU zuvor bei den Verhandlungen über das Protokoll zugestimmt hatte. Insgesamt geht dieser Vorschlag nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Abgesehen von den handelspolitisch motivierten Standardvorschriften greift der Vorschlag unter Berücksichtigung der Bedenken und Bemerkungen des privaten Sektors auch die Kann-Bestimmungen des Artikels 10 auf sowie andere Bestimmungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere in Verbindung mit den Durchfuhrmaßnahmen.

    - Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

    Andere Instrumente wären nicht angemessen. Gemäß Artikel 207 Absatz 2 ist eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument für die gemeinsame Handelspolitik.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    FAKULTATIVE ANGABEN

    - Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

    Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

    2010/0147 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG (EU) NR. …/… DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom […]

    zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001[11] zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität das genannte Protokoll („Protokoll“) am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft[12] unterzeichnet.

    2. Das Protokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.

    3. Um die Nachverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.

    4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[13] und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[14] erfolgen.

    5. In ihrer Mitteilung über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen[15] kündigte die Kommission die Umsetzung von Artikel 10 des Protokolls als Teil der Maßnahmen an, die zu treffen sind, damit die EU dem Protokoll beitreten kann.

    6. Das Protokoll verpflichtet alle Vertragsparteien, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder vorhandene Verfahren und Systeme zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.

    7. Auch ist dem Protokoll zufolge der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition als Straftatbestand zu fassen und die Einziehung solcher unerlaubt gehandelten Gegenstände vorzusehen.

    8. Diese Verordnung sollte nicht für Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition gelten, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind. Den Anforderungen von Artikel 10 des Protokolls sollte in einer Weise entsprochen werden, dass für Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch bestimmt sind, vereinfachte Verfahren vorgesehen werden. Dementsprechend sollten Erleichterungen für die Genehmigung von Mehrfachlieferungen, für Durchfuhrmaßnahmen und für die vorübergehende Ausfuhr zu rechtmäßigen Zwecken gewährt werden.

    9. Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verweist, unberührt und hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern[16]. Das Protokoll und damit auch diese Verordnung gelten nicht für Transaktionen zwischen Staaten oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht einer Vertragspartei berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

    10. Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen[17] regelt die Verbringung von zivilen Feuerwaffen innerhalb der Europäischen Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet ist, die den Verkehr aus dem Gebiet der Europäischen Union in oder durch ein Drittland betreffen.

    11. Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition unterliegen den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und insbesondere den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG.

    12. Es sollte Übereinstimmung mit geltenden EU-rechtlichen Aufzeichnungspflichten hergestellt werden.

    13. Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einräumen.

    14. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, das Verzeichnis der Feuerwaffen, der Teile und wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen sowie der Munition, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, zu führen und bei etwaigen späteren Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[18] anzupassen .

    15. Die Europäische Union verfügt über einen Korpus an Zollvorschriften, der in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[19] und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93[20] der Kommission fixiert ist. Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)[21], deren Anwendbarkeit nach deren Artikel 188 zeitlich gestaffelt ist. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.

    16. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    17. Diese Verordnung lässt die mit Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009[22] eingeführte EU-Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unberührt.

    18. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1

    Diese Verordnung enthält Vorschriften für Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, Teilen und wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen und Munition zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Protokoll“).

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    19. „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann.

    Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er

    – das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

    – sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;

    20. „Teile und wesentliche Komponenten“ jedes eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;

    „wesentliche Komponente“ den Verschluss, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören würden;

    21. „Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver und Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;

    22. „deaktivierte Feuerwaffe“ einen Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe entspricht, die durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das verbürgt, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;

    23. „Ausfuhr“

    i) ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

    ii) eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, jedoch nicht, wenn Güter durchgeführt werden;

    24. „Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gilt als Ausführer, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt.

    Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Union niedergelassene Vertragspartei;

    25. „Zollgebiet der Union“ die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

    26. „Ausfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;

    27. „vorübergehende Ausfuhr“ die Verbringung von zur Wiedereinfuhr bestimmten Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union;

    28. „Durchfuhr“ die Beförderung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer mit Bestimmungsziel in einem anderen Drittland;

    29. „Umladung“ eine Durchfuhr, bei der die Güter von dem für die Einfuhr verwendeten Beförderungsmittel entladen und anschließend auf ein – in der Regel – anderes Beförderungsmittel verladen werden;

    30. „Ausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland;

    31. „Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die mehrfache Lieferung von einer oder mehreren Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an denselben Endverwender oder Empfänger in einem Drittland;

    32. „unerlaubter Handel“ die Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, Verbringung oder Durchfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands, wenn

    i) der betreffende Mitgliedstaat dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung genehmigt,

    ii) die Feuerwaffen nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG gekennzeichnet sind oder

    iii) die eingeführten Feuerwaffen nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zumindest mit einer einfachen Kennzeichnung versehen sind, die die Identifizierung des ersten Einfuhrlands in der Europäischen Union ermöglicht, oder mit einer eindeutigen Kennzeichnung, falls die Feuerwaffe keine derartige Kennzeichnung aufweist;

    33. „Nachverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen und nach Möglichkeit deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse des unerlaubten Herstellungs- oder Handelsvorgangs zu unterstützen.

    Artikel 3

    34. Diese Verordnung gilt nicht für:

    35. Transaktionen zwischen Staaten oder staatliche Transfers;

    36. Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die speziell für militärische Zwecke konstruiert sind, und in jedem Fall nicht für vollautomatische Feuerwaffen;

    37. Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für bewaffnete Streitkräfte, die Polizei und die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind;

    38. Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Nachverfolgbarkeit gewährleistet ist;

    39. deaktivierte Feuerwaffen;

    40. antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten;

    41. Lieferungen auf dem Seeweg und über Häfen in Drittländern, sofern damit keine Umladung oder ein Wechsel des Beförderungsmittels verbunden ist.

    42. Diese Verordnung lässt den Korpus der Zollvorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex der Gemeinschaften) und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission sowie in der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des „Modernisierten Zollkodex“ und in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) unberührt.

    KAPITEL II

    AUSFUHRGENEHMIGUNG, VERFAHREN UND KONTROLLEN

    Artikel 4

    Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition ist eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

    Die Kommission ändert Anhang I aufgrund von Änderungen zu Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

    Artikel 5

    43. Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition überprüft der betreffende Mitgliedstaat, dass

    44. das Einfuhrdrittland die Einfuhrgenehmigung erteilt hat und

    45. gegebenenfalls die Durchfuhrdrittländer spätestens vor dem Versand schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben.

    46. Gehen nicht innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags des Ausführers auf Erklärung der Unbedenklichkeit der Durchfuhr Einwände vonseiten des Durchfuhrdrittlands ein, wird angenommen, dass der Drittstaat keine Einwände hat und der Durchfuhr stillschweigend zugestimmt hat.

    47. Der Ausführer legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhr- oder Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und das Durchfuhrdrittland keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben beziehungsweise der Durchfuhr stillschweigend zugestimmt hat.

    48. Die Mitgliedstaaten erledigen Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens aber innerhalb von neunzig Arbeitstagen.

    49. Die Mitgliedstaaten legen die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung fest, wobei die Geltungsdauer nicht weniger als zwölf Monate betragen darf.

    50. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Genehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

    Artikel 6

    51. Zum Zwecke der Nachverfolgung enthalten die Ausfuhrgenehmigung oder die Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung und die Einfuhrgenehmigung sowie die Begleitunterlagen insgesamt folgende Angaben:

    52. Datum der Ausstellung und Ende der Geltungsdauer der Genehmigungen

    53. Ort der Ausstellung der Genehmigungen

    54. Ausfuhrland

    55. Einfuhrland

    56. Durchfuhrdrittländer, falls zutreffend

    57. Empfänger

    58. Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt

    59. eine Beschreibung der Feuerwaffen, ihrer Teile, Komponenten und Munition mit Angabe der Menge und der auf den Feuerwaffen angebrachten Kennzeichnung.

    60. Sind die Angaben in Absatz 1 in der Einfuhrgenehmigung enthalten, so werden sie den Durchfuhrdrittländern im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.

    Artikel 7

    61. Die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen vereinfachten Verfahren finden auf die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen für nachweislich rechtmäßige Zwecke wie Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen und Reparaturen Anwendung.

    62. Die in dieser Verordnung festgelegten Durchfuhrmaßnahmen gelten nicht für vorübergehende Ausfuhren.

    63. Jäger und Sportschützen, die sich in ein Drittland begeben, können zum Zwecke der vorübergehenden Ausfuhr einer oder mehrerer Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union an einer Außengrenzübergangsstelle ihres Wohnsitzmitgliedstaats den Europäischen Feuerwaffenpass gemäß den Artikeln 1 und 12 der Richtlinie 91/477/EWG, einen nationalen Waffenschein, einen nationalen Jagdschein oder ein anderes gültiges nationales Dokument vorlegen, das von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats ausgestellt worden ist.

    64. Jäger und Sportschützen, die sich in ein Drittland begeben, können zum Zwecke der vorübergehenden Ausfuhr einer oder mehrerer Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union an einer Außengrenzübergangsstelle eines anderen Mitgliedstaats als ihres Wohnsitzmitgliedstaats den Europäischen Feuerwaffenpass gemäß den Artikeln 1 und 12 der Richtlinie 91/477/EWG, einen nationalen Waffenschein, einen nationalen Jagdschein oder ein anderes gültiges nationales Dokument vorlegen, das von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats ausgestellt worden ist.

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Außengrenzübergangsstelle befindet, teilt der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des Jägers oder Sportschützen, die den Europäischen Feuerwaffenpass ausgestellt hat, den Zeitpunkt der vorübergehenden Ausfuhr, die Menge der vorübergehend ausgeführten Feuerwaffen und den von dem Jäger oder Sportschützen bei der vorübergehenden Ausfuhr angegebenen voraussichtlichen Termin für die Rückkehr mit.

    65. Jäger und Sportschützen, die das vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 in Anspruch nehmen wollen, müssen den Grund für ihre Reise z. B. durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Teilnahme an einer Jagd- oder Schießsportveranstaltung im Bestimmungsdrittland nachweisen.

    Artikel 8

    66. Bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, darunter gegebenenfalls:

    67. die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied einschlägiger internationaler Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;

    68. ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Ratsbeschlusses oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere zu Waffenembargos, verhängt wurden;

    69. Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates[23] erfasst sind;

    70. Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung, den Empfänger und die Gefahr einer Umlenkung.

    71. Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf eine Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

    Artikel 9

    72. Die Mitgliedstaaten

    73. verweigern die Erteilung einer Ausfuhr- oder Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung, wenn die natürliche oder juristische Person, die eine solche Genehmigung beantragt, wegen des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition oder wegen anderer schwerer Straftaten vorbestraft ist;

    74. erklären eine Ausfuhr- oder Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzen sie aus, ändern sie ab oder widerrufen sie, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht länger gegeben sind.

    75. Wird eine Ausfuhr- oder Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung von einem Mitgliedstaat verweigert, für ungültig erklärt, ausgesetzt oder widerrufen, setzt er die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so setzen sie die Mitgliedstaten am Ende der Aussetzungsfrist vom Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in Kenntnis.

    76. Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhr- oder Mehrfach-Ausfuhrgenehmigung auf der Grundlage dieser Verordnung erteilen, prüfen sie alle nach Maßgabe dieser Verordnung ergangenen Ausfuhrverweigerungen, die ihnen mitgeteilt wurden, um festzustellen, ob von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten eine Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (d. h. für ein Gut mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Einführer oder Empfänger) verweigert worden ist. Sie konsultieren zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die solche abschlägigen Bescheide im Sinne der Absätze 1 und 2 erlassen haben. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen, so setzen sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe aller maßgeblichen Gründe hiervon in Kenntnis.

    77. Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 17 Absatz 2 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten bewahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis mindestens zwanzig Jahre lang alle Informationen über Feuerwaffen und – soweit zweckmäßig und möglich – über deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition auf, die notwendig sind, um diese Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition nachzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken. Zu diesen Informationen zählen die Angabe des Ausstellungsorts und -datums der Ausfuhrgenehmigung sowie deren Gültigkeitsende, die Angabe des Ausfuhrlands, Einfuhrlands und gegebenenfalls des Durchfuhrdrittlands, des Empfängers, des Endempfängers – sofern zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt – und die Beschreibung und Menge der Güter einschließlich deren Kennzeichnung.

    Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr für Jagd- oder Sportzwecke gemäß Artikel 7.

    Artikel 11

    78. Die Mitgliedstaaten können das Einfuhrdrittland ersuchen, den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition zu bestätigen.

    79. Auf Ersuchen teilen die Mitgliedstaaten dem Ausfuhrdrittland mit, dass die Lieferung von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition im Zollgebiet der Union eingegangen ist. Diese Bestätigung erfolgt grundsätzlich anhand der betreffenden Einfuhrzolldokumente.

    Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn das ersuchende Ausfuhrdrittland zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union bereits Vertragsstaat des Protokolls war.

    80. Die Mitgliedstaaten kommen den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder ihrer innerstaatlichen Praxis nach. Insbesondere bei Ausfuhren in Drittländer kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beschließen, sich entweder an den Ausführer oder direkt an das Einfuhrdrittland zu wenden.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten ergreifen soweit möglich die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.

    Die Überprüfung und Bestätigung kann gegebenenfalls auch über diplomatische Kanäle erfolgen.

    Artikel 13

    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche, angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden

    81. Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition einholen können und

    82. die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen zu verschaffen.

    Artikel 14

    Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    KAPITEL III

    ZOLLVERFAHREN

    Artikel 15

    83. Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

    84. Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.

    85. Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 übertragen wurden, während eines Zeitraums, der zehn Arbeitstage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, die Union von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass

    86. bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder

    87. die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat.

    88. Der Mitgliedstaat gibt die Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten oder Munition innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums frei oder er ergreift eine Maßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b.

    Artikel 16

    89. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten oder Munition nur bei dazu ermächtigten Zollstellen erledigt werden können.

    90. Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind, und melden etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, und bringt sie jährlich auf den neuesten Stand.

    KAPITEL IV

    ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 17

    91. Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:

    92. Angaben zu Ausführern, deren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung abgelehnt wurde oder gegen die ein Mitgliedstaat eine Entscheidung nach Artikel 9 erlassen hat;

    93. Angaben zu Empfängern oder anderen Akteuren, die an verdächtigen Vorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.

    94. Unbeschadet des Artikels 18 findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997[24] sinngemäß Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angaben.

    KAPITEL V

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    95. Es wird eine Koordinierungsgruppe „Ausfuhr von Feuerwaffen“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.

    Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates.

    96. Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Ausfuhr von Feuerwaffen“ oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessengruppen, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.

    Artikel 19

    97. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 14.

    98. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und einander bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche nationalen Behörden für die Durchführung der Artikel 5, 7, 9 und 15 zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht anhand der Angaben der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, ein Verzeichnis dieser Behörden, das jedes Jahr aktualisiert wird.

    99. Die Kommission überprüft alle fünf Jahre die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

    Artikel 20

    Diese Verordnung tritt am hundertzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung gilt ab dem Tag, an dem die Europäische Union nach Abschluss des Protokolls gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertragspartei dieses Protokolls wird.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG [25]

    Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1:

    Kombinierte Nomenklatur – Code und Bezeichnung

    KN-Code | Bezeichnung |

    A: Feuerwaffen |

    9302 00 00 | Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304 |

    9303 | Andere Feuerwaffen einschließlich Jagd- und Sportgewehre |

    9303 20 | andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf: |

    9303 20 10 | - mit einem Lauf, glatt |

    9303 20 95 | - andere |

    9303 30 00 | andere Jagd- und Sportgewehre |

    9303 90 00 | andere |

    9304 00 00 | Andere Waffen (z B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen) |

    B: Teile und wesentliche Komponenten |

    9305 | Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9302 bis 9304: |

    9305 10 00 | − für Revolver oder Pistolen |

    – für Gewehre der Position 9303: |

    9305 21 00 | – – glatte Läufe |

    9305 29 00 | – – andere |

    9305 99 00 | – andere |

    C: Munition |

    9306 | Patronen und andere Munition und Geschosse und Teile davon einschließlich Jagdschrot |

    – Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon: |

    9306 21 00 | – – Patronen |

    9306 29 | – – andere: |

    9306 29 40 | – – – Hülsen |

    9306 29 70 | – – – andere |

    9306 30 | – andere Patronen und Teile davon: |

    9306 30 10 | – – für Revolver und Pistolen der Position 9302 |

    – – – andere: |

    9306 30 91 | – – – – Zentralfeuerpatronen |

    9306 30 93 | – – – – Randfeuerpatronen |

    9306 30 97 | – – – – andere |

    9306 90 | – andere: |

    9306 90 90 | – – andere |

    [1] Bei historischen Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft’ sei daran erinnert, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Europäische Union nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist und deren Rechtsnachfolge übernommen hat (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 13).

    [2] http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12-c&chapter=18&lang=de.

    [3] KOM(2005) 329 endg.

    [4] Hierzu zählte auch die Aktualisierung der Richtlinie 91/477/EWG hinsichtlich des Besitzes und der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der EU in der durch die Richtlinie 2008/51/EG geänderten Fassung, in der auch andere Aspekte des Protokolls aus der Perspektive des EU-Binnenmarkts geregelt wurden.

    [5] Beschluss des Rates 2001/748/EG vom 16. Oktober 2001 (ABl. L 280 vom 24. Oktober 2001).

    [6] ABl. C 198 vom 12.8.2005, Ziff. 4.2, Internationale Rechtsordnung, (o), S. 20.

    [7] EU-Ratsdokument 17024/09, CO EUR-PREP 3 JAI 896 POLGEN 229 vom 2. Dezember 2009.

    [8] ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47.

    [9] Die Richtlinie 91/477 gilt für Verbringungen im EU-Binnenmarkt (vgl. auch Fußnote 4).

    [10] ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

    [11] ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5.

    [12] Die Europäische Union ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 13).

    [13] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    [14] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [15] KOM(2005) 329 endg. Angekündigt wurden in dieser Mitteilung auch technische Änderungen an der Richtlinie 91/477, um nach Maßgabe des Protokolls erforderliche Bestimmungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Waffen, die unter diese Richtlinie fallen, aufzunehmen. Die Richtlinie 91/477 wurde daraufhin durch die Richtlinie 2008/51/EG geändert (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) .

    [16] ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

    [17] ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

    [18] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    [19] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    [20] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    [21] ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

    [22] ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

    [23] ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

    [24] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

    [25] Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

    Top