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Document 52010PC0145

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

    /* KOM/2010/0145 endg. - COD 2010/0080 */

    52010PC0145

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts /* KOM/2010/0145 endg. - COD 2010/0080 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 29.4.2010

    KOM(2010)145 endgültig

    2010/0080 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

    BEGRÜNDUNG

    1. Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts[1] sollen die Kohärenz zwischen der Verordnung und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleisten. Die Praxis hat in einigen Fällen gezeigt, dass die Vorschriften der Verordnung geringfügig angepasst werden sollten, damit sie den Bedürfnissen stärker entsprechen. Ebenfalls wird vorgeschlagen, bei Bedarf den Geltungsbereich der finanzierten Maßnahmen zu verdeutlichen und den Wortlaut einiger Artikel zu verbessern.

    Die vorliegende Überarbeitung führt zu keinen grundsätzlichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates, zumal ihre Ziele, die Arten der finanzierten Maßnahmen, der Aufbau der Verordnung und die Finanzausstattung unberührt bleiben.

    2. Änderungen infolge der Entwicklung des Rechtsrahmens:

    Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b, die Artikel 5, 9, 10, 16, 17 und 22 sowie die Überschrift von Abschnitt 2. Der Geltungsbereich der neuen Rahmenregelung[2] für die Datenerhebung geht über den der früheren Rahmenregelung[3] hinaus. Er erstreckt sich über die Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten hinaus auch auf die Verwaltung und Nutzung von Daten. Zwar ist der Wortlaut der Verordnung weit genug gefasst, um die Verwaltung und Nutzung von Daten abzudecken, doch wurden die oben genannten Bestimmungen zum Zwecke der Rechtssicherheit geändert und enthalten nun einen expliziten Verweis hierauf.

    Der neu gefasste Artikel 12 Buchstabe c trägt dem Umstand Rechnung, dass im Beschluss 2007/409/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik[4] den Regionalbeiräten der Status von Einrichtungen verliehen wurde, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen. Sie können finanzielle Unterstützung zur Deckung ihrer laufenden Kosten erhalten, wobei die Beschränkung der Unterstützung auf ihre Startphase aufgehoben wurde.

    Die Änderung von Artikel 5 spiegelt die Bestimmungen der neuen Rahmenregelung für die Datenerhebung wider, der zufolge die zu erhebenden Daten auch sozioökonomische Variablen im Fischerei-, Aquakultur- und Verarbeitungssektor wie Einnahmen, Kapitalkosten, Beschäftigung usw. umfassen. Diese Faktoren sind insbesondere in den Anhängen VI, X und XII des Beschlusses 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur gemeinsamen Fischereipolitik[5] berücksichtigt.

    Die Neuformulierung und Vereinfachung des Artikels 9 dient dazu, die Beschreibung mit den anderen von der Verordnung erfassten Ausgabenbereichen in Einklang zu bringen, indem lediglich die Hauptkategorien von Maßnahmen bestimmt werden. Eine ausführliche Definition der in Betracht kommenden Maßnahmen findet sich in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik.[6]

    Mit der Änderung der Artikel 16 und 24 soll den einschlägigen Bestimmungen der neuen Rahmenregelung für die Datenerhebung Rechnung getragen werden, die ausführlich die Programmplanungsverfahren in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates und in den Artikeln 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates[7] definieren.

    Der überholte Artikel 23 wurde gestrichen, da die Programmplanungsverfahren jetzt in der neuen Rahmenregelung für die Datenerhebung definiert sind.

    3. Bessere Berücksichtigung der Bedürfnisse durch eine geringfügige Änderung des Geltungsbereichs einiger Maßnahmen:

    Der geänderte Artikel 11 gestattet es der Kommission, Beschaffungsverträge mit internationalen Einrichtungen zu schließen, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind.

    Mit der Anpassung des Artikels 12 Buchstabe a und des Artikels 18 Absatz 2 soll die Möglichkeit der Finanzierung von Kosten, die mit der Vorbereitung der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) zusammenhängen, auf andere repräsentative Organisationen im BAFA erweitert werden. Diese Möglichkeit besteht bereits für die europäischen Berufsverbände. Zudem sieht Artikel 12 Buchstabe a nun eine finanzielle Unterstützung für Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten vor, die mit den genannten Sitzungen zusammenhängen.

    Mit der Änderung des Artikels 20 Absatz 1 wird die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Gemeinschaftsunterstützung vorverlegt, um Verfahren sowie die Programmdurchführung zu beschleunigen.

    Artikel 20 Absatz 2 wurde geändert, um eingehender die Informationen zu beschreiben, die zur Standardisierung der zu den Vorhaben erhaltenen Daten und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bereitgestellt werden müssen. Er legt auch die Angaben fest, die für gemeinsame Vorhaben mehrerer Mitgliedstaaten benötigt werden.

    Der geänderte Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b sieht vor, dass Angaben darüber zu machen sind, wie die Verwendung der kofinanzierten Kontrollressourcen überprüft werden kann.

    Mit dem geänderten Artikel 20 Absatz 4 soll die Übertragung von Daten zu den Vorhaben verbessert werden.

    4. Verdeutlichung des Geltungsbereichs der zu treffenden Maßnahmen:

    Artikel 32 Buchstabe a. Die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik[8] wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, da viele ihrer Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen wurden. Allerdings wurden einige Teile der aufgehobenen Entscheidung nicht erfasst, insbesondere der geringere Beteiligungssatz von 35 % für erweiterte Programme (Artikel 3 zweiter Gedankenstrich), ausführlichere Vorschriften zum Vorlegen von nationalen Programmen, zur Aufstellung der veranschlagten jährlichen Ausgaben, zur Übermittlung von technischen und Finanzberichten sowie zu den Modalitäten der Zahlungen durch die Kommission (Artikel 4 und 6) und die Bestimmung von förderfähigen Ausgaben gemäß den nationalen Programmen (Anhang der Entscheidung). In Ermangelung von Durchführungsbestimmungen für diese Teile fehlten 2007 und 2008 bestimmte Vorschriften für die nationalen Programme, obwohl sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission ihre Arbeit auf der Grundlage der früheren Vorschriften fortsetzten. Dieser Zustand hielt bis zur Annahme der neuen Rahmenregelung für die Datenerhebung an, und im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, das bestimmte Bestimmungen weiterhin für die nationalen Programme der Jahre 2007 und 2008 galten.

    Der klarer gefasste Artikel 7 Buchstabe c macht deutlich, dass internationale Partnerschaften auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene bestehen können.

    Die Neufassung des Artikels 8 Buchstabe a Ziffern i und iii verschafft Klarheit und Gewissheit über förderfähige Ausgaben. Darüber hinaus werden ausdrücklich Maßnahmen erwähnt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik[9] vorgesehen sind, so z. B. Schiffsortungssysteme, automatische Schiffsidentifizierungssysteme, Austausch und Analyse von Daten zwischen Mitgliedstaaten, Einrichtung von Websites zur Fischereiaufsicht.

    In Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii wurde „Beamte“ durch „Personal“ ersetzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Teilnehmer von Schulungsprogrammen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer nationalen Behörde nicht zwangsläufig Beamte sind.

    In Artikel 8 Buchstabe a Ziffer v wurden die Worte „unverantwortlichen und illegalen Fischfang“ durch die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates verwendete Formulierung „illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei“ ersetzt.

    Mit der Änderung des Artikels 8 Buchstabe b sollen die Aufgaben der Gemeinsamen Forschungsstelle besser wiedergegeben werden, die nicht nur die Durchführung der Kontrolltätigkeiten analysiert, sondern auch Beratungsfunktionen wahrnimmt und an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt ist.

    Die Änderung von Artikel 8 Buchstabe d besteht in der Streichung einer überflüssigen Ausgabenkategorie für die Europäische Fischereiaufsichtsagentur.

    Artikel 12 Buchstabe b. Die Liste der Beratungsgremien, für deren Sitzungen die BAFA-Plenarsitzung Vertreter benennt, ist aktualisiert worden.

    Der geänderte Artikel 13 Buchstabe e spiegelt den Umfang der von der Kommission zu etablierenden Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wider.

    5. Zusätzlich wurden Änderungen in Erwägungsgrund 12 sowie in Artikel 2 Absatz b, Artikel 3 Absatz b, Artikel 5, Artikel 10, Artikel 13 Buchstabe e, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 24 vorgenommen, um den Wortlaut der Verordnung zu verbessern und klarer zu gestalten.

    6. Die mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag eingeführten Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Sie ermöglichen lediglich eine bessere Ausführung der Haushaltsmittel in der im Finanzbogen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 angegebenen Höhe.

    2010/0080 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts[10] sieht eine Finanzierung in den folgenden Bereichen vor: internationale Beziehungen, Durchführung, Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten sowie Kontrolle und Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    (2) In jedem Maßnahmenbereich wird die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates durch weitere Verordnungen oder Entscheidungen bzw. Beschlüsse ergänzt. Einige einschlägige Rechtsvorschriften haben sich seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 weiterentwickelt, weshalb letztere geändert werden sollte, um Kohärenz zwischen allen Vorschriften des Rechtsrahmens zu gewährleisten.

    (3) Die Praxis hat gezeigt, dass eine geringfügige Änderung der Verordnung erforderlich ist, um einige Vorschriften besser den Bedürfnissen anzupassen.

    (4) Ebenfalls wird vorgeschlagen, bei Bedarf den Geltungsbereich der finanzierten Maßnahmen zu verdeutlichen und den Wortlaut einiger Artikel zu verbessern.

    (5) Internationale Partnerschaften können auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene bestehen.

    (6) Den Regionalbeiräten wurde im Beschluss 409/2007/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik[11] der Status von Einrichtungen verliehen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, was auch in der Verordnung zum Ausdruck kommen sollte.

    (7) Im Hinblick auf die vorbereitenden Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Vertretern, die nicht den europäischen Berufsverbänden angehören, sowie der Erstattung von Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten vorgesehen sein. Die Liste der Beratungsgremien, für deren Sitzungen die BAFA-Plenarsitzung einen Vertreter benennt, sollte aktualisiert werden.

    (8) Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik[12] hat den Anwendungsbereich der Datenerhebung erweitert, damit die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erfasst wird, und dies sollte in der Verordnung ausdrücklich erwähnt werden.

    (9) Der Beschluss 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur gemeinsamen Fischereipolitik[13] sieht vor, dass die zu erhebenden Daten sozioökonomische Variablen umfassen.

    (10) Definitionen der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierbaren Maßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 enthalten, und die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte mit diesen Definitionen in Einklang gebracht werden.

    (11) Die Programmplanungsmaßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 199/2008[14] festgelegt.

    (12) Etliche Bestimmungen der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik[15] wurden weder in die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 übernommen noch in Durchführungsbestimmungen überführt. Dies führte zu einem Rechtsvakuum für die Jahre 2007 und 2008, in denen die Kommission die früher geltenden Vorschriften der Entscheidung 2000/439/EG des Rates anzuwenden hatte. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte rückwirkend die fortdauernde Geltung dieser Vorschriften in diesem Zeitraum festgehalten werden.

    (13) Es ist notwendig, der Kommission zu gestatten, Beschaffungsverträge mit internationalen Einrichtungen zu schließen, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind.

    (14) Die Verweise auf die förderfähigen Ausgaben im Bereich der Kontrolle sollten klarer und ausführlicher ausfallen, und es sollte eine Verbindung hergestellt werden zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[16] sowie der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[17].

    (15) Teilnehmer von Schulungsprogrammen im Bereich Kontrolle und Durchsetzung sind in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer nationalen Behörde nicht immer zwangsläufig Beamte. Deshalb sollten Ausgaben für die Schulung sonstigen Personals ebenfalls förderfähig sein.

    (16) Die Gemeinsame Forschungsstelle analysiert nicht nur die Durchführung der Kontrolltätigkeiten, sondern nimmt auch Beratungsfunktionen wahr und ist an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt.

    (17) Die Programmplanungsvorschriften für die Kontrollausgaben müssen zwecks Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung insbesondere durch Vorverlegung der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Gemeinschaftsunterstützung angepasst werden, wobei die obligatorischen Angaben zu den Vorhaben und die Form der Angabenübermittlung genau festzulegen sind.

    (18) Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) Bestandserhaltungsmaßnahmen, Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die GFP;“

    2. Artikel 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der für die Durchführung der GFP erforderlichen Daten;“

    3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Spezifische Ziele im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten

    Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft tragen zur Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten zur Bestandslage, der Fischereiintensität und der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme sowie der Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer bei, indem sie den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, um mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten zu erstellen, die biologische, technische, ökologische und sozioökonomische Informationen umfassen.“

    4. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) Entwicklung der Kapazitäten der Drittländer zur Bewirtschaftung und Überwachung der Fischereiressourcen im Wege einer Partnerschaft auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene, um eine nachhaltige Fischerei sicherzustellen und die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors dieser Länder zu fördern, und zwar durch Verbesserungen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung der betreffenden Fischereien, der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, der hygienischen Bedingungen und des Geschäftsumfelds im Fischereisektor;“

    5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i) Mit der Kontrolltätigkeit zusammenhängende Investitionen, die von Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor vorgenommen werden und Folgendes umfassen:

    - Anschaffung und Installierung von Technologien einschließlich Hard- und Software, Schiffsortungssysteme und IT-Netzwerke, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Analyse und Entwicklung von Methoden der Stichprobennahme sowie den Datenaustausch zur Fischerei ermöglichen;

    - Anschaffung und Installierung der Komponenten, die für die Gewährleistung der Datenübertragung von am Fischfang und an der Vermarktung von Fischereiprodukten beteiligten Akteuren an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, Schiffsüberwachungssystemen und automatischen Schiffsidentifizierungssystemen;

    - Durchführung von Programmen zum Austausch und zur Analyse von Daten zwischen Mitgliedstaaten;

    - Anschaffung und Modernisierung von Kontrollmitteln;“

    b) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii) Schulungs- und Austauschprogramme – auch zwischen Mitgliedstaaten – für Personal, dem Überwachungs- und Kontrollfunktionen in der Fischerei obliegen;“

    c) Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii) Durchführung von Pilotvorhaben zur Fischereiüberwachung, einschließlich der Entwicklung von Websites zu Überwachungszwecken;“

    d) Buchstabe a Ziffer v erhält folgende Fassung:

    „v) Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Medienwerkzeugen, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften durchzusetzen;“

    e) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Gemeinschaft zur Bewertung und Entwicklung neuer Kontrolltechnologien;“

    f) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) Beitrag zum Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) zur Bestreitung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der EUFA.“

    6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten

    Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten kommen folgende Ausgaben für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen von mehrjährigen nationalen Programmen in Betracht:

    a) Ausgaben für die im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm festgelegte Erhebung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten in Bezug auf gewerbliche und Freizeitfischerei, einschließlich Beprobungen, Beobachtungen auf See, Forschungsreisen sowie der Erhebung sozioökonomischer Daten im Aquakultursektor und in der Verarbeitungsindustrie;

    b) Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Auswertung der unter Buchstabe a genannten Daten;

    c) Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der unter Buchstabe a genannten Daten, so z. B. Schätzungen biologischer Parameter, Erstellung von Datensätzen für wissenschaftliche Analysen und Gutachten;

    d) Ausgaben für die Teilnahme an regionalen Koordinierungstreffen, an den einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und an Sitzungen internationaler Gremien, die wissenschaftliche Beratung anbieten.“

    7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten“

    b) Der zweite Satz in der Einleitung von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kommen dabei die folgenden Tätigkeiten in Betracht:“

    c) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) methodologische Studien und Vorhaben zur Optimierung und Standardisierung der Erhebungsmethoden für Daten, die für wissenschaftliche Gutachten benötigt werden;“

    8. Artikel 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten oder internationalen Einrichtungen, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, über die Bereitstellung von wissenschaftlichen Gutachten und Daten;“

    9. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) Reise- und Hotelkosten von Mitgliedern der im BAFA vertretenen Organisationen, die im Zusammenhang stehen mit BAFA-Sitzungen vorangehenden vorbereitenden Sitzungen, sowie Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten für diese vorbereitenden Sitzungen;“

    b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) Kosten für die Teilnahme der jeweiligen BAFA-Vertreter an den Sitzungen der Regionalbeiräte, des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF);“

    c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) laufende Kosten der Regionalbeiräte gemäß dem Beschluss 2004/585/EG des Rates;“

    10. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) freiwillige finanzielle Beteiligung an den Arbeiten oder Programmen internationaler Organisationen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind;“

    11. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten“

    b) Die Worte „Artikel 23 Absatz 1“ werden durch die Worte „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008“ ersetzt.

    12. Die Überschrift von Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    „Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten“

    13. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Jeder repräsentativen Organisation, die Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.“

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied der betreffenden repräsentativen Organisation bestimmen die Anzahl der Dienstreisen, deren Kosten jede Organisation im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Im Rahmen der Gesamtobergrenze des zugestandenen Ziehungsrechts werden von jeder repräsentativen Organisation 20 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben als Entschädigung für ihre Logistik- und Verwaltungskosten ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation der vorbereitenden Sitzungen pauschal einbehalten.“

    14. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

    „Die Anträge der Mitgliedstaaten auf die Inanspruchnahme der finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft sind bei der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorangeht.“

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) In dem Fischereiüberwachungsprogramm wird für jedes Vorhaben aufgeführt, auf welche Maßnahme gemäß Artikel 8 Buchstabe a es sich bezieht und welche Ziele verfolgt werden, sowie werden ausführliche Angaben zum Eigner, zum Standort, zu den geschätzten Kosten, zum Zeitplan für die Durchführung des Vorhabens und zum einzuhaltenden Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe gemacht. Wird ein Vorhaben von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam ausgeführt, enthält das Fischereiüberwachungsprogramm zudem eine Liste der am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten, die geschätzten Gesamtkosten für das Vorhaben sowie die geschätzten Kosten pro Mitgliedstaat.“

    c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) voraussichtliche Anzahl Stunden oder Tage, die sie pro Jahr für Fischereikontrollen eingesetzt werden, und in den Mitgliedstaaten eingeführtes System, mit dem die Kommission und der Europäischen Rechnungshof ihren effizienten Einsatz zu Kontrollzwecken prüfen können;“

    d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    "(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1, 2 und 3 geforderten Angaben unter Verwendung des elektronischen Formulars, das ihnen von der Kommission zugeschickt wurde, sowohl elektronisch als auch in Papierform.“

    15. Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

    „Verfahren im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten“

    16. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 22

    Einleitende Bestimmung

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Basisdaten über den Fischereisektor gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.“

    17. Artikel 23 wird gestrichen.

    18. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Finanzierungsbeschluss der Kommission“

    b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 übermittelten und von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der besagten Verordnung genehmigten mehrjährigen Programme wird jährlich nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen entschieden.“

    c) Absatz 2 wird gestrichen.

    19. Folgender Artikel 32a wird eingefügt:

    „Artikel 32a

    Übergangsmaßnahmen

    Unbeschadet des Artikels 32 dieser Verordnung gelten Artikel 3 zweiter Gedankenstrich, Artikel 4, Artikel 6 sowie der Anhang der Entscheidung 2000/439/EG weiterhin für die nationalen Programme der Jahre 2007 und 2008 im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Daten.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    [Artikel 1 Absatz 19 gilt ab 1. Januar 2007.]

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [pic][pic][pic]

    [1] ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1

    [2] Die neue Rahmenregelung für die Datenerhebung setzt sich aus verschiedenen Rechtsakten zusammen, die 2008 angenommen wurden:

    - Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor. ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24.

    - Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik. ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

    - Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

    - Beschluss 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Gemeinsamen Fischereipolitik. ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37.

    [3] Folgende Rechtsakte bildeten die frühere Rahmenregelung für die Datenerhebung:

    - Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind. ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

    - Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates. ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53.

    [4] ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68.

    [5] ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37.

    [6] ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

    [7] ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

    [8] ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.

    [9] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    [10] ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1

    [11] ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68.

    [12] ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

    [13] ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 37.

    [14] ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

    [15] ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42.

    [16] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    [17] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

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