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Document 52010PC0111

    Vorschlag für einen durchführungsBeschluss des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    /* KOM/2010/0111 endg. - NLE 2010/0070 */

    52010PC0111

    Vorschlag für einen durchführungsBeschluss des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2010/0111 endg. - NLE 2010/0070 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 6.4.2010

    KOM(2010)111 endgültig

    2010/0070 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem („MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern.

    Mit Schreiben, die beim Generalsekretariat der Kommission am 15. Oktober bzw. 18. November 2009 registriert wurden, beantragten die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg die Ermächtigung, eine von Artikel 5 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über die Anträge dieser Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 2. März teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    Allgemeiner Kontext

    Um den Straßenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern, beschlossen diese beiden Länder, in einem Abkommen vorzusehen, die deutsche Bundesstraße B 419 und die luxemburgische Straße N 1 zwischen Wellen und Grevenmacher zusammenzuschließen und dafür eine bereits bestehende grenzüberschreitende Brücke über die Mosel auf deutscher und luxemburgischer Seite zu erneuern. Diese Grenzbrücke erstreckt sich zum Teil auf das ausschließliche Hoheitsgebiet Deutschlands und zum Teil auf das ausschließliche Hoheitsgebiet Luxemburgs über die Mosel, die durch das gemeinschaftliche Hoheitsgebiet beider Staaten (Kondominium) fließt.

    Das Abkommen sieht vor, dass der Baustellenbereich und die Grenzbrücke selbst hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke bestimmt sind, als Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelten.

    Nach den normalen Bestimmungen würde das in Artikel 5 der MwSt-Richtlinie verankerte Territorialitätsprinzip bedeuten, dass auf die in Deutschland ausgeführte Erneuerung und Erhaltung die deutsche Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Erneuerung und Erhaltung auf luxemburgischem Gebiet würden der luxemburgischen Mehrwertsteuer unterliegen. Die Anwendung dieser Bestimmungen würde aber bedeuten, dass der genaue Ort des steuerbaren Umsatzes zu bestimmen wäre, je nach dem Hoheitsgebiet, in dem die einzelnen Arbeitsschritte ausgeführt wurden. Darüber hinaus könnten Arbeiten, die in Bezug auf das Kondominium ausgeführt werden, nicht einseitig von einem der Anrainerstaaten besteuert werden.

    Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg sind der Auffassung, dass die Anwendung der normalen Bestimmungen den an den Arbeiten der Grenzbrücke beteiligten Unternehmen steuertechnische Schwierigkeiten bereiten würde und dass die Steuerbestimmungen des Abkommens gerechtfertigt sind, um die steuerlichen Pflichten der Unternehmen zu vereinfachen. Die Kommission räumt ein, dass in solchen Fällen die einheitliche Besteuerung der Erneuerungs- und Erhaltungsarbeiten für die betroffenen Unternehmen im Vergleich zur Anwendung der normalen Besteuerungsregeln eine Erleichterung darstellt.

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Der Rat hat Mitgliedstaaten bereits mehrfach ermächtigt, bei Projekten in Grenzgebieten vom Territorialitätsprinzip abzuweichen.

    ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Anhörung von interessierten Kreisen |

    Entfällt. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Der vorgeschlagene Beschluss soll das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Erneuerung und Erhaltung einer Grenzbrücke vereinfachen und hat daher potenziell positive Auswirkungen. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen jedoch in jedem Fall begrenzt sein. |

    RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, bei der Erneuerung und Erhaltung einer Grenzbrücke zwischen den beiden Ländern vom Grundsatz des räumlichen Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer abzuweichen.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

    Subsidiaritätsprinzip

    Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie muss ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen einführen möchte, die von der Richtlinie abweichen, die Ermächtigung des Rates einholen, die in Form eines Beschlusses erfolgt. Daher steht der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang:

    Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

    Angesichts des sehr begrenzten Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung ist die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

    Wahl der Instrumente

    Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    2010/0070 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Mit Schreiben, die beim Generalsekretariat der Kommission am 15. Oktober bzw. 18. November 2009 registriert wurden, beantragten die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg die Ermächtigung, in Bezug auf die Erneuerung und Erhaltung einer Grenzbrücke eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

    2. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über die Anträge der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtum Luxemburg. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    3. Mit der Regelung wird bezweckt, für Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für die Erneuerung und anschließende Erhaltung einer grenzüberschreitenden Brücke über die Mosel bestimmt sind, Brücke und Baustellenbereich nach Maßgabe eines Abkommens zwischen den beiden Ländern als auf dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen anzusehen.

    4. Ohne diese Sondermaßnahme müsste festgestellt werden, ob der Besteuerungsort die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg ist. Die auf deutschem Hoheitsgebiet durchgeführten Arbeiten an der Grenzbrücke würden in Deutschland der Mehrwertsteuer unterliegen, die im Großherzogtum Luxemburg durchgeführten Arbeiten der luxemburgischen Mehrwertsteuer. Zudem überspannt die Brücke ein gemeinsam verwaltetes Gebiet (Kondominium), und die Arbeit in diesem Gebiet könnte nicht ausschließlich dem Hoheitsgebiet eines der beiden Mitgliedstaaten zugerechnet werden, um einen einzigen Leistungsort zu bestimmen.

    5. Daher soll mit der Regelung die Erhebung der Steuer auf die Erneuerung und Erhaltung der betreffenden Brücke vereinfacht werden.

    6. Die Ausnahmeregelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben –

    HAT FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS ERLASSEN:

    Arti kel 1

    In Abweichung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg hiermit ermächtigt, bei der bestehenden Grenzbrücke über die Mosel, die die deutsche Bundesstraße B 419 und die luxemburgische Straße N 1 zwischen Wellen und Grevenmacher verbindet, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für die Erneuerung oder anschließende Erhaltung dieser Brücke bestimmt sind, Brücke und Baustellenbereich als ausschließlich im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen anzusehen.

    Artikel 2

    Dieser Durchführungsbeschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    F ür den Rat

    Der Präsident

    [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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