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Document 52010PC0014
Proposal for a Council Decision on a Union position within the EU - Mexico Joint Committee relating to Annex III to Decision No 2/2000 of the EU-Mexico Joint Council concerning the definition of the concept of 'originating products' and methods of administrative cooperation
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
/* KOM/2010/0014 endg. - NLE 2010/0007 */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen /* KOM/2010/0014 endg. - NLE 2010/0007 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 29.1.2010 KOM(2010)14 endgültig 2010/0007 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS - Gründe und Ziele des Vorschlags Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits wurde am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet. Die Bestimmungen über die Liberalisierung des Handels wurden mit Beschluss Nr. 2/2000 des mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Rates EU-Mexiko (im Folgenden „Beschluss Nr. 2/2000“ genannt) festgelegt. Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Mexiko und die Union sind übereingekommen, an den in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 enthaltenen Ursprungsregeln bestimmte Änderungen vorzunehmen. - Allgemeiner Kontext Einige der in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln wurden ursprünglich für einen befristeten Zeitraum vereinbart und bedürfen einer regelmäßigen Überprüfung. Dies gilt insbesondere für die besonderen Regeln, die auf bestimmte chemische Erzeugnisse der HS-Positionen 2914 und 2915 (Harmonisiertes System) anwendbar sind (ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1058.). Die befristete Ausnahmeregelung für chemische Erzeugnisse wurde ursprünglich bis zum 30. Juni 2003 vereinbart und anschließend zunächst bis zum 30. Juni 2006 und danach bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Nunmehr wird vorgeschlagen, den Anwendungszeitraum dieser besonderen Regeln um weitere fünf Jahre, d. h. bis zum 30. Juni 2014, zu verlängern. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. - Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Gegenstandslos. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG - Anhörung von interessierten Kreisen Entfällt. Der Vorschlag dient der Änderung eines bereits geltenden Rechtsaktes. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. - Folgenabschätzung Entfällt. Der vorgeschlagene Rechtsakt enthält Änderungen eines bestehenden bilateralen Handelsabkommens. Daher sind keine anderen Optionen zu prüfen. Entfällt. Aus den oben genannten Gründen sind keine anderen Optionen zu prüfen. RECHTLICHE ASPEKTE - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Rat wird um Annahme des folgenden Rechtsaktes ersucht: Beschluss über den Standpunkt der Union zum Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko mit Änderungen der Ursprungsregeln in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. - Rechtsgrundlage Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9. - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gegenstandslos. - Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: andere Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen. Einziges in Frage kommendes Instrument: Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2010/0007 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES vom […] über den Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V[1] zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko[2], eingesetzt mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits[3] (im Folgenden „Beschluss Nr. 2/2000“), prüft der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-Mexiko, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss. 2. Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004[4] und Nr. 1/2007[5] des Gemischten Ausschusses wurde die Geltungsdauer der in den genannten Anmerkungen festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 30. Juni 2009 verlängert. 3. Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Anwendung der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln nochmals vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des genannten Beschlusses gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten. 4. Die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln, die mit dem Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses bewilligt wurde, ist am 30. Juni 2009 abgelaufen, weshalb es zur Vermeidung einer Unterbrechung der bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen angebracht erscheint, den vorgeschlagenen Beschluss über ein nochmalige Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 beruht auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Vorschlag für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO N r. ..../2009 vom betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (im Folgenden „Beschluss Nr. 2/2000“), insbesondere auf die Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und auf die Gemeinsame Erklärung V, in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 enthält die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. 6. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss, falls die wirtschaftlichen Bedingungen, die zur Festlegung dieser Regeln geführt haben, anhalten. Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 und Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko wurde die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 30. Juni 2009 verlängert. 7. Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln gelten statt der in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2014. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen Verfahren bestätigen. Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2009. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: Für das betreffende Jahr veranschlagter Betrag: 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen ( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen[6] | Zwölfmonatszeit-raum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr n] | Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel | Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel | Stand nach der Maßnahme | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] | Artikel… | Artikel… | [1] ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1167. [2] ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10 und ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1 (Anhänge). [3] ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. [4] ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 60. [5] ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 15. [6] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.