EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010IP0446

Soziale Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (2009/2201(INI))

ABl. C 99E vom 3.4.2012, p. 101–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/101


Donnerstag, 25. November 2010
Soziale Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen

P7_TA(2010)0446

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (2009/2201(INI))

2012/C 99 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 12, 21, 28, 29, 30 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 9, 10, 48, 138, 139, 153, 156, 191, 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, die Trilaterale Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und die Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), auf die unter der Leitung internationaler Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Weltbank vereinbarten Verhaltenskodizes und auf die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) unternommenen Anstrengungen in Bezug auf die Tätigkeiten von Unternehmen in Entwicklungsländern,

unter Hinweis auf die im September 2000 von den Vereinten Nationen eingeleitete Initiative „Global Compact“, den am 10. August 2005 veröffentlichten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen „Auf dem Weg zu globalen Partnerschaften – Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und allen in Frage kommenden Partnern, insbesondere dem Privatsektor“ (05-45706 (E) 020905), die am 9. Oktober 2006 angekündigten Initiativen „Global Compact“ und „Global Reporting“ der Vereinten Nationen und die im Januar 2006 von den Vereinten Nationen eingeführten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen, die im Rahmen der Initiative „Finance“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Initiative „Compact“ der Vereinten Nationen koordiniert werden,

unter Hinweis auf die im Dezember 2003 von den Vereinten Nationen angenommenen „Normen zur Verantwortung der transnationalen Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte“ (1),

unter Hinweis auf die 1997 eingeleitete Initiative „Global Reporting“ (GRI) (2), die am 5. Oktober 2006 veröffentlichten Leitlinien für die Berichterstattung über Nachhaltigkeit der G3 und die derzeit im Rahmen der GRI in Vorbereitung befindlichen Leitlinien der G4,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Weltgipfels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung von 2002 in Johannesburg, insbesondere die Forderung nach Initiativen zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2002 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an den Gipfel (3),

unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Verantwortung transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf Menschenrechte vom 15. Februar 2005 (E/CN.4/2005/91, 2005),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen zum Thema „Förderung und Schutz aller Menschenrechte sowie aller bürgerlichen, politischen, sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung“ vom 7. April 2008 (A/HRC/8/5, 2008) und die derzeitige Ausarbeitung seines für 2011 vorgesehenen nächsten Berichts,

unter Hinweis auf den Bericht von John Ruggie, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, vom 9. April 2010 mit dem Titel „Business and Human Rights: further steps toward the operationalization of the ‚protect, respect and remedy‘ framework“ (Unternehmen und Menschenrechte: weitere Schritte zur Umsetzung des Handlungsrahmens „Schutz, Wahrung, Abhilfemaßnahmen“) (A/HRC/14/27),

unter Hinweis auf die Vorgaben und die Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme im Hinblick auf das Verhalten von Unternehmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, dem Klimawandel und der Armutsverringerung, z. B. die Norm SA 8000, die das Verbot von Kinderarbeit betrifft, und die AFNOR- und ISO-Normen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den Kimberley-Prozesses zur Überwachung des Handels mit Rohdiamanten,

unter Hinweis auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeleiteten Initiativen zur Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und insbesondere die Einrichtung einer Regierungsstelle für die SVU in Dänemark, die die legislativen Initiativen der Regierung zur Förderung der SVU koordiniert und praxisbezogene Konzepte für Unternehmen ausarbeitet (4),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen von 1979, die durch die Resolution der Generalversammlung 61/295 am 13. September 2007 angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Bevölkerungen und die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

unter Hinweis auf internationale Umweltschutzübereinkommen, z. B. das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, von 1987, das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle von 1999, das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit von 2000 und das Protokoll von Kyoto von 1997,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. März 2003 zum Grünbuch „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen des multilateralen EU-Forums für die SVU vom 29. Juni 2004, insbesondere die Empfehlung 7, in der die Maßnahmen zur Festlegung eines geeigneten Rechtsrahmens unterstützt werden,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Brüssel von 1968 in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (5) konsolidierten Fassung und das Grünbuch der Kommission vom 21. April 2009 zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (KOM(2001)0366), das in das Weißbuch „Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung“ (KOM(2002)0347) aufgenommen wurde,

unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/453/EG der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2004 mit dem Titel „Die soziale Dimension der Globalisierung – Der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens“ (KOM(2004)0383),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. März 2006 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden“ (KOM(2006)0136),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249),

unter Hinweis auf das neue Allgemeine Präferenzsystem (APS), das seit dem 1. Januar 2006 in Kraft ist, den zollfreien Zugang bzw. Ermäßigungen der Zollsätze für eine steigende Zahl von Produkten vorsieht und außerdem ein neues Anreizsystem zur Unterstützung gefährdeter Länder mit besonderen Bedürfnissen in den Bereichen Handel, Finanzen und Entwicklung umfasst,

unter Hinweis auf Artikel 6 des im Oktober 2009 unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Südkorea, demzufolge sich die Vertragsparteien „bemühen, den Handel mit Waren zu erleichtern und zu fördern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; dazu zählen Waren, die über Handelsformen wie den fairen Handel oder den ethischen Handel vertrieben werden, und Waren, bei deren Herstellung und Vertrieb sozialverantwortliches Handeln und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen maßgebend sind“,

unter Hinweis auf Artikel 270 Absatz 3 des im März 2010 unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru, demzufolge die Vertragsparteien übereingekommen sind, bewährte Verfahren im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen zu fördern, und auf Artikel 270 Absatz 4 dieses Abkommens, in dem festgestellt wird, dass flexible, freiwillige und anreizgestützte Mechanismen zur Kohärenz zwischen den Handelspraktiken und den Zielen der nachhaltigen Entwicklung beitragen können,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 3. Dezember 2001 zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch über die Förderung der europäischen Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen (7),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (8),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, in der den Mitgliedstaaten empfohlen wird, die Unternehmen anzuhalten, das Konzept der SVU zu fördern (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zur Kinderarbeit (10),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 1999 zu EU-Normen für in Entwicklungsländern tätige europäische Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung eines europäischen Verhaltenskodex (14), in der die Ausarbeitung eines exemplarischen Verhaltenskodex empfohlen wird, der durch einen europäischen Durchsetzungsmechanismus unterstützt wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2001 zu Offenheit und Demokratie im Welthandel (15), in der es die Welthandelsorganisation auffordert, die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und deren Beschlüsse anzuerkennen und bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Kernarbeitsnormen Sanktionen zu verhängen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen und sozialere Ausrichtung der Politik im Kontext der Globalisierung“ (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Mai 2003 zum Thema „Soziale Verantwortung von Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung“ (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2005 zur sozialen Dimension der Globalisierung (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zu fairem Handel und Entwicklung (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu dem Thema „Soziale Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft“ (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (22), in der es fordert, Sozialnormen zur Förderung der menschenwürdigen Arbeit in die Handelsabkommen der EU, insbesondere in die bilateralen Abkommen, aufzunehmen,

unter Hinweis auf die am 23. Februar 2010 von ihm veranstaltete Anhörung zur sozialen Verantwortung von Unternehmen im internationalen Handel,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0317/2010),

A.

in der Erwägung, dass Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften zu den wichtigsten Akteuren der Globalisierung der Wirtschaft und im internationalen Handel zählen,

B.

in Erwägung der im Jahr 2000 angenommenen und im Jahr 2010 aktualisierten OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, bei denen es sich um Empfehlungen der Regierungen an die Unternehmen handelt, in denen die freiwilligen Normen für verantwortungsvolles Handeln unter Achtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Beziehungen zu den Sozialpartnern, Menschenrechte, Umwelt, Verbraucherinteressen und Bekämpfung der Korruption und der Steuerflucht, aufgeführt sind,

C.

in Erwägung der Dreiparteienerklärung der IAO über multinationale Unternehmen, die den Regierungen, den multinationalen Unternehmen und den Arbeitnehmern in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Arbeitsbedingungen und Berufsbeziehungen Leitlinien an die Hand geben soll, wobei diese Erklärung die Verpflichtung der Staaten enthält, die vier Kernarbeitsnormen zu achten und zu fördern, nämlich die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung jedweder Form von Zwangsarbeit, die Abschaffung von Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung,

D.

in der Erwägung, dass die zehn Prinzipien des Globalen Pakts der Vereinten Nationen („Global Compact“) eine Aufforderung an die Unternehmen darstellen, innerhalb ihres Einflussbereichs eine Reihe von Grundwerten in den Bereichen Menschenrechte, Kernarbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung zu übernehmen, zu fördern und umzusetzen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unternehmen deren Einhaltung zusagen und dass sie sie freiwillig in ihr unternehmerisches Handeln einbeziehen,

E.

in der Erwägung, dass die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen gegenwärtig aktualisiert werden, insbesondere diejenigen, die Verbesserungen bei den nationalen Anlaufstellen und eine Haftungsregelung für die Akteure in der Lieferkette betreffen,

F.

in der Erwägung, dass internationale Vorgaben (wie die Initiative „Global Reporting“) oder Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme (wie die ISO-Norm 14 001 oder insbesondere die vor kurzem veröffentlichte ISO-Norm 26 000, in der die auf Organisationen aller Art anwendbaren Leitlinien zum Paket geschnürt sind) zwar die Unternehmen dabei unterstützen können, unter Einbeziehung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten zu bewerten, jedoch nur wirksam sind, wenn sie tatsächlich angewandt und auch überprüft werden,

G.

in der Erwägung, dass laut der in der ISO-Norm 26 000 aufgeführten Definition, auf die sich zahlreiche Vertreter der Zivilgesellschaft und der internationalen Gewerkschaftsbewegung geeinigt haben, unter der sozialen Verantwortung von Unternehmen (SVU) die Verantwortung einer Organisation in Bezug auf die Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Tätigkeiten auf die Gesellschaft und die Umwelt verstanden wird, die in einem transparenten und ethisch einwandfreien Verhalten zum Ausdruck kommt, das zur nachhaltigen Entwicklung und auch zur besseren Gesundheit der Menschen und zum Wohl der Gesellschaft beiträgt, bei dem die Erwartungshaltung der Beteiligten berücksichtigt wird, bei dem die geltenden Gesetze eingehalten werden, das mit den internationalen Normen vereinbar ist, das in die gesamte Organisation integriert ist und bei den Beziehungen der Organisation zum Tragen kommt und das von weiten Teilen der Bürgergesellschaft und der internationalen Gewerkschaftsbewegung unterstützt wird,

H.

in der Erwägung, dass das von der Kommission in ihrer Mitteilung von 2006 erklärten Ziel darin besteht, die Europäische Union „auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend“ zu machen, wobei die SVU als „Bestandteil des europäischen Sozialmodells“ und als „Mittel zur Verteidigung der Solidarität, des Zusammenhalts und der Chancengleichheit vor dem Hintergrund eines verstärkten globalen Wettbewerbs“ bezeichnet wird,

I.

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes mit dem Titel „Ein effizienterer und fairerer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020“ (KOM(2010)0355) und Kapitel 7 dieses Berichts, in dem festgestellt wird, dass die Verbraucher häufig kaum über die Bilanz des Händlers in Bezug auf seine soziale Verantwortung informiert sind und daher keine bewusste Kaufentscheidung treffen können,

J.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Handelspolitik gemäß den Verträgen im Einklang mit der Gesamtheit der Ziele der Europäischen Union – nicht zuletzt in den Bereichen Soziales, Umweltschutz und Entwicklungshilfe – betrieben werden muss,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits jetzt bestimmte Handelspräferenzen nur unter der Bedingung gewährt, dass ihre Partner die wichtigsten Übereinkommen der IAO ratifizieren, und dass sie sich seit 2006 verpflichtet hat, sich in ihrer gesamten Außenpolitik, einschließlich ihrer gemeinsamen Handelspolitik, dafür einzusetzen, dass die Arbeitsbedingungen menschenwürdig sind,

L.

in der Erwägung, dass die bilateralen Freihandelsabkommen der Europäischen Union künftig ein Kapitel über dauerhafte Entwicklung unter Einbeziehung der Umweltschutz- und der sozialen Ziele und der Einhaltung von Vorschriften in diesen Bereichen enthalten,

M.

in der Erwägung, dass es eine Form des Sozial- und Umweltdumpings darstellt, wenn die Grundsätze der SVU nicht beachtet werden, was insbesondere zu Lasten der Unternehmen und der Arbeitnehmer in Europa geht, die ihrerseits strengere sozial-, umwelt- und steuerrechtliche Vorschriften einhalten müssen,

N.

in der Erwägung, dass es eigentlich selbstverständlich sein sollte, dass europäische Unternehmen, die ihre Produktionsstätten in Niedriglohnländer mit weniger strengen Umweltschutzauflagen verlagern, bei den zuständigen Gerichten für etwaige Umwelt- und soziale Schäden oder andere von den lokalen Gemeinwesen als Schäden wahrgenommene externe Auswirkungen, die von ihren Tochtergesellschaften in diesen Ländern verursacht werden, haftbar gemacht werden können,

O.

in der Erwägung, dass sich die möglichen Beziehungen etwa zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften und zwischen einem Unternehmen und seinen Lieferanten erheblich unterscheiden und die Begriffe „Einflusssphäre“ und „gebührende Sorgfalt“ auf internationaler Ebene genauer definiert werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass Unternehmen nicht unmittelbar dem Völkerrecht unterliegen und dass internationale Übereinkommen, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsrecht und Umweltschutz, für die Unterzeichnerstaaten – im Gegensatz zu Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten – unmittelbar verbindlich sind, dass aber die Unterzeichnerstaaten dafür sorgen müssen, dass Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und ihrer Sorgfaltspflicht genügen, und dass die Unterzeichnerstaaten andernfalls angemessene Sanktionen vorsehen müssen,

Q.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen und unabhängigen Gericht in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind,

R.

in der Erwägung, dass im Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 der Grundsatz der justiziellen Zusammenarbeit verankert ist, und mit der Aufforderung an die Kommission, die im Grünbuch vorgeschlagenen Verbesserungen in Bezug auf die Exterritorialität umzusetzen, die insbesondere darauf hinauslaufen, dass Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung eines Beklagten aus einem Drittstaat in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden,

S.

in der Erwägung, dass Kapitel 13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Südkorea und Artikel 270 Absatz 3 des multilateralen Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru zwar einen Hinweis auf die SVU enthalten, dabei aber dem Stellenwert der SVU, was das europäische Ziel des Schutzes der Umwelt, der sozialen Rechte und der Menschenrechte anbelangt, immer noch nicht voll und ganz Rechnung getragen wird, und dass selbst fortgesetzte Verstöße von Unternehmen gegen die Menschenrechte, Arbeitsnormen oder Umweltauflagen entgegen anderslautender Ziele in der Praxis keinerlei Auswirkung auf die Fortführung dieser Handelsabkommen haben,

T.

in der Erwägung, dass sich die SVU-Vereinbarungen bisher, insbesondere im Bergbausektor, als unzureichend erwiesen haben,

U.

in Erwägung der bereits geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere in Erwägung der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 sowie in der Erwägung, dass im Juni 2008 der „Small Business Act“ angenommen wurde,

V.

in der Erwägung, dass die SVU bedeutet, dass Unternehmen aus freien Stücken soziale und ökologische Belange in ihrer Geschäftsstrategie berücksichtigen und sich zum Wohle aller aktiv am politischen Geschehen beteiligen und einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Wandel leisten, dessen Triebkraft auf Werten beruht,

W.

in der Erwägung, dass die SVU ein wesentliches Element des europäischen Sozialmodells ist, das durch das Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen horizontale Sozialklausel noch gestärkt wurde, und dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Strategie EU 2020 anerkannt hat, dass die SVU gefördert werden muss, weil mit ihr auf lange Sicht erheblich zur Wahrung des Vertrauens bei Beschäftigten und Verbrauchern beigetragen wird,

X.

in der Erwägung, dass die SVU einen beträchtlichen Einfluss auf die Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern hat,

Y.

in der Erwägung, dass die SVU im Hinblick auf die Pflicht zur Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen nicht an die Stelle der Staaten treten sollte bzw. die Staaten durch die SVU nicht von dieser Pflicht entbunden werden sollten,

Z.

in der Erwägung, dass die SVU einen entscheidenden Beitrag zur Anhebung des Lebensstandards in benachteiligten Gemeinwesen leisten kann,

AA.

in der Erwägung, dass den Gewerkschaften bei der Förderung der SVU eine Schlüsselrolle zukommt, da die Arbeitnehmer die Gegebenheiten in ihrem Unternehmen sicherlich genau kennen,

AB.

in der Erwägung, dass die SVU bei und im Zusammenwirken mit Reformen im Bereich Unternehmensführung („Corporate Governance“) zu berücksichtigen ist,

AC.

in Erwägung der Rolle der KMU im europäischen Binnenmarkt und der Ergebnisse von Projekten, die von der Kommission finanziert wurden, um die Übernahme von Verfahren zur SVU, vor allem in KMU, zu fördern,

AD.

in der Erwägung, dass mit der SVU sowie den Sozial- und Umweltschutzklauseln in Handelsabkommen dieselben Ziele verfolgt werden, nämlich eine Wirtschaft herbeizuführen, in der die Bedürfnisse von Mensch und Umwelt geachtet werden, und für eine gerechtere, sozialere und menschlichere Globalisierung, die tatsächlich der nachhaltigen Entwicklung dient, zu sorgen,

AE.

in der Erwägung, dass der Zusammenhang zwischen den Handelsvorschriften und der SVU bisher allenfalls schwach ausgeprägt ist und dass es sich allerdings sehr positiv auswirken würde, wenn es gelänge, die Handelsvorschriften mit den Zielen der SVU zu kombinieren,

1.

stellt fest, dass die globalen Herausforderungen sich durch die Finanzkrise und ihre sozialen Folgen verschärft und weltweit Debatten darüber ausgelöst haben, ob ein neuer Regulierungsansatz erforderlich ist und wie sich die Weltwirtschaft und der Welthandel politisch verantwortungsvoll gestalten lassen; ist der Auffassung, dass neue, wirksamere und besser durchgesetzte Regeln zur Ausarbeitung nachhaltigerer Politikstrategien beitragen sollten, bei denen sozial- und umweltpolitischen Belangen wirklich Rechnung getragen wird;

2.

stellt ferner fest, dass sich durch die Globalisierung der Druck im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zwischen Ländern um ausländische Investoren erhöht und der Wettbewerb zwischen den Unternehmen verschärft hat, was manchmal dazu geführt hat, dass schwere Verstöße gegen die Menschen- und Arbeitnehmerrechte und Umweltbelastungen hingenommen werden, um den Handel und Investitionen zu fördern;

3.

weist darauf hin, dass die Grundsätze der SVU, die international sowohl von der OECD, der IAO als auch von den Vereinten Nationen uneingeschränkt anerkannt werden, das von den Unternehmen erwartete verantwortungsvolle Handeln betreffen und insbesondere die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verlangen, und zwar vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Menschenrechte, Umweltschutz, Verbraucherinteressen und Transparenz gegenüber den Verbrauchern, Korruptionsbekämpfung und Steuerwesen;

4.

weist darauf hin, dass die Förderung der SVU ein von der Europäischen Union unterstütztes Ziel ist und dass die Union nach Auffassung der Kommission sicherstellen muss, dass die von ihr verfolgte Außenpolitik tatsächlich zur nachhaltigen Entwicklung und zur sozialen Entwicklung in den betreffenden Ländern beiträgt und das Verhalten der europäischen Unternehmen, wo auch immer sie investieren und tätig sind, mit den europäischen Werten und den international vereinbarten Normen im Einklang steht;

5.

weist darauf hin, dass die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik und die globalen Ziele der Europäischen Union vollständig aufeinander abgestimmt werden sollten, dass die Handelspolitik der Europäischen Union gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union“ zu gestalten ist und dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unter anderem „einen Beitrag zu globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ zu leisten hat;

6.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, eine einheitliche Definition der Beziehungen zwischen einem als „Muttergesellschaft“ zu bezeichnenden Unternehmen und allen von ihm abhängigen Unternehmen festzulegen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften, Lieferanten oder Unterauftragnehmer handeln kann, um dann jedem einzelnen Unternehmen die entsprechende rechtliche Verantwortung zuweisen zu können;

7.

ist in Anbetracht der wichtigen Rolle, die die großen Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Lieferketten im internationalen Handel spielen, der Auffassung, dass die soziale und ökologische Verantwortung der Unternehmen in die Handelsabkommen der Europäischen Union integriert werden muss;

8.

vertritt die Ansicht, dass die Sozialklauseln in Handelsabkommen durch die Einbeziehung des Leitbilds der SVU – die das Verhalten der Unternehmen betrifft – ergänzt werden sollten, während das Leitbild der SVU im Zuge der Handelsabkommen gefestigt wird, insbesondere durch den Überwachungsrahmen, der in diesen Abkommen für die Umsetzung der ihnen zugrunde liegenden Prinzipien festgelegt wird;

9.

fordert, dass die Grundsätze und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der SVU in der künftigen Mitteilung der Kommission „Eine neue Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020“, in ihrer für 2011 vorgesehenen Mitteilung zur SVU und bei der Umsetzung ihrer Handelspolitik beachtet und einbezogen werden;

10.

betrachtet die SVU als wirksames Mittel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Qualifikationen und der Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Arbeitsbedingungen, zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und der lokalen und indigenen Bevölkerung, zur Förderung einer nachhaltigen Umweltpolitik und für einen stärkeren Austausch bewährter Verfahren auf lokaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wobei sie jedoch arbeitsrechtliche Regelungen bzw. allgemeine oder branchenspezifische Tarifvereinbarungen eindeutig nicht ersetzen kann;

11.

fordert, dass die Unternehmen nachdrücklich aufgefordert werden, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden, um die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit, das körperliche und geistige Wohlbefinden, die Arbeitnehmer- und Menschenrechte sowohl ihrer Beschäftigten als auch der Beschäftigten allgemein durch ihre Vorbildwirkung auf die Unternehmen in ihrem Umfeld zu gewährleisten; betont, dass die Verbreitung solcher Verfahren in den KMU unterstützt und stimuliert und die dadurch bedingten Kosten und Verwaltungslasten in Grenzen gehalten werden müssen;

12.

hebt hervor, dass die SVU auf neue Bereiche wie Arbeitsorganisation, Chancengleichheit, soziale Teilhabe, Bekämpfung von Diskriminierung sowie die Weiterentwicklung des Konzepts lebenslanges Lernen und lebenslange Weiterbildung ausgedehnt werden sollte; betont, dass sich die SVU beispielsweise auch auf die Beschäftigungsqualität, die Zahlung des gleichen Entgelts, die Gewährung gleicher Aufstiegsmöglichkeiten und die Förderung innovativer Vorhaben beziehen sollte, um zur Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft beizutragen;

13.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Union nachdrücklich, die Umsetzung bewährter Verfahren im Bereich der SVU durch alle Unternehmen unabhängig von ihrem Betätigungsfeld zu fördern und die Verbreitung bewährter Verfahren aus Initiativen zur SVU insbesondere dadurch zu unterstützen, dass die Ergebnisse dieser Initiativen größeren Kreisen zur Kenntnis gebracht werden;

14.

weist darauf hin, dass die Agenda zur SVU an die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Regionen und Länder angepasst werden muss, damit sie zur Verbesserung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen kann;

15.

ist der Ansicht, dass die Glaubwürdigkeit freiwilliger Initiativen zur SVU von der Einbeziehung der international anerkannten Normen und Grundsätze, z. B. der Global Reporting Initiative III, und der Einführung einer transparenten und unabhängigen Überwachung und Kontrolle der Beteiligten im Unternehmen abhängig ist;

16.

vertritt die Auffassung, dass besonderes Gewicht auf die aktive Einbeziehung aller Beteiligten im Unternehmen, die Ausbildung von Führungskräften, die Stärkung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Stärkung des Verbraucherbewusstseins gelegt werden sollte;

17.

ist der Ansicht, dass die Kultur der SVU durch Bildung und Aufklärung gepflegt und verbreitet werden sollte, sowohl auf der Ebene der Unternehmen als auch in Fachbereichen von Fachhochschulen und Universitäten mit dem Schwerpunkt Verwaltungswissenschaften;

18.

ist überzeugt, dass der soziale Dialog und die Europäischen Betriebsräte einen konstruktiven Beitrag zur Entwicklung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der SVU geleistet haben;

19.

ist der festen Überzeugung, dass in den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Union stärkeres Augenmerk auf die SVU gelegt werden sollte;

Integration der SVU in das Allgemeine Präferenzsystem (APS und APS+)

20.

fordert, dass die Grundsätze der SVU bei der nächsten Überarbeitung in die APS-Verordnung und die Sonderregelung APS+ aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass länderübergreifend tätige Unternehmen, deren Tochtergesellschaften oder Lieferketten sich in den Ländern befinden, die unter die APS-Regelung und insbesondere unter die Sonderregelung APS+ fallen, unabhängig davon, ob diese Unternehmen ihren Sitz in der Europäischen Union haben, dazu angehalten werden, ihren rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler und internationaler Ebene in den Bereichen Menschenrechte, Sozialnormen und Umweltschutzvorschriften nachzukommen; fordert, dass die Europäische Union und die Unterzeichnerstaaten, die Nutznießer der Regelung APS sind, Maßnahmen treffen, damit die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen; fordert, dass diese Auflage als verbindliche Klausel des APS formuliert wird;

21.

ist der Ansicht, dass im Rahmen einer überarbeiteten Sonderregelung APS+ auch die sogenannten Niederlassungslandübereinkommen untersagt sein müssten, d. h. Übereinkommen, die in vollkommen intransparenter Weise zwischen bestimmten multinationalen Unternehmen und Niederlassungsländern, auf die die Sonderregelung APS+ Anwendung findet, abgeschlossen wurden, um die Vorschriften dieser Länder zu umgehen, und die der SVU offen zuwiderlaufen;

Neue Folgenabschätzungen

22.

fordert die Kommission auf, ihr Modell der Nachhaltigkeitsprüfung zu verbessern, um den Folgen der Handelsverhandlungen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umweltschutz, auch was die Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels angeht, angemessen Rechnung zu tragen, und als Folgemaßnahme zu den Handelsabkommen mit EU-Partnerländern vor und nach deren Unterzeichnung Nachhaltigkeitsprüfungen durchzuführen, bei denen insbesondere schutzbedürftige Sektoren berücksichtigt werden;

23.

betont, dass das Parlament nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umfassend darüber informiert werden muss, wie die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen von Abkommen in die entsprechenden Verhandlungen vor ihrem Abschluss einbezogen werden und welche Kapitel dieser Abkommen geändert wurden, damit die bei den Nachhaltigkeitsprüfungen ermittelten negativen Folgen nicht eintreten;

24.

fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen auszuarbeiten, mit denen in Einklang mit dem „Small Business Act“ die Auswirkungen der Handelsabkommen auf die kleinen und mittleren Unternehmen in der EU (KMU-Test), insbesondere in Bezug auf die SVU, untersucht werden;

Klauseln zur SVU in allen Handelsabkommen der Europäischen Union

25.

regt generell an, dass in Zukunft alle von der Union ausgehandelten Handelsabkommen ein Kapitel über die nachhaltige Entwicklung mit einer Klausel zur SVU enthalten sollten, das sich teilweise auf die Grundsätze der 2010 aktualisierten Fassung der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen stützt;

26.

schlägt vor, dass diese „Klausel zur SVU“ folgende Bestimmungen umfasst:

a)

eine gegenseitige Verpflichtung der beiden Parteien, die international vereinbarten Instrumente in Bezug auf die SVU im Rahmen des Abkommens und ihrer Handelsbeziehungen zu fördern;

b)

Anreize für Unternehmen, Verpflichtungen in Bezug auf die SVU einzugehen, die mit allen Interessenvertretern des Unternehmens, auch mit den Gewerkschaften, den Verbraucherorganisationen, den lokalen Gebietskörperschaften und den betroffenen Organisationen der Zivilgesellschaft, ausgehandelt werden;

c)

Schaffung von Anlaufstellen, wie sie im Rahmen der OECD eingerichtet wurden, die Informationen über die SVU verbreiten, die Transparenz fördern und bei Verstößen gegen die Klauseln zur SVU in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Beschwerden entgegennehmen und an die zuständigen Stellen weiterleiten sollen;

d)

für die Unternehmen die Auflage, unter Berücksichtigung der besonderen Situation und Möglichkeiten der KMU, die unter die Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 fallen, und des Grundsatzes „Think Small First“, mindestens alle zwei oder drei Jahre eine Bilanz zur SVU zu veröffentlichen, wobei durch diese Pflicht und dadurch, dass allen Interessenträgern, einschließlich Verbrauchern, Investoren und der Öffentlichkeit, gezielt Informationen über die SVU zur Verfügung gestellt werden, die Transparenz und Berichterstattung durchaus gestärkt und die Außenwirkung und Glaubwürdigkeit der Verfahren im Bereich der SVU verbessert werden dürften;

e)

eine Rechenschaftspflicht für Unternehmen und Konzerne, d. h. die Verpflichtung, Vorbeugemaßnahmen zu treffen, um festzustellen, ob es in ihrem Einflussbereich, also auch in ihren Tochtergesellschaften und Lieferketten, Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen das Umweltrecht, Korruption oder Steuerflucht gibt oder gegeben hat, und diese zu verhindern;

f)

eine Pflicht für Unternehmen, vor dem Beginn eines Projekts, das Auswirkungen auf ein lokales Gemeinwesen hat, eine freie, offene und fundierte Konsultation mit lokalen und unabhängigen Interessenträgern durchzuführen;

g)

eine besondere Prüfung der Frage, wozu Kinderarbeit und die Praxis, schon Kinder arbeiten zu lassen, letztlich führt;

27.

ist der Ansicht, dass die Klausel zur SVU durch weitere Bestimmungen ergänzt werden sollte; vertritt die Auffassung,

a)

dass bei erwiesenen Verstößen gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die SVU die Durchführung von Untersuchungen durch die zuständigen Behörden möglich sein sollte und bei schwerwiegenden Verstößen die Vertragsparteien die dafür Verantwortlichen öffentlich benennen dürfen und

b)

dass sich die beiden Vertragsparteien verpflichten sollten, die länderübergreifende justizielle Zusammenarbeit voranzubringen, den Zugang von Opfern der Tätigkeiten von Unternehmen in ihrem Einflussbereich zur Justiz zu vereinfachen und zu diesem Zweck die Einrichtung justizieller Verfahren und außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren zu unterstützen und Gesetzesverstöße von Unternehmen zu bestrafen;

28.

schlägt vor, dass als Bestandteil der bilateralen EU-Abkommen im Rahmen der Programme zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit vorgesehen werden sollte, dass Richter und andere Gerichtsmitglieder, die sich mit Handelssachen befassen, in den Bereichen Menschenrechte und Einhaltung internationaler Übereinkommen über Arbeitnehmerrechte und den Umweltschutz weitergebildet werden;

29.

schlägt vor, jeweils einen Gemeinsamen Parlamentarischen Begleitausschuss für das entsprechende Freihandelsabkommen als Forum für Informationen und den Dialog zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Parlamentariern der Partnerländer einzurichten; ist außerdem der Ansicht, dass diese Begleitausschüsse auch die Umsetzung des Kapitels über die nachhaltige Entwicklung und die Klausel zur SVU eingehend prüfen und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss für das Freihandelsabkommen verfassen könnten, vor allem nach Maßgabe der Folgenabschätzungen und in Fällen von erwiesenen Verstößen gegen die Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte oder Umweltschutzübereinkommen;

30.

schlägt die Einrichtung eines regelmäßigen Forums vor, das als Plattform für den Vergleich dient, auf der die Unterzeichnerstaaten des Globalen Pakts der Vereinten Nationen ihre Programme im Bereich der SVU zur öffentlichen Begutachtung vorstellen, mit der den Verbrauchern ein Vergleichsinstrument zur Verfügung gestellt wird und eine Kultur der Förderung hoher Standards und der gegenseitigen Begutachtung geschaffen wird; ist der Ansicht, dass durch ein derartiges transparentes Verfahren bei Unternehmen die Bereitschaft steigen würde, freiwillig höhere Standards in Bezug auf die SVU zu erfüllen oder die Kosten für die Begutachtung durch die Medien und die Öffentlichkeit zu tragen;

Förderung der SVU in der Handelspolitik auf multilateraler Ebene

31.

fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die SVU auf multilateraler Ebene Eingang in die Handelspolitik findet, und zwar in internationalen Foren, in denen die SVU vorangebracht wurde, insbesondere in der OECD und der IAO, wie auch – in der Vorausschau auf die Zeit nach der Doha-Runde – in der WTO;

32.

fordert dazu auf, im Rahmen der genannten Foren die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zu prüfen, in dem die Zuständigkeiten der „Niederlassungsländer“ (23) und der „Herkunftsländer“ (24) festgelegt werden und das dazu beiträgt, dass multinationale Unternehmen weniger gegen die Menschenrechte verstoßen und dass der Grundsatz der Exterritorialität in die Tat umgesetzt wird;

33.

fordert die Kommission auf, den Aufbau neuer Beziehungen zwischen den für die Durchsetzung von Sozial- und Umweltnormen zuständigen multilateralen Einrichtungen und der WTO zu unterstützen, um auf internationaler Ebene für größere Kohärenz zwischen der jeweiligen Handelspolitik und den Zielen der nachhaltigen Entwicklung zu sorgen;

34.

spricht sich nochmals dafür aus, in der WTO nach dem Muster des Ausschusses für Handel und Umwelt einen Ausschuss für Handel und menschenwürdige Arbeit einzurichten, in dem vor allem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Arbeitsnormen, insbesondere in Bezug auf die Kinderarbeit, und der SVU in Verbindung mit dem internationalen Handel erörtert werden könnten; regt erneut eine Anpassung des Streitbeilegungsverfahrens an, damit in Fällen, in denen Angelegenheiten im Zusammenhang mit internationalen Umwelt- oder Arbeitsübereinkommen behandelt werden, Expertengruppen (Panels) oder das Berufungsgremium die zuständigen internationalen Organisationen um eine Stellungnahme ersuchen können und diese Stellungnahme veröffentlicht werden kann;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat und der Kommission sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und der Internationalen Arbeitsorganisation zu übermitteln.


(1)  UN Doc. E/CN.4/Sub.2/2003/12/Rev.2(2003).

(2)  www.globalreporting.org

(3)  http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N02/636/94/PDF/N0263694.pdf?OpenElement

(4)  http://www.csrgov.dk

(5)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 33.

(7)  ABl. C 86 vom 10.4.2002, S. 3.

(8)  ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 3.

(9)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(10)  10937/1/10.

(11)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(12)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16.

(13)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(14)  ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 180.

(15)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.

(16)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 598.

(17)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 73.

(18)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 84.

(19)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 65.

(20)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 865.

(21)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.

(22)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(23)  Länder, in denen sämtliche Unternehmen, die von Muttergesellschaften abhängig sind, ihren Sitz haben.

(24)  Länder, in denen sich die Muttergesellschaften befinden.


Top