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Document 52010PC0174

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union {SEK(2010) 443}

    /* KOM/2010/0174 endg. - COD 2010/0101 */

    52010PC0174




    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 21.4.2010

    KOM(2010)174 endgültig

    2010/0101 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union

    {SEK(2010) 443}

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie zur Deckung staatlicher und politischer Risiken im Zusammenhang mit Darlehens- und Garantietransaktionen, die die EIB in Drittländern zur Unterstützung außenpolitischer Ziele der EU durchführt. Die EU-Garantie für die Außentätigkeit der EIB ist ein wirksames Instrument, das es ermöglicht, EU-Haushaltsmittel (über die Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, durch den die EU-Garantie abgesichert wird) und Eigenmittel der EIB kombiniert einzusetzen und auf diese Weise die Finanzkraft der EIB zu nutzen, ohne deren finanzielle Gesundheit zu gefährden.

    Reichweite und allgemeine Bedingungen der EU-Garantie für Außenmaßnahmen der EIB werden bislang durch Ratsbeschlüsse – die sogenannten „EIB-Außenmandate“ – geregelt. Zuletzt wurde das EIB-Außenmandat für den Zeitraum 2007-2011 durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009[1] („der Beschluss“) festgelegt. Nach Artikel 9 des Beschlusses hat die Kommission einen Halbzeitbericht über die Anwendung des Beschlusses mit einem Vorschlag zu dessen Änderung vorzulegen, wobei sie sich unter anderem auf eine externe Bewertung stützen soll (siehe Abschnitt 2).

    Gestützt auf die Ergebnisse der Halbzeitbewertung sieht der vorliegende Vorschlag vor, die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern während der verbleibenden Geltungsdauer der aktuellen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 aufrechtzuerhalten, gleichzeitig aber einige Neuerungen in das Mandat aufzunehmen .

    Die Aufnahme dieser Neuerungen machte verschiedene Änderungen des derzeit geltenden Mandatsbeschlusses erforderlich. Aus Gründen der Klarheit wurde daher beschlossen, den Mandatsbeschluss durch einen neuen Beschluss zu ersetzen, anstatt einen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses vorzulegen. Der vorgeschlagene Beschluss deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden.

    Folgende Neuerungen sollen in den neuen Beschluss aufgenommen werden:

    * Aktivierung des fakultativen Mandats in Höhe von 2 Mrd. EUR , die aufgrund des geltenden Beschlusses in eine Reserve eingestellt wurden. Die Aktivierung des fakultativen Mandats erfolgt nicht durch Erhöhung der einzelnen regionalen Höchstbeträge, sondern durch ein spezielles Mandat für Projekte, die einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten, in sämtlichen vom Beschluss abgedeckten Regionen.

    * Ersetzung der derzeitigen regionalen Ziele für Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie durch horizontale, übergeordnete Ziele, die für alle durch das Außenmandat abgedeckten Regionen gelten. Diese übergeordneten Ziele, die in den entsprechenden Artikeln des vorgeschlagenen Beschlusses festgeschrieben sind, betreffen die Aspekte Klimawandel, soziale und wirtschaftliche Infrastrukturen und Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene.

    * Ausarbeitung – durch die Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB und in Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst („European External Action Service“, EEAS) – von operativen Leitlinien für jede vom Außenmandat abgedeckte Region. Die Leitlinien sollen die regionalen Strategien der EU widerspiegeln und eine stärkere Ausrichtung der einschlägigen Tätigkeiten der EIB – im Einklang mit den übergeordneten allgemeinen Zielen des Außenmandats – auf die regionalen Prioritäten der EU bewirken.

    * Ausbau der Kapazitäten der EIB im Hinblick auf die Unterstützung der EU-Entwicklungsziele:

    - Verstärkung der EIB-Tätigkeit zur Bewertung und Überwachung der sozialen und entwicklungspolitischen Aspekte von Projekten;

    - stärkere Fokussierung der EIB-Finanzierungen auf Bereiche, die die Entwicklung von Drittländern voranbringen, wie etwa Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, umweltverträglicher Verkehr, Klimaschutz und Klimaanpassung. Auch sollte die EIB schrittweise ihre Tätigkeiten zur Förderung von Gesundheit und Bildung ausbauen.

    * Aktivierung des EIB-Außenmandats für Island, Belarus, Libyen, Irak und Kambodscha.

    In der zusammen mit dem Beschlussvorschlag vorgelegten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen[2] wird im Einzelnen dargelegt, wie etwaige Tätigkeiten der EIB zur Förderung des Klimaschutzes im Rahmen des fakultativen Mandats in Höhe von 2 Mrd. EUR aussehen könnten und welche Überlegungen dem Vorschlag zugrunde liegen, das EIB-Außenmandat für Island, Belarus, Libyen, Irak und Kambodscha zu aktivieren.

    2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Wie im vorausgehenden Abschnitt erwähnt, verlangt der derzeit geltende Außenmandatsbeschluss eine Halbzeitbewertung der Mandatsausführung. Die vorgenommene Überprüfung stützt sich auf eine externe Bewertung, die unter Aufsicht eines aus „Weisen“ bestehenden Lenkungsausschusses („Steering Committee of Wise Persons“, SCWP) durchgeführt wurde, auf eine bei einem externen Beratungsunternehmen (COWI) in Auftrag gegebene Bewertung sowie auf spezifische Bewertungen durch die Evaluierungsabteilung der EIB. Die Spezifikationen für die Halbzeitbewertung sind in Anhang 2 des Beschlusses festgelegt.

    Im Verlauf des Bewertungsprozesses, der sich über den Zeitraum von Oktober 2008 bis Februar 2010 erstreckte, hat der SWCP Anhörungssitzungen abgehalten, an denen leitende Mitarbeiter von Kommission und EIB sowie Vertreter der Zivilgesellschaft, des Europäischen Parlaments, internationaler Finanzinstitutionen (IFI) und bilateral tätiger europäischer Finanzinstitutionen („European bilateral finance institutions“, EBFI)[3] sowie europäische Thinktanks teilnahmen. Ferner besuchten SWCP-Mitglieder ausgewählte Empfängerländer und führten Gespräche mit Regierungsvertretern und Vertretern des privaten Sektors sowie mit COWI und der Evaluierungsabteilung der EIB. Im Rahmen der von COWI durchgeführten Bewertungsarbeiten wurden Mitarbeiter von Kommission und EIB befragt und Fallstudien für einzelne Länder und Projekte erstellt.

    Der Bericht des SCWP kann auf folgender Website eingesehen werden: http://www.eib.org/about/documents/mtr-external-mandate-report-steering-committee.htm. Der COWI-Bericht ist unter folgender Adresse abrufbar:http://ec.europa.eu/economy_finance/evaluation/completed/index_en.htm.

    Die Ergebnisse der Bewertungsberichte werden im Bericht der Kommission über die Halbzeitbewertung[4], der dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, zusammengefasst und analysiert. Die im Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen des laufenden Mandats gehen auf diesen Bericht zurück.

    Der SCWP hat darüber hinaus eine Reihe von Vorschlägen für eine künftige Reform der Außenmaßnahmen der EU, einschließlich der auswärtigen Tätigkeit der EIB, formuliert. Diese Vorschläge sollen im Laufe eines Prozesses eingehender geprüft werden, in den die Kommission, der EEAS, die EIB sowie andere IFI und EBFI eingebunden werden und der rechtzeitig stattfinden wird, bevor die Kommission neue Vorschläge für den nächsten Finanzrahmen vorlegt.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf die doppelte Rechtsgrundlage, die durch die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffen wird.

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sich die EU-Garantie als effizientes und kostengünstiges Instrument zur Deckung der politischen und staatlichen Risiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der EIB in Drittländern zur Unterstützung der EU-Außenpolitik erwiesen hat. Mit der Ausweitung der EU-Garantie soll die bisherige effiziente und wirtschaftlich solide Praxis fortgeführt werden. |

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen („der Garantiefonds“), der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates[5] eingerichtet wurde und sich durch jährliche Übertragungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erfüllt für den EU-Haushalt die Funktion eines Puffers, der Schocks auffängt, die unter anderem aus Verlusten bei Außenfinanzierungen der EIB resultieren.

    Die Auswirkungen auf den Haushalt – sowohl hinsichtlich der Dotierung des Garantiefonds als auch hinsichtlich der personellen und administrativen Ressourcen für die Verwaltung der EU-Garantie – werden im beigefügten Finanzbogen beschrieben.

    5. FAKULTATIVE ANGABEN

    Detaillierte Erläuterung des Vorschlags

    Mit Artikel 1 wird die EU-Garantie auf den verbleibenden Zeitraum der aktuellen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 ausgeweitet, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate vorgesehen ist, um die Kontinuität der EIB-Finanzierungen sicherzustellen. Die EU-Garantie ist – wie auch im derzeit geltenden Beschluss vorgesehen – auf 65 % der Gesamtsumme der von der EIB ausgezahlten Beträge, zuzüglich der damit zusammenhängenden Beträge (z. B. Zinsen, Provisionen und etwaige sonstige Entgelte, die ein Darlehens- oder Garantienehmer aufgrund einer Darlehens- oder Garantievereinbarung an die EIB zu zahlen hat), begrenzt. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die EIB bei der Gewährung von Darlehen mit EU-Garantie ihre eigenen Vorschriften und Verfahren anwendet. Gleichzeitig wird die Deckung durch die Garantie von der Bedingung abhängig gemacht, dass die betreffenden EIB-Finanzierungen außenpolitische Ziele der EU unterstützen.

    Artikel 2 legt die Obergrenzen für EIB-Finanzierungen mit EU-Garantie fest. Die derzeit geltenden regionalen Höchstbeträge werden beibehalten und sind in einem Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses aufgeführt. Das fakultative Mandat in Höhe von 2 Mrd. EUR – die mit Blick auf eine mögliche Aktivierung nach der Halbzeitbewertung in eine Reserve eingestellt wurden – wird aktiviert in Form einer spezifischen Mittelzuweisung für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten. Ferner ist in Artikel 2 festgelegt, welche Projekte als Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels anzusehen sind.

    Artikel 3 definiert die horizontalen, übergeordneten Ziele, die bei den durch die EU-Garantie abgedeckten EIB-Finanzierungen verfolgt werden müssen. Damit wird das Mandat klarer definiert und gezielt auf Bereiche ausgerichtet, in denen die EIB über einen komparativen Vorteil und über besondere Stärken verfügt: Klimawandel, wirtschaftliche Infrastruktur, Entwicklung des privaten Sektors (insbesondere der KMU) auf lokaler Ebene. Allen EIB-Finanzierungstätigkeiten gemeinsam muss das grundlegende Ziel der regionalen Integration sein.

    Artikel 4 legt fest, für welche Länder der Gesetzgebungsakt gilt und inwieweit diese Länder förderfähig sind. Neu aufgenommen in die Liste der förderfähigen Länder, die für eine EIB-Finanzierung mit EU-Garantie in Betracht kommen, werden gegenüber dem derzeit geltenden Mandatsbeschluss Island, Belarus, Libyen, Irak und Kambodscha. Damit soll den Fortschritten Rechnung getragen werden, die in den Beziehungen der EU zu diesen Ländern erzielt wurden. Die Gründe für die Ausweitung der EU-Garantie auf die EIB-Finanzierungen in diesen Ländern werden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen[6], die dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, im Einzelnen dargelegt. Ausschlaggebend waren unter anderem die politische Situation in diesen Ländern und die bilateralen Beziehungen zur EU, die Lage in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die makroökonomische Situation und der Investitionsbedarf auf Landesebene. Wie auch im derzeit geltenden Beschluss vorgesehen, würde die Aufnahme neuer Länder oder die Einstellung der EIB-Finanzierungstätigkeit in einem unter das Mandat fallenden Land aufgrund der Menschenrechtssituation im betreffenden Land oder aus anderen Gründen auch künftig nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen.

    In Artikel 5 werden die Voraussetzungen genannt, die hinsichtlich der Verknüpfung der EIB-Außentätigkeit mit der EU-Politik erfüllt sein müssen. Gewährleistet werden soll, dass die im Mandat genannten übergeordneten Ziele bei der Ausführung des Mandats durch die EIB berücksichtigt werden und dass die EIB-Finanzierung die entsprechenden EU-Politiken, -Programme und -Instrumente für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzt. Die Umsetzung der Ziele in konkrete Maßnahmen würde mit Hilfe regionaler operativer Leitlinien für EIB-Finanzierungen erfolgen, die gemäß dem vorgeschlagenen Beschluss auszuarbeiten wären. Nach Artikel 5 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die festgelegten Leitlinien. Die EIB wird aufgefordert, angemessene Finanzierungsstrategien für die Durchführung der EIB-Finanzierungen zu entwickeln. Ferner ist vorgesehen, dass für eine EIB-Finanzierung keine Deckung durch die EU-Garantie gewährt wird, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

    Mit Artikel 6 soll gewährleistet werden, dass die EIB die unter die EU-Garantie fallenden Projekte einer gründlichen Prüfung in Bezug auf ihre entwicklungsrelevanten Aspekte unterzieht. Dabei sind unter anderem die sozialen Auswirkungen zu bewerten. Damit wird bezweckt, dass im Rahmen des Mandats nur solche Projekte unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind.

    In Artikel 7 sind die Modalitäten einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Kommission und EIB, und gegebenenfalls auch dem EEAS, festgelegt. Ziel ist es, zu gewährleisten, dass die EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten Planung bis hin zur nachgelagerten Projektentwicklung, mit der EU-Außenpolitik und den im vorliegenden Beschlussentwurf genannten übergeordneten Zielen in Einklang steht und diese unterstützt.

    Artikel 8 nennt die Modalitäten der verstärkten Zusammenarbeit mit anderen IFI.

    In Artikel 9 wird erläutert, welcher Art die EU-Garantie zur Deckung politischer oder staatlicher Risiken bei EIB-Finanzierungen ist. Gemäß diesem Artikel müsste die EIB Grundsätze formulieren, nach denen zu entscheiden wäre, ob förderfähige Vorhaben durch die EU-Garantie abgesichert oder auf eigenes Risiko der EIB finanziert werden sollen. Ziel entsprechender Grundsätze wäre es, sicherzustellen, dass die EU-Garantie in einer Weise eingesetzt wird, dass sie den Empfängern zum größtmöglichen Nutzen gereicht, was zum Beispiel bei Ländern oder Maßnahmen der Fall ist, für die es schwierig ist, Finanzmittel zu akzeptablen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Hingegen haben Darlehensnehmer in Ländern mit „Investment-Grade“-Rating oder „Investment-Grade“-Strukturen in Ländern mit einem Rating unterhalb von „Investment-Grade“ unter Umständen Zugang zu den eigenen Risikofazilitäten der EIB.

    Artikel 10 nennt die für EIB und Kommission geltenden Anforderungen in Bezug auf Berichterstattung und Rechnungslegung.

    Artikel 11 legt die Zuständigkeit der EIB für die Beitreibung etwaiger Rückforderungen im Namen der Kommission fest.

    Nach Artikel 12 sind die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie in einer Garantievereinbarung zwischen Kommission und EIB im Einzelnen festzulegen.

    Artikel 13 sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten Finanzrahmens vorlegt.

    Gemäß Artikel 14 hat die Kommission bis spätestens 31. Oktober 2014 einen Abschlussbericht über die Anwendung des vorgeschlagenen Beschlusses vorzulegen.

    In den Erwägungsgründen wird u. a. dargelegt, vor welchem politischen Hintergrund der Vorschlag, die EU-Garantie aufrechtzuerhalten, zu sehen ist und welches die wichtigsten Ergebnisse der Halbzeitbewertung sind.

    2010/0101 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Zusätzlich zu ihrer Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Europäischen Union führt die Europäische Investitionsbank (EIB) seit 1963 Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union zur Unterstützung der EU-Außenpolitik durch. Damit wird es möglich, die für Regionen außerhalb der EU zur Verfügung stehenden EU-Haushaltsmittel zum Nutzen der Empfängerländer durch die Finanzkraft der EIB zu untermauern.

    (2) Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen in Drittländern kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie, womit die Außenpolitik der EU unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen in Drittländern zu finanzieren.

    (3) Zuletzt wurde die EU-Garantie für den Zeitraum 2007-2011 durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft[7] gewährt.

    (4) Der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates[8] eingerichtete Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen („der Garantiefonds“) bildet für den EU-Haushalt einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen und anderen Außenmaßnahmen der EU.

    (5) Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 633/2009/EG haben Kommission und EIB, gestützt auf eine unabhängige externe Bewertung unter Aufsicht einer Lenkungsgruppe von „Weisen“, auf die Bewertung durch ein externes Beratungsunternehmen sowie auf spezifische Bewertungen durch die Evaluierungsabteilung der EIB, eine Halbzeitbewertung der EIB-Finanzierungen vorgenommen. Am 12. Februar 2010 legte die Lenkungsgruppe dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EIB einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor.

    (6) Der Bericht der Lenkungsgruppe gelangte zu dem Schluss, dass die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen ein effizientes und wirkungsvolles Politikinstrument mit starker finanzieller und politischer Hebelwirkung sei und dass sie zur Absicherung politischer und staatlicher Risiken aufrechterhalten werden sollte. Es wurden einige Änderungen des Beschlusses Nr. 633/2009/EG vorgeschlagen, um einen maximalen Mehrwert und eine maximale Effizienz der EIB-Außenmaßnahmen zu gewährleisten.

    (7) Die von der EU-Garantie gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die Obergrenzen – und nicht Zielbeträge – für EIB-Finanzierungen mit EU-Garantie darstellen.

    (8) Zusätzlich zu den regionalen Höchstbeträgen sollten das fakultative Mandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR aktiviert und die entsprechenden Mittel für die Unterstützung von EIB-Finanzierungen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung in den unter das Mandat fallenden Regionen bereitgestellt werden. In enger Zusammenarbeit mit der Kommission könnte die EIB mit ihrer Fachkompetenz und ihren Ressourcen einen Beitrag zur Unterstützung öffentlicher Stellen wie auch des privaten Sektors leisten im Hinblick auf die Bewältigung der sich mit dem Klimawandel stellenden Herausforderungen und einen optimalen Einsatz der verfügbaren Finanzmittel. Bei Projekten im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung sollten die Ressourcen der EIB – soweit möglich – ergänzt werden durch zu Vorzugsbedingungen gewährte Mittel aus dem EU-Haushalt in Form einer effizienten, kohärenten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen für die Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Rahmen der EU-Außenhilfe.

    (9) Im Rahmen des Klimaschutzmandats sollte eine gewisse Flexibilität bei der regionalen Zuweisung der Mittel gegeben sein, damit eine möglichst rasche und wirksame Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel innerhalb des Dreijahreszeitraums 2011-2013 sichergestellt ist. Falls der Gesamtbetrag der in Betracht kommenden Finanzierungen den verfügbaren Betrag von 2 Mrd. EUR übersteigt, sollten sich Kommission und EIB bemühen, eine ausgewogene Verteilung zwischen den unter das Mandat fallenden Regionen sicherzustellen, ausgehend von den im Rahmen des allgemeinen Mandats für die Außenhilfe festgelegten Prioritäten.

    (10) Die Evaluierung gelangte ferner zu dem Schluss, dass, obgleich die im Bewertungszeitraum (2000-2009) durchgeführten EIB-Finanzierungen generell im Einklang mit der EU-Außenpolitik standen, die Verknüpfung zwischen den politischen Zielen der EU und ihrer praktischen Umsetzung durch die EIB gestärkt und deutlicher herausgestellt und strukturiert werden sollte.

    (11) Im Sinne einer höheren Kohärenz des Mandats, einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf die EU-Politik sowie der Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens für die Empfänger sollte dieser Beschluss – unter Berücksichtigung der komparativen Vorteile der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist – horizontale, übergeordnete Ziele im Rahmen des Mandats für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Ländern festlegen. In sämtlichen unter diesen Beschluss fallenden Regionen sollte die EIB daher Projekte in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung, soziale und wirtschaftliche Infrastruktur (insbesondere Verkehr, Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Energieversorgungssicherheit, Umweltinfrastruktur, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)) und Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), finanzieren. In diesen Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und EU, sein.

    (12) Darüber hinaus sollten die EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Grundsätze der Förderung und Festigung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten leisten sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die EU Vertragspartei ist. In Bezug auf Entwicklungsländer[9] sollten die EIB-Finanzierungen Folgendes fördern: eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung dieser Länder, insbesondere der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre harmonische, schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne zur Armutsbekämpfung sowie die Einhaltung der von der EU im Kontext der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen gebilligten Ziele. Die EIB sollte schrittweise geeignete Mittel entwickeln, um diesen Anforderungen in ausreichendem Maße zu entsprechen.

    (13) Nach diesem Beschluss sollte die EIB in enger Abstimmung mit der Kommission und im Einklang mit den Grundsätzen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik ihre entwicklungspolitische Ausrichtung verstärken. Dies sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen geschehen, insbesondere durch einen Ausbau der EIB-Kapazitäten für die Bewertung der sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene. Darüber hinaus sollte sich die EIB stärker auf Sektoren konzentrieren, in denen sie aufgrund von Finanzierungen innerhalb der EU über einschlägige Fachkompetenz verfügt und die die Entwicklung der betreffenden Länder voranbringen können, wie Umweltinfrastrukturen, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, nachhaltiger Verkehr und Klimaschutz, insbesondere erneuerbare Energien. Auch sollte die EIB schrittweise ihre Tätigkeiten zur Förderung von Gesundheit und Bildung sowie zur Unterstützung der Klimaanpassung ausbauen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen (EBFI). Dies setzt Zugang zu Finanzmitteln zu Vorzugsbedingungen voraus und erfordert eine schrittweise Aufstockung des für die EIB-Außentätigkeit eingesetzten Personals. Die EIB-Tätigkeiten sollten auch die EU-Ziele und -Prioritäten im Bereich Institutionenaufbau und sektorale Reformen ergänzen. Schließlich sollte die EIB Leistungsindikatoren definieren, die sich auf die Entwicklungsaspekte der Projekte und ihre Ergebnisse beziehen.

    (14) Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Funktion des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der gleichzeitig der für Außenbeziehungen zuständige Vizepräsident der Kommission ist, geschaffen mit dem Ziel, Wirkung und Kohärenz der Außenbeziehungen der EU zu erhöhen. Unter Leitung des Hohen Vertreters wird der neue Europäische Auswärtige Dienst (EEAS) eingerichtet. Auch wird seit einigen Jahren die Politik der EU im Bereich der Außenbeziehungen ausgeweitet und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die EU-Strategie für Zentralasien, die erneuerten Partnerschaften mit Lateinamerika und Südostasien und die strategischen Partnerschaften der EU mit Russland, China und Indien. Ferner gilt dies für die Entwicklungspolitik der EU, die inzwischen auf sämtliche Entwicklungsländer ausgeweitet wurde. Seit 2007 werden die Außenbeziehungen der EU auch durch neue Finanzinstrumente untermauert, namentlich das Instrument für Heranführungshilfe (IPA), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und das Stabilitätsinstrument.

    (15) Die EIB-Tätigkeiten in Heranführungsländern sollten innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens stattfinden, die mit Blick auf eine weitere Annäherung an die EU die Prioritäten für jedes einzelne Land festlegen – für Kosovo im Rahmen der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen – und einen Rahmen für die EU-Hilfe vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) bildet den politischen Rahmen der EU für die westlichen Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die EU Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die im Rahmen des IPA gewährte Heranführungshilfe unterstützt Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer dabei, sich für die mit einer EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen zu rüsten. Die Hilfe untermauert den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine etwaige künftige Mitgliedschaft. Sie stellt in erster Linie ab auf Institutionenaufbau, Anpassung an den Acquis communautaire und Vorbereitung auf EU-Politiken und -Instrumente.

    (16) Die EIB-Tätigkeit in Nachbarschaftsländern sollte im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik stattfinden, mit der die EU den Aufbau besonderer Beziehungen zu Nachbarländern im Hinblick auf die Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten Nachbarschaft anstrebt, der sich auf die Werte der EU gründet und durch enge, friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen gekennzeichnet ist. Um diese Ziele zu erreichen, setzen die EU und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen und Integration der Verkehrs- und Energienetze. Die Union für das Mittelmeer, die Östliche Partnerschaft und die Schwarzmeersynergie sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Europäische Nachbarschaftspolitik ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und der jeweiligen Gruppe von Nachbarländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenüber sehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für das Mittelmeer fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der EU und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Die Russische Föderation und die EU arbeiten – getrennt von der Europäischen Nachbarschaftspolitik – im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Ergänzend kommt auf multilateraler Ebene die Nördliche Dimension hinzu, die einen Rahmen bildet für die Zusammenarbeit zwischen EU, Russland, Norwegen und Island.

    (17) Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika sollten innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen EU, Lateinamerika und der Karibik stattfinden. Wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“[10] vom September 2009 dargelegt, sind die EU-Prioritäten im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele sollte dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen werden. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für die EU und Lateinamerika, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, sollte der bilaterale Dialog fortgesetzt werden.

    (18) In Asien sollte die EIB sowohl in dynamischen, aufstrebenden Volkswirtschafen als auch in weniger wohlhabenden Ländern tätig werden. In dieser heterogenen Region arbeitet die EU an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien; die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Asien-Agenda der EU; die EU-Entwicklungsstrategie für den asiatischen Raum zielt ab auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, Stärkung der Governance, Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und Unterstützung der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele 2015. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen, wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen.

    (19) Mit der im Juni 2007 vom Europäischen Rat beschlossenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der EU mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Bei der Umsetzung der Strategie wurden bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Governance und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik gemacht.

    (20) Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika sollten innerhalb des mit dem EU-Südafrika-Länderstrategiepapier vorgegebenen Rahmens stattfinden. Als Schwerpunktbereiche werden in dem Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung der sozialen Kohäsion genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Kommissionsprogramm für die Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der Halbzeitbewertung des Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im Bereich Klimaschutz durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung „grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind.

    (21) Um die Kohärenz der Gesamthilfe der EU für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, EIB-Finanzierungen, soweit dies sinnvoll erscheint, mit EU-Haushaltsmitteln zu kombinieren, beispielsweise in Form von Garantien, Risikokapital und Zinszuschüssen und der Kofinanzierung von Investitionen – parallel zur technischen Hilfe bei Projektvorbereitung und -durchführung durch IPA, ENPI, Stabilitätsinstrument, EIDHR und DCI.

    (22) Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur nachgelagerten Projektentwicklung, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Außenfinanzierungen der EU-Außenpolitik und den in diesem Beschluss genannten übergeordneten Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Erhöhung der Kohärenz der EU-Außenmaßnahmen sollte der Politik- und Strategiedialog zwischen Kommission, EEAS und EIB weiter ausgebaut werden. Zum selben Zweck sollten eine verstärkte Kooperation und ein frühzeitiger gegenseitiger Informationsaustausch zwischen EIB und Kommission auf operativer Ebene stattfinden. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung von Programmplanungsdokumenten bei Bedarf frühzeitig ein Gedankenaustausch zwischen EIB, Kommission und EEAS stattfindet, damit eine maximale Synergie zwischen den EIB-Tätigkeiten und den Maßnahmen der Kommission erreicht wird.

    (23) Die praktischen Maßnahmen zur Verknüpfung der Ziele des allgemeinen Mandats mit der Umsetzung werden in den regionalen operativen Leitlinien dargelegt, die die Kommission gemeinsam mit der EIB – und gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem EEAS in politischen Fragen – ausarbeitet. Diese Leitlinien sollten, ausgehend vom umfassenderen EU-Politikrahmen für jede einzelne Region, die jeweiligen EU-Länderstrategien widerspiegeln und darauf abzielen, sicherzustellen, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der EU für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Die Leitlinien sollten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Kommission über das EIB-Außenmandat dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

    (24) Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen der unterzeichneten EIB-Finanzierungen vorlegen, damit die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann. Die Kommission sollte dieser Planung bei ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die der Haushaltsbehörde übermittelt wird, Rechnung tragen.

    (25) Die Kommission sollte die Möglichkeit der Einrichtung einer „EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung“ prüfen, deren Ziel es wäre, die Funktionsweise der Mechanismen zur Kombination von Finanzhilfen und Darlehen in Regionen außerhalb der EU zu optimieren. Bei ihren Überlegungen sollte die Kommission die EIB ebenso wie die übrigen multilateral oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen konsultieren. Eine derartige Plattform würde – unter Nutzung der komparativen Vorteile der verschiedenen Institutionen und unter gleichzeitiger Wahrung der Rolle und der Vorrechte der EU-Organe bei der Ausführung des EU-Haushalts und der Durchführung der EIB-Darlehen – weiterhin auf „Mutual-Reliance“-Vereinbarungen abstellen.

    (26) Die EIB sollte aufgefordert werden, verstärkt Finanzierungen außerhalb der EU ohne Rückgriff auf die EU-Garantie durchzuführen, um die außenpolitischen Ziele der EU zu unterstützen, insbesondere in Heranführungs- und Nachbarschaftsländern sowie in Ländern mit „Investment-Grade“-Rating in anderen Regionen, aber auch in Ländern mit einem Rating unterhalb von „Investment-Grade“, sofern die EIB über geeignete Garantien Dritter verfügt. In Abstimmung mit der Kommission sollte die EIB Grundsätze formulieren, auf die Entscheidungen darüber zu stützen wären, ob Projekte im Rahmen des Außenmandats durch die EU-Garantie abgesichert oder von der EIB auf eigenes Risiko finanziert werden sollen. Entsprechende Grundsätze hätten vor allem der Kreditwürdigkeit der betreffenden Länder und Projekte Rechung zu tragen.

    (27) Die EIB sollte das Spektrum der angebotenen neuen und innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem sie unter anderem in stärkerem Maße auf Garantieinstrumente setzt. Darüber hinaus sollte die EIB ermutigt werden, Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitzustellen und Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten auszugeben, vorausgesetzt, dass die Partnerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen durchführen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern.

    (28) Um sicherzustellen, dass die Bank die Anforderungen des Mandats in allen Regionen wie auch auf subregionaler Ebene erfüllen kann, müssen ausreichende personelle und finanzielle Mittel für die EIB-Tätigkeit in Drittländern bereitgestellt werden. Vor allem müssten genügend Kapazitäten vorhanden sein, um die EU-Ziele im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen, die Ex-ante-Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeit stärker in den Fokus zu rücken und Projekte in der Durchführungsphase wirksam zu überwachen.

    (29) Bei ihren Finanzierungen außerhalb der EU, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB, soweit erforderlich, eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit IFI und EBFI anstreben, gegebenenfalls einschließlich einer Zusammenarbeit bei den sektoralen Auflagen und eines „Mutual-Reliance“-Ansatzes bei den Verfahren, eines Rückgriffs auf gemeinsame Kofinanzierungen und einer Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Die genannten Maßnahmen müssen auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen EIB und anderen Institutionen durchgeführt werden und verlangen, wenn sie wirksam sein sollen, der EIB und den anderen Finanzinstitutionen gleiche Anstrengungen ab. Die Modalitäten der Durchführung von EIB-Finanzierungen in den östlichen Nachbarschafts- und Partnerschaftsländern, Zentralasien und der Türkei werden in zwischen Kommission, EIB und EBWE zu schließenden dreiseitigen Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) festgelegt.

    (30) Berichterstattung und Informationsübermittlung durch die EIB an die Kommission sollten ausgebaut werden, damit die Kommission ihren jährlichen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen optimieren kann. Der Bericht sollte – unter Berücksichtigung der operativen Leitlinien – insbesondere bewerten, inwieweit die EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen, und er sollte gesonderte Abschnitte zum Mehrwert mit Blick auf die EU-Politik sowie gesonderte Abschnitte zur Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen IFI und bilateralen Gebern, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten. Soweit erforderlich, sollte der Bericht auf wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen eingehen, die weitere Änderungen des Mandats vor Ablauf des Geltungszeitraums rechtfertigen würden.

    (31) Die EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden –

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1 EU-Garantie

    1. Die Europäische Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine EU-Haushaltsgarantie für Finanzierungen außerhalb der EU („EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für Investitionsprojekte der EIB gewährt, die gemäß Absatz 2 förderfähig sind.

    2. Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind Darlehen und Darlehensgarantien der EIB für Investitionsprojekte in unter diesen Beschluss fallenden Ländern, wenn das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend den Vorschriften und Verfahren der EIB und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der EU gewährt und die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde („EIB-Finanzierungen“).

    3. Die EU-Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

    4. Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft[11], des Beschlusses 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft[12] und des Beschlusses Nr. 633/2009/EG unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.

    5. Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums noch keinen Beschluss gefasst, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der EU auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags gemäß Artikel 13 gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum automatisch um sechs Monate.

    Artikel 2Obergrenzen des Mandats

    1. Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums von 2007 bis 2013, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 000 000 EUR nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

    a) einem allgemeinen Mandat in Höhe von 25 800 000 000 EUR und

    b) einem Klimaschutzmandat in Höhe von 2 000 000 000 EUR.

    2. Das allgemeine Mandat ist in verbindliche regionale Höchstbeträge und indikative Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I aufgeteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter das allgemeine Mandat fallenden Regionen sicher.

    3. Im Rahmen des allgemeinen Mandats werden diejenigen Finanzierungen der EIB gedeckt, mit denen die in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Ziele verfolgt werden.

    4. Das Klimaschutzmandat deckt EIB-Finanzierungen in allen unter diesen Beschluss fallenden Ländern ab, soweit mit den betreffenden EIB-Finanzierungen das zentrale politische Ziel der EU unterstützt wird, den Klimawandel durch Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten zu bekämpfen, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, UNFCCC) beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Kommunen. Das Klimaschutzmandat wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, wobei – soweit möglich und angemessen – die EIB-Finanzierung mit EU-Haushaltsmitteln kombiniert wird.

    5. Im Rahmen des Klimaschutzmandats bemüht sich die EIB jedoch, bis Ablauf der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Frist eine ausgewogene Verteilung der unterzeichneten Finanzierungen zwischen den laut Anhang II dieses Beschlusses abgedeckten Regionen zu gewährleisten. Insbesondere stellt die EIB sicher, dass die unter Punkt A von Anhang II genannte Region nicht mehr als 40 % des für dieses Mandat bereitgestellten Betrags erhält, die unter Punkt B genannte Region nicht mehr als 50 %, die unter Punkt C genannte Region nicht mehr als 30 % und die unter Punkt D genannte Region nicht mehr als 10 %.

    Artikel 3Ziele des allgemeinen Mandats

    1. Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen gewährt, durch die nachstehende allgemeine Ziele unterstützt werden:

    a) Klimaschutz und Klimaanpassung gemäß Artikel 2 Absatz 4;

    b) Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);

    c) Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen.

    2. Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist die Integration der Partnerländer auf regionaler Ebene, unter anderem die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und EU.

    3. Die EIB baut schrittweise ihre Tätigkeit in sozialen Bereichen, wie im Gesundheits- und im Bildungswesen, aus.

    Artikel 4Geografischer Geltungsbereich

    1. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, ist in Anhang II enthalten.

    2. Ob in Anhang II aufgeführte Länder, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind, sowie andere Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen oder kommen könnten, entscheiden das Europäische Parlament und der Rat im Einzelfall nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

    3. Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen diese Finanzierungen durchgeführt werden.

    4. Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes können das Europäische Parlament und der Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, neue EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in diesem Land auszusetzen.

    5. Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen in einem Land nicht ab, wenn die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union unterzeichnet wurde.

    Artikel 5Beitrag der EIB-Finanzierungen zur EU-Politik

    1. Die Kommission arbeitet gemeinsam mit der EIB regionale operative Leitlinien für EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses aus. Bei der Aufstellung dieser Leitlinien beraten sich Kommission und EIB in politischen Fragen gegebenenfalls mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EEAS). Mit Hilfe der operativen Leitlinien soll sichergestellt werden, dass die EIB-Finanzierungen die EU-Politik unterstützen; Ausgangspunkt für die Formulierung der Leitlinien ist der von der Kommission gegebenenfalls gemeinsam mit dem EEAS vorgegebene umfassendere Rahmen der EU-Regionalpolitik. Insbesondere werden die operativen Leitlinien gewährleisten, dass die EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der EU für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen – unter Berücksichtigung einschlägiger Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die festgelegten Leitlinien. Innerhalb des von den operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.

    2. Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der EU wird gemäß Artikel 10 überwacht.

    3. Eine EIB-Finanzierung wird nicht in die EU-Garantie aufgenommen, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

    Artikel 6Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte von Projekten durch die EIB

    1. Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Projekte einer mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführten gründlichen Prüfung in Bezug auf ihre entwicklungsbezogenen Aspekte. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten die erforderlichen Bestimmungen zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Projekten sowie ihrer menschenrechtsbezogenen Aspekte, so dass sichergestellt ist, dass im Rahmen des Beschlusses nur solche Projekte unterstützt werden, die wirtschaftlich, finanziell, ökologisch und sozial nachhaltig sind.

    Soweit zweckmäßig, enthält die Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung über den Projektzyklus hinweg durch technische Hilfe gestärkt werden können.

    2. Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte sollte die EIB ihre Überwachungstätigkeit während der Projektdurchführung, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Entwicklung, verstärken.

    Artikel 7 Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst

    1. Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und EU -Haushaltsmitteln wird für eine stärkere Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den außenpolitischen Zielen der EU Sorge getragen, insbesondere durch Festlegung der operativen Leitlinien gemäß Artikel 5 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über

    a) strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EEAS, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung;

    b) strategische Planungsdokumente und Projektplanungen der EIB;

    c) sonstige politische und operative Aspekte.

    2. Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der EU in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

    Artikel 8Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen

    1. EIB-Finanzierungen werden, sofern dies zweckmäßig ist, zunehmend in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten.

    2. Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) oder gegebenenfalls anderen EU-Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen, die in den verschiedenen Regionen tätig sind.

    Artikel 9Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

    1. Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB -Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die EU-Garantie alle Zahlungsausfälle bei der EIB („Pauschalgarantie“).

    2. Für die Zwecke von Absatz 1 werden das Westjordanland und der Gazastreifen durch die Palästinensische Behörde und Kosovo gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch die Mission der Vereinten Nationen in Kosovo oder eine andere in den Leitlinien gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses bezeichnete Behörde vertreten.

    3. Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungsausfälle bei der EIB, die auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind („Garantie bei politischen Risiken“):

    a) Devisentransferstopps,

    b) Enteignung,

    c) Krieg und innere Unruhen,

    d) Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

    4. Die EIB arbeitet in Abstimmung mit der Kommission eine klare, transparente Mittelzuweisungspolitik aus, auf deren Grundlage in Fällen, in denen sowohl eine Deckung durch die EU-Garantie als auch eine Finanzierung durch die EIB auf eigenes Risiko in Betracht kommt, über die Finanzierungsquelle entschieden wird.

    Artikel 10Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

    1. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht schließt u. a. eine Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene sowie des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der EU ein. Der Bericht bewertet insbesondere, inwieweit bei den EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses nachgekommen wird, – unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten operativen Leitlinien – und enthält gesonderte Abschnitte zum Mehrwert für die Verwirklichung der politischen Ziele der EU sowie zur Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Einrichtungen, einschließlich Kofinanzierungen.

    2. Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionenebene und über die Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der EU vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Einrichtungen.

    3. Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die die Kommission zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes benötigt, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der EIB-Finanzierungen.

    4. Für die Zwecke der Rechnungslegung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

    5. Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

    Artikel 11Rückforderung von Zahlungen der Kommission

    1. Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

    2. Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 12 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

    Artikel 12Garantievereinbarung

    Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie im Einzelnen festgelegt werden.

    Artikel 13Überprüfung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten Finanzrahmens vor.

    Artikel 14 Abschlussbericht

    Die Kommission legt bis zum 31. Oktober 2014 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

    Artikel 15Aufhebung

    Der Beschluss Nr. 633/2009/EG wird aufgehoben.

    Artikel 16Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG I

    REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN MANDATS

    A. Heranführungsländer: 8 700 000 000 EUR;

    B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12 400 000 000 EUR,

    aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

    i) Mittelmeerländer: 8 700 000 000 EUR;

    ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 3 700 000 000 EUR;

    C. Asien und Lateinamerika: 3 800 000 000 EUR,

    aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

    i) Lateinamerika: 2 800 000 000 EUR;

    ii) Asien (einschließlich Zentralasien): 1 000 000 000 EUR;

    D. Republik Südafrika: 900 000 000 EUR.

    Im Rahmen der im allgemeinen Mandat vorgesehenen regionalen Höchstbeträge können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen zwischen den indikativen regionalen Teilhöchstbeträgen von bis zu 10 % des jeweiligen regionalen Höchstbetrags beschließen.

    ANHANG II

    FÖRDERFÄHIGE UND POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

    A. Heranführungsländer

    1. Kandidatenländer

    Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

    2. Potenzielle Kandidatenländer

    Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo im Rahmen der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Island.

    B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

    1. Mittelmeerländer

    Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien.

    2. Osteuropa, Südkaukasus und Russland

    Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Belarus;

    Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien;

    Russland.

    C. Asien und Lateinamerika

    1. Lateinamerika

    Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba (*), Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela.

    2. Asien

    Asien (außer Zentralasien): Afghanistan(*), Bangladesch, Bhutan(*), Brunei, Kambodscha, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan(*), Thailand, Vietnam, Jemen.

    Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

    D. Südafrika

    Republik Südafrika.

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN GESETZGEBUNGSAKTS

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union

    2. ABM/ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen

    ABB-Tätigkeit: Finanzoperationen und -instrumente

    3. HAUSHALTSLINIEN

    3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

    01 04 01 06 – „Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer“

    01 04 01 14 – „Mittel für den Garantiefonds“

    3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    Die EIB kann von 2007 bis 2013 von der EU-Garantie abgedeckte Darlehen und Darlehensgarantien gewähren („EIB-Finanzierungen“). Für den Fall, dass das Europäische Parlament und der Rat bis Ende 2013 noch keinen Beschluss gefasst haben, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für ihre Finanzierungen außerhalb der EU gewährt wird, ist eine Verlängerung des Mandats um sechs Monate vorgesehen. Die Gesamtdauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen wird jedoch durch die Laufzeit der gewährten EIB-Darlehen und -Garantien bestimmt. Wie in der zwischen Kommission und EIB unterzeichneten Garantievereinbarung vorgesehen, sollten die Auszahlungen im Rahmen der unterzeichneten Finanzierungen innerhalb von sieben Jahren nach Ablauf des Mandats erfolgen.

    3.3. Haushaltstechnische Merkmale

    Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

    01 04 01 06 01 04 01 14 | GM[13] GM[14] | NEIN NEIN | NEIN NEIN | NEIN NEIN | 4 4 |

    4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1. Mittelbedarf

    4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    - 01 04 01 06 – „Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer“

    Der die Haushaltsgarantie für die EIB-Darlehen an Drittländer betreffende Haushaltsartikel („p.m.“) wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert, die nicht in vollem Umfang durch den Garantiefonds gedeckt werden kann.

    - 01 04 01 14 – „Mittel für den Garantiefonds“

    Die Einstellung von Mitteln in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Garantiefondsverordnung[15] zu erfolgen. Im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt die Dotierung für Darlehen auf der Grundlage des zum Ende eines Jahres ausstehenden Betrags. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ berechnet als Differenz zwischen dem Zielbetrag (9 % des ausstehenden Betrags) und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie 01 04 01 12 übertragen.

    Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die für die Dotierung des Garantiefonds zwischen 2007 und 2013 veranschlagten Haushaltsmittel. Die Daten für den Zeitraum 2007-2010 entsprechen dem tatsächlichen Haushaltsvollzug. Die Berechnungen stützen sich auf das vorgeschlagene Darlehensmandat der EIB in Höhe von 27,8 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007-2013, wovon 2 Mrd. EUR auf das fakultative Mandat entfallen.

    Es sei darauf hingewiesen, dass der Garantiefonds auch Makrofinanzhilfen und Euratom-Darlehen abdeckt, die nicht unter den vorgeschlagenen Beschluss fallen. Somit sind bei der Feststellung des Mittelbedarfs sowohl die bereits unterzeichneten Maßnahmen als auch etwaige neue Maßnahmen im Rahmen dieser beiden Fazilitäten zu berücksichtigen.

    - Der vorausgeschätzte Mittelbedarf für die Dotierung des Garantiefonds im Zeitraum 2012-2013 basiert auf dem von der EIB geschätzten Volumen der Unterzeichnungen und Auszahlungen. Anzumerken ist, dass die jährlichen Daten gewissen Veränderungen unterworfen sind, je nachdem, wie schnell die Darlehen tatsächlich unterzeichnet, ausgezahlt und zurückgezahlt werden. Bei den Vorausschätzungen berücksichtigt sind die Auswirkungen des „fakultativen Mandats“ in Höhe von 2 Mrd. EUR auf die Dotierung des Garantiefonds. Legt man die Einzahlungsquote von 9 % zugrunde, wird die Bereitstellung der 2 Mrd. EUR zusätzliche Einzahlungen in den Fonds von maximal 180 Mio. EUR im Zeitraum 2012-2020 erfordern unter der Annahme, dass die entsprechenden Darlehen in vollem Umfang ausgezahlt werden.

    1,4 Mrd. EUR wurden im Rahmen der Finanzplanung von Titel 4 veranschlagt, wobei pauschal 200 Mio. EUR pro Jahr vorgesehen sind. Der veranschlagte Gesamtbetrag von 1,4 Mrd. EUR wird unter „maximaler Bedarf an Haushaltsmitteln“ beibehalten. Der vorläufig eingeplante jährliche Betrag von 200 Mio. EUR könnte in den Jahren 2012 und 2013 überschritten werden, falls es – in Abhängigkeit vom Auszahlungsvolumen oder infolge negativer Entwicklungen wie etwa massiver Zahlungsausfälle[16] oder falscher Vermögensbewertungen[17] –Extremsituationen zu bewältigen gilt, die bei den „maximal erforderlichen Haushaltsmitteln“ (siehe nachstehende Tabelle) vorgesehen sind.

    Der auf der Basis einer „normalen“ und einer im Extremfall erforderlichen Dotierung des Garantiefonds geschätzte Mittelbedarf ist nachstehender Tabelle zu entnehmen (tatsächliche Zahlen für 2007-2011).

    Operative Ausgaben[18] |

    Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 138,9 | 326,0 | 271,0 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 138,9 | 326,0 | 271,0 |

    Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[19] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c |

    HÖCHSTBETRAG |

    Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 138,9 | 326,0 | 271,0 |

    Zahlungsermächtigungen | b+c | 138,9 | 326,0 | 271,0 |

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[20] |

    Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,9 | 0,9 | 0,9 |

    Verwaltungskosten außer Personal- und Nebenkosten Kosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0,9 | 0,9 | 0,9 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

    VE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 139,8 | 326,9 | 271,9 |

    ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 139,8 | 326,9 | 271,9 |

    Angaben zur Kofinanzierung

    Es ist keine Kofinanzierung vorgesehen.

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    Übersteigt die Mittelausstattung des Garantiefonds den Zielbetrag, werden die überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan zugeführt.

    4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

    Jährlicher Bedarf | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

    Personalbedarf insgesamt | 7 | 7 | 7 | 7 |

    5. MERKMALE UND ZIELE

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

    Gemäß dem Beschluss Nr. 633/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates deckt die EU-Garantie EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Oktober 2011 unterzeichnet werden. Somit wird es erforderlich, einen Vorschlag für einen neuen Beschluss vorzulegen, wenn die EU weiter bis zum 31. Dezember 2013 eine Garantie für EIB-Finanzierungen leisten will, die die politischen Ziele der EU unterstützen.

    5.2. Durch die EU-Intervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die EIB-Finanzierungen außerhalb der EU sind ein in hohem Maße sichtbares und effizientes Instrument zur Unterstützung der EU-Außenpolitik. Zu den wichtigsten Nutzeneffekten der EIB-Maßnahmen in den jeweiligen Ländern gehören die Weitergabe von Fachwissen an die Projektträger und die Anwendung von Umwelt- und Beschaffungsstandards der EU bei den finanzierten Projekten. Daneben gibt die EIB die finanziellen Vorteile aufgrund der EU-Garantie und ihre attraktiven Finanzierungskosten in Form von günstigen Zinsen vollständig an die Endempfänger weiter.

    Das Mandat mit EU-Garantie liefert die notwendige politische und finanzielle Unterstützung der EU für Länder und Projekte, die normalerweise nicht den Leitlinien und Kriterien der EIB entsprechen.

    Die EIB-Finanzierungen werden die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der neuen Instrumente der Außenhilfe eingesetzt werden. Zur weiteren Unterstützung der EU-Außenpolitik in den einzelnen Regionen soll die Verbindung zwischen EIB-Prioritäten und EU-Maßnahmen gestärkt werden. Dies soll durch einen verbesserten Rahmen für Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission bei der Festlegung von regionalen Maßnahmen und Länderstrategien sowie auf Projektebene geschehen. EIB-Finanzierungen können sinnvoll gemeinsam mit EU-Hauhaltsmitteln eingesetzt werden, z. B. in Form von Zuschüssen oder Risikokapital zusätzlich zur technischen Unterstützung bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

    5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

    Wichtigstes Ziel des Vorschlags ist die Verstärkung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU mittels Finanzierung von Investitionsprojekten. Die Ziele, die durch EIB-Finanzierungen im Rahmen des Mandats angestrebt werden sollen, sind im Legislativvorschlag beschrieben.

    Die Erfüllung der Ziele wird an dem Volumen der EIB-Finanzierungen in den einzelnen Regionen und Sektoren gemessen werden, ferner am Volumen der EIB-Finanzierungen, bei denen eine Kofinanzierung mit anderen IFI und/oder Kommissionsprogrammen stattfindet, sowie anhand anderer im Rahmen der Ex-ante- und der Ex-post-Bewertungen der EIB-Finanzierungen zugrunde gelegter Indikatoren.

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

    Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen.

    Bemerkungen:

    Im Einklang mit bestehenden Vorschriften ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass die EIB Investitionsprojekte entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren finanziert. Die Kommission ist für die Verwaltung der EU-Garantie zuständig. Die EIB und die Kommission treffen eine Vereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung des vorgeschlagenen Beschlusses im Einzelnen festgelegt werden.

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1. Überwachungssystem

    EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie werden von der EIB gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, wozu auch geeignete Rechnungsprüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gehören, verwaltet. Wie in der EIB-Satzung vorgesehen, ist der Prüfungsausschuss der EIB, unterstützt von externen Rechnungsprüfern, für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der EIB zuständig. Der EIB-Abschluss wird jährlich vom Rat der Gouverneure genehmigt.

    Ferner genehmigt der Verwaltungsrat der EIB, in dem die Kommission durch einen Direktor und dessen Stellvertreter vertreten ist, jede einzelne Finanzierung und achtet darauf, dass die EIB im Einklang mit ihrer Satzung und mit den vom Rat der Gouverneure festgelegten Leitlinien verwaltet wird.

    Die bestehende Vereinbarung zwischen der Kommission, dem Rechnungshof und der EIB vom Oktober 2003, die 2007 um weitere vier Jahre verlängert wurde, enthält die Vorschriften, nach denen der Rechnungshof die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie überprüft.

    Gemäß Artikel 10 des Beschlussvorschlags erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen des Mandats durchgeführten EIB-Finanzierungen, wobei sie sich auf die jährlichen Berichte der EIB stützt.

    Ferner übermittelt die EIB der Kommission die statistischen Daten sowie die Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen.

    6.2. Bewertung

    6.2.1. Ex-ante-Bewertung

    Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 633/2009/EG legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Halbzeitbericht vor, wobei sie sich auf eine externe Bewertung stützt. Die externe Bewertung wurde von einem Lenkungsausschuss überwacht und geleitet, dem mehrere vom Rat der Gouverneure der EIB ernannte „Weise“ sowie je ein Vertreter der EIB und der Kommission angehörten. Diese externe Bewertung wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat ebenfalls übermittelt. Der vorliegende Legislativvorschlag stützt sich im Wesentlichen auf die Schlussfolgerungen der Halbzeitüberprüfung.

    Darüber hinaus enthält auch der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Europäischen Union im Jahr 2008 (KOM(2010) 69) eine Bewertung der derzeitigen EU-Garantie für EIB-Finanzierungen in Drittländern. Weitere einschlägige Informationen finden sich im „Bericht der Kommission an die Haushaltsbehörde über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan – Stand: 31. Dezember 2008“ (KOM(2009) 398) und in der zugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SEK(2009) 1063).

    6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

    Die Ergebnisse des Bewertungsberichts werden im Bericht der Kommission über die Halbzeitbewertung[21], der dem vorliegenden Vorschlag beigefügt ist, zusammengefasst und analysiert.

    6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

    Der Abschlussbericht über die Durchführung des EIB-Außenmandats wird von der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober 2014 erstellt.

    7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Die Verantwortung für die Ergreifung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen liegt in erster Linie bei der EIB, namentlich durch Anwendung der im April 2008 beschlossenen „Politik zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank“.

    Die Vorschriften und Verfahren der EIB sehen bei den detaillierten Vorkehrungen für die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung auch die Befugnis des OLAF zur Durchführung interner Untersuchungen vor. Insbesondere hat der Rat der Gouverneure der EIB im Juli 2004 einen Beschluss „betreffend OLAF und die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung“ erlassen.

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    Die angegebenen Kosten basieren auf einer Schätzung der durch die Mandatsausführung bedingten Finanzflüsse (Volumen der Darlehensunterzeichnungen und -auszahlungen) unter Berücksichtigung des Glättungsmechanismus, der in dem außergewöhnlichen Fall zur Anwendung kommt, dass die Zahlungsausfälle den Betrag von 100 Mio. EUR im Jahr übersteigt. Es ist schwierig, eine Schätzung der potenziellen Zahlungsausfälle vorzunehmen. Die halbjährlichen Kommissionsberichte über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan ermöglichen jedoch eine Kalkulation der maximalen durch den Haushaltsplan gedeckten Risiken (siehe Bericht KOM(2009) 398 sowie die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SEK(2009) 1063).

    in Mio. EUR

    2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit[22] (XX 01 01) | A*/AD | 4 | 4 | 4 | 4 |

    B*, C*/AST | 3 | 3 | 3 | 3 |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[23] |

    Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[24] |

    INSGESAMT | 7 | 7 | 7 |

    8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Die wichtigsten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der EU-Garantie sind:

    – Erstellung von Legislativvorschlägen und Garantievereinbarungen;

    – Abwicklung des Genehmigungsverfahrens;

    – Abwicklung des jährlichen Haushaltsverfahrens;

    – jährliche Berichterstattung an den Rat und das Parlament;

    – Bearbeitung von Anträgen auf Inanspruchnahme;

    – Überwachung der Verwaltung des Garantiefonds;

    – Rechnungslegung;

    – Beziehungen zum Rechnungshof, zum Europäischen Parlament und zum Rat.

    8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

    ( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

    Entfällt.

    8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR

    Art des Personals | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 0,854 |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | - | - | - | - |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,854 | 0,854 | 0,854 | 0,854 |

    8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    Entfällt.

    [1] Beschluss über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

    [2] SEK(2010) 443.

    [3] Finanzinstitutionen in den Mitgliedstaaten, die sich im Entwicklungsbereich engagieren und in Entwicklungsprojekte außerhalb des eigenen Landes investieren.

    [4] KOM(2010) 173.

    [5] ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.

    [6] SEK(2010) 443.

    [7] ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1.

    [8] ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.

    [9] Gemäß OECD-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (die die ärmsten Länder der Welt, Länder mit niedrigem Einkommen und Länder mit mittlerem Einkommen umfasst).

    [10] KOM(2009) 495.

    [11] ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

    [12] ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.

    [13] Getrennte Mittel.

    [14] Getrennte Mittel.

    [15] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

    [16] 100 Mio. EUR/Jahr beziehen sich auf die Inanspruchnahme der Garantie bei größeren Zahlungsausfällen (siehe „Glättungsmechanismus“ in der Garantiefondsverordnung).

    [17] Zur Evaluierung der Folgen möglicher Schwankungen bei der Bewertung der Vermögenswerte des Garantiefonds für die Dotierung wird von folgenden Annahmen ausgegangen:- Laufzeit des Portfolios: 3,3 Jahre;- 1 %iger Anstieg der Zinssätze jährlich;- Entwicklung der Vermögenswerte des Garantiefonds infolge der geschätzten „normalen Dotierung“.Für 2007 und 2008 (Übergangszeitraum) ergeben sich keine Folgen.

    [18] Ausgaben, die nicht unter Kapitel XX 01 des betreffenden Titels XX fallen.

    [19] Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen.

    [20] Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 – außer Artikel XX 01 04 und XX 01 05 – fallen.

    [21] KOM(2010) 173.

    [22] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [23] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [24] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

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